Gemeinde Schwalmtal Waldniel, Rösler-Siedlung. Gestaltungsfibel

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gemeinde Schwalmtal Waldniel, Rösler-Siedlung. Gestaltungsfibel"

Transkript

1 Gemeinde Schwalmtal Waldniel, Rösler-Siedlung Gestaltungsfibel Stand:

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 0B0B0B0BVorab B1B1B1BAnlass und Zielsetzung B2B2B2BGeltungs- und Anwendungsbereich B3B3B3BHistorische Entwicklung der Röslersiedlung B4B4B4BCharakter der Siedlung B5B5B5BZiele der Denkmalpflege B6B6B6BZiele des Bebauungsplanes B7B7B7BZiele der Gestaltungsfibel B1B1B1BFassaden B12B12B12BFenster und Türen B13B13B13BDächer B14B14B14BAnbauten, Nebengebäude, Garagen und Carports B15B15B15BVorgärten B9B9B9BAnsprechpartner B10B10B10BImpressum

3 1 0B0B0B0BVorab Denkmäler sind bauliche Zeugnisse, die vom Menschen geschaffen wurden und an denen Geschichte ablesbar ist. Im Denkmalschutzgesetz ist geregelt, dass nicht nur Kunstwerke von hohem Rang und überregionaler Bedeutung zu schützen sind, sondern auch Objekte, die regionale oder lokale Bedeutung haben. Es gibt Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler und Denkmalbereiche, wie die Röslersiedlung. Die Denkmalbereichssatzung nach 5 Denkmalschutzgesetz NRW bestimmt den Geltungsbereich der Satzung (s. Kapitel 3). Innerhalb dieses Geltungsbereiches sind das historische (äußere) Erscheinungsbild mit seinem typischen Siedlungsgrundriss, seinen Gebäuden, Straßen, Plätzen und Grünflächen geschützt. Jeder, der an dem Aussehen der geschützten Häuser, Vorgärten oder Anbauten (oder auch in der Nähe davon) Veränderungen bzw. Erneuerungen vornehmen möchte, benötigt, unabhängig von einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung, eine Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde. Zu Veränderungen zählen beispielsweise der Einbau neuer Fenster, ein neuer Fassadenanstrich, die Erneuerung der Hauszuwegung oder die Installation von Solaranlagen. Es wird empfohlen, bereits während der Vorplanung Kontakt mit der Denkmalbehörde aufzunehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für kostenlose Beratungsgespräche gerne zur Verfügung. Denkmaleigentümer sind darüber hinaus dazu verpflichtet, den Verkauf von denkmalgeschützten Gebäuden und Anlagen der Denkmalbehörde mitzuteilen. Veränderungen an denkmalgeschützten Häusern sind möglich, wenn die geschützten Merkmale und Details der Siedlung hierbei nicht verloren gehen. Die Gestaltungsfibel dient als Orientierungshilfe für Haus- und Grundbesitzer. Sie beinhaltet Regeln, Empfehlungen und Beispiele für denkmalgerechte Veränderun- 3

4 gen. Die Umsetzung der Vorgaben dieser Gestaltungsfibel ersetzt nicht die Baugenehmigung bzw. die denkmalrechtliche Erlaubnis. 2 1B1B1B1BAnlass und Zielsetzung Die historische Rösler-Siedlung ist gemäß einer durch die Gemeinde Schwalmtal erlassenen Satzung als Denkmalbereich gem. 5 Denkmalschutzgesetz NRW gesichert. Zur Erhaltung des geschlossenen Siedlungsbildes wurde die Siedlung mit allen baulichen Anlagen und Freiflächen unter Schutz gestellt. Zusätzlich zu dieser Denkmalbereichssatzung hatte die Gemeinde Schwalmtal im Jahr 1993 zur Erhaltung des historischen Siedlungsbildes der Rösler-Siedlung eine Gestaltungssatzung erlassen, die vor Gericht für unwirksam erklärt wurde. Um den Charakter der Siedlung nicht durch unerwünschte bauliche Veränderungen zu gefährden, wird zurzeit ein Bebauungsplan aufgestellt, der die wesentlichen Grundzüge der Siedlung sichert und darüber hinaus auch die wesentlichen gestalterischen Festsetzungen aus der nicht mehr gültigen Gestaltungssatzung übernimmt. Da im Bebauungsplan nur städtebaulich begründete und eindeutige Festsetzungen gemäß 9 BauGB getroffen werden können, hat sich die Gemeinde Schwalmtal dafür entschieden, in einer Gestaltungsfibel weitergehende Regelungen aufzunehmen, um der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten gerecht zu werden und um Hinweise für Baumaßnahmen zu geben, die das Erscheinungsbild der Wohnhäuser und der städtebaulichen Räume betreffen. 4

5 3 2B2B2B2BGeltungs- und Anwendungsbereich Abb.: Abgrenzung Denkmalbereich Der Anwendungsbereich dieser Gestaltungsfibel bezieht sich auf die historische Rösler-Siedlung, die mit allen baulichen Anlagen und Freiflächen als Denkmalbereich gem. 5 Denkmalschutzgesetz NRW unter Schutz steht. 4 3B3B3B3BHistorische Entwicklung der Röslersiedlung Die "Rösler-Siedlung" wurde 1934 als Arbeitersiedlung angelegt und wurde 1951 um weitere Wohnhäuser erweitert. Die Siedlung liegt etwa 3 km südöstlich von Waldniel am Wasserturm in dem Gebiet Kirspelwaldniel. Das ebene Gelände der Siedlung war ehemals bewaldet und wurde durch Waldwege erschlossen. In dieses bestehende Wegesystem wurde die Siedlung auf gerodeter Fläche eingepasst. Das Areal war für das Musterdorf "in schöner gesunder Lage", "in waldreicher Gegend bewusst gewählt, der Wald als Natur- und Erholungsraum war Teil der Siedlungskonzeption. " Der Siedlungsgrundriss setzt sich aus vier geradläufigen, teilweise leicht gebogenen Wegen mit rechtwinklig angeordneten großzügig bemessenen Gartenparzellen (jeweils etwa

6 m²) und zwei zentralen Plätzen zusammen. Von den Plätzen führt das innere Wege- und Parzellensystem mit den vier Wegen im Süden auf einen umlaufenden Erschließungs- und Spazierweg am Waldrand. Durch die begrünten Plätze, die großen Gärten und den anschließenden Wald wird die Siedlung als eine von Grünzonen durchwirkte, in sich geschlossene und gleichzeitig zu dem umgebenden Wald geöffnete Anlage erlebt. Die Rösler-Siedlung ist bis heute in großen Teilen, trotz einiger Veränderungen, erhalten. Das alte Erschließungssystem, die Siedlungsstruktur, die Maßstäblichkeit und die einheitliche Gestaltung der Gebäude bestimmen das Siedlungsbild. 5 4B4B4B4BCharakter der Siedlung Die Gesamtwirkung der Rösler-Siedlung ergibt sich durch die bescheidene und einheitliche Gestaltung der verschiedenen Haustypen und durch die Verwendung immer wiederkehrender Gestaltungselemente. Bestimmend für die Gestaltung der einzelnen Baukörper, aber auch für deren Wirkung im Gesamtensemble, sind die Dachform, das Material, die Fassadengliederung und die Ausführung von Details. Die Baukörperausbildung zeichnet sich durch steile mit roten Ziegeln gedeckte Satteldächer mit rückwärtigen Abschleppungen aus. Die Außenwände sind weiß geschlämmt und gekälkt, so dass ihre gleichmäßige Mauerwerksstruktur wirksam bleibt. Die Fenster weisen Schlagläden auf, vereinzelt finden sich an der dem Straßenraum zugewandten Seite flache Erker oder Blumenfenster. Ein besonderes Gestaltungselement sind die Giebelseiten der Häuser, die als eine durchgehende Scheibe, teilweise mit einem breiten mittigen Kamin in der Wandflucht ausgebildet sind. Die Wandscheibe stößt an die Dachhaut, wird am Ortgang von der Linie der roten Dachziegel gefasst und ist dann mit dem Schornstein über den First hinausgezogen. Diese Giebelseiten sind das markante städtebauliche Merkmal und Erkennungszeichen der Siedlung. 6

7 Die vorherrschenden Dachformen sind Satteldächer. Die vorherrschenden Materialien sind Ziegelmauerwerk (weiß gestrichen), rotes Ziegelmauerwerk im Sockelbereich und zur Einfassung von Türen, weißer Kunststoff als Material für Fenster, dunkelbraun gestrichenes Holz und Glas für Türen sowie rote naturfarbene Tonziegel zur Dacheindeckung. Die Gliederung der Fassaden wird durch die Anordnung der Fenster und Türen bestimmt. Vorherrschend sind Fenster als stehende bis quadratische Formate. 6 5B5B5B5BZiele der Denkmalpflege Die Denkmalbereichssatzung Rösler-Siedlung vom ist weiterhin gültig. Ziel ist die Erhaltung des geschlossenen Siedlungsbildes, das bestimmt wird durch die bescheidenen Haustypen und durch die Verwendung immer wiederkehrender Gestaltungselemente. Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung bedarf in entsprechender Anwendung des 4 DSchG NW der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer bauliche Anlagen, auch wenn sie keine Denkmäler sind, beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, in der engeren Umgebung von baulichen Anlagen, Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert wird. Jede genehmigungspflichtige Maßnahme muss das geschützte Erscheinungsbild des Denkmalbereichs wahren. Sie muss sich in der äußeren Form, in der Materialauswahl und ihrer Farbgebung dem historischen Charakter des Denkmalbereiches anpassen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung von Dächern, Fenstern und Fassaden. 7

8 7 6B6B6B6BZiele des Bebauungsplanes In der Rösler-Siedlung werden auch in Zukunft bauliche Veränderungen notwendig sein, um den veränderten Wohnbedürfnissen und bauphysikalischen Anforderungen gerecht zu werden. Der Bebauungsplan hat zum Ziel, sowohl den Anforderungen der Bewohner als auch denen des Denkmalschutzes gerecht zu werden. Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Festschreibung der wesentlichen historischen Merkmale der Siedlung, ohne dabei die Modernisierungs- und Erweiterungsabsichten der Bewohner außer Acht zu lassen. Aus diesen Gründen beschränken sich die Regelungen im Wesentlichen auf die vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereiche. In den der Straße abgewandten Bereichen soll so wenig wie möglich geregelt werden, um den Grundstückseigentümern in diesen weniger sensiblen Bereichen Entwicklungsspielräume zu belassen. Die Festsetzungen zu Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Fenstern und Türen werden getroffen, um die vorherrschenden historischen Merkmale der Siedlung festzuschreiben. Entsprechendes gilt für die Festsetzungen zu Einfriedungen und Außenanlagen. Für alle Gestaltungsfestsetzungen gilt der Grundsatz, dass in der Hauptsache das geregelt wird, was von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar ist und den Straßenraum prägt. Für die der Straße abgewandten Gebäudefassaden und Gärten wurde dagegen auf Regelungen weitgehend verzichtet, um den Bewohnern Gestaltungsspielräume zu belassen. 8

9 Abb. Bebauungsplan-Entwurf 9

10 8 7B7B7B7BZiele der Gestaltungsfibel Während die Denkmalbereichssatzung die Begründung für die Unterschutzstellung liefert, den Geltungsbereich und die prägenden Merkmale benennt, definiert die Gestaltungsfibel einen angemessenen gestalterischen Entwicklungsrahmen für die Rösler-Siedlung und damit einen Leitfaden für einen zukunftsorientierten Umgang. Gemeinsam mit Denkmalbereichssatzung und Bebauungsplan sollen die Vorgaben dieser Fibel dazu dienen, dass das geschlossene Erscheinungsbild der Siedlung auch für nachfolgende Generationen erhalten und erlebbar bleibt. Die folgenden Erläuterungen geben Hinweise, wie die Zusammengehörigkeit der Gebäude auch bei individueller Bauunterhaltung, Erneuerung und Veränderung durch eine Vielzahl von Eigentümern bewahrt und nach Möglichkeit durch Beseitigung ggf. vorhandener Mängel auch verbessert werden kann. Die Gestaltungsfibel kann allerdings keine Anleitung für sämtliche möglichen Veränderungen in der Siedlung sein. Sie kann nur Hinweise für Baumaßnahmen geben, die das Erscheinungsbild der Wohnhaustypen und der städtebaulichen Räume betreffen. 10

11 8.1 1B1B1B1BFassaden Ursprünglicher Zustand Die Außenwände sind weiß geschlämmt und gekälkt, so dass ihre gleichmäßige Mauerwerksstruktur wirksam bleibt. Unverputzt gliedern Ziegellagen als Sockel oder Türrahmen den Baukörper. Teilweise sind die Giebelwände mit einem breiten mittigen Kamin in der Wandflucht ausgebildet. Die Kamine sind gemauert und verputzt, ohne Anstrich, teilweise auch ziegelsichtig. Die Gliederung der Fassaden wird durch die Anordnung der Fenster und Türen bestimmt. Vorherrschend sind Fenster als stehende bis quadratische Formate. 11

12 Festsetzungen zur Gestaltung Die Fassaden sind ausschließlich in weiß geschlämmtem oder weiß gestrichenem Ziegelmauerwerk auszubilden. Der durchlaufende Sockelbereich ist in rotem Ziegelmauerwerk, die oberste Reihe in stehendem Format, auszubilden. Die Sockelhöhe darf 40 cm nicht überschreiten. Zur Einfassung von Türen ist rotes Ziegelmauerwerk zulässig. Der Flächenanteil weiterer Materialien darf 15% der Fassadenfläche nicht überschreiten. Die Fassaden sind durch stehende Fensterformate bzw. durch die Fenstergliederung vertikal zu gliedern. Fenster sind in stehenden Formaten auszubilden. Zusammenhängende Fensterflächen in der Fassade sind so zu unterteilen, dass sich stehende Einzelformate bilden. Zusätzliche Wandöffnungen sind nur an den seitlichen und rückwärtigen Fassaden zulässig. Das Zumauern vorhandener Wandöffnungen ist unzulässig. Balkone sind ausschließlich an den Giebelwänden zulässig. Die Breite darf maximal 6,0 m betragen, die Tiefe maximal 1,0 m. Loggien sowie die Ausbildung von Arkaden sind straßenseitig unzulässig. 12

13 Richtilinien zur Erhaltung und Gestaltung Fassadenbegrünungen sind zulässig. Für Balkone sind schlichte, leichte, durchsichtige Konstruktionen und Brüstungen zu verwenden. Holzkonstruktionen und massive Brüstungen sind nicht erwünscht. Es sollte keine geschlossene Brüstung gebaut werden, sondern nur eine auskragende Platte mit filigranen Senkrechtstäben errichtet werden. Vorhandene, über Dach geführte Kamine sollten erhalten werden, auch wenn sie nicht mehr in Betrieb sind. Die Erneuerung von Kaminen sollte unter Berücksichtigung des originalen Erscheinungsbildes erfolgen. Neue Materialien wie z.b. Edelstahl können für neue Kamine verwendet werden. Für zusätzliche Wandöffnungen sind seitlich und rückwärtig auch bodentiefe Fenster zulässig. Das Verhältnis der Öffnungen in der Wandfläche zum Anteil der Wandfläche sollte möglichst erhalten bleiben. 13

14 8.2 12B12B12B12BFenster und Türen Ursprünglicher Zustand Die Gliederung der Fassaden wird durch die Anordnung der Fenster und Türen bestimmt. Vorherrschend sind Fenster als stehende bis quadratische Formate. Die Fenster weisen Schlagläden auf, vereinzelt finden sich an der dem Straßenraum zugewandten Seite flache Erker oder Blumenfenster. Als Material für Fenster ist historisch Holz, in der Zwischenzeit weißer Kunststoff vorherrschend, für Türen dunkelbraun gestrichenes Holz und Glas. 14

15 Festsetzungen zur Gestaltung Straßenseitig beträgt die maximale Fensterbreite 2,10 m. Die Fenster sind vertikal symmetrisch zu gliedern, so dass Teilungen in gleicher Breite von 70 cm entstehen. Fenster sind einheitlich weiß gestrichen auszuführen. Von außen sichtbare Rollädenkästen sind unzulässig. Haustüren sind dunkelbraun gestrichen auszuführen. Glasflächen in den Türen müssen stehende Formate haben. Der Glasanteil darf max. 60% der Türfläche betragen. Vordächer über Eingangstüren sind in Stahl und Glas ohne Stützen als leichte Konstruktion auszuführen. 15

16 Richtlinien zur Erhaltung und Gestaltung Alutüren und reine Glastüren sind nicht zulässig. Bei Doppelund Reihenhäusern sollten einheitliche Haustüren verwendet werden. Holztüren sowie Holzfenster in alter Teilung sind zu bevorzugen. Die teilweise noch vorhandenen Blumenfenster sollten erhalten werden. Gitter und Verzierungen vor Fenstern sind nicht gewünscht; Gitter vor den vorhandenen kleineren Fenstern sind davon ausgenommen. Bestehende Fensterbreiten sind beizubehalten. Reflexionsglas, getöntes Glas, Drahtglas, Butzenscheiben sowie Glasbausteine entsprechen nicht dem historischen Vorbild und sollten nicht verwendet werden. Aufgesetzte falsche Sprossen sind nur mit Steg in der Glasfläche auszuführen. Klappläden können analog zum ursprünglichen Bestand wiederhergestellt und an ursprünglich vorgesehenen Stellen montiert werden. Die Läden sollten dunkelbraun gestrichen sein. Rollläden sollten so montiert werden, dass Rollladenkasten und Führung nicht sichtbar sind (verdeckte Montage). Müssen separate Briefkästen an der Wand befestigt werden, so sind Modelle in schlichter, zurückhaltender Form- und Farbgebung zu wählen. Die noch vorhandenen le-Hausnummern sind zu erhalten. Beim Austausch von Hausnummern sollten wieder Schilder nach historischem Vorbild angebracht werden. 16

17 8.3 13B13B13B13BDächer Ursprünglicher Zustand Historisches Merkmal sind die mit roten Ziegeln gedeckten Satteldächer mit rückwärtigen Abschleppungen ohne Dachüberstände. An den Giebelseiten stößt die Wandscheibe an die Dachhaut, wird am Ortgang von der Linie der roten Dachziegel gefasst und ist dann mit dem Schornstein über den First hinausgezogen. Dachgauben sind als Einzelgauben mit Flachoder Walmdach vorhanden. 17

18 Festsetzungen zur Gestaltung Für die Hauptgebäude sind nur traufständige Satteldächer zulässig; Dachneigung Grad; alle Neigungsflächen des Daches sind im gleichen Winkel auszubilden. Dachüberstände und Gesimsausbildungen an der Traufseite von mehr als 30 cm Tiefe (ohne Dachrinne), rechtwinklig von der Hauswand gemessen, sind unzulässig. Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer maximalen Breite von 1,60 m zulässig. In der Summe dürfen Dachgauben 40% der Firstlänge nicht überschreiten. Gauben müssen vom First einen Mindestabstand von 2,00 m (in der senkrechten Projektion gemessen), von den Ortgängen von 1,20 m (in senkrechter Projektion) sowie von den Traufen ein Mindestabstand von 70 cm einhalten. Innerhalb der Dachflächenseiten eines Gebäudes sind die Gauben einheitlich und in gleicher Größe auszubilden. Es sind nur Flachgauben und Walmgauben mit einer max. Dachneigung von 30 Grad zulässig. Dacheinschnitte sind straßenseitig unzulässig. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster müssen in Größe, Proportionen und Gliederung auf die Art und Gliederung der darunterliegenden Fassade bezogen sein. Für die Dacheindeckung sind ausschließlich Naturziegel in roten Tönen zulässig. Für Dachgauben sind zusätzlich Schiefer, Kunstschiefer oder dunkelfarbige Metalle erlaubt. Anlagen zur Solarenergienutzung sind straßenseitig unzulässig. Anlagen zur Solarenergienutzung sind auf den der Straße abgewandten Dachflächen ausschließlich als Anlagen zur Warmwasseraufbereitung in Dachflächenfenstergröße zulässig. 18

19 Richtlinien zur Erhaltung und Gestaltung Bei Umbaumaßnahmen sind die Firstrichtungen und Dachformen unverändert beizubehalten. Durch nachträgliche Dachdämmung sollten keine Dachüberstände > 10 cm entstehen. Die Übergänge zur Fassade sind entsprechend zu gestalten. Die Anzahl der Dachziegel je m² Dachfläche sollte nicht unterschreiten. Abgeschleppte Dächer für rückwärtige Anbauten sollten erhalten werden. Die abgeschleppten Dächer der Anbauten sind in einer Dachneigung von auszuführen. Anbauten an das Gebäude im rückwärtigen Bereich dürfen ebenfalls mit einer Flachdachkonstruktion ausgeführt werden. Satellitenanlagen sind nur auf der gartenseitigen Dachfläche bzw. an den rückwärtigen Fassaden zu montieren. Sie dürfen von der Straße aus nicht sichtbar sein. Es ist maximal eine Satellitenanlage pro Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte zulässig. Anlagen zur Solarenergienutzung sind in der Neigung der vorhandenen Dachflächen zu montieren. Auf die Website des LVR wird verwiesen. (HUhttp:// en1.pdfuh) 19

20 8.4 14B14B14B14BAnbauten, Nebengebäude, Garagen und Carports Ursprünglicher Zustand Die Dachneigung aller Dächer beträgt Grad, das galt ursprünglich auch für Nebengebäude und Garagen. Die abgeschleppten Dächer der Anbauten betragen eine Dachneigung von Grad. 20

21 Festsetzungen zur Gestaltung In den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenbereichen sind Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen nicht zulässig. 21

22 Richtlinien zur Erhaltung und Gestaltung Die Garagen sind hinsichtlich ihrer Gestaltung (Materialien, Farbgebung) den Hauptflächen der Gebäude anzupassen. Nebeneinander liegende Garagen sind einheitlich zu gestalten, in gleicher Bauflucht anzuordnen und in gleicher Höhe auszuführen. Die Neuerrichtung von Garagen aus sichtbarem Stahlblech ist unzulässig. Die Garagentore sollten in einem einheitlichen Grau-, Weiß- oder Braunton gestrichen werden. Ausnahmsweise ist für die Dächer der Nebengebäude und Garagen eine Dachneigung von zulässig. Nebengebäude, Garagen und Carports dürfen aber auch mit flachen Dächern errichtet werden. Neue Garagen müssen als Solitärbauten errichtet werden, Anbauten an das Hauptgebäude sind nicht gewünscht. 22

23 8.5 15B15B15B15BVorgärten Ursprünglicher Zustand Für das Siedlungsbild sind die zum Straßenraum hin offenen privaten Flächen und die Einfriedungen charakteristisch. Daher sind auch diese vom Straßenraum einsehbaren Bereiche Bestandteil der Gesamtgestaltung. 23

24 Festsetzungen zur Gestaltung Die in der Planzeichnung dargestellten Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme von Zufahrten und Wegen gärtnerisch zu gestalten. In den Vorgartenbereichen ist ausschließlich das Anpflanzen von heimischen, standortgerechten Laubgehölzen sowie Zierrasen zulässig. In den in der Planzeichnung dargestellten Vorgartenbereichen sind Einfriedungen als Mauern, Hecken oder transparente Einfriedungen mit einem Materialanteil kleiner 20%, bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Plätze für bewegliche Abfallbehälter sind einzugrünen und so anzulegen, dass die Behälter hinter der Baukante stehen und von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind. Werbeanlagen sind unzulässig. Zur Abschirmung der am Haus gelegenen Terrassen sind geschlossene Holzzäune oder Mauern in einer Tiefe von max. 4,0 m und bis max. 2,0 m Höhe zulässig. 24

25 Richtlinien zur Erhaltung und Gestaltung Um dem offenen und weitläufigen Charakter der Siedlung Rechnung zu tragen, sollen die Vorgärten als einsehbare Bereiche erhalten bleiben. Bodenmodellierungen, die Anlage von Teichen, Stellplätze für Autos, Pergolen und ähnliches sind in den Vorgärten nicht zulässig. Bei der Bepflanzung der Vorgärten soll auf Nadelbäume und modische exotische Gewächse verzichtet werden. Gerade Koniferen, die gerne als Sichtschutz dicht gepflanzt werden, können die Höhe eines Siedlungshauses erreichen und wirken im Erscheinungsbild als störende immergrüne Wand. Zudem nehmen sie Licht, Luft und freie Sicht. Die vorhandenen exotischen Nadelgehölze zur Einfriedung sollen, soweit sie von öffentlichen Flächen einsehbar sind, bei Abgängigkeit durch heimische und standortgerechte Pflanzen ersetzt werden. Anwohner einer Hausgruppe sollten sich auf eine gemeinsame Art von Vorgarteneinfriedungen verständigen und dann einheitlich anpflanzen. Zufahrten und Zuwegungen in den Vorgartenbereichen sind möglichst mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten. Die Befestigung von Stellplätzen und ihrer Zuwege mit Beton, Asphalt oder Bitumen ist nicht erwünscht. 25

26 9 9B9B9B9BAnsprechpartner Bevor Sie mit Umbau-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beginnen, wenden Sie sich am besten zuerst an die zuständigen Mitarbeiter/innen der Gemeinde Schwalmtal. So können im Vorfeld etwaige Probleme gemeinsam gelöst, Verfahrensfragen geklärt und mögliche Fördermittel beantragt werden. Ihre Ansprechpartner sind: Beratung, Denkmalrechtliche Erlaubnis, Steuerliche Sonderabschreibung: Frau Gier, Untere Denkmalbehörde, Telefon Bauanträge, Baugenehmigungen: Frau Gerhards, Telefon B10B10B10BImpressum Stadtplanung Zimmermann GmbH Linzer Straße Köln Layout und Redaktion: Henrike Neumann Stadtplanung Zimmermann GmbH 26

Auszug aus den Gestaltungsregeln für die Wohnbebauung am Phoenix See, Teilbereich C Wohnen am Südufer

Auszug aus den Gestaltungsregeln für die Wohnbebauung am Phoenix See, Teilbereich C Wohnen am Südufer Übergeben von: Projektbüro Barcelonaweg 14 44269 Dortmund Tel.: 0231.22 22 77 10 Fax: 0231.22 22 77 19 E-Mail: s.roemer@dsw21.de Auszug aus den Gestaltungsregeln für die Wohnbebauung am Phoenix See, Teilbereich

Mehr

Gestaltungssatzung. Präambel

Gestaltungssatzung. Präambel Gestaltungssatzung der Stadt Meckenheim über die Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teilbereich des Bebauungsplans 118 Bahnhof - Nördliche Stadterweiterung I Präambel Die Erscheinungsform von Gebäuden

Mehr

Satzung. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für. den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg -

Satzung. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für. den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg - Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg - einschl. der Änderungen zu diesem Bebauungsplan vom 09.

Mehr

Gestaltungsrichtlinien

Gestaltungsrichtlinien GEMEINDE SCHENKENZELL Heilig-Garten Stand zum 01. April 2015 Die städtebauliche Sanierung des Ortskerns von Schenkenzell ist ein wesentliches Element der zukünftigen Gemeindeentwicklung und bezieht sich

Mehr

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG GESTALTUNGSSATZUNG RaumPlan Aachen Uwe Schnuis Uli Wildschütz Lütticher Strasse 10 12 52064 Aachen 08. November 2006 INHALT: 1. Geltungsbereich 2. Gestaltung

Mehr

Gemeinde Gailingen Ortskern II

Gemeinde Gailingen Ortskern II Gemeinde Gailingen Ortskern II Gestaltungsrichtlinien für das Gebiet der Vorbereitenden Untersuchung Zu der vom Wirtschaftsministerium bewilligten 2010 Aufnahme in das Landessanierungsprogramm Geltungsbereich

Mehr

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Mehr

Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg

Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Beschluss: 30.07.1998 Genehmigung: - Ausfertigung: 05.08.1998 Inkrafttreten: 08.08.1998 Seite

Mehr

Bürgerinformationsveranstaltung

Bürgerinformationsveranstaltung Bürgerhaus Heeren, 25.10.2007 S T A D T K A M E N Fachbereich Planung, Bauen, Umwelt Bürgerinformationsveranstaltung Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 Ka-HW Hans-Böckler-Straße/THS-Siedlung sowie

Mehr

In den Heimgärten. Gestaltungsvorgaben der Stadt Aachen zur Erhaltung und Entwicklung der Siedlung. In den Heimgärten

In den Heimgärten. Gestaltungsvorgaben der Stadt Aachen zur Erhaltung und Entwicklung der Siedlung. In den Heimgärten In den Heimgärten Gestaltungsvorgaben der Stadt Aachen zur Erhaltung und Entwicklung der Siedlung In den Heimgärten In den Heimgärten Historische und städtebauliche Bedeutung Ende der 20er Jahre des letzten

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung der Bebauung an den Kanälen Seite 1 von 5 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg über die Gestaltung der Bebauung an den Kanälen in der Fassung vom 15.12.1988,

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift 1 Örtliche Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Wohnhofes Im Eichenbrink (Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Geltungsbereiches

Mehr

Baugestaltungssatzung "Rünthe II" der Stadt Bergkamen vom Abs. 1 Nr. 2 BauO NW in der Fassung vom (GV NW S.

Baugestaltungssatzung Rünthe II der Stadt Bergkamen vom Abs. 1 Nr. 2 BauO NW in der Fassung vom (GV NW S. Baugestaltungssatzung "Rünthe II" der Stadt Bergkamen vom 22.05.96 Aufgrund des - 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NW in der Fassung vom 07.03.1995 (GV NW S. 244), der - 7 und 41 der Gemeindeordnung NW in der Fassung

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel Ortsrecht 6 / 8 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel Aufgrund des 111 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und

Mehr

Satzung für den Denkmalbereich Südliche Bahnstraße in der Stadt Ratingen (DenkmalSRBahnstr) Inhaltsverzeichnis

Satzung für den Denkmalbereich Südliche Bahnstraße in der Stadt Ratingen (DenkmalSRBahnstr) Inhaltsverzeichnis Satzung für den Denkmalbereich Südliche DenkmalSRBahnstr 622-08 Satzung für den Denkmalbereich Südliche Bahnstraße in der Stadt Ratingen (DenkmalSRBahnstr) in der Fassung vom 10. August 2000 Satzung Datum

Mehr

Detmold Hohenloh Leitlinien zur Umgestaltung der denkmalgeschützten Gebäude und Freiflächen

Detmold Hohenloh Leitlinien zur Umgestaltung der denkmalgeschützten Gebäude und Freiflächen Detmold Hohenloh Leitlinien zur Umgestaltung der denkmalgeschützten Gebäude und Freiflächen Um den Investoren frühzeitig Antworten auf Fragen zu Veränderungen an den denkmalgeschützten Gebäuden entlang

Mehr

Gestalterische Rahmenbedingungen für das Bauen im

Gestalterische Rahmenbedingungen für das Bauen im Gestalterische Rahmenbedingungen für das Bauen im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen nach 172 BauGB www.hamburg.de/stadtplanungeimsbuettel Die städtebauliche Erhaltungsverordnung dient

Mehr

Checkliste zur Erhaltungssatzung Bergarbeitersiedlung Schwerin

Checkliste zur Erhaltungssatzung Bergarbeitersiedlung Schwerin Checkliste zur Erhaltungssatzung Bergarbeitersiedlung Schwerin Die folgende Liste ist als Hilfestellung für die Eigentümer zu verstehen. Ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, muss im Einzelfall entschieden

Mehr

Gestaltungsfibel Fährenkampsiedlung

Gestaltungsfibel Fährenkampsiedlung Stadt Selm, Amt für Stadtentwicklung und Bauen Inhalt Seite Einleitung 3 1. Geltungsbereich 4 2. Gebäudestellung 6 3. Baukörper 6 4. Fassaden 6 5. Fenster und Türen 10 6. Dachlandschaft 11 7. Freiflächen

Mehr

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg Zur Horst Begründung 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.2 Planverfahren 3 1.3 Derzeitige Situation 3 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben 3 2 Änderungspunkt

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Ortsteils Türkendorf. Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung Spremberg, Ortsteil Türkendorf

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Ortsteils Türkendorf. Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung Spremberg, Ortsteil Türkendorf Beschlossen unter Beschluss-Nr. G/IV/05/0366 veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Spremberg Nr. 3/06 vom 10.02.2006 6.16 Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung des Ortsteils Türkendorf Gestaltungs-

Mehr

STADT SCHORTENS. Landkreis Friesland. Satzung über Örtliche Bauvorschriften ( 84 NBauO i.v.m. 9 (4) BauGB) Wohnsiedlung Upjever.

STADT SCHORTENS. Landkreis Friesland. Satzung über Örtliche Bauvorschriften ( 84 NBauO i.v.m. 9 (4) BauGB) Wohnsiedlung Upjever. STADT SCHORTENS Landkreis Friesland Satzung über Örtliche Bauvorschriften ( 84 NBauO i.v.m. 9 (4) BauGB) für die Wohnsiedlung Upjever Entwurf 02.Dezember 2014 Begründung/Satzung Planungsbüro Diekmann &

Mehr

S A T Z U N G. über örtliche Bauvorschriften für die Zechensiedlung in Dorsten-Hervest (Gestaltungssatzung) vom

S A T Z U N G. über örtliche Bauvorschriften für die Zechensiedlung in Dorsten-Hervest (Gestaltungssatzung) vom 61 04 S A T Z U N G über örtliche Bauvorschriften für die Zechensiedlung in Dorsten-Hervest (Gestaltungssatzung) vom 04.03.1986 Präambel Die Zechensiedlung Hervest ist ein hervorragendes Beispiel des von

Mehr

Örtliche Bauvorschriften Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs.1 Nr.1 LBO)... 3

Örtliche Bauvorschriften Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs.1 Nr.1 LBO)... 3 Gemeinde Walzbachtal Bebauungsplan Gageneck - der 3. Änderung OT Jöhlingen Örtliche Bauvorschriften in der Fassung I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Örtliche Bauvorschriften... 3 1. Anforderungen an

Mehr

Gestaltungassatzung Zeithstraße Seelscheid 6301

Gestaltungassatzung Zeithstraße Seelscheid 6301 Örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid gemäß 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Zeithstraße in Seelscheid vom 13.07.2010 Präambel

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen

Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen Zur Erhaltung des räumlichen und gestalterischen Zusammenhanges und dem Schutz des vorhandenen Ortsbildes,

Mehr

Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücksnummer bzw. Teile der Flurstücksnummer 466 und 464, Gemarkung Wörth

Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücksnummer bzw. Teile der Flurstücksnummer 466 und 464, Gemarkung Wörth Dieser Bebauungsplan ist auf dem derzeitig aktuellen Stand, in die sämtliche Änderungen eingearbeitet wurden. Er beinhaltet weder Aussagen über das Inkrafttreten noch ist er unterzeichnet, da es sich in

Mehr

Bebauungsplan. Neues Stadtquartier Am Nussbühl auf dem ehemaligen SKF-Areal 3. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs. Örtliche Bauvorschriften

Bebauungsplan. Neues Stadtquartier Am Nussbühl auf dem ehemaligen SKF-Areal 3. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs. Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Neues Stadtquartier Am Nussbühl auf dem ehemaligen SKF-Areal 3. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs Örtliche Bauvorschriften Entwurf nach Abwägung Stand: 15.12.2009 kommunalplan Tuttlingen

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich in der Fassung vom

Mehr

(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen in der Oberen Altstadt und im Weingarten.

(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen in der Oberen Altstadt und im Weingarten. Satzung der Stadt Minden über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz des Stadtbildes und über die Gestaltung von Einfriedigungen und Vorgärten in der Oberen Altstadt und im Weingarten (Gestaltungssatzung)

Mehr

Satzung. 1 Örtlicher Geltungsbereich

Satzung. 1 Örtlicher Geltungsbereich Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten, über verringerte Maße für Bauwiche, Abstände und Abstandsflächen, sowie über die Erhaltung der Dachlandschaft

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für den Helmstedter Altstadtbereich

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für den Helmstedter Altstadtbereich Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für den Helmstedter Altstadtbereich Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung

Mehr

3 Fassadengestaltung. (1) Fassadenmaterial

3 Fassadengestaltung. (1) Fassadenmaterial Satzung vom 12.02.1997 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gem. 86 Abs. 1 BauONW im Bereich der Zechensiedlung "Alte Kolonie" in Recklinghausen-Hochlarmark Aufgrund des 86 Abs. 1 der Bauordnung

Mehr

LESEFASSUNG (rechtskräftig seit )

LESEFASSUNG (rechtskräftig seit ) Beschluss- Nr. B963-47/98 LESEFASSUNG (rechtskräftig seit 13.11.1998) Satzung: Örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten für den Bereich

Mehr

Satzung der Stadt Gladbeck

Satzung der Stadt Gladbeck Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Stadtbildes sowie der baulichen Anlagen im Bereich der Gartenstadtsiedlung Zweckel vom 18.12. 2001 in der Fassung der Änderungssatzung

Mehr

Baugestaltungssatzung Schönhausen. der Stadt Bergkamen vom

Baugestaltungssatzung Schönhausen. der Stadt Bergkamen vom Baugestaltungssatzung Schönhausen der Stadt Bergkamen vom 28.09.2007 Aufgrund des - 86 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert

Mehr

Name Wohnort Anmerkung Antwort Vorgehen

Name Wohnort Anmerkung Antwort Vorgehen Sch 29.09.2016 Ergebnisprotokoll 27.09.2016 Fragen und Anmerkungen der BürgerInnen Lfd. Nr. Name Wohnort Anmerkung Antwort Vorgehen 1 Frage zur Zulässigkeit der eigenen, abgeschlossenen Sanierung aus Sicht

Mehr

Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen)

Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Egg vom 16. September 2013 wird der Baubehörde empfohlen, Solaranlagen

Mehr

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße S a t z u n g über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße Satzung der Stadt Siegburg zur Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

Mehr

Satzung nach 74 LBO über örtliche Bauvorschriften

Satzung nach 74 LBO über örtliche Bauvorschriften Kreis Alb-Donau-Kreis Gemeinde Rottenacker Projekt Bebauungsplan "Kapellenäcker/Am Silberberg I" Nr. 10.908 hier: Satzung nach 74 LBO über örtliche Bauvorschriften Diese Satzung umfasst insgesamt 5 Seiten

Mehr

Sollten Sie Fragen zur Bauordnung oder Baugenehmigung haben, so wenden Sie sich bitte an die Abteilung 16.4 Bauordnung -,

Sollten Sie Fragen zur Bauordnung oder Baugenehmigung haben, so wenden Sie sich bitte an die Abteilung 16.4 Bauordnung -, Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, Sie haben eine Option auf ein Grundstück im fünften Bauabschnitt des Vogelrutherfeldes erhalten. Die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung Ihres Grundstückes

Mehr

Gestaltungsleitfaden Musikerviertel Klein Hehlen

Gestaltungsleitfaden Musikerviertel Klein Hehlen Gestaltungsleitfaden Musikerviertel Klein Hehlen Stand: 09.10.2015 Seite 2 Mehr Informationen erhalten Sie unter: Stadt Celle FD 63 Bauen und Denkmalpflege Tel.: 05141-12 293 FD 60 - Abteilung Stadtplanung

Mehr

Präambel. Der historische Grundriss der Blomberger Altstadt ist seit der Gründung der Stadt im 13. Jahrhundert bis heute fast unverändert erhalten.

Präambel. Der historische Grundriss der Blomberger Altstadt ist seit der Gründung der Stadt im 13. Jahrhundert bis heute fast unverändert erhalten. Satzung der Stadt Blomberg zur Gestaltung, zum Schutz und zur Erhaltung des Orts-, Straßen- und Altstadtbildes für den Bereich der Kernstadt Blomberg -Gestaltungssatzungvom 15.12.2011 Aufgrund des 7 der

Mehr

Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum

Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum 1 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Richtlinie ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil

Mehr

Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft

Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft Philipp Maurer, Raumplaner ETH NDS SIA Sarnen, 2. Juni 2016 2 Warum Regeln? Abbruch und Wiederaufbau seit 2012 zulässig. Art. 24c Abs.

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Spalt

Gestaltungssatzung der Stadt Spalt Gestaltungssatzung der Stadt Spalt Im Bewusstsein ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des unverwechselbaren Charakters des historischen Stadtbilden und der Denkmäler alter Städtebaukunst erlässt die Stadt

Mehr

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

Baukultur im Ländlichen Raum: Förderrichtlinie ILE. Veranstaltung der Region Elbe-Röder-Dreieck, Freistaat Sachsen

Baukultur im Ländlichen Raum: Förderrichtlinie ILE. Veranstaltung der Region Elbe-Röder-Dreieck, Freistaat Sachsen Veranstaltung der Region Elbe-Röder-Dreieck, 20.05.2009 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Auszüge zur Baukultur aus Der Förderrichtlinie Integrierte (RL ILE/2007) Den Verfahrensvorschriften

Mehr

Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) der Kreisstadt Homburg für das Gelände Berliner Straße, II. Bauabschnitt, 3. Teilbereich

Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) der Kreisstadt Homburg für das Gelände Berliner Straße, II. Bauabschnitt, 3. Teilbereich Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) der Kreisstadt Homburg für das Gelände Berliner Straße, II. Bauabschnitt, 3. Teilbereich Auf Grund des 113 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Saarland ( Landesbauordnung

Mehr

Örtliche Bauvorschriften. "Goethestraße" in Neunkirchen. I. Präambel

Örtliche Bauvorschriften. Goethestraße in Neunkirchen. I. Präambel 64.33-1 Örtliche Bauvorschriften "Goethestraße" in Neunkirchen I. Präambel Kulturdenkmäler sind Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart. Auf der Grundlage des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes

Mehr

Gemeinde Heidekamp - Bebauungsplan Nr. 5 An der Auwiese

Gemeinde Heidekamp - Bebauungsplan Nr. 5 An der Auwiese Gemeinde Heidekamp - Bebauungsplan Nr. 5 An der Auwiese 1 Gemeinde Heidekamp - Bebauungsplan Nr. 5 An der Auwiese Öffentlichkeitsbeteiligung am 20. September 2011 Gemeinde Heidekamp - Bebauungsplan Nr.

Mehr

Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Maasholm

Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Maasholm Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Maasholm 1 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das im anliegenden Plan umrandete Gebiet der Gemeinde Maasholm und für nachfolgenden einzelnen Bereiche:

Mehr

Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze des Innenstadtbereiches

Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze des Innenstadtbereiches Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze des Innenstadtbereiches in Neustadt an der Weinstraße Aufgrund des 88 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 4 und 5 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern der Stadt Lippstadt Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen Satzung über die Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des Stadtbildes der Altstadt sowie weiterer ausgewählter Stadtteile (Werbesatzung) Aufgrund des 86 der Landesbauordnung

Mehr

vom Inhaltsübersicht

vom Inhaltsübersicht Satzung über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Werbeanlagensatzung) vom 05.04.2011 Inhaltsübersicht

Mehr

1. Teil Allgemeine Vorschriften 2 1 Räumlicher Geltungsbereich 2

1. Teil Allgemeine Vorschriften 2 1 Räumlicher Geltungsbereich 2 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Ortskern Warnemünde des Ortsteiles Warnemünde/Diedrichshagen/Markgrafenheide der Hansestadt Rostock (Gestaltungssatzung Warnemünde - GestS W mde) In der

Mehr

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der

Mehr

AV Feuerwehrflächen Seite 1

AV Feuerwehrflächen Seite 1 AV Feuerwehrflächen Seite 1 Lesefassung Ausführungsvorschriften zu 5 und 15 Abs. 1 und 4 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Feuerwehrflächen - (AV FwFl)

Mehr

BEBAUUNGSPLAN "BRÜHL - 7. ÄNDERUNG"

BEBAUUNGSPLAN BRÜHL - 7. ÄNDERUNG GEMEINDE BISINGEN ZOLLERNALBKREIS BEBAUUNGSPLAN "BRÜHL - 7. ÄNDERUNG" Entwurf vom 23.02.2016 Büro Gfrörer Ingenieure, Sachverständige, Landschaftsarchitekten Dettenseer Straße 23 72186 Empfingen GEMEINDE

Mehr

Ortsgestaltungssatzung (OGS) Satzung über die Außengestaltung der Gebäude im Markt Mittenwald

Ortsgestaltungssatzung (OGS) Satzung über die Außengestaltung der Gebäude im Markt Mittenwald Ortsgestaltungssatzung (OGS) Satzung über die Außengestaltung der Gebäude im Markt Mittenwald Der Markt Mittenwald erlässt aufgrund Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Stadt Hessisch Oldendorf

Stadt Hessisch Oldendorf Stadt Hessisch Oldendorf ST Hessisch Oldendorf Änderung der örtlichen über die Gestaltung Verfahren nach 13a BauGB über Gestaltung gem. 84 Abs. 3 NBauO i. V. m. 9 Abs. 4 BauGB A B S C H R I F T PETER DIPL.-ING.

Mehr

S A T Z U N G. Diese Satzung gilt für den in dem als Anlage beigefügten Plan gekennzeichneten Bereich. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

S A T Z U N G. Diese Satzung gilt für den in dem als Anlage beigefügten Plan gekennzeichneten Bereich. Der Plan ist Bestandteil der Satzung. S A T Z U N G der Kreisstadt Siegburg über die besondere Anforderung an die Gestaltung zur Pflege und zum Schutz der baulichen und historischen Eigenart des Ortsbildes in der Holzgasse und in ihrem Nahbereich

Mehr

Satzung der Stadt Hamm vom 19. Juli 1988

Satzung der Stadt Hamm vom 19. Juli 1988 Satzung der Stadt Hamm vom 19. Juli 1988 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) An Stadt Kempten (Allgäu) Untere Denkmalschutzbehörde Kronenstraße 8 87435 Kempten (Allgäu) Eingangsstempel: Erstschrift Zweitschrift Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen 1. Antragsteller Antrag

Mehr

ORTSGESTALTUNGSSATZUNG

ORTSGESTALTUNGSSATZUNG ORTSGESTALTUNGSSATZUNG vom 07. März 2013 Der Markt Siegenburg erlässt auf Grund des Art. 81 Abs. 1 sowie des Art. 63 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14. August 2007, zuletzt

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) GEMEINDE CALDEN 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) 18. Februar 2016 Udenhäuser Straße 13 34393

Mehr

- 1 - Satzungsentwurf. über örtliche Bauvorschriften Gestaltungsvorschriftenfür das Satzungsgebiet im Olsberger Stadtteil Bruchhausen vom

- 1 - Satzungsentwurf. über örtliche Bauvorschriften Gestaltungsvorschriftenfür das Satzungsgebiet im Olsberger Stadtteil Bruchhausen vom - 1 - Satzungsentwurf über örtliche Bauvorschriften Gestaltungsvorschriftenfür das Satzungsgebiet im Olsberger Stadtteil Bruchhausen vom Präambel Aufgrund des 86 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. 1 STADT KITZINGEN Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. November 2015 Inkrafttreten: 02.12.2015 Stand: 02.12.2015 2 Aufgrund

Mehr

Nr. II/10. 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

Nr. II/10. 1 Geltungs- und Anwendungsbereich Lindau (B) Nr. II/10. Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke über die Begrünung baulicher Anlagen und den Schutz von Bäumen

Mehr

Präambel. Örtlicher Geltungsbereich

Präambel. Örtlicher Geltungsbereich Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen 6300 Örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid gemäß 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für den Bereich

Mehr

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs Entwurf (Stand: 30.03.2016) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs (Werbeanlagensatzung Hauptbahnhof WaS Hbf ) vom Aufgrund der 6 und 58 des

Mehr

Amtsblatt Nr. 19/2015 ausgegeben am: 14. Juli 2015

Amtsblatt Nr. 19/2015 ausgegeben am: 14. Juli 2015 Amtsblatt Nr. 19/2015 ausgegeben am: 14. Juli 2015 Nr. Gegenstand 1 Satzung der Stadt Lünen über örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung von Anlagen im Bereich der Victoria-Kolonie vom 10.7.2015

Mehr

Dachebene und Dachhaut

Dachebene und Dachhaut Dachebene und Dachhaut Das Dach ist in seiner Geometrie anspruchsvoller als Wände oder Decken. Gegenüber den Bauteilen, die an die horizontalen Ebenen von Allplan Standardebenen oder Ebenen der Bauwerksstruktur

Mehr

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten

Mehr

MARKTGEMEINDE EBENTHAL

MARKTGEMEINDE EBENTHAL MARKTGEMEINDE EBENTHAL BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN BESCHLOSSEN IN DER SITZUNG VOM 13.12.2011 Der Gemeinderat der Marktgemeinde EBENTHAL beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende VERORDNUNG

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom

Satzung. der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom Satzung der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom 17.04.2000 Aufgrund des 88 Abs. 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Textliche Festsetzungen

Textliche Festsetzungen GE Steinbuchse", Gemeinde Nittendorf Textliche Festsetzungen "Gewerbegebiet Steinbuchse" 1. Ä n d e r u n g Gemeinde Nittendorf Lkr. Regensburg Textliche Festsetzungen INHALT 1 Festsetzungen nach 9 Abs.1

Mehr

Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen)

Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) Richtlinien zur Gestaltung von Solaranlagen (thermische Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen) Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeindevertretung vom 19. September 2012 hat die Baubehörde

Mehr

Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt Heiligenhafen (Gestaltungssatzung)

Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt Heiligenhafen (Gestaltungssatzung) Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt Heiligenhafen (Gestaltungssatzung) Zum Schutze und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt von Heiligenhafen, das von geschichtlicher

Mehr

ORTSGESTALTUNGSSATZUNG

ORTSGESTALTUNGSSATZUNG ORTSGESTALTUNGSSATZUNG Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Freiflächen zur Erha l- tung und Gestaltung des Ortsbildes, Werbeanlagen, Außenantennen, Mobilfunkübe r- tragungsstationen,

Mehr

Verkauf von Baugrundstücken

Verkauf von Baugrundstücken Bebauungsplan Röblinseesiedlung Mitte Verkauf von Baugrundstücken Die Stadt Fürstenberg/ Havel beabsichtigt den Verkauf von Baugrundstücken, geeignet zur Bebauung, entsprechend den Festsetzungen des B-Planes,

Mehr

>> Hochwiese 1. Erweiterung 4. Änderung <<

>> Hochwiese 1. Erweiterung 4. Änderung << GEMEINDE ORTSTEIL LANDKREIS DUNNINGEN SEEDORF ROTTWEIL >> Hochwiese 1. Erweiterung 4. Änderung

Mehr

Stadt Bad Mergentheim

Stadt Bad Mergentheim Stadt Bad Mergentheim Örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Automaten zum

Mehr

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa

Mehr

Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln

Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln Aufgrund von 74 der Landesbauordnung (LBO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 08.08.1995 (GBl.617), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung der Gemeinde Schäftlarn (ÖBV)

Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung der Gemeinde Schäftlarn (ÖBV) Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung der Gemeinde Schäftlarn (ÖBV) Die Gemeinde Schäftlarn will durch planerische und gestalterische Vorgaben ihr Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erhalten und wo

Mehr

Erhaltungssatzung der Stadt Hermsdorf/Thüringen

Erhaltungssatzung der Stadt Hermsdorf/Thüringen der Stadt Hermsdorf/Thüringen Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereiche 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungsbestände 3 Erhaltungsziele 4 Kulturdenkmale 5 Erhaltung der Stadttypik 6 Baugenehmigungen 7

Mehr

Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen

Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen Bebauungsplan "Auf dem Jägermorgen" Fassung für die Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB (Stand :14.01.2005) Bearbeitet im Auftrag

Mehr

GEMEINDE ALPBACH Örtliche Bauvorschriften

GEMEINDE ALPBACH Örtliche Bauvorschriften GEMEINDE ALPBACH Örtliche Bauvorschriften Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alpbach, mit der Örtliche Bauvorschriften erlassen werden. Auf Grund des 20 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011,

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Parchim für den historischen Stadtkern

Gestaltungssatzung der Stadt Parchim für den historischen Stadtkern Gestaltungssatzung der Stadt Parchim für den historischen Stadtkern Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt, das von geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher

Mehr

Satzung. über örtliche Bauvorschriften zum Schutz der Altstadt von Kenzingen (Gestaltungssatzung Altstadt Kenzingen) Präambel und Begründung

Satzung. über örtliche Bauvorschriften zum Schutz der Altstadt von Kenzingen (Gestaltungssatzung Altstadt Kenzingen) Präambel und Begründung Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutz der Altstadt von Kenzingen (Gestaltungssatzung Altstadt Kenzingen) Präambel und Begründung Die Bewahrung des historischen Stadtbildes der Altstadt von Kenzingen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung. Denkmal- und Gestaltungssatzung. Stadt Wolfhagen

Amtliche Bekanntmachung. Denkmal- und Gestaltungssatzung. Stadt Wolfhagen Amtliche Bekanntmachung Denkmal- und Gestaltungssatzung der Stadt Wolfhagen Gültig für den Bereich der Kernstadt Wolfhagen Aufgrund der 5, 7 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,

Mehr

Gemeinde Falkenstein. Einfacher Bebauungsplan Wochenendhausgebiet Textliche Festsetzungen

Gemeinde Falkenstein. Einfacher Bebauungsplan Wochenendhausgebiet Textliche Festsetzungen Einfacher Bebauungsplan Wochenendhausgebiet Stand: Inhaltsverzeichnis A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN gem. 9 BauGB i.v.m. 1-23 BauNVO... 2 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 BauGB)... 2 2 Maß der

Mehr

Amtliche Bekanntmachung GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT LUDWIGSLUST/ ORTSTEIL GLAISIN

Amtliche Bekanntmachung GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT LUDWIGSLUST/ ORTSTEIL GLAISIN Amtliche Bekanntmachung Die Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust hat in ihrer Sitzung am 11.12.2013 folgende Neufassung der Gestaltungssatzung der Stadt Ludwigslust/ Ortsteil Glaisin beschlossen: GESTALTUNGSSATZUNG

Mehr

Markt Titting. 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 mit integriertem Grünordnungsplan Tittinger Berg. Satzung

Markt Titting. 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 mit integriertem Grünordnungsplan Tittinger Berg. Satzung Markt Titting 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 mit integriertem Grünordnungsplan Tittinger Berg Satzung Ausfertigung i. d. F. vom 26.02.2015 2. Änderung des B-Plans Tittinger Berg Satzung Markt Titting

Mehr

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung -

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung - Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder - Kleinkinderspielflächensatzung - vom 17. September 2001 Aufgrund des 86 Absatz 1 Nummern 3, 4 und

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Plauen für den Bereich Historischer Stadtkern

Gestaltungssatzung der Stadt Plauen für den Bereich Historischer Stadtkern Gestaltungssatzung der Stadt Plauen für den Bereich Historischer Stadtkern Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. S. Satzung 2005-07-07 12/05-10 2005-09-02

Mehr