Bewährungshilfe. Anlage zum Berufsbild
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- Rolf Steinmann
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1 Anlage zum Berufsbild Bewährungshilfe Strafaussetzung zur Bewährung ist der Versuch, Jugendlichen und Erwachsenen, die zu Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die Vollstreckung der Strafe oder der Reststrafe zu ersparen. Der Verurteilte *1) soll in einer Bewährungszeit seinen Willen zu straffreiem Verhalten unter Beweis stellen und gleichzeitig die ihm vom Gericht auferlegten Auflagen und Weisungen erfüllen. Bei erfolgreichem Abschluß der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Entwicklung der Bewährungshilfe In der jüngeren Geschichte übernahm erstmals im Jahre 1841 in Boston/USA ein "Bürge" die Betreuung eines Verurteilten, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Im Jahre 1953, nach dreijähriger Erprobungsphase, begann in der Bundesrepublik Deutschland der Aufbau der Bewährungshilfe (BGBl. 1 S.735 ff und 751 ff vom ). Gesetzliche Grundlagen Im Jugendgerichtsgesetz ( 21 f JGG.) und im Strafgesetzbuch ( 56 f StGB) werden die Aufgaben der Bewährungshilfe in Umrissen dargestellt. Außerdem haben die Bundesländer in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften weitere Einzelheiten der Tätigkeit geregelt. Anstellungsbehörden In den meisten Bundesländern sind die BewährungshelferInnen bei der Justiz angestellt. Anstellungsbehörde ist in der Regel der Präsident des Oberlandesgerichtes, in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind es unterschiedliche senatorische Dienststellen. Berufliche Voraussetzungen Voraussetzung für die Einstellung als hauptamtlicher BewährungshelferIn ist in allen Bundesländern eine abgeschlossene Ausbildung als Dipl. SozialarbeiterIn / Dipl. SozialpädagogIn mit staatlicher Anerkennung. Die Ausbildung erfolgt an Fachhochschulen. Da der Bewährungshelfer (die Bewährungshelferin) straffällige Menschen zu betreuen hat, die zum Teil sehr schwierig und gefährdet sind und nicht seiten in ihrem Leben erhebliche Schädigungen erfahren und ungünstige Entwicklungen genommen haben, muß er(sie) besonders über Berufserfahrung, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen. Es ist für seine (ihre) Tätigkeit wichtig, daß er(sie) die für seinen (ihren) Beruf notwendigen sozialpädagogischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse überblicken und richtig anwenden kann ebenso wie die rechtlichen Gegebenheiten. Fähigkeiten zur Kontaktgewinnung und zu hilfreicher Beratung werden von ihm( ihr) erwartet und er(sie) muß in der Lage sein, den Gerichten klare Beurteilungen der jeweiligen Persönlichkeit und ihrer Situation zu geben. Laufbahn und Besoldung Die Bewährungshelfer-innen*1) sind zum überwiegenden Teil und in der Mehrzahl der Bundesländer Beamte/innen des gehobenen Dienstes (Laufbahn: Sozialinspektor -Sozialoberamtsrat) und zu einem kleinen Teil Angestellte des öffentlichen Dienstes.
2 2 Dienstaufsicht - Fachaufsicht Mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht ist in der Regel der Präsident des jeweiligen Landgerichtes oder ein von ihm beauftragter richterlicher Dezernent betraut. In einzelnen Bundesländern gibt es abweichende Regelungen. Der Landgerichtspräsident wirkt bei der Einstellung von BewährungshelferInnen, der Versetzung und der Entlassung aus dem Amte mit. Ihm obliegt die dienstliche Beurteilung und der Vorschlag für Beförderungen. Seine Dienstaufsicht umfaßt im Grunde alle Bereiche des Dienstes, von der Einrichtung der Diensträume, der Materialausstattung, den Regelungen des Schreibdienstes bis zu den Dienstzeiten, Sprechstunden und Urlaubsgesuchen, sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Aufgaben und der Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten ist die Fachaufsicht. Sie wird von den Richtern wahrgenommen, die im Einzelfall für den jeweiligen Probanden im Rahmen der Bewährungszeit zuständig sind. Der die Fachaufsicht führende Richter überwacht die Durchführung der Betreuung, die Einhaltung der Bewährungsauflagen und die Erstattung der Berichte durch den(die) BewährungshelferInnen. Der Bewährungsrichter setzt die Bewährungsauflagen fest oder verändert diese. Er kann die Bewährungszeit verlängern oder verkürzen und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Richter bestellt den(die) BewährungshelferIn. Er kann ihm(ihr) für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen ( 56 (4) StGB). Berichterstattung Der (die) BewährungshelferIn berichtet dem für die jeweilige Bewährungsaufsicht zuständigen Richter in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche und beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er(sie) dem Gericht mit. Der(die) BewährungshelferIn entscheidet darüber, welche Einzelheiten der Lebensumstände des Probanden *2) dem Richter mitzuteilen sind. Manche Richter und BewährungshelferInnen vertreten die Meinung, daß in den Berichten nur wenige Fakten anzuführen sind, z.b. Wohnung, Arbeit, Finanzverhältnisse, Straftaten, Gefährdungsfaktoren. Andere Richter und BewährungshelferInnen halten demgegenüber eine ausführliche Berichterstattung für notwendig, weil der Richter umfassend über das Verhalten des Verurteilten und die Arbeit mit ihm unterrichtet werden müsse und nur so eine gerechte richterliche Entscheidung sichergestellt werden könne. Zusammenarbeit mit Behö rden und Einrichtungen Die vielfältigen Probleme, denen sich die Probanden gegenüber sehen, machen es unverzichtbar, dass die BewährungshelferIn mit einer Vielzahl von Behörden und Einrichtungen zusammenarbeitet, vor allem, um dem Probanden Wege zu ebnen. Hierbei wird sie im allgemeinen nur mit dem Einverständnis des Betreuten handeln. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Zu nennen sind neben Gericht, Staatsanwaltschaft, Strafvollzug und Polizei vor allem Sozialämter, Jugendämter, Ordnungsämter, Ausländerämter, freie Wohlfahrtsverbände, Rechtsanwälte, Gläubiger, Vermieter, Angehörige des Probanden und viele andere. Die auf diese Weise zu leistenden Hilfen haben oft für die Resozialisierung des Probanden die allergrößte Bedeutung. Regelungen in den Dienststellen und durch die Dienstkonferenz Wie schon unter Dienstaufsicht / Fachaufsicht ausgeführt, fallen in vielen Bundesländern alle Fragen des Dienstbetriebes und der Verwaltung in die Zuständigkeit des jeweiligen Landgerichtspräsidenten, soweit sich nicht der Oberlandesgerichtspräsident die letzte Entscheidung vorbehalten hat. In einigen Bundesländern, insbesondere den Stadtstaaten, gibt es abweichende Regelungen und andere Kompetenzen. In einigen Bundesländern sind BewährungshelferInnen als Koordinatoren eingesetzt, denen es obliegt, nach den bestehenden Verfügungen die Zusammenarbeit in den Bewährungshilfe-Stellen zu koordinieren. Nicht immer sind die Kompetenzen der Koordinatoren (KoordinatorInnen) klar definiert. Die Dienstkonferenz der BewährungshelferInnen hat in den Bundesländern verschiedene Bedeutung. Sie dient dazu, Fragen der Zusammenarbeit zu klären, Erfahrungen in der Betreuung auszutauschen und wichtige Entscheidungen vorzubereiten. Anweisungen für die Betreuung im Einzelfall kann die Dienstkonferenz nicht geben, da dies der Fachaufsicht vorbehalten ist.
3 3 Aufgabe der Bewährungshilfe und Ziel der Betreuung Ziel und Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, dem Probanden Hilfestellung zur Lebensbewältigung zu geben und ihn nach Möglichkeit vor neuer Straffälligkeit zu bewahren. Dies hängt sehr wesentlich davon ab, ob der Proband in hinreichend stabilen Verhältnissen leben kann und ob er eine Arbeit oder Ausbildung findet. Dem Versuch, ihm hierbei weitgehende Hilfestellung zu geben, kommt deshalb große Bedeutung zu. Ferner ist es entscheidend, dass der Proband seine Lebensschwierigkeiten überwinden kann, sich stabilisiert und zu einer normalen Lebensbewältigung findet. Auch dazu bieten BewährungshelferInnen ihre Hilfen an. Der Bereich der Beratung und Hilfe hat deshalb im Laufe der Jahre immer mehr an Bedeutung gewonnen. Das Gesetz verpflichtet aber auch die BewährungshelferInnen, die dem Probanden auferlegten gerichtlichen Auflagen und Weisungen zu überwachen. Verstöße gegen Auflagen und Weisungen oder das Bekannt werden einer neuen Straftat hat der Bewährungshelfer (die Bewährungshelferin) dem zuständigen Bewährungsrichter mitzuteilen. Mit der Erfüllung der Auflagen soll der Verurteilte Genugtuung für das begangene Unrecht leisten. Die Weisungen sollen seine Lebensführung günstig beeinflussen. Unter den BewährungshelferInnen gibt es unterschiedliche Meinungen über den Wert und den Umfang der Auflagen und Weisungen. U.a. wird die Ansicht vertreten, die Richter sollten es im allgemeinen bei einigen wenigen Auflagen und Weisungen belassen. Im Rahmen der ' Führungsaufsicht kommt der Überwachung der Weisungen besondere Bedeutung zu, weil es sich hier um Probanden mit oft schwerer Vorbelastung handelt, bei denen die Prognose unsicher oder sogar ungünstig ist. Methoden In der Bewährungshilfe stehen das Einzelgespräch mit dem Probanden, der Hausbesuch und vielfältige Kontakte zu den Angehörigen und sonstigen Kontaktpersonen im Vordergrund. Manche BewährungshelferInnen führen Gruppenarbeit oder vertiefte Einzelfallhilfe durch. Wichtig ist es, den Probanden Wege zu anderen Behörden und Einrichtungen zu eröffnen, vor allem auch zu Spezialdiensten wie der Drogen- und Suchtberatung, Schuldnerberatung, der beruflichen Fortbildung, Einrichtungen für psychisch Kranke und vielen anderen. In einem begrenzten Umfange führen auch BewährungshelferInnen seit vielen Jahren zielgerichtete Hilfen für bestimmte Probandengruppen durch (Projekte für Arbeitslose, Aggressionsbewältigung, Entschuldung von Probanden, etc.) Betreuung der Probanden Nach seiner Gerichtsverhandlung oder nach Verbüßung eines Teiles seiner Freiheitsstrafe wird der Verurteilte ggf. einer BewährungshelferIn zugeteilt und soll mit diesem (dieser) für die Dauer der Bewährungszeit zusammenarbeiten. Die Dauer der Bewährungszeit bestimmt das Gericht. Sie kann zwei bis fünf Jahre betragen. Die BewährungshelferIn ist bestrebt, eine sachliche Zusammenarbeit mit dem Probanden zu erreichen und ein Vertrauensverhältnis zu gewinnen. Der Betreute kann jederzeit bei seinem Bewährungshelfer (seiner Bewährungshelferin) vorsprechen, im allgemeinen werden die Rücksprachen vereinbart. Sie können in der Anfangszeit wöchentlich, 14-tägig, und, wenn keine besonderen Probleme vorliegen, alle 4 Wochen stattfinden. Der Bewährungshelfer (Die Bewährungshelferin) berät den Probanden in allen Lebensfragen und sucht ggf. zusätzliche Hilfen durch spezielle Dienste zu erschließen (siehe oben!). Die BewährungshelferInnen werden praktisch durch die Probanden mit allen Problemen konfrontiert, die das Leben mit sich bringt. Sie müssen ihre Bereitschaft zur Hilfestellung deutlich machen und nach gangbaren Wegen suchen (z.b. bei Arbeitslosigkeit, Schulden-, Partnerund Eheproblemen, bei Kontaktschwierigkeiten, Suchtproblemen, Wohnungsnotständen, neuen Straftaten, Verzweiflung, Aggressionen, Analphabetismus, Minderbegabungen, Neurosen, psychischen Notständen, Psychosen und vielem anderen mehr). Zur Bewältigung dieser Notstände müssen Staat und Gesellschaft die BewährungshelferInnen die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Führungsaufsicht Die Führungsaufsicht wurde 1975 eingeführt, weil der Gesetzgeber auch für Verurteilte mit erheblicher Vorbelastung und schwieriger oder sogar ungünstiger Persönlichkeitsstruktur eine Möglichkeit schaffen wollte, beim Vorliegen geeigneter Gegebenheiten eine Entlassung zur Bewährung möglich zu machen.
4 Laufbahn und Besoldung Die Bewährungshelfer-innen*1) sind zum überwiegenden Teil und in der Mehrzahl der Bundesländer BeamtInnen des gehobenen Dienstes (Laufbahn: Sozialinspektor -Sozialoberamtsrat) und zu einem kleinen Teil Angestellte des öffentlichen Dienstes. 4 Dienstaufsicht - Fachaufsicht Mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht ist in der Regel der Präsident des jeweiligen Landgerichtes oder ein von ihm beauftragter richterlicher Dezernent betraut. In einzelnen Bundesländern gibt es abweichende Regelungen. Der Landgerichtspräsident wirkt bei der Einstellung von BewährungshelferInnen, der Versetzung und der Entlassung aus dem Amte mit. Ihm obliegt die dienstliche Beurteilung und der Vorschlag für Beförderungen. Seine Dienstaufsicht umfasst im Grunde alle Bereiche des Dienstes, von der Einrichtung der Diensträume, der Materialausstattung, den Regelungen des Schreibdienstes bis zu den Dienstzeiten, Sprechstunden und Urlaubsgesuchen, sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Aufgaben und. der Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten ist die Fachaufsicht. Sie wird von den Richtern wahrgenommen, die im Einzelfall für den jeweiligen Probanden im Rahmen der Bewährungszeit zuständig sind. Der die Fachaufsicht führende Richter überwacht die Durchführung der Betreuung, die Einhaltung der Bewährungsauflagen und die Erstattung der Berichte durch den(die) BewährungshelferInnen. Der Bewährungsrichter setzt die Bewährungsauflagen fest oder verändert diese. Er kann die Bewährungszeit verlängern oder verkürzen und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Richter bestellt die BewährungshelferIn. Er kann ihm(ihr) für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen ( 56 (4) StGB). Berichterstattung Die BewährungshelferIn berichtet dem für die jeweilige Bewährungsaufsicht zuständigen Richter in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche und beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er(sie) dem Gericht mit. Der(die) BewährungsheiferIn entscheidet darüber, welche Einzelheiten der Lebensumstände des Probanden -2) dem Richter mitzuteilen sind. Manche Richter und BewährungshelferInnen vertreten die Meinung, dass in den Berichten nur wenige Fakten anzuführen sind, z.b. Wohnung, Arbeit, Finanzverhältnisse, Straftaten, Gefährdungsfaktoren. Andere Richter und BewährungshelferInnen halten demgegenüber eine ausführliche Berichterstattung für notwendig, weil der Richter umfassend über das Verhalten des Verurteilten und die Arbeit mit ihm unterrichtet werden müsse und nur so eine gerechte richterliche Entscheidung sichergestellt werden könne. Forderungen der Bewährungshelfer und ihrer Berufsverbände und Gewerkschaften Die Einführung eines "Sozialdienstes Justiz", der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe und vielleicht sogar den Sozialdienst der Vollzugsanstalten umfaßt, wird von der Mehrheit der BewährungshelferInnen und von ihren Berufsverbänden und Gewerkschaften abgelehnt. Die DBSH - Fachgruppe Bewährungs- und Straffälligenhilfe vertritt die Auffassung, dass eine der- artige Behörde keineswegs die Gewähr für eine effektivere Arbeit mit den Klienten bietet, vielmehr muß eine Zunahme an bürokratischen Hemmnissen befürchtet werden. Die DBSH - Fachgruppe tritt für die Beibehaltung und den Ausbau der bisherigen Dienste Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialdienst im Vollzug ein unter Verbesserung der Möglichkeiten zur Zusammenarbeit der einzelnen Dienste. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher BewährungshelferInnen hat sich dafür ausgesprochen, die Führungsaufsichtsstellen abzuschaffen und die Probanden der FA nur noch von den BewährungshelferInnen betreuen zu lassen. Von einigen Fachgruppen der Sozialarbeiter im Vollzug und von Landesarbeitsgemeinschaften der Bewährungshelfer, vor allem in Nordrhein-Westfalen, wird die Regionalisierung des Strafvollzuges gefordert. Eines der Hauptanliegen ist es dabei, die Strafgefangenen möglichst nicht aus den familiären und sozialen Bezügen ihres Heimatgebietes herauszureißen.
5 Die DBSH-Fachgruppe Bewährungs- und Straffälligenhilfe tritt seit Jahren dafür ein, dass der besonders hohen Arbeitslosigkeit der Straffälligen entgegengewirkt werden muss. Sie fordert ferner, die sozialen Lebensumstände der Straffälligen so zu verbessern, dass Rückfallgefahren vermieden werden. 5 Die DBSH-Fachgruppe fordert, die hohe Fallbelastung der BewährungshelferInnen abzubauen, weil diese hohe Belastung oft eine wirkungsvolle Betreuung unmöglich macht. Eine BewährungshelferIn sollte nicht mehr als 45 Probanden betreuen. *1) Gleichstellungsklausel: Status - und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Zur Vereinfachung wurde die weibliche Form in taz-üblicher Schreibweise gewählt. *2) Die zu Betreuenden werden im Gegensatz zum sonst üblichen Sprachgebrauch in der Sozialen Arbeit im allgemeinen nicht Klienten sondern Probanden genannt.
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