Exposé zur Dissertation
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- Paul Franke
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1 Exposé zur Dissertation mit dem vorläufigen Titel Ausforschungsbeweis im Zivilprozess vorgelegt von Mag. iur. Pavel Bachleda angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, Juli 2017 Studienkennzahl lt. Studienblatt A Dissertationsgebiet lt. Studienblatt Betreut von Zivilverfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny
2 1. Thema des Dissertationsvorhabens Erkundungsbeweise sind grundsätzlich unzulässig. 1 Dieser in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten fest verankerte Leitsatz wird heutzutage einem Praktiker wohl als erstes in den Sinn kommen, wenn er mit der Problematik des Erkundungs- bzw Ausforschungsbeweises konfrontiert ist. Dies überrascht wenig, wenn man bedenkt, dass in gerichtlichen Entscheidungen auch heute noch nicht selten das Argument vom unzulässigen Erkundungsbeweis gebracht wird. 2 Der Erkundungsbeweis scheint dabei per definitionem unzulässig zu sein; sobald ein bestimmter Beweisantrag aus Sicht der Rechtsprechung in die Kategorie Erkundungsbeweis fällt, wird er als unzulässig behandelt. Das in höchstgerichtlichen Entscheidungen stringent formuliertes absolutes Verbot des Ausforschungsbeweises hat Rassi dazu veranlasst, von einem Dogma vom Verbot des Ausforschungsbeweises zu sprechen. 3 Doch bereits der erste Blick auf die Problematik des vermeintlich unzulässigen Ausforschungsbeweises offenbart eine erstaunliche Unklarheit schon bei der Frage, wann ein Ausforschungsbeweis eigentlich vorliegt. Die Rechtsprechung bietet keine Definition und begnügt sich meist mit knappen Hinweisen, wonach bloße bzw reine Erkundungsbeweise der ZPO fremd bzw darin nicht vorgesehen seien. 4 Der Blick in die Lehre offenbart demgegenüber eine viel differenziertere Betrachtung: Von einem Ausforschungs- bzw Erkundungsbeweis spricht man in Fällen, in denen eine Beweisaufnahme von Vornherein nicht zu dem Zweck erfolgt, konkrete Tatsachenbehauptungen der Parteien zu verifizieren, sondern entweder zur amtswegigen Tatsachenermittlung dient oder zwar von einer Partei beantragt wird, aber ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas, um zunächst zu erfahren, welche Tatsachen vorgebracht werden können. 5 In der deutschen Lehre begegnet man sogar mehreren Unterteilungen des Ausforschungsbeweises: Peters sieht bspw den Ausforschungsbeweis im Problemkreis des lückenhaften Beweisantrages angesiedelt, wobei er nach Lücken in der Angabe des Beweisthemas und solchen in der Angabe des Beweismittels unterscheidet. Ein Ausforschungsbeweis liegt etwa dann vor, wenn die beweisführende Partei das Beweisthema ungenau umschreibt, weil sie erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für neue konkrete Behauptungen gewinnen will. Mitunter behauptet die beweisführende Partei einen Vorgang auf gut Glück und hofft dabei, dass die Beweisaufnahme ihren Verdacht bestätigt. In anderen Fällen wird sie ebenfalls auf gut Glück und ohne Anhaltspunkte ganz konkrete Behauptungen aufstellen und Beweismittel beantragen und dabei hoffen, dass eines der Beweismittel neue, für ihren 1 RIS-Justiz RS ; vgl zb OGH , 2 Ob 790/51; , 2 Ob 50/67; , 1 Ob 92/70. 2 RIS-Justiz RS , RS , RS Rassi, Das Dogma vom Verbot des Ausforschungsbeweises: Eine Analyse der österreichischen Rechtsprechung, in FS Simotta (2012) 443 (444). 4 Vgl Rassi in FS Simotta 444 f. 5 Rechberger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III 2 (2004) Vor 266 ZPO Rz 81. 2
3 Standpunkt günstige Tatsachen ergibt. Manchmal ist eine Ausforschung dadurch bezweckt, dass der Gegner durch die Beantwortung von Fragen der beweisführenden Partei ihr das erforderliche Beweismaterial verschaffen soll. Die damit einhergehenden Prozessfragen sind ebenso vielfältig wie die Unterteilungen selbst und reichen von den Anforderungen an die Bestimmtheit des Beweisantrages bis zur Wahrheitspflicht der Parteien. 6 So verschieden wie die Bemühungen um eine begriffliche Abgrenzung des Ausforschungsbeweises sind auch die Lösungsansätze, das Problem des Ausforschungsbeweises dogmatisch zu erfassen und die einzelnen Argumente zur Rechtfertigung des Ausforschungsverbots kritisch zu untersuchen. Manche Autoren weisen darauf hin, dass die gegen den Ausforschungsbeweis ins Treffen geführten Einwände (etwa nicht ausreichend substantiierter Vortrag) kein spezifisches Problem des Ausforschungsbeweises sind 7 ; andere Autoren werfen die Frage auf, inwiefern eine Milderung der Substantiierungspflicht bei Sachverhaltsunkenntnis der beweisbelasteten Partei zur Rechtsschutzgewährung gerechtfertigt ist. 8 Im Zusammenhang mit der Untersuchung des Ausforschungsbeweises wird von verschiedenen Teilen der Lehre eine beeindruckende Vielfalt an prozessualen Themen angesprochen: Lösungsansätze werden gesucht im Bereich der Behauptungslast der Parteien, Substantiierung des Vorbringens und der Beweisanträge, der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht der Parteien, der materiellen Prozessleitung des Richters bis hin zum Fragerecht und der Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung der Parteien. 9 Der nähere Blick auf diese Rechtsprechung lässt kein System erkennen: Die Beurteilung, wann aus Sicht des Gerichts die beantragte Beweisaufnahme auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen würde, fällt häufig sehr einzelfallbezogen aus: Oft werden auf diese Weise Beweisanträge zu einem nicht konkretisierten Beweisthema bezeichnet. In anderen Fällen erblickt die Rechtsprechung einen unzulässigen Erkundungsbeweis wiederum dort, wo durch die Beweisaufnahme die Stichhaltigkeit der von einer Partei vorgebrachten Vermutungen geprüft werden soll. Mit dem unzulässigen Erkundungsbeweis wurde zuweilen sogar im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren nach 184 ZPO also außerhalb des eigentlichen Beweisverfahrens argumentiert. 10 Diese Kasuistik sowie die knappe Argumentierung der Rechtsprechung nährt den häufig geäußerten Verdacht der 6 Peters, Ausforschungsbeweis im Zivilprozess (1966) 11 ff. 7 Peters, Ausforschungsbeweis 63, 123; zust Gamp, Die Bedeutung des Ausforschungsbeweises im Zivilprozess, DRiZ 1982, 165 (170); vgl auch Rassi in FS Simotta Müller, Der Ausforschungsbeweis: Eine Untersuchung zur Substanzierung des Beweisthemas und zur Mitwirkungspflicht der Parteien bei Beweisnot im Zivilprozess (1991) 148; krit Bienert-Nießl, Materiellrechtliche Auskunftspflichten im Zivilprozeß (2003) Peters, Ausforschungsbeweis 123 ff; Müller, Ausforschungsbeweis 57 ff, 114 ff; Anhalt, Allgemeine Verfahrensgrundsätze und Ausforschungsbeweis (1966) 23 ff; Bienert-Nießl, Auskunftspflichten 339 ff; Esser, Der Ausforschungsbeweis (1969) 126 ff; Rassi in FS Simotta Vgl Rassi in FS Simotta 450 f mwn. 3
4 Praxis, wonach die Gerichte das Verbot des Ausforschungsbeweises als Totschlagargument gebrauchen würden, um Verfahren schlank zu halten. 11 Die Gefahr der Zurückweisung des Beweisantrags und die damit verbundene praktische Unsicherheit verleiten die beweisführende Partei oft dazu, Vermutungen fest zu behaupten oder gar bloß geschätzte Behauptungen ohne jegliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufstellen, eben um die Zulassung des Beweisantrags zu erreichen. 12 Das Verbot des Ausforschungsbeweises erscheint umso fragwürdiger, als die Ergebnisse einer solchen (nach der Rechtsprechung unzulässigen) Beweisaufnahme nach hl zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Sachverhaltsaufklärung jedenfalls verwertbar sein sollten. 13 Wird ein trotz Mangels der Einzelangaben gestellter Beweisantrag vom Gericht unter Hinweis auf das Verbot des Ausforschungsbeweises zurückgewiesen, kann dies uu zur Rechtsverweigerung führen und die Gefahr eines materiell fehlerhaften Urteils erhöhen. Die Differenzen zwischen der Rechtsprechung und der Lehre (nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland), die Vielfalt der Lösungsansätze in der Lehre sowie die Bedeutung des Problems der ausforschenden Beweisaufnahme für die Praxis machen eine nähere Untersuchung des Verbots des Ausforschungsbeweises notwendig und geben Anlass zu der beabsichtigten Dissertation. 2. Bisherige Behandlung des Problems Eine umfassende dogmatische Durchdringung des Problems des Ausforschungsbeweises hat in Österreich bisher nicht stattgefunden. In der jüngeren Lehre überwiegt eine kritische bis ablehnende Haltung dem Verbot des Ausforschungsbeweises gegenüber: Fasching hielt den Ausforschungsbeweis nur dann für unzulässig, wenn ein dem Beweisführer zuzurechnendes Tatbestandsmerkmal gar nicht behauptet wurde, aber durch den Beweisantrag erwiesen werden soll. 14 Eine kritische Haltung hat auch Kralik eingenommen, der das Verbot des Ausforschungsbeweises für eine Frucht der reinen Verhandlungsmaxime des gemeinen Rechts hält und sich unter Hinweis auf die materielle Prozessleitung des Richters nach 182 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der von den Parteien beantragten Erkundungsbeweise ausspricht. 15 Klicka weist auf das Fragerecht der Parteien gem 184 Abs 1 ZPO hin und erblickt in dieser Bestimmung eine im Gesetz verankerte Variante des Erkundungsbeweises; die Grenze der Zulässigkeit des Ausforschungsbeweises ziehe die Plausibilitätsprüfung zur Vermeidung von fishing expeditions innerhalb des Prozesses. 16 Auch Rechberger spricht sich, allerdings ohne eine dogmatische Begründung, gegen das von der 11 Ähnlich auch Peters, Ausforschungsbeweis Peters, Ausforschungsbeweis Rechberger in Fasching/Konecny III 2 Vor 266 ZPO Rz 81; ähnlich Peters, Ausforschungsbeweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts 2 (1990) Rz Kralik, ZAS 1980, 142 f (Entscheidungsanm). 16 Klicka, Aufklärungspflichten der Prozeßparteien im österreichischen Zivilprozeßrecht, JBl 1992,
5 Rechtsprechung kolportierte Schlagwort vom Verbot des Ausforschungsbeweises aus. 17 Eine gegenteilige Meinung nimmt hingegen Bienert-Nießl ein, die aufgrund der Systematik der 182 Abs 1, 183 und 184 ZPO zum Ergebnis gelangt, dass der Ausforschungsbeweis is eines Strengbeweises über unbestimmte Tatsachen oder zur Erlangung bestimmter Tatsachen als dem System der ZPO widersprechend untersagt sein solle. 18 Die erste systematisierte Analyse der Rechtsprechung zum Ausforschungsbeweis hat unlängst Rassi vorgelegt: Der herrschenden Rechtsprechung hält er entgegen, dass ein absolutes Verbot von ausforschenden Beweisaufnahmen durch die ZPO nicht gedeckt sei; auch sei das Ausforschungsverbot kein eigenständiges prozessuales Rechtsinstitut. 19 Zur Überwindung von Informationsdefiziten und der damit verbundenen Beweisnot im streitigen Zivilprozess setzt er sich gegen eine extensive Anwendung des Verbots des Ausforschungsbeweises ein und plädiert dafür, die Anforderungen an das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei bei Beweisferne nicht zu überspannen. 20 In der deutschen Lehre hat die Problematik des Ausforschungsbeweises weitaus mehr Aufmerksamkeit erfahren: Peters setzt sich umfassend mit der Begründung des von der Rechtsprechung kolportierten Ausforschungsverbots auseinander. 21 Bei Anhalt begegnet man hingegen einer etwas formalistischen Untersuchung, die den Schwerpunkt auf die Substantiierungslast und Wahrheitspflicht der Parteien legt. 22 Von den jüngeren Werken sei die Abhandlung zum Ausforschungsbeweis von Chudoba hervorgehoben. 23 Eine Stellungnahme zum Problem des Ausforschungsbeweises legten auch Stürner 24 und Beckhaus 25 vor, dies allerdings als Teilbereich im Zusammenhang mit der Untersuchung zu den Aufklärungspflichten der Prozessparteien. Hinsichtlich der schweizerischen Rechtslage sei insbesondere auf die systematische Untersuchung zum Ausforschungsbeweis von R. Müller (aufbauend auf den vorgenannten deutschen Autoren) hingewiesen Forschungsthemen Die beabsichtigte Dissertation bezweckt eine dogmatische Auseinandersetzung mit dem Problem des Ausforschungsbeweises und der Frage nach dessen Zulässigkeit im österreichischen Zivilprozessrecht. Dies setzt voraus, dass der Begriff des Ausforschungsbeweises umschrieben und von anderen, damit 17 Rechberger in Fasching/Konecny III 2 Vor 266 ZPO Rz Bienert-Nießl, Auskunftspflichten Rassi in FS Simotta Rassi, Die Nähe zum Beweis: Eine Analyse der Rechtsprechung, ÖJZ 2017, Peters, Ausforschungsbeweis 11 ff. 22 Anhalt, Ausforschungsbeweis 23 ff, 30 ff. 23 Chudoba, Der ausforschende Beweisantrag (1993). 24 Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien im Zivilprozess (1976). 25 Beckhaus, Die Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung (2010). 26 Müller, Ausforschungsbeweis (s oben FN 8). 5
6 verwandten Problemkreisen im Bereich der Beweisaufnahme abgegrenzt wird. Da die Rechtsprechung weniger zu Klärung als zur Vernebelung des Begriffs des Ausforschungsbeweises beiträgt, erscheint es zweckmäßig, sich zunächst den dogmatischen Grundlagen des Ausforschungsbeweises zuzuwenden, bevor auf die Rechtsprechung zum Ausforschungsverbot eingegangen wird. Die Untersuchung soll mit der Darstellung der historischen Entwicklung der Verfahrensmaximen vom Verhandlungsgrundsatz bis zum heute verwirklichten sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz skizziert werden. Dabei wird im Besonderen aufgezeigt, welchen Stellenwert die Erforschung der materiellen Wahrheit im österreichischen Zivilprozessrecht genießt und in welchen Prozessinstituten dieser Grundsatz in besonderer Weise zum Ausdruck kommt. Für die richtige Behandlung der Ausforschungsproblematik erscheint es wichtig, sich zunächst mit der Frage nach der Behauptungs- und Substantiierungslast der Prozessparteien zu beschäftigen. Wie schon Bienert-Nießl feststellte, wurden bisher die theoretischen Grundlagen der Substantiierungslast in Österreich nicht untersucht. 27 Dass eine Untersuchung der Behauptungs- und Substantiierungslast der Parteien für eine eingehende Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme zu Ausforschungszwecken wesentlich ist, zeigt sich auch am Aufbau der in Deutschland und in der Schweiz erschienenen Monographien zum Ausforschungsbeweis. 28 Die Behandlung der Substantiierungslast als eines der Forschungsthemen ist auch insofern von Bedeutung, als dies eine Stellungnahme zu der von Teilen der Lehre vertretenen Forderung nach einer Herabsetzung des Substantiierungsgrades bei Unkenntnis bzw unvollständiger Kenntnis des Sachverhalts ermöglicht. Mit der Behauptungslast der Parteien eng verwandt ist die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, die in 178 Abs 1 ZPO ihren Niederschlag findet. Die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Wahrheitspflicht hat auch Einfluss auf die nachgelagerte Frage, inwiefern der Vortrag von bloßen Vermutungen bzw von Behauptungen ins Blaue hinein möglicherweise in ein Spannungsverhältnis zu der prozessualen Wahrheitspflicht geraten kann. Eine weitere wichtige Thematik bei der Untersuchung des Ausforschungsverbots sind die gesetzlichen Kriterien an das Beweisanbot der Parteien. Den Beweisführer trifft die Pflicht zur genauen Angabe der Beweismittel sowie der tatsächlichen Behauptungen, die durch das beantragte Beweismittel bewiesen werden sollen ( 226 Abs 1, 239 Abs 1, 303 Abs 2 ZPO). Die Beleuchtung des Grundsatzes der Beweisverbindung soll auch bei der späteren Analyse jener Rechtsprechung verwertet werden, die sich bei der Zurückweisung von Beweisanträgen auf eine nicht ausreichende Konkretisierung des Beweisthemas beruft. 29 In diesem Zusammenhang soll auch der Frage nach der Beweiserheblichkeit 27 Bienert-Nießl, Auskunftspflichten Vgl etwa Anhalt, Ausforschungsbeweis 23 ff, Müller, Ausforschungsbeweis 106 ff, 114 ff. 29 Rassi in FS Simotta
7 ( 275 Abs 1 ZPO) und insbesondere den Kriterien für die Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Unerheblichkeit nachgegangen werden. Bei der Analyse der theoretischen Grundlagen der Ausforschungsproblematik soll im Einzelnen auch auf die Behandlung dieser Themen in anderen Rechtsordnungen Bedacht genommen werden. Aufgrund der sprachlichen Nähe und der Verwandtschaft der Rechtstraditionen bieten sich hierfür am besten Deutschland und die Schweiz an. Im Rahmen eines kurzen Exkurses erscheint es sinnvoll, die Beweisaufnahme im US-amerikanischen Zivilprozess zu skizzieren; diese Darstellung soll sich jedoch nur auf die Prozessmaximen und allenfalls ein paar weitere ausgewählte Themen beschränken, die für unsere Problematik von Interesse sind. Wertvolle Ergebnisse dürften sich insbesondere aus einer Auseinandersetzung mit dem System der US-amerikanischen pre-trial discovery ergeben. Die Erforschung der genannten Themenbereiche soll eine dogmatische Einordnung des Begriffs des Ausforschungsbeweises und eine Feststellung ermöglichen, ob die Durchführung der Beweisaufnahme zu Ausforschungszwecken mit dem System der österreichischen ZPO vereinbar ist. Auf dieser Grundlage soll eine Analyse der österreichischen Rechtsprechung zum Ausforschungsverbot folgen: Sofern möglich, soll versucht werden, wichtigste Fallgruppen herauszuarbeiten, in denen die Rechtsprechung für oder gegen die Zulässigkeit ausforschender Beweisaufnahme argumentierte. Diese Argumente sollen vor dem Hintergrund der in den vorigen Kapiteln erlangten Erkenntnissen analysiert und kritisch gewürdigt werden. Besonderer Augenmerk soll schließlich auf die Frage gerichtet werden, ob und inwiefern sich die Beweisnot bzw die Sachverhaltsunkenntnis der beweisbelasteten Partei auf die Zulässigkeit des Ausforschungsbeweises auswirkt. Eine Milderung der Anforderungen an das substantiierte Vorbringen und an die Konkretisierung des Beweisantrags wurde bereits von Teilen der Lehre als mögliche Abhilfe bei Beweisnotstand angedacht. 30 In vereinzelten Fällen wurde mitunter sogar in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei einem offenbaren Behauptungs- und Beweisnotstand auch Erkundungsbeweise zugelassen werden können. 31 Dass die Überwindung von prozesstypischen Informationsdefiziten des Beweisführers auch ein aktuelles Anliegen des Gesetzgebers ist, zeigt sich an der jüngsten Novellierung des Kartellgesetzes In Umsetzung der Europäischen Kartellschadenersatzrichtlinie 33 wurden in 37j KartG 2005 mehrere Erleichterungen für den Kläger in einem Kartellschadenersatzprozess eingeführt: Zum einen betreffen 30 Vgl etwa Klicka, JBl 1992, 235; Rassi, ÖJZ 2017, 306; ders in FS Simotta OGH , 1 Ob 92/ KaWeRÄG 2017, BGBl I 56/ Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union. 7
8 diese Erleichterungen die Substantiierungslast des Klägers (Abs 1), zum anderen dessen Pflicht zur genauen Bezeichnung der Beweismittel, deren Offenlegung er begehrt (Abs 3). Die beabsichtigte Dissertation soll mit einer eigenen Stellungnahme abgeschlossen werden, ob und inwiefern sich der Ausforschungsbeweis als Mittel zur Überwindung von Informationsdefiziten im Zivilprozess eignet und wo dessen Zulässigkeit ihre Grenzen finden sollte. 4. Forschungsmethoden Die Methoden orientieren sich an den allgemein anerkannten Methoden der Rechtswissenschaft. Zu berücksichtigen sind dabei die Besonderheiten des Zivilprozesses. 34 Neben der Auslegung aktueller sowie historischer Gesetzestexte soll im Rahmen der Dissertation auch eine Analyse der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung erfolgen. Die Spärlichkeit des österreichischen Materials soll überdies zum Anlass genommen werden, das Problem des Ausforschungsbeweises auch rechtsvergleichend zu untersuchen. Gegenstand sollen dabei die deutsche und die schweizerische Rechtslage sein, jeweils unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und der aktuellen Diskussion in der Fachliteratur. Im Rahmen der rechtsvergleichenden Untersuchung soll auch die US-amerikanische pre-trial discovery in Grundzügen dargestellt und die wesentlichen Unterschiede zum österreichischen Beweisverfahren herausgearbeitet werden. Die Darstellung soll sich jedoch nur auf jene Themen beschränken, die für die Zwecke der Untersuchung des Ausforschungsbeweises erforderlich erscheinen. Zum tieferen Verständnis der Materie ist ebenso der fachspezifische Austausch mit Kollegen aus der Wissenschaft und aus der anwaltlichen Praxis sowie mit Angehörigen des Richterstandes angedacht. 34 Fasching, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749; ders, Lehrbuch 2 Rz 126 ff. 8
9 5. Vorläufige Gliederung I. Allgemeine Verfahrensmaximen A. Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz B. Verwirklichung der Verfahrensmaximen im österreichischen Zivilprozessrecht C. Erforschung der materiellen Wahrheit in der österreichischen ZPO II. Dogmatische Grundlagen des Ausforschungsbeweises A. Behauptungslast der Parteien B. Substantiierungslast der Parteien C. Wahrheitspflicht und Vollständigkeitspflicht III. Beweisaufnahme und Beweisantrag A. Anforderungen an den Beweisantrag B. Grundsatz der Beweisverbindung C. Beweiserheblichkeit und Zurückweisung von Beweisanträgen IV. Einordnung des Ausforschungsbeweises A. Begriff des Ausforschungsbeweises B. Ausforschungsbeweis im System der österreichischen ZPO C. Zulässigkeit der Beweisausnahme zu Ausforschungszwecken V. Analyse der Rechtsprechung zum Ausforschungsbeweis A. Systematisierung der Anwendungsfälle in der Rechtsprechung B. Analyse und kritische Würdigung der Argumente für das Ausforschungsverbot VI. Ausforschungsbeweis als Mittel zur Überwindung von Informationsdefiziten A. Typische Informationsdefizite und Beweisnotstand des Beweisführers B. Stand der Diskussion in der Lehre (Österreich, Deutschland, Schweiz) C. Kritische Würdigung und eigene Stellungnahme 6. Zeitplan Sommersemester 2011: Wintersemester 2012/13: Wintersemester 2016/17: LV zur Methodenlehre LV zur Judikatur- und Textanalyse Seminar aus dem Dissertationsfach Weiteres Seminar aus dem Dissertationsfach 9
10 Sommersemester 2017: bis Sommersemester 2019: bis Wintersemester 2019/20: Sommersemester 2020: Zwei Seminare für Dissertanten LVen aus dem Bereich der Wahlfächer Recherche Dissertationsthema Vorstellung bei Prof. Andreas Konecny Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens Abfassen und Abgabe Exposé Beginn Verfassen Dissertation Anfertigen einer Rohfassung der Dissertation Überarbeitung der Dissertation Abgabe und Defensio 7. Vorläufiges Literatur- und Quellenverzeichnis (Auswahl) Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung 3 (2015) Anhalt, Allgemeine Verfahrensgrundsätze und Ausforschungsbeweis (1966) Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozeß (Diss Uni St. Gallen 1994) Arens, Zur Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozeß, ZZP 96 (1983) 1 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung: ZPO 75 (2017) Beckhaus, Die Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung (2010) Bienert-Nießl, Materielle Auskunftspflichten im Zivilprozess (2003) Brandt, Das englische Dislosure-Verfahren: ein Modell für Zugang zu Information und Beweis m deutschen Zivilprozess? (2015) Brehm, Die Bindung des Richters an den Parteivortrag und Grenzen der freien Verhandlungswürdigung (1982) Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (2011) Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung Kommentar I-IV (20. Lfg; 2015) Chudoba, Der ausforschende Beweisantrag (1993) Esser, Der Ausforschungsbeweis (1969) Fasching, Die richterliche Betragsfestsetzung gemäß 273 ZPO, JBl 1981, 225 Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts 2 (1990) Fasching, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749 Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2 I (2000), II/1 (2002), II/2 (2003), III (2004), IV/1 (2005), IV/2 (2007), ErgBd (2008), V/1 (2008), V/2 (2010) Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 3 I (2013), II/1 (2015), II/3 (2015) Feil, Exekutionsordnung 5 (2014) Gamp, Die Bedeutung des Ausforschungsbeweises im Zivilprozess, DRiZ 1982,
11 Gaul, Besprechung des Buches von Egbert Peters, Ausforschungsbeweis im Zivilprozess, ZZP 83 (1970) 234 Gottwald, Die österreichische Zivilprozeßordnung aus deutscher Sicht, in Mayr (Hrsg), 100 Jahre österreichische Zivilprozessgesetze (1998) 179 Habscheid, Das Recht auf Beweis, ZZP 96 (1983) 306 Haeffs, Der Auskunftsanspruch im Zivilrecht (2010) Henckel, Rezension des Buches von Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, ZZP 92 (1979) 100 Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht 2 (2013) Kemper, Beweisprobleme im Wettbewerbsrecht (1992) Klauser/Kodek, JN-ZPO Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung 17 (2012) Klein/Engel, Der Zivilprozess Österreichs (1927) Klicka, Aufklärungspflichten der Prozeßparteien im österreichischen Zivilprozeßrecht, JBl 1992, 231 Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht 3 (2016) Kralik, ZAS 1980, 142 (Entscheidungsanmerkung) Kuhn/Löhr, Die Urkundenvorlage nach 142 ZPO im Spannungsfeld zwischen Sachverhaltsaufklärung und Beibringungsgrundsatz, JR Heft 9/2011, 369 Lang, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung (1999) Lent, Wahrheits- und Aufklärungspflicht im Zivilprozeß (Teilkommentar zu 138, 139 ZPO) (1942) Lewisch, Der Zivilprozeß: Soziales Übel oder soziale Wohltat? in 100 Jahre ZPO. Ökonomische Analyse des Zivilprozesses (1998) 97 Lewisch, Ökonomische Analyse des Zivilprozesses, in Mayr (Hrsg), 100 Jahre österreichische Zivilprozessgesetze (1998) 155 Lorenz, Die Neuregelung der pre-trial-discovery im US-amerikanischen Zivilprozeßrecht, ZZP 111 (1998) 43 Lüderitz, Ausforschungsverbot und Auskunftsanspruch bei Verfolgung privater Rechte (1966) Musielak/Voit, Zivilprozessordnung 14 (2017) Müller, Der Ausforschungsbeweis. Eine Untersuchung zur Substanzierung des Beweisthemas und zur Mitwirkungspflicht der Parteien bei Beweisnot im Zivilprozess (1991) Oberhammer, Parteiaussage, Parteivernehmung und freie Beweiswürdigung am Ende des 20. Jahrhunderts, ZZP 113 (2000) 295 Oberhammer, Richtermacht, Wahrheitspflicht und Parteienvertretung, Gesichtspunkte der Arbeitsgemeinschaft Zivilprozeß, in Kralik/Rechberger, Konfliktvermeidung und Konfliktregelung (1993) 31 Olzen, Die Wahrheitspflicht der Parteien im Zivilprozeß, ZZP 98 (1985)
12 Parker/Lewisch, Materielle Wahrheitsfindung im Zivilprozeß, in 100 Jahre ZPO. Ökonomische Analyse des Zivilprozesses (1998) 203 Peters, Ausforschungsbeweis im Zivilprozeß (1966) Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz 2 (2016) Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechts mit Einschluss des Exekutionsrechts 2 (1932) Rassi, Das Dogma vom Verbot des Ausforschungsbeweises: Eine Analyse der österreichischen Rechtsprechung, in FS Simotta (2012) Rassi, Die Nähe zum Beweis: Eine Analyse der Rechtsprechung, ÖJZ 2017, 297 Rassi, Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei im Zivilprozess aus österreichischer Sicht, ZZP 121 (2008) 179 Rechberger, ZPO Zivilprozessordnung 4 (2014) Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht 5 (2009) Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts 8 (2010) Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht 3 (2014) Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 17 (2010) Schreiber, Praxisbericht Private Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadenersatzansprüchen, KSzW , 37 Seyer, Tatsachenfeststellung, Beweisführung und Beweiswürdigung im Zivilprozess, RZ 2009, 146 Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 (2013) Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses (1976) Stürner, Die richterliche Aufklärung im Zivilprozeß (1982) Stürner, Parteipflichten bei der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozeß, ZZP 98 (1985) 237 Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht 3 (2017) Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung 37 (2016) Walter G., Freie Beweiswürdigung (1979) Zöller, Zivilprozessordnung 31 (2016) 12
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