Tätigkeitsbericht. der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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- Jörn Waltz
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1 Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2010
2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Zusammensetzung der Kommission im Berichtszeitraum... 3 III. Besetzung der Geschäftsstelle im Berichtszeitraum... 4 IV. Arbeitsweise der Geschäftsstelle... 4 V. Härtefalleingaben 2010 insgesamt... 5 VI. Abgeschlossene Härtefalleingaben VI. 1. Unzulässige Eingaben im Berichtszeitraum... 5 VI. 2. Erledigung der Eingabe... 6 VI. 3. Abschließende Entscheidungen der Härtefallkommission nach Beratung... 6 VI. 4. Anordnungen des Staatssekretärs des Innenministeriums... 6 VII. Bewertungsfragen der Härtefallkommission... 6 VIII. Veränderungen bei den Fallzahlen... 8 IX. Statistische Angaben... 8 X. Übersicht Fälle der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr
3 I. Einleitung Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission hat gemäß 3 Absatz 5 Satz 2 der Härtefallkommissionslandesverordnung (HFKLVO M-V) dem Innenministerium jährlich einen Tätigkeitsbericht zuzuleiten. In diesem Bericht wird die Tätigkeit der Härtefallkommission während des sechsten Geschäftsjahres nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes - vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember dargestellt. II. Zusammensetzung der Kommission im Berichtszeitraum Die Härtefallkommission besteht aus acht Mitgliedern. Die Zusammensetzung ist in 1 Absatz 2 der HFKLVO M-V geregelt. Der Härtefallkommission gehörten im Jahr 2010 folgende Mitglieder (Vertreter in Klammern) an: 1. für die Evangelisch Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche: Herr Ministerialdirigent a.d. Wolfgang Rudloff (Herr Rechtsanwalt Ulrich Schweigert), 2. für die Katholische Kirche: Herr Ulrich Höckner (Herr Matthias Lidzba), 3. für die Flüchtlingsorganisationen Mecklenburg-Vorpommern: Herr Holger Schlichting (Herr Rechtsanwalt Thomas Wanie), 4. für die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Mecklenburg Vorpommern: Frau Christina Hömke (Herr Isaac Obuba bis zum /Frau Tatjana Stein ab dem ), 5. für die kreisfreien Städte: Herr Hans Joachim Engster (Frau Dörte Lange), 6. für die Landkreise: Herr Landrat Thomas-Jörg Leuchert (Frau Margret Rudolph), 7. für das Sozialministerium: Frau Christel Lüth bis zum /Herr Peter Herrmannsen ab dem (Frau Barbara Kartzewski) und 8. für das Innenministerium der Leiter der Geschäftsstelle: Herr Michael Junker bis zum /Herr Matthias Wiedermann ab dem (Herr Ulrich Boldt). Den Vorsitz führte wie in den vorherigen Geschäftsjahren Herr Holger Schlichting. 3
4 III. Besetzung der Geschäftsstelle im Berichtszeitraum Die Geschäftsstelle ist nach 3 Absatz 1 Satz 1 HFKLVO M-V beim Innenministerium angesiedelt. Die Leitung der Geschäftsstelle wurde mit Wirkung vom Herrn Matthias Wiedermann übertragen; bis zum lag die Zuständigkeit bei Herrn Michael Junker. Verantwortliche Sachbearbeiterin für diesen Aufgabenbereich war Frau Jana Allmann. Unterstützt wurde die Geschäftsstelle ferner von Frau Annett Gebhardt. 1 IV. Arbeitsweise der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle hat die Aufgabe, die Beratungen und Beschlussfassungen der Kommission umfassend vorzubereiten sowie deren Sitzungen zu begleiten, wie es im Einzelnen in 3 HFKLVO M-V bestimmt ist. Über den Eingang zulässiger Vorschläge benachrichtigte die Geschäftsstelle auch in diesem Geschäftsjahr umgehend die jeweils zuständige Ausländerbehörde. Der Bitte, für die Dauer des Härtefallverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, haben die Ausländerbehörden ausnahmslos entsprochen. In den Fällen, in denen ein Anliegen bei der Geschäftsstelle selbst einging, hatte zunächst deren Leiter zu entscheiden, ob er dieses als Vorschlag zur Beratung in die Härtefallkommission einbringt ( 4 Abs. 2 Satz 2 HFKLVO M-V). In den Fällen, in denen nach seiner Beurteilung keine hinreichenden humanitären Gründe für die Annahme eines Härtefalls vorlagen und insoweit für ihn ein Einbringen nicht in Betracht kommen konnte, hat er dies gegenüber den Kommissionsmitgliedern dargelegt. Es oblag nunmehr den anderen Mitgliedern der Härtefallkommission, ggf. selbst gemäß 4 Abs. 1 HFKLVO M-V den betroffenen Vorschlag zur Beratung einzubringen. Sofern ein Anliegen an ein einzelnes Kommissionsmitglied herangetragen worden ist, stellte das hiervon betroffene Mitglied den Vorschlag der Kommission vor. Des Weiteren unterrichtete die Geschäftsstelle die Kommissionsmitglieder im Rahmen der Sitzungen über den jeweiligen Verfahrensstand der Fälle. Um den Mitgliedern der Kommission einen umfassenden Überblick über die jeweils zur Beratung anstehenden Fälle zu geben, hat die Geschäftsstelle den Kommissionsmitgliedern spätestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstermin die entscheidungsrelevanten Unterlagen mit einer tabellarischen Übersicht zum bisherigen zeitlichen Ablauf des Gesamtverfahrens, einer Darstellung des Sachverhalts, sowie einer Zusammenfassung zugeleitet. Zu Beginn der Beratung trug die Geschäftsstelle den jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall nochmals mündlich vor und erläuterte die Stellungnahmen zu dem jeweiligen Vorbringen. Überwiegend konnte bereits in derselben Sitzung über das Stellen eines Ersuchens abgestimmt werden. Den wesentlichen Verlauf der jeweiligen Sitzungen sowie das Ergebnis der Abstimmungen hielt die Geschäftsstelle in einem Sitzungsprotokoll fest. Der Geschäftsstelle oblag weiterhin die Aufgabe, die Ersuchen schriftlich aufzubereiten und die von der Kommission als maßgeblich angesehenen Gründe im Einzelnen darzulegen. Vor einer abschließenden inhaltlichen Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Kommission erfolgte jeweils eine Abklärung ausländerrechtlicher Fragen mit dem Ausländerrechtsreferat des Innenministeri- 1 Die Aufgaben der Geschäftsstelle wurden anteilig wahrgenommen. Daneben waren weitere Zuständigkeiten gegeben. 4
5 ums, um die Rechtmäßigkeit einer dem Ersuchen ggf. folgenden Anordnung des Staatssekretärs sicherzustellen. Anschließend wurde das Ersuchen dem Staatssekretär des Innenministeriums mit der Bitte um Erteilung einer Anordnung gegenüber der jeweils zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt. In den Fällen, in denen die Kommission einen Vorschlag für ein Ersuchen abgelehnt hat, unterrichtete die Geschäftsstelle die hiervon betroffene Ausländerbehörde und die Person, die das Anliegen an die Geschäftsstelle bzw. an ein Kommissionsmitglied gerichtet hatte. V. Härtefalleingaben 2010 insgesamt Im Jahr 2010 hat die Härtefallkommission sechsmal getagt. Insgesamt wurden der Geschäftsstelle der Härtefallkommission 18 neue Fälle bekannt, die sich auf 37 Personen bezogen. VI. Abgeschlossene Härtefalleingaben 2010 Von den 18 Eingaben konnten 12 Anliegen (insgesamt 25 Personen) zum Abschluss gebracht werden. Hinzu kamen vier weitere Härtefallbegehren (7 Personen) aus den Jahren 2006 und 2009, die im Berichtszeitraum zu Ende geführt werden konnten. Im Folgenden wird dargestellt, mit welchem Ergebnis die Anliegen im Berichtszeitraum von der Geschäftsstelle und der Kommission bearbeitet worden sind. Ein statistischer Überblick über die Antragsentwicklung im Jahr 2010 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt. VI. 1. Unzulässige Eingaben im Berichtszeitraum Im aktuellen Berichtszeitraum gab es vier Begehren, die unter die zwingenden Ausschlussgründe des 5 HFKLVO M-V fielen und die die Durchführung des Härtefallverfahrens unzulässig machten: 1. In 5 Nr. 2 HFKLVO M-V wird vorgegeben, dass ein Härtefallverfahren ausgeschlossen ist für Ausländer, deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Ein Begehren erwies sich insofern als unzulässig. 2. Nach 5 Nr. 3 HFKLVO M-V ist ein Unzulässigkeitsgrund ferner gegeben, wenn die begehrte Aufenthaltserlaubnis noch in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde erreicht werden kann. Die Einrichtung der Härtefallkommission in Mecklenburg-Vorpommern ersetzt damit in keiner Weise die Prüfung einer Aufenthaltsgewährung durch die Ausländerbehörde. Vielmehr eröffnet erst die Ablehnung entsprechender Anträge den Weg zur Härtefallkommission. Dieser Ausschlussgrund ist bis zum Abschluss des Berichtszeitraums in zwei Fällen zum Tragen gekommen. Allen Betroffenen ist mitgeteilt worden, dass eine Befassung durch die Härtefallkommission erst nach einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde zulässig ist. 3. Der Ausschlussgrund 5 Nr. 5 HFKLVO M-V - Unzulässigkeit eines Verfahrens für den Fall, dass nach Beschlussfassung erneut ein Vorschlag zur Beratung eingebracht wird, ohne dass sich die in der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat - war im Berichtszeitraum einmal entscheidungsrelevant und hat zur Abweisung des Begehrens geführt. 5
6 VI. 2. Erledigung der Eingabe In einem Fall wurde ein Begehren zurückgenommen. In zwei weiteren Fällen erübrigte sich die Durchführung eines Härtefallverfahrens, da seitens der Ausländerbehörde doch noch ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. VI. 3. Abschließende Entscheidungen der Härtefallkommission nach Beratung Von den 18 Eingaben wurden neun Eingaben (insgesamt 22 Personen) durch Beratung und Beschlussfassung in der Härtefallkommission abgeschlossen. Diese Beratungen endeten mit der Entscheidung ein Ersuchen an den Staatssekretär zu stellen, bzw. hiervon abzusehen. Hinzu kamen drei weitere Härtefallbegehren (6 Personen) aus den Jahren 2006 und 2008, deren abschließende Beratung aber erst im Berichtszeitraum zulässig war. In acht Fällen hat sich die Kommission für ein Ersuchen ausgesprochen und darum gebeten, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzuordnen. Von diesen Ersuchen waren 20 ausreisepflichtige Ausländer (darunter vier Minderjährige) betroffen. In vier weiteren Fällen haben die Mitglieder der Härtefallkommission nach umfänglicher Würdigung des Sachverhalts wegen fehlender evidenter humanitärer Gründe oder aufgrund zu beachtender Regelausschlussgründe mehrheitlich gegen ein Ersuchen gestimmt. Betroffen waren insgesamt sieben Personen. VI. 4. Anordnungen des Staatssekretärs des Innenministeriums Der Staatssekretär ist den Ersuchen der Härtefallkommission in sieben Fällen nachgekommen und hat die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gegenüber der Ausländerbehörde angeordnet. In der Regel sind Aufenthaltserlaubnisse für die Dauer von einem Jahr zu erteilen gewesen. Es entspricht der gängigen Praxis der Härtefallkommission, die Ersuchen mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die erteilten Anordnungen enthielten in der Regel die von der Kommission jeweils vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen. Lediglich bei der Befristung des Aufenthaltstitels wich der Staatssekretär in einigen Fällen vom Vorschlag der Kommission ab. Die Anordnungen erhalten jedoch Verlängerungsoptionen, die von den Ausländerbehörden in eigener Verantwortung umgesetzt werden können. In einem Fall hat der Staatssekretär dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht entsprochen. VII. Bewertungsfragen der Härtefallkommission Bezüglich der Entscheidungsfindung der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Härtefallbegehren keine schematischen Kriterien oder Bewertungskataloge zur Anwendung kamen, da dies den unterschiedlichen Lebenssachverhalten nicht gerecht werden würde. Innerhalb des vorhandenen weiten Rechtsrahmens war es vielmehr Aufgabe der Kom- 6
7 mission, alle vorgetragenen Lebensaspekte einer umfassenden Gesamtabwägung zu unterziehen. Die Bewertung des häufig nicht unwesentlichen Aspektes der Aufenthaltsdauer bedurfte dabei oftmals einer differenzierten Betrachtung. So ist weiterhin zu konstatieren, dass lange Aufenthaltszeiten ihre Ursache u.a. in den langen Verfahrensständen der Verwaltungsgerichte hatten. Es waren jedoch auch Fälle zu verzeichnen, bei denen die Ausländerbehörden mit fehlenden Passpapieren und der mangelnden Bereitschaft bei der Beschaffung von Ausreisedokumenten zu kämpfen hatten. Dabei sorgte bisweilen die Vorgehensweise von ausländischen Botschaften für Irritationen, die Passpapiere erst ausstellen, wenn auch Aufenthaltserlaubnisse für Deutschland erteilt werden. Zudem lag bei einigen Fällen die Vermutung nahe, dass die Ausstellung von Passpapieren verweigert wurde, weil die betroffenen Personen erkrankt oder pflegebedürftig waren. Ein weiteres bestimmendes Thema der Kommission in 2010 war die Problematik der Registrierung zum Wehrdienst und ggf. dessen Ableistung im Heimatland (speziell Armenien) als Voraussetzung für den Erhalt eines Passpapieres. Die Diskussionen hierzu sensibilisierten die Kommissionsmitglieder dafür, diesen Aspekt bei der Ausgestaltung von Auflagen stärker zu berücksichtigen. Die Kommission musste aber auch in 2010 aufgrund von schwerwiegenden Identitätstäuschungen die Stellung von Härtefallersuchen ablehnen. Differenziert war auch die Abwägung humanitärer Belange vorzunehmen, wenn von der Entscheidung Kinder und Jugendliche betroffen waren. In diesem Zusammenhang waren familiäre sowie soziale Bindungen u.a. mit Blick auf die voraussichtlich weitere Entwicklung zu beleuchten und in eine auch im Lichte des Ausländerrechts vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die zum Teil vorhandenen Erkrankungen der Antragsteller waren in den Beratungen ebenfalls angemessen zu werten und flossen in die Endentscheidungen mit ein. Dabei kam es den Kommissionsmitgliedern ferner darauf an, dass Diagnosen offensichtlich seriös gestellt und belastbare Atteste vorgelegt wurden. Ebenso waren in einigen Fällen erhebliche Straftaten zu verzeichnen. Darüber hinaus war oftmals nicht das Bemühen erkennbar, durch eigene legale Erwerbstätigkeit ganz oder zumindest teilweise den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Wobei der Kommission durchaus bewusst ist, dass sich Duldungsinhabern nur wenige Möglichkeiten eröffnen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Im Rahmen ihrer Beratungen stellte sich die Kommission immer wieder der Herausforderung, Ausnahmeregelungen in Bezug auf 23a AufenthG ausschließlich für besonders gelagerte Härtefälle zuzulassen. Dabei hatte sich die Kommission in 2010 überdies mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass durch die Eltern einer Familie, für die eine Anordnung nach 23a AufenthG ergangen war, eine Zwangsverheiratung einer Tochter befürchtet werden musste. Dabei wurde der Härtefallkommission ihr gesetzlich eng gesteckter Auftrag bewusst. Die Kommission kann keine Lebenssachverhalte im Nachhinein korrigieren. Sie darf lediglich Härtefallbegehren beraten und Ersuchen aussprechen. Die Rücknahme von Ersuchen sei hingegen ausgeschlossen. 7
8 VIII. Veränderungen bei den Fallzahlen Die Fallzahlen sind gegenüber dem Vorjahr um 20 % gestiegen; bewegen sich allerdings weiterhin auf geringem Niveau. IX. Statistische Angaben abgeschlossene Fälle des Jahres 2010 Ersuchen gestellt, Anordnung nach 23a AufenthG ergangen Ersuchen gestellt; keine Anordnung nach 23a AufenthG Entscheidung der HFK gegen ein Ersuchen Unzulässigkeit nach 5 HFKLVO M-V Titelerteilung durch ABH, Rücknahme etc. abgeschlossene Fälle (2) 14 Anzahl Personen (2) 29 davon Minderjährige Gesamt Statistische Übersicht der abgeschlossenen Alt- Fälle Ersuchen gestellt, Anordnung nach 23a AufenthG ergangen Ersuchen gestellt; keine Anordnung nach 23a AufenthG Entscheidung der HFK gegen ein Ersuchen Unzulässigkeit nach 5 HFKLVO M-V Titel durch ABH erteilt, Rücknahme etc. abgeschlossene Fälle Anzahl Personen davon Minderjährige Gesamt Herkunftsländer der von ablehnenden Entscheidungen der Kommission oder des Staatssekretärs im Jahre 2010 betroffenen Personen Land Anzahl Fälle Personen davon Minderjährige Algerien Armenien Türkei ungeklärt Gesamt
9 X. Übersicht Fälle der Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2010 Aktenzeichen betroffene Personen (davon) männlich (davon) weiblich (davon) unter 18 Jahre abgeschlossene Anträge Ersuchen gestellt davon Anordnung an ABH erfolgt Antrag erledigt Beschluss der HFK, kein Ersuchen zu stellen Unzulässigkeit (z.b. bei feststehendem Rückführungstermin, Aufenthaltsort unbekannt) Sonstiges (z.b.: anderer Titel durch ABH erteilt worden; freiwillige Ausreise; Antrag an HFK zurückgenommen) Antrag unzulässig (eine Beratung des Falles durch die HFK kann noch erfolgen) Antrag nach AufenthG noch nicht gestellt Antrag nach AufenthG noch nicht abschließend geprüft 01/ x x LK Mecklenburg-Strelitz Algerien ABH Herkunftsland 02/ x x x LK Ludwigslust ungeklärt 03/ x x x LK Ludwigslust Kosovo 04/ x LK Bad Doberan Armenien 05/ x x AMF Nostorf-Horst Ghana 06/ x Neubrandenburg Vietnam 07/ x x (für 4 Pers.) x x (für 1 Pers.) Landkreis Müritz ungeklärt 08/ x x Neubrandenburg Vietnam 09/ x x Schwerin Türkei 10/ x x x Stralsund Armenien 11/ x x x LK Demmin Benin 12/ x x Neubrandenburg ungeklärt 13/ x x LK Demmin Armenien 14/ x x Schwerin Armenien 15/ LK Müritz Vietnam 16/ Schwerin Türkei 17/ LK Bad Doberan Armenien 18/ LK Nordwestmecklenburg ungeklärt 45/ x x x Wismar Armenien 46/ x x x Wismar Armenien 11/ x x LK Demmin Armenien 14/ x x - LK Demmin ungeklärt
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