Pilotprojekt WBVG: Drei Pilotregionen: Projektkoordinierung durch den Dachverband vzbv
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- Leon Sternberg
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2 Pilotprojekt WBVG: Drei Pilotregionen: Berlin Brandenburg Schleswig-Holstein Projektkoordinierung durch den Dachverband vzbv gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2
3 Welche Wohnformen gibt es? Ambulante Versorgung in der eigenen Häuslichkeit durch die Familie, Freunde, unterstützende Ehrenamtliche durch einen Pflegedienst, 24-Stunden-Pflege unterstützt durch Tages-/Nachtpflege, Ersat/Kurzzeitpflege Wohnraumanpassung möglich; Einsatz von Hilfsmitteln Betreutes Wohnen/Servicewohnen Pflegewohngemeinschaft Stationäre Versorgung im Heim, einer Residenz etc. Mehrgenerationenhäuser 3
4 Welche Wohnform passt zu mir? Erkundigen Sie sich genau über die einzelnen Wohnformen zum Beispiel beim Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe. Bedenken Sie dabei, dass sich Ihr Zustand in Zukunft verändern könnte und was das für Ihre Wohnsituation bedeuten könnte. 4
5 Was muss ich bei Vertragsabschluss beachten? Lesen Sie sich das Vertragswerk in Ruhe durch Welche Leistungen werden Ihnen darin zugesagt? Was müssen Sie dafür zahlen? Stimmen die vertraglichen Leistungen mit dem Angebot überein? Fragen Sie beim Anbieter nach, wenn Ihnen Vorschriften nicht verständlich sind. 5
6 Heimgesetz - Ordnungsrecht (=Verwaltungsrecht) -Zivilrecht Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - Ordnungsrecht (=Verwaltungsrecht) Wohn-und Betreuungsvertragsg. - Zivilrecht 6
7 Ist auf die gewählte Wohnformen das WBVG anwendbar? Angebote, bei dem durch einen Unternehmer Wohnraum überlassen und gleichzeitig Betreuung oder Pflege angeboten wird Vertragsbeziehungen zwischen Verbraucher und Anbieter allein maßgeblich ebenso bei getrennten Verträgen, wenn diese voneinander abhängig sind 7
8 WBVG für betreutes Wohnen und Pflege-WG? allein von der Vertragsgestaltung abhängig WBVG gilt nicht, wenn neben Wohnraum nur hauswirtschaftliche Versorgung, Notrufdienste oder bloße Vermittlung von Pflege-oder Betreuungsleistungen angeboten wird sowie weitere allgemeine Unterstützungsleistungen 8
9 Was ist geregelt im WBVG? vorvertragliche Informationspflichten Vertragsschluss und Vertragsdauer Vertragsinhalt und Formerfordernisse Vertragsanpassung Bemessung des Entgeltes/Entgelterhöhung/ Investitionskosten Rechte bei Nichtleistung/Schlechtleistung Kündigung durch Unternehmer/Verbraucher 9
10 Ab wann gilt das WBVG? für alle Verträge, die nach dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden seit 1. Mai 2010 auch für Altverträge 10
11 Vorvertragliche Informationspflichten Information über allgemeines Leistungsangebot Informationen über die individuellenleistungen für den Verbraucher, z.b.: Darstellung von Wohnraum, Pflege, Betreuung sowie Verpflegung nach Art, Inhalt, Umfang sowie Entgelte rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform und leicht verständlicher Sprache Folge bei unterbliebener Information fristlose Kündigung durch Verbraucher jederzeit möglich 11
12 Wann können sich nach dem WBVG die Kosten erhöhen? bei Veränderung der Berechnungsgrundlage (z.b. Personal-oder Betriebskosten) Leistungsempfänger nach SGB XI oder SGB XII: vereinbarte Entgelte gelten als angemessen schriftliche Mitteilung mit Begründung erforderlich höheres Entgelt frühestens 4 Wochen nach begründetem Erhöhungsverlangen Verbraucher kann Einsicht in die Kalkulationsunterlagen verlangen Kündigungsmöglichkeit zum Erhöhungszeitpunkt 12
13 Was kann ich tun, wenn ich mit den Leistungen der Einrichtung nicht zufrieden bin? werden Leistungen schlecht oder nicht erbracht, kann der Verbraucher bis zu 6 Monate rückwirkend das Entgelt kürzen Mängel am Wohnraum müssen unverzüglich angezeigt werden sonst entfällt das Kürzungsrecht 13
14 Werden mir Kosten von der Einrichtung für Zeiten der Abwesenheit erstattet? bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen musseine Anrechnung der ersparten Aufwendungen erfolgen Pauschalierung möglich bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung ergibt sich Betrag aus den Rahmenvereinbarungen 14
15 Kann ich hier bis zu meinem Lebensende wohnen? bei verändertem Pflege-/Betreuungsbedarf muss Angebot zur Vertragsanpassung erfolgen Unternehmer muss neues Angebot dem alten schriftlich gegenüberstellen und begründen einseitige Erklärung bei Verbrauchern, die Leistungen nach SGB XI oder SGB XII erhalten, ausreichend Anpassungspflicht kann ausgeschlossen werden 15
16 Wann und mit welcher Frist kann ich den Vertrag kündigen? ordentliche schriftliche Kündigung bis zum 3. Werktag zum Monatsende möglich bei Entgelterhöhung zum Zeitpunkt der Erhöhung bis 2 Wochen nach Vertragsbeginn bzw. nach Aushändigung des Vertrages Kündigung jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich (Probewohnen) Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich 16
17 Wann kann mir von der Einrichtung gekündigt werden? Kündigung nur aus wichtigem Grund nur schriftlich und mit Begründung 3.Werktag eines Monats zum Ablauf nächsten Monats wichtige Gründe sind z.b.: Betriebseinstellung oder -änderung, wenn die Vertragsfortsetzung eine unzumutbare Härte darstellt fachgerechte Pflege kann nicht mehr erbracht werden und die Vertragsfortsetzung stellt eine unzumutbare Härte dar Zahlungsverzug des Verbrauchers 17
18 kostenfreie Beratung und Vertragsprüfung telefonisch: Montags von 09:00 bis 12:00 Uhr Dienstags von 11:00 bis 14:00 Uhr unter: 0431/ vor Ort: Pflegestützpunkten Kiel, Norderstedt, Lübeck und in der Verbraucherzentrale Flensburg 18
19 Vielen Dank Vielen Dank für für Ihre Aufmerksamkeit Ihre Aufmerksamkeit! Projektkoordinierung: Guter Rat ist unabhängig! gefördert durch: Bild: Gert Altmann, pixelio.de
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