Februar DAS INVESTMENTSTEUERGESETZ Von Uwe Küntzel. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes

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1 Februar 2004 DAS INVESTMENTSTEUERGESETZ Von Uwe Küntzel Das Investmentsteuergesetz ist am 19.Dezember 2003 als Artikel 2 des,,gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen" verkündet worden; es ist am 1.Januar 2004 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Auslandinvestment-Gesetz und das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften außer Kraft getreten, die bisher die Vorschriften zur Besteuerung der Investmentfonds enthielten. Erträge auf der Ebene des Fonds sind nicht Gegenstand dieses Textes. Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes Das neue Investmentsteuergesetz ist anzuwenden Durch die jetzt weitgehend einheitliche Regelung der steuerlichen Vorschriften für sämtliche Fondstypen ergeben sich insbesondere Änderungen bei den offenen Immobilienfonds. Denn künftig unterliegen auch Dividenden von Grundstücks- Kapitalgesellschaften und Gewinne aus der Veräußerung solcher Gesellschaften dem Halbeinkünfteverfahren nach 3 Nr. 40 EStG bzw. der 95%igen Steuerfreistellung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG. Außerdem gilt die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in Zukunft nicht nur für die Investmentsondervermögen, sondern auch für Investmentaktiengesellschaften ( 11 Abs.1 InvSt). 1. auf inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentaktiengesellschaft gebildet wird und 2. auf ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des 2 Abs. 8 und 9 des Investmentgesetzes. Die bisherige steuerliche Unterscheidung der ausländischen Investmentfonds in weiße", graue" und schwarze" Fonds gibt es künftig nicht mehr. Nachfolgend besprechen wir nur die Änderungen, die sich bei der Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds im Privatvermögen und im Betriebsvermögen ergeben haben. Die sehr komplizierten Vorschriften zur Ermittlung der steuerpflichtigen

2 Besteuerung der laufenden Erträge Investmentfonds werden steuerlich als Zweckvermögen behandelt; sie sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ( 11 InvStG). Die Erträge eines Investmentfonds sind nur auf der Ebene der Anteilsscheininhaber als Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. als Betriebseinnahmen) steuerpflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob die Erträge ausgeschüttet oder thesauriert werden. Aufgrund des 2 Abs.1 Satz 1 InvStG gehören alle Erträge eines Investmentfonds zu den Dividendenerträgen i.s. des 20 Abs. 1 Nr.1 EStG. Das ist vorteilhaft, weil dadurch im Privatvermögen bei allen Erträgen eines Investmentfonds der Sparer-Freibetrag zum Abzug kommt. Zu den steuerpflichtigen Erträgen eines Investmentfonds gehören Zins- und Dividendenerträge, Erträge aus Vermietung und Verpachtung, sowie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, die vom Fonds innerhalb von 10 Jahren realisiert werden. Steuerfrei bleibt der Wertzuwachs des Fondsvermögens, zum Beispiel der Wertzuwachs aufgrund steigender Aktienkurse. Außerdem bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei, die vom Fonds aus dem An- and Verkauf von Wertpapieren innerhalb und außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erwirtschaftet werden, wenn die Fondsanteile im Privatvermögen gehalten werden. Für Privatanleger bleiben außerdem ausgeschüttete Erträge steuerfrei, soweit sie auf Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten sowie auf Termingeschäfte entfallen. Weiter bleiben bei Privatanlegern Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien steuerfrei, die außerhalb der 10-jährigen Haltefrist realisiert werden ( 2 Abs.3 InvStG). Das ist ein großer Vorteil, weil dadurch die Rendite bei vielen Fonds, die im Privatvermögen gehalten werden, weitgehend steuerfrei zufließt. Denn die Investmentfonds dürfen mit den steuerpflichtigen Erträgen die innerhalb des Fonds angefallenen Verwaltungskosten verrechnen, so dass im Ergebnis in vielen Fällen nur der steuerfreie Anteil der Erträge übrig bleibt. Für betriebliche Anleger sind die o.g. Gewinne steuerpflichtig, wenn sie ausgeschüttet werden; es kommt jedoch gegebenenfalls das Halbeinkünfteverfahren bzw. die weitgehende Steuerfreistellung nach 8b KStG zur Anwendung, die wir später genauer besprechen. Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge Bei der Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds muss zwischen den Ausschüttungen und den ausschüttungsgleichen Erträgen unterschieden werden. Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen handelt es sich um am Geschäftsjahresende des Fonds noch nicht zur Ausschüttung verwendete Erträge nach Abzug der auf der Fondsebene abziehbaren Werbungskosten. Anleger, die Fondsanteile am Ausschüttungstag besitzen, müssen die Ausschüttungen als Einkünfte versteuern. Anleger, die Fondsanteile am Tag des Geschäftsjahresendes des Fonds im Besitz haben, müssen die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern. Die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Ertrage müssen als positiver oder negativer Saldo in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge ergeben sich aus der Steuerbescheinigung, die der Anleger von seiner Bank bzw. von der Kapitalanlagegesellschaft nach Ablauf des Kalenderjahres erhält.

3 Zwischengewinne Zwischengewinne, das sind die Erträge eines Investmentfonds, die in der Zeit seit dem letzten Geschäftsjahresende des Fonds angefallen sind und noch nicht ausgeschüttet wurden, sind steuerlich ab 2004 ohne Bedeutung. Das hat zur Folge, dass in Zukunft Teile der steuerpflichtigen Erträge eines Investmentfonds von Privatanlegern steuerfrei vereinnahmt werden können, was insbesondere bei den Renten- und Geldmarktfonds attraktiv sein kann. Ein Anleger, der Anteile eines Investmentfonds unmittelbar nach einem Ausschüttungstermin erwirbt und vor dem 2. Ausschüttungstermin verkauft, versteuert nur die Hälfte der in den zwei Jahren angefallenen Erträge. Denn in dem fast 2jährigen Besitzzeitraum liegt nur ein Ausschüttungstermin, und der Wertzuwachs der Fondsanteile bleibt steuerfrei, weil die Spekulationsfrist von einem Jahr überschritten ist. Strafbesteuerung bei fehlerhafter Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen Künftig müssen sowohl inländische als auch die ausländischen Fonds dem Anleger die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen notwendigen Angaben bei jeder Ausschüttung sowie i.v.m. den ausschüttungsgleichen Erträgen in deutscher Sprache bekannt machen. Dazu gehören neben dem Betrag der Ausschüttungen bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge insbesondere detaillierte Angaben zu den in der Ausschüttung enthaltenden steuerfreien Veräußerungsgewinnen, zu den Erträgen und Veräußerungsgewinnen, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, zu den ausländischen Einkünften und Steuern sowie zur Kapitalertragsteuer ( 5 Abs. 1 InvStG). Diese Besteuerungsgrundlagen müssen künftig auch im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Nichterfüllung dieser steuerlichen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten hat beim Anleger eine Pauschalbesteuerung zur Folge. Der Anleger muss dann neben der Ausschüttung zusätzlich 70% des Kursanstiegs versteuern, der zwischen dem Anfang und Ende des Kalenderjahres stattgefunden hat, mindestens aber 6% des am Kalenderjahresende festgesetzten Rücknahmepreises ( 6 InvStG). Das gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Fonds. Der Besitz derartiger Fonds ist für Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind, uninteressant. Vor dem Kauf von Fonds sollte also sichergestellt werden, dass diese Fonds alle für die Besteuerung erforderlichen Daten bereitstellen. Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschale Wenn die Kapitalerträge bei Ledigen (bzw bei Eheleuten) im Jahr 2004 nicht übersteigen, brauchen in der Einkommensteuererklärung keine Einzelangaben gemacht werden ( 9a 20 Abs.4 EStG). Es genügt dann ein Kreuz in Zeile 29 der Einkommensteuererklärung Diese Erleichterung führt bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen dazu, dass keine Berechnung der Erträge aus den Investmentanteilen erforderlich ist. Darüber hinaus bleiben bei Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmer- Ehegatten, die neben den Kapitalerträgen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, im Jahr 2004 bis zu 410 Kapitalerträge nach 46 Abs.3 EStG steuerfrei. Wird diese Freigrenze überschritten, tritt eine Übergangsregelung in Kraft, die zu einer ermäßigten Besteuerung der ersten 820 der Einkünfte aus Kapitalvermögen führt ( 20 Abs.4 EStG; 70 EStDV).

4 Zinsabschlag, Kapitalertragsteuer Von den Erträgen der Investmentfonds, die im Inland verwahrt werden, ziehen die Banken bzw. Kapitalanlagegesellschaften diverse Quellensteuern ab. Diese Quellensteuern werden bei der Einkommensteuerveranlagung als vorausbezahlte Steuern angerechnet. Wenn in der Steuerbescheinigung eines Kreditinstituts oder einer Fondsgesellschaft anrechenbare Kapitalertragsteuer" ausgewiesen wird, lohnt es sich in jedem Fall, die Anlage KAP auszufüllen, da sich die Einkommensteuerschuld und der Solidaritätszuschlag durch Anrechnung dieser Steuervorauszahlungen mindern. Diese Steuerabzüge, deren Berechnung i.v.m. dem so genannten Stückzinstopf außerordentlich kompliziert ist, können durch einen Freistellungsauftrag bzw. durch eine NV-Bescheinigung vermieden werden ( 7 InvStG). Ausländische Quellensteuern Ausländische Quellensteuern, die beim Zufluss ausländischer Dividenden und Zinsen einbehalten und dem Fonds nicht erstattet wurden, werden dem Anleger bei seiner Einkommensteuerveranlagung ebenfalls als vorausbezahlte Steuern angerechnet. Das gilt jetzt sowohl für inländische als auch für ausländische Investmentfonds (4 InvStG). Wenn in der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts bzw. der Fondsgesellschaft anrechenbare ausländische Quellensteuern ausgewiesen werden, muss bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung neben der Anlage KAP auch die Anlage AUS ausgefüllt werden. In diesem Fall kann der Anleger zwischen zwei Varianten wählen. Er kann sich einerseits die ausländische Quellensteuer wie die Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer auf seine deutsche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt allerdings nur, soweit für die Kapitalerträge deutsche Steuern festgesetzt werden. Wenn die Kapitalerträge bei einem Aktienfonds Null betragen oder geringer sind als der Sparer-Freibetrag, erfolgt keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern ( 34c EStG; Abschn. 212a d EStR 2003). Alternativ kann der Anleger den Abzug der ausländischen Quellensteuern (wie Werbungskosten) beantragen. Die letztgenannte Variante ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der Anleger in dem betreffenden Kalenderjahr Verluste gemacht hat, weil sich dann der Verlustvortrag erhöht. Besteuerung der Veräußerungsgewinne Bei Investmentfonds, die im Privatvermögen gehalten werden, entstehen steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, wenn Fondsanteile innerhalb von zwölf Monaten an- and verkauft werden und wenn die Freigrenze von 511,99 im Jahr 2004 überschritten wird ( 23 Abs.3 Satz 6 EStG). Private Veräußerungsgewinne sind nur steuerpflichtig, wenn der positive Saldo aus allen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen und -verlusten eines Kalenderjahres mindestens 512 beträgt. Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, die im Jahr 2004 nach Abzug der Verluste des Jahres 2004 übrig bleiben, werden in der Anlage SO als sonstige Einkünfte" deklariert. Verbleibende Verluste werden gesondert festgestellt, in das Jahr 2003 zurückgetragen und mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 2003 verrechnet. Danach nicht verbrauchte Verluste werden gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen.

5 Wenn im ersten Jahr nach dem Kauf eines Investmentfonds hohe Kursverluste eintreten, sollte geprüft werden, ob es zweckmäßig ist, diese Fondsanteile in einen anderen (ähnlichen) Investmentfonds umzuschichten, da die realisierten steuerpflichtigen Veräußerungsverluste dann im Jahr des Verkaufs, im Vorjahr und/oder in den Folgejahren mit steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden dürfen. Bei steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinnen, die innerhalb der Spekulationsfrist realisiert werden, sowie bei Investmentfonds, die im Betriebsvermögen gehalten werden, müssen aus den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen die Aktiengewinne ausgeschieden werden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen ( 3 Nr.40 EStG) bzw. die bei den Kapitalgesellschaften zu 95% steuerfrei bleiben ( 8b Abs. 1+2 KStG). Zum Aktiengewinn zählen: > noch nicht ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge aus Aktien, > Erträge aus Aktien and aktienähnlichen Genussscheinen, > Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien and aktienähnlichen Genussscheinen, > Kursgewinne aus Aktien and aktienähnlichen Genussscheinen sowie > Aktiengewinne von Fonds. Die Investmentgesellschaften weisen den Aktiengewinn in den Kauf- bzw. Verkaufsabrechnungen als Prozentsatz des Anteilspreises aus ( 5 Abs. 2 InvStG). Zur Ermittlung des Aktiengewinns, der beim Verkauf von Investmentanteilen entstanden ist, muss der Anleger am Tag des Kaufs und des Verkaufs der Anteile jeweils den von der Investmentgesellschaft ausgewiesenen Prozentsatz auf seinen Kaufpreis bzw. Veräußerungspreis umrechnen. Die Differenz aus den beiden Größen stellt den besitzzeitanteiligen Aktiengewinn des Anlegers dar. Aktiengewinn auf den Veräußerungspreis./. Aktiengewinn auf die Anschaffungskosten = besitzzeitanteiliger Aktiengewinn, der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt bzw. der bei Kapitalgesellschaften zu 95% steuerfrei bleibt. Beispiel Kauf eines Anteils des A-Fonds zu 100 > davon 20% Aktiengewinn = 20. Verkauf eines Anteils des A-Fonds zu 150 > davon 30% Aktiengewinn = 45. Der Veräußerungsgewinn des Anlegers beträgt im Beispiel 50. Auf diesen Veräußerungsgewinn von 50 entfällt ein besitzzeitanteiliger Aktiengewinn von 25, der sich wie folgt berechnet: Aktiengewinn auf den Veräußerungspreis 45./. Aktiengewinn auf die Anschaffungskosten 20 = besitzzeitanteiliger Aktiengewinn 25 Der besitzzeitanteilige Aktiengewinn von 25 ist im Beispiel für betriebliche Anleger, die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtig sind, zu 95% steuerfrei und für Anleger, die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden, zur Hälfte steuerfrei ( 3 Nr.40 EStG; 8b Abs.1+2 KStG i.d.f.d. BGBI 2003 I S.2842).

6 Anwendungsvorschriften Das Investmentsteuergesetz ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentfonds anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt sowie auf Erträge, die dem Investmentfonds in diesem Geschäftsjahr zufließen ( 18 InvStG). Für den Veranlagungszeitraum 2003 gelten im Privat- und Betriebsvermögen hinsichtlich der Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds also weiterhin die bisherigen Vorschriften, und für den Veranlagungszeitraum 2004 werden die Fonds unterschiedliche Steuerbescheinigungen ausstellen in Abhängigkeit vom Geschäftsjahr des jeweiligen Fonds. Durch diesen stufenweisen Übergang hinsichtlich der Anwendung des Investmentsteuergesetzes ergibt sich keine Besteuerungslücke bei der steuerlichen Erfassung der Zwischengewinne. Denn bei Anlegern, die im Jahr 2004 Anteile vor dem Ende des laufenden Geschäftsjahrs des Fonds Anteile veräußern, muss weiterhin der Zwischengewinn versteuert werden, der im Veräußerungspreis enthalten ist und der von der Fondsgesellschaft in der Verkaufsabrechnung ausgewiesen wird. Anleger, die die Anteile im Jahr 2004 nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs des Fonds veräußern, brauchen dagegen keinen Zwischengewinn mehr versteuern; diese Anleger versteuern die bis zum Geschäftsjahresende angefallenen Erträge aber als ausschüttungsgleiche Erträge. Kürzung des Sparer-Freibetrags Nach 20 Abs.4 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten der Sparer-Freibetrag abgezogen. Der Sparer-Freibetrag betrug bisher bzw bei zusammen veranlagten Eheleuten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde der Sparer- Freibetrag auf 1370 (bzw. auf bei zusammen veranlagten Eheleuten) gekürzt. Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Freistellungsaufträge. Steuerpflichtige, die den Sparer-Freibetrag bisher durch Freistellungsaufträge bei mehreren Banken voll ausgeschöpft haben, müssen diese Aufträge an den neuen Höchstbetrag anpassen. 20 Abs.4 ERG; 52 Umfassende Überwachung der Kapitalerträge und Spekulationsgewinne Durch einen neuen 24c EStG wurden die Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, ihren Kunden über Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, und über Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des 23 EStG, die nach dem 31.Dezember 2003 getätigt werden, zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen. Damit erhält die Finanzverwaltung einen umfassenden Einblick in alle Erträge aus Wertpapieranlagen, soweit die Gelder bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwaltet werden. 24c EStG; 52 Abs.39a EStG,

7 Tabellarische Übersicht über die künftige Besteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen/Erhebung von Kapitalertragsteuer (KapSt) Bei inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Termingeschäfte und Leerverkäufe keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Fundstelle: Gesetzentwurf des InvStG S Privat Betriebs- Betriebs Steuerfreie Beschränkt vermögen vermögen vermögen jur. Person Steuer nat. Person jur. Person pflichtige Zinsen ausgeschüttet/kapst +/+ +/+ +/+ / / " thesauriert/kapst +/+ +/+ +/+ / / inländ. Dividenden ausg/kapst + (½) 1 /+ 5 + (½) 1 /+ 5 2 /+ 5 +(50%) 3 /+ 5 + (½) 1 /+ 5 " " thes./kapst + (½) 1 /+ 5 + (½) 1 /+ 5 2 /+ 5 +(50%) 3 /+ 5 + (½) 1 /+ 5 ausländ. Dividenden ausg./kapst + (½) 1 / + (½) 1 / 2 / / / " " thes./kaps + (½) 1 / + (½) 1 / 2 / / / Termingeschäfte ausg./kapst / +/ +/ / / " thes./kapst / / / / / Vermiet. u. Verpacht. ausg./kapst +/+ +/+ +/+ / / " thes./kapst +/+ +/+ +/+ / / Aktienveräußerung ausg/kapst / + (½) 1 / 4 / / / " thes./kapst / / / / / Sonst. Wertpapier-Veräußerung " ausg./kapst / +/ +/ / / " thes/kapst / / / / / Grundstücksveräuß. ausg./kapst + (10J.)/ + (10J.) +/+ (10 J.) +/+ (10J.) / / " thes./kapst. + (10J.)/ + (10J.) +/+ (10J.) +/+ (10J.) / / 1 Halbeinkünfteverfahren, 3 Nr. 40 EStG 2 Beteiligungsprivileg, 8b Abs. I KStG 3 Erstattung der Hälfte der KapSt nach 44 Abs.2 EStG 4 Beteiligungsprivileg, 8b Abs. 2 EStG 5 Nur bei Inlandsfonds

8 Fundstellen Kontakt a) Investmentsteuergesetz (= Artikel 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes) vom in BGBI 2003 I S Team Vertriebsbetreuung, Telefon +49 (0) , Telefax +49 (0) , Pioneer Fonds Marketing GmbH, Hopfenstraße 4, München, Deutschland b) Kommentierungen Gesetzentwurf im Internet unter Entwurf-des-Investmentmodernisierungsgesetzes.pdf. Bonin in Betriebs-Berater 2003 S Sradj/Martes in DStR 2003 S *Haftungsausschluss Die Steuertipps sind ein Service von Pioneer Investments und stammen aus externer Quelle. Sie geben nicht unbedingt die Auffassung von Pioneer Investments wieder. Alle Informationen beruhen auf sorgfältiger Recherche, doch ist wegen des ständigen Wandels des Steuerrechts jegliche Haftung ausgeschlossen. Vor allem ist nicht auszuschließen, dass die Finanzbehörden in Zukunft andere als die hier gegebenen Beurteilungen für zutreffend halten. Die Steuertipps sind ohne Gewähr und lediglich von allgemeiner Natur. Sie stellen keine Beratung dar und ersetzen im Einzelfall nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

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