Jahresbericht. des Beirats für Forschungsmigration. gemäß 38d Abs. 3 Aufenthaltsverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jahresbericht. des Beirats für Forschungsmigration. gemäß 38d Abs. 3 Aufenthaltsverordnung"

Transkript

1 Jahresbericht des Beirats für Forschungsmigration gemäß 38d Abs. 3 Aufenthaltsverordnung Dezember 2013

2

3 Jahresbericht des Beirats für Forschungsmigration gem. 38d Abs. 3 Aufenthaltsverordnung

4 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort Einleitung 8 Verfahren zur Zulassung von Forschern aus Drittstaaten 9 Beirat für Forschungsmigration Zusammensetzung Aufgaben 11 Tätigkeitsbericht Informationen zu den Regionalkonferenzen, insbesondere über die bisherigen Veranstaltungen sowie Schlussfolgerungen Wesentliche Änderungen des Beschäftigungs-, Aufenthaltsund Visarechts sowie deren Auswirkungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 20 AufenthG Informationen zum Entwurf der REST-Richtlinie Überlegungen und Hinweise den Aufenthalt von Forschenden und Wissenschaftlern betreffend Öffentlichkeitsarbeit 18 Statistiken zu den AufenthG Aufhältige Personen nach 20 AufenthG Verlängerungsanträge von anerkannten Forschungseinrichtungen nach 38a AufenthV Untersuchungsergebnisse zu aufhältigen Forschenden nach und 21 AufenthG Erteilungen der Blauen Karte EU als zentraler Aufenthaltstitel für Akademikerinnen und Akademiker 22

5 Inhaltsverzeichnis 5 6 Fazit und Ausblick 23 Anhang 24 Vorträge und Präsentationen der Südkonferenz 24 a. Eröffnungsrede des Beiratsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. Grüske 24 b. Ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland Stand und Perspektiven aus der Sicht der Forschung 28 c. Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! 36 d. Erfahrungsbericht der Universität Konstanz 46 e. Richtlinien der EU und verschiedene Neuregelungen im Aufenthaltsrecht 52 f. Visaerteilungspraxis bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern 63 Tabellen 70 I. Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und der abgegebenen allgemeinen Kostenübernahmeerklärungen 70 II. Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach 20 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG nach Bundesland und Einreisedatum 71 III. Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach 20 Abs. 1 AufenthG nach Staatsangehörigkeit und Einreise 72 IV. Personen mit einem Aufenthaltstitel nach 20 AufenthG und Statuswechsler 74 Anlagen Organisationsplan des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Regionale Verteilung nach 38a Aufenthaltsverordnung anerkannter Forschungseinrichtungen Beiträge zur Festschrift Grenzüberschreitendes Recht Crossing Frontiers für Prof. Dr. Kay Hailbronner 77 3 a) Erfahrung mit der Forscherzuwanderung nach 20 AufenthG und ihre Bedeutung für eine erfolgreiche Migrationssteuerung von Dr. Michael Griesbeck 77 3 b) Aufenthaltsrecht vor dem Infarkt von Dr. Christian Klos 91 3 c) Ausländerrecht und Erwerbsmigration in konjunktureller und struktureller Perspektive von Dr. Hans Dietrich von Loeffelholz 106 Abkürzungsverzeichnis 123

6

7 Vorwort 7 Vorwort Im Jahr 2007 wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit 75 Nr. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Aufgabe der Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach 20 AufenthG übertragen. Hierbei wird es durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt, der dem Präsidenten des Bundesamtes mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben berichtet ( 38d Abs. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Der nunmehr sechste Jahresbericht umfasst den Zeitraum vom bis zum Er wurde am dem Präsidenten des Bundesamtes übergeben und anschließend im Internet unter de/forschungsaufenthalte veröffentlicht. Forschungsmigration insgesamt zuständig und befasst sich mit allen für Forscher und Wissenschaftler einschlägigen Aufenthaltstiteln. Der Bericht soll vor allem der Informationsvermittlung über die Bedeutung der Forschungsmigration nach Deutschland und der Stärkung des hiesigen Forschungs- und Wissenschaftsstandorts dienen. Er hat auch Bedeutung mit Blick auf die Perspektive der weiteren Internationalisierung von Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen. Ich danke dem Bundesamt und insbesondere der Geschäftsstelle des Beirats für die Vorbereitung und Herausgabe des vorliegenden Jahresberichts. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, hat der Beirat sein ursprüngliches Aufgabenspektrum, das u. a. die Abgabe von Empfehlungen zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen und das Aufzeigen von Fehlentwicklungen im Zulassungsverfahren für Forscher umfasst, erweitert. Er sieht sich für die Beratung in Fragen der Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske Vorsitzender des Beirats für Forschungsmigration beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

8 8 Einleitung 1 Einleitung Das vom Europäischen Rat verabschiedete Programm Europa 2020 beinhaltet u. a. das Ziel, drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) für Forschung und Entwicklung auszugeben. Dieser Anteil wird nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes in Deutschland für das Jahr 2011 noch knapp verfehlt. Die öffentlichen und privaten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind in 2011 auf den neuen Rekordwert von rd. 75 Milliarden Euro gestiegen; das entspricht 2,88 Prozent des BIP. Im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den FuE-Ausgaben in der Spitzengruppe. Im Vergleich zu den größten europäischen Volkswirtschaften Frankreich (2,25 Prozent), Großbritannien (1,77 Prozent), Spanien (1,33 Prozent) und Italien (1,25 Prozent) investiert Deutschland deutlich mehr. Im EU-Durchschnitt werden gegenwärtig nur etwa 1,94 Prozent erreicht. Im internationalen Vergleich der Forschungs- und Entwicklungsausgaben auf der Datenbasis der OECD hat Deutschland damit die Vereinigten Staaten von Amerika (2,77 Prozent) überholt, liegt aber weiterhin deutlich hinter der Spitzengruppe Dänemark (3,09 Prozent), Schweden (3,37 Prozent) und Finnland (3,78 Prozent). In der Gesamtbeurteilung aus dem Bericht Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte: Deutschland aus dem Jahr 2013 stellt die OECD fest, dass in der deutschen Zuwanderungspolitik die Hürden für die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte seit 2005 Schritt für Schritt gesenkt wurden. Gegenwärtig bestünden für die internationale Zuwanderung in hochqualifizierte Berufe kaum noch rechtliche Beschränkungen. Der gesetzliche Rahmen für die Arbeitsmigration in der Bundesrepublik Deutschland besteht zwar im Wesentlichen immer noch in einer Liste genau definierter Ausnahmen von einem generellen Anwerbestopp, mittlerweile wird aber den meisten Zuwanderern mit einem Arbeitsplatzangebot, für das eine Qualifikation auf Hochschulniveau erforderlich ist, eine Zulassung erteilt. Die Ablehnungsquote für Anträge auf einen Aufenthaltstitel hochqualifizierter Arbeitskräfte ist sowohl absolut betrachtet als auch im internationalen Vergleich niedrig. Dennoch ist in Deutschland die Zahl der Arbeitsmigranten d. h. der Zuwanderer aus Ländern außerhalb der EU/EFTA zu Beschäftigungszwecken auf absoluter Basis nach wie vor gering. Die Zahl der Arbeitsmigranten beläuft sich lediglich auf bis pro Jahr oder 0,2 Prozent der Bevölkerung und ist damit im Vergleich zu der Arbeitsmigration in den meisten anderen OECD-Ländern niedrig. Zwar erhöhte sich die Zahl der Arbeitsmigranten in den letzten Jahren, dieser Anstieg ist jedoch weniger auf direkte beschäftigungsorientierte Zuwanderung zurückzuführen als vielmehr auf den Ausbau der internationalen Studiengänge und die steigende Zahl der anschließend im Inland verbliebenen internationalen Hochschulabsolventen. Die Arbeitsmigration im Rahmen der Freizügigkeit aus der erweiterten Europäischen Union, die in den letzten Jahren zugenommen hat, scheint zum Teil den Anstieg der Arbeitsmigration aus Nicht-EU-Ländern zu bremsen.

9 Verfahren zur Zulassung von Forschern aus Drittstaaten 9 2 Verfahren zur Zulassung von Forschern aus Drittstaaten Forscher aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) haben durch die Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Forscherrichtlinie) die Möglichkeit, für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Durchführung eines Forschungsprojekts in die Europäische Union zu kommen. Die Zulassung von Drittstaatsforschern in der Europäischen Union wird nach einem besonderen dreistufigen Verfahren geregelt. Die auf diese Weise zugelassenen Forscher erhalten bestimmte Rechte hinsichtlich des Aufenthalts, der Lehre an Hochschulen, der Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung, der Arbeitsbedingungen, der sozialen Sicherheit, der Besteuerung und der Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben. Mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) wurde auch die Forscherrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. 20 AufenthG enthält die Regelungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Forscher und die 38a-f AufenthV die Vorgaben zum Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen sowie die Umsetzung der Mobilitätsregeln. Das dreistufige Verfahren zur Zulassung von Forschern aus Drittstaaten in der Bundesrepublik Deutschland ist wie folgt aufgebaut: Das Bundesamt führt das Anerkennungsverfahren für öffentliche und private Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen durch ( 75 Nr. 10 AufenthG). Durch die Anerkennung des Bundesamtes ist die Forschungseinrichtung befugt, Aufnahmevereinbarungen mit ausländischen Forschern abzuschließen ( 38f AufenthV). Auf Grundlage der Aufnahmevereinbarung wird dem Forscher durch die zuständige Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland) ein Aufenthaltstitel erteilt ( 20 AufenthG).

10 10 Beirat zur Forschungsmigration 3 Beirat für Forschungsmigration Beim Bundesamt wurde ein Beirat für Forschungsmigration gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß 75 Nr. 10 AufenthG i.v.m. 38d Abs. 1 AufenthV unterstützt. Zur Unterstützung des Beirats bei seiner Aufgabenwahrnehmung wurde im Bundesamt (Referat 22FIII) eine Geschäftsstelle eingerichtet. Im Organisationsplan des Bundesamts wird der Beirat für Forschungsmigration, neben zwei anderen externen Beratergremien, besonders hervorgehoben (s. Anlage 1). 3.1 Zusammensetzung Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Frau Dr. Rahel Stefanie Stegemann-Boehl, Leiterin des Referats Hochschulrecht, Hochschulforschung im Bundesministerium für Bildung und Forschung. Auf Vorschlag des Bundesrates: Herr Prof. em. Dr. Kay Hailbronner, geschäftsführender Direktor des Forschungszentrums für Ausländer- und Asylrecht (FZAA) der Universität Konstanz. Prof. Hailbronner wurde zum stellvertretenden Beiratsvorsitzenden gewählt. Der Beirat hat gem. 38d Abs. 5 AufenthV neun ehrenamtlich tätige Mitglieder, die für die Dauer von drei Jahren durch den Präsidenten des Bundesamtes berufen werden. Im Berichtszeitraum wurden drei neue Mitglieder in den Beirat berufen: Frau Dr. Stegemann-Boehl für das BMBF, Herr Dr. Hardege für den DIHK und Herr Dr. Schnakenberg für das Auswärtige Amt. Neben dem Beiratsvorsitzenden Prof. Dr. Grüske stellten sich der stellvertretende Vorsitzende Prof. Dr. Hailbronner und das Beiratsmitglied Herr Dr. Duda für eine dritte Amtszeit zur Verfügung. Auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz: Herr Dr. Gerhard Duda, Leiter des Referats Europäische Forschungsangelegenheiten, Zusammenarbeit mit der European University Association (EUA) im Sekretariat der Hochschulrektorenkonferenz. Auf Vorschlag der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.v.: Frau Prof. Dr. Christine Windbichler, Lehrstuhlinhaberin für Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität Berlin. Dem Beirat gehören neben dem Beiratsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske, Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, folgende weitere Mitglieder an: Auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes: Herr Dr. Oliver Schnakenberg, Leiter des Referats Ausländer- und Asylrecht im Auswärtigen Amt.

11 Beirat zur Forschungsmigration 11 Auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes: Frau Dr. Rita Weber, Leiterin des Ressorts Forschung/Wissenschaft/Hans-Böckler-Stiftung der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE). Auf Vorschlag des Deutschen Industrie- und Handelskammertages: Herr Dr. Stefan Hardege, Leiter des Referats Arbeitsmarkt, Zuwanderung beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). 3.2 Aufgaben Gemäß 38d Abs. 2 AufenthV hat der Beirat für Forschungsmigration insbesondere folgende Aufgaben: Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten, Auf Vorschlag des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDI/BDA): Ein Nachfolger für Herrn Dr. Höfer, der von September 2007 bis September 2010 dem Beirat angehörte, wurde nicht benannt, da sich BDI/ BDA an den Beiratssitzungen nur noch anlassoder themenbezogen beteiligen werden. festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in 20 AufenthG und in Abschnitt 3a AufenthV geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird, im Zusammenhang mit dem in 20 AufenthG und in Abschnitt 3a AufenthV geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen.

12 12 Tätigkeitsbericht 4 Tätigkeitsbericht Im Berichtszeitraum wurde am die zehnte Beiratssitzung durchgeführt. Zu den aktuellen Fragen der Forschungsmigration hat sich der Beirat beraten und Empfehlungen sowie Stellungnahmen ausgesprochen. In seiner neunten Sitzung im Oktober 2012 hatte der Beirat beschlossen, angesichts der breiten Zuwanderungsmöglichkeiten für Wissenschaftler und Forschende sein Aufgabenspektrum um eine Betrachtung der Aufenthaltstitel nach den AufenthG zu erweitern, wobei der Fokus v.a. auf den 19a AufenthG (Blaue Karte EU) als zentralen Aufenthaltstitel gerichtet ist. So kann er die Forschungsmigration umfassender in den Blick nehmen und sachgerecht zu den Migrationsfragen zur Gruppe der drittstaatsangehörigen Wissenschaftler und Forscher über die ganze Bandbreite der rechtlichen Aufenthaltsregelungen Stellung nehmen. Damit wird die Tätigkeit des Beirats an die Lebensrealitäten der Forscherinnen und Forscher angepasst. Entsprechend wurden die nachfolgenden Themen im Berichtszeitraum behandelt. 4.1 Informationen zu den Regionalkonferenzen, insbesondere über die bisherigen Veranstaltungen sowie Schlussfolgerungen Am fand in Berlin in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt und der Alexander von Humboldt- Stiftung eine HRK-Veranstaltung statt. Zum Thema Ausländische Forscherinnen und Forscher als Impulsgeber für die deutsche Wissenschaft waren auch Vertreter von zwanzig Ausländerbehörden anwesend. Der Austausch wurde vom Beiratsmitglied Dr. Duda in der Beiratssitzung am als sehr offen und konstruktiv beschrieben. Die positive Entwicklung der letzten Jahre speziell gegenüber diesem ausländischen Zuwandererkreis wurde deutlich gemacht. Daher schlug er vor, weitere solche Veranstaltungen auf regionaler Ebene zu organisieren. Vom Beirat wurde dieser Vorschlag sehr begrüßt und das BAMF bot seine logistische Unterstützung an. Darauf bezugnehmend entwickelte die Hochschulrektorenkonferenz mit Unterstützung des Bundesamtes das Konzept der sogenannten Regionalkonferenzen. Zunächst wurden vier solcher Veranstaltungen geplant. Die Westkonferenz für die Bundesländer Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland markierte den Beginn der Veranstaltungen. Sie fand am in Bonn statt. Eingeladen waren Vertreter der Ausländerbehörden, Internationaler Büros von Universitäten und Forschungseinrichtungen sowie der Landes- und Bundesverwaltung. Wie die weiteren Konferenzen stand sie unter dem Thema Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Einreise und Aufenthalt von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Nicht-EU-Staaten. Die Zusammenarbeit der lokalen Institutionen sollte dadurch weiter verbessert und die Etablierung einer Willkommenskultur für Hochqualifizierte in Deutschland weiter gefördert werden. Am folgte die Südkonferenz für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen. Thematisiert wurden unter anderem Änderungen im Ausländerrecht und das Visumverfahren für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Nicht-EU-Staaten sowie die Erfahrungen, die Forschungseinrichtungen und Ausländerbehörden bisher bei der Zuwanderung von hochqualifiziertem Personal gemacht haben. Außerdem wurden zwei laufende

13 Tätigkeitsbericht 13 Projekte des BAMF zum Thema vorgestellt. Es wurde darüber hinaus den Teilnehmenden in einem Open Space Forum die Möglichkeit gegeben, sich auf informelle Art ohne Beteiligung des gesamten Plenums mit zwei Ansprechpartnern aus dem Bundesministerium des Innern bzw. der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit zu aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Sachverhalten aus der Praxis auszutauschen. In der abschließenden Diskussion wurde sowohl durch Podiums- als auch Plenumsbeiträge ein Fazit der Veranstaltung gezogen und Perspektiven für die künftige Zusammenarbeit aufgezeigt. Informationen zu dieser Veranstaltung, Kurzfassungen der Sachbeiträge und zum Download bereitgestellte Präsentationen finden Sie unter folgendem Link: DE/suedkonferenz-2013.html;jsessionid=36674D1B75 0A83E964DEEF09000AA2B4.1_cid368 Zentrale Anliegen waren: Übergänge zwischen Studium/Promotion und Arbeitsleben verstärkt zu begleiten und Integrationsleistungen wie beispielsweise Sprachkurse durch die Unternehmen anzubieten, um eine Eingewöhnung zu erleichtern, ein Umdenken hin zu einer Willkommenskultur zu schaffen, die den Nutzen ausländischer Fachkräfte in der Breite sichtbar macht, und die soziale Integration zu verbessern, um den Aufenthalt zu verstetigen. Den Diskussionsteilnehmern zufolge wurden zur Verbesserung der Situation einwandernder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bereits verschiedene Projekte realisiert, wie beispielsweise ausführliche Informationen auf den Behörden-Webseiten für Arbeitgeber, Interessenten etc. oder die Einrichtung einer bundesweiten Hotline zur Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen (im Bundesamt). gezieltere und adressatengerechtere Information zum Ablauf einer Anwerbung und den Aufenthaltsbedingungen für Interessenten, Arbeitgeber und Behörden im In- und Ausland zur Verfügung zu stellen, Probleme im administrativen Bereich, auch in der Zusammenarbeit verschiedener Behörden, aufzuarbeiten, die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Institutionen und der Verwaltung zu intensivieren, Die Regionalkonferenz Süd wurde von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern als ausgesprochen positiv und sehr sinnvoll bewertet. Insbesondere die Möglichkeit zum persönlichen Austausch mit den anderen Ausländerbehörden, Welcome Centern und der Verwaltung wurde sehr gelobt. Die Institutionen mit kleineren Fallzahlen konnten Kontakte knüpfen, um auf die Erfahrung anderer im Bedarfsfall zurückgreifen zu können. Das gegenseitige Verständnis für die Abläufe in und die Erwartungen an eine Ausländerbehörde bzw. die Welcome Center wurde ihres Erachtens damit erhöht. die Verwaltungspraxis in vielen Bereichen weiter zu vereinheitlichen, Das breitgestreute Informationsangebot mit Beiträgen zum Visa- und Aufenthaltsrecht einschließlich der

14 14 Tätigkeitsbericht neuesten Gesetzesänderungen brachte die Beteiligten nach ihren Aussagen auf den neuesten Stand und schuf zum Teil eine neue Rechtssicherheit. Die Vorträge und Präsentationen dieser Veranstaltung sind im Anhang dieses Berichts enthalten. Es wurde für eine regelmäßige Durchführung einer solchen Veranstaltung plädiert, in jährlicher Form und mit einer stärkeren Vernetzung der beteiligten Akteure. Die Abhaltung moderierter Workshops wurde für künftige Veranstaltungen mehrmals vorgeschlagen, um zu einigen Themen noch gezielter informiert zu werden bzw. sich austauschen zu können. 4.2 Wesentliche Änderungen des Beschäftigungs-, Aufenthalts- und Visarechts sowie deren Auswirkungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 20 AufenthG Im Berichtszeitraum kam es in diesen Rechtsbereichen zu einigen wesentlichen Änderungen. Diese werden nachfolgend kurz zusammengefasst, sofern sie Auswirkungen auf die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben könnten. Wesentliche Änderungen im Beschäftigungsrecht Zum trat die neue Beschäftigungsverordnung in Kraft. Sie löste die geltende Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensordnung ab. Diese hatten bisher unterschieden zwischen bereits im Inland lebenden und neu nach Deutschland einreisenden Ausländern (Drittstaatsangehörigen). Der Zweck der neuen Beschäftigungsverordnung, ist eine größere Transparenz zu schaffen und sich stärker für qualifizierte Arbeitnehmer zu öffnen. Das Beschäftigungsrecht für Drittstaatsangehörige findet seine Rechtsgrundlage im 4 AufenthG, genauer in den Absätzen 2 und 3, 1. Satz. Demnach muss entweder ein Aufenthaltstitel die Beschäftigung ausdrücklich erlauben oder die Aufnahme der Beschäftigung muss bereits auf Grund des Gesetzes bzw. einer Rechtsverordnung gestattet sein. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung besitzt, kann nur dann die Ausübung der Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder wenn nach der Beschäftigungsverordnung die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis hingegen, die eine Beschäftigung erlaubt, bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Bundesagentur zustimmen darf, sind in 39 AufenthG geregelt. Grundsätzliches Erfordernis ist, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat. Somit gilt das Vorrangprinzip für deutsche und gleichgestellte EU- Arbeitnehmer. Diesem Personenkreis ist bei gleicher Eignung der Vorrang für die Besetzung einer Stelle einzuräumen. Es müssen gleiche Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Wesentliche Neuerung ist, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausbildungsberufe, d. h. Berufe mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, erleichtert wird. Somit ist ein Zugang möglich, wenn die Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt wird und durch die Bundesagentur für Arbeit die arbeitsmarkt und integrationspolitische Verantwortbarkeit festgestellt wird. Die Zustimmung kann auf bestimmte Herkunftsländer beschränkt und mit am Bedarf orientierten Zulassungszahlen festgelegt werden ( 6 BeschV). Aus der Neufassung ergeben sich, abgesehen von einer umfassenden Neustrukturierung, keine wesentlichen Änderungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bleibt weiterhin zustimmungsfrei. Erfasst sind nach 5 BeschV wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen (u. a. Gastwissenschaftler und deren technische Mitarbeiter, Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen). Die Erteilung einer Blauen Karte EU ist nach 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV in der Regel zustimmungsfrei, wenn entweder die Regelgehaltsgrenze, welche zwei Drittel der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, erreicht wird, ein inländischer Hochschulabschluss vorliegt oder sich eine Zustimmungsfreiheit aus Teil 2 der Beschäftigungsverord-

15 Tätigkeitsbericht 15 nung ergibt. Wenn diese Tatbestände nicht erfüllt sind und das Gehalt geringer ist, der Beruf jedoch zu den Mangelberufen zählt und ein Mindestgehalt von 52 Prozent der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird, kann die Zustimmung ebenfalls erteilt werden ( 2 Abs. 2 BeschV). In jedem Fall muss der ausländische Abschluss nach 19a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Prinzipiell gibt es im AufenthG die Möglichkeit einer Öffnung für vergleichbare Qualifikationen, wenn eine fünfjährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden kann. Bisher wurde dies jedoch nicht durch eine Rechtsverordnung umgesetzt. In den ersten beiden Jahren der Berufstätigkeit muss für einen Arbeitsplatzwechsel die Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegen, bei einem Mangelberuf zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsrechts Des Weiteren trat am das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzbedürftigen und ausländischen Arbeitnehmern in Kraft. Es dient zum einen der Umsetzung zweier EU-Richtlinien (2011/51/EU und 2011/98/EU) und zum anderen weiterer Änderungen im Aufenthaltsrecht. Eine der wesentlichen Änderungen stellt die neugeschaffene Möglichkeit dar, einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach 18c Abs. 3 AufenthG nun auch beantragen zu können, wenn man unmittelbar vor Erteilung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit war. Bisher war die auf maximal sechs Monate begrenzte Arbeitsplatzsuche nach diesem Paragraphen auf Personen, die aus dem Ausland einreisen, beschränkt. Darüber hinaus ließ lediglich der 16 Abs. 4 AufenthG eine Arbeitsplatzsuche für Studierende bis zu 18 Monaten im Anschluss an einen erfolgreichen Abschluss zu. Auch war es nur für Inhaber einer Blauen Karte EU vorgesehen, dass eine dreimonatige Arbeitslosigkeit nicht zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis führte. Nun können auch Forschende und andere hochqualifizierte Fachkräfte, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Damit ist die Forderung des Beirats nach einer solchen Möglichkeit zumindest teilweise erfüllt worden. Zwar ist der Aufenthaltstitel nach 18c Abs. 3 AufenthG im Gegensatz zu dem für Studierende mit weniger Rechten ausgestattet. So dürfen diese während ihrer Suche uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wohin gegen sich die Aufhältigen nach 18c AufenthG aus eigenen Mittel finanzieren müssen. Jedoch ist somit erstmals eine Möglichkeit geschaffen, auch vom Inland aus einen Anschlussarbeitsplatz zu finden. Die Regelung, nach der für drittstaatsangehörige Ehegatten von Forschern mit einem Aufenthaltstitel nach 20 AufenthG bisher eine ebenso uneingeschränkte Erwerbsmöglichkeit bestand, wurde nun auf sämtliche Aufenthaltstitel aus familiären Zwecken ausgeweitet ( 27 Abs. 5 AufenthG). Damit verliert der Aufenthalt nach 20 AufenthG einen Anreiz. Jedoch stellt er die Nachziehenden immer noch günstiger als die vergleichbaren Regelungen für einen Nachzug zu einem Stammberechtigten nach AufenthG. So werden beispielsweise vom Nachziehenden keine Deutschkenntnisse verlangt, sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte ( 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Die Rechtsänderung hat jedoch das Kuriosum zur Folge, dass die nachziehenden Ehegatten einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang genießen, während die Stammberechtigten zum Teil weiterhin eingeschränkt bleiben. Daher ist nun fraglich, wie sich der Rechtsstatus von Ausländern gestaltet, die eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erhalten haben, aber dann z.b. auf Grund von Eheschließung eine Berechtigung zum Familiennachzug hätten. Ebenso ist der Nachzug von Kindern nunmehr auch bei gemeinsamer Personensorge möglich, wenn der im Ausland verbleibende Elternteil zustimmt ( 32 Abs. 3 AufenthG). Bisher galt, dass der Nachzug nur stattfinden kann, wenn der Nachzug zu beiden Elternteilen oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil erfolgt. Eine Verschärfung hingegen ergab sich bei den Niederlassungserlaubnissen für drittstaatsangehörige Ehegatten von Deutschen. Bisher waren nur einfache deutsche Sprachkenntnisse gefordert. Nun sind Sprachkenntnisse Niveau B1 erforderlich. Begründet

16 16 Tätigkeitsbericht wird dies damit, dass die Eigenmotivation gefördert werden soll. Wesentliche Änderungen im Visarecht Das Visarecht wurde grundlegend neu geregelt durch den EU-Visakodex, der nunmehr auch die Bestimmungen für die Erteilung eines Visums für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten unionseinheitlich regelt. Er umfasst detaillierte Regelungen für das Einreichen eines Visumantrages, aber es sind auch Ausnahmen möglich. So regelt z. B. Art. 14 Abs. 6 EU- Visakodex, dass Konsulate von Erfordernissen des Abs. 1 absehen können, d. h. vom Vorlegen von Unterlagen u. a. zum Zweck der Einreise und den Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes, wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa. So wird auch das Ausstellen eines Visums für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ermöglicht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind in Art. 24 Abs. 2 a und b Visakodex aufgeführt. Sie verlangen entweder den Nachweis, dass der Antragsteller insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig bzw. regelmäßig zu reisen, oder dass die Integrität und Zuverlässigkeit gesichert sind (insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung früher erteilter Visa und der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat). Bei langfristigen Visa ist grundsätzlich nationales Recht anwendbar, insbesondere die Aufenthaltsverordnung. Diese umfasst auch das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde vor der Ausstellung eines Visums ( 31 AufenthV). Die Aufenthaltsverordnung kennt hier zahlreiche Befreiungen für Wissenschaftler und Studierende, einschließlich der Forschenden. 4.3 Informationen zum Entwurf der REST-Richtlinie Seit März 2013 wird auf europäischer Ebene der Entwurf Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungsoder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung verhandelt. Intern wird die Kurzbezeichnung REST-Richtlinie ( REsearchers and STudents ) verwendet. Sie ändert die administrativen Rahmenbedingungen für die Zuwanderung u. a. zu Zwecken der Forschung aus Drittstaaten. Die Richtlinie unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, d. h. im Rat wird mit qualifizierter Mehrheit entschieden und das Europäische Parlament ist über das Mitentscheidungsverfahren beteiligt. Die Europäische Kommission legte am den Richtlinienvorschlag vor. Die Richtlinie wird derzeit in der Ratsarbeitsgruppe Migration (RAG Migration) behandelt. Die Dauer der Verhandlungen auf europäischer Ebene ist noch nicht absehbar. Der Vorschlag enthält harmonisierte Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Wissenschaftlern, Studenten, Schülern, bezahlten und unbezahlten Praktikanten, Freiwilligen in Freiwilligendiensten und Au-Pairs. Allgemeine Zulassungsbedingungen sind vorangestellt und werden durch spezielle Regelungen für die jeweiligen Personengruppen ergänzt. Seit Beginn der Verhandlungen haben sich einige Kernpunkte erneut verändert. Zunächst sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Richtlinie in Bezug auf alle enthaltenen Personengruppen umzusetzen. Davon ist man in der RAG Migration inzwischen abgekommen. Der Anwendungskreis beschränkt sich nun vorrangig auf Forschende und Studierende. Die Mitgliedstaaten sollen jetzt nach Ermessen entscheiden können, ob sie die Richtlinie auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Trainees anwenden möchten. Sie können sie auf Au-Pairs und bezahlte Trainees anwenden, um deren Rechtssicherheit zu erhöhen. Der Artikel 4 wurde außerdem dahingehend geändert, dass den Mitgliedstaaten nicht mehr verwehrt wird, für Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, günstigere oder

17 Tätigkeitsbericht 17 einfachere Zulassungsbedingungen vorzusehen. Die im Richtlinienentwurf genannten Personengruppen sollen, soweit die Richtlinie für sie angewendet wird, einen gebundenen Anspruch auf Zulassung erhalten (Art. 5). Für Forscher und Studenten gibt es bereits verbindliche EU-Richtlinien aus den Jahren 2004 (Studenten- RL) und 2005 (Forscher-RL). In der neuen Richtlinie sind derzeit folgende Änderungen für den Kreis der Forschenden vorgesehen: Der Mindestumfang der Aufnahmevereinbarung soll festgelegt werden. Somit wird in die Aufnahmevereinbarung die Bezeichnung des Forschungsprojekts und dessen Beginn und Abschlusstermin sowie die Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler aufgenommen. Die Forschenden erhalten auch neue Rechte: Nach dem Abschluss soll es, sofern eine positive Evaluation von Seiten der Forschungseinrichtung vorliegt, gestattet sein, mindestens für sechs Monate auf Arbeitsplatzsuche zu gehen. Nach drei Monaten kann ein Beweis verlangt werden, dass ein Arbeitsplatz gesucht bzw. die Selbständigkeit vorbereitet wird. Nach sechs Monaten kann zusätzlich verlangt werden, dass eine begründete Aussicht besteht, eingestellt zu werden bzw. eine Unternehmensgründung bevorsteht. Es wird festgelegt, dass schnellstmöglich über die Zulassung (Aufenthaltserlaubnis) entschieden wird, spätestens jedoch 90 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Zum Entwurf der REST-Richtlinie wird von deutscher Seite angeführt, die Regelungen seien oft nur sehr schwer zu verstehen und in einigen Bereichen könne es zu einer weiteren Verkomplizierung des Verfahrens führen. Die Kommissionsvorschläge seien zudem gerade in Bezug auf den Zuzug von Forschern auf einen Stand der Regelungen zurück gefallen, wie er in Deutschland vor den zwischenzeitlichen Rechtsänderungen bestand; hier werden insbesondere die Regelungen zu den Mindestangaben des Forschungsprojektes kritisiert. Aus den bisherigen Erfahrungen mit der Forscherrichtlinie stellt sich eine zu restriktive Regelung als hinderlich für die Beantragung heraus. So schrecken beispielsweise privat finanzierte Einrichtungen vor einer Offenlegung des Forschungsprojektes zurück. Auch wird die positive Evaluation zur Arbeitsplatzsuche durch die Forschungseinrichtungen beanstandet. Hier wird den Universitäten weitere Arbeit durch die Prüfung auferlegt, was ebenso zum Rückgang der Erteilungen führen kann. Die Regelung zur Arbeitsplatzsuche wird hingegen ausdrücklich begrüßt. 4.4 Überlegungen und Hinweise den Aufenthalt von Forschenden und Wissenschaftlern betreffend Im Rahmen der Beratungs- und Vortragstätigkeit werden immer wieder Sachverhalte an die Bundesamtsmitarbeiter/innen herangetragen, die auf eine unterschiedliche Auslegung von Gesetzesinhalten oder auf eine restriktive Handhabung von Ermessenstatbeständen schließen lassen. Ein schwieriger Sachverhalt, der häufig zu Nachfragen beim Bundesamt führt, ist der rechtliche Anspruch von wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Doktoranden mit befristeten Arbeitsverträgen auf Arbeitslosengeld I sowie die tatsächliche Durchsetzung dieses Anspruchs. Nach Ende des Arbeitsvertrages wird eine Verlängerung des Aufenthaltstitels von Seiten der Ausländerbehörde zum Teil mit dem Argument abgelehnt, dass erst Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden müssten. Die Bundesagentur für Arbeit hingegen fordert einen gültigen Aufenthaltstitel, bevor das Arbeitslosengeld I ausgezahlt wird. In einigen Fällen kommt es hier zu Problemen, da keine der beteiligten Behörden einen Anspruch bestätigen will, sofern die andere nicht schriftlich auf Vorbehalt eine Leistung in Aussicht stellt. Im Verlaufe der zehnten Beiratssitzung wurde dies thematisiert und festgestellt, dass diejenigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis standen, nach dem SGB II für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Solange dieser Anspruch besteht, müssen die Ausländerbehörden auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, sofern eine gesicherte materielle Basis für den weiteren Aufenthalt vorhanden ist. Schließlich ist nach Aussage des BMI-Vertreters in der Beiratssitzung für die Sicherung des Lebensunterhalts kein Nachweis erforderlich, vielmehr eine Prognose zu treffen. Mit einem Anspruch auf ALG I-Zahlungen sollte diese positiv ausfallen.

18 18 Tätigkeitsbericht In der Praxis gibt es immer wieder Irritationen bei den Internationalen Büros von Forschungseinrichtungen und damit den Antragstellern für einen Aufenthalt aus wissenschaftlichen Gründen, indem es zum Einen im Bereich der Visa-Stellen sowie der Ausländerbehörden offensichtlich häufiger zu Verzögerungen bei der Terminvergabe kommt. Nach vorliegenden Erkenntnissen müssten Antragsteller teilweise mit Wartezeiten von bis zu mehreren Wochen oder gar Monaten rechnen. Zum Anderen wird deutlich, dass die Erteilungspraxis sowohl in den Auslandsvertretungen als auch bei den unterschiedlichen Ausländerbehörden zum Teil stark differiert. Dies kann in Einzelfällen so weit führen, dass kurzfristig angesetzte Aufenthalte hochqualifizierter Drittstaatsangehöriger in Deutschland nicht realisiert werden können oder für die Betroffenen nachteilige Entscheidungen getroffen werden, obwohl in den einzelnen Fallkonstellationen günstigere Alternativen denkbar wären. Allgemein plädiert der Beirat für eine größere Offenheit und die Nutzung von Ermessensspielräumen im Sinne einer Willkommenskultur durch die Ausländerbehörden. Dieser Grundgedanke soll auch durch schriftliche Hinweise für die Ausländerbehörden oder auf entsprechenden Veranstaltungen und Tagungen, z. B. den Ausländerreferentenbesprechungen oder dem Erfahrungsaustausch der Ausländerbehörden großer Städte, gefördert werden. Um weiterhin das Ziel zu verfolgen, das Verfahren für Forschungsaufenthalte nach 20 AufenthG noch unkomplizierter zu gestalten und auch die Akzeptanz der Regelung bei den Forschungseinrichtungen zu erhöhen, spricht sich der Beirat für eine Veränderung der bisher geltenden Regelung der fünfjährigen Gültigkeit der Anerkennung von Forschungseinrichtungen aus. Analog zu einigen anderen EU-Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, dass die Anerkennung nach 38a AufenthV für überwiegend öffentlich finanzierte Einrichtungen unbefristet erteilt wird. 38 Abs. 4 AufenthV lautet: Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden. Das bedeutet, dass die Anerkennung in jedem Fall befristet werden soll. Offen ist lediglich der Befristungszeitraum. Mit dem soll wird auf den Regelfall abgestellt mit der Folge, dass nur in atypischen Fällen auf die Befristung verzichtet werden darf. Da bislang fast ausschließlich öffentliche Forschungseinrichtungen anerkannt wurden, stellen sie damit keinen atypischen Fall dar, bei dem auf die Befristung verzichtet werden kann. Die Möglichkeit der unbefristeten Anerkennung bedarf somit einer Rechtsänderung, die nach Mitteilung des BMI-Vertreters bei der nächsten Novellierung der AufenthV berücksichtigt werden soll. 4.5 Öffentlichkeitsarbeit Die umfangreichen Publizierungen des Bundesamtes zum Anerkennungsverfahren auf den Internetseiten des Bundesamtes in deutscher und englischer Sprache werden ständig aktualisiert. Der Flyer Forschungsaufenthalte in Deutschland bzw. Research stay in Germany wurde im Februar 2013 wesentlich erweitert. Nun werden auch die alternativen Aufenthaltstitel nach 16 bis 21 AufenthG näher erläutert, siehe unter und de/researchstay. Ergänzend gibt es die Broschüre Bildung und Beruf bzw. Studying and Working in Germany, die sämtliche Aufenthaltstitel zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit kurz umschreibt. Der Flyer zur Blauen Karte EU enthält Erläuterungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Erhalt der Blauen Karte in deutscher und englischer Sprache. Darüber hinaus werden auf der Website des BAMF, ebenfalls zweisprachig, die bisher am häufigsten gestellten Fragen zur Blauen Karte EU in einer FAQ-Liste für die Internetnutzer beantwortet. Die Publikationen wurden entsprechend der Änderung der Beschäftigungsverordnung zum und des Aufenthaltsrechts zum geändert und ins Internet eingestellt. Für die Beantwortung von Fragen rund um die Blaue Karte EU auf telefonischem und elektronischem Weg stehen zwei Mitarbeiterinnen zur Verfügung. Diese Möglichkeit wird sehr gut genutzt, seit Juli 2012 wurden insgesamt 530 Anfragen bearbeitet. Zum Großteil werden die Voraussetzungen (204) und das Verfahren (138) zum Erhalt der Blauen

19 Tätigkeitsbericht 19 Karte EU thematisiert. Die Beratung schließt, sofern erforderlich, auch die übrigen Aufenthaltstitel wie den Forscherparagraphen mit ein. Die Beratung erfolgt lediglich informierend. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes stehen darüber hinaus für Vorträge zum Aufenthaltsrecht zur Verfügung. So wurde für den Arbeitskreis Recht und Personal der Leibniz-Institute im März 2013 zum Thema Aufenthaltsmöglichkeiten für drittstaatsangehörige wissenschaftliche Beschäftigte referiert. Es wurden die unterschiedlichen Möglichkeiten für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland und die jeweiligen Bedingungen zur Erlangung der spezifischen Aufenthaltstitel erläutert. Zudem wurde nochmals auf das inzwischen erheblich gestraffte und schnelle Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen sowie die Vorteile eines Aufenthalts nach 20 AufenthG aufmerksam gemacht. Im Anschluss wurden in der Diskussion hauptsächlich Möglichkeiten für den Familiennachzug und Besuch von Verwandten nachgefragt. Am wurden 15 Personalsachbearbeiter des Forschungsverbundes Berlin in einem achtstündigen Seminar zu Fragen des Aufenthaltsrechts für wissenschaftliches Personal mit Drittstaatsangehörigkeit geschult. Der Großteil hatte bisher Erfahrungen mit den Aufenthaltstiteln nach 16 und 18 AufenthG. Eine Institutsvertreterin berichtete von sehr positiven Erfahrungen mit dem Forschungstitel. Andere hingegen verwiesen auf weitgehend negative Reaktionen von Seiten der Ausländerbehörden, bei denen der Titel zu Forschungszwecken als überflüssig und gegenüber dem 18 AufenthG als nachteilig hingestellt wurde. Auch beim Treffen des EURAXESS-Netzwerks für Welcome Center in Deutschland wurde im Mai 2013 ein vergleichbarer Vortrag gehalten. Besonders zu den Erteilungsvoraussetzungen, wie den festgelegten Mindestgehaltsgrenzen, wurde wiederholt nachgefragt. Im Open Space Forum wurden noch zahlreiche Fragen zum Aufenthaltsrecht für forschendes und wissenschaftliches Personal gestellt. Es wurden unterschiedliche Themen angesprochen, vom Verfahren zur Anerkennung als Forschungseinrichtung über Möglichkeiten des Statuswechsels zwischen mehreren Aufenthaltstiteln bis zu den Möglichkeiten einer Verlängerung von Aufenthaltstiteln.

20 20 Statistiken zu AufenthG 5 Statistiken zu den AufenthG 5.1 Aufhältige Personen nach 20 AufenthG Gemäß 38e Aufenthaltsverordnung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine aktuelle Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen einschließlich Anschriften und ggf. Kostenübernahmeerklärungen zu veröffentlichen. Diese findet sich auf der Website unter: Docs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Forschung/ ListenAnerkennungsverfahren/001-liste-der-anerkennungen_xls.html?nn= Das Verfahren zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen startete am Zum Stand beläuft sich die Anzahl der anerkannten Forschungseinrichtungen auf 206. Davon finanzieren sich 14 Einrichtungen aus überwiegend privaten Mitteln, die übrigen 192 aus überwiegend öffentlichen Mitteln. Drei, überwiegend öffentlich finanzierte, Forschungseinrichtungen haben sich im Berichtszeitraum neu anerkennen lassen. Zum Stand der Verlängerungen siehe Punkt 5.2 dieses Jahresberichts. Nach Angaben des Ausländerzentralregisters halten sich zum Stichtag im Bundesgebiet Forscherinnen und Forscher nach 20 Abs. 1 AufenthG auf. Damit stieg die Zahl der Aufhältigen um 181 Personen gegenüber dem Jahr Insgesamt sind davon 705 Personen vor dem und 302 danach eingereist. Bei Betrachtung der drei am häufigsten vertretenen Staatsangehörigkeiten führt China weiterhin klar mit 197 Personen (2012: 148). Darauf folgt Indien mit 123 Aufhältigen (2012: 111) vor den Vereinigten Staaten von Amerika mit 94 Aufhältigen (2012: 72). Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich an der Reihenfolge der Herkunftsstaaten der Forscher nichts geändert. Stellt man die Stichtage in 2012 und in 2013 gegenüber, fällt auf, dass Staatsangehörige aus folgenden Ländern im Vorjahr noch nicht vertreten waren: Albanien, Armenien, Costa Rica, Kongo (Dem. Rep.), Paraguay und Uruguay. Die Verteilung auf die Bundesländer ergibt folgendes Bild: An der Spitze der drei stärksten Bundesländer liegt mit 184 Forschenden (2012: 159) Baden-Württemberg, gefolgt von Sachsen mit 144 (2012: 68) und Nordrhein-Westfalen mit 142 Forschenden (2012: 157). Die Reihenfolge der Spitzenbundesländer hat sich damit zwischen den Stichtagen 2012 und 2013 wie folgt geändert: Nach Baden-Württemberg findet sich nun Sachsen aufgrund einer mehr als hundertprozentigen Erhöhung seiner Zugangszahlen auf Platz zwei. Nordrhein-Westfalen fiel von Platz zwei auf drei und Bayern, im vergangenen Jahr mit 102 Forschern auf dem dritten Platz, rutschte auf Platz vier mit nunmehr 104 Forschern. Weitergehende Informationen hierzu sind aus den Tabellen im Anhang ersichtlich. Durch die Regelung nach 20 Abs. 5 AufenthG erhalten Ausländer, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU zum Zweck der Forschung inne haben, zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bzw. ein entsprechendes Visum. Zum Stichtag hielten sich nach vorläufigen Angaben sechs Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 Abs. 5 AufenthG in Deutschland auf, im Jahr zuvor waren es sieben.

21 Statistiken zu AufenthG Verlängerungsanträge von anerkannten Forschungseinrichtungen nach 38a AufenthV Nachdem das Verfahren zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen am startete und der Anerkennungszeitraum auf fünf Jahre befristet wird, standen in 2013 die ersten Verlängerungen an. Daher wurden 94 Forschungseinrichtungen, deren fünfjähriger Anerkennungszeitraum in 2013 auslief, im August 2012 vom Bundesamt angeschrieben und ein vorbereiteter Verlängerungsantrag beigefügt. Drei Einrichtungen teilten mit, dass sie sich zwischenzeitlich zusammengeschlossen hätten, sodass jeweils eine Anerkennung hinfällig wurde. Von den verbliebenen 91 Forschungseinrichtungen nutzten 84 die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre. Somit liegt die Verlängerungsquote bei 92 Prozent. Von den sieben betroffenen überwiegend privat finanzierten Einrichtungen haben sechs ihre Anerkennung verlängern lassen. Für die Prüfung musste erneut eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 200 an das Bundesamt entrichtet werden. Sieben Forschungseinrichtungen haben den Verlängerungsantrag nicht zurück gesandt und somit auf eine Fortsetzung ihrer Anerkennung verzichtet; bis auf eine waren alle überwiegend öffentlich finanzierter Art. 5.3 Untersuchungsergebnisse zu aufhältigen Forschenden nach und 21 AufenthG Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die derzeit noch promovieren, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 16 AufenthG möglich. Ebenso können wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag einen Aufenthaltstitel nach 18 AufenthG in Anspruch nehmen. Dies scheint der favorisierte Aufenthaltstitel zu sein, der durch die Ausländerbehörden an wissenschaftlich tätige Personen erteilt wird. Das Working Paper 50 (WP 50) des Bundesamtes Ausländische Wissenschaftler in Deutschland mit Stand von Januar 2013 hielt fest, dass der Großteil der untersuchten drittstaatsangehörigen Forschenden sich dauerhaft in Deutschland aufhält (ca. 55 Prozent). Ein weiteres Drittel der Wissenschaftler besaß zum Erhebungszeitpunkt einen Aufenthaltstitel nach 18 AufenthG. Zum Untersuchungszeitpunkt gab es noch nicht die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach 18b AufenthG in Anspruch zu nehmen. Daher kann bei keinem der Titel eine gesicherte Auskunft darüber gegeben werden, welchen Anteil die Personen mit einem wissenschaftlichen oder forschenden Hintergrund an den derzeitigen Erteilungszahlen ausmachen. Die Berufsgruppe bzw. das Tätigkeitsfeld wird bei der Einreise nicht erfasst. Auch wenn sich der Anteil der Forscher/Wissenschaftler an der (hoch-)qualifizierten Erwerbsmigration nicht beziffern lässt, kann doch festgestellt werden, dass die Zahl der Zuzüge von Fachkräften bzw. Hochqualifizierten (Erwerbsmigranten nach 18 Abs. 4, 19, 19a, 20 und 21 AufenthG) seit 2009 kontinuierlich angestiegen ist. Die Zahlen erhöhten sich von rd in 2009 auf über im Jahr Der stärkste Anstieg der Zuwanderung von Fachkräften konnte von 2010 auf 2011 verzeichnet werden (von rd auf knapp Fachkräfte). Auch von 2011 auf 2012 war noch ein Anstieg festzustellen, dieser fiel jedoch deutlich geringer aus.

22 22 Statistiken zu AufenthG 5.4 Erteilungen der Blauen Karte EU als zentraler Aufenthaltstitel für Akademikerinnen und Akademiker Um die Zuwanderung von gut qualifizierten Erwerbspersonen zu erleichtern, wurde im Rahmen der Umsetzung der EU-Hochqualifizierten-Richtlinie (2009/50/EG) im August 2012 mit der Blauen Karte EU der neue Aufenthaltstitel 19a AufenthG für diese Zielgruppe eingeführt. Damit fiel die Einführung zeitlich in den Zeitraum nach Abschluss der Studie Ausländische Wissenschaftler in Deutschland (WP 50 des Bundesamtes). Daher können hier keine belastbaren Zahlen zu den Anteilen von Wissenschaftlern und Forschenden an den Aufhältigen dargelegt werden. In 2014/2015 plant das Bundesamt eine Untersuchung, die auch die Verteilung in den verschiedenen Sektoren näher beleuchten soll. Bis dahin kann hier nur kurz dargestellt werden, wie sich die Erteilungen zur Blauen Karte EU insgesamt seit ihrer Einführung entwickelt haben. In den ersten zwölf Monaten vom bis zum wurden bereits Blaue Karten EU an Drittstaatsangehörige erteilt, bis zum waren es Hierbei handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich aufgrund von Nacherfassungen noch erhöhen werden. Davon waren zum Stichtag noch Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU aufhältig. Von diesen Aufhältigen erhielten 6.083, rund 45 Prozent, eine Blaue Karte EU für Ausübende eines Mangelberufs im Sinne des 19a AufenthG i.v.m. 2 Abs. 2 BeschV. Dies umfasst insbesondere MINT-Berufe und Ärzte. Die übrigen 55 Prozent (7.468 Aufhältige) wurden an Akademiker erteilt, die den Anforderungen des 19a AufenthG i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV gerecht werden. Von den zum insgesamt mit einer Blauen Karte EU aufhältigen Drittstaatsangehörigen waren Fachkräfte, die erstmalig eine hochqualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufgenommen haben, darunter Neuzuwanderer und Drittstaatsangehörige, die in Deutschland ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung absolviert haben Personen konnten von einer Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 AufenthG in eine Blaue Karte EU wechseln. Hauptherkunftsländer sind Indien (22 Prozent), China (9 Prozent) und die Russische Föderation (7 Prozent). Diese Verteilung entspricht allgemein den Tendenzen in der Fachkräftemigration. Für 2012 liegen die Zahlen über die erteilten Blauen Karten EU für Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten vor. Das Bundesamt meldete in seiner Funktion als nationale Kontaktstelle nach 91f Abs. 2 AufenthG der Europäischen Kommission Erteilungen für den Zeitraum vom bis Damit konnte Deutschland die weitaus größte Zahl an Erteilungen an die Europäische Kommission übermitteln. In Spanien wurden 461, in Luxemburg 183 und in Österreich 124 Blaue Karten EU erteilt. Ein direkter Vergleich ist jedoch nicht möglich, da die Regelungen zur Blauen Karte in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden bzw. bereits alternative Regelungen in Kraft waren (z. B. Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich).

Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht

Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Entwicklung der Rechtslage für Forscher und Studierende Aktuelle Rechtslage

Mehr

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss

Mehr

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Blaue Karte EU und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Übersicht Blaue Karte EU Neuregelungen für Studierende Neuregelungen für Absolventen deutscher Hochschulen Neuregelung für

Mehr

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere

Mehr

Ausländische Forscherinnen und Forscher. für Deutschland gewinnen!

Ausländische Forscherinnen und Forscher. für Deutschland gewinnen! Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Stand der derzeitigen Änderungen der EU-Richtlinien zu - konzerninterner Entsendung (ICT-Richtlinie) - der Verbesserung der Forscher- und

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Arbeitsmarktzulassung

Arbeitsmarktzulassung Stand: 01.01.2014 Arbeitsmarktzulassung Information zum Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU für kroatische Staatsangehörige 1 Die nachfolgenden Informationen beschreiben die wesentlichen Voraussetzungen zur

Mehr

Forschungsaufenthalte

Forschungsaufenthalte Forschungsaufenthalte in Deutschland Informationen zu Einreise und Aufenthalt von Forschenden aus Nicht-EU-Staaten ( 16 bis 21 - insbesondere 20 - Aufenthaltsgesetz) Einreise aus dem außereuropäischen

Mehr

Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011

Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Tamás Szeidl, Referat 22FIII im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.bund.de

Mehr

Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten

Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten MERKBLATT Recht und Fairplay Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten Am 01.08.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Gebühren nach der AufenthV

Gebühren nach der AufenthV Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen 21 AufenthG Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Arbeiten in Deutschland

Arbeiten in Deutschland Arbeiten in Deutschland Rechtliche Bestimmungen für internationale Studierende während und nach dem Studium Study & Work ist eine gemeinsame Initiative von Inhalt Arbeiten in Deutschland... 3 Arbeiten

Mehr

Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers

Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch: Vorwort Diesen Flyer finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.landinsicht-sh.de/zugangzumarbeitsmarkt.html

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

Arbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege

Arbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege Aktuelle Berichte Arbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege 19/2015 In aller Kürze Im Bereich der Weiterbildungen mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Arbeitslose

Mehr

Bildung und Beruf in Deutschland. Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige

Bildung und Beruf in Deutschland. Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012 Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen

Mehr

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Akzeptanz von Studiengebühren

Akzeptanz von Studiengebühren Akzeptanz von Studiengebühren Ergebnisse einer forsa-umfrage in der Bevölkerung und bei Studierenden Im November 2003, im Juni 2000 und im Februar 1998 hat die Gesellschaft für Sozialforschung und statistische

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten

Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten Vergleichende Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltstitel im deutschen Aufenthaltsgesetz Übersicht über die verschiedenen

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Hersfeld-Fulda - Pressestelle Telefon: 0661 17 406 oder 06621 209 543 www.arbeitsagentur.de

Agentur für Arbeit Bad Hersfeld-Fulda - Pressestelle Telefon: 0661 17 406 oder 06621 209 543 www.arbeitsagentur.de Pressemitteilung Nr. 156 / 2014-30. Oktober 2014 Entwicklung der Arbeitslosigkeit im Oktober 2014 Der Arbeitsmarkt im Oktober 2014 im Agenturbezirk Bad Hersfeld-Fulda Arbeitslosigkeit geht deutlich zurück

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

1 690 Selbstständige (davon rund ein Drittel Frauen) sind nach Deutschland eingereist und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach 21 AufenthG erhalten.

1 690 Selbstständige (davon rund ein Drittel Frauen) sind nach Deutschland eingereist und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach 21 AufenthG erhalten. Deutscher Bundestag Drucksache 18/2887 18. Wahlperiode 15.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, weiterer

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Caritasverband f. d. Stadt und den Landkreis Osnabrück, Johannisstr. 91, 49074 Osnabrück Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Arbeitsgenehmigungsrechtliche Informationsstelle Ansprechpartnerin

Mehr

1. Textarbeit. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

1. Textarbeit. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1. Textarbeit Dieser Aufgabenteil wird mit 22 Punkten von 75 Punkten bewertet. Text 1 Studieren ohne Abitur xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen

Mehr

Wir brauchen Sie in Bayern. Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen

Wir brauchen Sie in Bayern. Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen Wir brauchen Sie in Bayern Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen Liebe ausländische Studentinnen und Studenten bayerischer Hochschulen! Willkommen in

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Vorabzustimmungen 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Vorabzustimmungen 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Edmund Ludigs, Bereichsleiter Arbeitsmarktzulassung Vorabzustimmungen 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV) 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vorder

Mehr

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Vor dem Businessplan steht das Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Dr. Ralf Sänger feat. Claudius Voigt IQ-Fachstelle Neustadt/W,08.Dezember 2015 Das

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten

Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten Aktuelle Daten und Indikatoren Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten 21. November 2013 Inhalt 1. In aller Kürze...2 2. Entwicklung in Deutschland...2 3. Arbeitslosigkeit nach Qualifikation...2 4.

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen

Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen Regelungen für die Einreise: Ausländer, die in Deutschland arbeiten oder studieren wollen,

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit

Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit Ines Rosowski Bereichsleiterin Mitte/ Harburg/ Bergedorf der Agentur für Arbeit Hamburg Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß 13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Das Anerkennungsgesetz: Recht und Praxis

Das Anerkennungsgesetz: Recht und Praxis I. Ausgangssituation II. Bisherige Regelung III. Jetzige Regelung IV. Unterschiede - Gegenüberstellung V. Ausblick Ausgangssituation 2,9 Mio Menschen mit Migrationshintergrund, die ihren höchsten Abschluss

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Willkommens- und Anerkennungskultur - Die Rolle der Migrantenorganisationen

Willkommens- und Anerkennungskultur - Die Rolle der Migrantenorganisationen Migration und Fachkräftegewinnung als die Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft Von Dr. Hans Dietrich von Loeffelholz Forschungsfeld Wirtschaftswissenschaftliche Zusammenhänge Vortrag bei der

Mehr

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT

Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010 FHNW, Services, ICT Windisch, März 2013 Berechtigungen im Kalender 1 1 Gruppen 3 1.1 Die Gruppe/der Benutzer Standard

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen Cristina Faraco Blanco & Doritt Komitowski Workshop 4 Arbeitskonferenz zu Beratung, Qualifizierung und berufsbezogenem Deutsch

Mehr

Newsletter Ausgabe 6 - August 2012

Newsletter Ausgabe 6 - August 2012 Ewert, Nadja Von: Projekt leap [leap@ziz-berlin.de] Gesendet: Montag, 6. August 2012 17:27 An: leap Betreff: Newsletter Nachqualifizierung 6 - August 2012 Wird der Newsletter richtig dargestellt? Im Webbrowser

Mehr

Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit

Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online Stand: Dezember 2006 Schulmanagement weltweit Einleitung Ab sofort werden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in DSD-Online

Mehr

Ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland

Ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland Ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland HRK-Regionalkonferenz Nordost Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Stefan Rühl Forschungsfeld I Weltweite

Mehr

Weltweite Wanderschaft

Weltweite Wanderschaft Endversion nach dem capito Qualitäts-Standard für Leicht Lesen Weltweite Wanderschaft Migration bedeutet Wanderung über große Entfernungen hinweg, vor allem von einem Wohnort zum anderen. Sehr oft ist

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Informationen in Leichter Sprache

Informationen in Leichter Sprache Informationen in Leichter Sprache Das Elite-Netzwerk Bayern kümmert sich um kluge Köpfe! Die Internet-Seite vom Elite-Netzwerk Bayern heißt: www.elitenetzwerk.bayern.de Was ist das Elite-Netzwerk Bayern?

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Forschen - Schreiben - Lehren

Forschen - Schreiben - Lehren Forschen - Schreiben - Lehren Kontakt: Mareike Gronich mgronich@uni-bielefeld.de Fach/Fachgebiet: Germanistik Art der Lehrveranstaltung: Seminar Ausgangspunkt Geschütztes konstruktives Peer-Feedback in

Mehr

IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit

IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science (B.Sc.) im Studiengang Wirtschaftswissenschaft

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT) TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung

Mehr