Feuerwehr 2015 Beat Müller, Generalsekretär FKS

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1 Beat Müller, Generalsekretär FKS 1

2 Ausbildung: Lic. iur./rechtsanwalt Tätigkeiten: - Gerichtsschreiber (Strafrecht) - Grundbuchverwalter-Substitut - Departementssekretär-Stellvertreter im Erziehungs- und Kulturdepartement LU - Gemeindeammann in Rothenburg (Vollamt: Finanzen, Schule, Sicherheit, Infrastrukturen) - Generalsekretär FKS seit 1. August 2007 Wohnort: Familie: 6023 Rothenburg LU verheiratet, 3 Kinder (22 19 Jahre) 2

3 Von der Konzeption Feuerwehr 2000plus aus dem Jahre 1999 zur Konzeption Feuerwehr 2015 aus dem Jahre 2009 = 10 Jahre Entwicklung im Feuerwehrwesen 3

4 Zielsetzung der Konzeptionsarbeit: - Überprüfung der Grundsätze FW 2000plus - Aktualisierung auf die heutigen Gegebenheiten bzw. Anforderungen - Feuerwehr in Entwicklung: Evolution statt Revolution! - Ausblick in die Zukunft 4

5 Mitglieder der Projektgruppe Bernhard Fröhlich, Direktor BGV/Präsident Instanzenkonferenz Franz Ammann, Feuerwehrinspektor SG Francesco Guerini, Ausbildungschef TI David Gysler, Feuerwehrinspektor GE Paul Haus, Feuerwehrinspektor SO Arthur Meier, Feuerwehrinspektor ZG (bis ) Hansueli Roth, Feuerwehrinspektor GR Guy Wicki, Feuerwehrinspektor FR 5

6 Mitglieder der Projektgruppe Peter W. Schneider, Generalsekretär FKS (bis ) Beat Müller, Generalsekretär FKS (ab ) Patrick Widmer, Ausbildungskoordinator FKS (ab ) Rolf Karlen, Mitarbeiter Ausbildung FKS (ab ) Christian Brauner, externer Berater 6

7 Projektarbeit - Erarbeiten der Grundsätze durch die Projektgruppe in mehreren, zum Teil mehrtägigen Workshops - 1. Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Feuerwehr- instanzen (Gebäudeversicherungen und kantonale Ämter [unter Einbezug der Feuerwehrinspektorate] sowie Feuerwehrverbände (SFV und Kantonalverbände) - Auswertungsbericht zum Vernehmlassungsverfahren - Gespräch mit Verbandsspitzen (SFV/VSBF) - Überarbeitung durch die Projektgruppe 7

8 Projektarbeit (Fortsetzung) - 2. Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, Dachverbänden des Feuerwehrwesens (SFV/VSBF) und der Gemeinden, inter-kantonalen Konferenzen (Partnerorganisationen) und verschiedenen Bundesstellen - Auswertungsbericht zum Vernehmlassungsverfahren - Überarbeitung durch die Projektgruppe - Vorberatung durch Organe der FKS (Schweizerische Feuerwehrinspektorenkonferenz SFIK und Instanzenkonferenz IK FKS) - Beratung und Verabschiedung durch die Regierungskonferenz der FKS - Übersetzung (französisch und italienisch) 8

9 - Konzeption der Regierungskonferenz der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS - Publikation erfolgt im Spätherbst

10 Klare Strukturierung der Konzeption mit - Zielsetzung - 10 Grundsätzen - Erläuterungen zu Zielsetzungen und Grundsätzen 10

11 Zielsetzung 1 Im Konzept Feuerwehr 2015 legen die Mitglieder der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS Ziele, Aufgaben und Standards von gemeinsamem Interesse fest. 2 Die Mitglieder der FKS organisieren in eigener Hoheit ihre Feuerwehren unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze. 3 Sie stellen die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren als einer Ersteinsatzformation mit Hilfeleistungen zum Schutz der Bevölkerung auch in Zukunft sicher. 11

12 10 Grundsätze 1. Die Kernaufgabe der Feuerwehren 2. Die Organisation 3. Das Milizsystem 4. Die Dienstpflicht in der Feuerwehr 5. Der Dienst in der Feuerwehr 12

13 10 Grundsätze 6. Die Aus- und Weiterbildung 7. Der Notruf und die Alarmierung 8. Die Richtzeiten für Einsätze 9. Die Qualitätssicherung 10. Die Weiterentwicklung der Feuerwehren 13

14 Grundsatz 1: Die Kernaufgaben der Feuerwehren 1 Kernaufgabe der Feuerwehren ist die Intervention bei Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten. 2 Den Feuerwehren obliegt die Aufgabe des unverzüglichen, befristeten Ersteinsatzes in Kooperation mit Polizei und Sanität. 14

15 Grundsatz 2: Die Organisation 1 Die Kantone sind für die Organisation der Feuerwehren zuständig. 2 Die Feuerwehren sind Organisationen mit eigenen Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereichen. 3 Die Feuerwehr ist eine der Partnerorganisationen im System Bevölkerungsschutz. 15

16 Grundsatz 2: Die Organisation 4 Die Feuerwehr Koordination Schweiz FKS schafft die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Kantone in allen Feuerwehrbelangen von gesamtschweizerischem Interesse. 5 Die FKS vertritt die gemeinsamen Interessen der kantona -len Feuerwehrinstanzen gegenüber Bundesstellen. 16

17 Grundsatz 2: Die Organisation 6 Die FKS pflegt Kontakte in Feuerwehrbelangen mit in- und ausländischen Feuerwehrinstanzen, Verbänden und Organisationen, insbesondere mit dem Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV). 17

18 Politische Steuerung RK FKS Vorstand Plenarversammlung Stabsfunktion Strategische und finanzielle Steuerung IK FKS Ausschuss Plenarversammlung Generalsekretariat Generalsekretär Operative Steuerung SFIK Bereich Bereich Plenarversammlung Ausbildung Administration FAKO Ausbildung FAKO Fachtechnik FAKO Konzeption 18 Linienbeziehungen Arbeitsbeziehungen

19 Grundsatz 3: Das Milizsystem 1 Die Feuerwehren in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein basieren auf dem Milizsystem; in einigen Städten, Agglomerationen oder Betrieben auch auf Berufsfeuerwehren. 2 Das Milizsystem ist zu erhalten. 3 Die Miliz und die professionellen Elemente und Organisationen ergänzen sich. 19

20 Grundsatz 4: Die Dienstpflicht in der Feuerwehr Die Art der Dienstpflicht in den Feuerwehren wird kantonal geregelt. 20

21 Grundsatz 5: Der Dienst in der Feuerwehr 1 Der Dienst in der Feuerwehr soll von den Feuerwehrange -hörigen als herausfordernd und als persönlicher Gewinn er -lebt werden. 2 Den Angehörigen der Feuerwehr dürfen durch ihre Tätig -keit in der Feuerwehr keine beruflichen und materiellen Nachteile entstehen. 21

22 Grundsatz 5: Der Dienst in der Feuerwehr 3 Die Feuerwehr Koordination Schweiz FKS trägt dazu bei, die Rahmenbedingungen für den Feuerwehrdienst zu ver -bessern, insbesondere indem - Arbeitgeber durch Aufklärung und Anreizsysteme motiviert werden, den Feuerwehrdienst ihrer Mitarbeitenden zu unterstützen, - die öffentliche Wahrnehmung der Leistungsfähigkeit und der Bedeutung der Feuerwehren nachweisbar verstärkt wird. 22

23 Grundsatz 6: Die Aus- und Weiterbildung 1 Die Ausbildung muss den Anforderungen des Einsatzes entsprechen. 2 Die eigene Sicherheit der Feuerwehrangehörigen muss integraler Bestandteil jeder Aus- und Weiterbildung sein. 3 Die Feuerwehr Koordination Schweiz FKS erlässt die gesamtschweizerischen Vorgaben für die Aus- und Weiter -bildung. 23

24 Grundsatz 6: Die Aus- und Weiterbildung 4 Die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehr-Instruktoren obliegt der FKS für die gesamtschweizerischen Kurse. 5 Aus- und Weiterbildungsangebote können auf Antrag von der FKS zertifiziert werden. 6 Die in den von der FKS angebotenen und anerkannten Kursen erworbenen Zertifikate werden von allen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein anerkannt. 24

25 Grundsatz 7: Der Notruf und die Alarmierung 1 Der Feuerwehr-Notruf 118 ist durch eine professionell betriebene Notrufzentrale sicherzustellen. 2 Die Abwicklung von der Annahme des Notrufs bis zum Eingang des Alarms bei den Feuerwehreinsatzkräften hat innerhalb von maximal 180 Sekunden (Richtzeit) und nach den Vorgaben der für die Feuerwehren verantwortlichen kantonalen Instanzen zu erfolgen. 25

26 Grundsatz 7: Der Notruf und die Alarmierung 3 Die Richtzeit ist jeweils innerhalb eines Kalenderjahres in 95 Prozent aller Fälle einzuhalten. 4 Die sicherheitsrelevanten Funktionen des Feuerwehr -Alarmierungssystems müssen redundant sein. 26

27 Grundsatz 8: Die Richtzeiten für Einsätze 1 Für Rettungs- und Brandeinsätze sind Richtzeiten wie folgt einzuhalten: Das Ersteinsatzelement der Feuerwehr trifft innerhalb folgen -der Richtzeiten nach Eingang der Alarmierung bei den aufgebotenen Feuerwehreinsatzkräften an der Einsatzstelle ein: - bis 10 Minuten in überwiegend dicht besiedelten Gebieten, - bis 15 Minuten in überwiegend dünn besiedelten Gebieten. 27

28 Grundsatz 8: Die Richtzeiten für Einsätze Die zusätzlich zum Ersteinsatzelement aufgebotenen Fach -spezialisten treffen innerhalb folgender Richtzeiten an der Einsatzstelle ein: - bis 20 Minuten zur Unfallrettung auf Strassen, - bis 20 Minuten für Einsätze mit Autodrehleitern/Hubretter in über -wiegend dicht besiedelten Gebieten - bis 45 Minuten für Öl- und Chemiewehren, - bis 120 Minuten für Strahlenwehren und B-Wehren. 28

29 Grundsatz 8: Die Richtzeiten für Einsätze 2 Die Richtzeiten sind jeweils innerhalb eines Kalenderjahres in mindestens 80 Prozent aller Einsätze einzuhalten; Abwei -chungen sind nur aufgrund besonderer Einsatzbedingungen (Witterung, Strassenverhältnisse, Paralleleinsätze) zulässig. 3 Die personelle und materielle Ausstattung des Ersteinsatz -elementes ergibt sich aus dem Einsatzauftrag; in der Regel umfasst es 8 AdF mit der erforderlichen Ausstattung. 29

30 Grundsatz 8: Die Richtzeiten für Einsätze 4 Für spezielle Einsätze, wie zum Beispiel auf Bahnstrecken und auf Autobahnen, sind unter Berücksichtigung gesamt -schweizerischer Vorgaben entsprechende Leistungsaufträge mit den Betreibern zu vereinbaren. 5 Für abgelegene Gebiete sind die kantonalen Vorgaben massgebend. 30

31 Grundsatz 8: Die Richtzeiten für Einsätze 6 Eine systematische und nachvollziehbare Erfassung der Zeiten ist anzustreben; entsprechende System und Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen müssen auf die Zielsetzungen dieses Grundsatzes ausgerichtet sein. 31

32 Grundsatz 9: Die Qualitätssicherung 1 Der hohe Leistungsstandard der Feuerwehren ist durch eine bewusste und kontinuierliche Qualitätssicherung auf allen Ebenen und in allen Bereichen mindestens zu halten. 2 Die Qualitätssicherung umfasst die Eigenbeurteilung und die Fremdbeurteilung; die Beurteilungen bilden eine Grundlage für die Weiterentwicklung der Feuerwehren. 32

33 Grundsatz 9: Die Qualitätssicherung 3 Die FKS stellt Instrumente für die systematische und objektive Beurteilung von Leistungen der Feuerwehren zur Verfügung. 4 Die kantonalen Feuerwehrinstanzen sorgen für die Qualitätssicherung bei den Feuerwehren. 33

34 Grundsatz 10: Die Weiterentwicklung der Feuerwehren 1 Zentrale Ziele für die Weiterentwicklung der Feuerwehren sind: - die Konzentration auf die Kernaufgabe, - die Sicherheit der Einsatzkräfte weiter zu erhöhen, - die Einsatzbereitschaft sicherzustellen, - die Leistungsfähigkeit rechtzeitig an neue Anforderungen anzupassen, - die Wirtschaftlichkeit weiter zu optimieren, - den messbaren Einsatzerfolg auf ein gesamtschweizerisch anerkanntes Qualitätsniveau zu bringen und - den hohen gesellschaftlichen Stellenwert und das Vertrauen in die Feuer- wehr auch in Zukunft durch entsprechende Leistungen zu festigen. 34

35 Grundsatz 10: Die Weiterentwicklung der Feuerwehren 2 Dies erfordert die zeitnahe und sachgerechte Anpassung der Organisation, der Mittel und der Ausbildung an den sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Wandel. 3 Es ist Aufgabe der FKS, Entwicklungsbedarf zu erkennen und die Lösung grundsätzlicher Fragen zu koordinieren. 35

36 Veränderungen gegenüber Feuerwehr 2000plus - Aktualisierung an Gegebenheiten (Aufgabenteilung) - Fokussierung auf Kernaufgaben - Präzisierungen (Ausbildung, Richtzeiten für Alarmierung/Einsätze) - Neuerungen (z.b. Qualitätssicherung, Weiterentwicklung) 36

37 Auswirkungen auf Kantone - neue, aktualisierte Planungsgrundlage - Instrument zur Überprüfung der Organisation - Verstärkung der Koordination als Ziel - Keine generellen Aussagen zum Anpassungsbedarf in den Kantonen möglich (unterschiedliche Organisation/Struktur) 37

38 Fragen? Danke für die Aufmerksamkeit! 38

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