Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege. im Kreis Schleswig-Flensburg
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- Berndt Huber
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1 Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg 1. Rechtsgrundlagen: 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII 22 bis 24 SGB VIII 43 SGB VIII 90 SGB VIII Verweis auf TAG, KICK und KiFöG 27 bis 30 KiTaG S-H 12 und 13 KiTa-VO S-H Richtlinien über die Grundqualifikation von Tagespflegepersonen Die Kindertagespflege gestaltet sich in Form eines flexiblen Betreuungsangebots, das in familienähnlicher Atmosphäre in verlässlicher Anbindung des Kindes an die Tagespflegeperson durchgeführt werden soll. Gem. 22 Abs. 2 SGB VIII soll die Kindertagespflege die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein schaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander vereinbaren zu können. Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst die Bereiche Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes, bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. So soll sich die Förderung am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten ge leistet. 2. Förderung der Kindertagespflege Die Förderung der Kindertagespflege durch den Kreis Schleswig-Flensburg umfasst gem. 23 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Tagespflegeperso nen, sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Für die Vermittlung einer Tagespflegeperson wird der individuelle Betreuungsbedarf der Eltern geprüft. Das Wunsch- und Wahlrecht nach 5 SGB VIII soll dabei berücksichtigt werden. Seite 1 von 6
2 3. Eignung der Kindertagespflegeperson 3.1) Erlaubniserteilung Eine Person, die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf gemäß 43 SGB VIII der Erlaubnis. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen ( 13 Abs. 1 KiTa-VO S-H). Sie kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt bzw. mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist auf maximal fünf Jahre befristet. Die Erlaubnis wird auf Antrag und nach Überprüfung der Eignung durch den Kreis Schleswig-Flensburg erteilt. Dabei müssen neben dem entsprechenden Antrag Nachwei se zur Prüfung der Eignungsvoraussetzung (siehe Anlage 1 zur Richtlinie) erbracht wer den. Geeignet im Sinne des 23 SGB VIII sind Personen, die sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in andererweise nachgewiesen haben. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden die Voraussetzungen von Mitarbeiter/innen des Kreises Schleswig-Flensburg durch persönliche Gespräche und Ortsbesichtigung überprüft. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht nach 43 SGB VIII sind Personen, die die Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern ausüben, von diesen ausgewählt und von diesen in einem Beschäftigungsverhältnis angestellt sind. Bei finanzieller Förderung durch den Kreis Schleswig-Flensburg sollen auch diese Personen geeignet sein. Ab 15 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage des Quali fizierungszertifikats. Tagespflegepersonen, die (auch stundenweise) Kinder in wechselnden Haushalten betreuen, durch den Kreis Schleswig-Flensburg vermittelt werden und Zuschüsse durch den Kreis Schleswig-Flensburg erhalten, bedürfen ebenfalls der Pflegerlaubnis nach 43 SGB VIII. Bei Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen dürfen zwei Tagespflegepersonen in einer Wohnung nebeneinander tätig sein. Voraussetzung ist, dass jede Tagespflegeperson einen eigenen Betreuungsraum hat. Es sind geeignete organisatorische Vorkehrun gen zu treffen, die sicherstellen, dass für das Kind und seine Eltern stets erkennbar im mer dieselbe Tagespflegeperson für seine Betreuung, Erziehung und Bildung sorgt und dass dies regelmäßig in dem dieser Person fest zugewiesenem Raum erfolgt. Ein Wech sel der Betreuungsperson ist innerhalb des Zusammenschlusses nur einmal möglich. 3.2) Entzug der Pflegeerlaubnis Die Pflegeerlaubnis ist durch den Kreis Schleswig-Flensburg insbesondere zu entziehen: bei Kindeswohl gefährdenden Tatbeständen, insbesondere bei physischer oder psy chischer Gewalt gegen Tagespflegekinder Seite 2 von 6
3 bei Verstößen gegen das Rauchverbot in Anwesenheit der Tagespflegekinder gemäß Nichtraucherschutzgesetz Schleswig-Holstein bei Nicht-Vorliegen der Führungszeugnisse, Erste-Hilfe-Nachweise, Teilnahmebe scheinigungen tagespflegerelevanter Fortbildungsveranstaltungen, etc. innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung bei Verstößen gegen die Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht. Die Erziehungsberechtigten der aktuell betreuten Tagespflegekinder werden vom Kreis Schleswig-Flensburg unverzüglich über den Entzug der Pflegeerlaubnis und über die da mit im Zusammenhang stehende Einstellung der Förderung informiert. 4. Qualifizierung 4.1) Grundqualifizierung Die Grundqualifizierung enthält rechtliche, entwicklungspsychologische, pädagogische und kommunikative Lerninhalte. Der Umfang umfasst 160 Unterrichtseinheiten sowie 40 Wochenstunden Hospitation bei einer anerkannten Tagespflegeperson bzw. in einer Kindertageseinrichtung mit einer US-Betreuung und richtet sich nach den Vorgaben des DJI-Curriculums. Grundsätzlich wird nach der Teilnahme am Grundqualifizierungskurs sowie der Absolvie rung der Hospitation über die Erteilung der Pflegeerlaubnis entschieden. In Ausnahmefäl len kann auch schon früher eine vorläufige Pflegeerlaubnis erteilt werden. Hierfür müs sen jedoch mindestens der halbe Qualifizierungskurs sowie die Hospitation absolviert worden sein. Die weitere Teilnahme an der Qualifizierung wird vorausgesetzt. Bei Tagespflegepersonen mit einer pädagogischen Berufsausbildung im Sinne des Kin dertagesstättengesetzes wird regelhaft auf eine Grundqualifizierung verzichtet. Im Einzel fall kann der Kreis Schleswig-Flensburg eine zusätzliche Qualifizierung anfordern. Durch Vorlage von Abschlusszeugnissen hat die Tagespflegeperson ihren Berufsabschluss nachzuweisen. 4.2) Weiterbildung Die Teilnahme an für die Kindertagespflege relevanter Weiterbildung im Umfang von mindestens 8 Unterrichtseinheiten ist auch nach der Grundqualifizierung einmal jährlich verpflichtend, um die Qualität der Kindertagespflege zu sichern und fortlaufend weiterzu entwickeln. Der Kreis Schleswig-Flensburg bietet jährlich eigene kostenfreie Fortbildungsveranstal tungen zu einem bestimmten Thema an. Bei Inanspruchnahme anderweitiger Weiterbil dungsangebote kann auf vorherigen Antrag der Tagespflegeperson eine jährliche Kos tenbeteiligung in Höhe von bis zu 50,- erfolgen. Die Teilnahmenachweise sind beim Kreis Schleswig-Flensburg einmal jährlich unaufge fordert einzureichen. Um die Anforderung der gesetzlichen Unfallkasse zu erfüllen, müssen Tagespflegeper sonen alle zwei Jahre einen Auffrischungskurs in Erster Hilfe" absolvieren. Eine Kosten erstattung kann bei der Unfallkasse Nord vorab beantragt werden. 4.3) Kostenübernahme Die Kosten für die Grundqualifizierung (Eigenanteil) in Höhe von derzeit 200,- sind durch die Tagespflegeperson zu tragen. Wer für den Kreis Schleswig-Flensburg nach Erlaubniserteilung Tagespflegeplätze bereit hält, kann auf Antrag eine einmalige Erstattung in Höhe von 50,- erhalten. Seite 3 von 6
4 5. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kindertagespflege kann für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewährt werden, wenn sie erforderlich und geeignet ist. Für Kinder im Alter über drei Jahren und im schulpflichtigen Alter steht die Kindertages pflege alternativ zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung. Gem. 24 SGB VIII besteht für Kinder nach dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein rechtlicher Anspruch auf frühkindliche Förde rung in einer Kindertagespflegestelle oder einer Kindertageseinrichtung mit einer US-Betreuung. Für Kinder bis zu Vollendung des ersten Lebensjahres sind die Voraus setzungen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege gegeben, wenn die Erzie hungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hoch schulausbildung befinden, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II erhalten oder diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr kann die Kindertagespflege auch ergänzend zum Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Schule zur Verfügung stehen. Für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, wird Kindertagespflege als erforder lich und geeignet anerkannt, sofern ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kinder-. tageseinrichtungen nicht zur Verfügung steht, die o. g. Voraussetzungen gegeben sind und die Tagespflegeperson im Besitz einer durch den Kreis Schleswig-Flensburg ausge stellten gültigen Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII ist. 5.1) Förderungszeit, Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem nachge wiesenen individuellen Bedarf, dabei soll in der Regel eine maximale wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. In begründeten Einzelfällen kann der Kreis Schleswig-Flensburg abweichende Entscheidungen treffen. Ohne den Nachweis der beruflichen Abwesenheit der Erziehungsberechtigten von Kin dern im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt umfasst die Förderung maximal 25 Stunden/Woche. Die Bemessung der Förderungszeit in der Kindertagespflege berücksichtigt neben der individuellen Bedarfsprüfung den Entwicklungsstand des Kindes. Grundsätzlich sind Förderungszeiten zwischen Montag 0.00 Uhr und Sonntag Uhr möglich. Entsprechende Vereinbarungen zwischen Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson sind im Einzelfall und nach dem individuellen beruflichen Bedarf zu, treffen. 5.2) Elterngespräche Zwischen Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten soll ein enger Austausch bezüglich der Entwicklung des Tagespflegekindes bestehen. Dafür ist in der Regel das zwischen Tür- und Angelgespräch" ausreichend. Seite 4 von 6
5 Zur Durchführung von Elterngesprächen in Abwesenheit des Tagespflegekindes werden keine zusätzlichen Stunden finanziert. 6. Finanzierung der Kindertagespflege Der Kreis Schleswig-Flensburg gewährt Tagespflegepersonen gemäß 23 Abs. 1 SGB VIII eine laufende Geldleistung. Die Einzelheiten zur Zusammensetzung sowie zur Höhe der laufenden Geldleistung sind in der jeweils gültigen Fassung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg" geregelt. 7. Betreuungsvertrag Regelungen zum Betreuungsverhältnis sind in einem privatrechtlichen Betreuungsvertrag zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigte/n zu treffen. Dieser soll in schriftlicher Form vorliegen. 8. Antragstellung 8.1) Antragstellung Die Förderung von Kindertagespflege erfolgt ausschließlich auf. schriftlichen Antrag der antragsberechtigten Person beim Kreis Schleswig-Flensburg und ist grundsätzlich ab dem ersten Tag der Kindertagesbetreuung, frühestens jedoch ab Beginn des Antrags monats beim Kreis Schleswig-Flensburg möglich. Der Kreis Schleswig-Flensburg stellt den individuellen Bedarf an Förderung in der Kinder tagespflege fest. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Jahr, bei kürzerem Betreu ungsbedarf entsprechend der individuellen Situation. Der Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege soll von der antragsberechtigten Per son mindestens vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. 8.2) Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht Sowohl die Erziehungsberechtigten als auch die Tagespflegeperson unterliegen der Mit wirkungspflicht gemäß 60 ff. SGB I. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in den per sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie an der Betreuungssituation des Kin des unverzüglich schriftlich dem Kreis Schleswig-Flensburg mitzuteilen. Dies gilt insbe sondere bei Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit Beendigung oder Wechsel der Tagespflegeperson Unterbrechung der Kindertagespflege von mehr als zwei Wochen wegen Krankheit oder Urlaub Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme Änderungen der Einkünfte Wohnungswechsel Voraussetzung für die Förderung in der Kindertagespflege ist die regelmäßige Anwesen heit des Kindes (siehe hierzu: Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg") Die Mitwirkung der Tagespflegeperson wird in allen Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege betrifft, vorausgesetzt. Seite 5 von 6
6 9. Kindertagespflege außerhalb des Kreises Schleswig-Flensburg Kinder aus denn Kreis Schleswig-Flensburg können auch außerhalb des Kreises in Kin dertagespflege betreut und gefördert werden. Die Leistungserbringung richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit gem. 86 SGB VIII. Ist eine Förderung in Kindertagespflege außerhalb des Kreises für das Kind geeignet und erforderlich, wird die laufende Geldleis tung gewährt, die im Kreis Schleswig-Flensburg üblich ist. Im Vorwege ist zu prüfen, ob eine Betreuung in Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg möglich ist. Die Eignung der auswärtigen Tagespflegeperson ist nach den Vorgaben des Kreises Schleswig-Flensburg nachzuweisen. lo.anlagen Diese Richtlinie wird durch die Anlage 1 (Eignungsvoraussetzungen zur Ausübung der Kindertagespflege) ergänzt. Anlagen können durch den Kreis Schleswig-Flensburg an die geltenden Rahmenbedingungen angepasst werden. Jede wesentliche Anpassung erhält der Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis. 11. Inkrafttreten Nach Beschluss durch den Kreistag am tritt diese Richtlinie zum in Kraft und ersetzt die Rahmenbedingungen vom ". Schleswig, Landrat Seite 6 von 6
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