Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen für das Schallschutzfensterprogramm. der Hansestadt Lübeck

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1 Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen für das Schallschutzfensterprogramm der Hansestadt Lübeck 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Ziel des Programms ist die Verringerung der Lärmbelästigung von Wohnungen an stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen und damit eine Verbesserung der Wohnqualität. Die Hansestadt Lübeck fördert mit Zuschüssen aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm gemäß den nachfolgenden Bestimmungen den Einbau schalldämmender Fenster und Türen sowie Umglasungen auf Schallschutzglas inklusive Abdichtungsmaßnahmen in vorhandenen Wohnräumen, soweit sie an Straßen, Straßenseiten bzw. Straßenabschnitten in kommunaler Baulast liegen, die mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz als besonders lärmbelastet gelten. Grundlage sind die strategischen Lärmkarten des Lärmaktionsplans der Hansestadt Lübeck in Verbindung mit der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG). 1.2 Grundlage für die Kriterien der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom Die Förderung ist bis zum befristet. Eine Förderung im Jahr 2011 kann nur erfolgen, wenn entsprechende Anträge bis spätestens bei der Bewilligungsstelle eingegangen sind. 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuschüsse werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben. 2. Fördervoraussetzungen Für eine Förderung sind alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen. 2.1 Gefördert werden einzelne Sanierungsbereiche mit besonders hoher Lärmbelastung. Das sind mit Inkrafttreten dieser Richtlinie zunächst die in Anhang 1 dieser Richtlinie angeführten Gebäude in Verbindung mit Kap. 2.3 des Lärmaktionsplans der Hansestadt Lübeck 2008 gemäß 47d Abs.7 des BImSchG (jährliches Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kfz). Ein ergänzter Anhang 1 inklusive der Gebäude an kommunalen Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Fahrzeugen wird ab dem in Kraft treten. Die Baugenehmigung für das zu schützende Gebäude muss vor dem erteilt worden sein. Der Schalldämmwert der vorhandenen Fenster inklusive der flankierenden Bauteile darf 39 db(a) nicht überschreiten. Nach dem Einbau der Lärmschutzfenster dürfen bei geschlossenem Fenster die Innenlärmpegel von 35 db(a) am Tag und 25 db(a) in der Nacht nicht überschritten werden. 2.2 Gefördert wird der Einbau von schalldämmenden Fenstern und Balkon- bzw. Fenstertüren und Umglasungsmaßnahmen in vorhandenen Fenstern und Fenstertüren auf Schallschutzisolierglas in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmen Wohnräumen im Sinne des 48 Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO S-H) in Verbindung mit Teil D. Lärmsanierung XIV Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen Nr Abs.1 der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR97). Dies sind insbesondere Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie

2 Wohnküchen. Zur Erhaltung von gesunden Wohnverhältnissen wird in Räumen, die zum Schlafen genutzt werden (Schlaf-, Kinder- und Gästezimmer), zusätzlich der Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen gefördert. 2.3 Gefördert werden Maßnahmen, wenn die Gebäudeseite, in der der Einbau stattfinden soll, an mindestens einem Punkt einem Pegel L DEN von über 65 db(a) oder L night von über 55 db(a) ausgesetzt ist. Berechnungsgrundlage ist die Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen VBUS vom Die einzubauenden Schallschutzfenster bzw. türen einschließlich ihrer Rahmen und gegebenenfalls Rollladenkästen sowie die schallgedämmten Lüfter müssen so konstruiert sein und fachgerecht in der Weise eingebaut werden, dass sie als Gesamtelement im eingebauten Zustand ein bewertetes Schalldämm-Maß R w von >39 db(a) erreichen. Die Fenster müssen der Schallschutzklasse 4 gem. Tabelle 2 der VDI-Richtlinie 2719 entsprechen. Die Betriebsgeräusche der einzubauenden Lüftungsanlagen dürfen 25 db(a) nicht überschreiten. Der ordnungsgemäße Einbau der Schallschutzfenster bzw. -scheiben mit Angabe der gewählten Schallschutzklasse (Prüfzeugnis oder Beschreibung der Fensterkonstruktion / Prüfzeugnis des Glasherstellers) muss von der Fachfirma, welche die Arbeiten durchgeführt hat, schriftlich bestätigt werden. Ferner müssen die zu verwendenden Bauteile den Vorgaben zur energetischen Sanierung von Neubauten gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 entsprechen. Auf eine genügende Wärmedämmung ist zu achten. 2.4 Umweltschädliche Produkte, wie z.b. Schallschutzscheiben mit dem hoch klimaschädlichen Schwefelhexafluorid SF6, werden nicht bezuschusst. Holzfenster oder türen, die aus Holz aus tropischen Regenwäldern hergestellt sind, sind nur förderfähig, wenn sie das Siegel des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC), des Forest Stewardship Council (FSC) oder des Malaysian Timber Certification Council (MTCC) tragen. 2.5 Der Antragsteller erteilt Vertretern der Hansestadt Lübeck oder deren Beauftragten die schriftliche Erlaubnis, den Gebäudezustand und die Umbaumaßnahmen vor Durchführung und nach Abschluss des Vorhabens zu prüfen. Dazu ist das Betreten aller Räume des Gebäudes, für die Lärmschutzmaßnahmen beantragt werden, zu gestatten. Der Antragsteller unterrichtet auch die Wohnungsinhaber (in der Regel den Mieter) und gewährleistet deren Gestattung auf Zugang. Eine Prüfung vor Ort erfolgt nur nach Ankündigung. 2.6 Andere als unter Nr genannte Maßnahmen (z.b. Fensterbänke, Folgearbeiten) werden nicht gefördert. 3. Förderausschluss 3.1 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen vor Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind. Als Beginn einer Maßnahme gilt auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Liefervertrages. 3.2 Die Förderung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme weitere Mittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden oder ein Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen auf anderer Rechtgrundlage besteht Keine Förderung erfolgt, wenn die Räumlichkeiten gewerblich genutzt werden oder erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von 177 Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) von 23. September 2004 aufweist, die durch Modernisierungs- und

3 Instandsetzungsmaßnahmen zeitgleich nicht behoben werden oder nicht behoben werden können Ebenfalls erfolgt keine Förderung, wenn das Gebäude nach rechtskräftigem Bebauungsplan künftig fortfallend ist oder wenn das Gebäude im Geltungsbereich einer Veränderungssperre liegt. 3.4 Wohn- und Schlafräume an Hauptverkehrsstraßen, die nicht in der Baulast der Hansestadt Lübeck liegen, werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder nicht gefördert. 4. Antragstellung und Bewilligung 4.1 Antragberechtigt sind Haus- bzw. Wohnungseigentümer/innen oder Erbbauberechtigte. 4.2 Anträge sind schriftlich bis zum unter der Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters (Antrag und Anlage/n) bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz (Bewilligungsstelle) einzureichen. Sie entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs. Später eingehende Anträge (Datum des Eingangsstempels) werden nicht berücksichtigt. Bis zum werden nur Anträge für Gebäude angenommen, die an hochbelasteten kommunalen Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Mio. Kfz liegen. Andere Anträge finden in diesem Zeitraum keine Berücksichtigung. Ab dem können auch Anträge für Gebäude eingereicht werden, die an Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz liegen. Die Liste der förderfähigen Gebäude im Anhang 1 wird entsprechend 2.1 rechtzeitig ergänzt. 4.3 Den vollständig ausgefüllten Antragsformularen sind Lage-, Grundriss- und Ansichtspläne, Kostenvoranschlag inkl. Schallschutzklasse der einzubauenden Fenster und qualitativer Aussage zum Zustand der vorhandenen Fenster, Prüfzeugnis der einzubauenden Fenster / Fenstertür / Lüftungsanlage / Schallschutzverglasung und eine Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges beizufügen. Sofern Denkmalschutz besteht, ist die Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde beizufügen. Auf Verlangen der Bewilligungsstelle sind Angaben bzw. Unterlagen zu ergänzen. Bei nicht vollständigen Anträgen gilt als Eingangsdatum der Zeitpunkt, an dem sämtliche notwendigen Unterlagen der Bewilligungsstelle vorliegen. Auskünfte über die Förderfähigkeit gibt der Bereich Umweltschutz der Hansestadt Lübeck. 4.4 Über den Zuschuss wird ein förmlicher Bewilligungsbescheid erteilt, welcher Auflagen, Bedingungen oder Befristungen enthalten kann.

4 5 Art und Höhe der Förderung 5.1 Die Förderung erfolgt durch zweckgebundene Zuschüsse. Die Höhe des Zuschusses beträgt 75 % der anfallenden, förderfähigen Kosten. 5.2 Die förderfähigen Kosten umfassen alle benötigten Materialien sowie anfallende Montage- und Nebenarbeiten einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dämmmaßnahmen an Rollladenkästen a) für Fenster- und Fenstertürflächen maximal 75% und höchstens 300,00 EUR pro m 2 Fensterfläche. Bemessungsgrundlage sind die Rahmenaußenmaße. b) für Schlafräume beim Einbau einer lärmgeschützten integrierten Lüftung zusätzlich maximal 300,00 EUR pro Schlafraum. 5.3 Anfallende Montage- und Nebenarbeiten einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dämmmaßnahmen an Rollladenkästen sind durch die pauschale Fördersumme abgegolten. 5.4 Der Förderbetrag darf im Einzelfall die entstehenden Kosten nicht übersteigen. 6. Auflagen 6.1 Der Begünstigte verpflichtet sich, mindestens in den nächsten 10 Jahren die Rahmen der Fenster/Fenstertüren alle 2 Jahre zu warten (nachjustieren und ölen), um den lärmmindernden Effekt zu erhalten. 6.2 Soweit die Zuschüsse für nicht preisgebundenen Wohnraum bewilligt werden, ist eine Mieterhöhung nur bis zu dem in den 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) genannten Betrag abzüglich der Zuwendungen für die Lärmschutzmaßnahme zulässig. Für preisgebundenen Wohnraum richten sich die preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz), der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970) und der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung). 6.3 Die nach diesem Programm geförderten Wohnungen sind für einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit der Auszahlung des Zuschusses, nur für Wohnzwecke zu verwenden. Bei einer Veräußerung ist diese Verpflichtung auf den Käufer zu übertragen. 7. Kostennachweis 7.1 Der Zuschussempfänger hat spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides einen Nachweis über die entstandenen Aufwendungen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Auf schriftlichen Antrag kann diese Frist um maximal 3 Monate verlängert werden. 7.2 Der Kostennachweis muss erkennen lassen, welche zuschussfähigen Kosten entstanden sind. Dem Kostennachweis sind die Belege (Rechnungen, Ausgabenbelege, Zahlungsnachweise) und das Prüfzeugnis für Schallschutz im Original (wird vom Fensterbaubetrieb ausgehändigt) beizufügen.

5 7.3 Die Unterlagen und Rechnungen sind wenigstens für vier Jahre nach Kostennachweis aufzubewahren. 8. Auszahlung 8.1 Der Zuschuss wird nach Abschluss der Prüfung des Kostennachweises in einer Summe ausgezahlt. Ergibt die Prüfung geringere Kosten, so wird der bewilligte Zuschuss entsprechend gekürzt. Ein höherer Zuschuss als in der Bewilligung ausgewiesen ist ausgeschlossen. 9. Widerruf des Bewilligungsbescheides 9.1 Wurde die Zuwendung durch unzutreffende Angaben oder durch Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erlangt, so wird die Bewilligung widerrufen und die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuerstatten. Erstattungsansprüche sind vom Tage ihrer Auszahlung an bis zu ihrer Rückzahlung mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (entsprechend 247 BGB) zu verzinsen. 9.2 Sollte der Schalldämmwert nach Ziffer 2.3 nicht erreicht worden sein, kann auf Antrag des Zuschussempfängers die Bewilligungsstelle eine einmalige Nachbesserungsfrist von höchstens 6 Monaten gewähren. Ein erneutes Gutachten ist vorzulegen. Die Kosten für das erneute Gutachten und weitergehende Kosten sind vom Antragsteller zu tragen und nicht zuschussfähig.

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