Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S

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1 Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für eine Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung WpHGMaAnzV) 4. August 2011

2 - 2 - A. Allgemeines: Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit, zum Diskussionsentwurf einer WpHG- Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMAnzV-E), nunmehr basierend auf dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, erneut Stellung nehmen zu können. Der überarbeitete Entwurf weist nach unserem Dafürhalten einige Verbesserungen auf. Dies gilt insbesondere für die Verschlankung der Anzeigepflicht in 8 WpHGMAnzV-E. Ungeachtet unserer weiterhin kritischen Sicht auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Registrierungspflicht für Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte erlauben wir uns nachfolgend einige Anmerkungen, für deren Berücksichtigung wir im Hinblick auf die endgültige Veröffentlichung dankbar wären. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Berufsfreiheit der betroffenen Mitarbeiter und der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter von den Regelungen betroffen sein dürften, erscheinen uns einige Regelungen für zu weitgehend bzw. unklar, so dass wir um eine entsprechende Anpassung bitten. Ergänzend verweisen wir auch auf unsere weiteren datenschutzrechtlichen Anmerkungen am Ende unserer Stellungnahme. U. E. bedarf der Verordnungsentwurf insgesamt noch einer Überprüfung, ob er datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war es uns leider nicht möglich, den Verordnungsentwurf durch die in unseren Verbänden für das Datenschutzrecht zuständigen Kolleginnen und Kollegen prüfen zu lassen. Eine solche ausschließlich auf datenschutzrechtliche Fragen beschränkte Überprüfung halten wir aber nach Abschluss der wertpapieraufsichtsrechtlichen Arbeiten an dem Verordnungsentwurf für unverzichtbar. Hierzu stehen unsere o. a. Kolleginnen und Kollegen der BaFin gerne zur Verfügung. Wir sind gerne bereit, Ihnen die jeweils zuständigen Kolleginnen und Kollegen zu benennen.

3 - 3 - B. Anmerkungen im Einzelnen: 1 in der Fassung des WpHGMaAnzV-Entwurfs (i. F. WpHGMaAnzV-E) Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung (1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. Kundenberatung: a) Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und -information und d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung; 2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung: a) Vertragsrecht und b) einschlägige Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung der Anlageberatung zu beachten sind; 3. fachliche Grundlagen: a) Funktionsweise der Finanzinstrumente, b) Risiken der Finanzinstrumente und c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten. Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

4 - 4-2 in der Fassung des WpHGMaAnzV-E Sachkunde des Vertriebsbeauftragten Der Vertriebsbeauftragte im Sinne des 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss für seine Tätigkeit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung auch die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der fachlichen Grundlagen nach 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umgesetzt oder überwacht werden. Begründung zu 1 und 2 in der Fassung des WpHGMaAnzV-E Anlageberater und Vertriebsbeauftragter Die Vorschriften beschreiben abstrakt die Anforderungen an die Qualifikation von Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten. Da Vertriebsvorgaben und deren Ausgestaltung, Umsetzung, Überwachung und Durchführung die bei der Anlageberatung zu beachtenden Pflichten zu berücksichtigen haben, müssen auch Vertriebsbeauftragte die für die Anlageberatung notwendige Sachkunde besitzen. Insgesamt sind die Anforderungen in Bezug zum Umfang der Tätigkeit zu stellen, beispielsweise zu welchen Finanzinstrumenten Anlageberatung erbracht wird. Die Kenntnisse müssen der Komplexität der betroffenen Anlageberatung angemessen sein. Bei Vertriebsbeauftragten ist des Weiteren die Reichweite innerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen, auf die sich die Vertriebsvorgaben auswirken. Der Nachweis nach 1 Absatz 2 ist nicht gegenüber der Bundesanstalt zu erbringen, sondern muss intern bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorliegen. Der Nachweis kann im Einzelfall auch durch eigene Schulung des Unternehmens erfolgen. Hierbei wird das Wertpapierdienstleistungsunternehmen regelmäßig den Inhalt der Fortbildung, die zeitliche Dauer der einzelnen Module nebst der Gesamtveranstaltung, die Zielgruppe und die Teilnehmer würdigen und dokumentieren (beispielsweise durch Einladung, Anmeldungen und Teilnahmebescheinigung). Die Verantwortlichkeit dafür, dass nur qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiter eingesetzt werden, liegt, wie für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung insgesamt, beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dessen Geschäftsleitern.

5 - 5 - ZKA-Alternativvorschlag zu 1: Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung (1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. Kundenberatung: a) Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und -information und d)serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung; 2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung: a) der für das Wertpapiergeschäft erforderlichen Vorgaben des Vertragsrechts und b) einschlägige Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung der Anlageberatung zu beachten sind; 3. fachliche Grundlagen: a) Funktionsweise der Finanzinstrumente, b) Risiken der Finanzinstrumente und c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten. Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, über die die Gegenstand der Anlageberatung ders Mitarbeiters berät. sein können. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

6 - 6 - ZKA-Alternativvorschlag zu 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten Der Vertriebsbeauftragte im Sinne des 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss für seine Tätigkeit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung auch die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der fachlichen Grundlagen nach 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf diejenigen Arten von Finanzinstrumente und Geschäfte abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umgesetzt oder überwacht werden. Soweit ein Mitglied der Geschäftsleitung Vertriebsbeauftragter im Sinne des 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist, ist für die erforderliche Sachkunde 33 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes maßgebend. Begründung zu 1 und 2 Anlageberater und Vertriebsbeauftragter Die Vorschriften beschreiben abstrakt die Anforderungen an die Qualifikation von Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten. Da Vertriebsvorgaben und deren Ausgestaltung, Umsetzung, Überwachung und Durchführung die bei der Anlageberatung zu beachtenden Pflichten zu berücksichtigen haben, müssen auch Vertriebsbeauftragte die für die Anlageberatung notwendige Sachkunde besitzen. Insgesamt sind die Anforderungen in Bezug zum Umfang der Tätigkeit zu stellen, beispielsweise zu welchen Finanzinstrumenten Anlageberatung tatsächlich erbracht wird. Die Kenntnisse müssen der Komplexität der betroffenen Anlageberatung angemessen sein. In Bezug auf 1 Abs. 1 Nr. 2 ist es ausreichend, dass die Mitarbeiter nicht die einschlägigen Vorschriften selbst, wohl aber deren Inhalt kennen Bei Vertriebsbeauftragten ist des Weiteren die Reichweite innerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen, auf die sich die Vertriebsvorgaben auswirken. Der Nachweis nach 1 Absatz 2 ist nicht gegenüber der Bundesanstalt zu erbringen, sondern muss intern bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorliegen. Der Nachweis kann im Einzelfall auch durch eigene Schulung des Unternehmens erfolgen. Hierbei wird das Wertpapierdienstleistungsunternehmen regelmäßig den Inhalt der Fortbildung, die zeitliche Dauer der einzelnen Module nebst der Gesamtveranstaltung, die Zielgruppe und die Teilnehmer würdigen und dokumentieren (beispielsweise durch Einladung, Anmeldungen und Teilnahmebescheinigung).

7 - 7 - Die Verantwortlichkeit dafür, dass nur qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiter eingesetzt werden, liegt, wie für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung insgesamt, beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dessen Geschäftsleitern: Erläuterung: Zum alternativen Wortlautvorschlag zu 1: 1 Abs. 1 Nr. 2 a) kann sich nur auf Grundkenntnisse im für das Wertpapiergeschäft relevanten Vertragsrecht erstrecken. Dies bitten wir durch die Ergänzung klarzustellen. Neu aufgenommen wurde die Anforderung, dass sich die Anlageberater auch mit den investmentrechtlichen Vorschriften auskennen müssen. Dieser Ausweitung stehen wir außerordentlich kritisch gegenüber. Das Investmentgesetz wendet sich an die Kapitalanlagegesellschaften und nicht unmittelbar an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. die Anlageberater. Zur Vermeidung von Auslegungsfragen und Unsicherheiten bei den Banken und Sparkassen sowie ihren Anlageberatern möchten wir Sie um Streichung dieses neu eingeführten Zusatzes bitten. Zum alternativen Wortvorschlag zu 2: Aufgrund der fehlenden Bezugnahme auf 1 Abs. 1 Satz 3 müssten nach dem Verordnungsentwurf Vertriebsbeauftragte sogar weitergehende Kenntnisse als Anlageberater haben. Dies wäre nicht sachgerecht. Es bedarf daher einer Bezugnahme auf 1 Abs. 1 insgesamt. Darüber hinaus bedarf 2 einer weiteren Präzisierung, soweit ein Mitglied der Geschäftsleitung zugleich als Vertriebsbeauftragter anzuzeigen ist. Für die erforderliche Sachkunde des Mitglieds der Geschäftsleitung muss auch insoweit 33 Abs. 2 KWG maßgebend sein. Zum alternativen Begründungsvorschlag: In Bezug auf 1 Abs. 1 Nr. 2 b) sollte zumindest in der Begründung eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Mitarbeiter nicht die einschlägigen Vorschriften selbst, wohl aber deren Inhalt kennen müssen. Das Bedürfnis für diese Klarstellung resultiert daraus, dass die rechtlichen Anforderungen zwar über Arbeitsanweisungen und Richtlinien zur Kenntnis gegeben

8 - 8 - werden, dort aber oft die relevanten Normen nicht explizit genannt werden. Für dieses Verständnis spricht der Sinn und Zweck der Regelung.

9 - 9-3 WpHGMaAnzV-E Sachkunde des Compliance-Beauftragten (1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des 34d Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung 1. rechtliche Kenntnisse: a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind, b) Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind, c) umfassende Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, d) Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten, e) soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des 13 des Wertpapierhandelsgesetzes erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und, f) soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen; 2. fachliche Kenntnisse: a) Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt,

10 b) Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken, c) Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Finanzinstrumente, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, d) Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und e) Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen. Begründung zu 3 WpHGMaAnzV-E Compliance-Beauftragte Die Vorschrift definiert die für den Compliance-Beauftragten erforderliche Sachkunde. Die umfassende Kontroll-, Überwachung- und Beratungsfunktion der Compliance-Funktion und des - Beauftragten erfordert generell Kenntnis und praktisches Verständnis des Aufsichtsrechts und des zugrundeliegenden Geschäfts, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. Ebenso bedarf es im Einzelfall der Kenntnis und des Verständnisses der betrieblichen Prozesse, Abläufe, Verfahren etc., um die Kontrollfunktion für ein bestimmtes Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen zu können. Diese Anforderungen hängen von der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und den daher zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ab. Erlangt ein Wertpapierhandelsunternehmen beispielsweise aufgrund seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen, so muss das Unternehmen auch entsprechende Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes berücksichtigen und der Compliance-Beauftragte die Anwendung dieser Vorschriften beherrschen und auch über Kenntnisse der Handelsüberwachung im Sinne des Börsengesetzes verfügen. Insbesondere müssen die Compliance-Beauftragten Kenntnisse über die Aufgaben und Befugnisse der Handelsüberwachungsstellen und Börsenaufsichtsbehörden haben.

11 ZKA-Alternativvorschlag zu 3: Sachkunde des Compliance-Beauftragten (1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des 34d Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst soweit mit Blick auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Geschäfts des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Art und Spektrum der von ihm angebotenen Wertpapierdienstleistungen erforderlich insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung 1. rechtliche Kenntnisse: a) Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind, zumindest betreffend den jeweiligen Aufgabenbereich des Compliance- Beauftragten, b) Kenntnisse der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind, zumindest betreffend den jeweiligen Aufgabenbereich des Compliance- Beauftragten c) umfassende Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, d) Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten, e) soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des 13 des Wertpapierhandelsgesetzes erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und, f) soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;

12 fachliche Kenntnisse: a) Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt, b) Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken, c) Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumente, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, d) Kompetenz zum Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und e) Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen. Soweit ein Mitglied der Geschäftsleitung Compliance-Beauftragter im Sinne des 34d Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ist, ist für die erforderliche Sachkunde 33 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes maßgebend. Begründung zu 3 WpHGMaAnzV-E Compliance-Beauftragte Die Vorschrift definiert die für den Compliance-Beauftragten erforderliche Sachkunde. Die umfassende Kontroll-, Überwachung- und Beratungsfunktion der Compliance-Funktion und des - Beauftragten erfordert generell Kenntnis und praktisches Verständnis des Aufsichtsrechts und des zugrundeliegenden Geschäfts, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. Ebenso bedarf es im Einzelfall der Kenntnis und des Verständnisses der betrieblichen Prozesse, Abläufe, Verfahren etc., um die Kontrollfunktion für ein bestimmtes Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen zu können. Diese Anforderungen hängen von der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und den daher zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ab. Die Kenntnisse des Compliance- Beauftragten zur Funktionsweise und Risiken, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen erbringt, beziehen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen erbringt. Erlangt ein Wertpapierhandelsunternehmen beispielsweise aufgrund seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis von

13 Insiderinformationen, so muss das Unternehmen auch entsprechende Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes berücksichtigen und der Compliance-Beauftragte die Anwendung dieser Vorschriften beherrschen und auch über Kenntnisse der Handelsüberwachung im Sinne des Börsengesetzes verfügen. Insbesondere müssen die Compliance-Beauftragten Kenntnisse über die Aufgaben und Befugnisse der Handelsüberwachungsstellen und Börsenaufsichtsbehörden haben. Erläuterung: Zum alternativen Wortlautvorschlag: 3 weicht von den derzeit gemäß BT Nr. 2 und Nr. 3 MaComp für Compliance-Beauftragte (und sonstige Mitarbeiter der Compliance-Funktion) geltenden Anforderungen ab. Zum Teil enthält er sogar strengere Anforderungen. Vor allem aber fehlt es bisher an der mit Blick auf das unterschiedliche Interessenkonfliktpotential in den einzelnen Instituten notwendigen Differenzierung bei der erforderlichen Sachkunde des Compliance-Beauftragten, wie sie in BT Nr. 3 MaComp enthalten ist. Wir halten es daher für erforderlich, entsprechend 33 Abs. 1 Satz 3 WpHG die Anforderungen an die Sachkunde des Compliance-Beauftragten unter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Darüber hinaus schlagen wir eine Anpassung von 3 an BT Nr. 2 und Nr. 3 MaComp vor. Um die Gefahr von unterschiedlichen Anforderungen in der WpHGMaAnzV und den MaComp zu vermeiden, regen wir an, BT 1.1.2, Nr. 3 MaComp mit Inkrafttreten der WpHGMaAnzV zu streichen. Des Weiteren halten wir eine Einschränkung in 3 Satz 2 Nr. 2 c) auf Arten von Finanzinstrumenten für erforderlich. Angesichts der grundsätzlich unbegrenzten Zahl von Finanzinstrumenten, die ein Kunde (ohne vorherige Beratung) beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen ordern kann, wäre eine Anforderung an den Compliance- Beauftragten, über sämtliche Finanzinstrumente mit ihren spezifischen Risiken Kenntnisse zu haben, zu weitgehend. Da dies nicht gemeint sein kann, bitten wir um oben vorgeschlagene Anpassung des 3 Abs. 1 Nr. 2 c). Dies entspricht auch der Regelung für Anlageberater in 1 Abs. 2 Nr. 3, letzter Satz. Wegen der Ergänzung mit Blick auf ein Mitglied der Geschäftsleitung als Compliance- Beauftragter verweisen wir auf unseren entsprechenden Vorschlag zu 2.

14 Wir interpretieren das Verhältnis von 3 WpHGMaAnzV-E und BT MaComp dahingehend, dass zukünftig in den MaComp im Wesentlichen nur noch Konkretisierungen zu der erforderlichen Sachkunde der übrigen Mitarbeiter der Compliance-Funktion enthalten wird, während für den Compliance-Beauftragte in erster Linie 3 WpHGMaAnzV gelten wird. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass für die übrigen Mitarbeiter der Compliance-Funktion keine strengeren bzw. abweichenden Anforderungen als für den Compliance-Beauftragten gelten. Wir regen daher eine entsprechende Überprüfung und Anpassung von Konkretisierungen in BT 1.1.2, Nr. 2 MaComp auf Basis der endgültigen Fassung des 3 WpHGMaAnzV an. Wegen BT 1.1.2, Nr. 3 MaComp verweisen wir auf unsere Anmerkungen oben. Zum alternativen Begründungsvorschlag: Die Ergänzung der Begründung ist eine Folgeänderung zum alternativen Wortlautvorschlag.

15 WpHGMaAnzV-E Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis Die erforderliche Sachkunde im Sinne der 1 bis 3 gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. Sachkunde im Sinne der 1 und 2: a) Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Banken oder Finanzdienstleistungen (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder b) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentkaufmann oder - frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen, soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden, oder c) Abschlusszeugnis als Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) oder Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK), als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden. 2. Für den Nachweis der Sachkunde nach den 1 und 2 werden darüber hinaus folgende Berufsqualifikationen anerkannt: a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt einer Bank- oder Sparkassenakademie, oder b) Abschlusszeugnis als Bankfachwirt (Sparkassenakademie), soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden. 3. Sachkunde im Sinne des 3: a) Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, b) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder c) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 2 Buchstabe a.

16 Bei Personen, die seit dem 1. Januar 2006 weitestgehend ununterbrochen als Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragter oder Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde haben, wenn die Anzeigen nach 34d Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bis zum [einsetzen: Tag des ersten Tages des sechsten auf den Inkrafttretenstermin des Artikels 7 Absatz 4 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes folgenden Kalendermonats] eingereicht werden. Die Vermutung nach Satz 2 gilt auch dann, wenn die entsprechende Berufserfahrung ganz oder teilweise bei Zweigniederlassungen im Sinne des 53b des Kreditwesengesetzes, die die Wertpapierdienstleistung der Anlageberatung erbringen, erworben wurde. 1 Absatz 2 und 3 Absatz 2 bleiben unberührt. ZKA-Alternativvorschlag zu 4: Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis Die erforderliche Sachkunde im Sinne der 1 bis 3 gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. Sachkunde im Sinne der 1 und 2: a) Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Banken oder Finanzdienstleistungen (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder b) Abschlusszeugnis einer Ausbildung zum Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentkaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen, soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden, oder c) Abschlusszeugnis als Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) oder Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK), als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden.

17 Für den Nachweis der Sachkunde nach den 1 und 2 werden darüber hinaus folgende Berufsqualifikationen anerkannt: a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt einer Bank- oder Sparkassenakademie, oder b) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenfachwirt (Bank- oder Sparkassenakademie), soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden. 3. Sachkunde im Sinne des 3: a) Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaften (Erste juristische Staatsprüfung oder erste Erste juristische Prüfung), b) Abschluss gemäß Nummer 1 Buchstabe a, oder c) Abschluss gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder d) Abschluss gemäß Nummer 2 Buchstabe b. Bei Personen, die seit dem 1. Januar weitestgehend ununterbrochen überwiegend als Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragter oder Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde haben, wenn die Anzeigen nach 34d Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bis zum [einsetzen: Tag des ersten Tages des sechsten auf den Inkrafttretenstermin des Artikels 7 Absatz 4 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes folgenden Kalendermonats] eingereicht werden. Die Vermutung nach Satz 2 gilt auch dann, wenn die entsprechende Berufserfahrung ganz oder teilweise bei Zweigniederlassungen im Sinne des 53b des Kreditwesengesetzes, die die Wertpapierdienstleistung der Anlageberatung erbringen, erworben wurde. 1 Absatz 2 und 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

18 Erläuterung: Allgemein: Nach diesseitiger Ansicht stellen Zeugnisse keine Berufsqualifikationen dar, sondern dokumentieren diese lediglich. Insofern stellt der erfolgreiche Abschluss selbst und nicht das Zeugnis die Qualifikation dar. Bei juristischen Studiengängen sollte der Klarstellung halber die korrekte Abschlussbezeichnung gemäß des DRiG bzw. der jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben (z.b. Juristenausbildungsgesetz) gewählt werden. Im Einzelnen: Zu Satz 1: Für nicht sachgerecht und im Ergebnis auch nicht praktikabel halten wir, wenn die Vermutung der erforderlichen Sachkunde über den Nachweis des Abschlusses hinaus an weitere Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. hierzu 4 Satz 1 Nr. 1 a), b) und c) und Nr. 2). Wann könnte beispielsweise bei Mitarbeitern, die einen betriebswirtschaftlichen Studiengang der Fachrichtung Banken oder Finanzdienstleistungen abgeschlossen haben (vgl. Nr. 1a), die erforderliche Sachkunde vermutet werden? U. E. kann dies von vorneherein vermutet werden. Diese Mitarbeiter werden allenfalls eine sehr geringe Einarbeitungszeit benötigen. U. E. bieten darüber hinaus jedenfalls im Banken- und Sparkassenbereich die bereits unter Nr. 1 b) und Nr. 2 aufgeführten Ausbildungen die Gewähr für eine entsprechende Qualifizierung. Die Nachsätze in 4 ( wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt bzw. soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden. ), sollten daher gestrichen werden, um den Instituten die nötige Rechtssicherheit mit Blick auf 4 zu geben. Andernfalls liefe zudem die Vermutungswirkung des 4 im Ergebnis leer. Zumindest in der Begründung bitten wir klarzustellen, dass als gleichwertiger Abschluss im Sinne von 4 Satz 1 Nr. 1 a) auch Abschlüsse in dualen Studiengängen (z. B. Bachelor of Arts) gelten. Unter 4 Nr. 2 b) bitten wir - vergleichbar zu 4 Nr. 2 a) -, sowohl den Bank- als auch den Sparkassenfachwirt der Bank- und Sparkassenakademien zu erwähnen.

19 Nicht zuletzt bei Instituten, die allenfalls über ein geringes Interessenkonfliktpotential verfügen, halten wir es für erforderlich, auch den Abschluss als Bank- oder Sparkassenfachwirt als ausreichend mit Blick auf die erforderliche Sachkunde eines Compliance-Beauftragten anzusehen. Wir schlagen daher eine entsprechende neue Nr. 3 d) vor. Zu Satz 2: Der in dem Entwurf gewählte Stichtag 1. Januar 2006 und ein damit verbundener Zeitrahmen von fast sieben Jahren bei Inkrafttreten der Regelung am 1. November 2012 erscheint erheblich zu lang und ohne erkennbare Begründung gewählt. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Institute nach diesem Stichtag gutgläubig Mitarbeiter neu in der Anlageberatung etc. eingesetzt und mit diesen verbindliche Verträge und Vereinbarungen getroffen haben. Maßgeblicher Stichtag sollte - bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten - nach unserem Dafürhalten der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sein. Um zu gewährleisten, dass nur solche Mitarbeiter von der Bestandsschutzregelung profitieren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits Berufserfahrung vorweisen können, könnten wir uns jedoch auch vorstellen, auf einen Stichtag abzustellen. Dieser sollte jedoch - aus den oben genannten Gründen - zumindest nicht vor dem 1. Januar 2009 liegen. Selbst der 1. Januar 2009 würde noch immer gewährleisten, dass bei Inkrafttreten der Verordnung nur solche Mitarbeiter von der Bestandsschutzregel profitieren, die eine Berufserfahrung von fast vier Jahren in diesem Bereich aufweisen können. Dies dürfte eine ausreichende Qualifizierung gewährleisten, zumal Banken und Sparkassen ein unmittelbares Eigeninteresse daran haben, nur adäquat qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Sofern ein Mitarbeiter nicht ausreichend qualifiziert ist, wird dies dem Arbeitgeber meist bereits in der Probezeit (in der Regel sechs Monate) auffallen. Die weitere Anforderung, dass der Mitarbeiter weitestgehend ununterbrochen in der Anlageberatung im Sinne des 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Compliance- Beauftragter im Sinne des 34d Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes tätig gewesen sein muss, wirft zudem nicht weniger Auslegungsfragen als der in einer Vorversion verwendete Begriff ununterbrochen ohne den Zusatz weitestgehend auf. Nach der derzeitigen Formulierung würden beispielsweise Mitarbeiterinnen, die nach einer vierjährigen Tätigkeit als Anlageberaterin oder Compliance-Beauftragte in den gesetzlich geforderten Mutterschutz träten und nach Rückkehr nicht mehr auf eine weitestgehend ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kämen, von der Bestandsschutzregelung zumindest nicht eindeutig erfasst.

20 Eine solche Diskriminierung ist sicherlich nicht gewollt. Auslegungsfragen würden sich auch weiterhin bei einem Arbeitsplatzwechsel ergeben. Stellt beispielsweise der Tätigkeitswechsel vom Anlageberater zum Compliance-Beauftragten oder umgekehrt eine Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 dar? Angesichts der Vielzahl der Probleme, die sich im Zusammenhang mit diesem Kriterium ergeben, bitten wir um Ersetzung der Formulierung weitestgehend ununterbrochen durch die Formulierung überwiegend, da dieser insoweit eindeutiger ist, dass er mit mehr als 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit definiert werden kann. Die Begründung müsste entsprechend redaktionell angepasst werden. Sollte dieser Bitte nicht entsprochen werden, so ist zumindest eine Formulierung zu wählen, die die Auslegungsfragen minimiert. Hierzu könnte eine explizite Zeitangabe für die zulässige Unterbrechung gehören.

21 WpHGMaAnzV-E Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit nach 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflichtigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder aufgrund des 38 des Wertpapierhandelsgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. ZKA-Alternativvorschlag zu 6 Zuverlässigkeit und Nachweisführung über die Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit nach 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflichtigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder aufgrund des 38 des Wertpapierhandelsgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Der Nachweis der Zuverlässigkeit kann insbesondere durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses seitens des Mitarbeiters erbracht werden. (3) Bei einem Mitglied der Geschäftsleitung ist mit Blick auf die erforderliche Zuverlässigkeit 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes maßgebend. Erläuterung: Um den administrativen Arbeitsaufwand der Institute in diesem Bereich so gering wie möglich zu halten, möchten wir anregen, dass der Nachweis der Zuverlässigkeit auch mittels eines polizeilichen Führungszeugnisses erbracht werden kann. Dies könnte entweder unter 6 WpHGMaAnzV oder aber unter 9 WpHGMaAnzV klargestellt werden. Entscheidend dürfte unter 6 WpHGMaAnzV jedoch sein, dass keine Anforderungen gestellt werden, die nicht durch das polizeiliche Führungszeugnis abgedeckt werden können, da dieses z. B. nur Verurteilungen zu mehr als 90 Tagessätzen beinhaltet (vgl. 32 Bundeszentralregistergesetz).

22 Wir interpretieren 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1WpHG i. V. m. 6 WpHGMaAnzV-E dahingehend, dass es bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung beschäftigten Mitarbeitern keiner Überprüfung der Zuverlässigkeit durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmens bedarf. Eine solche hielten wir vom Sinn und Zweck her auch nicht für erforderlich. Dem Institut sind diese Mitarbeiter bereits seit geraumer Zeit bekannt, sie haben sich im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder aufs Neue bewährt, so dass das Institut ihre Zuverlässigkeit entsprechend einschätzen kann. Die Situation ist mithin nicht vergleichbar mit der bei neuen Mitarbeitern. Sollte dies von der BaFin anders gesehen werden, so bedürfte es ebenso wie bei der Sachkunde einer Bestandsschutzregel. Darüber hinaus wäre datenschutzrechtlich eine explizite Erlaubnis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erforderlich, die erforderlichen Informationen von den Mitarbeitern einholen zu können. Wegen der mit Blick auf ein Mitglied der Geschäftsleitung vorgenommenen Ergänzung verweisen wir auf unseren entsprechenden Vorschlag zu 2.

23 WpHGMaAnzV-E Inhalt der Anzeigen (1) Die Erstanzeigen nach 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen enthalten: 1. die Bezeichnung der Vorschrift des 34d des Wertpapierhandelsgesetzes, auf deren Grundlage die Anzeige erfolgt, und die Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift, mit denen der Mitarbeiter betraut werden soll, 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt des Mitarbeiters und den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 3. den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (2) Eine Anzeige nach 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im Sinne des 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den angezeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten enthalten. (3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als Änderungsanzeige nach 34d Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes innerhalb eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, in dem in 7 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit der angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Beendigung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen. (4) Die Anzeige einer Beschwerde nach 34d Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss 1. das Datum, an dem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist,

24 den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen und die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitgeteilte eindeutige alphanummerische Kennnummer nach 9 Absatz 2 Nummer 1 des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben worden ist, und, 3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten verfügt, die Bezeichnung und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) der Zweigstelle, Zweigniederlassung oder sonstigen Organisationseinheit, der der Mitarbeiter nach Nummer 2 zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war, oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat, enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden. ZKA-Alternativvorschlag zu 8: Inhalt der Anzeigen (1) Die Erstanzeigen nach 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen enthalten: 1. die Bezeichnung der Vorschrift des 34d des Wertpapierhandelsgesetzes, auf deren Grundlage die Anzeige erfolgt, und die Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift, mit denen der Mitarbeiter betraut werden soll, 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt des Mitarbeiters und 3. den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (2) Eine Anzeige nach 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im Sinne des 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des

25 Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den angezeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten enthalten. (3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als Änderungsanzeige nach 34d Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes innerhalb von sechs Wochen eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, in dem in 7 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit der angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Beendigung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen. (4) Die Anzeige einer Beschwerde nach 34d Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss 1. das Datum, an dem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen und die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitgeteilte eindeutige alphanummerische Kennnummer nach 9 Absatz 2 Nummer 1 des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben worden ist, und, 3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten verfügt, die Bezeichnung und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) der Zweigstelle, Zweigniederlassung oder sonstigen Organisationseinheit, der der Mitarbeiter nach Nummer 2 zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war, oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat, enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugegangen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.

26 Erläuterung: Der ZKA begrüßt ausdrücklich, dass die Inhalte der Meldungen, die gegenüber der BaFin abzugeben sind, gegenüber dem Verordnungsentwurf vom Dezember 2010 erheblich entschlackt und das Fristenregime marktkonformer gestaltet wurde. In 8 Abs. 1 Nr. 2 bitten wir, den Tag und den Ort der Geburt zu streichen, da es für diese Angaben an einer Rechtsgrundlage fehlt. Gemäß 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG kann lediglich die Angabe des Namens des Mitarbeiters verlangt werden. Ergänzend möchten wir auch darauf hinweisen, dass die o. a. Angaben bisher bei den Instituten u. U. auch nicht systemseitig hinterlegt sind. In 8 Abs. 4 Nr. 2 halten wir die erneute Angabe des Familiennamen, des Geburtsnamens und des Vornamens für entbehrlich. Die eindeutige Identifizierung des Mitarbeiters, gegen den die Beschwerde erhoben wurde, ist bereits anhand der von der BaFin mitgeteilten Kennnummer möglich. Wir schlagen daher eine Streichung der o. a. Angaben in 8 Abs. 4 Nr. 2 vor. Wir möchten jedoch erneut anregen, die Fristen für die Meldungen von Mitarbeitern und von Beschwerden zumindest auf sechs Wochen zu verlängern. In der Praxis dürfte es sich - im Interesse aller Beteiligten - anbieten, die Beschwerdeanzeigen zusammenzufassen und zu einem bestimmten Stichtag einmal monatlich zu melden. Aufgrund interner Arbeitsprozesse kann es jedoch vorkommen, dass Beschwerden, die noch vor der Abgabe der zusammengefassten monatlichen Meldung an die BaFin im Hause eintreffen, nicht mehr in dieser berücksichtigt werden können. Beispiel: Zusammengefasste Meldung erfolgt stets am 1. eines jeden Kalendermonats. Am Freitag, den 29. Juli, trifft um Uhr abends eine Beschwerde ein. Zunächst muss diese an die zuständige Stelle intern weitergeleitet worden. Dort ist zunächst zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine anzeigepflichtige Beschwerde handelt. Ist dies der Fall, bedarf es in der Regel der Weiterleitung der Daten an die zuständige Stelle im Hause, die für die Anzeige der Beschwerden zuständig ist. Im Ergebnis kann es mithin vorkommen, dass eine Beschwerde erst nach einigen Tagen als anzeigepflichtig qualifiziert und den zuständigen internen Stellen zur Anzeige weitergeleitet wird. In dem aufgeführten Beispielsfall könnte die Beschwerde mithin nicht mehr in der zusammengefassten Anzeige für Juli (Meldung erfolgt am Montag, den 1. August) berücksichtigt werden. Würde man an der Frist innerhalb eines Monats festhalten, könnte die Beschwerde allerdings auch nicht mit der zusammengefassten Anzeige für August (Anzeige erfolgt am 1. September) erfolgen, da die Frist zur Anzeige dieser Beschwerde bereits am 29. August abläuft. Im Ergebnis bedürfte es für derartige Nachzügler mithin einer separaten Meldung. Dies

27 wäre für die Institute mit einem erheblichen Aufwand verbunden, so dass wir Sie bitten, die Frist auf mindestens sechs Wochen auszudehnen. Wir regen an, bei der Anzeige der Beschwerden auch ein Feld Bemerkungen vorzusehen, in dem die Institute ggf. ergänzende Angaben (z. B. bei querulantischen Kunden ) machen können. Zumindest in der Begründung sollte nach unserem Dafürhalten klargestellt werden, dass nur solche Beschwerden anzuzeigen sind, die auf einem nach Inkrafttreten der gesetzlichen Vorgaben entstandenen Sachverhalt beruhen. Andernfalls stellen sich zahlreiche Umsetzungsfragen. Wie ist beispielsweise bei Beschwerden zu verfahren, die sich gegen einen nicht mehr im Institut tätigen Mitarbeiter richten? Dieser verfügt u.a. nicht über das erforderliche alphanumerische Merkmal. Schließlich regen wir an, BT 1.3 MaComp mit Inkrafttreten von 8 zu streichen. Weiterhin bitten wir zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten um die Verwendung des Begriffs Zugang, da dieser legal definiert ist.

28 WpHGMaAnzV-E Inhalt der Datenbank (1) Die Angaben aus den Anzeigen nach 8 werden automatisiert in der Datenbank nach 34d Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert. [ ] ZKA-Alternativvorschlag zu 9: Inhalt der Datenbank (1) Die Angaben aus den Anzeigen nach 8 werden automatisiert in der nicht öffentlichen Datenbank nach 34d Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert. [ ] Erläuterung: Die Ergänzung in Absatz 1 soll lediglich der Klarstellung dienen, dass es sich um keine frei zugängliche Datenbank handelt.

29 WpHGMaAnzV-E Dauer der Speicherung Eintragungen nach 8 Absatz 5 und 9 Absatz 2 Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt angezeigt worden ist, oder fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Anordnung erlassen worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Alle übrigen Eintragungen sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. ZKA-Alternativvorschlag zu 11 Dauer der Speicherung Eintragungen nach 8 Absatz 5 4und 9 Absatz 2 Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt angezeigt worden ist, oder fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Anordnung erlassen worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Alle übrigen Eintragungen sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Erläuterung: Der Streichungsvorschlag ist redaktioneller Natur. Grundsätzlich wirft 11 nach unserem Dafürhalten noch zahlreiche insbesondere datenschutzrelevante Fragen auf: Wer hat das Recht auf Einblick in die Datenbank? Besteht ein Einsichtsrecht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bzw. eines Mitarbeiters (allgemein oder nur für sie betreffende Daten)? Wer ist für die Löschung verantwortlich? Wer kann solche beantragen? Angesichts der Vielzahl der noch offenen Fragen und der damit im Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Bedenken möchten wir um eine grundsätzliche Überprüfung von 11 bitten. Dies gilt auch für die 9 und 10, die eine Erhebung und Speicherung von Mitarbeiterdaten ohne eine Zweckbestimmung vorsehen. Auch fehlt es an einer Regelung hinsichtlich der

30 Auskunftsrechte des Mitarbeiters sowie etwaiger Zustimmungserfordernisse. Schließlich bedarf es ggf. noch Erlaubnisnormen, die es den Wertpapierdienstleistungsunternehmen gestatten, von den betroffenen Mitarbeitern die Daten zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gegenüber der BaFin bestehenden Pflichten von diesen Mitarbeitern benötigen.

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