Jahresbericht Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte. Amt für Gesundheit Äulestrasse Vaduz 1/16
|
|
- Karola Becke
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1/16 A M T FÜ R G ES U N D H E IT FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Jahresbericht 2016 Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte Amt für Gesundheit Äulestrasse Vaduz
2 2/16 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Durchführung des Prämienverbilligungssystems 4 2. Versicherte 4 3. Anspruch System der Prämienverbilligung Beispiele 6 1. Beispiel (Erwerbstätige Person) 6 2. Beispiel (Rentner) 7 4. Informations- und Antragsverfahren 7 5. Verarbeitung der Anträge Durchführungsart Verteilung auf Gemeinden 9 6. Statistische Angaben Wirkungsbereich der Prämienverbilligung Verteilung nach Geschlecht Verteilung nach Zivilstand und Geschlecht Verteilung nach Subventionssatz und Geschlecht Verteilung nach Altersgruppen und Geschlecht Verteilung nach Einkommenskategorie, Zivilstand und Geschlecht Schlussbemerkung 15
3 3/16 Tabellenverzeichnis 01 Anzahl BezügerInnen und BezügerInnenquoten nach Geschlecht ab Anzahl BezügerInnen nach Geschlecht und Altersgruppe ab Grenzbeträge für die Berechtigung: Massgebende Einkommen ab Anzahl BezügerInnen nach Zivilstand und Geschlecht ab Anzahl BezügerInnen nach Einkommen und Geschlecht ab Anzahl BezügerInnen und BezügerInnenquoten nach Geschlecht und Gemeinden Ausgerichtete Leistungen ab Ausbezahlte Subventionen nach Zivilstand und Geschlecht ab Maximale, ausbezahlte Subventionen ab Ausbezahlte Subventionen nach Geschlecht ab Ausbezahlte Subventionen nach Altersgruppe und Geschlecht ab Ausgerichtete Leistungen nach Gemeinden 2016
4 4/16 1. Einführung 1.1 Durchführung des Prämienverbilligungssystems Gemäss Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 92 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV) fällt dem Amt für Gesundheit die Durchführung der Prämienverbilligung zu. Das System der Prämienverbilligung wird seit dem Jahr 2000 in Liechtenstein durchgeführt. Es schafft ein sozialpolitisches Korrektiv zur einkommensunabhängigen Pro-Kopf Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 2. Versicherte Anzahl Versicherte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung per : Erwachsene Kinder* Total * Versicherte bis zum vollendeten 16. Altersjahr
5 5/16 3. Anspruch 3.1. System der Prämienverbilligung Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle in Liechtenstein für die obligatorische Krankenpflege versicherten Personen, deren steuerpflichtiger Erwerb sowie 5 % des Reinvermögens die Erwerbsgrenzen (Brutto) von CHF (für alleinstehende Personen) bzw. CHF (für Ehepaare/Lebenspartner) nicht überschreiten. Seit dem Jahr 2014 gibt es auf AHV- und IV-Renten keinen Freibetrag von 70 % mehr (KVG-Revision 2012). Die Auszahlung der beruflichen Personalvorsorge wird ohne Freibetrag zum steuerpflichtigen Erwerb (Ziff. 15 der Steuererklärung) gerechnet. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind. Die Berechnung der Prämienverbilligung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vorjahres, für welches die Person eine Prämienverbilligung beantragt hat (Bsp.: Bei der Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2016 war die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2015 massgebend). Die Beiträge der Prämienverbilligung (Subventionssätze) richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Im Jahr 2016 betrug diese monatlich CHF 348 ohne Unfalldeckung (für Erwerbstätige) bzw. CHF 365 mit Unfalldeckung (für Nichterwerbstätige). Der Subventionssatz beträgt 60 % für alleinstehende/alleinerziehende Personen mit einem Erwerb bis CHF oder für Ehepaare/Lebenspartner bis zu einem Erwerb bis CHF und 40 % für alleinstehende/alleinerziehende Personen mit einem Erwerb zwischen CHF bis CHF oder für Ehepaare/Lebenspartner mit einem Erwerb zwischen CHF bis CHF Es wird lediglich jener Prämienanteil subventioniert, der vom Versicherten persönlich bezahlt werden muss. Dies bedeutet, dass von der Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Erwerbstätigen oder arbeitslos gemeldeten Personen der Arbeitgeberbeitrag oder der Krankenkassenbeitrag der Arbeitslosenkasse (CHF /CHF 86.75) in Abzug gebracht wird. Anträge auf Prämienverbilligung waren bis zum 31. Oktober 2016 mit einer Kopie der Versicherungspolice der Krankenkasse beim Amt für Gesundheit oder bei der Wohngemeinde einzubringen.
6 6/ Beispiele Das Berechnungssystem wird anhand von zwei Beispielen dargestellt: 1. Familie mit zwei Erwachsenen (davon eine erwerbstätige Person) und zwei Kindern unter 16 Jahren: a) Massgebende Jahresprämie Erwachsene - nichterwerbstätige Person (12 x CHF ) CHF erwerbstätige Person (12 x CHF ) CHF (CHF abzgl. Arbeitgeberbeitrag CHF ) Kinder CHF 0 Massgebende Jahresprämie CHF b) Massgebende finanzielle Verhältnisse Reinerwerb (Ziff.15)* CHF 50' CHF 50' Reinvermögen (Ziff. 6)* CHF 30' davon 5 % CHF 1' CHF 1' Massgebender Steuerwert CHF 51' Prämienverbilligung 40 % von CHF CHF % von CHF CHF Rückerstattung CHF * gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung
7 7/16 2. Ein Ehepaar im ordentlichen Rentenalter: a) Massgebende Jahresprämie Erwachsene (12 x CHF ) CHF (12 x CHF ) CHF Massgebende Jahresprämie CHF b) Massgebende finanzielle Verhältnisse Reinerwerb (Ziff. 15)* CHF 32' CHF 32' Reinvermögen (Ziff. 6)* CHF davon 5 % CHF CHF Massgebender Steuerwert CHF 34' Prämienverbilligung 60 % von CHF CHF % von CHF CHF Rückerstattung CHF *gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 4. Information und Antragsverfahren Das Amt für Gesundheit hat im Juni 2016 in den Medien umfassend über die Voraussetzungen und das Antragsverfahren auf Gewährung einer Prämienverbilligung informiert. Darüber hinaus kann die Möglichkeit auf Erhalt eines staatlichen Beitrages an die Prämie nach einer langjährigen Durchführungszeit als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, sodass die Versicherten aufgrund der individuellen Information und anhand des Merkblattes entscheiden konnten, ob sie bis Ende Oktober einen Antrag einreichen wollten. Das Anmeldeverfahren ist sehr einfach ausgestaltet: Der Versicherte muss den Antrag lediglich auf dem entsprechenden Formular des Amtes für Gesundheit (erhältlich dort und bei den Gemeindeverwaltungen sowie als Download unter: Onlineschalter) bis zum 31. Oktober des Antragsjahres beim Amt für Gesundheit oder bei der Gemeindeverwaltung seiner Wohngemeinde einreichen. Die erforderlichen Erwerbsbescheinigungen mit dem massgebenden Erwerb der Antragsteller werden nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten des Vorjahres von den Gemeindesteuerkassen dem Amt für Gesundheit zugeschickt. Das Antragsformular sowie das Merkblatt werden jährlich angepasst und optimiert.
8 8/16 5. Verarbeitung der Anträge 5.1 Durchführungsart Im Jahr 2016 gingen insgesamt Anträge (Vorjahr 3 605, +2.6 %) von Versicherten beim Amt für Gesundheit ein. Alle Personen, die einen Antrag eingereicht hatten, erhielten eine Verfügung, die über den Antrag entschied. Art der Durchführung Anzahl % Zusagen Ablehnungen wegen: über den Erwerbsgrenzen Kinder unter 16 Jahren zu späte Einreichung des Antrags Total Total Insgesamt konnten Anträge (77.0 %) positiv entschieden werden (+5.2% gegenüber Vorjahr). Negative Entscheide mussten 851 (23.0 %) erlassen werden (-5.1 % gegenüber Vorjahr), wobei in 99.2 % der Fälle (844) die Erwerbsgrenzen überschritten wurden. Von den 844 Ablehnungen infolge Überschreitens der Erwerbsgrenzen betrafen 126 Anträge solche von in Ausbildung stehenden Personen, bei denen das Elterneinkommen über der Erwerbsgrenze lag. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung gingen vier Beschwerden gegen eine ablehnende Verfügung des Amtes für Gesundheit bei der Regierung ein. Alle Beschwerden wurden von der Regierung abgewiesen.
9 9/ Verteilung auf Gemeinden Die Zahl der gutgeheissenen Anträge und ausgerichteten Beträge verteilten sich wie folgt auf die Gemeinden: Gemeinde Anzahl % Betrag in CHF % Vaduz Triesen Balzers Triesenberg Schaan Planken Oberland Eschen Mauren Gamprin Ruggell Schellenberg Unterland Ausland* Unbekannt** Total * im Ausland tätige/wohnhafte Personen ** nach unbekannt verzogene Personen
10 10/16 6. Statistische Angaben 6.1 Wirkungsbereich der Prämienverbilligung 11.8 % der erwachsenen Bevölkerung haben einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt. Davon haben 77.0 %, das entspricht 9.1 % der erwachsenen Bevölkerung bzw Versicherte, tatsächlich Beiträge erhalten. Die Auszahlung erfolgte in der Regel an den Antragsteller bzw. dessen Ehegatten oder Eltern von Kindern über 16 Jahre, an das Amt für Soziale Dienste sowie an die Krankenkassen. Nachfolgend finden sich einige statistische Angaben über die Empfänger von Beiträgen und die durchschnittlich ausbezahlten Prämienverbilligungen. 6.2 Verteilung nach Geschlecht: Geschlecht Anzahl % Betrag in CHF % Ø in CHF Männlich Weiblich Total Empfänger der Prämienverbilligung 2016 waren etwa zu 2/5 Männer und gut zu 3/5 Frauen.
11 11/ Verteilung nach Zivilstand und Geschlecht: Zivilstand Anzahl % Betrag in CHF % Ø in CHF Alleinstehend/Alleinerziehend Männlich Weiblich Zwischentotal Verheiratet/Lebenspartner Männlich ' Weiblich Zwischentotal ' Total Bei Ehepaaren/Lebenspartnern richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach dem Erwerb beider Ehegatten/Lebenspartner. Die Verteilung nach Zivilstand zeigt, dass die Prämienverbilligung gerade für alleinstehende/alleinerziehende Personen (insbesondere für Frauen) eine wirkungsvolle finanzielle Unterstützung darstellt.
12 12/ Verteilung nach Subventionssatz und Geschlecht: Prozent Anzahl % Betrag in CHF % Ø in CHF 40 % Männlich Weiblich ' Zwischentotal ' % Männlich Weiblich Zwischentotal Total Der Subventionssatz von 60 % kommt bei alleinstehenden/alleinerziehenden Personen mit einem Erwerb bis CHF und bei Ehepaaren/Lebenspartnern mit einem Erwerb bis CHF zur Anwendung. Der reduzierte Subventionssatz von 40 % wird bei Alleinstehenden/Alleinerziehenden mit einem Erwerb zwischen CHF bis CHF und bei Ehepaaren/Lebenspartnern mit einem Erwerb zwischen CHF bis CHF 57'000 angewendet.
13 13/ Verteilung nach Altersgruppen und Geschlecht: Alter Anzahl % Betrag in CHF % in CHF Männlich Weiblich ' Zwischentotal Männlich ' Weiblich ' Zwischentotal über 65 Männlich Weiblich Zwischentotal Total Für Jugendliche zwischen 17 und 20 Jahren beträgt die Prämie maximal die Hälfte derjenigen der erwachsenen Versicherten. Gleichzeitig erhalten sie bei Erwerbstätigkeit einen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von CHF Insgesamt macht die Alterskategorie rund 12.0 % der Bezüger aus; betragsmässig entfallen nur 9.9 % der ausbezahlten Beträge auf diese Alterskategorie, da die Prämie der Jugendlichen bis 20 Jahre lediglich der Hälfte derjenigen der erwachsenen Versicherten entspricht. Die Altersgruppe macht einen Anteil von 54.6 % der gesamten Bezüger aus. Von diesen Personen sind 53 % Frauen und 47 % Männer betroffen. Betragsmässig entfallen 55.7 % der gesamten ausgerichteten Beträge auf diese Alterskategorie. In dieser Altersgruppe befindet sich der grösste Teil der erwerbstätigen Versicherten, wobei der Arbeitgeberbeitrag von CHF im Monat angerechnet bzw. berücksichtigt wird. Auf die über 65-jährigen Bezüger, welche einen Anteil von 33.4 % der Bezüger ausmachen, entfallen 34.4 % der ausgerichteten Subventionsbeträge. Von diesen 952 Personen sind rund 31 % Männer und 69 % Frauen betroffen. Bei Rentnern wird eine höhere Krankenpflegeprämie subventioniert (inkl. Unfalldeckung, kein Arbeitgeberbeitrag).
14 14/ Verteilung nach Einkommenskategorie, Zivilstand und Geschlecht: Kategorie Anzahl % Betrag in CHF % Ø in CHF Alleinstehende/Alleinerziehende, Einkommen bis CHF 30'000, Subvention 60% Männlich Weiblich Zwischentotal Alleinstehende/Alleinerziehende, Einkommen CHF 30'001 bis 45'000, Subvention 40% Männlich ' Weiblich ' Zwischentotal Verheiratete/Lebenspartner, Einkommen bis CHF 42'000, Subvention 60% Männlich Weiblich Zwischentotal Verheiratete/Lebenspartner, Einkommen CHF bis 57'000, Subvention 40% Männlich Weiblich Zwischentotal Total ' Die Verteilung nach Einkommenskategorie zeigt, dass (45.8 %) Bezüger Alleinstehende/Alleinerziehende bis zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 30'000 sind, auf welche gut die Hälfte der gesamten ausgerichteten Beiträge entfallen. Davon sind 53 % Frauen und 47 % Männer. Die Anzahl der Alleinstehenden/Alleinerziehenden mit einem Einkommen zwischen CHF 30'001 und CHF 45'000 von allen Bezugsberechtigten beträgt 898 (31.5 %), wovon gut 72 % Frauen sind.
15 15/16 Die Verheirateten/Lebenspartner mit einem Einkommen bis CHF 42'000 machen einen Anteil von 11.6 % aller Bezüger aus, diejenigen mit einem Einkommen zwischen CHF und CHF 57'000 einen solchen von 11.1 %. In der Prämienverbilligung sind im Jahr 2014 aufgrund einer Gesetzesrevision (vom Landtag 2012 beschlossen, in Kraft seit ) folgende Änderungen in Kraft getreten: Auf AHV/IV Renten gibt es keinen Freibetrag von 70 % mehr. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, sind den Ehegatten gleichgestellt. Im Jahr 2016 wurde die Erwerbsgrenze des massgebenden Erwerbs bei Ehepaaren / Lebenspartnern von CHF auf CHF erhöht. Weitere statistische Daten finden sich im Anhang Tabellen Prämienverbilligung in der OKP Schlussbemerkungen Die für das Jahr 2016 tatsächlich ausgerichteten Beiträge des Landes für die Prämienverbilligung betrugen CHF , dies sind 12.8 % mehr als im Vorjahr (CHF ). Da einzelne Prämienverbilligungen erst im Folgejahr ausbezahlt werden können, differieren die in diesem Bericht abgebildeten Werte leicht von jenen in der Landesrechnung. Der Betrag von CHF an Prämienverbilligung im Jahr 2016 wurde an insgesamt Bezüger und Bezügerinnen ausgerichtet (Vorjahr 2 708; +5.2%). Relativ zur erwachsenen Wohnbevölkerung lässt sich hieraus für 2016 eine Bezüger-Quote von 9.1 % (nur zur weiblichen Bevölkerung 10.4 % und 7.8 % nur zur männlichen Bevölkerung) berechnen. Weiter lässt sich aus den genannten Zahlen errechnen, dass im Jahr 2016 im Durchschnitt pro Bezüger CHF (CHF /Monat) an Subventionen nach KVG ausgerichtet wurden. Dies ist eine im Vergleich zum Vorjahr um CHF höhere durchschnittliche Prämienverbilligung. Die höhere Subvention wird durch die Erhöhung der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erklärt. Der durchschnittliche Subventionsbetrag kann ins Verhältnis mit dem gemäss der Betriebsrechnung der OKP ausgewiesenen Prämiensoll pro versicherte Person in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF (mit Unfall) bzw. CHF (ohne Unfall) pro Jahr oder von CHF 365 (mit Unfall) bzw. CHF 348 (ohne Unfall) pro Monat gesetzt werden und lässt dann folgende Interpretation zu: Hat eine versicherte Person im Jahr 2016 eine Prämienverbilligung erhalten, dann wurde die-
16 16/16 ser Person im Durchschnitt knapp 50 % ihrer Monatsprämie an die obligatorische Krankenpflegeversicherung subventioniert. Generell ist anzumerken, dass die Statistiken nicht abschliessend sind. Nach gültiger Rechtslage können grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres noch Anträge auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 eingereicht werden. Anspruch auf Prämienverbilligung für ein vergangenes Jahr besteht nur in Ausnahmefällen und ist beim Amt für Gesundheit separat zu beantragen (entschuldbarer Grund bspw. längerer Spitalaufenthalt). Das Amt für Gesundheit dankt allen, die zur Durchführung der Prämienverbilligung 2016 beigetragen haben, insbesondere den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeindesteuerkassen und der Krankenkassen. Für Fragen oder Anregungen wenden Sie sich an: AMT FÜR GESUNDHEIT Aeulestr. 51 Postfach Vaduz Telefon: 00423/ Telefax: 00423/ Internet: jasmin.tescari@llv.li Vaduz, im Mai 2017
17 Tabellen Prämienverbilligung in der OKP Anzahl BezügerInnen und BezügerInnenquoten nach Geschlecht ab Anzahl BezügerInnen nach Geschlecht und Altersgruppe ab Grenzbeträge für die Berechtigung: Massgebende Einkommen ab Anzahl BezügerInnen nach Zivilstand und Geschlecht ab Anzahl BezügerInnen nach Einkommen und Geschlecht ab Anzahl BezügerInnen und BezügerInnenquoten nach Geschlecht und Gemeinden Ausgerichtete Leistungen ab Ausbezahlte Subventionen nach Zivilstand und Geschlecht ab Maximale, ausbezahlte Subventionen ab Ausbezahlte Subventionen nach Geschlecht ab Ausbezahlte Subventionen nach Altersgruppe und Geschlecht ab Ausgerichtete Leistungen nach Gemeinden Ausbezahlte Subventionen nach Altersgruppe und Geschlecht ab 2014
18 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 01 Anzahl BezügerInnen und BezügerInnenquoten nach Geschlecht ab 2000 Jahr BezügerInnen 1 BezügerInnenquoten 2 männliche weibliche Total Verände- männliche weibliche Total Personen Personen Personen rung Personen Personen Personen gegenüber Vorjahr '810 2' % 6.8% 10.4% '545 2' % 2.9% 5.7% 8.6% '752 2' % 3.4% 6.3% 9.7% '010 1'790 2' % 3.6% 6.4% 10.0% '211 2'181 3' % 4.3% 7.8% 12.1% '416 2'400 3' % 5.1% 8.6% 13.7% '482 2'489 3' % 5.2% 8.7% 13.9% '446 2'420 3' % 5.0% 8.4% 13.4% '572 2'559 4' % 5.5% 8.9% 14.4% '640 2'622 4' % 5.6% 9.0% 14.6% '767 2'705 4' % 6.0% 9.2% 15.2% '673 2'615 4' % 5.7% 8.8% 14.5% '689 2'633 4' % 5.6% 8.8% 14.4% '573 2'482 4' % 5.2% 8.1% 13.3% '069 1'639 2' % 3.5% 5.3% 8.8% '083 1'625 2' % 3.5% 5.2% 8.7% '191 1'657 2' % 3.8% 5.3% 9.1% Datenstand:
19 1 Anzahl Personen, an welche im Berichtsjahr eine Prämienverbilligung nach KVG ausbezahlt wurde. 2 Anzahl Personen in % der mittleren, erwachsenen Wohnbevölkerung des entsprechenden Berichtsjahres. Bis zum Jahre 2002 wurde die erwachsene Bevölkerung ab Vollendung des 15. Lebensjahres berechnet. Ab dem Jahr 2003 zählen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur erwachsenen Bevölkerung. 3 Die Prämienverbilligung wurde im Jahre 2000 unterjährig auf den 1. April eingeführt. Personen, die im Hausarztsystem versichert waren und deren Einkommen unter der gesetzlich festgelegten Obergrenze lagen, hatten Anspruch auf Prämienverbilligung. Ab dem 1. Januar 2004 ist das Hausarztsystem weggefallen. Anspruch auf Prämienverbilligung haben somit alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren Erwerb die festgesetzte Erwerbsgrenze nicht überschreitet.
20 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 02 Anzahl BezügerInnen nach Geschlecht und Altersgruppe ab 2000 Jahr Altersgruppe männlich weiblich Total Anteil am männlich und Gesamttotal weiblich % ' % über ' % Total 980 1'810 2' % % % über ' % Total 802 1'545 2' % % ' % über ' % Total 937 1'752 2' % % ' % über ' % Total 1'010 1'790 2' % % ' % über '083 1' % Total 1'211 2'182 3' % % '039 1' % über '185 1' % Total 1'416 2'400 3' % % '120 1' % über '180 1' % Total 1'482 2'489 3' % % '059 1' % über '213 1' % Total 1'446 2'420 3' % %
21 '131 1' % über '278 1' % Total '559 4' % % '141 1' % über '307 2' % Total '622 4' % % '225 2' % über '292 1' % Total 1'767 2'705 4' % % '145 1' % über '295 1' % Total 1'673 2'615 4' % % '149 1' % über '318 1' % Total 1'689 2'633 4' % % '034 1' % über '301 1' % Total 1'573 2'482 4' % % ' % über ' % Total 1'069 1'639 2' % % ' % über ' % Total 1'083 1'625 2' % % ' % über % Total 1'191 1'657 2' %
22 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 03 Grenzbeträge für die Berechtigung: Massgebende Einkommen ab 2000 Jahr Obergrenze des massgebenden Einkommens in CHF 1 alleinstehend/alleinerziehend verheiratet/lebensgemeinschaft 2 60% 40% 60% 40% 2000 bis 0-30' ' bis 0-42' ' bis ' ' Datenstand: Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerpflichtigen Erwerb (Brutto) sowie 5 % des Reinvermögens (Ziff. 6 und 15 (ohne Sollertrag) der Steuererklärung). Bei Ehepaaren erhöhen sich die Erwerbsgrenzen um 20 %. Die Auszahlung der beruflichen Personalvorsorge wird ohne Freibetrag zum steuerpflichtigen Erwerb (Ziff. 15 der Steuererklärung) gerechnet. 2 Aufgrund einer Gesetzesrevision auf sind folgende Änderungen in Kraft getreten: Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, sind den Ehegatten gleichgestellt (d.h. für die Berechnung wird der Erwerb von beiden Partnern herangezogen). Auf AHV/IV Renten gibt es keinen Freibetrag von 70% mehr. 3 Im Jahr 2016 wurde die Erwerbsgrenze des massgebenden Erwerbs bei Ehepaaren/Lebenspartnern von CHF 54'000 auf CHF 57'000 erhöht.
23 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 04 Anzahl BezügerInnen nach Zivilstand und Geschlecht ab 2000 Jahr Total Bezüger alleinstehende/alleinerziehende Bezüger verheiratete Bezüger männlich weiblich Total Anteil an männlich weiblich Total Anteil an Total Total Bezüger Bezüger ' '268 1' % ' % ' '051 1' % ' % ' '171 1' % ' % ' '169 1' % ' % ' '481 1' % ' % ' '644 2' % ' % ' '696 2' % ' % ' '679 2' % ' % ' '777 2' % ' % ' '843 2' % ' % ' '858 2' % ' % ' '833 2' % ' % ' '881 2' % ' % ' '786 2' % ' % ' '355 2' % % ' '351 2' % % ' '333 2' % % Datenstand:
24 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 05 Anzahl BezügerInnen nach Einkommen, Zivilstand und Geschlecht ab 2000 Jahr Alleinstehende/ Alleinerziehende bis CHF 30'000 Alleinstehende/ Alleinerziehende CHF 30'001 bis 45'000 Verheiratete bis CHF 42'000 Verheiratete CHF 42'001 bis 57'000 Total Bezüger- Innen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '848 Datenstand:
25 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 06 Anzahl BezügerInnen und BezügerInnenquoten nach Geschlecht und Gemeinden 2016 Gemeinde BezügerInnen Veränderung gegenüber Vorjahr BezügerInnenquoten männliche weibliche Total Anzahl in % männliche weibliche Total Personen Personen Personen Personen Personen Personen Vaduz % 6.5% 10.6% 17.1% Triesen % 6.0% 7.7% 13.7% Balzers % 3.9% 5.5% 9.4% Triesenberg % 2.6% 3.8% 6.4% Schaan % 6.6% 9.6% 16.3% Planken % 0.3% 0.2% 0.5% Oberland 739 1'069 1' % 25.9% 37.5% 63.5% Eschen % 5.2% 7.1% 12.3% Mauren % 4.7% 5.8% 10.5% Gamprin/ % 1.6% 2.5% 4.0% Bendern Ruggell % 1.7% 2.1% 3.8% Schellenberg % 0.8% 2.6% 2.6% Unterland % 14.1% 19.1% 33.3% Ausland % 1.0% 0.9% 1.9% Unbekannt % 0.8% 0.6% 1.4% Total 1'191 1'657 2' % 39.9% 60.1% 100.0% Datenstand
26 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 07 Ausgerichtete Leistungen ab 2000 Jahr Total Total ausbezahlte Veränderung Total Leistungen Veränderung Bezüger Subventionen gegenüber pro Bezüger gegenüber in CHF Vorjahr Ø in CHF Vorjahr '790 1'768' '347 2'238' % % '689 2'730' % 1' % '800 3'003' % 1' % '393 4'160' % 1' % '816 4'676' % 1' % '971 4'738' % 1' % '866 4'823' % 1' % '131 5'421' % 1' % '262 5'770' % 1' % '472 5'924' % 1' % '288 6'304' % 1' % '322 6'585' % 1' % '055 6'730' % 1' % '708 4'415' % 1' % '708 5'026' % 1' % '848 5'668' % 1' % Datenstand
27 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 08 Ausbezahlte Subventionen nach Zivilstand und Geschlecht ab 2000 Jahr alleinstehende/alleinerziehende Bezüger verheiratete Bezüger Betrag Betrag Ø Betrag Betrag Betrag Ø Betrag männlich weiblich pro Bezüger männlich weiblich pro Bezüger ' ' ' ' ' ' ' ' ' '197' ' ' ' ' ' '291' ' ' ' ' ' '848' ' ' ' ' ' '073' ' ' ' ' ' '098' ' ' ' ' ' '140' ' ' ' ' ' '393' ' '066' '053' ' '019' '568' ' '093' '088' ' '063' '583' ' '135' '142' ' '147' '783' ' '190' '182' ' '269' '948' ' '177' '189' ' '364' '024' ' '162' '179' ' '275' '227' ' ' ' ' '516' '517' ' ' ' ' '755' '645' ' ' ' ' Datenstand:
28 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 09 Maximale, ausbezahlte Subventionen ab 2000 Jahr Ausbezahlte Subventionen nach KVG 1 in CHF mit Unfall ohne Unfall 60% 40% 60% 40% ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Effektiv maximale im Berichtsjahr an die BezügerInnen ausbezahlte Prämienverbilligung nach KVG.
29 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 10 Ausbezahlte Subventionen nach Geschlecht ab 2000 Jahr Männliche Ø Betrag Weibliche Ø Betrag Personen Personen ' '158' ' '489' ' ' '792' ' '043' ' '960' ' '435' ' '724' ' '664' ' '011' ' '690' ' '048' ' '726' ' '097' ' '974' ' '447' ' '112' ' '657' ' '198' ' '725' ' '338' ' '966' ' '446' ' '138' ' '526' ' '203' ' '726' ' '688' ' '021' ' '005' ' '379' ' '288' ' Datenstand:
30 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 11 Ø Ausbezahlte Subventionen nach Altersgruppe und Geschlecht ab 2000 Jahr Altersgruppe Ø Betrag Ø Betrag Ø Betrag männliche weibliche pro Personen Personen Bezüger in CHF in CHF in CHF und mehr und mehr 1' ' ' und mehr 1' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' '605.65
31 ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' ' ' ' und mehr 1' ' ' ' ' ' ' ' ' und mehr 2' ' ' ' ' ' ' ' ' und mehr 2' ' ' Datenstand:
32 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 12 Ausgerichtete Leistungen nach Gemeinden 2016 Gemeinde Total ausgerichtete Anteil am Total Leistungen nach KVG 1 Veränderung gegenüber Vorjahr in CHF in CHF in % Vaduz 989' % 115' % Triesen 794' % 133' % Balzers 529' % 44' % Triesenberg 358' % 21' % Schaan 924' % 73' % Planken 27' % 6' % Oberland 3'624' % 395' % Eschen 724' % 91' % Mauren 593' % 39' % Gamprin/Bendern 230' % 45' % Ruggell 216' % 30' % Schellenberg 140' % 12' % Unterland 1'906' % 219' % Ausland* 77' % 14' % Unbekannt** 59' % 12' % Total 5'668' % 642' % Stand per Effektiv im Berichtsjahr an die BezügerInnen ausbezahlte Prämienverbilligung nach KVG
33 Prämienverbilligung in der OKP Tabelle 13 Ausbezahlte Subventionen nach Altersgruppe und Geschlecht ab 2014 Jahr Altersgruppe Betrag Betrag Betrag männliche weibliche total Personen Personen Bezüger in CHF in CHF in CHF ' ' ' '025' '277' '302' und mehr 494' '228' '723' ' ' ' '222' '398' '620' und mehr 576' '381' '957' ' ' ' '471' '680' '151' und mehr 622' '327' '949' Datenstand:
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.101.7 Jahrgang 2017 Nr. 220 ausgegeben am 25. August 2017 Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung;
MehrPrämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018
Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018 Informationen Berechnungshilfen ALLGEMEINES 2 WARUM WERDEN KRANKENKASSENPRÄMIEN VERBILLIGT? Die Krankenkassen erheben
MehrPrämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016
Prämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016 Informationen Berechnungshilfen ALLGEMEINES 2 WARUM WERDEN KRANKENKASSENPRÄMIEN VERBILLIGT? Die Krankenkassen erheben
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden
MehrPRÄMIENVERBILLIGUNG 2019
PRÄMIENVERBILLIGUNG 2019 Stand: 13.12.2018 Allgemeine Informationen Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981 BETREFFEND AUSRICHTUNG EINER MUTTERSCHAFTSZULAGE (MZG) Ressort Gesundheit Vernehmlassungsfrist: 31. Dezember
MehrDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Sozialbeiträge Basel, 28. September 2011 Prämienverbilligung 2012 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung
MehrDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge Basel, 25. Oktober 2010 Prämienverbilligung 2011 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) 1. Ziele der Prämienverbilligung Personen,
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrINDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG
INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2017 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle
MehrINDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG
INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2016 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle
MehrPrämienverbilligung 2016
Prämienverbilligung 2016 Informationen - Berechnungshilfe 2 Prämienverbilligung 2016 Allgemeines Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen oder das Vermögen der Versicherten.
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrVerordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung
Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 832.112.4 vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrPrämienverbilligung 2018 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
Basel, im September 2017 Prämienverbilligung 2018 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt 1. Ziel der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen
MehrKrankenkassenstatistik
Krankenkassenstatistik 2005 Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Giessenstrasse 3 LI-9490 Vaduz Telefon +423 236 68 76 Telefax +423 236
MehrBevölkerungsstatistik. Vertiefte Ergebnisse 31. Dezember 2013
Bevölkerungsstatistik Vertiefte Ergebnisse 31. Dezember 2013 Amt f 9490 Vaduz Liechtenstein T +423 236 68 76 F +423 236 69 36 www.as.llv.li Christian Brunhart Tel. +423 236 68 82 Brigitte Schwarz Tel.
MehrIndividuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Kanton Nidwalden 2017
Abschlussbericht AUSGLEICHSKASSE NIDWALDEN IV-STELLE NIDWALDEN Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Kanton Nidwalden 2017 Zusammenfassung 1. Auftrag Das Bundesgesetz über die
MehrIndividuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Kanton Nidwalden 2016
Abschlussbericht AUSGLEICHSKASSE NIDWALDEN IV-STELLE NIDWALDEN Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Kanton Nidwalden 2016 Zusammenfassung 1. Auftrag Das Bundesgesetz über die
MehrFürstentum Liechtenstein. Krankenkassenstatistik. Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein Krankenkassenstatistik Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Äulestrasse 51 LI-9490 Vaduz Telefon +423 236 68
Mehrvom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEG) vom
MehrRechenbeispiele zur KVG-Reform
Rechenbeispiele zur KVG-Reform In den Beilagen werden Berechnungen vorgestellt, welche die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Abänderungen am KVG für die Versicherten aufzeigen. Die Berechnungen
MehrVerordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)
6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt
MehrSozialversicherungen 2011
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrKrankenkassenstatistik
Krankenkassenstatistik 2001 2003 Freie Arztwahl Hausarztsystem 9490 Vaduz Krankenkassenstatistik 2001 2003 Abkürzungen AVW FA HAS KOBE, Vaduz Freie Arztwahl Hausarztsystem Kostenbeteiligung der Versicherten
MehrPrämienverbilligung 2013
Basel, im September 2012 Prämienverbilligung 2013 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) 1. Ziele der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen
MehrKantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung)
1 8.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Die kantonale Krankenversicherungsverordnung
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrBericht über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für 2009
23.09.01 Bericht über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für 2009 vom 17. Februar 2009 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten
MehrVollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vom. Dezember 007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Gesetz über die Prämienverbilligung
MehrPrämienverbilligung 2017 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
Basel, im September 2016 Prämienverbilligung 2017 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt 1. Ziel der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen
MehrVerordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)
6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt
Mehr[Geschäftsnummer] Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 84.. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde-
MehrMetadaten Zivilstandsstatistik
1 Herausgeber Amt für Statistik Liechtenstein 2 Letzte Aktualisierung der Metadaten 20.10.2017 3 Datenbeschreibung In den etab-cubes werden die folgenden Merkmale verwendet: Altersklasse der Gestorbenen
MehrSUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2016
Département des finances, des institutions et de la santé Service de la santé publique Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Dienststelle für Gesundheitswesen SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN
MehrFür die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze.
MERKBLATT ÜBER DIE BERECHNUNG DER RENTEN GÜLTIG AB 1. August 2016 GRUNDSATZ 1 Zwei Faktoren bilden die Grundlage für die Berechnung von Renten: die Zahl der Beitragsjahre, in denen eine versicherte Person
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2017 Plan A Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
Mehrzur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien
Verordnung vom. Oktober 206 Inkrafttreten: 0.0.207 zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24.
MehrNachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz & Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz
Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz & Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz Präsentation Informationsveranstaltung Vom 7. Februar 2019 Systematik
MehrLeitfaden für den Unterhaltsvertrag
Leitfaden für den Unterhaltsvertrag Allgemeine Informationen: Das Recht über den Kindesunterhalt ist in den Bestimmungen Art. 279 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Die nachfolgenden
MehrDepartement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst
Kurt Jenni, Abteilungsleiter Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau Telefon 062 835 29 90 Fax 062 835 49 95 An die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte des Kantons Aargau sowie an die Empfängerinnen
MehrSUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2012
Département des finances, des institutions et de la santé Service de la santé publique Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Dienststelle für Gesundheitswesen SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN
MehrVersicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)
Solothurner Steuerbuch Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 2 und 3 StG 21 VV StG 2 Abziehbar sind
MehrGültig ab 1. Januar 2017 VERORDNUNG. zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung)
GEMEINDE BIRSFELDEN 5 a Gültig ab. Januar 07 VERORDNUNG zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung) gültig ab vom. Januar 07 Inhaltsverzeichnis Antrag für Betreuungsgutscheine...
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2017 Plan C Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2017 Plan B Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2016
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2016 Plan C Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrPrämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015
Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben
MehrStandeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
1 832.501 Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 2. April 1996 1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über
MehrStatistische. Information. Einbürgerungen in 4ightenitein von 197Q bis Amt für Volkswirtschaft Vaduz. Fürstentum Liechtenstein
Statistische Information Einbürgerungen in 4ightenitein von 197Q bis 1982 Amt für Volkswirtschaft Vaduz Fürstentum Liechtenstein St istis Inform 1 Einbürgerungen in 4iet.ongein von Ign bis 1982 Amt für
MehrPrivate Mandatsträger und Mandatsträgerinnen
Kindes- Kindes- und und Erwachsenenschutzbehörde Uri Uri Private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen Herzlich Willkommen! Begrüssung: Barbara Eastwood, Präsidentin KESB 7. November 2017 Programm - Praxisänderung
MehrVerordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG)
Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) Vom. November 0 (Stand. August 08) Gestützt auf Art. 5 Abs. der Kantonsverfassung ) * von der Regierung erlassen
MehrAktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018
Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelle Grenzbeträge BVG (Berufliche Vorsorge) Maximal anrechenbarer Lohn pro Jahr 84'600.00 84'600.00 Mindestjahreslohn 21 150.00 21'150.00 Koordinationsabzug
MehrGEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen
GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung
MehrBetreuungsgutscheine Fragen und Antworten zu Anspruch und Auszahlung
Luzern ABStadt Kinder Jugend Familie Betreuungsgutscheine Fragen und Antworten zu Anspruch und Auszahlung Gerne beantworten wir Ihnen in diesem Merkblatt häufig gestellte Fragen zu den Betreuungsgutscheinen.
MehrIndividuelle Prämienverbilligung 2013 im Wallis
Individuelle Prämienverbilligung 2013 im Wallis Maurice Tornay, Vorsteher des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Medienorientierung vom 20. Dezember 2012 Überblick über die Methode
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
Landratsvorlage Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Einführungsgesetz vom 25. März 1996 1
MehrElternbeitrags-Reglement für die familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde Mandach
G E M E I N D E Gemeinderat M A N D A C H 5318 Mandach Tel. 056 284 11 41 gemeindekanzlei@mandach.ch für die familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde Mandach Anhang I zum Kinderbetreuungs-Reglement
MehrVerordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 18. Oktober 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 26.
MehrSUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2014
Département des finances, des institutions et de la santé Service de la santé publique Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Dienststelle für Gesundheitswesen SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN
MehrBaustatistik. 3. Quartal 2017
Baustatistik Herausgeber und Vertrieb Amt für Statistik Äulestrasse 51 9490 Vaduz Liechtenstein T +423 236 68 76 F +423 236 69 36 www.as.llv.li Auskunft Harry Winkler T +423 236 68 90 info.as@llv.li Gestaltung
MehrDer Erlass Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung)
GS 07, Änderung der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) Änderung vom. Mai 07 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 4 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge
MehrÄnderungen der Tarifaltersgruppen. Grund- und Hochkostenversicherung. Arbeitgeberbeitrag. Bezahlung der Prämien
Prämien 2017 Nachdem die FKB für das Jahr 2016 auf eine Erhöhung der Grundversicherungsprämien verzichtet hat, folgt eine weitere erfreuliche Nachricht. Während die Monatsprämien der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2016
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2016 Plan A Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrZusammenfassung / Überblick
Zusammenfassung / Überblick (Leitfaden betreffend Lohnabrechnung bei Teilzeitarbeit, bei geringen Löhnen und/oder bei gelegentlichen Erwerbstätigkeiten) Stand: Januar 2019 Herausgeber: Ministerium für
MehrNiederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau
Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau Leitfaden zur Antragstellung von Betreuungsgutscheinen Gültig ab 1. August 2016 Gemeinderat Niederlenz Finanzverwaltung Mühlestrasse 2 5702 Niederlenz
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993
REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 AUSGABE 11. NOVEMBER 1993 NR. 830 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung 3 II. AHV/IV-BEIHILFE 3 Art.
MehrAufenthalter, Niedergelassene Grenzgänger
Fürstentum Liechtenstein Aufenthalter, Niedergelassene Grenzgänger Stand 31. Dezember 1969 Bearbeitet: Amt für Statistik des Fürstentums Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein Aufenthalter, Niedergelassene
MehrAusführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
23.73 Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen vom 27. September 206 (Stand. Januar 207) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel
MehrElternbeitragsreglement. (Anhang zum Kinderbetreuungsreglement)
Elternbeitragsreglement (Anhang zum Kinderbetreuungsreglement) 2018 Gestützt auf das Kinderbetreuungsreglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde Seon vom 24.11.2017 erlässt
MehrElternbeitragsreglement (EBR) Familienergänzende Kinderbetreuung
Elternbeitragsreglement (EBR) Familienergänzende Kinderbetreuung gültig ab 1. August 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 2. Massgebendes Einkommen... 3 3. Haushaltgrösse... 3 4. Vergünstigungen...
Mehr3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug
3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug Stand am 1. Januar 2019 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das
MehrFürstentum Liechtenstein. Ausländerstatistik. 31. August Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein Ausländerstatistik 31. August 1996 Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein Ausländerstatistik 31. August 1996 Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Fürstentum
MehrANMELDUNG FÜR NICHTERWERBSTÄTIGE NE
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 82 22 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / 66@consimo.ch /
MehrSozialhilfequote bleibt stabil bei 1,7 Prozent
LUSTAT News 27. November 2018 Medienmitteilung Sozialhilfe im 2017 Sozialhilfequote bleibt stabil bei 1,7 Prozent Im Jahr 2017 wurden 2'159 Zugerinnen und Zuger mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
MehrDer Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (vom 26. September 2006 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom
MehrAHV/IV freiwillige Versicherung : Erwerbstätige und Nichterwerbstätige. Gültig ab 1. Januar 2019
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Berechnung der Beiträge und Einträge in das individuelle Konto (IK) AHV/IV/EO
MehrBaustatistik. 1. Quartal 2016
Baustatistik 2016 Herausgeber und Vertrieb Amt für Statistik Äulestrasse 51 9490 Vaduz Liechtenstein T +423 236 68 76 F +423 236 69 36 www.as.llv.li Auskunft Harry Winkler T +423 236 68 90 info.as@llv.li
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE)
REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE) E N T W U R F 1 7. S E P T E M B E R 2 0 0 9 N R. 8 3 0 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung
MehrAntrag für eine Rentenvorausberechnung
Antrag für eine Rentenvorausberechnung Antrag Gewünscht wird eine Vorausberechnung für eine Altersrente (in diesem Fall müssen die Fragen in Ziffer 7 vollständig beantwortet werden) Invalidenrente Hinterlassenenrente
MehrGemeinde Mülligen. Elternbeitragsreglement
Gemeinde Mülligen Elternbeitragsreglement Gestützt auf das Kinderbetreuungsreglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde Mülligen vom.. erlässt der Gemeinderat Mülligen
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84..3 Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016 182. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2017; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen
MehrLUSTAT News 15. November 2016 Medienmitteilung. Sozialhilfe im Kanton Uri Sozialhilfequote sinkt auf 1,1 Prozent
LUSTAT News 15. November 2016 Medienmitteilung Sozialhilfe im 2015 Sozialhilfequote sinkt auf 1,1 Prozent Im Jahr 2015 wurden 401 Urnerinnen und Urner mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Dies
MehrPersonalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen
Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 16. Dezember 2008 Geschäft Nr. 2 Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen 1 AUSGANGSLAGE Am 26. November 2006 haben die Stimmberechtigten
Mehr1 Antrag für Betreuungsgutscheine 2 Anspruchsberechtigung (Ergänzung zum 2 und 4 des FEB-Reglements)
GEMEINDE BIRSFELDEN 5 a VERORDNUNG zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung) gültig ab. Januar 09 Inhaltsverzeichnis Antrag für Betreuungsgutscheine... Anspruchsberechtigung...
MehrAusländerstatistik. Fürstentum Liechtenstein August. Jahresaufenthalter Niedergelassene Saisonarbeiter =Grenzgänger
Fürstentum Liechtenstein Ausländerstatistik 1970 31. August Jahresaufenthalter Niedergelassene Saisonarbeiter =Grenzgänger Amt für Statistik des Fürstentums Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein Ausländerstatistik
MehrAusländerstatistik. Fürstentum Liechtenstein. 30. April Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein Ausländerstatistik 30. April 1994 Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein Ausländerstatistik 30. April 1994 Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein
MehrFlexibles Rentenalter. 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das. 2 Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren
3.04 Stand am 1. Januar 2005 Flexibles Rentenalter Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. 2 Für Männer liegt das ordentliche
MehrReglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. (gültig ab 1. August 2018)
Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (gültig ab 1. August 2018) Der Einwohnerrat der Gemeinde Buchs erlässt, gestützt auf das Gesetz über die
Mehr