Klienten-Info Ausgabe Oktober 2016

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1 w e s t r a g m b h s t e u e r b e r a t u n g s g e s e l l s c h a f t li nz, k ör n er st raße 1 3 t e l e fo n / f a x / office@westra.at Klienten-Info Ausgabe Oktober 2016 Ra/sv16/west32 Inhalt: 1. ERTRAGSTEUERLICHE NEUERUNGEN BEI GRUNDSTÜCKEN LAUFENDE ABSCHREIBUNG ERMITTLUNG DES GRUNDANTEILS INSTANDSETZUNGS- UND INSTANDHALTUNGSAUFWENDUNGEN AKTUELLES ZUR REGISTRIERKASSA ERLEICHTERUNGEN BEI DER REGISTRIERKASSENPFLICHT ENTSCHÄRFUNG FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE MATURABÄLLE SIGNATURPFLICHT AB KASSENNACHSCHAU Ertragsteuerliche Neuerungen bei Grundstücken Die Steuerreform 2015/2016 brachte bei der Abschreibung von Immobilien eine Reihe von Änderungen. In der sogenannten Grundanteilverordnung 2016 und einer BMF-Info zu den ertragsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grundstücken und Kapitalvermögen durch das Steuerreformgesetz 2015/16 wurden nunmehr Details zur Vorgangsweise bei den Änderungen veröffentlicht Laufende Abschreibung Für betrieblich genutzte Betriebsgebäude gilt für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre ohne Nachweis der Nutzungsdauer ein einheitlicher Abschreibungssatz von bis zu 2,5% (statt bisher 2%, 2,5% oder 3%). Bei Gebäuden, die für Wohnzwecke überlassen werden, kommt sowohl im betrieblichen Bereich als auch bei der reinen Vermietung ein Abschreibungssatz von 1,5% zur Anwendung. Bei einem gemischt genutzten Gebäude im betrieblichen Bereich sind die Gebäudeteile im Verhältnis der Nutzfläche für die AfA-Bemessung aufzuteilen, außer die zu Wohnzwecken überlassenen Teile betragen weniger als 10% der Nutzfläche. Eine Überlassung zu

2 Wohnzwecken liegt jedenfalls bei einer längerfristigen Überlassung von Wohnraum von mindestens drei Monaten vor. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist weiterhin möglich. Bei Zinshäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann weiterhin ein AfA-Satz von 2% angewendet werden. Für Gebäude in Leichtbauweise können ebenfalls höhere AfA- Sätze herangezogen werden. Der neu anzuwendende Abschreibungssatz ist von der ursprünglichen Bemessungsgrundlage zu berechnen. Vereinfacht kann er auch wie folgt ermittelt werden: Kürzung des bisherigen AfA-Betrages um 1/6 (bei bisheriger 3%iger Abschreibung) oder Erhöhung um 1/4 (bei bisheriger 2%iger Abschreibung) Ermittlung des Grundanteils Ab ist im außerbetrieblichen Bereich der Grundanteil grundsätzlich mit 40 % der Anschaffungskosten (bisher üblicherweise 20 %) anzusetzen. Damit erfolgte eine massive Kürzung der potentiellen Abschreibungsbasis. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher und baulicher Verhältnisse wurden jedoch im Verordnungsweg abweichende Regelungen getroffen. Gemäß der GrundanteilV ist ohne Nachweis (zb durch Gutachten, Gegenstand abgabenbehördlicher Prüfungsmaßnahmen) der Grundanteil nunmehr im Detail wie folgt zu ermitteln: 20% Grundanteil / 80% Gebäudeanteil: bei Gemeinden mit weniger als Einwohnern, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als 400 beträgt 30% Grundanteil / 70% Gebäudeanteil: bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten in o Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land mindestens 400 beträgt ODER o Gemeinden mit mindestens Einwohnern 40% Grundanteil / 60% Gebäudeanteil: bei Gebäuden mit bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten in o Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land mindestens 400 beträgt ODER o Gemeinden mit mindestens Einwohnern Grundanteil Einwohner/ Gemeinde EUR/m² für baureifes Land Wohn-/ Geschäftseinheiten 20% weniger als UND weniger als % zumindest ODER zumindest 400 UND mehr als 10 40% zumindest ODER zumindest 400 UND bis zu 10 Beispiel: Bei einem Zinshaus in Wien mit 20 Wohnungen muss man 30% Grundanteil ausscheiden. Derzeit haben folgende Gemeinden mindestens Einwohner: Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck.

3 Unter baureifem Land werden als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke verstanden. Die durchschnittlichen Quadratmeterpreise sind anhand eines Immobilienpreisspiegels glaubhaft zu machen. Eine Geschäftseinheit liegt jedenfalls pro angefangenen 400 m Nutzfläche vor. Für zum bereits vermietete Grundstücke ist auf die Verhältnisse zum abzustellen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse jedoch erheblich (dh um zumindest 50 %) von den ermittelten pauschalen Werten ab, so ist der Grundanteil nicht nach der GrundanteilV zu ermitteln. Nach wie vor ist es aber möglich, den Grundwert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen oder den Grundwert durch eine Berechnung nach der Grundstückswertverordnung glaubhaft zu machen. Die neuen pauschalen Aufteilungsverhältnisse sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses (zb Gutachten, ausdrücklicher Gegenstand abgabenbehördlicher Prüfungsmaßnahmen) von Grund und Boden und Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab entsprechend der GrundanteilV anzupassen. Dafür sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der vorgesehenen oder im Jahr 2016 nachgewiesenen Aufteilung zu der ursprünglich angewendeten Aufteilung abzustocken und auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Die Absetzung für Abnutzung ist entsprechend anzupassen. Beispiel: Im Jahr 2006 wurde ein bebautes Grundstück mit den Anschaffungskosten von erworben. 80% wurden dem Gebäude ( ) und 20% dem Grund und Boden ( ) zugeordnet. Für das Gebäude wurde bis 2016 eine AfA von geltend gemacht (1,5% von ). Der Restbuchwert des Gebäudes beträgt daher zum (= abzüglich für 10 Jahre). Ab 2016 ändert sich ohne Nachweis eines abweichenden Verhältnisses das Aufteilungsverhältnis von Gebäude zu Grund und Boden von 80:20 zu 60:40. Die Bemessungsgrundlage für die AfA sind daher Die AfA beträgt daher p.a. Vom Restbuchwert des Gebäudes (fortgeschriebene Anschaffungskosten) zum in Höhe von sind zum % den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzuschlagen. Auf Grund und Boden entfallen Anschaffungskosten in Höhe von ( plus 25% von , ds ). Die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes betragen daher ( minus ) und reduzieren sich um die jährliche AfA von Sind in Fällen, in denen in der Vergangenheit der Gebäudeanteil pauschal angesetzt wurde (mit beispielsweise 80% der Anschaffungskosten des bebauten Grundstückes), nachträgliche Herstellungsaufwendungen angefallen, sind diese Aufwendungen bei der Überführung des Aufteilungsverhältnisses mangels Grundanteils auszuscheiden Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungsaufwendungen bzw wahlweise von Instandhaltungsaufwendungen werden ab 2016 von 10 auf 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung gilt auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen. Freiwillig in der Vergangenheit begonnene

4 Zehntelabsetzungen (zb zur Vermeidung eines ansonsten nicht ausgleichbaren Verlustes) laufen aber unverändert weiter. 2. Aktuelles zur Registrierkassa 2.1. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht Die seit eingeführte Registrierkassenpflicht für Unternehmer mit Umsätzen von mehr als , wovon zumindest in bar erzielt werden, kann man durchaus als Dauerbrenner in der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden am über einen kurzfristigen Abänderungsantrag folgende weitere Erleichterungen beschlossen und die Barumsatzverordnung angepasst. Die sogenannte Kalte-Hände-Regelung wurde auf folgende Bereiche ausgeweitet: - Alm-, Berg-, Schi und Schutzhütten, - Buschenschänken mit Betrieb bis zu 14 Tagen im Jahr, - Vereinskantinen, die nicht mehr als 52 Tage pro Jahr betrieben werden. Für diese Betriebe ist die Losungsermittlung durch Kassasturz ohne Verwendung einer Registrierkasse möglich, wenn der Jahresumsatz aus den angeführten Tätigkeiten jeweils weniger als (netto, ohne USt) beträgt. Auch bei den bisher schon begünstigten Umsätzen im Freien wird nur mehr auf diesen Umsatz im Freien abgestellt und nicht mehr auf den Umsatz des gesamten Betriebes. Die Begünstigung für Vereinskantinen war ein heftig diskutierter Punkt, da viele Wirte in diesen Kantinen von Fußball- und anderen Vereinen einen starken Wettbewerb mit der gewerblichen Gastronomie sehen. Als Ausgleich wurde die Zusammenarbeit mit der Gastronomie bei Vereinsfesten erleichtert (siehe Punkt 2.2). Weiters wurde klargestellt, dass Umsätze von Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes sofort und nicht erst nach Rückkehr zur Betriebsstätte erfasst werden müssen. Die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute entfällt. Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung ( elektronische Signatur ) von Registrierkassen wird vom auf den verschoben. Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist dies auch künftig so absehbar, dann entfällt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahrs Entschärfung für gemeinnützige Vereine Gleichzeitig wurden auch einige Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Parteifeste beschlossen: Kleines Vereinsfest: Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts wie etwa Feuerwehren im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr sind steuerlich begünstigt, unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht und schaden damit nicht der Gemeinnützigkeit. Bisher galt eine Grenze von 48 Stunden. Für Parteien gelten die gleichen Regeln, allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Das ist dann gegeben, wenn der Jahresumsatz nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden. Die Beschränkungen gelten unabhängig von der Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit. Eine Zusammenarbeit von Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen ist bei kleinen Vereinsfesten ohne Verlust der steuerlichen Begünstigung möglich. Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen (zb Familienmitglieder) bei kleinen Vereinsfesten verliert der Verein seine steuerliche Begünstigung nicht Maturabälle Eine eigene BMF-Info zur steuerlichen Behandlung von Maturabällen stellt folgende wesentliche Punkte klar: Wird ein Maturaball durch einen bestehenden gemeinnützigen Verein (zb Elternverein) organisiert, muss darauf geachtet werden, dass die Abhaltung von Ballveranstaltungen in

5 den Statuten des Vereins vorgesehen ist, damit der Verein nicht den Status der Gemeinnützigkeit verliert. Daraus resultiert auch, dass der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss. Achtung: die Finanzierung der Maturareise für alle Maturanten ist kein gemeinnütziger Zweck. Allerdings eine Unterstützung für bedürftige Schüler, wie bei anderen Schulveranstaltungen, schon. Bei Durchführung eines durch die Statuten gedeckten Schulballs ist darauf zu achten, ob ein kleines oder großes Vereinsfest vorliegt. Handelt es sich um ein großes Vereinsfest, stellt der Ball eine begünstigungsschädliche Betätigung dar. Sollte der Umsatz aus dem Ball und allfällige andere schädliche Umsätze nicht mehr als pro Jahr betragen, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Bei höheren Umsätzen wäre eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt zu beantragen. Wem dieses alles zu kompliziert ist, erhält in der Info vom BMF gleich einen Ausweg präsentiert: Wird nämlich die Durchführung des Schulballs einem Personenkomitee (zb Schüler/ Eltern eines Maturajahrgangs) übertragen, so stellt dieses Komitee eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. In aller Regel wechselt dieses Personenkomitee nach Durchführung des Schulballs, womit diese Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht ausgeübt wurde und daher die erzielten Einkünfte keine Einkunftsquelle der beteiligten Personen darstellt. Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb weder Umsatz- noch Einkommensteuerpflicht besteht. Zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Maturabällen gilt folgendes: verliert ein Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus und wird damit unternehmerisch tätig, so besteht auch für den Verein bei Überschreiten der Umsatzgrenzen ( Jahresumsatz, davon mehr als bar) Registrierkassenpflicht. Wird die Organisation der Ballveranstaltung durch ein Personenkomitee wie oben dargestellt durchgeführt, dann besteht mangels unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen und Belegerteilungspflicht Signaturpflicht ab Spätestens ab muss jede Registrierkasse eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung zum Manipulationsschutz haben und auch verwenden. Bitte nehmen Sie mit dem Hersteller bzw. Lieferanten Ihrer Registrierkasse Kontakt auf zur Klärung, ob die bestehende Kassa mit einer derart geforderten Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist. Andernfalls muss eine neue Registrierkasse angeschafft werden. Vereinfacht ausgedrückt erzeugt die Sicherheitseinrichtung bei einem jedem Geschäftsfall einen elektronischen Code, der am Beleg ausgedruckt und in der Kassa abgespeichert wird. Anhand dieses Codes kann die Finanzbehörde eventuelle Manipulationen an der Kassa nachprüfen. Neben den technischen Anforderungen an die Registrierkasse und Sicherheitseinrichtung, für die Hersteller bzw. Lieferant zu sorgen haben, müssen Sie als Anwender folgendes beachten: Zur Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtigung ist eine Anmeldung über FinanzOnline notwendig. Diesen Arbeitsschritt können wir Ihnen gerne abnehmen. Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung "Trainingsbuchung" oder "Stornobuchung" zu enthalten.

6 Sollte keine aufrechte Verbindung zu der Signaturerstellungseinheit bestehen, muss am Beleg der Hinweis "Sicherheitseinrichtung ausgefallen" angebracht werden. Nach Wiederinbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit muss ein signierter Sammelbeleg mit Betrag (0) erstellt und im Datenerfassungsprotokoll gespeichert werden. Start- und Monatsbeleg müssen ausgedruckt werden. Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit exportiert werden können. Der Ausfall, eine planmäßige Außerbetriebnahme (sofern länger als 48 Stunden dauernd) sowie die Wiederinbetriebnahme sind über FinanzOnline zu melden. Auch diese Meldungen können Ihnen unsere Kanzlei erledigen, falls Sie keinen FinanzOnline-Zugang haben sollten. Eine quartalsweise Datensicherung auf einen externen Datenträger (Stick, externe Festplatte, Laptop, Internet, ) ist durchzuführen. Weitere Informationen zur Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung finden Sie im Internet unter Der Kundenbeleg muss ab mindestens folgende Angaben enthalten: Kassenidentifikationsnummer Bezeichnung des Unternehmens fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden Datum und Uhrzeit der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung (die Verwendung allgemeiner Sammelbegriffe ist nicht zulässig, für Beispiele siehe Erlass Punkt 4.6.4) Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt maschinenlesbarer Code (OCR/Zeichenkette, QR-Code, oder Link) 2.5. Kassennachschau Als Beilage zu dieser aktuellen Klienteninformation erhalten Sie den Fragebogen KN 1c zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, den die Finanzbehörden unter anderem auch im Rahmen von unangekündigten Nachschauen verwenden. Sie können sich anhand dieses Fragebogens auf eine mögliche Nachschau und die dabei anfallenden Fragen vorbereiten. Für weitere Auskünfte und Beratungen steht Ihnen das Team der Westra GmbH Steuerberatungsgesellschaft gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße Mag. Georg Rath Beilage: Fragebogen KN 1c (Kassennachschau)

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