Die Abschreibung von Betriebsgebäuden
|
|
- Inken Pfeiffer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Abschreibung von Betriebsgebäuden Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%) betrieblich genutzt werden, zur Gänze zum Betriebsvermögen zählen. Im umgekehrten Fall stellen sie zur Gänze Privatvermögen dar. Für Gebäude gilt abweichend vom Überwiegensgrundsatz folgendes: Abgrenzung Betriebsvermögen Privatvermögen Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 20%, bleibt das Gebäude zur Gänze Privatvermögen. Zwischen 20 und 80%iger betrieblicher Nutzung wird das Gebäude im Ausmaß der betrieblichen Nutzung dem Betriebsvermögen zugerechnet. Bei mehr als 80%iger betrieblicher Nutzung gehört das Gebäude zur Gänze zum Betriebsvermögen. Der Prozentsatz der betrieblichen Nutzung wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der betrieblich und privat genutzten Flächen ermittelt. Dabei ist jeder einzelne Raum nach seiner überwiegenden Verwendung zu untersuchen. Gebäudeteile, die nicht konkret dem betrieblichen bzw. dem privaten Bereich zugeordnet werden können sondern gemeinschaftlichen Zwecken dienen (wie beispielsweise Stiegenhaus, Gänge, Heizräume, Keller, Abstellräume u.ä.), bleiben bei Ermittlung des betrieblichen bzw. des privaten Anteiles außer Ansatz. Beispiel 1: Gesamtnutzfläche des Gebäudes einschließlich Nebenräume (wie z.b. Heizraum, Gang, Stiegenhaus) 400 m² Nebenräume 100 m2 unmittelbar betrieblich genutzt 180 m² unmittelbar privat genutzt 120 m² Betriebsvermögen demnach 60% Hinweis: Führt die Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis wegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall zu keinem befriedigenden Ergebnis, kann auch ein anderer Aufteilungsmaßstab (z.b. nach der Kubatur oder nach den Wertverhältnissen) herangezogen werden. Gebäude steht im Miteigentum Gehört das Gebäude nicht dem Unternehmer sondern mehreren Personen (einschließlich dem Unternehmer), ist der Betriebsvermögensanteil wie folgt zu ermitteln: 1
2 Besteht kein Mietvertrag zwischen dem Betriebsinhaber und der Miteigentümergemeinschaft, ist der betrieblich genutzte Anteil zur Gänze Betriebsvermögen, soweit er den Miteigentumsanteil des Unternehmers nicht übersteigt. Beispiel 2: Ein Gebäude steht im Hälfteeigentum des Unternehmers und seiner Ehegattin. Das Gebäude wird a) zu 45% b) zu 60% betrieblich genutzt. Das Gebäude ist a) zu 45% b) zu 50% (und nicht 60%) notwendiges Betriebsvermögen. In der Praxis wird vielfach davon abweichend auch für den im zivilrechtlichen Eigentum des Miteigentümers stehenden betrieblich genutzten Teil des Gebäudes wirtschaftliches Eigentum des Unternehmers angenommen, sofern er darüber wie ein Eigentümer verfügen kann, was häufig zwischen nahen Angehörigen der Fall ist. Für die Ermittlung des betrieblichen Anteils ist dabei wie in Beispiel 1 dargestellt vorzugehen. Besteht ein Mietvertrag zwischen dem Unternehmer und der Miteigentümergemeinschaft, liegt Betriebsvermögen nur im Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeteil angewandten Miteigentumsquote vor. Beispiel 3: Angaben wie Beispiel 2 Im Fall a) liegt notwendiges Betriebsvermögen im Ausmaß von 22,5% im Fall b) von 30% vor. Beachte: Der Mietvertrag muss mit der Miteigentümergemeinschaft abgeschlossen werden (und nicht mit den übrigen Miteigentümern). Die Miete muss tatsächlich bezahlt werden. Im Ausmaß des Miteigentumsanteiles stellt die Miete beim Unternehmer jedoch keine Betriebsausgabe sondern eine Entnahme dar. Steuerrechtliche Behandlung als Betriebsvermögen Insoweit das Gebäude nach den vorstehenden Ausführungen notwendiges Betriebsvermögen darstellt, muss es aktiviert werden; d.h. das Gebäude ist mit jenem Teil der Anschaffungsoder Herstellungskosten, der dem Betriebsvermögensanteil entspricht, in das Anlageverzeichnis aufzunehmen. Befand sich das Gebäude vor der erstmaligen betrieblichen Nutzung im Privatvermögen ist es einzulegen. Die Einlage erfolgte bis mit dem Teilwert. Einlagen nach dem werden neu geregelt siehe weiter unten. Der Teilwert ist auch maßgeblich für Einlagen von so genanntem Altvermögen (Anschaffung vor und nicht steuerverfangen ). Bei Neuvermögen (Anschaffung nach dem oder steuerverfangen ) sind die (historischen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei Erwerb durch 2
3 Tod/Schenkung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers heranzuziehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um später angefallene Herstellungsaufwendungen zu höhen. Wurde ein Grundstück bereits vor der Einlage vermietet, sind die (erhöhten) Anschaffungsoder Herstellungskosten um bereits steuerlich berücksichtigte Absetzungen für Abnutzung und sonstige begünstigte Abschreibungen (z.b. Herstellungsfünfzehntel) zu vermindern. Weiters sind diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch um steuerfreie Subventionen zu vermindern. Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage niedriger als die (adaptierten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist das Grundstück mit diesem Teilwert anzusetzen. Beispiel: Grund und Boden wurde 2008 um angeschafft wurde um ein Gebäude darauf errichtet und ab Beginn 2010 vermietet; jährlich wird AfA in Höhe von als Werbungskosten geltend gemacht. Mit wird das Grundstück in einen Betrieb eingelegt. Der Einlagewert ermittelt sich wie folgt: Anschaffungskosten Grund und Boden Herstellungskosten Gebäude Steuerlich geltend gemachte AfA Einlagewert Wurde ein eingelegtes Grundstück bereits vor der Einlage zur Erzielung von betrieblichen Einkünften verwendet, tritt der Wert zum Zeitpunkt der Entnahme bei der Betriebsaufgabe an die Stelle der (historischen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die erforderlichen Adaptierungen sind daher auf Basis dieses Wertes vorzunehmen. Wurde nach einer Betriebsaufgabe die Begünstigung für das Wohngebäude (siehe unser Infoblatt Die steuerliche Begünstigung des Wohngebäudes bei der Betriebsaufgabe ) in Anspruch genommen und dieses Gebäude wird wieder eingelegt, ist der maßgebliche steuerliche Wert um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen und davon die AfA zu bemessen. Im Fall einer Veräußerung innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist ist der steuerliche Wert um die versteuerten stillen Reserven rückwirkend zu erhöhen. Von diesem erhöhten Betrag ist rückwirkend die AfA zu bemessen. Betriebliche Nutzung Betriebsvermögen Aktivierung 0 - weniger als 20% 0% keine 20-80% 20-80% 20-80% der Anschaffungs- od. Herstellungskosten über 80% 100% 100% der Anschaffungs- od. Herstellungskosten Berechnung der Abschreibung (AfA) Nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ist der Unternehmer verpflichtet, die zu aktivierenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gleichmäßig verteilt auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzung abzuschreiben. Der AfA-Betrag ist eine gewinnmindernde Betriebsausgabe. Betriebliche Nutzung des Gebäudes bis zu 20% In diesem Fall gehört das gesamte Gebäude zum Privatvermögen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind daher nicht zu aktivieren. Dennoch ist der Unternehmer berechtigt 3
4 eine fiktive AfA von den der betrieblichen Nutzung entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend zu machen. Mehr als 80% betriebliche Nutzung Das gesamte Gebäude (einschließlich des privat genutzten Teiles) gehört zum Betriebsvermögen. Die AfA ist daher von den gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berechnen und um den Privatanteil zu kürzen. Beginn der Abschreibung Die AfA beginnt mit der Inbetriebnahme des Gebäudes. Daher ist eine Abschreibung solange nicht möglich, als sich das Gebäude in Bau befindet. Erfolgt die Inbetriebnahme vor dem 1. Juli, kann die Ganzjahres-AfA in Anspruch genommen werden, bei Inbetriebnahmen nach dem 30. Juni nur mehr die Hälfte davon. Nutzungsdauer Bei Gebäuden sind gesetzlich bestimmte AfA-Sätze vorgesehen. Diese Sätze gelten auch für Gebäude, die gebraucht erworben wurden. Sollen höhere AfA-Sätze angewendet werden, so ist die Nutzungsdauer nachzuweisen. Hinweis: Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch ein Gutachten. Enthält ein Gutachten keinen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer, ist es als Nachweis einer geringeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer ungeeignet. Bei Gebäuden in Leichtbauweisen wird unterschieden, ob sie vor 2007 angeschafft oder fertig gestellt werden: Bei Gebäude, die bis 2006 angeschafft oder fertig gestellt werden, genügt die Art der Gebäudekonstruktion als Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Leichtbauweise liegt etwa vor bei Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden (z.b. aus Holz, Blech, Faserzement oder Ähnlichem) und nicht massiven Dächern (z.b. Papp- Blech- oder Wellfaserzementausführung). Bei Gebäuden, die ab 2007 angeschafft oder fertig gestellt werden, sind die gesetzlichen AfA-Sätze anzuwenden. Sollen höhere AfA-Sätze angewendet werden, ist die Nutzungsdauer nachzuweisen. Es bestehen aber keine Bedenken, bei Gebäuden, die nicht in Massivbauweise errichtet werden, eine Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren auch ohne Vorliegen eines Gutachtens anzuerkennen. Massivbauweise liegt vor bei Bauten aus Ziegel- und Steinmauerwerk, aus Stahlbeton, aus Stahl (z.b. in Form von Skelett-, Rahmenbau oder Fachwerkbau) oder bei Bauten aus massiven Holzkonstruktionen (wie z.b. Nagel- oder Leimbindern, Massivholzplatten). Die Ausfachung der Wände kann aus Ziegel- oder Steinmauerwerk, Gasbeton, Betonfertigteilen, Sandwichpaneelen aus Metall, Kunststoff, Glasbausteinen, massivem Glas, Massivholz oder Massivholzplatten bestehen. 4
5 Dient ein Betriebsgebäude unmittelbar der Betriebsausübung eines Gewerbetreibenden beträgt die Nutzungsdauer 33,33 Jahre (3% jährliche AfA). Unmittelbar der Betriebsausübung dienen insbesondere Gebäude, die in der Produktion, der Bearbeitung, der Lagerung und dem Verkauf eingesetzt werden. Die Branche, in der das Unternehmen tätig wird, ist grundsätzlich unmaßgeblich. Wird das Gebäude bis zu 20% mittelbar betrieblich genutzt, ändert sich nichts an der Abschreibung. Bei Gebäuden, die bloß mittelbar der Betriebsausübung des Gewerbetreibenden dienen, beträgt die Nutzungsdauer 50 Jahre (2% AfA jährlich). Ein Gebäude dient mittelbar der Betriebsausübung, als es für Verwaltung, der Unterbringung betriebszugehöriger Arbeitnehmer zu Wohnzwecken, als Urlaubs- oder Erholungsheim bzw. als Sport- oder Fitnesseinrichtung eingesetzt wird. Hinweis: Räumlichkeiten, die den rationellen Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern fördern, z.b. Pausenräume, Werksküche und Essensräume, Sanitärräume und Waschräume, dienen hingegen unmittelbar der Betriebsausübung. Bei Gebäuden, die unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens, sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen dienen, beträgt die Nutzungsdauer 40 Jahre (2,5% AfA jährlich). Unter "ähnliche Dienstleistungen" sind im Besonderen die Dienstleistungen von Kreditvermittlern, Versicherungsvermittlern sowie Versicherungsberatern zu verstehen. Achtung: Dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die AfA für das ganze Gebäude 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird ein Gebäude gleichzeitig für mehrere Zwecke genutzt, so sind dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechend mehrere AfA-Sätze anzuwenden. Anstelle der Anwendung mehrerer AfA-Sätze kann auch ein AfA-Mischsatz treten. Beispiel: Ein Gebäude dient zu 60% der Lagerung von Waren und zu 40% der eigenen Verwaltung (Lohnbüro). Soweit das Gebäude der Lagerung dient, steht ein AfA-Satz von 3%, soweit es der eigenen Verwaltung dient, ein AfA-Satz von 2% zu. Der AfA-Mischsatz beträgt 2,6% (60 x 0, x 0,02). Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwand Es muss zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand unterschieden werden. Herstellungsaufwand ist entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes im Wege der AfA absetzbar. Erhaltungsaufwand hingegen ist im Jahre seiner Entstehung voll als Betriebsausgabe absetzbar. Bei Herstellungsaufwand handelt es sich um Aufwand, der über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgeht. Es wird die Wesensart des Gebäudes geändert. Beispiele: Vornahme eines Anbaus, eines Umbaus größeren Ausmaßes oder einer Gebäudeaufstockung Zusammenlegung von Wohnungen 5
6 Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Es wird dabei die Wesensart des Gebäudes nicht verändert. Erhaltungsaufwand kann sowohl Instandsetzung als auch Instandhaltung sein. Sie sind in der Regel gleich zu behandeln und sofort als Betriebsausgabe abzuschreiben. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die auf zehn Jahre verteilte Absetzung eines als Instandsetzung zu bezeichnenden Aufwandes vorgesehen. Beispiele: Umdeckung des Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerkes, Reparatur sanitärerer Anlagen und der Elektroanlagen Ersetzung eines Schindeldaches durch ein Leichtmetalldach Stand: September 2013 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0) F:+43-(0) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 6
Die Abschreibung von Betriebsgebäuden
Die Abschreibung von Betriebsgebäuden Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%)
MehrTIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER
TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER VORWERBUNGSKOSTEN Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten).
MehrErwerb gegen Renten. Erwerb gegen Renten
Erwerb gegen Renten Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen deren Dauer vom Eintritt eines Ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer
MehrÄnderung der Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden Abschreibungssätze ab Anpassung der bisherigen Abschreibungssätze
IMMOBILIEN 1 Änderung der Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden Abschreibungssätze ab 1.1.2016 Anpassung der bisherigen Abschreibungssätze 8 Abs 1 EStG ivm 124b Z 283 EStG idf EU-AbgÄG 2016, 16 Abs 1 Z 8
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
and 01/2012... Begriffsbestimmung Ermittlung der Einkünfte Bei der Feststellung, ob vorliegen, sind folgende Punkte relevant: Gemeinsames Merkmal von Vermietung und ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung
MehrEinlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen
Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl
MehrINHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20
4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER
MehrMobilien-Leasing-Erlass des BMF
Mobilien-Leasing-Erlass des BMF Der Bundesminister der Finanzen 53 Bonn 1, den 19 April 1971 Gesch.-Z.: IV B/2 - S 2170-31/71 Betr. Ertragssteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
MehrGrenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern
Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
MehrGewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem
Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust
MehrSteuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München
Steuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München Büro Nürnberg Bernhardstraße 10 90431 Nürnberg Büro Würzburg Karmelitenstraße 5-7 97070
MehrAbgrenzung der Privatausgaben von den Betriebsausgaben
Einkommensteuer Abgrenzung der Privatausgaben von den Betriebsausgaben Abgrenzung der Privatausgaben von den Betriebsausgaben Ausschließlich Privatausgaben Wenn ein Unternehmer Ausgaben, die in seinem
MehrInhaltsübersicht. A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) Inhaltsübersicht. Seite Vorwort 5
Inhaltsübersicht Vorwort 5 A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) I. Steuervergünstigungen durch Erwerb und Herstellung von Wohngebäuden 1 Allgemeines 13 2 Die Abschreibungen 15
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni 2006 Teil I 100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.
MehrSchwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen Bearbeitet von Iris Thomsen 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 304 S. Paperback ISBN 978 3 448 08982 0 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht
MehrDie Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen
Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte
MehrFreibetrag für investierte Gewinne für Einnahmen- Ausgaben-Rechner
Freibetrag für investierte Gewinne für Einnahmen- Ausgaben-Rechner Mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 wurde für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab dem Veranlagungsjahr 2007, als Ausgleich für die Möglichkeit
MehrDie Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012
Die Betriebsaufgabe und die Gebäudebegünstigung gem. 24 Abs. 6 EStG im Lichte des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 Univ.-Prof. Hon.-Prof. Mag. Dr. Alois Pircher WP/StB 1 Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine
MehrSTINGL OP AUDIT EINLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND
:::::::::: ::::::::.:: :::0 :::O: :::::)::t:_3:::: :::::4>::.::.:: ho Grund und Bodens Beispiele 1-3, Ubersicht versteuern. ::::::::*: STUCKEN ENLAGE/ENTNAHMENERUSSERUNG VON GRUND V Wien, April 2013 OBLEN
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen 2013... 7 Vorläufige
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen Überlassung von Rechten Veräußerung
MehrSpekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis
Abschnitt 8 Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (bis 31. 3. 2012) 165 Abschnitt Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis 31. 3. 2012 Seite 8.0 Vorbemerkung 166 8.1 Begriffsbestimmungen
MehrSteuerupdate 2016 WKO Webinar, Februar 2016 Stb. Univ.-Lekt. Mag. Bernhard Woschnagg MSc STINGL - TOP AUDIT Steuerberatung
Steuerupdate 2016 WKO Webinar, Februar 2016 Stb. Univ.-Lekt. Mag. Bernhard Woschnagg MSc STINGL - TOP AUDIT Steuerberatung Steuerupdate 2016 Update Einkommensteuer vermieten wird teurer Abschreibung von
Mehrbei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 2 % oder 2,5 % oder 3 % 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor 1915
52 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Immobilienbesteuerung ab 1.1.2016 Steuersatz, Inflationsabschlag, Abschreibungssätze, Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude, Verteilungszeitraum Instandsetzungen, Verluste
Mehr1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
BMF 30. 9. 2008 IV B 8 - S 7306/08/10001 BStBl 2008 I S. 896 Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung
MehrAktuelles zur Besteuerung der KöR
Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen
MehrSteuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien
Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Als Steuerberaterin berate ich in meiner Münchner Steuerkanzlei immer wieder Mandanten zum Thema Immobilienkauf,
MehrImmobilienbewertung im Steuerrecht
Immobilienbewertung im Steuerrecht Fiktive Anschaffungskosten. Wertaufteilung. Restnutzungsdauer. Gutachtenserstellung. Bearbeitet von Christian Prodinger, Manuela Ziller 2. Auflage 2014 2014. Taschenbuch.
MehrSteuerrecht in der Immobilienwirtschaft
Steuerrecht in der Immobilienwirtschaft -Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten- Christian Wendt Steuerberater Rechtsanwalt 1 Der Immobilienerwerb Grunderwerbsteuer Abschreibungen Die Immobiliennutzung
MehrEinkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3)
Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3) Als letzten Teil der Trilogie Einkommensteuer-Erklärung 2012 möchte ich Ihnen in meinem Editorial Mai 2013 einen speziellen Hinweise zur Einkunftsart Vermietung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/0295-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, Hausgemeinschaft, vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mehr4.3 Besonderheiten bei der Vermietung und Verpachtung
Einkommensteuer 4.3 Besonderheiten bei der Vermietung und Verpachtung 4.3 Besonderheiten bei der Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen immer nur dann vor, wenn das
MehrDie gesetzliche Grundlage für das Mobilienleasing bilden die zwei Mobilien-Leasing-Erlasse:
Die gesetzliche Grundlage für das Mobilienleasing bilden die zwei Mobilien-Leasing-Erlasse: 1. Mobilien-Leasing-Erlass für Vollamortisationsverträge vom 19.04.1971 I. Allgemeines Der Bundesfinanzhof hat
MehrErmittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996
Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996 Wie bereits in der Broschüre über das Bewertungsgesetz grundsätzlich erläutert, geht bei
MehrWas versteht man eigentlich unter der Luxustangente?
FAQ - Autos Was versteht man eigentlich unter der Luxustangente? Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für
MehrHerstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden
Herstellungs- und Erhaltungskosten bei Gebäuden von Dr. Rudi W. Märkle. Ministerialdirigent! RCHARD BOORBERG VERLAG l STUTTGART - MÜNCHEN - HANNOVER BERLW - WEAWR I. Einleitung 1. Vereinfachungsregelung
MehrVorwort. München, im Juni Josef Streun. Dipl.-Finanzwirt (FH) Regierungsrat
Vorwort Dieser Ratgeber enthält einen ausführlichen Kommentar zu den Rechtsgrundsätzen der steuerlichen Abschreibung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie sämtliche AfA-Tabellen, und verknüpft
MehrGrundlagen der Buchführung und des Jahresabschlusses
1 Einführung... 6 1.1 Grundlagen der Buchführung... 6 1.2 Der Jahresabschluss für Einzelkaufleute und Personengesellschaften... 8 1.3 Der Jahresabschluss für KapG und bestimmte Personengesellschaften...
Mehr> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > S 2188
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs-
MehrMerkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was
MehrCHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1
CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 HINWEIS: Unterschied zur Rechtslage für Veräußerungen vor 2016 - Höhere Steuersätze und kein Inflationsabschlag mehr 1) Allgemeine Angaben a) Persönliche
MehrInhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort
INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht ' 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1 1. Einschränkung des Eigentums ' 1 2. Nießbrauchsberechtigter 1 3. Nießbrauch an Sachen 1 a) Umfang des Nutzungsrechts
MehrNachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe
Nachfolge 2016+ Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Mag. Andrea Prozek 11. November 2016 Möglichkeiten der Betriebsübergabe Entgeltliche Übergabe (Betriebsverkauf) Unentgeltliche Übergabe (Schenkung)
MehrIm Einkommensteuergesetz findet man sogar eine eigene Einkunftsart, die sich nur mit Vermietung und Verpachtung beschäftigt.
Für Vermieter Steuerlicher Überblick zur Vermietung Besitzen Sie Immobilien, welche Sie zu Wohn- oder auch zu Geschäftszwecken vermieten bzw. einer anderen Person zur Nutzung überlassen, dann sind diese
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0213-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
MehrTextgegenüberstellung
1 Textgegenüberstellung Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) 2. (1) bis (4)... 2. (1) bis (4)... (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich
Mehr2. Lösung der Fallstudie
2. Lösung der Fallstudie Fallstudie 1 2. Lösung der Fallstudie Die Lösung der Fallstudie erfolgt, indem in einem ersten Schritt für jede Position der Saldenliste die notwendigen Bilanzierungs- bzw Nachbuchungen
MehrÄnderung des Bilanzstichtages
Änderung des Bilanzstichtages X 5 1 2 RA-Kosten: Vertragserrichtung Grundsätzlich abzugsfähig, soweit betrieblich veranlasst (zb: Arbeitsverträge, ) Achtung bei: Kaufverträgen von Anlagevermögen Aktivierungspflicht
MehrExpedition Mittelstand
Expedition Mittelstand Richtig Abschreiben vom 3D Drucker bis zum Laptop Ingelheim, Donnerstag 14.03.2019 Ralf Nick Steuerberater Agenda 1. Abschreibungen nach Handelsrecht (Bsp. 1+2) 2. Abschreibungen
MehrLösung Übung Klausur
Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:
MehrFür ein gewerbliches Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht eine Buchführungspflicht
Buchführungspflicht Bedeutung der Buchführung für die Gewinnermittlung Privatwirtschaftliche Unternehmen bauen ihre wirtschaftliche Existenz in aller Regel auf einem Vermögen auf. Mit dem vorhandenen Vermögen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0795-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch AAC Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgmbh, 1010 Wien,
Mehr6 Bewertung. 4 Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum
6 Bewertung (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach 4 Absatz 1 oder nach 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
MehrEhrke-Rabel/Niemann (Hrsg) Spezialfragen der Immobilienbesteuerung
Ehrke-Rabel/Niemann (Hrsg) Spezialfragen der Immobilienbesteuerung Spezialfragen der Immobilienbesteuerung Besteuerung bei Körperschaften und beschränkt Steuerpflichtigen Grundstücke im Betriebsvermögen
MehrUmsetzung der Seeling -Rechtsprechung
Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S
MehrSteuerliche Förderung von Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten. Foto: PeterA / pixelio.de
Steuerliche Förderung von Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten Foto: PeterA / pixelio.de 15.09.2015 Überblick über die steuerliche Behandlung von Sanierungsaufwendungen Sanierung/Modernisierung
Mehr3 Ermittlung der Ausgaben
3 Ermittlung der Ausgaben Einkommensteuer 3 Ermittlung der Ausgaben Das einzig Positive an Ausgaben liegt für den Steuerzahler meist darin, sie bei der Steuererklärung von den Einnahmen abziehen zu dürfen
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten - Was Sie ab 2018 beachten müssen
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten - Was Sie ab 2018 beachten müssen I. Einleitung Die steuerlichen Vereinfachungen für geringwertige Wirtschaftsgüter sind in der Praxis allgegenwärtig und
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der
MehrÜbertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde
Übertragung betrieblicher Immobilien Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April 2012 Stefan Weinhandl Lnde Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 8 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 12 1. EINLEITUNG
MehrSonderinfo April 2012
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrGrundstücksgemeinschaften
Grundstücksgemeinschaften Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten 1. Grundsätze [1] Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden
MehrBesteuerung privater Grundstücksgeschäfte: Steuerfallen und Vermeidungsstrategien
EINKOMMENSTEUER Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte: Steuerfallen und Vermeidungsstrategien von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg Steuerpflichtige müssen sich darauf einstellen,
MehrBuch Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom
Seite 266 Einkunftserzielungsabsicht BMF vom 08.10.2004 Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Selbst bei Veräußerung
MehrPublic Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht
www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der
MehrInhaltsverzeichnis. 3 Laufende Kosten des Firmenwagens 27
Inhaltsverzeichnis 1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 1.1 Zuordnung bei der Einkommensteuer 15 1.2 Zuordnung bei der Umsatzsteuer 16 1.2.1 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen
MehrGFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016
GEWINNFREIBETRAG 1 Gewinnfreibetrag natürlicher Personen ab 2013 ung bei mehreren Einkunftsquellen, insbesondere bei einer oder mehreren Beteiligung/en an Mitunternehmerschaften 10 EStG idf 1. StabG 2012,
MehrKU Steuerliche Aspekte bei Liegenschaftstransaktionen
KU Steuerliche Aspekte bei Liegenschaftstransaktionen LV-Nr 030385 Univ.-Ass. Mag., MBA CREA (IREBS) Wintersemester 2017/2018 Organisatorisches 1 Terminübersicht und Ablauf Einheit Datum (SEM 61) Inhalt
MehrKlasse: STO2 Fach: Rechnungswesen Datum: Fachlehrerin: Fr. Vogel Berufskolleg Bochum KS2 Thema: Lösung Vorbereitung KL1
Aufgabe 1 Firmenwert Der Steuerpflichtige U. hat von einem Wirtschaftsprüfer den Wert seines Unternehmens zum 02.01.2009 feststellen lassen. Sein Unternehmen ist 5.000.000,00 wert, in diesem Wert ist ein
MehrI. GEGENSTAND DER PRÜFUNGSKLAUSUREN BUCHFÜHRUNG UND BILANZWESEN" 1
Vorw ort Abkürzungsverzeichnis V XIII I. GEGENSTAND DER PRÜFUNGSKLAUSUREN BUCHFÜHRUNG UND BILANZWESEN" 1 1. Buchführung und Bilanzwesen als Teil der Steuerberaterprüfung 1 2. Die Prüfungsinhalte der letzten
MehrDer Gewinnfreibetrag. Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?
Der Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag wurde ab der Veranlagung 2010 eingeführt. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten können diesen Freibetrag unabhängig davon beanspruchen, ob
Mehr4 Spezielle Bilanzelemente
EBDL Bilanzierung 4 Spezielle Bilanzelemente Ziele dieses Kapitels Die unterschiedlichen Arten von Rücklagen und deren Bedeutung kennen lernen Rückstellungen von Rücklagen unterscheiden können und deren
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort
VII INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1. Einschränkung des Eigentums, 2. Nießbrauchsberechtigter.... 3. Nießbrauch an Sachen a) Umfang des Nutzungsrechts. b)
MehrTeil B Einkommensteuergesetz
Teil B Einkommensteuergesetz 1988 10 Zur steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen bei Bergbahnbetrieben siehe den Beitrag von Michaela Fellinger und Magdalena Haring in SWK
MehrHome Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 2. Juni 2016
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 2. Juni 2016 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich
MehrHome Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten. Steuerforum am 7. März Referentin Dipl.-Kfm. Christine Seyerlein-Busch Steuerberater
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Referentin Dipl.-Kfm. Christine Seyerlein-Busch Steuerberater Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum
MehrBilanzbuchhalter- und Controller-Tag Datum: Detmold, 03. September 2015 Thema: Uwe Jüttner EMA, EMAA-Präsident
Bilanzbuchhalter- und Controller-Tag Datum: Detmold, 03. September 2015 Thema: Referent: Verliebt in GWGs? Überdenken Sie Ihre Prozesse! Uwe Jüttner EMA, EMAA-Präsident Die Bewertung und Abschreibung von
MehrPflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen
XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr
MehrGrundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2009/2010
Beispiel: Der Kaufmann ist Inhaber von 100.000 Aktien der T-AG, die er 2006 zum Kaufpreis von 20 das Stück erworben hatte (2 Mio. Anschaffungskosten). Die 1.000 Aktien machen am Grundkapital der T-AG rund
MehrLohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen
Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise (isd Einkommensteuergesetztes) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 1 GZ. RV/0771-I/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw, vom 19. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz
Mehr13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a" und Anlage AV 13a" für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrVorwort 9. So arbeiten Sie mit dem Buch 11
Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 So arbeiten Sie mit dem Buch 11 1 Von der Buchführungbis zum Jahresabschluss 13 1.1 Grundregeln der doppelten Buchführung 14 1.2 Die Gewinnermittlungsarten 17 1.3 Bilanz nach
MehrBetriebsausgaben und ihre Besonderheiten Steuerforum I am 21. März 2019
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Betriebsausgaben und ihre Besonderheiten Steuerforum I am 21. März 2019 Referentin Dipl.-Volkswirtin Elena Weismann Steuerberaterin/Fachberaterin
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrKfz-Kosten für Selbständige
Kfz-Kosten für Selbständige Stand: 09/2017 1 Vorbemerkungen Die Frage, in welcher Form Kfz-Kosten und eine typischerweise anfallende Privatnutzung steuerlich zu berücksichtigen sind und in wieweit dies
MehrDie Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen
Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin unterlagen gewinnbringende
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XIX
Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XIX I. Einleitung... 1 A. Problemstellung... 1 B. Relevanz der Wertermittlung im Abgabenverfahren... 2 1. Fiktive Anschaffungskosten...
MehrI. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1
I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder
MehrAgroservice & Lohnunternehmerverband e. V. i. G.
Agroservice & Lohnunternehmerverband e. V. i. G. An die Mitgliedsunternehmen und Fördermitglieder! Altlandsberg, 28. August 2017 2017 SONDERINFO 08/2017: Aktuelle steuerliche Informationen Sehr geehrte/r
MehrGewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken
NWB Ratgeber Steuerrecht Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Von Professor Dr. Günter Söffing Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Bundesfinanzhof a. D
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. eines Erwerbsbetriebs. 24. bis 26. April 2018 (TOP 18 ESt II/18)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0432-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10. März 2004 betreffend
Mehr