Handlungsleitfaden für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung im Netzgebiet der terranets bw GmbH gemäß 16 und 16a

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1 Handlungsleitfaden für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung im Netzgebiet der terranets bw GmbH gemäß 16 und 16a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Version 1 Stand

2 Der vorliegende Handlungsleitfaden wurde durch die Zusammenarbeit von terranets bw GmbH, EnBW Regional AG, FairEnergie GmbH, Thüga AG, Erdgas Südwest Netz GmbH, badenovanetz GmbH, Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH, Vertretern der ARGEnergie e.v. unter Mitwirkung des Umweltministeriums Baden-Württemberg erstellt. Er ist zwischen den vorgenannten Netzbetreibern und dem Umweltministerium Baden- Württemberg abgestimmt und soll auch Grundlage der Zusammenarbeit mit allen nachgelagerten NB sein. Der Handlungsleitfaden dient der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung nach 16 und 16a Energiewirtschaftsgesetz und definiert die hierfür maßgeblichen organisatorischen Rahmenbedingungen. 2

3 Inhaltsverzeichnis Präambel Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Stufenplan Informationsaustausch Informationsaustausch zwischen Fernleitungsnetzbetreibern Informationsaustausch zwischen terranets bw und 1. VNB-Ebene Informationsaustausch zwischen 1. VNB-Ebene und weiteren VNB-Ebenen Überprüfung der Informationsaustausch-Wege Operative Vorgehensweise Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Systembilanz Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Netzsicherheit Operative Umsetzung Umsetzungsschritte bei der Aufforderung zur Durchführung von Maßnahmen Umsetzungsschritte bei der Rücknahme von Maßnahmen Technische und organisatorische Voraussetzungen Dokumentation Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde Fortentwicklung des Handlungsleitfadens Beschreibung möglicher Maßnahmen nach 16 Absatz 1 und 2 EnWG Maßnahmen nach 16 Abs. 1 EnWG Maßnahmen nach 16 Abs. 2 EnWG Anlagen Anlage A1: Anlage A2: Anlage B1: Anlage B2: Anlage C1: Anlage C2: Anlage D1: Anlage D2: Anlage E: Anlage F1: Anlage F2: Vorankündigung möglicherweise erforderlicher Maßnahmen Rücknahme der Vorankündigung von möglicherweise erforderlichen Maßnahmen Anforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Anforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Anforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 2 EnWG Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 2 EnWG Durchgeführte Maßnahmen Information an die Regulierungsbehörde entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Information an die Regulierungsbehörde entsprechend 16 Abs. 2 EnWG 3

4 Präambel Grundsätzlich ist dieser Leitfaden für die Koordination und Kommunikation von Maßnahmen nach 16 und 16a EnWG erstellt worden. Die Abklärung und Vereinbarung der Modalitäten soll dabei jeweils die vorgelagerte Netzebene mit der nachgelagerten Netzebene abstimmen. D.h. terranets bw mit den NB der 1. Ebene; NB der 1. Ebene mit NB der 2. Ebene usw. Die Kommunikation mit den Transportkunden ist hier explizit nicht geregelt, diese liegt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Netzbetreibers. 0 Abkürzungsverzeichnis EnWG Energiewirtschaftsgesetz FNB Fernleitungsnetzbetreiber NB Netzbetreiber NCG NetConnect Germany VNB Verteilernetzbetreiber 1 Allgemeines Den FNB obliegt gemäß 16 EnWG die Systemverantwortung. Dies bedeutet, dass sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in ihrem jeweiligen Netz verantwortlich sind. Das Gleiche gilt gemäß 16a EnWG für die VNB im Rahmen ihrer Verteileraufgabe, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem jeweiligen Netz verantwortlich sind. Mit Blick auf die Systemverantwortung der FNB hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen geschaffen, die die FNB berechtigen und verpflichten, bei Gefährdung oder Störung der Sicherheit des Gasversorgungssystems, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, die Störung oder Gefährdung der Gasversorgungssysteme zu beseitigen. Gleiches gilt für alle dem FNB nachgelagerten VNB im Rahmen ihrer Verteileraufgaben, soweit sie für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem jeweiligen Netz verantwortlich sind. Vor dem Hintergrund einer sicheren Gasversorgung stellen die NB mit diesem Handlungsleitfaden Regeln auf, in denen sie die Vorgehensweise für die Umsetzung von Maßnahmen gemäß 16 und 16a EnWG festschreiben. Sie sind die Grundlage der technischbetrieblichen Koordination zwischen den systemverantwortlichen FNB und den nachgelagerten VNB. Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch netz- oder marktbezogene Maßnahmen des FNB nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, sind die FNB laut 16 Abs. 2 EnWG berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung der Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen 4

5 und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren. Die VNB sind nach Aufforderung durch den FNB gemäß 16a EnWG ebenfalls zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet. Sowohl FNB als auch VNB haben die unmittelbar von solchen Maßnahmen Betroffenen und die Regulierungsbehörde über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Bild 1: Eskalationsstufen bei Anwendung des 16 Absatz 1 Nr. 2 EnWG durch den FNB Rot: Bezug des VNB 2 Stufenplan Die operative Umsetzung von Maßnahmen durch die terranets bw und die nachgelagerten VNB muss bei Bedarf schnell und koordiniert erfolgen. Dies ist insbesondere in betrieblichen Ausnahmesituationen zu gewährleisten. Die Kommunikation erfolgt mittels des betrieblich bewährten Kommunikationsweges über 24/7- Adressen zwischen den jeweiligen NB. In der nachfolgenden Grafik sind exemplarisch die Ebene der terranets bw, und die 1. und 2. VNB-Ebene dargestellt. Dieses Schema gilt sinngemäß auch für alle weiter nachgelagerten VNB. 5

6 Bild 2: NB Ebenen 2.1 Informationsaustausch Um erforderliche Maßnahmen vorzubereiten und schließlich durchführen zu können, sind im Vorfeld folgende Daten bzw. Informationen zwischen den NB des Gesamtsystems auszutauschen: 24/7- 24/7-Telefon 24/7-Telefax Im Falle operativer Maßnahmen ermittelt zunächst der anfordernde NB den erforderlichen Handlungsbedarf für alle ihm direkt vor- oder nachgelagerten NB. Anschließend werden die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei dem direkt vor- oder nachgelagerten NB angefordert. Danach teilen diese ihrerseits die notwendigen Anpassungsbedarfe an die ihnen direkt nachgelagerten NB unverzüglich mit. Dieser Prozess wird bis zur untersten bzw. letzten Ebene fortgeführt. Gleichzeitig hat mit der Weitergabe der Aufforderung die Umsetzung der Maßnahmen in den jeweiligen Netzen zu erfolgen. Dabei ist jeder VNB für die Umsetzung der Maßnahmen in seinem eigenen Netz nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Ist der dem NB voroder nachgelagerte NB nicht in der Lage oder nicht willens, die angeforderten Maßnahmen durchzuführen, wird dies dem anfordernden NB im Rahmen der Informationskette mitgeteilt. Je nach gegebener Situation kann die Anforderung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit grundsätzlich in allen Netzebenen beginnen. Die beschriebenen Abläufe gelten entsprechend, ausgehend vom anfordernden NB in der jeweiligen Ebene abwärts. Soweit für die Durchführung von Maßnahmen erforderlich, werden die konkreten betrieblichen Abläufe, Informations- und Handlungsbeziehungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zwischen den direkt verbundenen NB bilateral vereinbart und entsprechend umgesetzt. 6

7 2.1.1 Informationsaustausch zwischen Fernleitungsnetzbetreibern Mit dem Fernleitungsnetz der terranets bw sind die Fernleitungsnetze der Open Grid Europe GmbH, der Fluxys TENP GmbH, der GASCADE Gastransport GmbH und der bayernets GmbH verbunden. Die Fernleitungsnetze der terranets bw, der Open Grid Europe, der Fluxys TENP GmbH und der bayernets sind dem Marktgebiet NCG angeschlossen, das Fernleitungsnetz der GASCADE Gastransport dem Marktgebiet Gaspool. Die dem Marktgebiet NCG angeschlossenen FNB haben in einem gemeinsamen Kapazitätsmodell die Kopplungskapazitäten an den jeweiligen Netzkopplungspunkten ihrer Netze vereinbart, zusätzlich sind Netzkopplungsverträge abgeschlossen, in denen die technischen und informatorischen Bedingungen festgelegt sind. Zwischen GASCADE Gastransport und terranets bw ist die Kopplungskapazität in einem Netzkopplungsvertrag vereinbart. Der Informationsaustausch zwischen den FNB ist geregelt und nicht Bestandteil dieses Handlungsleitfadens Informationsaustausch zwischen terranets bw und 1. VNB-Ebene An das Fernleitungsnetz der terranets bw sind 49 VNB (Stand: ) in Baden- Württemberg direkt angebunden. Es handelt sich um direkt nachgelagerte Netze der 1. VNB- Ebene. Mit den Betreibern der Netze sind Netzkopplungsverträge abgeschlossen, in denen die technischen und informatorischen Grundlagen zur Zusammenarbeit festgelegt sind. Der Informationsaustausch erfolgt zwischen terranets bw und VNB der 1. Ebene. Hierfür verwenden terranets bw und die VNB die diesem Handlungsleitfaden beigefügten Formulare. Grundsätzlich sind die Formulare auch zur Kommunikation auf den nachgelagerten VNB- Ebenen zu verwenden Informationsaustausch zwischen 1. VNB-Ebene und weiteren VNB-Ebenen Mehr als 60 VNB sind den Netzen der 1. VNB-Ebene direkt nachgelagert, zum Teil schließen sich weitere VNB an. Der Informationsaustausch erfolgt zwischen den VNB der verschiedenen Ebenen Überprüfung der Informationsaustausch-Wege Jährlich spätestens bis zum 30. September fragt der jeweils vorgelagerte NB bei seinem nachgelagerten NB die unter Ziffer 2.1 genannten Kontaktdaten ab und teilt seine eigenen Kontaktdaten mit. Der nachgelagerte NB teilt dem ihm vorgelagerten NB seine Kontaktdaten mit und es werden die Informationsaustausch-Wege zwischen den vor- und nachgelagerten NB getestet. Hierzu werden Test- s zwischen den Beteiligten mit Rückbestätigung ausgetauscht. Im Zuge der Überprüfung werden die weiteren Kommunikationsstammdaten der NB und deren Stellen für Öffentlichkeitsarbeit zwischen den NB ausgetauscht und entsprechend dokumentiert. s sind ausschließlich mit dem Betreff gassecurity im Betreff zu kennzeichnen, s mit anderslautendem Betreff werden nicht akzeptiert. Damit Sicherheit besteht, dass eingehende s "autorisiert" sind, ist folgendes zu beachten: Zur Kommunikation werden ausschließlich die abgestimmten -Adressen verwendet. Die Netzbetreiber haben technisch oder organisatorisch sicher zu stellen, dass ausschließlich die jährlich abgestimmten Adressen als Empfängeradressen oder Absenderadressen verwendet und akzeptiert werden. 7

8 Anderslautende -Adressen als Absender- / Empfängeradressen werden in der Kommunikation nicht akzeptiert. Das bedeutet, dass Rückantworten mit der benannten Adresse auszuführen sind. Die Netzbetreiber haben weiter sicher zu stellen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit ein- und ausgehende s nicht blockiert werden (Filterung). 2.2 Operative Vorgehensweise Grundsätzlich ist zwischen folgenden Anforderungen zu unterscheiden: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Systembilanz Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Netzsicherheit Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Systembilanz Für die Systembilanz sind ausschließlich der markgebietsaufspannende FNB und der Marktgebietsverantwortliche zuständig. Die Systembilanz wird durch den Austausch von interner Regelenergie zwischen den FNB des Marktgebiets und dem An- oder Verkauf von externer Regelenergie sichergestellt Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Netzsicherheit Die Netzsicherheit wird überwiegend durch die lokalen Verhältnisse im Fernleitungs- und/oder Verteilernetz beeinflusst. Für die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung der Netzsicherheit trägt jeweils der NB die Verantwortung, in dessen Netz die Gefährdung oder Störung der Netzsicherheit vorliegt. Alle Maßnahmen erfolgen grundsätzlich in der Reihenfolge der größten Wirksamkeit zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der Netzsicherheit. Anforderungen ergehen grundsätzlich an die nachgelagerten NB durch den vorgelagerten NB. In speziellen Fällen kann auch der vorgelagerte NB zur Ergreifung unterstützender Maßnahmen aufgefordert werden. Ist die Netzsicherheit im Fernleitungsnetz gefährdet oder gestört, so muss der FNB und ggf. die nachgelagerten VNB geeignete Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen bzw. müssen die VNB den FNB durch geeignete Maßnahmen unterstützen. 2.3 Operative Umsetzung Für die Anforderung wie für die Aufhebung von Maßnahmen durch den FNB bzw. einen VNB sowie die Umsetzung der Maßnahmen bei den vor- und nachgelagerten VNB gelten die nachstehend aufgeführten Umsetzungsschritte. Alle Schritte zur Durchführung und Rücknahme von Maßnahmen sind zu dokumentieren. Der jeweils betroffene NB hat für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sorge zu tragen. Er kann sich dazu insbesondere der Hilfe geeigneter Dritter bedienen, falls er aus technischen Gegebenheiten oder aufgrund organisatorischer Grenzen hierzu nicht in der Lage ist. Ankündigungen, Anforderungen und Aufhebungen erfolgen an die 24/7- -Adresse Umsetzungsschritte bei der Aufforderung zur Durchführung von Maßnahmen 1. Frühestmögliche Vorankündigung der erforderlichen Maßnahmen durch den anfordernden NB. Die Vorankündigung beinhaltet Angaben über Zeitpunkt, erwartete Dauer, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen (siehe Anlage A1). Der Erhalt der Ankündigung ist vom betroffenen VNB zu bestätigen. Ergibt sich, dass Maßnahmen nicht erforderlich sind, 8

9 teilt der anfordernde NB dies den Empfängern der Vorankündigung durch Rücknahme der Vorankündigung mit (siehe Anlage A2). 2. Aufforderung zur unverzüglichen Durchführung von Maßnahmen durch den anfordernden NB Der NB fordert den betroffenen NB auf, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Aufforderung beinhaltet Angaben über Zeitpunkt, erwartete Dauer, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen (siehe Anlagen B1, C1 oder D1). Der Erhalt der Aufforderung ist vom betroffenen NB zu bestätigen. 3. Durchführung und Bestätigung der angeforderten Maßnahmen durch den betroffenen NB Nach Eingang der Aufforderung zur Durchführung von Maßnahmen beim betroffenen NB führt dieser die folgenden Aktionen mit höchster Priorität aus: unverzügliche Bestätigung des Eingangs der Aufforderung Weiterleitung der Aufforderung an alle direkt vor- oder nachgelagerten NB soweit erforderlich Umsetzung der Maßnahmen, welche das eigene Netz betreffen. Dies hat unverzüglich zu erfolgen Nach Durchführung der angeforderten Maßnahmen meldet der betroffene NB dem anfordernden NB unverzüglich Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen (siehe Anlage E). Sollte die Umsetzung der angeforderten Maßnahmen des anfordernden NB nicht oder nur teilweise möglich sein, so ist der anfordernde NB darüber unverzüglich zu informieren, damit alternative Maßnahmen ergriffen werden können. Anschließend sind die Gründe unverzüglich detailliert darzulegen: Benennung der angeforderten Maßnahme Grund, Art, Umfang und Dauer der Verhinderung 4. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen durch den anfordernden NB Der anfordernde NB prüft, ob die Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems durch die durchgeführten Maßnahmen beseitigt ist. Ggf. Anforderung weiterer Maßnahmen durch den anfordernden NB. 5. Ggf. Anforderung weiterer Anpassungsmaßnahmen durch den anfordernden NB Umsetzungsschritte bei der Rücknahme von Maßnahmen: 1. Evtl. Vorankündigung der Aufhebung der Maßnahme durch den anfordernden NB 2. Aufforderung zur Aufhebung der Maßnahme durch den anfordernden NB. Hierzu soll Anlage (siehe Anlagen B2, C2 oder D2) verwendet werden Nach Eingang der Aufforderung zur Aufhebung von Maßnahmen beim betroffenen NB führt dieser die folgenden Aktionen unverzüglich aus: unverzügliche Bestätigung des Eingangs der Aufforderung Weiterleitung der Aufforderung an alle direkt vor- oder nachgelagerten NB soweit erforderlich Umsetzung der Aufhebungsmaßnahmen, welche sein eigenes Netz betreffen 9

10 Nach Durchführung der Aufhebungsmaßnahmen meldet der betroffene NB gegenüber dem anfordernden NB unverzüglich die Rücknahme der durchgeführten Maßnahmen; dieser gibt die Meldung im Rahmen der Informationskette weiter. 3 Technische und organisatorische Voraussetzungen Die NB müssen die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen schaffen, die Anforderungen nach 16 und 16a EnWG umzusetzen. Eine effiziente Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen erfordert jedoch technische, betriebliche und personelle Voraussetzungen, die derzeit nicht bei allen NB zur Verfügung stehen oder nur mit hohem Aufwand realisierbar wären. Insbesondere sind hier aufzuführen: durchgehend besetzte Leitwarte oder -zentrale Fernsteuermöglichkeiten zur Lastanpassung Die Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen kann insbesondere in den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, auch durch geeignete Dienstleister erfolgen, welche eine gleichwertige technische Umsetzung sicherstellen. NB, die über Kunden mit abschaltbaren Netzanschlussverträgen verfügen, deren Anlagen jedoch nicht fernsteuerbar sind, prüfen jährlich (zum ) die Kontaktdaten der Ansprechpersonen für die Abschaltung und vergewissern sich deren 24/7 Erreichbarkeit. 4 Dokumentation Um gemäß 16 Abs. 4 EnWG rückblickend den Ablauf nachvollziehen zu können, sind von allen Beteiligten die ausgetauschten Mitteilungen, je nach Funktion des NB wie folgt zu archivieren: Anfordernder: Die Ursachen, welche zur Anforderung von Anpassungsmaßnahmen führen, sind geeignet zu dokumentieren. Alle angeforderten NB: Die Durchführung der Anpassungsmaßnahmen und deren Wirkung sind geeignet zu dokumentieren. 5 Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde Gemäß 16 Abs. 4 EnWG ist die zuständige Regulierungsbehörde über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen nach 16 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG unverzüglich zu informieren (siehe Anlage F1/F2). 6 Fortentwicklung des Handlungsleitfadens Der Handlungsleitfaden wird bei Änderungen des Rechtsrahmens, aufgrund behördlicher Vorgaben sowie aufgrund der bei der Umsetzung und Anwendung gemachten Erfahrungen angepasst und fortentwickelt. Nach Vorliegen eines bundeseinheitlichen Leitfadens in dem alle Akteure der Gasversorgung, auch die Transportkunden, einbezogen sein sollen, wird dieser Leitfaden an den bundeseinheitlichen Leitfaden angepasst oder durch diesen ersetzt. 10

11 7 Beschreibung möglicher Maßnahmen nach 16 Absatz 1 und 2 EnWG: Das EnWG sieht nach 16 Abs. 1 und 2 drei Stufen von Anpassungsmaßnahmen vor, die die Betreiber von Gasversorgungsnetzen zu ergreifen haben, um Gefährdungen oder eingetretene Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems zu beseitigen: - netzbezogene Maßnahmen (Abs. 1) - marktbezogene Maßnahmen (namentlich Einsatz von Ausgleichsleistungen, Gebrauch machen vertraglicher Regelungen über eine Abschaltung und der Einsatz von Speichern) (Abs. 1) - weitere denkbare Maßnahmen (Abs. 2) 7.1 Maßnahmen nach 16 Abs. 1 EnWG können beispielsweise sein - Rücknahme der 5 % Toleranz gem. Kooperationsvereinbarung - Unterbrechung unterbrechbarer Transportverträge bzw. unterbrechbarer interner Bestellung - Einsatz von Netzpuffern - Einsatz von Flüssiggasmischanlagen - Einsatz von unterbrechbaren Ausspeisverträgen - Einsatz von Speichern 7.2 Maßnahmen nach 16 Abs. 2 EnWG Für den Fall, dass eine Gefährdung oder Störung nicht oder nicht rechtzeitig durch Maßnahmen nach Abs. 1 beseitigt werden kann, haben die Netzbetreiber die Gaseinspeisungen und Gasausspeisung anzupassen bzw. die Anpassung zu verlangen. Gemäß Kooperationsvereinbarung V, Anlage 3 7 1b, ist zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Unterbrechung der Versorgung zulässig. Grundsätzlich ist somit die Versorgung jedes Netzanschlussnehmers im Notfall unterbrechbar. Bei der Einleitung von Notfallmaßnahmen wird dem Netzbetreiber bei der Auswahl der Anlagen, deren Versorgung unterbrochen werden soll, empfohlen: nachfolgende unter b) c) beschriebene Umstände bei der Abwägungen zu berücksichtigen, wenn weitere Notfallmaßnahmen erforderlich werden. a) Möglichkeit der Umstellung auf einen anderen Energieträger (technisch möglich, jedoch nicht vertraglich geregelt notfallbezogene Maßnahme). 11

12 b) Abwägung besonderes Schutzgut, Grundsatz: Niemand darf frieren - Wohnhäuser - Krankenhäuser ohne Möglichkeit der Umstellung auf anderen Energieträger - Altenheime ohne Möglichkeit der Umstellung auf anderen Energieträger - Kindertagesstätten und Schulen ohne Möglichkeit der Umstellung auf anderen Energieträger. c) Abwägung besonderes Wirtschaftsgut - Einflüsse auf Gesundheit und Umwelt (chemische und technische Prozesse mit Folgen für Natur und Umwelt) - Besonders hohe wirtschaftliche Folgen - Überschaubare wirtschaftliche Folgen. d) Abwägung Sicherung anderer Netze. Aus den Punkten a) bis d) ergibt sich eine empfohlene Reihenfolge, nach der die Unterbrechung der Versorgung von Anlagen erfolgen sollte. 12

13 Anlage A1: Vorankündigung möglicherweise erforderlicher Maßnahmen nach 16 und 16 a EnWG Verteiler: Datum: Uhrzeit: Vorankündigung von möglichen Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung entsprechend den 16 und 16a EnWG Eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems kann nicht ausgeschlossen werden. Vorsorglich unterrichten wir Sie über die mögliche Anwendung von Maßnahmen gem. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Rücknahme der 5 % Toleranz gem. Kooperationsvereinbarung ( 16 Abs. 1 EnWG) Unterbrechung unterbrechbarer interne Bestellung ( 16 Abs. 1 EnWG) Anpassung der Gasausspeisung entsprechend den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze ( 16 Abs. 2 EnWG) Gründe für die Vorankündigung: Voraussichtlicher Beginn:. Voraussichtliche Dauer: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Vorankündigung nur um die Unterrichtung möglicher Maßnahmen handelt und nicht um deren Anwendung. Empfangsvermerk: Diese Vorankündigung haben wir am um Uhr erhalten.

14 Anlage A2: Rücknahme Vorankündigung möglicherweise erforderlicher Maßnahmen nach 16 und 16 a EnWG Verteiler:.. Datum: Uhrzeit: Rücknahme der Vorankündigung von möglicherweise erforderlichen Maßnahmen nach 16 und 16 a EnWG Beginn:. Empfangsvermerk: Diese Rücknahme haben wir am um Uhr erhalten..

15 Anlage B1: Anforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Verteiler: Datum: Uhrzeit: Aufforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Die Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems kann nicht ausgeschlossen werden. Hiermit wenden wir netzbezogene Maßnahmen gem. 16 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an. Maßnahme: Rücknahme der 5 % Toleranz gem. Kooperationsvereinbarung. Gründe für die Maßnahme:.. Beginn:. Voraussichtliche Dauer: Empfangsvermerk: Diese Anforderung haben wir am um Uhr erhalten.

16 Anlage B2: Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Verteiler:.. Datum: Uhrzeit: Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Maßnahme: Freigabe der 5 % Toleranz gem. Kooperationsvereinbarung. Beginn:. Empfangsvermerk: Diese Aufhebung haben wir am um Uhr erhalten..

17 Anlage C1: Anforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Verteiler:. Datum: Uhrzeit: Aufforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Die Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems kann nicht ausgeschlossen werden. Hiermit wenden wir bw netzbezogenen Maßnahmen gem. 16 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an. Maßnahme: Unterbrechung unterbrechbarer interner Bestellung. Gründe für die Maßnahme:.. Beginn:. Voraussichtliche Dauer: Empfangsvermerk: Diese Anforderung haben wir am um Uhr erhalten..

18 Anlage C2: Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Verteiler: Datum: Uhrzeit: Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 1 EnWG Maßnahme: Rücknahme der Unterbrechung unterbrechbarer interner Bestellung. Beginn:. Empfangsvermerk: Diese Aufhebung haben wir am um Uhr erhalten..

19 Anlage D1: Anforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 2 EnWG Verteiler:.. Datum: Uhrzeit: Aufforderung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 2 EnWG Die Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems kann nicht ausgeschlossen werden. Hiermit wendet wir Maßnahmen gem. 16 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes an. Maßnahme: Reduzierung der Gasausspeisemenge [kwh/h] bzw. der interner Bestellung aus unserem Netz auf xx % des vertraglich vereinbarten Wertes, der festen internen Bestellung. Erhöhung der Gasausspeisemenge [kwh/h]bzw. der interner Bestellung in unser Netz auf xx % des vertraglich vereinbarten Wertes, der festen internen Bestellung. Gründe für die Maßnahme:.. Beginn:. Voraussichtliche Dauer: Empfangsvermerk: Diese Aufhebung haben wir am um Uhr erhalten..

20 Anlage D2: Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 2 EnWG Verteiler:.. Datum: Uhrzeit: Aufhebung von Maßnahmen entsprechend 16 Abs. 2 EnWG Maßnahme: Rücknahme der Reduzierung der Gasausspeisemenge [kwh/h] bzw. der interner Bestellung aus unserem Netz auf xx % des vertraglich vereinbarten Wertes, der festen internen Bestellung. Rücknahme der Erhöhung der Gastransportmenge bzw. der interner Bestellung in unser Netz auf xx % des vertraglich vereinbarten Wertes, der festen internen Bestellung [kwh/h]. Beginn:. Empfangsvermerk: Diese Aufhebung haben wir am um Uhr erhalten..

21 Anlage E: Durchgeführte Maßnahmen Verteiler: Datum: Uhrzeit: Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen: Durchgeführte Maßnahme Leistung in kwh/h Dauer Unterbrechung unterbrechbarer Transportverträge Unterbrechung unterbrechbarer interner Bestellung XX XX XX Stunden/Tage/Wochen XX Stunden/Tage/Wochen Einsatz von Netzpuffern XX XX Stunden/Tage/Wochen Einsatz von Flüssiggasmischanlage XX XX Stunden/Tage/Wochen Einsatz von unterbrechbaren Ausspeiseverträgen XX XX Stunden/Tage/Wochen Einsatz von Speichern XX XX Stunden/Tage/Wochen Empfangsvermerk: Diese Mitteilung haben wir am um Uhr erhalten..

22 Anlage F 1: Information über Maßnahmen nach 16 Abs. 1 EnWG Verteiler: Regulierungsbehörde Datum: Uhrzeit: Durchgeführte Maßnahme nach 16 Abs. 1 EnWG Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzten, dass die Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems nicht ausgeschlossen werden konnte und wir netzbezogenen Maßnahmen gem. 16 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angewandt haben. Folgende Maßnahme(n) wurde(n) angewandt: Rücknahme der 5 % Toleranz gem. Kooperationsvereinbarung. Unterbrechung unterbrechbarer Transportverträge bzw. unterbrechbarer interner Bestellung. Gründe für die Maßnahme:.. Beginn:. Voraussichtliche Dauer:

23 Anlage F 2: Information über Maßnahmen nach 16 Abs. 2 EnWG Verteiler: Regulierungsbehörde.. Datum: Uhrzeit: Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzten, dass die Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems nicht ausgeschlossen werden konnte und wir Maßnahmen gem. 16 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angewandt haben. Maßnahme: Reduzierung der Gasausspeisemenge [kwh/h] bzw. der interner Bestellung aus unserem Netz auf xx % des vertraglich vereinbarten Wertes, der festen internen Bestellung. Erhöhung der Gasausspeisemenge bzw. der interner Bestellung in unser Netz auf xx % des vertraglich vereinbarten Wertes, der festen internen Bestellung. Gründe für die Maßnahme:.. Beginn:. Voraussichtliche Dauer:

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