Textgegenüberstellung

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1 1 von 46 Textgegenüberstellung 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Z 1 bis 4b unverändert Z 1 bis 4b unverändert; 4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG ein 4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kraftfahrzeug außer solchen nach Z 4b mit einer Leermasse von ABl L 60 vom , S. 52, ein Kraftwagen der Klasse L7e im Sinne nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit g der Verordnung ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer (EU) Nr. 168/2013; maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kw; Z 5 bis 13 unverändert 14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG); 15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung Kraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG; Z 15a bis Z 26d unverändert 26e. gezogene auswechselbare Maschine (Richtlinie 2003/37/EG) ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff gezogene auswechselbare Maschine fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt; Z 5 bis 13 unverändert 14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat; Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4) der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; Z 15a bis Z 26d unverändert 26e. gezogenes auswechselbares Gerät ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forst-wirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0; 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 46

2 2 von 46 2 von 46 Z 27 bis 30 unverändert 30a. Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß 2 Z. 12 des Maß- und Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973; Z 31 unverändert 31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad, Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 dan; Z 27 bis 30 unverändert 30a. Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß 2 Abs. 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950; Z 31 unverändert Z 32 bis Z 39 unverändert Z 32 bis Z 39 unverändert 40. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung 40. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr), Verladebahnhof oder innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie zu einem Verladehafen mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr), b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr); Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß. b) vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten oder in einem Container von mindestens 6 m Länge, jedoch mit einer maximalen Gesamtlänge von nicht mehr als 45 Fuß, mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff und c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr). Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird. Der Ver- oder Entladebahnhof bzw. hafen kann in einem andern Mitgliedstaat gelegen sein, wenn dieser näher liegt als der nächstgelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof im Bundesgebiet. 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

3 3 von 46 Z 41 bis Z 46 unverändert 2. (2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Z 41 bis Z 46 unverändert 47. Fahrzeug mit alternativem Antrieb ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach dem Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde; als alternativer Kraftstoff gilt ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt: a) Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen, b) Wasserstoff, c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas CNG) und flüssig (Flüssigerdgas LNG), d) Flüssiggas (LPG) e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern. 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Oberund Untergruppen eingeteilt: und Untergruppen eingeteilt: 1. Krafträder, das sind 1. Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind 1.1. Kleinkrafträder (Motorfahrräder), 1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug), zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder), dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), 1.2. Motorräder (Klasse L3e), 1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad), Kleinmotorräder, 1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e), 1.3. Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad), 1.4. Motordreiräder (Klasse L5e) Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen); 1.5. Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug), jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/ Kraftwagen, das sind 2. Kraftwagen, das sind 2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern 2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 3 von 46

4 4 von 46 4 von 46 (Klasse M), (Klasse M), Personenkraftwagen (Klasse M1), Personenkraftwagen (Klasse M1), Kombinationskraftwagen (Klasse M1), Omnibusse (Klassen M2 und M3), Omnibusse, Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als kg (Klasse M2), Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg (Klasse M3); Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als kg (Klasse M2), Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg (Klasse M3), 2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern 2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen Klasse N), (Lastkraftwagen Klasse N), Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in: Gruppe I: Bezugsmasse bis zu kg, Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als kg, aber nicht mehr als kg, oder Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als kg, Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg und nicht mehr als kg (Klasse N2), Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg (Klasse N3), Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in: - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu kg, - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als kg, aber nicht mehr als kg, oder - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als kg; Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg und nicht mehr als kg (Klasse N2), Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg (Klasse N3); 2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), 2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG 2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit (Klasse L7e), weiteren Unterklassengemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

5 5 von Zugmaschinen, 2.5. Zugmaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt in: T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4), Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis mm, Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg, Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG), Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1, Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z ; 2.6. Motorkarren, 2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z ; 2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen. 3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind 3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind 3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß 3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Einteilung gemäß Z (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis Klassen C1 bis C4; 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 5 von 46

6 6 von 46 6 von 46 C5 eingeteilt; 3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z Anhänger, das sind 4. Anhänger, das sind 4.1. Anhängewagen, 4.1. Anhängewagen, 4.2. Einachsanhänger, 4.2. Sattelanhänger, 4.3. Sattelanhänger 4.3. Zentralachsanhänger, 4.4. Zentralachsanhänger, 4.4. Starrdeichselanhänger 4.5. Starrdeichselanhänger jeweils unterteilt in: jeweils unterteilt in: - Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß Richtlinie 2007/46/EG: Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg, -- Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg, Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als kg, -- Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als kg, Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg und nicht mehr als kg, -- Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg und nicht mehr als kg, Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als -- Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg, oder, wenn es sich um lof-anhänger handelt kg, (Klasse R) jeweils unterteilt in: Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu kg beträgt, Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als kg und bis zu kg beträgt, Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als kg und bis zu kg beträgt und Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als kg beträgt. Ferner wird jede Klasse von lof-anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben a oder b gekennzeichnet: Buchstabe a für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h; -- oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in die Klassen R1 bis R4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013, -- oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S), in die Klassen S1 und S2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/ /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

7 7 von 46 Buchstabe b für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist. mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist. 5. Sonderanhänger. 5. Sonderanhänger. 6. Gezogene auswechselbare lof-maschine (Klasse S): Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu kg beträgt, Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als kg beträgt. Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben a oder b gekennzeichnet: Buchstabe a für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h, Buchstabe b für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. (2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe. 4. Abs. 1 bis 4 unverändert (5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2e), Motordreiräder (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und vierrädrige Kraftfahrzeuge im (2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger- Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe. 4. Abs. 1 bis 4 unverändert (5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und schwere vierrädrige 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 7 von 46

8 8 von 46 8 von 46 Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Kraftfahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 168/2013 (Klasse L7e), müssen Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für 1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge, 1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge, 2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, 2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, 3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind. Abs. 5a unverändert 3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind. Abs. 5a unverändert (6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten (6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten 1. eine größte Höhe von... 4 m, 1. eine größte Höhe von... 4 m, 2. eine größte Breite von 2. eine größte Breite von a) bei klimatisierten Fahrzeugen ( 2 Abs. 1 Z 44)... 2,6 m, a) bei klimatisierten Fahrzeugen ( 2 Abs. 1 Z 44)... 2,6 m, b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern... 2,55 m, b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern... 2,55 m, 3. eine größte Länge von 3. eine größte Länge von a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge... 12,00 m, a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge... 12,00 m, b) bei Gelenkkraftfahrzeugen... 18,00 m, b) bei Gelenkkraftfahrzeugen... 18,00 m, c) bei Gelenkbussen... 18,75 m, c) bei Gelenkbussen... 18,75 m, d) bei zweiachsigen Omnibussen... 13,50 m, d) bei zweiachsigen Omnibussen... 13,50 m, e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen... 15,00 m. e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen... 15,00 m. Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zb Container. Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zb Container, wobei die zulässige Länge, einschließlich die zulässige Länge von Fahrzeugkombinationen (Abs. 7a) bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge leer oder beladen, im kombinierten Verkehr um 15 cm überschritten werden darf; dies gilt auch dann, wenn bei Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs, die in 2 Abs. 1 Z 40 genannte Entfernung von 150 km überschritten wird, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen. (6a) Die in Abs. 6 Z 3 und in Abs. 7a festgelegten Werte für die größten Längen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen überschritten werden: 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

9 9 von Um den Anbau von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die am Heck des Fahrzeugs angebrachten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen dürfen um nicht mehr als 500 mm über die größte Länge des Fahrzeugs hinausragen und die Länge des Fahrzeuges darf nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie zusammengeklappt oder eingezogen sind. Auch bei Verwendung solcher aerodynamischer Luftleiteinrichtungen müssen die Fahrzeuge im kombinierten Verkehr verwendet werden können und es muss die Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet sein. Die Luftleiteinrichtungen müssen sicher am Fahrzeug befestigt sein und dürfen sich auch im kombinierten Verkehr nicht ablösen; sie müssen einklappbar, zusammenfaltbar oder abnehmbar sein und es müssen außer den Beleuchtungseinrichtungen auch die hinteren Konturmarkierungen sichtbar bleiben und sie dürfen die Funktion des hinteren Unterfahrschutzes nicht beeinträchtigen. 2. Sofern das Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet und das im Rahmen des einschlägigen Typen- oder Einzelgenehmigungsverfahren festgestellt worden ist. Die Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen. (7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten: (7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten: 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeiselanhänger kg, Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeiselanhänger kg, 1a. bei Omnibussen mit zwei Achsen kg, 1a. bei Omnibussen mit zwei Achsen kg, 1b. bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Omnibusse handelt, wird das höchstzulässige Gewicht von kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht höchstens jedoch kg angehoben; 2. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, 2. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z kg, ausgenommen Z 3 und Z kg, 3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn 3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 9 von 46

10 10 von von 46 als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von kg je Achse nicht überschritten wird kg, ausgerüstet ist und die maximale Achslast von kg je Achse nicht überschritten wird kg, 3a. bei dreiachsigen Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb wird das jeweilige Gesamtgewicht gemäß Z 2 oder 3 um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht höchstens jedoch kg angehoben; 4. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen: 4. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen: a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von kg je Achse nicht überschritten wird kg, ausgerüstet ist und die maximale Achslast von kg je Achse nicht überschritten wird kg, 4a. bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen: 4a. bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen: a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von kg je Achse nicht überschritten wird, kg, a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von kg je Achse nicht überschritten wird, kg, 5. bei Gelenkkraftfahrzeugen kg, 5. bei Gelenkkraftfahrzeugen kg, bei dreiachsigen Gelenkbussen kg bei dreiachsigen Gelenkbussen kg 5a. bei dreiachsigen Gelenkbussen mit alternativem Antrieb wird das höchstzulässige Gewicht von kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht höchstens jedoch kg angehoben; 24. Abs. 1 unverändert 24. Abs. 1 unverändert (2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von (2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und mehr als kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können; mit Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein: Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein 1. Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich 1. Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

11 11 von 46 des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen, 2. Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer ( 3 Z 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und 3. Feuerwehrfahrzeuge ( 2 Z 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind. Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) ersetzt den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Abs. 2b Z 1 und 2 oder des Artikels 3 lit. aa bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers nicht eingetragen werden muss. (2a) Abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des 103 Abs. 3b erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden: 1. von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht; 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt; 3. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß 102a Abs. 6 und 8 in Verbindung mit des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen, 2. Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer ( 3 Z 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und 3. Feuerwehrfahrzeuge ( 2 Z 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind. Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät (Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Abs. 2b Z 1 und 2 oder des Artikels 3 lit. aa bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers nicht eingetragen werden muss. (2a) Abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des 103 Abs. 3b erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden: 1. von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht; 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt; 3. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß 102a Abs. 6 und 8 in Verbindung mit 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 11 von 46

12 12 von von 46 Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt. (2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen (3) Z 1 bis 3 lit. c unverändert d) Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d fällt. (3) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerätoder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß 125 bestellten Sachverständigen oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist (Anhang I Kapitel VI und Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung ( 56) oder Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt. (2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen Z 1 bis 3 lit. c unverändert (3) Z 1 bis 3 lit. c unverändert d) Fahrzeuge, die von den Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d fällt. (3) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerätoder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Kapitel III der Verordnung (EU). 165/2014 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß 125 bestellten Sachverständigen oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist (Anhang I Kapitel VI und Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung ( 56) oder 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

13 13 von 46 Begutachtung ( 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. 57 Abs. 9 und 57a Abs. 1b gelten sinngemäß. Abs. 5 bis 6 unverändert (7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren. (8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen. In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten ( 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch für die geeigneten Begutachtung ( 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. 57 Abs. 9 und 57a Abs. 1b gelten sinngemäß. Abs. 5 bis 6 unverändert (7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren. (8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen. In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten ( 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch für die geeigneten 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 13 von 46

14 14 von von 46 Personen in den Landesprüfstellen und in der Bundesanstalt für Verkehr auszustellen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den jeweils zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich zu informieren. Abs. 9 und 10 unverändert 27a. (1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU- Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG erfasst werden und die nach diesen Richtlinien genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen. Abs. 2 unverändert (3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern. (4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Solange nicht alle Einzelrichtlinien für andere Fahrzeuge als der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2003/37/EG angenommen sind und im II. und IX. Abschnitt dieses Personen in den Landesprüfstellen und in der Bundesanstalt für Verkehr auszustellen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den jeweils zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich zu informieren. Abs. 9 und 10 unverändert 27a. (1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU- Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, Richtlinie 2007/46/EG, Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen. Abs. 2 unverändert 27a. (3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern. 27a. (4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

15 15 von 46 Bundesgesetzes keine speziellen Bestimmungen enthalten sind, gelten für Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen O. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern. 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig: 1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien- Typgenehmigung gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen; Z 2 bis 4 unverändert Abs. 2 bis 5 unverändert (6) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG- Betriebserlaubnis oder sein gemäß 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern. 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig: 1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien- Typgenehmigung gemäß den EU-Rechtsakten betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, Richtlinie 2007/46/EG, Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Verordnung Nr. (EU) 168/2013 für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen; Z 2 bis 4 unverändert Abs. 2 bis 5 unverändert (6) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG- Betriebserlaubnis oder sein gemäß 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser 256/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 15 von 46

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Z 1 bis 4a unverändert Z 1 bis 4a unverändert; 4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug

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