STATUTEN DES VEREINS FÜR EINE SCHWEIZER OLYMPIAKANDIDATUR
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- Ingrid Schenck
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1 STATUTEN DES VEREINS FÜR EINE SCHWEIZER OLYMPIAKANDIDATUR I. Name und Zweck des Vereins Artikel Name, Bestand und Sitz des Vereins Der «Verein für eine Schweizer Olympiakandidatur» (nachfolgend «der Verein») ist ein Verein gestützt auf Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und seine Statuten. Er besteht bis längstens sechs Monate nach dem Entscheid des IOC, mit welchem der Austragungsort der Olympischen Winterspiele 06 festgelegt wird. Der Sitz des Vereins ist in Sitten. Artikel Zweck Der Verein hat zum Zweck: a) Die Bewerbung samt Bewerbungsdossier betreffend die Organisation von olympischen und paralympischen Winterspielen 06 (nachfolgend «die Spiele») vorzubereiten; b) Die Bewerbung auf nationaler und internationaler Ebene zu tragen und zu fördern c) Strukturen für die Durchführung der Spiele und ihres Vermächtnisses vorzubereiten und einzusetzen. II. Mitglieder und Mittel Artikel Mitglieder Mitglieder werden können: a) der Verein Swiss Olympic Association, die Stiftung Swiss Paralympic Committee sowie andere nationale Sportverbände, die einen Beitrag zur Bewerbung leisten; b) die Durchführungskantone, die Stadt Sitten, die Durchführungsstädte und -gemeinden sowie andere Körperschaften, die einen Beitrag zur Bewerbung leisten; c) die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Zuständigkeit zur Aufnahme von neuen Mitgliedern steht im alleinigen Ermessen des Vorstandes. Die Mitglieder haften nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins. Seite
2 Artikel Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch den gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt; b) durch den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus wichtigen Gründen. Gegen einen solchen Ausschluss kann innert 0 Tagen seit der Mitteilung bei der Mitgliederversammlung Rekurs eingelegt werden; c) wenn sich das Mitglied als juristische Person auflöst; Artikel Mittel des Vereins Der Verein verfügt insbesondere über die folgenden Mittel: a) Beiträge der öffentlichen Hand und von Privaten; b) Einnahmen aller Art (namentlich aus Sponsoring) c) Spenden und Zuwendungen. Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben. III. Organe des Vereins Artikel 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind : a) die Mitgliederversammlung (Artikel 7 bis ) b) der Vorstand (Artikel bis 6) c) die Revisionsstelle (Artikel 7) d) die Direktion der Kandidatur (Artikel 8) IV. Die Mitgliederversammlung Artikel 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin des Vorstandes geleitet oder bei seiner oder ihrer Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand auf elektronischem Weg. Seite
3 6 Die Einladung enthält eine Traktandenliste und muss den Mitgliedern mindestens 0 Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Artikel 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung nimmt die folgenden, nicht übertragbaren Aufgaben wahr: a) Festsetzung und Änderung der Statuten. b) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle. c) Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzerfolgs (Gewinnverteilung / Verlusttragung). d) Genehmigung des Jahresberichts. e) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. f) Rekursentscheid betreffend den Ausschluss von Mitgliedern g) Festlegung der Entschädigungen, die an die Mitglieder der Organe und Ausschüsse ausgerichtet werden. Artikel 9 Beschlussfassung Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht wird wie folgt auf drei Gruppen aufgeteilt: a) Swiss Olympic Association, die Stiftung Swiss Paralympic Committee sowie allfällige nationale Sportverbände, die Mitglied sind, verfügen gemeinsam über 0 Stimmen. b) Die Durchführungskantone, die Stadt Sitten sowie allfällige weitere Körperschaften, die Mitglied sind, verfügen gemeinsam über 0 Stimmen. c) Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mitglied verfügt über 0 Stimmen. Die Mitglieder sprechen sich darüber ab, wie die Stimmen innerhalb ihrer Gruppe auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden. Mangels Absprache steht jedem Mitglied innerhalb der Gruppe die gleiche Anzahl Stimmen zu. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch eine/n oder mehrere Delegierte aus. Jede/r Delegierte darf nur eine Gruppe von Mitgliedern vertreten. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Der Vorstand kann jedoch eine geheime schriftliche Stimmabgabe beschliessen. 6 Die Mitgliederversammlung darf nur über Punkte entscheiden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind oder die von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen genehmigt werden. Seite
4 Artikel 0 Protokoll Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin zu unterzeichnen und von den Stimmenzählern oder Stimmenzählerinnen zu überprüfen. Es ist den Mitgliedern innert zwei Monaten nach der Versammlung zuzustellen. V. Der Vorstand Artikel Der Vorstand Der Vorstand besteht aus höchstens Mitgliedern. Die Mitglieder haben Anspruch auf folgende Vertretung im Vorstand: a) Swiss Olympic Association, die Stiftung Swiss Paralympic Committee sowie allfällige nationale Sportverbände, die Mitglied sind: zusammen Vertreter/innen. b) Die Durchführungskantone, die Stadt Sitten sowie allfällige weitere Körperschaften, die Mitglied sind: zusammen 6 Vertreter/innen. c) Die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vertreter/innen Die Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder oder Arbeitnehmer/innen eines Mitgliedes sein. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Falle einer Vakanz im Vorstand, aus welchem Grund auch immer, wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bezeichnet. Er oder sie wird an der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Amtsdauer erstreckt sich in diesem Fall bis zum Ende der Amtsdauer des Mitgliedes das ersetzt wird. Alle Vorstandsmitglieder sind zweimal wiederwählbar. 6 Der Vorstand setzt die folgenden Ausschüsse ein: a) einen Exekutivausschuss (Büro); b) einen Ausschuss Vermächtnis; c) einen Audit- und Complianceausschuss. 7 Er kann sich in weiteren Ausschüssen organisieren oder unter Vorbehalt von Artikel 9 einzelne Aufgaben an ein einzelnes Mitglied delegieren. Er kann jederzeit aussenstehende Personen zu seinen Beratungen beiziehen. Artikel Aufgaben Der Vorstand führt und administriert den Verein. Er kann Entscheidungen treffen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verfügt über folgende Zuständigkeiten: Er a) sorgt für die Umsetzung der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben (insb. statutarische Zweckbestimmungen) und erstattet der Mitgliederversammlung diesbezüglich Bericht; Seite
5 b) erlässt das Organisationsreglement und die weiteren notwendigen Reglemente (insb. für Ausschüsse u. Personal); c) trifft alle notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Vereins und zur Verhinderung von Interessenkollisionen; d) entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder; e) entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; f) entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder des Direktoriums; g) beaufsichtigt die Direktion; h) koordiniert die Tätigkeiten des Vereins mit den Bestrebungen des Bundes, der Kantone und den vorgesehenen Durchführungsgemeinden; i) bestimmt den Rechnungslegungsstandard (true & fair als Vorgabe) und sorgt für ein den Verein angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement; j) bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben; k) verabschiedet das Budget und beantragt die notwendigen Mittel für die Finanzierung; l) erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; m) unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung zur Genehmigung mit den Anträgen auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; n) veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung; o) kann dem Büro einzelne Aufgaben übertragen. Artikel Sitzungen und Beschlüsse Der Vorstand tagt regelmässig. Der Präsident kann den Vorstand zudem jederzeit, wenn er es als notwendig erachtet, zu Sitzungen einberufen. Der Vorstand wird ausserdem auf Antrag eines Vizepräsidentin oder einer Vizepräsidenten einberufen oder wenn vier Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin geleitet. Wenn er oder sie verhindert ist, leitet ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin die Sitzung. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit verfügt der Präsident oder die Präsidentin über den Stichentscheid. Bei Dringlichkeit können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Die Beratungen und Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin unterzeichnet. Eine Vertretung der Direktion nimmt an den Vorstandssitzungen teil und berichtet über die operationellen Tätigkeiten der Direktion. Seite
6 Artikel Das Büro Das Büro besteht aus bis Mitgliedern des Vorstandes, darunter der Präsident oder die Präsidentin. Es führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes und koordiniert diese mit denjenigen des Direktoriums. Insbesondere a. berät es alle Geschäfte des Vorstandes vor und nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahr; b. sorgt es im direkten Zusammenwirken mit der Direktion für eine rechtzeitige Information über alle für die Willensbildung und die Überwachung erheblichen Aspekte des Vereins. Artikel Ausschuss Vermächtnis Der Ausschuss Vermächtnis setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder oder Arbeitnehmer eines Vereinsmitgliedes sein müssen. Er wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitglieder haben Anspruch auf folgende Vertretung im Ausschuss Vermächtnis: a) Swiss Olympic Association, die Stiftung Swiss Paralympic Committee sowie allfällige nationale Sportverbände, die Mitglied sind: gemeinsam Vertreter/innen. b) Die Durchführungskantone, die Stadt Sitten sowie allfällige weitere Körperschaften, die Mitglied sind: gemeinsam Vertreter/innen. c) Die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vertreter/innen Der Ausschuss kann weitere aussenstehende Personen zu seinen Beratungen beiziehen. Der Ausschuss erarbeitet Grundlagen zum Vermächtnis der Winterspiele 06 zuhanden des Vorstands. Insbesondere a) zeigt er die langfristigen Mehrwerte der Durchführung von Olympischen Winterspielen für die Durchführungsregion, für die Schweiz und für die olympische Bewegung auf; b) stimmt er seine Arbeiten mit den Anforderungen an das Bewerbungsdossiers ab; c) entwickelt er ein Umsetzungskonzept inkl. Struktur zur Erreichung der angestrebten Ziele; d) berät er den Vorstand in allen Fragen betreffend Vermächtnis der Spiele; e) vermittelt und koordiniert er zwischen den Trägern von Umsetzungsprojekten, subventionierenden Stellen und Privaten und stellt dem Vorstand Antrag für die Finanzierung von Umsetzungsprojekten. Einzelheiten werden in einem Reglement des Vorstandes geregelt. Artikel 6 Audit- und Complianceausschuss Der Audit- und Complianceausschuss besteht aus Mitgliedern des Vorstandes, von denen keines gleichzeitig Mitglied des Büros sein darf. Seite 6
7 Der Audit- und Complianceausschuss zieht geeignete Fachpersonen, die nicht Mitglieder oder Arbeitnehmer eines Vereinsmitgliedes sein müssen, zu seinen Beratungen bei. Dabei sind die Interessen der Subventionsgeber sicherzustellen. Der Audit- und Complianceausschuss: a) berät und unterstützt den Vorstand und die Direktion im Zusammenhang mit compliancerelevanten Risiken. Er kann diesbezüglich mit der Revisionsstelle zusammenarbeiten. Gibt dem Vorstand und der Direktion Empfehlungen ab; b) sorgt in enger Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle für eine angemessene Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Überwachung; c) überwacht die Einhaltung von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und der vereinsinternen Verhaltensrichtlinien durch den Verein (Compliance); d) untersucht vermutete Verstösse gegen Verhaltensrichtlinien; e) überprüft die Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder; f) überprüft regelmässig die Zusammensetzung der Vorstands-Ausschüsse; g) ist berechtigt, seine Wahrnehmungen den Subventionsgebern und den Verwaltungsaufsichtsbehörden der Subventionsgeber mitzuteilen. Einzelheiten werden in einem Reglement des Vorstandes geregelt. VI. Die Revisionsstelle Artikel 7 Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung ernennt eine besonders befähigte Revisionsstelle als Revisionsorgan des Vereins. Die Revisionsstelle wird für die Dauer eines Jahres ernannt. Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob im Jahresbericht die Angaben zur Durchführung eines dem Verein angemessenen Risikomanagements den Tatsachen entsprechen. Sie erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kontrolle. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen. VII. Direktion der Kandidatur Artikel 8 Direktion der Kandidatur Die Direktion nimmt die operativen Aufgaben des Vereins wahr. Insbesondere a. trifft sie Entscheide nach Massgabe des Organisationsreglements des Vorstandes; b. erarbeitet sie die Entscheidgrundlagen des Vorstandes; Seite 7
8 c. berichtet sie dem Vorstand regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug; d. vertritt sie den Verein nach Massgabe des Organisationsreglements gegen aussen; e. entscheidet sie über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Vereins unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Vorstandes; f. erfüllt sie alle Aufgaben, die Gesetz, Statuten und Reglemente nicht einem anderen Organ zuweist; Sie organisiert sich so, dass sie in der Lage ist, die operative Führung der Kandidatur wahrzunehmen, insbesondere die Erarbeitung und Weiterentwicklung des technischen Dossiers, die Erarbeitung des Budgets, der Rechnungsführung, der Finanzierung und der Kommunikation. Sie unterstützt soweit erforderlich den Vorstand in administrativer Hinsicht. Die Direktion leitet das operative Team und informiert den Vorstand regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Ein Reglement des Vorstandes legt ihre Finanzkompetenzen fest. VIII. Allgemeine Bestimmungen Artikel 9 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er kann dieses Vertretungsrecht an ein oder mehrere Vorstandsmitglieder, darunter den Präsidenten und die Direktion delegieren. Den Personen die berechtigt sind den Verein nach aussen zu vertreten, kommt eine Kollektivunterschrift zu zweien, jeweils zusammen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin zu Ein Reglement bestimmt die Einzelheiten der Unterschriftsberechtigung. Der Verein wird im Handelsregister eingetragen. Artikel 0 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das nach durchgeführter Liquidation verbleibende Vermögen soll wenn möglich einem ähnlichen Zweck, namentlich der Durchführung eines Sportgrossanlasses in den Kantonen Wallis, Bern, Freiburg oder Waadt (beispielsweise Olympische Jugendspiele, Ski- oder Eishockeyweltmeisterschaften etc.). Artikel Streitigkeiten Gerichtsstand ist Bern. Vorbehalten bleibt das Recht von Bund, Kanton und Gemeinden, gestützt auf das jeweils anwendbare öffentliche Recht, im Falle von Streitigkeiten eine Verfügung zu erlassen. Seite 8
9 Artikel Sprachen Die Sprachen des Vereins sind Französisch oder Deutsch. Genehmigt an der a.o. Mitgliederversammlung vom. Februar 08 in Sion. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 6. Dezember 07. Seite 9
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