Wiebke Hoffelner Vorsitzende der Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein
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- Kilian Armbruster
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1 Wiebke Hoffelner Vorsitzende der Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, seit September letzten Jahres bin ich Vorstandsvorsitzende der Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein und in dieser Eigenschaft gebeten worden, Ihnen die im letzten Jahr ins Leben gerufene Landesstiftung und ihre Arbeit hier heute vorzustellen. Ich darf insoweit voran stellen, dass wir uns mit unserer Arbeit noch immer am Anfang befinden. Der Vorstand ist noch dabei, das operative Geschäft der Stiftung zu gestalten und aufzubauen. Dies macht bisher den Schwerpunkt unserer Tätigkeit für die Stiftung aus, ist aber naturgemäß notwenig, um den Betroffenen auch den Zugang zu der von uns angebotenen Hilfe so weit als möglich zu erleichtern. Entstehungsgeschichte: Der Stiftung und ihrem satzungsgemäßen Zweck, nämlich die Hilfe für Opfer von Straftaten, liegt der Gedanke der materiellen Opferhilfe zu Grunde. Wir beraten Opfer nicht, wir vermitteln keine Therapiemöglichkeiten oder geben Hilfestellungen, sondern leisten finanzielle Hilfe durch die Gewährung einmaliger Zahlungen unter besonderen Voraussetzungen, zu denen ich noch komme.
2 2 Als Juristin und Oberstaatsanwältin habe ich festgestellt, dass das opferorientierte Bewusstsein in Straf- und Strafprozessrecht sowie in der Gesellschaft in den letzten 20 Jahren zunehmend stärker geworden ist, was keineswegs selbstverständlich war und ist. Die rechtliche Rolle des Opfers und damit der Schutz von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren insoweit stetig verbessert worden. Neben der rechtlichen Aufarbeitung der Tat und anderen Aspekten ist für Opfer aber auch Frage des materiellen Schadensausgleichs durchaus von Bedeutung. Die mit einer Straftat, insbesondere auch einer Gewalttat möglicherweise verbundenen finanziellen Belastungen können ganz erheblich sein. Trotz aller rechtlichen Instrumentarien wie dem Adhäsionsverfahren und dem Täter-Opfer-Ausgleich, der Möglichkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz Versorgungsleistungen zu erhalten oder auch der verschiedenen privaten Organisationen, die Opfern von Straftaten in verschiedener Form Hilfe anbieten, gibt es immer wieder Situationen, in denen das Opfer allein steht und insbesondere auch die materiellen Folgen einer Straftat von keiner Seite ausgeglichen werden. Angesichts dessen sah die Landesregierung sich veranlasst, eine Stiftung aus Landesmitteln zu errichten, um den Opferschutz in dieser Hinsicht, also im Hinblick auf die materielle Seite, entsprechend zu verbessern und nicht zuletzt zumindest einige der Lücken des Opferentschädigungsgesetzes durch die Leistungen einer solchen Stiftung zu schließen.
3 3 Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein Vor diesem Hintergrund wurde entsprechend am 30. März 2009 die Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein mit Sitz in Kiel errichtet. Kapitalgeber ist das Land Schleswig-Holstein. Mit Errichtung verfügte die Stiftung über ein Grundstockkapital von ,00 EUR. Gegründet wurde die Stiftung insoweit als solche des bürgerlichen Rechts. Dabei spielten verschiedene Überlegungen eine Rolle. Ausschlaggebend war und ist insoweit insbesondere die Erwägung, dass eine Stiftung bürgerlichen Rechts die Gewähr bietet, dass die Stiftungszwecke weitestgehend unabhängig von politischen Veränderungen auf Dauer verwirklicht werden können. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. a) Im Kuratorium sind mit dem Justizminister, der ständiges Mitglied von Amts wegen ist, und drei Mitgliedern des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum Einen die politischen Träger der Stiftung vertreten, deren Mitgliedschaft im Kuratorium auch mit Ablauf der Legislaturperiode endet. Darüber hinaus gehören dem Kuratorium jeweils ein Vertreter des für den Bereich der Justiz zuständigen Ministeriums sowie des Innenministeriums an, außerdem eine Vertreterin der Schleswig- Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Wichtige Partner sind darüber hinaus der Weiße Ring e.v. sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.v., die ebenfalls jeweils im Kuratorium vertreten sind. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Das Kuratorium entscheidet außerdem
4 4 über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, also etwa über die Bestellung des Vorstands, eine mögliche Änderung der Zuwendungsrichtlinien oder der Satzung, aber auch über die Verwendung von Mitteln in besonderen Einzelfällen. b) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium jeweils auf fünf Jahre bestellt werden. Mitglied des Vorstands sind neben mir Frau Komposch, Richterin am Amtsgericht Pinneberg, und Herr Dr. Süwerkrüp, der ehemalige Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Kiel. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Insbesondere aber verwaltet der Stiftungsvorstand das Stiftungsvermögen und entscheidet über die Vergabe von Mitteln der Zuwendung nach den Zuwendungsrichtlinien. Stiftungsgeschäft / Zuwendungsrichtlinien Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Opfer von Straftaten entweder durch die individuelle finanzielle Unterstützung des Opfers einer Straftat oder durch die finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Körperschaften in Schleswig-Holstein, die sich für die Betreuung von Opfern von Straftaten engagieren. Wer insoweit im Einzelnen unter welchen Voraussetzungen Leistungen in welchem Umfang erhalten kann, wird durch die Zuwendungsrichtlinien
5 5 der Stiftung bestimmt. An diese Richtlinien ist der Vorstand bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen gebunden. a) Voraussetzung für die individuelle Unterstützung von Opfern einer Straftat ist zunächst, dass die verletzende Straftat in Schleswig-Holstein und nach Errichtung der Stiftung, also nach dem 30. März 2009, begangen wurde. In bestimmten Ausnahmefällen können Leistungen gewährt werden, wenn die Tat außerhalb Schleswig-Holsteins begangen wurde, das Opfer aber zum Zeitpunkt der Tat in Schleswig-Holstein seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt hatte. Darüber hinaus kann eine Zuwendung in der Regel nur gewährt werden, wenn der Täter wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt oder seine Schuldunfähigkeit festgestellt worden ist. Auch sollen schon Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sein. Aber keine Regel ohne Ausnahme der Stiftungsvorstand ist bei der Bewertung von Tat, Täterschaft und Tatfolgen nicht an gerichtliche Feststellungen gebunden. Er kann insbesondere auch Zuwendungen gewähren, wenn nach seiner Überzeugung eine Tat feststeht, das Strafverfahren gegen den Täter aber gemäß 154 StPO eingestellt worden ist. Das sind die Fälle, in denen gegen den Täter möglicherweise eine Vielzahl von Vorwürfen erhoben worden ist, ggf. auch aus Sicht der Staatsan-
6 6 waltschaft oder des Gerichts gewichtigere Vorwürfe, als die Tat, deren Opfer der potentielle Zuwendungsempfänger geworden ist. Bei einer solchen Konstellation ist es aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, von der strafrechtlichen Verfolgung einer Tat abzusehen. Dies soll in Bezug auf etwaige Zuwendungen durch die Stiftung jedoch nicht zu Unzuträglichkeiten führen, deshalb die dargestellte Ausnahmeregelung. Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung der strafgerichtlichen Verurteilung des Täters sind außerdem möglich, wenn immer vorausgesetzt, dass zur Überzeugung des Stiftungsvorstands die Tat feststeht ein Täter nicht ermittelt werden konnte oder flüchtig ist oder wenn mit dem Vorliegen einer strafgerichtlichen Entscheidung in zumutbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im Grundsatz muss also zumindest ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sein und dieses sollte in der Regel auch bereits dergestalt abgeschlossen sein, dass die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Straftat behördlicherseits also von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht festgestellt worden ist. Vorrangig sollen Zuwendungen zu Gunsten von Opfern von vorsätzlich begangenen Gewalttaten gewährt werden. Zuwendungen sind auch möglich, wenn die Straftat sich gegen eine dritte Person richtete also z.b. an die Mutter bei einer Tat zum Nachteil ihres Kindes oder wenn das Opfer in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs handelte, also ggf. auch tätlich wurde.
7 7 Verstirbt das Opfer an den Folgen der Tat können Zuwendungen unter den genannten Voraussetzungen auch an Hinterbliebene gewährt werden. Die Zuwendungen sollen als ergänzende Hilfe für die Opfer von Straftaten gewährt werden und dürfen daher nicht zur Minderung der Einkünfte führen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht. Auch können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn auf andere Weise eine finanzielle Notlage nicht behoben oder gelindert werden kann. Entsprechend ist zunächst vorhandenes eigenes Vermögen zur Beseitigung der Tatfolgen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch sind Schadensersatzansprüche gegen den Täter oder Dritte grundsätzlich vorrangig. Dabei wird jedoch einschränkend bereits festgelegt, dass diese Ansprüche in absehbarer Zeit und in zumutbarer Weise realisierbar sein müssen. Vor dem Hintergrund, dass Schadensersatzansprüche gegen andere vorrangig sind, wird die Stiftung sich bei Gewährung einer Zuwendung die evtl. bestehenden Ansprüche des Zuwendungsempfängers gegen Dritte, soweit diese noch nicht realisiert worden sind, in entsprechender Höhe abtreten lassen. Die entsprechende Zuwendung der Stiftung wird als einmalige Zahlung gewährt, entweder zur Linderung der materiellen Tatfolgen oder als Schmerzensgeldersatz. Die Bemessung dieser Zahlung obliegt dem Vorstand, soweit nicht bei der Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldes ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Täter schon rechtsverbindlich festgestellt worden sein sollte.
8 8 Die Zuwendung darf im Übrigen für den Einzelfall 5.000,-- nicht überschreiten. b) Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch an gemeinnützige Körperschaften für ihre Geschäftstätigkeit in Schleswig-Holstein gewährt werden. Das Engagement dieser Körperschaft muss der Betreuung von Opfern von Straftaten gelten. Zu ihren Aufgaben soll insbesondere die individuelle persönliche Hilfeleistung für Opfer oder die Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen gehören. Auch insoweit kann allerdings lediglich eine einmalige Zahlung in Höhe von maximal 5.000,-- gewährt werden. Außerdem kann eine erneute Berücksichtigung frühestens drei Jahre nach der letzten Zuwendung erfolgen. Ausdrücklich wird in den Zuwendungsrichtlinien auch im Zusammenhang mit der Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften die Subsidiarität einer Zuwendung durch die Stiftung festgestellt. Eine solche soll nicht gewährt werden, soweit der Empfänger dadurch Ansprüche auf anderweitige Förderung verlieren oder nicht in Anspruch nehmen würde. Grundsätzlich gilt im Übrigen immer, - dass Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks gewährt werden dieses Ermessen übt der Vorstand aus,
9 9 - dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht, und - dass Zuwendungsentscheidungen der Stiftung nicht angefochten werden können. Rein formal bedarf es zur Gewährung von Zuwendungen schließlich eines schriftlichen Antrags. Das Opfer sollte in diesem Antrag insbesondere versichern, dass vollständige und richtige Angaben gemacht worden sind und sich mit der Einsicht in polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder sonstige behördliche Akten (z.b. OEG) einverstanden erklären. Von gemeinnützigen Körperschaften braucht der Vorstand eine Beschreibung des Projekts oder Objekts je nachdem, wofür die beantragte Zuwendung verwendet werden soll. Dabei wäre es für uns hilfreich, wenn letztlich wie in einem Kostenfinanzierungsplan dargelegt wird, was konkret von der geplanten Aufwendung wie viel kosten wird unter Angabe möglicher Eigen- und ggf. etwaiger Fremdmittel und welcher Anteil davon mit Mitteln der Stiftung finanziert werden soll. Von den Körperschaften, die eine Zuwendung erhalten, wird der Vorstand auch einen Verwendungsnachweis verlangen dies nicht zuletzt, weil auch wir gegenüber dem Kuratorium, der Stiftungsaufsicht im Innenministerium und schließlich gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich unserer Ausgaben rechenschaftspflichtig sind. Ein Antrag ist an die Geschäftsstelle der Stiftung zu richten, die in den Räumen des PARITÄTISCHEN in der Beselerallee 57 in Kiel angesiedelt
10 10 ist. Ansprechpartnerin dort ist Frau Walther. Bei ihr können auch entsprechende Antragsformulare abgerufen werden, zurzeit noch unter der -Adresse Mit Beispielen für eine erfolgreiche Förderung oder Zuwendung kann die Stiftung noch nicht dienen. Nach einer notwendigen Einarbeitung des Vorstands in die Stiftungsmaterie sowie der erforderlichen Entwicklung der strukturellen Voraussetzungen für die eigentliche Zweckerfüllung der Stiftung also die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die Entwicklung des Formularwesens und der Geschäftsabläufe sowie derzeit noch der Aufbau einer Homepage sehen wir Anträgen erste liegen uns schon vor entsprechend gerüstet entgegen. Wir befinden uns aber nach wie vor noch in der Aufbauphase. Die noch anstehenden Aufgaben hoffen wir im Verlauf der nächsten Monate abschließen zu können. Im Übrigen ist es uns insbesondere ein Anliegen, die Stiftung und ihre Arbeit vorzustellen und bekannt zu machen. Insoweit darf ich mich an dieser Stelle bei dem Landesverband Frauenberatung Schleswig- Holstein e.v. herzlich dafür bedanken, dass der Stiftung hier ein Forum eingeräumt wurde, um unsere Arbeit darzustellen. Ihnen meine Damen und Herren danke ich für Ihre Aufmerksamkeit!
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