Bislang war in Deutschland für eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung

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1 MERKBLATT Aus- und Weiterbildung SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE/R VERSICHERUNGSFACHFRAU/-MANN IHK ALLGEMEINES Am 22. Dezember 2006 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittler- rechts verkündet worden. Damit sind zum 22. Mai 2007 einige gravierende Änderun- gen im Bereich der Versicherungsvermittlung in Kraft getreten. Bislang war in Deutschland für eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung nur eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Werden im Einzelfall neben der Versicherungsvermittlung noch bestimmte andere Tätigkeiten, wie z. B. die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, ausgeübt, ist eine Erlaubnis nach 34 c Gewerbeordnung bzw. nach 32 Kreditwesengesetz notwendig. Durch das Gesetz wird nun eine Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausübung der Ver- sicherungsvermittlung und -beratung eingeführt, deren Erteilung insbesondere von der Darlegung angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig ist. WER BENÖTIGT EINEN SACHKUNDENACHWEIS? Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Die Sachkunde muss dabei grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Name des Verfassers: Hans-Joachim Budde Bearbeitet am: Durchwahl: IHK-Service: Tel. 089 / Fax: Anschrift: Orleansstraße 10-12, München hans-joachim.budde@muenchen.ihk.de Homepage:

2 Seite 2 von 7 Es gibt aber Ausnahmen: Wer eine bestimmte berufliche Qualifikation besitzt (s. u.), muss seine Sachkunde nicht nachweisen. Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen. Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z. B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen. WAS WIRD ALS SACHKUNDENACHWEIS ANERKANNT? 1. Abschlusszeugnis a) eines Studiums der Rechtswissenschaft, b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin, e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); 2. Abschlusszeugnis a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;

3 Seite 3 von 7 3. Abschlusszeugnis a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt. 4. Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie steht der abgelegten Sachkundeprüfung gleich; sofern zusätzlich in der Regel eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung vorhanden ist und wenn die IHK sie anerkennt. 5. Unter den Voraussetzungen des 4a VersVermV können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise anerkannt werden. Zu den Einzelheiten der Regelung vgl Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/- frau des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungsgesellschaft e.v. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. WER IST FÜR DIE SACHKUNDEPRÜFUNG ZUSTÄNDIG? Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern. Die Durchführung der Sachkundeprüfung erfolgt in Kooperation mit dem BWV. Die Prüfung orientiert sich am Abschluss Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbil- dungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (BWV). Eine Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung oder an einem bestimmten Vorbereitungslehrgang ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. WAS WIRD GEPRÜFT? Inhalte und Anforderungen der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zur Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung, siehe auch unter ( Stichwort: Versicherungsvermittler). Der schriftliche Prüfungsteil findet EDV-gestützt am Bildschirm statt. Alle Prüfungsteilnehmer müssen die gleichen Aufgaben lösen. Da sich die Aufgaben bei jeder Prüfung ändern, bringt es wenig, wenn Sie einzelne Aufgabenlösungen pauken.

4 Seite 4 von 7 Für die Prüfungsvorbereitung ist es wichtig, evtl. vorhandene Lücken aufzuspüren und durch ergänzendes Lernen zu schließen. Die Demoversion einer Prüfung finden Sie unter Für den praktischen Prüfungsteil haben Sie bei der Anmeldung zur Prüfung den Wahlbereich Vorsorge (Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung) oder Sach-/ Vermögensversicherung (Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung) anzugeben. Im praktischen Prüfungsteil werden Praxisfälle behandelt. Dazu erhalten Sie von Ihrem Prüfungsausschuss eine Fallvorgabe, zu der Sie im Rollenspiel mit Ihrem Kunden ein Gespräch führen. Sie sollen dabei Ihre Verkaufs- und Beratungsunterlagen benutzen. Die vorgegebene Prüfungszeit (20 Minuten) führt dazu, dass in der Regel ein Ausschnitt aus einem Beratungsgespräch ablaufen wird. WIE LÄUFT DIE PRÜFUNG AB? Im schriftlichen Prüfungsteil finden Sie am Prüfungsplatz einen eingeschalteten Computer vor, der einen Begrüßungsbildschirm zeigt. Nach Aufforderung durch die Prüfungsaufsicht gelangen Sie in die Anmeldemaske. Dort melden Sie sich zur Prüfung an. Hierzu benötigen Sie unbedingt Ihre Prüfungs-Nr. und Ihren persönlichen Freischaltcode. Beides finden Sie in Ihrer Einladung zur Prüfung. Bitte bringen Sie die Einladung deshalb unbedingt zur Prüfung mit! Anschließend können Sie sich auf speziellen Informationsseiten mit der Bedienung der Prüfung vertraut machen. Hierfür haben Sie 10 Minuten Zeit, die nicht auf die Prüfungszeit angerechnet wird. Der schriftliche Prüfungsteil Versicherungsfachmann/-frau IHK findet in 2 Teilen statt, dauert insgesamt 160 Minuten und hat die folgende Einteilung:

5 Seite 5 von 7 Teil I (90 Minuten) Sachgebiet A Private Vorsorge durch Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeitsversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung) Sachgebiet B Unfallversicherung Krankenversicherung/Pflegeversicherung Sachgebiet C Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung Pause (20 Minuten) Teil II (70 Minuten) Sachgebiet D Verbundene Gebäudeversicherung Verbundene Hausratversicherung Sachgebiet E Haftpflichtversicherung Kraftfahrtversicherung Rechtsschutzversicherung Der praktische Prüfungsteil wird in der Regel am Tag nach dem schriftlichen Prüfungsteil durchgeführt. Falls Sie dabei ein netzunabhängiges Notebook als Hilfsmittel einsetzen wollen, weisen Sie bitte darauf hin, wenn Sie Ihre Fallvorgabe entgegennehmen. Beachten Sie, dass die Qualität Ihrer Beratung und nicht die Qualität Ihrer Beratungssoftware bewertet wird. Eine zeitliche Verschiebung oder ein Neueinstieg in ein bereits begonnenes Prüfungsgespräch wegen technischer Schwierigkeiten ist nicht möglich.

6 Seite 6 von 7 WIE DAS ERGEBNIS FESTGESTELLT WIRD? Die einzelnen Prüfungsteile werden mit Punkten bewertet: Im schriftlichen Prüfungsteil können Sie insgesamt 118 Punkte erreichen. Der praktische Prüfungsteil wird mit maximal 100 Punkten bewertet. Sie bestehen die Prüfung, wenn Sie in beiden Prüfungsteilen die folgenden Mindestleistungen erbringen: Im schriftlichen Prüfungsteil in 4 Bereichen jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte und in dem weiteren Bereich mindestens 30 % der erreichbaren Punkte. Im praktischen Prüfungsteil mindestens 50 % der möglichen Punkte. WAS SIE SONST NOCH WISSEN SOLLTEN? Sie erhalten nach Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils eine Mitteilung über ihr vorläufiges Prüfungsergebnis. Bitte bringen Sie diese Mitteilung zu Ihrem praktischen Prüfungsteil mit. Für das im praktischen Prüfungsteil vorgesehene Gespräch sollten Sie geeignete Ver- kaufs- und Beratungsunterlagen mitbringen. Es liegt der Prüfung eine verbindliche Prüfungsordnung zugrunde, die Sie jederzeit einsehen oder im Internet nachlesen können, unter der Website: (Stichwort: Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler). Sie müssen bei der Prüfung selbstständig arbeiten. Wenn Sie nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Wenn Sie nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder an der Prüfung nicht teilnehmen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Zu Prüfungsbeginn wird die Legitimation geprüft. Bringen Sie deshalb bitte zum Prüfungstermin das Einladungsschreiben und Ihren Personalausweis/Reisepass mit und halten Sie diese Unterlagen zum Prüfungsbeginn bereit.

7 Seite 7 von 7 ANSPRECHPARTNER ZUM THEMA SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTER VERSICHERUNGSFACHMANN/-FRAU IHK BEI DER IHK FÜR MÜNCHEN UND OBERBAYERN: EUGEN KIRSCHHOCK Tel Fax eugen.kirschhock@muenchen.ihk.de URSULA HOFMANN Tel Fax ursula.hofmann@muenchen.ihk.de Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblattes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

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