Anerkennung ausländischer Diplome in Pflege auf Diplom-Niveau Höhere Fachschule Leitfaden für Führungspersonen in Heimen

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1 Anerkennung ausländischer Diplome in Pflege auf Diplom-Niveau Höhere Fachschule Leitfaden für Führungspersonen in Heimen CURAVIVA Weiterbildung Abendweg 1, 6006 Luzern Telefon , Telefax /07.11/1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel des Leitfadens 4 2. Einleitung 4 3. Berufsbezeichnung nach Anerkennung des ausländischen Pflegediploms 5 4. Organisation Anerkennungsverfahren ausl. Pflegediplom Niveau HF 6 5. Beantragung einer Vormeinung Zweck einer Vormeinung Ablauf Gesuch Vormeinung 7 6. Anerkennungspraxis bzw. Gleichwertigkeitsprüfung und rechtliche Grundlagen Die Gleichwertigkeitsprüfung für Ausbildungsabschlüsse in der EU Die Gleichwertigkeitsprüfung für Nicht-EU-Ausbildungsabschlüsse sowie Bulgarien und Rumänien 8 7. Ausgleichsmassnahmen Zusatzausbildung bei CURAVIVA Weiterbildung Anpassungslehrgang Pflege Eignungsprüfung Pflege Anerkennungsverfahren Allgemeine Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren Sprachliche Voraussetzungen Ablauf des Anerkennungsverfahrens Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung des Anpassungslehrgangs Pflege Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung der Zusatzausbildung Anerkennung und Registrierung des ausländischen Pflegediploms 13 Quellenverzeichnis 14

3 1. Ziel des Leitfadens Abgestützt auf den verbindlichen Grund - lagen und Anforderungen des SRK macht der vorliegende Leitfaden Aussagen über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Kosten des Anerkennungsverfahrens. Der Leitfaden soll eine Orientierungshilfe, Informationsquelle und Handlungsanleitung für die zuständigen Führungsverantwortli - chen in Heimen sein. 2. Einleitung Das in diesem Leitfaden beschriebene Anerkennungsverfahren bezieht sich nur auf die Anerkennung des Pflegediploms im nicht universitären Bereich auf Niveau Er zeigt das Netzwerk und die Zuständig - keiten aller am Anerkennungsverfahren Beteiligten auf: Heime als Arbeitgeber, SRK als zuständige Diplomanerkennungsstelle, CURAVIVA Weiterbildung als Anbieter der Zusatzausbildung, Pflegefachpersonen als direkt Betroffene. Höhere Fachschule (HF), Tertiär B. Nach - stehend die Einbettung der Höheren Fach - schule in die schweizerische Bildungs - systematik: Das SRK führt gestützt auf einen Leis tungs - auftrag mit dem Bundesamt für Berufs - bildung und Technologie (BBT) die Anerken - nung ausländischer Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens durch und registriert die DiplominhaberInnen. Gesetzliche Grundlagen sind das eidgenössische Berufsbildungsgesetz und die Ver - ordnung über die Berufsbildung. Für Heime als Arbeitgeber von Pflegefach - personen mit ausländischem Diplom ist die Anerkennung und Registrierung durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) von zent - raler Bedeutung. Die Anerkennung sichert die Qualität der Pflege und Betreuung. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind Heime als Anbieter von Anpassungs lehr - gängen ein wichtiger Netzwerkpartner für das SRK zur Förderung und Sicherung der Qualität in den Pflegeberufen. Im Rahmen des Personenfrei zügigkeits - abkommens hat die Schweiz die Richtlinien der EU für die Diplomanerkennung Pflege übernommen. Das europäische System der Diplomanerkennung ist immer noch in Ent - wicklung und wird dementsprechend noch weitere Anpassungen aufgrund aktueller Begebenheiten erfahren, so z. B. in Bezug auf Bulgarien und Rumänien. Diese beiden Länder gehören zwar zur EU und die Schweiz hat der Ausdehnung der Personenfreizügig - keit auf Bulgarien und Rumänien zugestimmt (2009), es bestehen aber noch keine bilateralen Verträge welche die Anerken - nung der Pflegediplome regeln. Anerken - nungs gesuche von Pflegefachkräften aus diesen Ländern werden deshalb gestützt auf den Rahmenlehrplan Pflege HF beurteilt. Berufsorientierte Weiterbildung Tertiärstufe Sekundarstufe II Eidg. Berufsbildungsgesetz Höhere Berufsbildung (Tertiär B) Hochschulstufe (Tertiär A) Eidg. Höhere Fachprüfung (HFP) Eidg. Berufsprüfung (BP) Eidg. Berufsattest (EBA) 2 Jahre Nachdiplomstudium (HF) Höhere Fachschule (HF) Weiterbildung Certificate of Advanced Studies / Diploma of AS / Master of AS Fachhochschule (FH) Master Fachhochschule (FH) Bachelor Berufsmaturität Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) 3 4 Jahre Berufliche Grundbildung Eidg. Fachhochschulgesetz und weitere Hochschulgesetze Universität Master Universität Bachelor Matura/FMS Allgemein bildende Schulen 3. Berufsbezeichnung nach Anerkennung des ausländischen Pflegediploms Pflegefachpersonen mit der Anerkennung ihres ausländischen Diploms durch das SRK sind gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung nicht berechtigt, den geschützten schweizerischen Titel «diplo - mier te Pflegefachfrau HF/diplomierter Pflege fachmann HF» zu tragen. Sie können die in der Schweiz verwendete Berufs - bezeichnung «diplomierter Pflegefachmann/diplo mierte Pflegefachfrau» tragen. 4 5

4 4. Organisation Anerkennungsverfahren ausländisches Pflegediplom Niveau HF Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) 5. Beantragung einer Vormeinung 5.1 Zweck einer Vormeinung Die Vormeinung kann eine Entscheidungs - grundlage für Arbeitgeber in Bezug auf An - stellungen und im Hinblick auf das weitere Vorgehen für die Anerkennung des ausländischen Diploms sein. 5.2 Ablauf Gesuch Vormeinung (nicht Bestandteil des Anerkennungs verfah rens) Anbieter Zusatzausbildung im Auftrag des SRK CURAVIVA Weiterbildung Pflegefachpersonen mit ausländischem Diplom Anbieter Deutschkurse und Prüfungsanbieter für Niveau B2-Abschluss Arbeitgeber und Anbieter Anpassungslehrgang Pflegeheime Als Arbeitgeber wollen Sie erfahren, ob das ausländische Pflegediplom Ihrer Arbeitnehmenden grundsätzlich auf Niveau Höhere Fachschule anerkannt werden kann und welche Anerkennungs - bedingungen erfüllt werden müssen. Die Pflegefachperson mit ausländischem Diplom (Gesuch - stellende) reicht die Anfrage ans SRK ein Kostenpflichtige Vormeinung Beilagen: Formular Vormeinung ausgefüllt: pdf/redcross_anmeldeform_071128_d.pdf Kopie Ausbildungabschluss Kopie Ausbildungsbestätigung staatl. anerkannter Registrierungs - nachweis (je nach Land) tabellarischer Lebenslauf Kosten: werden vom SRK mitgeteilt Der/die Gesuch - stellende erhält ein Information - schreiben mit Angaben über die Anerkennungsbedingungen und das weitere Vorgehen 6 7

5 6. Anerkennungspraxis bzw. Gleichwertigkeitsprüfung und rechtliche Grundlagen Die aktuelle Anerkennungspraxis ausländischer Pflegediplome durch das SRK stützt sich auf Art der Berufsbildungsverordnung BBV ab. Mit der Anerkennung bzw. Gleichwertig - keitserklärung bestätigt das SRK, dass das ausländische Pflegediplom dem schweizerischen Diplom der höheren Fachschule Pflege gleichwertig ist. Die Anerkennung eines ausländischen Diploms in Pflege beinhaltet die Berechtigung zur Berufs aus - übung in allen Kantonen der Schweiz. Die Über prüfung erfolgt für EU-Diplome nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien und für Nicht-EU-Diplome nach dem Rahmenlehr - plan Pflege HF. Bestehen wesentliche Unter - schiede zwischen der Ausbildung im Her - kunftsland und der schweizerischen Pflege - aus bildung, erfolgt die Anerkennung erst nach erfolgreichem Absolvieren von Aus - gleichsmassnahmen wie z. B. Anpassungs - lehrgang Pflege und Zusatzausbildung. 6.1 Die Gleichwertigkeitsprüfung für Ausbildungsabschlüsse in der EU EU-Richtlinien erfüllt + Sprachnachweis B2 wenn Muttersprache oder Sprache in welcher die Ausbildung stattgefunden hat weder Deutsch noch Französisch noch Italienisch ist Ausbildung in der EU/EFTA EU-Richtlinien nicht erfüllt 6 Monate Anpassungslehrgang Pflege, + Zusatzausbildung + Sprachnachweis B2 oder Eignungsprüfung + Sprachnachweis B2 7. Ausgleichsmassnahmen Welche Ausgleichsmassnahmen die gesuchstellende Pflegefachperson mit ausländischem Diplom absolvieren muss, wird ihr vom SRK in Form eines Teilentscheides mitgeteilt. Diese Massnahmen können bestehen aus 7.1 Zusatzausbildung bei CURAVIVA Weiterbildung Die Inhalte der 20 Tage Zusatzausbildung von CURAVIVA Weiterbildung richten sich nach den Vorgaben des SRK und dem Rahmenlehrplan Pflege HF. Sequenz 1 (2 Tage) Gesundheitswesen Berufsbildung in der Schweiz Sequenz 2 (7 Tage) Pflegeprozess Wissens- und Qualitätsentwicklung einem Anpassungslehrgang Pflege von mind. sechs Monaten, allenfalls kombiniert mit einer Zusatzausbildung von 20 Tagen oder einer Eignungsprüfung Alle Ausgleichsmassnahmen müssen in der Schweiz absolviert werden. Sequenz 4 (3Tage) Ethik Sequenz 5 (2 Tage) Organisation und Führung Sequenz 6 (1 Tag) Präsentation Biografiearbeit Abschluss Siehe Detailprogramm Zusatzausbildung 6.2 Die Gleichwertigkeitsprüfung für Nicht-EU-Ausbildungsabschlüsse sowie Bulgarien und Rumänien Ausbildung nicht in der EU Bewertung nach dem Rahmenlehrplan Pflege Niveau Höhere Fachschule + Sprachnachweis B2 6 Monate Anpassungslehrgang Pflege + Zusatzausbildung + Sprachnachweis B2 direkte Anerkennung Übernommen aus Skript «Schweizerisches Rotes Kreuz» von Nelly Owens Sequenz 3 (5 Tage) Kommunikation und Beziehungsgestaltung 7.2 Anpassungslehrgang Pflege Als Anpassungslehrgang Pflege gilt die Ausübung des Pflegeberufes unter der Ver - antwortung einer diplomierten Pflegefach - person. Er dauert sechs Monate und kann unmittelbar vor, während oder anschliessend an die theoretische Zusatzausbildung absolviert werden. Voraussetzung ist der Teilentscheid des SRK und die qualifizierte Einführung ins aktuelle Arbeitsfeld. Im Teilentscheid ist der Kompetenz entwick - lungs bedarf aufgeführt, abgestützt auf den Einzeldossierentscheid. Für die Bewertung des Anpassungslehrgang Pfleges existiert ein Qualifikationsbogen, der dem Schweize - rischen Roten Kreuz eingereicht werden muss. 8 9

6 7.3 Eignungsprüfung Pflege Die Eignungsprüfung besteht aus einem Beratungsgespräch und drei Prüfungsteilen: Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Textarbeit 8. Anerkennungsverfahren Details siehe im Informationsschreiben des SRK «Eignungsprüfung Pflege» unter: d02a02b-de.php 8.3 Ablauf des Anerkennungsverfahrens für Pflegefachpersonen mit ausländischem Diplom Voraussetzungen für ein Anerkennungsgesuch überprüfen erfüllt ja Das SRK um die Zustellung der Anerkennungs-Unterlagen ersuchen 8.1 Allgemeine Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren Anerkennungsgesuche können nur von Pflege fachpersonen gestellt werden, wenn sie über ein ausländisches Pflegediplom verfügen, das vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt ist. Staatsangehörige eines EU/EFTA-Landes sind; nicht EU/EFTA-Staatsangehörige brauchen einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder eine Tätigkeit als Grenz gängerin in der Schweiz. erhalten ja Vollständig ausfüllen und diese mit den erforderlichen Unterlagen ans SRK senden Entscheid SRK: Anforderungern erfüllt ja nein 8.2 Sprachliche Voraussetzungen Anerkennung und Registrierung Teilentscheid analysieren Für Gesuchstellende die in der deutschsprachigen Schweiz arbeiten werden gute Deutsch-Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Die Sprachkenntnisse werden als genügend beurteilt, wenn die Gesuchstellenden Deutsch als Erstsprache (Muttersprache) haben, ihre Pflegeausbildung in der deutschen Sprache absolviert haben, über ein vom SRK anerkanntes Sprach - diplom verfügen, über einen Prüfungsabschluss in der deutschen Sprache auf Niveau B2 des europäischen Sprachenportfolio verfügen. Das Informationsblatt des SRK «Beurteilung der Sprachkenntnisse» mit einer Liste der Prüfungsabschlüsse und Prüfungsanbieter in der Schweiz ist zu finden unter folgendem Link: d02a02b-de.php Bemerkungen Das SRK ist erreichbar für Auskünfte von Montag bis Freitag, von Uhr unter Telefon oder registry@redcross.ch Für das Anerkennungsverfahren werden vom SRK kostendeckende Gebühren in Rechnung gestellt. Gebühren für Ausgleichsmassnahmen werden vom Anbieter in Rechnung gestellt. Teilentscheide sind ab Ausstellungsdatum zwei Jahre gültig. Verlängerungsanträge müssen drei Monate vor Ablauf eingereicht sein. Eigungsprüfung planen und absolvieren Nachweis der absolvierten Ausgleichsmassnahmen und weitere geforderte Unterlagen ans SRK senden Entscheid SRK: Anforderungern erfüllt ja Anerkennung und Registrierung Geforderte Ausgleichsmassnahmen planen und realisieren nein 10 11

7 8.4 Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung des Anpassungslehrgangs Pflege Voraussetzung für die Realisierung der Zu - satzausbildung ist: der Teilentscheid SRK für den Anpassungs - lehrgang Pflege die Anstellung in der Funktion einer diplomierten Pflegefachperson Anforderung an die verantwortliche Be gleit - person*: führt den geschützten Titel der diplomierten Pflegefachperson oder ist im Besitz des Anerkennungsausweises SRK Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, davon ein Jahr im aktuellen Betrieb Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % Ideal ist eine abgeschlosse Aus- oder Wei - ter bildung in pädagogischer Richtung Einführung: Einführung der Pflegefachperson mit ausl. Diplom ins Arbeitsfeld und Aufgaben gebiet der Pflege und Betreuung Planung des Anpassungs - lehrgangs Pflege Der/dem AbsolventIn des Anpassungslehrgangs die Funktion der Pflegefach - person zuteilen Verantwortliche Pflegefach - person* für die Begleitung bestimmen Ausgefüllten Variantenblatt dem SRK zustellen und Qualifikationsbogen an - fordern Besprechung der zu er - reichen den Ziele (ange- kreuzte Arbeits prozesse auf Qualifikationsbogen «Anpassungslehrgang Pflege») Planung der Standortbestimmung und Schluss - beurteilung Absolvieren des Anpassungs - lehrgangs Pflege Ausübung des Pflege - berufes unter der Verant - wortung einer dipl. Pflege - fachperson Kompetenzentwicklung und mind. eine Standort - bestim mung in den vom SRK bestimmten Arbeits - prozessen Qualifikation Handlungskompetenzen beurteilen anhand des Qualifikationsbogens Die Qualifika tion wird vom SRK anerkannt, wenn alle im Bogen angekreuzten Arbeitsprozesse mit «Ziel erreicht» bewertet sind. Ein mit «ungenügend» beurteilter Anpassungs lehrgang kann einmal wiederholt werden Qualifikationsbogen dem SRK zustellen 8.5 Voraussetzungen und Ablauf für die Realisierung der Zusatzausbildung Voraussetzung für die Realisierung der Zusatzausbildung ist: der Teilentscheid SRK für die Zusatz aus - bildung der Nachweis der Sprachkenntnisse Niveau B2 die Anstellung im Arbeitsfeld der Pflege in der Funktion einer diplomierten Pflege - fachperson Wahl der Ausbildungs institution und Anmeldung Anmeldung bei CURAVIVA Weiterbildung Einreichung der Anmeldeunterlagen und Beilagen: Festlegung der Zusatz - ausbildung evtl. Besuch Informations - veranstaltung evtl. Beratungsespräch vor Ort bei CURAVIVA Weiter - bildung Unterzeichnung Weiterbildungsvertrag Kosten gemäss Detail - programm Absolvieren der Zusatz - ausbildung 20 Kurstage Leistungsnachweis: Bestehen der schriftlichen Arbeit Sequenzpräsenz von mind. 90 % 9. Anerkennung und Registrierung des ausländischen Pflegediploms Der Anerkennungsausweis des SRK bleibt ein Berufsleben lang gültig, vorbehältlich eines Entzuges bei unrechtmässigem Erwerb. Mit der Anerkennung erfolgt die direkte Auf - nahme ins Berufsregister der Gesund heits - berufe der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits direktorinnen und -direktoren GDK. Zertifikat CURAVIVA Weiterbildung Bei erfogreichem Bestehen der Leistungsnachweise erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat von CURAVIVA Weiterbildung Dieses Zertifikat ist vom SRK anerkannt Die Anerkennung ermöglicht so die berufliche Mobilität in der Schweiz und erleichtert den Zugang zu Weiterbildungen. Weitere Informationen Irène Mahnig-Lipp Bildungsbeauftragte Pflege und Betreuung/ stv. Leiterin CURAVIVA Weiterbildung i.mahnig@curaviva.ch Telefon

8 Quellenverzeichnis Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT GDK/CDS Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Schweizerisches Rotes Kreuz Berufsbildung im Gesundheitswesen; Ausbildungsabschlüsse Ausland Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse in den nicht universitären Gesundheitsberufen Informationsmerkblatt Anpassungslehrgang Informationen für den Arbeitgeber Beurteilung der Sprachkenntnisse Eignungsprüfung Pflege Erklärung Titelführung HF Institutionen, welche Zusatzausbildungen für die Pflegeberufe anbieten Vormeinung Skript «Schweizerisches Rotes Kreuz» Nelly Owens;

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