MERKBLATT FÜR SOZIALHILFE-BEZÜGER/-INNEN

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1 MERKBLATT FÜR SOZIALHILFE-BEZÜGER/-INNEN Sollten Sie in eine Notlage geraten, warten Sie nicht, bis sich Ihre Situation mit Schulden zuspitzt. Die Ursachen für Notlagen sind vielfältig: Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, persönliche Krisen oder Suchtprobleme, fehlendes oder zu niedriges Einkommen. Die Sozialen Dienste Aadorf können Menschen in finanziellen und persönlichen Notlagen beraten und helfen. Ihre Rechte Existenzsicherung Wenn Sie sich in einer vorübergehenden oder dauernden finanziellen Notlage befinden, bzw. wenn Sie mit Ihrem Einkommen und Vermögen oder allfälligen Leistungen der Sozialversicherungen, von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen (z.b. Alimentenpflichtigen usw.) sowie allfälligen weiteren Leistungen Dritter Ihren Lebensunterhalt nicht decken können, haben Sie Anspruch auf finanzielle Hilfe. Das bedeutet, dass alle vorgenannten Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, bevor Sie von der Sozialhilfe Leistungen beanspruchen können. Die Sozialhilfeleistungen müssen in jedem Fall besonders berechnet werden. Ihre Höhe ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen, den Lebenshaltungskosten, den Einkommensverhältnissen, der Dauer der Hilfeleistungen usw. Ihre Berechnung erfolgt gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), des Sozialhilfegesetzes des Kantons Thurgau und den Unterstützungsrichtlinien der Gemeinde Aadorf. Allfällige Änderungen der gesetzlichen Grundlagen bleiben vorbehalten. Persönliche Beratung Die persönliche Beratung ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe. Wenn Sie Sozialhilfe beantragen, haben Sie Anspruch darauf, persönlich angehört sowie korrekt und sachkundig beraten zu werden. Die persönliche Beratung kann mit der finanziellen Hilfe verbunden werden. Persönliche Rechte Die Erledigung Ihrer persönlichen Angelegenheiten bleibt soweit als möglich in Ihrer Verantwortung. Dabei bleiben Ihre persönlichen Rechte erhalten. Die Sozialen Dienste respektieren in der Zusammenarbeit mit Ihnen Ihre verfassungsmässigen Rechte. Diskretion und Schweigepflicht Die Sozialen Dienste garantieren Ihnen die erforderliche Diskretion. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und sind somit an die Schweigepflicht gebunden ( 5 des Sozialhilfegesetzes). Beschwerderecht Wenn Sie mit Verfügungen oder Art und Ausmass der Sozialhilfe nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Entscheid der Sozialhilfe innert 20 Tagen beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8501 Frauenfeld, Rekurs erheben. Die unterzeichnete Rekursschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel anführen. Ihre Pflichten Für eine gute Zusammenarbeit ist es unerlässlich, dass Sie selbst nach Kräften dazu beitragen, Ihre finanzielle Notlage zu lindern oder zu beheben. Sie müssen insbesondere Ihre Rechtsansprüche ausschöpfen und Ihre Forderungen gegenüber Dritten geltend machen. Ebenso müssen Sie übersetzte Lebenshaltungskosten (z. B. Mietzinse) nach Möglichkeiten reduzieren. Wer arbeitsfähig ist, muss sich um einen angemessenen Arbeitserwerb bemühen und die Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, allfällige Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen (ALV/AHV/IV/EL etc.) oder gegenüber Arbeitgebern/-geberinnen usw. rechtlich abklären zu lassen und gegebenenfalls geltend zu machen. Stehen solche Ansprüche bereits fest, müssen Sie uns darüber informieren. Um Sozialhilfe zu erhalten, sind Sie verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und mit Ihrer Sozialarbeiterin oder Ihrem Sozialarbeiter zusammenzuarbeiten. Diese haben Ihnen gegenüber ein 1

2 Weisungsrecht. Sie müssen Ihre Notlage dokumentieren. Dazu benötigen wir schriftliche Unterlagen, welche Ihre finanzielle Situation aufzeigen (Lohnabrechnung, Mietvertrag, Krankenkassenausweis, Unterhaltsvertrag usw. Es dient insbesondere der Bemessung von allfälligen Sozialhilfeleistungen.(Merkblatt Unterlagen) Die gleiche Auskunftspflicht besteht auch in Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse den mit Ihnen zusammenlebenden Personen (Konkubinatspartner/-innen, Untermieter/- innen, Bekannte, Verwandte, Freunde/Freundinnen usw.). Jede Veränderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Ihnen sowie von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen Sie sofort und unaufgefordert der Sozialhilfe mitteilen. Bitte melden Sie jede Veränderung, auch wenn sie noch so geringfügig oder nur vorübergehend ist. Das betrifft sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch jede Änderung in der Haushaltgemeinschaft wie Spitaleintritt, Heirat, Geburt, Todesfall, Zuzug oder Wegzug von Personen usw. Bedenken Sie zudem, dass die Sozialhilfe die Richtigkeit Ihrer Angaben überprüfen kann. Unser Amt darf Auskünfte über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei Dritten einholen. Mit der Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs und dieses Merkblatts ermächtigen Sie die Sozialen Dienste notwendige Auskünfte bei den in Betracht kommenden Personen und Stellen einzuholen Andere Informationen Personen, die sich in Ausbildung befinden Personen, die sich in Ausbildung befinden, werden von der Sozialhilfe nur in Ausnahmefällen unterstützt. Während der Erstausbildung müssen grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Zusätzlich sind Stipendien zu beantragen und eine Nebenerwerbstätigkeit zu suchen. Steht die Bedürftigkeit fest, so wird gemeinsam mit Ihnen die für Sie notwendige und sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe festgelegt. Ansprüche auf Kinderalimente Bestehen Ansprüche auf Kinderalimente, so übernimmt die Sozialhilfe in denjenigen Fällen, in welchen auch bei regelmässigem Eingang der Zahlungen Bedürftigkeit gegeben wäre, an Stelle der zuständigen Behörde deren Bevorschussung und das Inkasso, wenn die Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht oder unvollständig nachkommen. Bevorschusste Versicherungsleistungen und Guthaben Treffen Leistungen von Sozial- Versicherungen (z. B. Taggelder, Renten, Leistungen der Arbeitslosenkasse, Invalidenversicherung, AHV, SUVA) oder andere Guthaben(z. B. Unterhaltsbeiträge, Arbeitseinkünfte) nicht rechtzeitig ein, können diese von den Sozialen Diensten bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums bevorschusst werden. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Ansprüche an die Sozialen Dienste abtreten. Was gehört zum anrechenbaren Einkommen bzw. zu den anrechenbaren Einkünften? Verdienst und Nebenverdienst mit Familien-, Kinder-, Teuerungs-, Schicht- und Weihnachtszulagen etc. einschliesslich Provisionen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Pensionen, allfällige Mietzinseinnahmen usw. Finanzielle Leistungen aller Art wie Prämienverbilligung der Krankenkasse, Alters-, Invaliden-, Witwenund Waisenrenten sowie Taggelder wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Stipendien und Leistungen der Militärversicherung usw. (Versicherungspolicen und Versicherungsausweise jeder Art wie z.b. Kranken-, Unfall-, Lebens-, Berufsvorsorge-, Taggeld-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen müssen Sie vorlegen) Einmalige oder regelmässige Zuwendungen von Privaten (z.b. Alimente, Elternbeiträge, Verwandtenunterstützung, Zahlungen aus Unterhaltsverpflichtung etc.), Firmen, staatlichen oder privaten Wohltätigkeitsinstitutionen etc. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne aller Art usw. Integritätsentschädigungen und Schadensersatzleistungen werden auch in die Bedarfsberechnung einbezogen. Was gehört zum anrechenbaren Vermögen? Geld, Bank- und Postcheckguthaben (auch ausländische), Aktien, Obligationen, Forderungen usw. Wertgegenstände wie Autos, selbst wenn nicht mehr neu Liegenschaften (auch ausserhalb der Schweiz) sowie Wohn- und Nutzniessungsrechte daran usw. 2

3 Muss Wohneigentum verwertet werden? Personen die von der Sozialhilfe unterstützt werden, haben ihr Wohneigentum zu belehnen (Grundbuchamtliche Verpfändung an Soziale Dienste) oder zu verwerten. Liegenschaften im Ausland sowie Ferienwohnungen etc. sind zu verwerten. Unterstützungspflichten in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften Leben Sie mit einer nicht unterstützten Person in einer Lebensgemeinschaft, so haben Sie sich Ihre Haushaltsdienste, welche üblicherweise in einer Lebensgemeinschaft geleistet werden, zugunsten dieser Person im Sinne einer Haushaltsentschädigung bzw. eines Unterhaltsbeitrags finanziell abgelten zu lassen. Eine entsprechende Leistung wird bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt. Müssen Ihre Verwandten für Sie aufkommen? Ihre Verwandten in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder) müssen Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches unterstützen. Wenn Ihre Eltern oder Kinder in guten finanziellen Verhältnissen leben, werden wir Verwandtenbeiträge prüfen. Dies geschieht nicht ohne Absprache mit Ihnen. Aus diesem Grunde müssen Sie das Verwandtenverzeichnis auf dem Unterstützungsgesuch unbedingt vollständig ausfüllen (Merkblatt zur Verwandtenunterstützung). Müssen Sie arbeiten, um Unterstützungsleistungen beziehen zu können? Unterstützte Personen ohne Arbeit sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich seriös um Arbeit zu bemühen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeit, die durch ein Arztzeugnis belegt wird) entgegenstehen. Arbeitsbemühungen können von uns überprüft werden, wobei ungenügende Arbeitsbemühungen Leistungskürzungen oder die Ablehnung eines Arbeitsangebotes allenfalls sogar die Einstellung der Leistungen nach sich ziehen. Dasselbe gilt für Massnahmen zur beruflichen Integration. Unterstützte Personen können durch Sozialhilfebehörde zu Teilnahme an Beschäftigungsprogramm Ranunkel verpflichtet werden. Was geschieht mit Ihren Schulden und unbezahlten Rechnungen? Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Schulden. Dennoch bitten wir Sie, uns Ihre Schulden und unbezahlten Rechnungen bekanntzugeben, damit die für Sie beste Lösung gefunden werden kann. Sprechen Sie unbedingt mit der zuständigen Sozialberaterin oder dem zuständigen Sozialberater darüber. Wir weisen Sie ausserdem darauf hin, dass die Unterstützungsleistungen weder abgetreten, verpfändet noch gepfändet werden dürfen. Eine Verrechnung mit geschuldeten Steuern bzw. anderen Schulden ist ebenso nicht gestattet. Können Sie trotz Abhängigkeit von der Sozialhilfe grössere Anschaffungen tätigen? In der Zeit der Unterstützung durch die Sozialhilfe sollten Sie Ihre Lebenskosten möglichst tief halten. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Ihnen zustehenden Grundbedarfs selbständig über Ausgaben zu entscheiden. Bevor Sie aber grössere Anschaffungen tätigen, Lieferaufträge vergeben, teure Clubmitgliedschaften eingehen etc., müssen Sie diese Angelegenheit immer zuerst mit der zuständiger Sozialberaterin oder dem zuständigen Sozialberater absprechen. Die Übernahme dieser Kosten wird grundsätzlich von der Sozialhilfe verweigert. Wann besteht eine Verrechnungs- bzw. Rückerstattungspflicht? Sozialhilfeleistungen sind nach dem Art. 19, Sozialhilfegesetz über die öffentliche Sozialhilfe Kanton Thurgau unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbar: Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins ( 19 Abs. 1 SHG) zurückzuerstatten. Rückzahlungspflichtig werden Sie in jedem Fall, wenn Sie Unterstützungsbeiträge aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben. Wer nach dem vollendeten 18 Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbschaft ( 19 Abs. 2 SHG). Eine Rückerstattungspflicht besteht auf gewährten Vorschussleistungen, z. B. Renten und Taggelder der Invalidenversicherung oder Arbeitslosenleistungen. Rückforderungen sind direkt durch die Sozialhilfe beim Versicherer möglich. Die Sozialhilfe ist berechtigt, Unterstützungsleistungen von der Abtretung abhängig zu machen. Wer Vorschüsse bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet soweit der Schuldner die vorgeschossenen Unterhaltsbeträge bezahlt hat oder soweit er diesen beerbt. Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber 15 Jahre seit der letzten Leistung. Bei Haftung aus Erbschaft beträgt die Frist 20 Jahre. 3

4 Sind Vorschriften bezüglich der Verwendung von Unterstützungsleistungen möglich? Die Sozialhilfe kann die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen mit Auflagen und Weisungen verbinden, die sich auf die richtige Verwendung der Unterstützung beziehen. Beispielsweise ist der für die Miete überwiesene Betrag zur Bezahlung der Miete zu verwenden! Ein Nichtbefolgen solcher Anordnungen kann Leistungskürzungen oder eine Strafanzeige nach sich ziehen. Darf die Sozialhilfe bei Ihnen zu Hause vorbeikommen? Die Sozialhilfe behält sich vor, Hausbesuche durchzuführen, soweit dies für die Abklärung der Bedürftigkeit erforderlich ist oder um den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe festlegen zu können. Können Sie sich per an die Sozialhilfe wenden? Sie können mit Ihrer Sozialberaterin oder Ihrem Sozialberater auch über Kontakt aufnehmen. In diesen Fällen erhalten Sie auch auf dem elektronischen Weg eine Antwort. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass bei dieser Art von Kommunikation keine Datensicherheit besteht und die Daten von Dritten eingesehen werden können. Möchten Sie vermeiden, dass Dritte vom Inhalt Ihrer Anliegen Kenntnis erhalten, empfehlen wir Ihnen, die herkömmlichen Kommunikationsmittel zu benutzen (Telefon, Brief). Der Grundbedarf umfasst sämtliche Aufwendungen für: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Energieverbrauch (Elektrizität, Gas, etc.) ohne Wohnnebenkosten Laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren Kleine Haushaltgegenstände Gesundheitspflege (z. B. selbstgekaufte Stärkungsmittel oder Medikamente) ohne Selbstbehalte und Franchisen Verkehrsauslagen (inkl. Halbtaxabo, Unterhalt Velo/Mofa) Nachrichtenübermittlung (z. B. Telefon, Postporti) Unterhaltung und Bildung (z. B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) Körperpflege (z. B. Coiffeur, Toilettenartikel) persönliche Ausstattung (z. B. Schreibmaterial, Rucksack) Auswärts eingenommene Getränke Hausrat- und Haftpflichtversicherung Übriges (z. B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc.) Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltgrösse pro Monat: 1 Person: Fr Personen: Fr. 1' Personen: Fr. 1' Personen: Fr. 2' Personen: Fr. 2' Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete und die Krankenkasse der obligatorischen Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Mietzinsrichtlinien Gemeinde Aadorf Bitte beachten Sie dass jede Gemeinde ihre eigenen Bedingungen bei der maximalen Mietzinshöhe hat. Erkundigen Sie sich bei einem Wohnsitzwechsel rechtzeitig. Haushaltgrösse Mietzinsobergrenze 1 Person Fr Personen Fr Alleinerziend-Kinderhaushalt Fr.1' Personen Fr.1' Personen Fr.1' Personen und mehr Fr.1' Grundsätze: Die obigen Beträge umfassen die Monatsmiete netto exkl. Nebenkosten. Bei Sozialhilfeempfänger, deren Mietzinsausgaben die Obergrenze übersteigen, wird nur noch die gemäss Richtlinien zulässige Miete angerechnet. 4

5 Ziehen Sozialhilfeempfänger wissentlich in eine Wohnung, deren Miete die Mietzinsrichtlinien überschreitet, so wird bei der Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur die gemäss Richtlinien zulässige Miete angerechnet. Sozialhilfeempfänger wird empfohlen, eine Mieter-Haftpflicht-Versicherung abzuschliessen. Die Fürsorge übernimmt keine Haftung für Mieterschäden. Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der Mietzins anteilsmässig ins Budget aufgenommen. Krankenkasse Finanziert wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG für ambulante Behandlung und Spital allgemeine Abteilung im Wohnkanton (ohne Zusatzversicherungen).Franchise und Selbstbehalte von Arzt- und Spitalkosten werden im Rahmen des KVG übernommen. Wer längerfristig mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, muss in der obligatorischen Grundversicherung die Jahresfranchise auf das Minimum von CHF senken. Wer nicht über einen Arbeitgeber unfallversichert ist, muss zudem die Unfallversicherung wieder einschliessen lassen. Zahnarztkosten und Brillen Zahnbehandlungen und Brille bedürfen der Bewilligung durch Sozialen Dienste Aadorf bzw. durch die Sozialhilfebehörde. Vor dem Kauf bzw. Behandlung immer eine Offerte einzuholen. Es kann maximal eine Verrechnung der Behandlung mittels Taxpunktwert Fr finanziert werden. Wenn Sie sich nicht an die Spielregeln halten... Wenn Sie uns die Arbeit erheblich erschweren oder gar verunmöglichen, indem Sie keine oder falsche Angaben z.b. über Ihre persönlichen Verhältnisse, diejenigen Ihrer Angehörigen oder im gleichen Haushalt lebenden Personen machen, uns die Einsichtnahme in Unterlagen verweigern oder in anderer Form Ihre Mitwirkungspflicht verletzen, haben Sie mit Leistungskürzungen oder sogar der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu rechnen Beachten Sie, dass die Sozialhilfe Ihre Angaben überprüfen und auch bei Dritten Auskünfte einholen kann. Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten (Sozialhilfegesetz Art. 19 ). Die Rückerstattungsforderung ist zu verzinsen. Die Sozialhilfe der Gemeinde Aadorf ist zudem verpflichtet, bei betrügerischer Erwirkung von Unterstützungsleistungen gegen die Fehlbare Strafanzeige zu erstatten. Wer Mitarbeitende der Sozialhilfe beschimpft oder bedroht, wird man mit einem Hausverbot belegt. Die Sozialhilfe erstattet in diesen Fällen Anzeige bei der Polizei bzw. allenfalls wird ein Strafantrag gestellt. Änderungen in den Leistungen, einschliesslich Leistungskürzungen oder Einstehllungen werden Ihnen jeweils schriftlich verfügt bzw. mitgeteilt. Wer hilft Ihnen, wenn Sie etwas nicht verstehen? Bei Unklarheiten und allfälligen Problemen sowie für Fragen und Auskünfte jeder Art wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre zuständige Sozialberaterin bzw. Ihren zuständigen Sozialberater. Diese beraten Sie gerne und können Ihnen beispielsweise das Sozialhilfegesetz und die geltenden Richtlinien vorlegen und erklären. Hinweis für ausländische Staatsangehörige Eine fortgesetzte, erhebliche Bedürftigkeit kann sich im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nachteilig für Sie auswirken. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Sozialhilfe Anfragen der Migrationsamt Thurgau über Dauer und Höhe der Unterstützungsleistungen für Ausländer/- innen beantworten muss. 5

6 Bescheinigung Ich bescheinige, dass meine Angaben gegenüber der Sozialen Diensten Aadorf im Unterstützungsgesuch sowie in den Beratungsgesprächen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen, und verpflichte mich, alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden. Ich bescheinige, vom Inhalt des MERKBLATTES FÜR SOZIALHILFEBEZÜGER/-INNEN Kenntnis genommen zu haben. Name / Vorname/ Gesuchsteller/in Name / Vorname/ Ehegatte/Ehegattin: 8355 Aadorf, Datum 6

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