Gemeindeversammlung. Montag, 12. Juni 2017, Uhr. im Saal des Kirchgemeindehauses
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- Miriam Bach
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1 Gemeindeversammlung Politische Gemeinde Montag, 12. Juni 2017, Uhr im Saal des Kirchgemeindehauses Vorderdorfstrasse 36 Der Gemeinderat lädt die Teilnehmenden nach der Gemeindeversammlung zum Apéro ein.
2 Geschäfte 1. Jahresrechnung 2016, Genehmigung Urs Scheidegger, Finanz- und Liegenschaftenvorstand 2. Umstellung auf HRM2 (Harmonisiertes Rechnungsmodell 2), Bewertung Verwaltungsvermögen Urs Scheidegger, Finanz- und Liegenschaftenvorstand 3. Erweiterungsneubau Asylbewerberunterkunft, Genehmigung Bauabrechnung Urs Scheidegger, Finanz- und Liegenschaftenvorstand 4. Sanierung Hinterdorfstrasse, Genehmigung Bauabrechnung 1. Etappe Gary Honegger, Stellvertreter des Tiefbau- und Werkvorstandes Franz Strub 5. Sanierung Hinterdorfstrasse, Genehmigung Bauabrechnung 2. Etappe Gary Honegger, Stellvertreter des Tiefbau- und Werkvorstandes Franz Strub 6. Sanierung Rütschigasse, Genehmigung Bauabrechnung Gary Honegger, Stellvertreter des Tiefbau- und Werkvorstandes Franz Strub 7. Kernzonenplan, Anpassung beim Schopf Assek.-Nr. 166, Antrag von Bopp Jakob, Hinterdorfstrasse 4 Thomas Gross, Hochbau- und Bildungsvorstand 8. Anfragen gemäss 51 des Gemeindegesetzes Willy Laubacher, Gemeindepräsident Im Anschluss an die offizielle Traktandenliste orientiert Finanz- und Liegenschaftenvorstand Urs Scheidegger über den Stand der Arbeiten in Bezug auf die neue Gemeindeordnung. Die Akten mit den Anträgen der Behörde und das Stimmregister liegen ab Freitag, 26. Mai 2017 während der Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Vorderdorfstrasse 36, Otelfingen, zur Einsicht auf. Im Übrigen wird auf die besonderen Weisungen verwiesen. Diese werden mit der Post verschickt. Sie können zudem bei der Gemeindeverwaltung gratis bezogen oder über die Website der Gemeinde heruntergeladen werden. Anfragen nach 51 des Gemeindegesetzes von allgemeinem Interesse über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung sind bis am Freitag, 26. Mai 2017 (mindestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung) schriftlich und von der anfragenden Person unterzeichnet dem Gemeinderat einzureichen. Stimmberechtigt sind alle in Otelfingen niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften. Diese Weisungen können auf der Website der Gemeinde unter heruntergeladen werden. Otelfingen, 12. Mai 2017 Gemeinderat Otelfingen
3 1. Jahresrechnung 2016 Politische Gemeinde, Genehmigung Laufende Rechnung Aufwand Ertrag Aufwand-/Ertragsüberschuss Investitionen im Verwaltungsvermögen Nettoinvestitionen Ausgaben Einnahmen Nettoinvestitionen Finanzierung I Nettoinvestitionen Abschreibung Verwaltungsvermögen Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung Finanzierungsfehlbetrag/-überschuss I Investitionen im Finanzvermögen Nettoveränderung Total Ausgaben Total Einnahmen Nettoveränderung Finanzierung II Nettoveränderung./. Finanzierungsfehlbetrag I 16'303' '745' ' '887' ' '864' '864' '064' ' ' ' ' ' ' ' Finanzierungsfehlbetrag II 148'
4 Bilanzübersicht Aktiven Finanzvermögen 30'440' Verwaltungsvermögen 9'959' Passiven Fremdkapital 3'742' Verrechnungen 2'096' Spezialfinanzierungen 6'469' Eigenkapital 28'090' Total Aktiven/Passiven 40'399' Bemerkungen zum Abschluss der Jahresrechnung 2016 In der ordentlichen Rechnung fielen die Aufwendungen mehrheitlich im Rahmen des Budgets aus, was auf eine - soweit durch die Gemeinde beeinflussbar - gute Ausgabendisziplin hinweist. Höhere Ausgaben gibt es im Gesundheitsbereich, bedingt durch ansteigende Fallzahlen bei der Pflege. Demgegenüber konnte in der sozialen Wohlfahrt dank höheren Staatsbeiträgen die Rechnung besser als budgetiert abgeschlossen werden. Die Steuereinnahmen liegen bei den juristischen Personen erstmals sowohl unter dem Voranschlag wie auch den Vorjahreszahlen. Bei den natürlichen Personen fiel trotz zunehmender Bevölkerungszahl der Anstieg der Einnahmen geringer aus als erwartet. Das wirtschaftliche Umfeld hinterlässt in den Steuerzahlen deutliche Spuren. Dies entgegen der kantonalen Entwicklung, wo weiterhin steigende Steuerzahlen ausgewiesen werden konnten. Durch eine Handänderung konnte eine substanzielle Grundstückgewinnsteuer verrechnet werden, dank derer die Steuererträge schlussendlich trotzdem insgesamt um rund 5 % höher ausfielen als im Voranschlag eingestellt. In der Jahresrechnung sind zudem folgende Sondereffekte speziell hervorzuheben: Einerseits konnte durch den Verkauf einer Liegenschaft aus dem Verwaltungsvermögen ein ausserordentlicher Ertrag von Franken erzielt werden, andererseits wurden alle Liegenschaften im Finanzvermögen einer Neubewertung unterzogen und der netto Bewertungsverlust von Franken dem Eigenkapital belastet. Durch eine Buchungsanpassung im Bereich der Feuerwehr, mit welcher die Kostenanteile der angeschlossenen Gemeinden nun separat aufgezeigt werden, haben sich sowohl der Aufwand wie der Ertrag erhöht. Netto blieben die Kosten leicht tiefer als im Voranschlag budgetiert. Das Investitionsbudget war wiederum geprägt von verschiedenen Sanierungsarbeiten im Strassenbau und den Wasserleitungen sowie dem Erweiterungsneubau der Asylunterkunft. Die aufgezeigten Sonderfaktoren haben die Rechnung insgesamt um rund 2 Millionen Franken positiv beeinflusst. Zu beachten gilt es ebenfalls, dass durch die Leistungsüberprüfung des Kantons die Ausgaben bei den Gemeinden noch verstärkt unter Druck kommen und weiter ansteigen könnten. 2
5 Abschied des Gemeinderates Die Laufende Rechnung schliesst bei 16'303' Aufwand und 16'745' Ertrag mit einem Ertragsüberschuss von 441' ab. Die Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens schliesst bei Ausgaben von 1'887' und Einnahmen von 23' ab. Die Nettoinvestitionen von 1'864' wurden aktiviert beziehungsweise passiviert. In der Investitionsrechnung des Finanzvermögens sind Ausgaben von 700' und Einnahmen von 910' zu verzeichnen. Die Nettoveränderung beträgt 210' Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von je 40' aus. Durch das Ergebnis der Laufenden laufenden Rechnung von 441' erhöht sich das Eigenkapital auf 28'090' (Vorjahr: 28'082' abzüglich Bewertungsverlust Neubewertung Finanzvermögen von 434'047.20). Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Jahresrechnung 2016 zu genehmigen. Otelfingen, 27. März 2017 Gemeinderat Otelfingen Willy Laubacher Gemeindepräsident Frank Blindenbacher Gemeindeschreiber a.i. 3
6 2. Umstellung auf HRM2 (Harmonisiertes Rechnungsmodell 2) - Bewertung Verwaltungsvermögen Ausgangslage Mit der neuen Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden. Für die Anpassung der Rechnungslegung wurden in den des Gemeindegesetzes Bestimmungen zur Eingangsbilanz erlassen. Durch die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind Neubewertungen von Vermögen und Verpflichtungen vorzunehmen (sogenanntes Restatement): das Finanzvermögen, die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen sind neu zu bewerten. Das Verwaltungsvermögen kann, muss jedoch nicht, neu bewertet werden. Das Gemeindegesetz gibt zum Umgang mit dem Verwaltungsvermögen zwei Möglichkeiten vor: Neubewertung des Verwaltungsvermögens Das Verwaltungsvermögen wird unter Berücksichtigung der effektiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet und aufgewertet. Die Anlagen werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Verzicht auf die Neubewertung des Verwaltungsvermögens Der Buchwert des Verwaltungsvermögens wird auf die ermittelten Restbuchwerte der Anlagen aufgeteilt und über die verbleibende Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Bei beiden Varianten muss der Restnutzungswert und die Restnutzungsdauer der einzelnen Anlagen ermittelt werden. Im heutigen HRM1 fehlen die Informationen zu den Anlagen. Die Vermögenswerte werden nur summarisch auf den Bilanzkonten ausgewiesen. Um die Anlagen und die Restnutzungsdauern überhaupt ermitteln zu können, ist die Aufarbeitung des Verwaltungsvermögens unerlässlich. Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens oder der Verzicht darauf ist ein zentraler und wichtiger finanzpolitischer Entscheid. Die gewählte Vorgehensweise hat Auswirkungen auf die Darstellung des Verwaltungsvermögens in der Bilanz (stille oder offene Reserven), die Abschreibungen und damit die Refinanzierung des Verwaltungsvermögens. Mit der Einführung des neuen Gemeindegesetzes wird einmalig beschlossen, ob das Verwaltungsvermögen zum Buchwert in die Eingangsbilanz überführt oder neu bewertet wird. Eine nachträgliche Neubewertung ist unzulässig. Der Entscheid gilt dabei für das gesamte Verwaltungsvermögen (steuerfinanzierter sowie gebührenfinanzierter Bereich) der Gemeinde. 4
7 Erwägungen Der Gemeinderat sieht bei beiden Varianten verschiedene Vor- und Nachteile: Verzicht auf die Neubewertung des Verwaltungsvermögens Neubewertung des Verwaltungsvermögens Vorteile Nachteile Einfach verständlich Administrativ eher geringerer Aufwand Bereinigung VV im Vorfeld noch möglich Geringerer Druck auf Steuerfuss durch tiefere Abschreibungen Rückgang bzw. vorübergehend tiefere Abschreibungsquote (zeigt zu gute Ergebnisse) Geringere Möglichkeiten zum Abbau möglicher Fremdverschuldung Geringere Mittel zur (Selbst)-Finanzierung von Ersatzinvestitionen Betriebswirtschaftlich richtiger Ansatz bei linearen Abschreibungen / Verbesserung Transparenz Kontinuierlicherer Verlauf der Abschreibungsquote Vergleich unter Gemeinden welche Restatement anwenden / einheitliche Bewertung Genauere Berechnungen der Abschreibungen Bei einer Rechnungslegung nach tatsächlichen Werten sind strukturelle Defizite rascher ersichtlich Aufwertung VV grundsätzlich umstritten (kein Markt, nicht handelbar) Werte bereits mit Steuergeldern abgeschrieben Anstieg Eigenkapital gaukelt höhere Substanz bzw. mehr Spielraum vor Eine Aufwertung erhöht zwar das Eigenkapital, hat aber keinen Einfluss auf die wesentlichen finanzpolitischen Kennzahlen (wie Liquidität und Verschuldung) Der Gemeinderat ist der Überzeugung, dass, um eine gesunde Finanzierung zu erhalten, mittelfristig ein Selbstfinanzierungsgrad von 100 % anzustreben ist. Der Selbstfinanzierungsgrad zeigt an, in welchem Ausmass Neuinvestitionen durch selbsterwirtschaftete Mittel finanziert werden können. Um einen Selbstfinanzierungsgrad von 100 % zu erreichen, sollten sich die Abschreibungen und Neu-/Ersatzinvestitionen bei ausgeglichenem Ergebnis mittelfristig im Gleichge- 5
8 wicht befinden. Der Selbstfinanzierungsgrad in Otelfingen betrug über die letzten 5 Jahre rund 98 % (Steuerhaushalt). Wie unter dem Abschnitt finanzielle Aspekte aufgezeigt wird, fallen die Abschreibungen ohne die Neubewertung des Verwaltungsvermögens deutlich tiefer aus als die geplanten Neu-/Ersatzinvestitionen. Ohne Ertragsüberschüsse würde in diesem Fall ein Selbstfinanzierungsgrad von unter 100 % resultieren. Werden keine Ertragsüberschüsse erzielt, führt ein Selbstfinanzierungsgrad von unter 100 % zu einer Neuverschuldung. Bei Ertragsüberschüssen erhöht sich der Druck, den Steuerfuss zu reduzieren, bei einer Neuverschuldung wird der finanzielle Spielraum eingeengt. Die Reduzierung und Aufschiebung von Neu-/Ersatzinvestitionen ist eine weitere Option. Aufgrund der durchschnittlichen Investitionen in den letzten 30 Jahren zeigt sich jedoch, dass in einem normalen Jahr mit Neu-/Ersatzinvestitionen von durchschnittlich CHF 1.00 Mio. zu rechnen ist. Grössere Neu-/Ersatzinvestitionen sind dabei noch separat zu berücksichtigen (zusätzliche Abschreibungen von ca. CHF 0.25 Mio. im Jahr). Zu vermeiden ist, dass es zu einem Investitionsstau kommt. Die Aufschiebung von notwendigen Investitionen hilft erfahrungsgemäss lediglich kurzfristig die Rechnung zu entlasten, langfristig ist mit eher höheren Kosten zu rechnen. Ersatz-/Neuinvestitionen, welche nach erfolgter Rechnungsumstellung ausgeführt werden, werden unabhängig ob eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens durchgeführt oder darauf verzichtet wird, nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften behandelt. Finanzielle Aspekte Die Bilanzwerte per betragen mit Aufwertung ca. CHF Mio. und ohne Aufwertung ca. CHF 10 Mio. Die Einschätzung ist aufgrund der geplanten überdurchschnittlichen Investitionen in den kommenden zwei Jahren über insgesamt ca. CHF 9.00 Mio. noch mit Unsicherheiten behaftet. Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens wird nach heutigen Einschätzungen eine Aufwertung von ca. CHF Mio. auslösen. Die Abschreibungen betrugen in den letzten Rechnungsjahren rund CHF 1.25 Mio. Für 2017 werden infolge höherer Investitionen Abschreibungen von CHF 1.60 Mio. geplant. Die effektiven Abschreibungen stehen in Abhängigkeit zum Realisierungszeitpunkt der geplanten Investitionen. Mit einer Neubewertung ist mit Abschreibungen im Umfang von ca. CHF 1.50 Mio. zu rechnen. Mit einem Verzicht auf die Neubewertung des Anlagevermögens halbieren sich voraussichtlich die Abschreibungen auf ca. CHF 0.75 Mio. Die Entwicklung der Abschreibungen ist in jedem Fall abhängig von den umgesetzten Neu-/Ersatzinvestitionen. Die Neu-/Ersatzinvestitionen im Steuerhaushalt betrugen in der Gemeinde Otelfingen demgegenüber in den Jahren ca. CHF Mio. (ca. CHF 1.00 Mio. pro Jahr). Gemäss Investitionsplanung sind Investitionen von ca. CHF Mio. geplant, wovon rund CHF Mio. für ein noch an der Urne zu genehmigendes Ausbauprojekt der Primarschule. Die geplanten jährlichen wiederkehrenden Investitionen betragen (exkl. Schulprojekt) somit durchschnittlich rund CHF 1.50 Mio. Das Schulprojekt mit einer Investitionssumme von 6
9 rund CHF 10 Mio. wird die Rechnung ebenfalls beeinflussen. Dieses Projekt fällt jedoch aufgrund des geplanten Ausführungszeitpunkts von bereits mehrheitlich unter die HRM2 Bewertungsvorgaben. Für die Fragestellung nach einer Neubewertung/Verzicht Neubewertung des Verwaltungsvermögens und dessen finanzielle Auswirkungen auf die Rechnung hat dieses Projekt somit lediglich einen untergeordneten Einfluss. Fazit Basierend auf den aufgezeigten Erwägungen und finanziellen Auswirkungen, erachtet der Gemeinderat die Neubewertung des Verwaltungsvermögens mit der HRM2 Umstellung für Otelfingen als die bessere der beiden zur Verfügung stehenden Varianten. Antrag des Gemeinderates Der Gemeindeversammlung wird beantragt, dass beim Übergang auf das HRM2 am eine Neubewertung des gesamten Verwaltungsvermögens, gemäss 179 Abs. 1 lit. c. GG, vorgenommen wird. Otelfingen, 02. Mai 2017 Gemeinderat Otelfingen Urs Scheidegger Gemeindepräsident-Stv. Frank Blindenbacher Gemeindeschreiber a.i. 7
10 3. Erweiterungsneubau Asylbewerberunterkunft, Genehmigung Bauabrechnung Ausgangslage Die Gemeindeversammlung genehmigte am 6. Juni 2016 einen Kredit für einen Erweiterungsneubau der Asylbewerberunterkunft. Der Bau umfasste die Erweiterung um 24 Plätze auf neu insgesamt 36 Plätze. Der Neubau wurde westlich versetzt zu der bisherigen Unterkunft erstellt und umfasste gleichzeitig die Umgebungsgestaltung im Bereich der Sammelstelle. Projektabrechnung Die Gemeindeversammlung genehmigte einen Kredit von total mit einer Kostengenauigkeit von +/- 10 Prozent inkl. MwSt. Das Projekt wurde für 912' ausgeführt, dementsprechend wurde der Kredit um 2' unterschritten. Nachfolgend die Kostenabrechnung: Kredit Abrech. Differenz % Begründung Gebäude 778' ' ' Mehraufwendungen betr. Feuerschutzvorschriften sowie Fundament wegen Wasser Betriebseinrichtung 35' ' ' Spendenaufruf Umgebung 46' ' ' Mehraufwand i.z. mit Umgebungsgestaltung bei Sammelstelle Baunebenkosten 55' ' ' Total 915' ' ' Die Umgebungsarbeiten (Begrünung und Bepflanzung) sind teilweise noch nicht vollständig abgeschlossen und werden zu Lasten der laufenden Laufenden Rechnung noch fertig gestellt. Antrag des Gemeinderates Der Gemeindeversammlung wird beantragt, die Abrechnung über den Kredit für den Erweiterungsneubau der Asylbewerberunterkunft von , mit Baukosten im Betrag von 912' inkl. MwSt., zu genehmigen. Otelfingen, 02. Mai 2017 Gemeinderat Otelfingen Urs Scheidegger Gemeindepräsident-Stv. Frank Blindenbacher Gemeindeschreiber a.i. 8
11 4. Sanierung Hinterdorfstrasse 1. Etappe, Genehmigung Bauabrechnung Ausgangslage Die Sanierung der Hinterdorfstrasse erfolgte in zwei Etappen. Für die erste Etappe (Landstrasse bis Kirchgasse, Erneuerung Wasserleitung sowie Erneuerung Kanalisationsleitung) genehmigte die Gemeindeversammlung vom einen Kredit von 940' inkl. MwSt. Nachfolgend die Kostenabrechnung für die 1. Etappe: Kredit Abrechnung Differenz Begründung 1. Etappe: Fahrbahn 415' ' ' siehe Bemer- Wasserleitung 247' ' ' kungen unten Kanalisation 215' ' ' Strassenbeleuchtung 63' ' ' Total 1. Etappe 940' ' ' Begründung der Minderkosten Die zum Teil grösseren Abweichungen sind vor allem auf den grossen Einsatz aller Beteiligten (Bauleitung und Unternehmer), der Nutzung von Synergien, den optimalen Arbeitsvergaben sowie das gute Wetter zurückzuführen. Bei der Festsetzung des Kostenvoranschlages wurden die Preise mit den üblichen Ansätzen berechnet. Die Submissionen zeigten letztlich ein günstigeres Ergebnis. Antrag des Gemeinderates Der Gemeindeversammlung wird beantragt, die Abrechnung des Kredits für die Strassensanierung der Hinterdorfstrasse 1. Etappe mit Baukosten von 795' inkl. MwSt. (Kredit 940'000.00) zu genehmigen. Otelfingen, 02. Mai 2017 Gemeinderat Otelfingen Urs Scheidegger Gemeindepräsident-Stv. Frank Blindenbacher Gemeindeschreiber a.i. 9
12 5. Sanierung Hinterdorfstrasse 2. Etappe, Genehmigung Bauabrechnung Ausgangslage An der Gemeindeversammlung vom wurde der Kredit für die zweite Etappe der Sanierung der Hinterdorfstrasse (Kirchgasse bis Mühlegasse bzw. Anschluss Oberdorfstrasse, inkl. Sanierung und Erneuerung Wasserleitung und Beleuchtung) von 750' inkl. MwSt. genehmigt. Nachfolgend die Kostenabrechnungen: Kredit Abrechnung Differenz Begründung 2. Etappe: Fahrbahn 405' ' ' siehe Bemer- Wasserleitung 275' ' ' kungen unten Strassenbeleuchtung 70' ' ' Total 2. Etappe 750' ' ' Begründung der Minderkosten Die zum Teil grösseren Abweichungen sind vor allem auf den grossen Einsatz aller Beteiligten (Bauleitung und Unternehmer), der Nutzung von Synergien, den optimalen Arbeitsvergaben sowie das gute Wetter zurückzuführen. Bei der Festsetzung des Kostenvoranschlages wurden die Preise mit den üblichen Ansätzen berechnet. Die Submissionen zeigten letztlich ein günstigeres Ergebnis. Antrag des Gemeinderates Der Gemeindeversammlung wird beantragt, die Abrechnung des Kredits für die Strassensanierung der Hinterdorfstrasse 2. Etappe mit Baukosten von 660' inkl. MwSt. (Kredit 750'000.00) zu genehmigen. Otelfingen, 02. Mai 2017 Gemeinderat Otelfingen Urs Scheidegger Gemeindepräsident-Stv. Frank Blindenbacher Gemeindeschreiber a.i. 10
13 6. Sanierung Rütschigasse, Genehmigung Bauabrechnung Ausgangslage Die Gemeindeversammlung vom genehmigte für die Strassensanierung Rütschigasse, Bereich Vorderdorf- bis Hinterdorfstrasse, inkl. Erneuerung Meteorwasserleitung und Beleuchtung einen Kredit von 150' inkl. MwSt. Projekt und ausgeführte Arbeiten Die Arbeiten wurden zu ausgeführt, entsprechend wurde der Kredit um unterschritten. Nachfolgend die Kostenabrechnung: Kredit Abrechnung Differenz Begründung Fahrbahn 115' ' ' siehe Bemer- Meteorwasserleitung 15' ' ' kungen unten Strassenbeleuchtung 20' ' ' Total 150' ' ' Begründung der Minderkosten Bei der Vorstellung des Projektes resp. mit dem Kreditantrag wurden in der Position Fahrbahn die gesamten Kosten für die Instandstellung belastet. Im Bau wurde aber klar, dass der Bereich Meteorwasserleitung für einen Anteil von rund 21' des Betrages der Fahrbahnsanierung verantwortlich ist. Deshalb ist in der Abrechnung der Differenzbetrag von ca. 21' aus dem Bereich Fahrbahn als Kreditteil der Position Meteorwasserleitung zu betrachten. Gesamthaft gesehen ergibt dies auf das Schlussresultat keine Veränderungen, es erklärt aber die Differenz zwischen Kredit und Abrechnung bei der Position Meteorwasserleitung. Bei der Strassenbeleuchtung musste lediglich einer der beiden geplanten Leuchtkörper erstellt werden. Antrag des Gemeinderates Der Gemeindeversammlung wird beantragt, die Abrechnung des Kredits für die Sanierung der Rütschigasse von 150' mit Baukosten im Betrag von 141' inkl. MwSt. zu genehmigen. Otelfingen, 02. Mai 2017 Gemeinderat Otelfingen Urs Scheidegger Gemeindepräsident-Stv. Frank Blindenbacher Gemeindeschreiber a.i. 11
14 7. Kernzonenplan, Anpassung beim Schopf Assek.-Nr. 166, Antrag von Bopp Jakob, Hinterdorfstrasse 4 Ausgangslage Jakob Bopp, Hinterdorfstrasse 4, Otelfingen, hat festgestellt, dass das Objekt Hinterdorfstrasse 4a seit der letzten Zonenplanänderung im Kernzonenplan als schützenswertes Gebäude eingestuft ist. Ihm war dies bis heute nicht bekannt. Offenbar wurde er damals auch nicht über die vorgenommene Änderung informiert. Er stellte am den Antrag, der Gemeinderat möge der Gemeindeversammlung vom beantragen, das Gebäude Assek.-Nr. 166 auf der Parzelle Nr. 159 aus dem Inventar der kommunalen Heimatschutzobjekte der Gemeinde Otelfingen ohne Auflagen zu entlassen. Im Übersichtsplan M 1:2'500 vom , der dem Kommunalen Inventar der Heimatschutzobjekte zugrunde liegt, ist im Inventarblatt Nr. 30 die Liegenschaft von Jakob Bopp, Hinterdorfstrasse 4 schwarz, d.h. als schützenswert markiert. Der dahinterliegende Schopf ist schraffiert eingetragen. Für den Schopf sind keine Schutzziele oder dergleichen im Inventar formuliert. Weiter ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der fragliche Schopf im vom Regierungsrat am genehmigten Kernzonenplan M 1:2'500 ebenfalls "nur" schraffiert dargestellt ist. Er hat somit für das Ortsbild keine Bedeutung. Gemäss heutiger BZO Art. 4, Abs. 2 gilt für "die übrigen" Gebäude folgendes: "Die übrigen, vor dem (Datum des RRB Nr. 595 betreffend die Genehmigung der BZO vom ) erstellten Gebäude dürfen unter Wahrung ihrer Gebäudeform und Erscheinung ungeachtet von Ausnützungsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen umgebaut oder ersetzt werden, oder es dürfen Neubauten gemäss Art. 5 ff erstellt werden." Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, weshalb dieser Schopf nun im Kernzonenplan vom plötzlich schwarz markiert ist und demzufolge als geschützt eingestuft ist. Es kann nur vermutet werden, dass es sich hier um einen unerkannten Fehler bei der Ausarbeitung des Kernzonenplanes im Jahre 2005 handelt. Der Gemeinderat sieht jedenfalls keinen Anlass, dieses untergeordnete Gebäude als schützenswert zu erhalten. Da der Kernzonenplan Teil der Nutzungsplanung ist, muss die Gemeindeversammlung über eine Änderung beschliessen (s. Art. 11, Abs. 3.1 der Gemeindeordnung vom ). Gemäss einer groben Beurteilung des Amtes für Raumentwicklung vom spricht nichts gegen einen Abbruch des Gebäudes, da es sich um kein Schutzobjekt handelt. Wichtig ist, dass die Firsthöhe eines späteren Neubaus unter derjenigen des Haupthauses zu liegen kommt, d.h. der Neubau muss weiterhin als Nebenbau erkennbar sein. Es ist unklar, was geschieht, wenn das Gebäude nur abgebrochen wird. Da das Gebäude, wie vorstehend schon erwähnt, für den Gemeinderat keine Wirkung auf das Ortsbild hat, kann die Entlassung des Schopfes aus dem Kernzonenplan befürwortet werden. 12
15 Antrag des Gemeinderates Der Gemeindeversammlung wird beantragt, der Änderung des Kernzonenplanes in Bezug auf den Schopf Assek.-Nr. 166, 166, Hinterdorfstrasse 4a im 4a Sinne im Sinne des gemeinderätlichen zuzustimmen. Antrages zuzustimmen. der Erwägungen Otelfingen, 02. Mai 2017 Gemeinderat Otelfingen Urs Scheidegger Gemeindepräsident-Stv. Frank Blindenbacher Gemeindeschreiber a.i. 13
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