Informationen. VZF Info Cocktail vom 3. November 2016, Winterthur Karin Stutz, Manuela Vogler und Andreas Hrachowy. Agenda.

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Informationen VZF Info Cocktail vom 3. November 2016, Winterthur Karin Stutz, Manuela Vogler und Andreas Hrachowy Agenda Einführung HRM2 Zeitplan Informationsplattform HRM2 Leitfaden Schulungen Gemeindeverordnung Kontenrahmen und funktionale Gliederung Liegenschaftenfonds Eingangsbilanz g Abgrenzung Ressourcenausgleich Haushaltsgleichgewicht Neubewertung Verwaltungsvermögen BVK-Rückstellung 2 1

2 Einführung HRM2 3 Einführung HRM2 Zeitplan es wird verbindlicher HRM2-Budget Januar 2018 Inkraftsetzung neues November 2016 Genehmigung der Gemeindeverordnung 1. Januar 2019 Eröffnungsbilanz HRM2- Jahresrechnung

3 Einführung HRM2 Informationsplattform Leitfaden, Arbeitsinstrumente, Hilfsmittel, Schulungstermine auf 5 Einführung HRM2 HRM2 Leitfaden Leitfaden, Ressourcenplanung und Checkliste für den Gesamtüberblick über die bevorstehenden Arbeiten Umstellungsprozess und Schulungen Umstellung im Detail Grundlagenentscheide Neubewertung Verwaltungsvermögen HRM2-Budget 2019 Bilanzstruktur Produktivstart Bilanzanpassungsbericht Anlagenbuchhaltung HRM2-Jahresrechnung 2019 Spezialfälle Zweckverbände Gemeinden mit BAV-Anwendung 6 3

4 Einführung HRM2 Schulungen Kickoff Veranstaltung im Mai 2017 für Behördenmitglieder, RPK, Leiterinnen und Leiter Finanzen und Mitarbeitende Finanzverwaltung Ausbildungsveranstaltungen für Leiterinnen und Leiter Finanzen und Mitarbeitende Finanzverwaltung; jeweils ½ Tag Modul 1: Anlagenbuchhaltung/Restatement - August-Oktober 2017 Modul 2: Budget - März/April 2018 Modul 3: Bilanzanpassung - Oktober/November 2018 Modul 4: Jahresrechnung - Oktober/November Behördenschulungen für Exekutiv- und Legislativbehörden und RPK, jeweils 1.5 Stunden Kurs 1: Entscheidungen im Übergang - Mai/Juni 2017-März 2018 Kurs 2: Budget und Bilanzanpassung - Mai-September 2018 Kurs 3: Jahresrechnung - Dezember 2019-Februar 2020 Gemeindeverordnung 8 4

5 Gemeindeverordnung Kontenrahmen und Funktionale Gliederung Geplante Veröffentlichung der Kontenrahmen und der Funktionalen Gliederung auf Januar 2017 Kontenrahmen Verbindliche Anwendung der vorgegebenen Sachkonten (sechsstellig) der Bilanz, Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung z.b Kurzfristige Rückstellung für Mehrleistungen des Personals Planmässige Abschreibungen Hochbauten VV Ergänzungsleistungen zur AHV 5030 Übrige Tiefbauten 9 Funktionale Gliederung Verbindliche Anwendung der vorgegebenen Aufgabenbereiche (vierstellig) z.b. 021 Finanz- und Steuerverwaltung 022 Allgemeine Dienste, übrige 4125 Pflegefinanzierung ambulante Krankenpflege (Spitex) Gemeindeverordnung Liegenschaftenfonds ( 8 VGG) Die Gemeinden können für Wohn- und Gewerbeliegenschaften, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapital. Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Gemeindeerlass. Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbeliegenschaften. Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet. Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung b für Erneuerungen oder Unterhalt erfolgt. 10 Anwendung: Wohn- oder Gewerberäume mit Förder- (kommunale Wohnbaupolitik verschiedenster Ausrichtungen) oder Anlagecharakter: Fkt. 5600, Sozialer Wohnungsbau Fkt. 7900, Raumordnung - Wohnbauförderung ohne Berücksichtigung von Einkommenslimiten Fkt. 9630, Liegenschaften des Finanzvermögens 5

6 Gemeindeverordnung Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments unter Vorbehalt des fakultativen Referendums Regelungsgegenstände Finanzierungsgegenstand: Bezeichnung der Liegenschaften Finanzierungszweck: Verwendung der Fondsmittel für sämtliche werterhaltenden Massnahmen oder nur für bspw. grosszyklische Erneuerungen Äufnung: Regelung der Bemessung der Einlagen (z.b. Gebäudeversicherungswert) Fondsobergrenze Verzinsung 11 Gemeindeverordnung Eingangsbilanz Prüfung Zuordnung Finanz- oder Verwaltungsvermögen ( 49 VGG) Die Gemeinden prüfen die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffentlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen überführt. Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungsbericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt. 12 6

7 13 Abgrenzung Ressourcenausgleich Grundsätze, 119 Abs. 2 und 3 GG Steuerkraftabschöpfungen oder -zuschüsse werden über transitorische Aktiven oder Rückstellungen zeitlich abgegrenzt. Die Höhe der transitorischen Aktiven oder der Rückstellungen entspricht der Differenz zwischen dem im Rechnungsjahr empfangenen bzw. abzuliefernden Ausgleichsbetrag und dem aufgrund der Steuerkraft im Rechnungsjahr zu erwartenden bzw. zu leistenden Ausgleichsbetrag. 158 Politische Gemeinden (im Finanzausgleichsjahr 2017) sind von einer Abschöpfung oder von einem Zuschuss der Steuerkraft betroffen - d.h. fast alle! 14 7

8 Abgrenzung Ressourcenausgleich Umsetzung Ressourcenzuschuss Differenz von Fr. 0.3 Mio. zwischen empfangenem Beitrag 2017 von Fr. 3.5 Mio. und erwartetem Beitrag aufgrund Steuerkraft 2017 von Fr. 3.2 Mio Ressourcenausgleichsbeiträge Abgrenzung Fr Rückstellung für 2019 Zuschuss Fr Fragestellungen Was sind die Auswirkungen der Abgrenzungen des Ressourcenausgleichs auf die Bilanz, die Erfolgsrechnung und das Jahresergebnis? das Budget? auf die Finanz- und Aufgabenplanung? 15 Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets ( 92 GG) Der Gemeindesteuerfuss wird so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets mittelfristig ausgeglichen ist. Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3 % des Steuerertrags budgetiert werden. Information in Budget und Jahresrechnung ( 94 GG) Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts Kennzahlen zum Haushaltgleichgewicht über die letzten 10 Jahre Eigenkapitalquote Zinsbelastungsquote Investitionsanteil 16 8

9 Neubewertung Verwaltungsvermögen Restatement - ja, nein, vielleicht? Anlagenbuchhaltung ( 136 GG) Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt. Zwei Möglichkeiten im Übergang Neubewertung des Verwaltungsvermögens ( 179 Abs. 1 lit. c GG) Das Verwaltungsvermögen wird unter Berücksichtigung der effektiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet und aufgewertet. Die Anlagen werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Verzicht auf die Neubewertung des Verwaltungsvermögens ( 179 Abs. 2 GG) Der Buchwert des Verwaltungsvermögens wird auf die ermittelten Restbuchwerte der Anlagen aufgeteilt und über die verbleibende Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. 17 Restatement-Tool Arbeitsinstrument zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens für die HRM2- Eingangsbilanz Mit dem Restatement-Tool können die finanziellen Auswirkungen bzw. Konsequenzen einer Neubewertung oder eines Verzichts beurteilen werden; die Objekte und Anlagen für die Bewirtschaftung in der Anlagenbuchhaltung ermittelt werden; die Anlagewerte und die Restnutzungsdauern der Anlagen ermittelt werden; können die planmässigen Abschreibungen für das erste HRM2-Budget und für die Finanz- und Aufgabenplanung errechnet werden; Datenaufbereitung für den Datenimport in die Anlagenbuchhaltung (Schnittstelle der IT-Anbieter) Detaillierte Anleitung mit dem empfohlenen Vorgehen 18 9

10 BVK-Rückstellung 19 BVK-Rückstellung Verlauf des Deckungsgrads der BVK 100% 99% 98% 97% 96% 95% 94% 93% 92% 91% 90% 89% 88% 87% 86% 85% 84% 83% 82% 81% 80% Sanierungsbeiträge Arbeitgeber um Umfang von 2. % des versicherten Lohns bei einem Deckungsgrad unter 90 % 20 * : Einmaleinlage Kanton Zürich von CHF 2 Mrd : Erwartete Reduktion des Deckungsgrads aufgrund Vorsorgereglement 2017 (ca. - 7 %) Quelle: Homepage BVK, Orientierungsschreiben Gemeindeamt vom Juni

11 BVK-Rückstellung Rückstellung per 31. Dezember 2016 Per 31. Dezember 2015 besteht eine Rückstellung für die BVK-Sanierung von vier Jahren (restliche Sanierungsdauer von 2016 bis 2019) Empfehlung für die Anpassung der Rückstellung per 31. Dezember 2016: Verwendung einer Jahresrückstellung zur Deckung der Sanierungsbeiträge für das Jahr 2016 Anpassung der Rückstellung auf zwei Jahre für 2017 und 2018 Auflösung der verbleibenden Jahresrückstellung für 2019 zu Gunsten der Laufenden Rechnung Fragen, Anregungen, Bemerkungen 22 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Gemeindeamt des Kantons Zürich Abteilung Gemeindefinanzen

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