O Ö. K U R I E R. Mit besten gewerkschaftlichen Grüßen! Für die Landessektion Höhere Schule. Vorsitzender Stellvertreter
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- Renate Dittmar
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1 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 5/06 September 2006 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung 11 im Bereich der oberösterreichischen AHS Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Wir informieren Sie über: 1. Bericht des Vorsitzenden Mag. Franz Andexlinger 2. Neue Prüfungstaxen Dr. Franz Rührnößl Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen in geeigneter Weise vom Inhalt dieses Rundschreiben. Namens der Landessektionsleitung wünschen wir allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Schulstart. Mit besten gewerkschaftlichen Grüßen! Für die Landessektion Höhere Schule Mag. Florian Auer e.h. Vorsitzender Stellvertreter Mag. Franz Andexlinger e.h. Vorsitzender Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Landessektion 11 - AHS OÖ. in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
2 OÖ. K U R I E R September 2006 Seite 2 1. Bericht des Vorsitzenden 1.1 Schulstart in OÖ In Oberösterreich haben 10 der 48 AHS die Wiederholungsprüfungen vorverlegt. An 7 Schulen fanden die Wiederholungsprüfungen bereits am Donnerstag und Freitag der letzten Ferienwoche statt. An 3 Schulen wurden diese Prüfungen am Freitag der letzten Ferienwoche und am darauf folgenden Montag abgehalten. An den übrigen 38 Schulen wurden die Prüfungen an den ersten beiden Schultagen des neuen Schuljahres durchgeführt. Für uns als Landessektion sind Ihre (positiven und negativen) Erfahrungen mit der Schulorganisation am Beginn des heurigen Schuljahres an Ihrer Schule wichtig. Daher ersuche ich Sie um eine kurze Rückmeldung. Das neue Aufnahmeverfahren die dazu erlassene Aufnahmsverfahrensverordnung wurde am 24. August 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die Korridorlösung sollen die definitiven organisatorischen Planungen für das kommende Schuljahr bereits Ende Juni 2007 ermöglichen. Sowohl die Landessektion als auch der Landesschulrat für OÖ haben ein großes Interesse daran, dass Direktoren und Administratoren in Zukunft am Ende eines Unterrichtsjahres gesicherte Planungsgrundlagen für das folgende Schuljahr haben. Die Frau BM Elisabeth Gehrer hat sich in den Salzburger Nachrichten für eine verpflichtende Abhaltung der Wiederholungsprüfungen in der letzten Ferienwoche ausgesprochen. Die ARGE Lehrer hat diese Äußerung in einer Presseaussendung schärfstens zurückgewiesen. Sie ist auf der Homepage unserer Bundessektion unter nachzulesen. 1.2 Verkürzte Abmeldefrist vom Religionsunterricht Die Abmeldefrist für Schülerinnen und Schüler vom Religionsunterricht wurde mit Beginn dieses Schuljahres verkürzt. Sie ist nur mehr innerhalb der ersten fünf Tage des Schuljahres möglich. 1.3 Senkung der Gesamtverwendungsdauer in IIL auf 5 Jahre Die Vorsitzende unserer Bundessektion, Kollegin Mag. Eva Scholik, hat sich immer ganz besonders für eine Senkung der Gesamtverwendungsdauer in IIL von 7 auf 5 Jahre
3 OÖ. K U R I E R September 2006 Seite 3 eingesetzt. Ab 1. Oktober 2006 ist es so weit. Der Landesschulrat für OÖ hat aus diesem Anlass die Richtlinien für die Vergabe von gesicherten Stunden wieder verlautbart (Erlass A2-89/2-06 vom ). In denen heißt es: Nach Ablauf einer Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema IL einzureihen, wenn er innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann (auch als Vertragslehrer), mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch ausübt. 1.4 Verwendungsbezeichnung Professor Mit Bundesgesetzblatt Nr. 117/2006 vom wurde im Vertragsbedienstetengesetz mit Wirksamkeit 1. September 2006 eine Verwendungsbezeichnung für Vertragslehrer eingeführt. Lehrer der Entlohnungsgruppe lpa und l1 führen seither die Verwendungsbezeichnung Professor. Es handelt sich dabei aber um keinen Amtstitel. 1.5 Entfall der Schulnachricht in Maturaklassen In Abschlussklassen entfällt die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters. Es ist aber darauf zu achten, dass eine Reihe von schulrechtlichen Bestimmungen (Frühwarnung, Prüfungen, ) nicht auf die Schulnachricht, sondern auf das Semester abzielen und daher weiterhin zu beachten sind. 1.6 Suppliererlass Der Landesschulrat für OÖ hat die im BMBWK-Rundschreiben Nr. 10/2006 angeführten Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Ressourcenplanung und Ressourceneinsatz zum 2. Schulrechtspaket als Erlass A9-465/ vom an die Schulen weiter geleitet. Zum Thema Unterrichtsabwicklung heißt es dort: Durch das 2. Schulrechtspaket 2005 wird unter dem Titel "Unterrichtsgarantie" angestrebt, den Schüler/innen ein möglichst hohes Ausmaß an lehrplanmäßigem Unterricht zu Gute kommen zu lassen. Dem/der Schulleiter/in kommt dabei zunächst bei der Erstellung des Stundenplans zu Beginn des Schuljahres, insbesondere aber bei der täglichen Abwicklung des Unterrichtsgeschehens, durch vorübergehende Änderungen des Stundenplans (vgl. 10Abs. 2 SchUG) besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf vorübergehende Änderungen des Stundenplans kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
4 OÖ. K U R I E R September 2006 Seite 4 Stundentausch bzw. Stundenverlegung Fachsupplierung Supplierung Entfall von Unterrichtsstunden Beim Einsatz dieser Mittel im schulischen Alltag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Zweckmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem pädagogisch zweckmäßig und ist in engem Zusammenhang mit dem oben genannten Ziel des 2. Schulrechtspaketes 2005 zu sehen ("Unterrichtsgarantie"). Die oben aufgelisteten Mittel müssen nicht unbedingt in der genannten Reihenfolge zur Anwendung kommen. So kommt z.b. ein Stundentausch dann primär in Betracht, wenn der Ausfall der betreffenden (zu tauschenden) Unterrichtsstunde nicht durch solche Gründe bedingt ist, die einen gerechtfertigten Entfallsgrund darstellen würden (z.b. Blockung eines Faches aus pädagogischen Gründen? primär Tausch statt Entfall, Supplierung oder Fachsupplierung). Eine Stundenverlegung bedeutet lediglich die Verschiebung bestimmter Stunden an einen anderen Zeitpunkt, wobei das beim Stundentausch Gesagte auch hier zur Anwendung kommt. Ein Stundentausch bzw. eine Stundenverlegung kann (auch auf Antrag von Lehrern/innen) durch den/die Schulleiter/in angeordnet werden. Die Grenzen des Stundentausches und der Stundenverlegung werden dort liegen, wo ein vertretbares Ausmaß der Belastung der Schüler/innen überschritten wird und/oder diese aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar sind (z.b. Tausch bzw. Verlegung vor oder nach bereits geblocktem Unterricht oder Überschreitung der in 3 SchZG BGBl. Nr. 77/1985 idf BGBl. I Nr. 20/2006 genannten Grenzen). Bei der Einteilung von Supplierungen sind in erster Linie die Erfordernisse des Lehrplans sowie die speziellen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Somit können beispielsweise die Verfügbarkeit eines/r Fachlehrers/in, die aktuelle Bedeutung eines bestimmten Faches für die Klasse oder räumlichen Gegebenheiten (Verfügbarkeit von Spezialsälen) bei der Einteilung eine Rolle spielen. Unter Fachsupplierung wird die fachlich vorgesehene Unterrichtserteilung durch eine andere Lehrkraft verstanden. Eine Supplierung ist die ersatzweise Unterrichtserteilung durch eine/n Lehrer/in eines anderen Faches (Lehrer/in der betreffenden Klasse oder einer anderen Klasse). Der Entfall von Unterrichtsstunden kann nur dann zweckmäßig sein, wenn weder ein Stundentausch oder eine Stundenverlegung noch eine Fachsupplierung (sinnvoll) möglich sind. In jedem Fall ist abzuwägen, ob es sich beispielsweise um eine Randstunde handelt bzw. in welcher Altersklasse sich die betreffende Klasse befindet.
5 OÖ. K U R I E R September 2006 Seite 5 Bei der Direktorendienstbesprechung am 6. September 2006 wurde den Direktoren/innen von den Landesschulinspektoren mitgeteilt, dass damit der Randstundenerlass außer Kraft gesetzt wurde und daher auch Randstunden sofern es sinnvoll ist - zu supplieren sind. Es zeigte sich aber bald, dass dieses Thema ausführlicher besprochen werden soll. Daher wird es bei der nächsten Direktorendienstbesprechung wieder behandelt. Aus gewerkschaftlicher Sicht möchte ich festhalten: Für die Diensteinteilung (inkl. Suppliereinteilung) an einer Schule ist der/die Schulleiter/in zuständig und verantwortlich. Er/Sie hat daher auch den Suppliererlass umzusetzen, in dem beim Einsatz der Mittel neben den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch auf die pädagogische Zweckmäßigkeit verwiesen wird. Er/Sie hat dabei in erster Linie die Erfordernisse des Lehrplans sowie die speziellen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Wahrscheinlich wird gerade deshalb im Erlass auf die Verfügbarkeit eines/r Fachlehrers/in, die aktuelle Bedeutung eines Faches für die Klasse oder die räumlichen Gegebenheiten (Verfügbarkeit von Spezialsälen) hingewiesen. Der Entfall von Unterrichtsstunden kann lt. Erlass dann zweckmäßig sein, wenn weder ein Stundentausch oder eine Stundenverlegung noch eine Fachsupplierung das ist die fachlich vorgesehene Unterrichtserteilung durch eine andere Lehrkraft sinnvoll möglich sind. In jedem Fall ist abzuwägen, ob es sich beispielsweise um eine Randstunde handelt bzw. in welcher Altersklasse sich die betreffende Klasse befindet. Damit wird aber vom BMBWK klar zum Ausdruck gebracht, dass keinesfalls daran gedacht ist, jede Stunde zu supplieren. Es sind dabei die Altersklasse der Schüler und die Randstundenfrage immer mitzubedenken. Mit Sicherheit beeinflussen die Suppliermodalitäten an den einzelnen Schulen die Diensteinteilungen aller Kolleginnen und Kollegen wesentlich. Daher ist bei einer Änderung der Suppliermodalitäten gem. 9 Abs. 2 lit. b PVG mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen. Insbesondere ist auch auf die Belastung der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht zu nehmen.
6 OÖ. K U R I E R September 2006 Seite 6 Am 15. Landessektionstag der oö. Landessektion Höhere Schule wurde von den Delegierten die im Antrag B 04 geforderte adäquate Bezahlung jeder Supplierstunde einstimmig beschlossen. Wir werden diese Forderung nicht nur von Oberösterreich aus, sondern auch von der Bundessektion aus mit großem Nachdruck weiter verfolgen. 1.7 Unterrichtsgarantie Die mediale Berichterstattung über Unterrichtsgarantie und einen maximalen Stundenausfall von 2,5% hat zu einigen Anfragen geführt. Die Landessektionsleitung hält fest, dass diese kolportierten 2,5% weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung aufscheinen. 1.8 Geldaushilfe Weisen Sie die betroffenen Kolleginnen und Kollegen darauf hin, dass der Landesschulrat für OÖ. anlässlich der Geburt eines Kindes nach wie vor eine Belohnung in der Höhe von 190,-- gewährt. Bei der Geburt des ersten Kindes darf der Monatsbruttobezug allerdings Euro nicht überschreiten. Ab dem zweiten Kind gibt es diese Geldaushilfe unabhängig von der Einkommenshöhe. 1.9 ÖGB-NEU Derzeit läuft die Mitgliederbefragung des ÖGB. Sowohl die Fragestellungen( no-na Fragen ) und die Tatsache, dass jeder theoretisch auch mehrfach an der Umfrage teilnehmen kann, passen nicht zu den Vorstellungen der GÖD über einen professionellen Neustart. Sowohl der neu gewählte oö. GÖD-Landesvorsitzende Dr. Peter Csar als auch der GÖD-Vorsitzende Fritz Neugebauer kritisieren diese Vorgangsweise. Mir scheint es aber trotz aller Kritik an der Befragung wichtig, dass auch möglichst viele unserer Kolleginnen und Kollegen daran teilnehmen. Vor allem bei der Beantwortung der Frage, was den Gewerkschaftsmitgliedern im Zusammenhang mit der Gewerkschaftsreform besonders am Herzen liege, können wir all jene Dinge unterbringen, die uns gewerkschaftlich wirklich bewegen. Wir brauchen eine wesentliche Stärkung und die finanzielle Autonomie der Fachgewerkschaften, die die Probleme und Sorgen ihrer Mitglieder am besten kennen. Wir
7 OÖ. K U R I E R September 2006 Seite 7 brauchen keinen Moloch ÖGB, sondern vielmehr eine schlanke Dachorganisation, die sich auf Kernaufgaben wie Sozial- und Wirtschaftspolitik zurückzieht. Der Vorsitzende Fritz Neugebauer hat in einer Pressekonferenz klare Konzepte für eine zukunftsweisende Organisationsreform des ÖGB bis zum Gewerkschaftstag der GÖD im Dezember 2006 eingefordert. Sollte es nicht rasch zu einer Verständigung kommen, könnte die GÖD beim Gewerkschaftstag beschließen, keine Mitgliedsbeiträge mehr an die Dachorganisation zu überweisen, die nicht Personalkosten beträfen, und diese Gelder stattdessen einmal auf ein Konto zu legen. Mag. Franz Andexlinger, Vorsitzender
8 OÖ. K U R I E R September 2006 Seite 8 2. Neue Prüfungstaxen ABGELTUNG für PRÜFUNGEN im RAHMEN der REIFEPRÜFUNG Die vorgesehenen Abgeltungen wurden mit Wirkung vom 1. September 2006 valorisiert. Es gelten somit die im Folgenden aufgelisteten Beträge: Vorsitzender 17,5 Schulleiter 14,7 Klassenvorstand 9,0 Schriftführer 9,0 Mündliche Prüfung 14,7 Mündliche Prüfung mit vertiefender Schwerpunktprüfung 29,6 Mündliche Prüfung mit fächerübergreifender 29,6 Schwerpunktprüfung Mündliche Prüfung mit ergänzender Schwerpunktprüfung 29,6 Mündliche Prüfung mit Frage zur Fachbereichsarbeit 29,6 Schriftliche Prüfung(Klausur) 26,5 Praktische oder graphische Klausurprüfung 14,7 Korrektur und Beurteilung einer Fachbereichsarbeit Vorsitzender je Fachbereichsarbeit-Kandidaten Betreuung von Fachbereichsarbeiten: Sockelbetrag (fällt bei 1 bis 5 Arbeiten nur ein Mal an) 35,6 11,9 150,2 Betreuung pro FBA 200,2 Schriftführer 9,0 Zweitlesertaxe pro stichprobenartig ausgewählter zweitgelesener Klausur - OÖ.-Regelung lt. Erl. LSR f. OÖ. A2-12/ v (für max. 20% der Klausurarbeiten) 15,9 (gerundet) Anmerkung: Sind mehrere Prüfer beteiligt, so sind die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Dr. Franz Rührnößl, Besoldungsreferent
O Ö. K U R I E R. 2. Vorbereitungstaxen - mündliche Reifeprüfung. Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule
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Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-112/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
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vom bis
Valorisierte Beträge der Anlage I des Prüfungstaxengesetzes Schulen Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976 idf. BGBl. I Nr. 24/2013, für Prüfungen vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 sowie
Text Anlage 1. Schriftführer.. 1,1. 2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule ( 42 SchUG):
Kurztitel Prüfungstaxengesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 11.01.2013 Außerkrafttretensdatum 30.09.2013 Text
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Seite 1 von 8 Kurztitel Abgeltung von Prüfungstätigkeiten - Bereich Schulwesen Fundstelle BGBl.Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2004 Typ BG /Artikel/Anlage Anl. 1 Index 70/11 Sonstiges
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I-1470/ Datum:
An die Direktionen der mittleren und höheren Schulen in Niederösterreich Sachbearbeiter: Josef Gutlederer t: +43 2742 280 2180 f: +43 2742 280 1111 e: josef.gutlederer@lsr-noe.gv.at Bezug: BMB-13.465/0021-Präs.11/2016
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BRG XIX ausgerichtet ist.
Unsere Modulare Oberstufe ist ein Schulversuch, der mit Hilfe von neuen Organisationsstrukturen eine inhaltliche und strukturelle Reform der AHS-Oberstufe anstrebt, aber ganz speziell auf das BRG XIX ausgerichtet
570 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5
570 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens
I-1470/ Datum: Betrifft: Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den mittleren und höheren Schulen ab 1.
An die Direktionen der mittleren und höheren Schulen in Niederösterreich Sachbearbeiter/in: Josef Gutlederer t: +43 2742 280 2180 f: +43 2742 280 1111 e: josef.gutlederer@lsr-noe.gv.at Bezug: BMBWF-13.465/0019-II/5/2018
I-1470/ Datum: Betrifft: Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den mittleren und höheren Schulen ab 1.
An die Direktionen der mittleren und höheren Schulen in Niederösterreich Sachbearbeiter/in: Josef Gutlederer t: +43 2742 280 2180 f: +43 2742 280 1111 e: josef.gutlederer@lsr-noe.gv.at Bezug: BMB-13.465/0007-Präs.11/2017
Rundschreiben Dezember 2006
ZENTRALAUSSCHUSS BMBWK 1080 Wien, Strozzigasse 2/3. Stock, Tel. 01/53120-3250, Fax 01/53120-3259 e-mail: za.verwaltung@bmbwk.gv.at Rundschreiben Dezember 2006 ergeht an alle Mitglieder der Fachausschüsse,
BG und BRG Judenburg 2011/12. Die Reifeprüfung. Version vom ; 08:50:10 Seite 1 von 8
Die Reifeprüfung Version vom 07.05.2012; 08:50:10 Seite 1 von 8 CHRONOLOGISCHER WEGWEISER IN DER 8. KLASSE 2. SCHULWOCHE: Schriftliche Anmeldung zur Ablegung einer Vorprüfung in Form einer FBA durch den
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O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 7/05 Oktober 2005 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung
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O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 2/17 Juli 2017
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7. Juli 2016 Zahl: 87.01/0076-allg/2016 Sachbearbeiter: Mag. Dr. Armin Andergassen E-Mail: a.andergassen@lsr-t.gv.at Tel: 0512 520 33-318 RUNDSCHREIBEN Nr. 7/2016 Sachgebiet: Inhalt: Ergeht an: Personalwesen
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