Stadtgemeinde Schwechat 9. Änderung des digitalen Bebauungsplanes Auflageexemplar

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1 Stadtgemeinde Schwechat 9. Änderung des digitalen Bebauungsplanes 2012 Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger Ing. Friedrich Kisser DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Hofstätter Schwechat, September 2016

2 Inhaltsverzeichnis 1. Beschreibung der Änderungspunkte Seiten 03 bis Verordnungstext Seiten 11 bis Schwarz/Rot Darstellung Seiten 13 bis 19 2

3 STADTGEMEINDE SCHWECHAT 9. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES 2012 ERLÄUTERUNG ZU DER GEPLANTEN ÄNDERUNG: Die Stadtgemeinde Schwechat beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes in der Katastralgemeinde Schwechat, Rannersdorf und Mannswörth sowie eine Abänderung des Verordnungstextes. Der derzeit rechtsgültige, digitale Bebauungsplan 2012 wurde am 23. März 2012 vom Gemeinderat beschlossen und ist am in Rechtskraft erwachsen. Seitdem wurde er acht Mal abgeändert. Vier der gegenständlichen Änderungspunkte betreffen den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. 5 weitere stellen ausschließlich Änderungen des Bebauungsplanes dar. Hinweis: Im Bebauungsplan erfolgt (wie in der Erläuterung zur 14. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausführlich nachzulesen) eine Aktualisierung der im Gemeindegebiet ausgewiesenen Verdachtsflächen und Altlasten. KG. Schwechat: 1.) Abänderung von Straßenfluchtlinien, Anpassung vorderer Baufluchtlinien, geringfügig Abänderung der Freifläche F3 sowie Kenntlichmachung der geänderten Flächenwidmung (altes Brauereigelände) Betroffene Parz. Nr.: 1183, 1185 und 1186 Auf dem ehemaligen Brauereigelände wird auf den gegenständlichen Parzellen 1183, 1185 und 1186 die geplante Flächenwidmung öffentliche Verkehrsfläche(-Fuß- und Radweg) (siehe 14. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes) im Bebauungsplan kenntlich gemacht. Hier kommt es anlässlich der geplanten Errichtung von Trafostationen zu kleinflächigen Übernahmen von privaten Flächen in öffentliches Gut. Diese Umwidmung bzw. diese Planungsabsicht bedingt die Abänderung der in diesen Bereichen rechtskräftig verordneten Straßenfluchtlinien und der dazugehörigen vorderen Baufluchtlinien, welche in einem Abstand von 2 m festgelegt sind. Darüber hinaus kommt es im Bereich der rechtskräftig festgelegten Freifläche F3 zu einem minimalen Flächenabtausch. Der nördliche Teil der Richtung Norden spitz zulaufenden Freifläche soll, um die künftige Anordnung der Baukörper weniger stark einzuschränken, an anderer Stelle angeordnet werden. Folglich wird die Fläche F3 im nördlichen Bereich um ca. 47 m² reduziert und um ca. 55 m² südwestlich davon erweitert. 3

4 5.) Festlegung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, Bebauungsweise, Bauklasse) für Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone BW-A3 (nördlich des Zirkelwegs) Betroffene Parz. Nr.: 796/1, 797/1, 804/3, 804/19 Im Örtlichen Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Schwechat wurden zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung einzelne Bereiche des Baulandes als Aufschließungszonen verordnet und für deren Freigabe Kriterien festgelegt. Nunmehr ist mittels Gemeinderatsbeschluss die Freigabe einer solchen Aufschließungszone beabsichtigt. Hiervon betroffen ist die nördlich des Zirkelweges gelegene Bauland-Wohngebiet- Aufschließungszone BW-A3. Für die Fläche, die sich im Besitz einer privaten Eigentümerin, einem Bauträger und der Stadtgemeinde Schwechat befindet, liegen konkrete Pläne für eine schrittweise Bebauung vor. Die Freigabe kann u.a. jedoch nur erfolgen, wenn für die Fläche Bebauungsbestimmungen festgelegt werden. In einem ersten Schritt wurden im Zuge der 8. Änderung des Bebauungsplanes bereits Bebauungsbestimmungen für den südlichen Teil der Aufschließungszone beschlossen. Die zum damaligen Zeitpunkt geplante Teilfreigabe konnte seitens des Gemeinderates jedoch nicht vorgenommen werden, weil es Änderungen im notwendigen Kanalprojekt gegeben hat. Wie im Zuge des damaligen Gemeinderatsbeschlusses der 8. Änderung bereits in Aussicht gestellt, sollen nunmehr für den zweiten Teil Bebauungsbestimmungen festgelegt werden und im Anschluss daran, eine Freigabe beider Teile erfolgen. Für das gesamte Areal wird auf Grund der Lage eine kleinteilige, homogene Bebauungsstruktur angestrebt. Diesem Wunsch seitens der Stadtgemeinde Schwechat wird durch einen vom Bauträger (der auch der zukünftige alleinige Grundstückseigentümer sein wird) erarbeiteten städtebaulichen Bebauungsstudie entsprochen. Im Zuge der Freigabe der Aufschließungszone sollen privatrechtliche Verträge, die den Zeitpunkt der Bebauung regeln, erarbeitet und vom zuständigen politischen Gremium mit beschlossen werden. So kann sichergestellt werden, dass es zu keinen Engpässen hinsichtlich der Kapazitäten der sozialen Infrastruktur (Kinderkrippe, Kindergarten, Schule) kommt. Wie auch für den südlichen Teil soll für die nördlich davon gelegenen Grundstücke Nr. 796/1, 797/1, 804/19 und 804/3 (tlw.) eine Bebauungsdichte von 40%, eine offene Bebauungsweise sowie die Bauklassen I und II festgelegt werden. Da die innere Erschließung des gesamten Areals durch private Straßen erfolgen soll, wird auf die Ausweisung von Straßenfluchtlinien verzichtet. Die gegenständliche Fläche verfügt über drei mögliche Anschlüsse an das öffentliche Gut, welche in der Natur bereits vorhanden sind (795/8 - Hudlergasse, 795/4 Johann Burkl-Gasse und 804/3 Rödlichgasse). Damit bestehen insgesamt 5 mögliche Anschlüsse an das öffentliche Gut für das insgesamt rund m 2 große Areal. 4

5 Bei vier dieser fünf Anschlüsse handelt es sich um sehr kurze Teilstücke des öffentlichen Gutes, weshalb sich allein durch die Länge kein Bedarf für die Herstellung eines öffentlichen Umkehrplatzes ergibt. Die von der Johann-Burkl-Gasse abzweigende Hudlergasse ist mit 100 m länger als die anderen Anbindungspunkte. Die Tatsache, dass diese Straße über keinen Umkehrplatz verfügt, hat aber bislang zu keinen Problemen geführt. Deshalb und da über diese Straße keine Baulandreserven erschlossen sind, durch deren Bebauung das Verkehrsaufkommen künftig zunehmen könnte, ergibt sich aus verkehrstechnischer Sicht kein Bedarf für die Herstellung eines Umkehrplatzes. Hinzu kommt die besondere Topographie am Ende der Hudlergasse. Da die Straße um 2-3 m höher liegt als das Gelände der BW-A3, wäre die Errichtung einer Wendemöglichkeit mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand für die Stadtgemeinde Schwechat verbunden. Dem Anliegen der Stadtgemeinde Schwechat, die Möglichkeit einer künftigen fußläufigen Wegverbindung über das gegenständliche Planungsareal rechtlich abzusichern, wird dadurch entsprochen, dass dieses Wegerecht im Grundbuch eingetragen wird. 6.) Festlegen einer vorderen Baufluchtlinie, Abänderung von Bauklassen (Eyblergasse) Betroffene Parz. Nr.:.145,.146/1,.146/2, 757/3, 757/7,.143/3,.143/4 und.143/5 Dieser Änderungspunkt betrifft nur den Bebauungsplan. Für die beiden unbebauten, östlich der Eyblergasse gelegenen Grundstücke Nr..143/3 und.143/4 legt der rechtskräftige Bebauungsplan derzeit die Bauklasse III fest. Innerhalb dieser Festlegung sind Gebäude zulässig, die eine Höhe zwischen 8 und 11 m aufweisen. Eine Analyse der Festlegungen im derzeit rechtskräftig verordneten Bebauungsplan hat ergeben, dass aufgrund der Bestimmungen eine wirtschaftliche Bebauung der beiden Grundstücke nicht möglich ist. Beide Grundstücke sind rund 24 m lang und an ihrer jeweils schmalsten Stelle rund 14,50 m bzw. rund 18 m breit. Es gelten eine Bebauungsdichte von 60%, die geschlossenen Bebauungsweise und eine Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie. Die Problematik besteht darin, dass der Abstand zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie lediglich 6 m beträgt. Gemäß NÖ Bauordnung 2014, 53 Abs. 13, darf die Höhe der Gebäudefront oder des Frontabschnittes eines Bauwerkes an oder gegen Straßenfluchtlinien nicht größer sein als der Abstand des Bauwerkes zur gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie. Das bedeutet, dass Bauwerke auf den beiden gegenständlichen Grundstücken an der Straßenfluchtlinie derzeit nur 6 m hoch sein dürfen. Dies widerspricht jedoch der im Bebauungsplan verordneten Bauklasse III (über 8 m bis 11m). Darüber hinaus gilt gemäß NÖ Bauordnung 2014, 50 Abs.1, dass ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen muss. Dies macht die beiden Grundstücke wie erwähnt sehr eingeschränkt bebaubar. 5

6 Angesichts dieser Gegebenheiten ist vorgesehen, die verordnete Bauklasse III für die Grundstücke Nr..143/3 und.143/4 abzuändern. Demgemäß soll zukünftig für die beiden Parzellen eine maximale Bebauungshöhe von 11 m festgelegt sein. (Damit wären auch niedrigere Gebäude bzw. Gebäudeteile als 8 m möglich.) Da der unmittelbar auf dem Nachbargrundstück Nr..143/5 befindliche Baubestand ebenfalls geringfügig über 10 m hoch ist, soll auch für dieses Grundstück diese Festlegung getroffen werden. Gleichzeitig wird für die auf der westlichen Seite der Eyblergasse befindlichen Grundstücke.145,.146/1,.146/2 und 757/3, wo sich die Stellflächen der Wohnhausanlage befinden, eine vordere Baufluchtlinie im Abstand von 5 m zur Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan verordnet. Damit kann der Widerspruch zwischen verordneter Gebäudehöhe und einzuhaltenden Abständen entlang der Eyblergasse aufgelöst werden. Negative Auswirkungen auf den Baubestand in der Umgebung können angesichts der Einräumung der Möglichkeit für die Errichtung von Gebäuden, die niedriger als 8 m sind, ausgeschlossen werden. Der zweite Teil des Änderungspunktes betrifft das Grundstück Nr. 757/7. Es befindet sich auf der südöstlichen Seite der Eyblergasse. Für das gegenständliche Grundstück ist im rechtskräftig verordneten Bebauungsplan die Bauklasse III festgelegt. Das bedeutet, dass nur Gebäude errichtet werden dürfen, die über 8 m bis maximal 11 m hoch sind. Bei dem Baubestand handelt sich jedoch um einen Baukörper, der den Festlegungen der Bauklasse III nicht entspricht. Dieser kann mit einem Vollgeschoss und einem ausgebauten Walmdach der Bauklasse I und II zugeordnet werden. Um die Bebaubarkeit (Um- und Ausbau des Baubestandes) des gegenständlichen Grundstücks weiterhin sicherstellen zu können, soll statt der bisher geltenden Bauklasse III zukünftig gemäß dem Baubestand in der Umgebung die maximale Bebauungshöhe von 11 m festgelegt werden. Diese Festlegung umfasst einerseits den derzeitigen Baubestand und lässt andererseits eine gewisse Flexibilität hinsichtlich einer zukünftigen Bebauung zu. Mit den geplanten Abänderung wird nun insgesamt eine einheitliche maximale Gebäudehöhe südöstlich der Eyblergasse sichergestellt, welche die Bebaubarkeit der unbebauten Parzellen bzw. die Umbaumöglichkeiten der bereits bebauten Liegenschaften verbessert bzw. erleichtert und zu keinen negativen Auswirkungen auf die Umgebung führt. 7.) Auflassen einer vorderen Baufluchtlinie (Werkbachgasse) Betroffene Parz. Nr.:.711 und 876/15 Dieser Änderungspunkt betrifft nur den Bebauungsplan. Der derzeit rechtskräftig verordnete Bebauungsplan weist für die beiden als Bauland- Wohngebiet gewidmeten Grundstücke.711 und 876/15 eine maximale Bebauungsdichte von 40%, eine wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise und die Bauklas- 6

7 sen I oder II aus. Darüber hinaus ist entlang der Schlackenhausgasse und der Werkbachgasse eine vordere Baufluchtlinie in einem Abstand von 4 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt. Bedingt durch die geringe Breite der Eckliegenschaft (16 m im Osten, 8 m im Westen) schränkt der vordere Bauwich die Bebaubarkeit deutlich ein. Hinzu kommt, dass das Hauptgebäude auf der Nachbarliegenschaft gemäß der offenen Bebauungsweise errichtet worden ist (und nicht entsprechend der gekuppelten, welche der Bebauungsplan ebenfalls zulässt). Demgemäß muss ein neues Hauptgebäude auf den Parzellen.711 und 876/15 ebenfalls entsprechend der offenen Bebauungsweise erbaut werden. Hierbei wäre ein Abstand von mindestens 3 m bzw. mind. 4 m zur nördlichen Grundstücksgrenze einzuhalten. Das wiederum bedeutet, dass nur mehr 8 m bis 9 m für die Errichtung eines neuen Hauptgebäudes zur Verfügung stehen würden. Auf Grund dieser einschränkenden Möglichkeit sowie angesichts der geplanten Nachnutzung der gegenständlichen Eckliegenschaft (teilweiser Abbruch und Neuerrichtung der bestehenden Gebäude geplant) soll deshalb die vordere Baufluchtlinie entlang der Werkbachgasse aufgehoben werden. (Damit geht eine minimale Verlängerung der vorderen Baufluchtlinie und der Anbauverpflichtung östlich davon einher.) Mit dieser Maßnahme kann eine bessere bauliche Ausnutzung der gegenständlichen Liegenschaft erfolgen ohne, dass negative Auswirkungen auf den Straßenraum bzw. das Ortsbild oder eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 auf die Hauptfenster der Gebäude der unmittelbaren Umgebung resultieren würden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Breite und Nutzung des öffentlichen Gutes südlich der Liegenschaft. Das öffentliche Gut ist hier mind. 11 m breit und stellt keine Durchzugsstraße dar, da die Werkbachgasse als Fußgängerweg unter der Bahn weiterführt und somit eine Sackgasse für den motorisierten Verkehr darstellt. Die übrigen rechtskräftig verordneten Bebauungsbestimmungen bleiben unverändert bestehen. KG. Mannswörth: 2.) Kenntlichmachung der Flächenwidmung sowie Festlegung von Bebauungsbestimmungen (Borealis Polyolefine GmbH) Betroffene Parz. Nr.: 568/2 Im Zuge der parallel aufliegenden 14. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes ist auf dem zwischen dem Betriebsareal der Borealis Polyolefine GmbH und dem Flughafen Wien-Schwechat gelegenen Grundstück 568/2 die Umwidmung von Bauland-Industriegebiet-Aufschließungszone (BI-A3) in Bauland-Sondergebiet-Hinweisund Werbeeinrichtungen und private Verkehrsfläche vorgesehen. Diese geänderte Flächenwidmung wird auch im Bebauungsplan der Stadtgemeinde Schwechat kenntlich gemacht. 7

8 Darüber hinaus sollen für die betroffene, rund m² große Fläche, für welche es bislang keine näheren Vorschriften zur Bebauung gegeben hat, erstmalig Bebauungsbestimmungen festgelegt werden. Fixiert werden die Bebauungsweise und die höchstzulässige Bebauungshöhe. Ausgehend von der vorgesehen Situierung und auf Grundlage der gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.f., zulässigen Bebauungsweisen, soll die offene Bebauungsweise verordnet werden. Das geplante Bauland-Sondergebiet-Hinweis- und Werbeeinrichtungen ist auf einer Fläche geplant, deren Nahbereich auf Grund der Autobahn, des Flughafens und der vorhandenen Betriebe (u.a. OMV, Borealis) durch eine technische Überformung geprägt ist. Auf dem Gelände von OMV und Borealis finden sich zahlreiche Gebäude und Anlagenteile, die über 20 m hoch sind. Auf Grund dessen und da die Anlage von der hochrangigen A 4 gut ersichtlich sein soll, wird die maximale Bebauungshöhe mit 22 m festgelegt. 3.) Kenntlichmachung der geänderten Flächenwidmung (Borealis Polyolefine GmbH) Betroffene Parz. Nr.: 568/2 Im Zuge der parallel aufliegenden 14. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes wird im Osten der Stadtgemeinde Schwechat auf einem Teil des zwischen der Ostautobahn A4 und den Gleisanlagen der Schnellbahn S7 gelegenen Grundstücks Nr. 568/2 die rechtskräftige Flächenwidmung von derzeit Bauland-Industriegebiet- Aufschließungszone (BI-A4) in Grünland-Sportstätte-Hundetrainingseinrichtungen abgeändert. Diese Abänderung der Flächenwidmung wird auch im Bebauungsplan entsprechend kenntlich gemacht. Für die bisher als BI-A4 gewidmete gegenständliche Fläche waren bisher keine Bebauungsbestimmungen festgelegt. Daher müssen auch keine Bebauungsbestimmungen aufgehoben werden. 4.) Geringfügige Abänderung einer Straßenfluchtlinie und einer vorderen Baufluchtlinie (Feldgasse) Betroffene Parzelle Nr. 753/2, 135, 136/2, 137 Entlang der Feldgasse wurden die Grenzen neu verhandelt. Dabei wurde festgestellt, dass die in der Natur vorzufindenden Gegebenheiten und die im aktuellen Kataster dargestellten Grenzen nicht übereinstimmen. Auf Grundlage eines bereits beim Vermessungsamt zur Grenzkorrektur und Eintragung in den Grenzkataster eingereichten Teilungsplanes (GZ. 8474, Korschineck & Partner Vermessung ZT-GMBH, 1040 Wien) erfolgt im Bebauungsplan nunmehr eine geringfügige Abänderung der verordneten Straßenfluchtlinie im Bereich der Grundstücke 753/2, 135 und 136/2 und darauf aufbauend der vorderen Baufluchtlinie, die auf Parzelle 136/2 in einem Abstand von 4 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt ist. 8

9 (Die neue Grundstücksstruktur bedingt außerdem eine minimale Verschiebung der Trennlinie zwischen unterschiedlichen Bebauungsbestimmungen, welche auf der gemeinsamen Grundgrenze der Parzellen 137 und 136/2 festlegt ist.) KG. Rannersdorf: 8.) Festlegung einer hinteren Baufluchtlinie (Reinhartsdorfgasse) Betroffene Parz. Nr.: 66/9, 66/17, 66/18, 66/19, 81/2, 81/3, 81/4, 87/15, 87/17 Dieser Änderungspunkt betrifft nur den Bebauungsplan. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat hat in seiner Sitzung am , unter TOP 19 für die in der Katastralgemeinde Rannersdorf gelegenen Grundstücke Nr. 66/9, 66/16, 66/17, 66/18, 66/19, 81/2, 81/3, 81/4, 87/15, 87/17 und 87/19 beschlossen, die bereits verhängte Bausperre um ein Jahr zu verlängern. Dies betrifft die als Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone 6 (BB-A6) verordneten Flächen entlang der Reinhartsdorfgasse im Süden des Katastralgemeindegebietes. Zweck der am rechtskräftig gewordenen Verlängerung war bzw. ist, dass bis zur Erarbeitung der Bebauungsrichtlinien und dem darauf aufbauenden Änderungsverfahren des Bebauungsplanes sowie dessen endgültiger Rechtskraft die Errichtung von (weiteren) Baulichkeiten auf der Altlast N70 verhindert wird. Gemäß eines mittlerweile vorliegenden Vorschlages für Bebauungsrichtlinien für den Bereich der Altablagerungen der Deponie Rannersdorf durch das Büro DI Trugina & Partner ZT GmbH (2361 Laxenburg) und nach Rücksprache mit Herrn DI Punesch (Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft) ist es notwendig, ausreichende Flächen für die Herstellung von Sicherungs- und Sanierungseinrichtungen freizuhalten. Hierfür wird die Festlegung eines hinteren Bauwiches empfohlen. Im Bebauungsplan wird folglich eine hintere Baufluchtlinie ausgewiesen. Mit dieser in einem Abstand von 10 m zur jeweils hinteren Grundgrenze festlegelegten Baufluchtlinie kann im Falle einer künftigen Bebauung der Flächen die Gefährdung durch die Altlast ausgeschlossen werden, so dass eine Aufhebung der bestehenden Bausperre möglich wird. Ein weiterer Vorschlag des Büros DI Trugina & Partner ZT GmbH bezieht sich auf die Niederschlagswässer. Empfohlen wird, die Versickerung dieser Wässer auf den betroffenen Grundstücken der Altlast zu unterbinden. Im Verordnungstext zum Bebauungsplan soll somit auf Grundlage von 30 Abs. 2 Zi. 19, NÖ ROG 2014 eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die folgenden Wortlaut hat: Auf den mit Beb 2 bezeichneten Grundstücken ist die Versickerung von Niederschlagswässern nicht zulässig. (Die dritte Empfehlung Büros DI Trugina & Partner ZT GmbH ist bereits umgesetzt. Diese hat die Festlegung einer vorderen Baufluchtlinie für den gesamten Baublock in einem Abstand von 5 m zur Straßenfluchtlinie zum Inhalt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist der vordere Bauwich mit 5 m und teilweise sogar mit 15 m festgelegt.) 9

10 Verordnungstext zum digitalen Bebauungsplan 2012: 9.) Abänderung der Bebauungsbestimmungen Im Zuge der gegenständlichen Änderung soll auch der rechtsgültige Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Schwechat bezüglich der Bebauungsvorschriften für Werbeanlagen ergänzt werden. Unter Punkt 3.3. ist bei Absatz des Verordnungstextes derzeit rechtskräftig festgelegt: Im Bauland ist maximal eine Werbeanlage je Liegenschaft zulässig. Für diese gilt eine maximale Größe von 10 m². Diese Bestimmung ist für alle Baulandarten allgemein gültig (exklusive der Widmungsfestlegungen private Verkehrsfläche-Flughafen, Bauland-Sondergebiet-Raststation, Bauland-Sondergebiet-Kleintierzucht, Bauland-Sondergebiet-Gastronomie und Bauland-Sondergebiet-Straßenmeisterei). Sonderwidmungen, welche dem Zweck der Errichtung von Hinweis- und Werbeeinrichtungen dienen, sollen ihrer Bestimmung entsprechend zukünftig ebenfalls von dieser Größenbeschränkung ausgenommen sein. Der Verordnungstext ( 1) soll folglich lauten: Die allgemeinen Bebauungsbestimmungen gelten im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Schwechat, ausgenommen jener Flächen mit der Widmung private Verkehrsfläche-Flughafen, Bauland-Sondergebiet-Raststation, Bauland-Sondergebiet- Kleintierzucht, Bauland-Sondergebiet-Gastronomie, Bauland-Sondergebiet-Straßenmeisterei sowie Bauland-Sondergebiet-Hinweis- und Werbeeinrichtungen. Weiters wird der Verordnungstext um die bereits unter Punkt 8 beschriebene Bestimmung zur Versickerung von Niederschlagswässern ergänzt ( 2, Punkt 7): Auf den mit Beb 2 bezeichneten Grundstücken ist die Versickerung von Niederschlagswässern nicht zulässig. 10

11 A n t r a g Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat beschließt /*nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen / folgende VERORDNUNG A 1 Gemäß 33 und 34 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. 3/2015 i.d.g.f., wird der digitale Bebauungsplan 2012 für die Katastralgemeinden Schwechat, Mannswörth und Rannersdorf abgeändert und neu dargestellt (Änderungspunkte 5, 6, 7, 8). 2 Weiters werden die Bebauungsvorschriften hinsichtlich des 1 ergänzt. Er lautet zukünftig: Die allgemeinen Bebauungsbestimmungen gelten im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Schwechat, ausgenommen jener Flächen mit der Widmung private Verkehrsfläche-Flughafen, Bauland-Sondergebiet-Raststation, Bauland-Sondergebiet- Kleintierzucht, Bauland-Sondergebiet-Gastronomie, Bauland-Sondergebiet-Straßenmeisterei sowie Bauland-Sondergebiet-Hinweis- und Werbeeinrichtungen. Weiters werden die Bebauungsvorschriften unter 2 um den neuen Punkt 7 ergänzt. Er lautet: 7.) Versickerung von Niederschlagswässern: Auf den mit Beb 2 bezeichneten Grundstücken ist die Versickerung von Niederschlagswässern nicht zulässig. 3 Die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt Schwechat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 4 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. 11

12 VERORDNUNG B 1 Gemäß 33 und 34 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. 3/2015 i.d.g.f., wird der digitale Bebauungsplan 2012 für die Katastralgemeinden Schwechat und Mannswörth abgeändert und neu dargestellt (Änderungspunkte 1, 2, 3, 4). 2 Die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt Schwechat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. 12

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