Stadtgemeinde Schwechat 6. Änderung des digitalen Bebauungsplanes Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter
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1 Stadtgemeinde Schwechat 6. Änderung des digitalen Bebauungsplanes 2012 Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Hofstätter Schwechat, Dezember 2014
2 Inhaltsverzeichnis 1. Beschreibung der Änderungspunkte Seiten 3 bis Verordnungstext Seiten 13 bis Schwarz/Rot Darstellung Seiten 14 bis 24 2
3 STADTGEMEINDE SCHWECHAT 6. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES 2012 ERLÄUTERUNG ZU DER GEPLANTEN ÄNDERUNG: Die Stadtgemeinde Schwechat beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes in der Katastralgemeinde Schwechat, Kledering und Mannswörth. Der derzeit rechtsgültige, digitale Bebauungsplan 2012 wurde am 23. März 2012 vom Gemeinderat beschlossen und ist am in Rechtskraft erwachsen. Seitdem wurde er fünf Mal abgeändert. Die Kenntlichmachung der aktuellen Abgrenzung des Zivilflugplatzes Wien (Flughafen Wien; gem. Daten übermittelt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am ) werden auch im Bebauungsplan in der Katastralgemeinde Mannswörth kenntlich gemacht. KG. Schwechat 1.) Auflassen einer Baufluchtlinie, Kenntlichmachung Flächenwidmung (Mühle GoodMills Österreich GmbH) Betroffene Parz.Nr.:.598, 152/104, 152/105 Im Zuge der geplanten 12. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes soll die rechtskräftig geltende öffentliche Verkehrsfläche (Vö) für die Teilfläche der Paul Schiff- Gasse, die sich südlich der Alfred Horn-Straße befindet, in private Verkehrsfläche (Vp) umgewidmet werden. Darüber hinaus soll auf dem Gelände der Mühle GoodMills Österreich GmbH (ehemals Vonwiller) die Widmung Bauland-Wohngebiet auf dem Grundstück Nr..598 auf dem Grundstück Nr. 152/105 ebenfalls in private Verkehrsfläche (Vp) abgeändert werden. Diese Abänderungen der Flächenwidmung werden auch im Bebauungsplan entsprechend kenntlich gemacht. Die bisher gültigen Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke Nr..598 und 152/105 werden daher aufgehoben sowie die bisher gültig verordnete Baufluchtlinie aufgelassen. 2.) Verlegung von Straßenfluchtlinien, Definition von Straßenbreiten, Anpassung einer Baufluchtlinie sowie Kenntlichmachung der geänderten Flächenwidmung (ehemalige Starkl-Gründe ) Betroffene Parz.Nr.: 24/2, 73/1, 73/2, 73/5, 73/8, 80/2, 81/1, 81/6, 81/7, 81/8, 81/9, 81/10, 81/11, 81/12, 81/13, 101/2,.129/6 3
4 Anlässlich geplanter Projekte im Straßennetz (Radwegverbindung, Gehsteiganlage sowie einer Längsparkspur) soll es auf dem Areal der ehemaligen Starkl-Gründe zu einer Abänderung der rechtskräftigen Straßenfluchtlinien kommen. Der erste Teil des Änderungspunktes betrifft die östlichen Bereiche der Grundstücke Nr. 80/2, 81/1, 73/2, 73/5 und 73/8. Auf Grund der hier zukünftig geplanten Situierung der Radwegverbindung zwischen dem Siedlungsgebiet Frauenfeld in Richtung Bahnhof Kaiserebersdorf wird die Straßenfluchtlinie der Klederinger Straße geringfügig Richtung Westen verlegt. Gleiches gilt für die Straßenfluchtlinie auf der Höhe des Grundstücks 101/2, diese wird hier geringfügig nach Osten verschoben. Mit der Anpassung ergeben sich Straßenbreiten von 13 m (nördlicher Bereich) bzw. 14 m (südlicher Bereich). Um die Bebaubarkeit des Baulandes nicht einzuschränken, bleibt die Lage der rechtskräftig verordneten Baufluchtlinien gleich, der Abstand zur neuen Straßenfluchtlinie wird jedoch neu kotiert (1 m). Der zweite Änderungspunkt betrifft die Grundstücke Nr. 24/2, 81/1, 81/8, 81/10, 81/11, 81/12 und 81/13 entlang der Ailecgasse. Im Zuge der Entwicklung des Areals soll dieser Straßenzug um eine Gehsteiganlage sowie einer Längsparkspur im Süden erweitert werden. Aus diesem Anlass soll die Straßenfluchtlinie geringfügig Richtung Süden verlegt werden. Die Lage der rechtskräftig verordneten Baufluchtlinien bleibt auch hier gleich, der Abstand zur neuen Straßenfluchtlinie wird jedoch neu kotiert (Vorgartentiefe zwischen 3 und 4,1 m). Mit der Änderung kommt es zur Ausweisung einer neuen Straßenbreite. Diese ist im Verlauf der Aliecgasse jedoch nicht einheitlich (im Westen und Osten jeweils 13 m, dazwischen 12,3 m). Die Unterschiede ergeben sich durch eine Sickermulde im Norden, div. Stellflächen für Autos und Grünflächen (der Straßenquerschnitt selbst wird jedoch einheitlich ausgebildet). Darüber hinaus werden alle geplanten Änderungen der Flächenwidmung, die diesen Punkt in der 12. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms betreffen, im Bebauungsplan entsprechend kenntlich gemacht. 3.) Kenntlichmachung Flächenwidmung (Wiener Netze) Betroffene Parz.Nr.: 172/40 Im Norden der Katastralgemeinde Schwechat wird entlang der östlichen Seite der Parzgasse auf Parzelle 172/40 die geplante Flächenwidmung Bauland-Sondergebiet- Bildungseinrichtungen, Verwaltung und Wartung (12. Änderung örtliches Raumordnungsprogramm) im Bebauungsplan kenntlich gemacht. Die rechtskräftig verordneten Bebauungsbestimmungen bleiben unverändert weiterhin bestehen. 4.) Auflassung der vorderen Baufluchtlinie, Festlegung von Straßenbreiten sowie Kenntlichmachung der Flächenwidmung (Pappelweg) 4
5 Betroffene Parz.Nr.: 655/92, 655/78 und 655/83 Im Zuge der katastralen Endvermessung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße werden derzeit die tatsächlichen Grenzen der Autobahnanlage festgestellt und dabei auch die Grundstücksgrenzen im Bereich des Pappelwegs dahingehend angepasst. Der rechtskräftige Bebauungsplan legt auf den Grundstücken Nr. 655/92 und 655/83 in der KG. Schwechat eine vordere Baufluchtlinie zum Pappelweg hin fest. Die Tiefe des Bauwiches beträgt 3 m. Im Zuge der Anpassungen der Grundstücksgrenzen im gegenständlichen Bereich soll nun die vordere Baufluchtlinie auf den Grundstücken 655/92 und 655/83 aufgelassen werden. Damit wäre dann entlang des Pappelwegs einheitlich keine Vorgartentiefe festgelegt. Das Streichen des vorderen Bauwiches führt zu keiner Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 auf die Hauptfenster der Gebäude auf den Nachbargrundstücken. Nördlich des Pappelweges ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Grünland- Parkanlage gewidmet. Eine Beeinträchtigung oder Beschattung von Gebäuden nördlich des Pappelweges ist daher ebenfalls nicht zu erwarten. Im Bereich der Parzelle 655/92 wird ausgehend vom Naturstand und den künftigen Besitzverhältnissen die Straßenfluchtlinie nach Süden verlegt. Daraus ergibt sich im nordwestlichen Teilstück des Pappelweges eine zukünftige Straßenbreite von 9,0 m, im südöstlichen Teilstück bleibt die Straßenbreite gleich und wird nunmehr mit 6,9 m kotiert. (Die bisherigen Festlegungen werden gelöscht.) Darüber hinaus wird die geplante 12. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes auf den Grundstücken 655/92 und 655/78 im Bebauungsplan kenntlich gemacht (Umwidmung von Bauland-Wohngebiet und Grünland-Parkanlage in öffentliche Verkehrsfläche). 5.) Abänderung einer Straßenfluchtlinie, Kenntlichmachung Flächenwidmung (Franz Schubert-Straße) Betroffene Parz.Nr.: 682/3 Im Zuge der geplanten 12. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes soll im Zentrum der Stadtgemeinde Schwechat ein schmaler Streifen des Straßenzuges Franz Schubert-Straße, und zwar zwischen der Ehrenbrunngasse und der Wismayrstraße, in private Verkehrsfläche (Vp) umgewidmet werden. Diese Abänderung der Flächenwidmung wird auch im Bebauungsplan entsprechend kenntlich gemacht. Durch diese Planungsüberlegung verschiebt sich die Straßenfluchtlinie um ca. 1,6 m Richtung Süden, was wiederum eine Abänderung der festgelegten Straßenbreite von 14 m auf 12,4 m zur Folge hat. (Die Reduktion der öffentlichen Verkehrsfläche hat keine negativen Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen entlang Franz Schubert-Straße und die funktionsgerechte Erschließung des angrenzenden Baulandes, da die Fahrbahn durch diese Maßnahme nicht reduziert wird.) 5
6 Die rechtskräftig verordneten Bebauungsbestimmungen für das nördlich angrenzende Bauland-Kerngebiet bleiben unverändert weiterhin bestehen. 6.) Änderung von Straßenfluchtlinien, Anpassung von Baufluchtlinien und Kenntlichmachung der Flächenwidmung (Kugelkreuz) Betroffene Parz. Nr.: 250/1, 249/2, 257/1, 257/3, 261/9, 261/10, 260/1, 260/2, 261/3, 270/3, 271/3, 274/3, 275/3, 278/3, 279/3 und 282/3 Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Verlegung der Straßenfluchtlinien im Kreuzungsbereich B10-Brucker Bundesstraße und Concord Business Straße (ehemals Tandlerstraße). Im Zuge der Entwicklung auf den gegenständlichen Flächen südlich der B10-Brucker Bundesstraße ist für die zukünftige Verkehrserschließung an diesem Kreuzungsbereich ein neuer Kreisverkehr vorgesehen. Die Büro Kiener Consult ZT-GesmbH. hat hierfür am einen Vorentwurf vorgelegt, welcher auch bereits mit der NÖ Straßenverwaltung abgestimmt wurde. Die Randbereiche des Kreisverkehrs und eine sehr kurze Straßenstich sollen in das öffentliche Gut übernommen werden. Die aus dieser Planungsüberlegung resultierende Änderung der Flächenwidmung (12. Änderung örtliches Raumordnungsprogramm) wird - neben der Änderung der Zweckbestimmung für das Bauland-Sondergebiet nun auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht. Parallel zur Änderung der Flächenwidmung werden die Straßenfluchtlinien im gegenständlichen Bereich abgeändert und auf die zukünftig neu festgelegten Grundgrenzen gemäß dem vorgelegten Vorentwurf des zukünftigen Kreisverkehrs verlegt. Im Zuge dessen wird auch die Lage der einzelnen Baufluchtlinien entsprechend angepasst. Die rechtskräftige Tiefe des Bauwiches bleibt dabei aufrecht. 8.) Auflassen der vorderen Baufluchtlinie (Industriestraße/Bruck-Hainburger Straße) Betroffene Parz.Nr.: 214/1, 214/2,.164/1, 214/12, 214/13, 248/2 und 248/3 Dieser Punkt betrifft nur den Bebauungsplan. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat hat für die Grundstücke 214/1, 214/2 und.164/1 in seiner Sitzung vom die teilweise Freigabe der Aufschließungszone BK-b-A2 beschlossen. Die Verordnung hierzu ist seit dem rechtskräftig. Damit ist nunmehr für diese die Möglichkeit einer Bebauung gegeben. Die gegenständlichen Grundstücke sind im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Kerngebiet gewidmet. Der derzeit rechtsgültige Bebauungsplan weist für das gegenständliche Areal eine maximale Bebauungsdichte von 60%, eine wahlweise offene o- der gekuppelte Bebauungsweise und die Bauklassen I oder II auf. 6
7 Darüber hinaus legt der rechtskräftige Bebauungsplan auf den gegenständlichen Grundstücken eine vordere Baufluchtlinie fest. Entlang der Bruck-Hainburger Straße ist diese im Abstand von 3 m zur Straßenfluchtlinie und entlang der Industriestraße im Abstand von 5 m verordnet. Für den gegenüberliegenden Bereich südlich der Bruck-Hainburger Straße sowie westlich der Industriestraße ist jedoch kein vorderer Bauwich verordnet. Betrachtet man darüber hinaus vor Ort die Breite der Bruck-Hainburger Straße (25 m) und bedenkt, dass die gegenständlichen Grundstücke sich in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum befinden, entfällt auch für sie die Notwendigkeit der Festlegung einer vorderen Baufluchtlinie. Angesichts der nunmehr geplanten Nachnutzung des gegenständlichen Areales (teilweiser Abbruch und Neuerrichtung von Gebäuden geplant) soll deshalb die vordere Baufluchtlinie auch hier aufgehoben werden. Das Auflassen der vorderen Baufluchtlinie soll statt der Situierung von Vorgärten, nunmehr die Möglichkeit einer optimaleren baulichen Ausnutzung der innerstädtischen Flächen im gegenständlichen Bereich entlang der Bruck-Hainburger Straße erlauben. Darüber hinaus soll ebenso für die Grundstücke 214/12, 214/13, 248/2 und 248/3 die vordere Baufluchtlinie aufgelassen werden. Damit soll eine einheitliche Regelung entlang der Bruck-Hainburger Straße für das gesamte Gebiet zwischen der Industrie- und der Kugelkreuzstraße gelten. Der innerstädtischen Lage sowie dem Charakter der bereits in der Natur vorhandenen Bebauung entlang der Bruck-Hainburger Straße würde damit entsprochen. Ein Änderungsanlass liegt vor, da sich eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen in Folge der (teilweisen) Freigabe der Aufschließungszone BK-b-A2 für das gesamte gegenständliche Gebiet ergeben hat. Eine neue strukturelle Entwicklung, angepasst an die Umgebung, soll nunmehr erfolgen. Das Auflassen des vorderen Bauwiches führt durch die weiterhin vorhandenen Bauklassen I und II und die bestehenden Straßenbreite zu keiner Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 auf die Hauptfenster der Gebäude auf den südlich der Bruck- Hainburger Straße sowie westlich der Industriestraße gelegenen Grundstücken. 9.) Abänderung einer Baufluchtlinie (Andromedaweg) Betroffene Parz.Nr.:.938,.1112 Dieser Punkt betrifft nur den Bebauungsplan. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist am südlichen Ende des Andromedaweges eine vordere Baufluchtlinie zur Straße hin festgelegt. Die Tiefe des Bauwiches beträgt hier 4 m. Gemäß den derzeit rechtskräftigen Bebauungsbestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Schwechat sind im vorderen Bauwich keine Mauern als seitliche Grundstücksabgrenzungen zulässig (siehe Verordnung Punkt 4.1). Das südliche Ende des Andromedaweges ist als kurze Stichstraße ausgebildet und ermöglicht insgesamt für drei Parzellen (.937,.938 und.1112) den Anschluss ans öffentliche Gut. Dieser Straßenteil wird ausschließlich von den Bewohnern der betroffenen drei Parzellen genutzt (Zufahrt) und weist daher nur ein sehr geringes 7
8 Verkehrsaufkommen auf. Besonders für das Grundstück.1112 als auch für das vergleichsweise schmale Grundstück.938 trägt der derzeit verordnete Bauwich zu einer eingeschränkten Bebaubarkeit bei. Um diesen Nachteil auszuräumen soll daher die vordere Baufluchtlinie auf den Grundstücken.938 und.1112 teilweise bzw. gänzlich aufgelassen werden. Diese Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Straßenraum bzw. das Ortsbild. (Der Punkt 4.1 der Verordnung wird zudem aus den Bebauungsbestimmungen gestrichen - siehe Abänderungen der Bebauungsbestimmungen). KG Kledering 7.) Geringfügige Verlegung einer Straßenfluchtlinie sowie einer Anbauverpflichtung und Kenntlichmachung der Flächenwidmung (Klederinger Straße) Betroffene Parz.Nr.: 1014/1, 1153 Nördlich der L 2069 (Klederinger Straße) soll im Bereich der Parzellen 1014/1 und 1153 eine geringfügige Abänderung der Straßenfluchtlinie erfolgen.damit soll ein Irrtum bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie im Zuge der Digitalisierung des örtlichen Raumordnungsprogramms - Flächenwidmungsplan im Jahr 2002 korrigiert werden. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass ab der Erstellung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes 1979 für die Stadtgemeinde Schwechat (Verordnung trat am in Kraft) bis zur 47. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms - Flächenwidmungsplan im Jahr 2002 die Straßenfluchtlinie entlang der Gebäudekante rechtskräftig verordnet war. Grund hierfür war die geplante Schaffung einer einheitlichen Straßenbreite bzw. einer durchgehenden Gebäudefront (ohne Versatz). Im Zuge der Erarbeitung einer neuen digitalen Plandarstellung für das gesamte Gemeindegebiet (Verordnung trat am in Kraft) wurde jedoch u.a. in diesem Bereich die Straßenfluchtlinie auf die Grundgrenze verlegt. Hierbei handelt es sich jedoch jedenfalls um einen Irrtum, der nun korrigiert werden soll. Um eine einheitliche Straßenbreite und eine durchgehende Gebäudefront in diesem Bereich wieder sicherstellen zu können, soll die Straßenfluchtlinie im gegenständlichen Bereich nunmehr geringfügig Richtung Norden auf die bestehende Gebäudekante verlegt werden. Die rechtskräftig verordnete Anbauverpflichtung soll hierbei weiterhin gültig sein. Sie wird an die neue Lage der Straßenfluchtlinie entsprechend angepasst. Darüber hinaus wird die auf den Parzellen 1014/1 und 1153 geplante Flächenwidmung öffentliche Verkehrsfläche (12. Änderung örtliches Raumordnungsprogramm) im Bebauungsplan kenntlich gemacht. KG Mannswörth 10.) Abänderung der Bebauungsweise (Jägerhausgasse) Betroffene Parz.Nr.: 295/146 und 295/34 8
9 Dieser Punkt betrifft nur den Bebauungsplan. Für die südlich der Jägerhausgasse gelegenen Grundstücke ist im rechtskräftigen Bebauungsplan eine wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise verordnet. Diese Festlegung war auch schon vor der Erlassung des neuen digitalen Bebauungsplanes 2012 gültig. Bei dem in der Natur auf den gegenständlichen Parzellen Nr. 295/146 und 295/34 bestehenden Doppelhaus handelt es sich um ein aus dem Jahr 1931 stammenden Einfamilienhaus, welches später in der Mitte geteilt worden ist. Darüber hinaus ist der Baubestand direkt an die hintere Grundgrenze angebaut. Bei einem Abriss ist der jeweilige Neubau 3 Meter davon abzurücken. Für beide Grundstücke muss zudem aufgrund der Altlast Heferlbach auch ein großer vorderer Bauwich eingehalten werden. Zukünftig soll nunmehr für die gegenständlichen Parzellen eine bessere Bebaubarkeit und Ausnutzung ermöglicht werden. Dementsprechend soll - nach Abbruch des alten Baubestandes bei der Neuerrichtung von Hauptgebäuden - anstatt der wahlweise offenen oder gekuppelten Bebauungsweise zukünftig nur mehr die offene Bebauungsweise gültig sein. 11.) Erhöhung der Bebauungsdichte und Festlegung einer hinteren Baufluchtlinie (Feuerwehr Mannswörth) Betroffene Parzelle:110 und 112 Dieser Punkt betrifft nur den Bebauungsplan. Im Zentrum der Katastralgemeinde Mannswörth befindet sich auf der gegenständlichen Parzelle das Feuerwehrgebäude der örtlichen Feuerwehr. Es gilt für das Grundstück die geschlossene Bauweise. Das Grundstück ist bis zur westlichen, südlichen und östlichen Grundgrenze bebaut. Auch die benachbarten Grundstücke sind an den seitlichen Grundgrenzen überwiegend bebaut. Aufgrund erhöhten öffentlichen Interesses (die Feuerwehr erhält ein neues Boot für den Hochwasserschutz; für dieses muss auf dem Grundstück eine Garage errichtet werden) soll die Bebauungsdichte erhöht werden. Der derzeit rechtsgültige Bebauungsplan weist für das Grundstück 110 eine maximale Bebauungsdichte von 60% auf. Diese Dichte ist bereits heute vollständig ausgeschöpft. Für eine optimale Nutzung dieses Grundstückes und im Hinblick auf den notwendigen Bau der neuen Garage soll die Bebauungsdichte deshalb nun mehr auf 100% erhöht werden. Dies korrespondiert zwar nicht mit den Festlegungen der Bebauungsdichten, die rund um das dort anschließende Bauland rechtsgültig sind, aber es ist für die Situierung der notwendigen Garage für das neue Boot sowie möglichen Bautätigkeiten in der Zukunft unabdingbar. Bei der Änderung der Bebauungsdichte handelt es sich um ein inneres Auffüllen des Grundstückes; negative Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke sind durch die Widmungsmaßnahme nicht zu erwarten. Die Festlegung der Bauklassen I und II als auch die geschlossene Bebauungsweise bleiben für diese Grundstücke unverändert bestehen. 9
10 Für die Errichtung der genannten Garage soll ein Teil des südlich angrenzenden Grundstückes mit Parzelle 110, welche sich ebenfalls in Gemeindebesitz befindet, vereinigt werden (96 m²). Hierfür liegt bereits Teilungsplanentwurf von Korschineck & Partner Vermessung ZT-GmbH, GZ. 8243, vom , vor.) Die hier zukünftig geplante Garage soll unmittelbar an der hinteren Grundstücksgrenze 6 m hoch gebaut werden. Um zukünftig den Abstand einer möglichen weiteren Bebauung auf Parzelle 112 zur neuen Grundgrenze wahren zu können, soll hier dementsprechend eine hintere Baufluchtlinie verordnet werden. Der Abstand zur neuen südlichen Grundgrenze beträgt dabei 6 m, zur bestehenden westlichen Grundgrenze 14 m. Verordnungstext zum digitalen Bebauungsplan 2012: 12.) Abänderung der Bebauungsbestimmungen Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes soll auch der rechtsgültige Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Schwechat bezüglich der Bebauungsvorschriften für die Punkte 1.1. und 1.2. Bauplatzgestaltung, für den Punkt 4.1. Einfriedungen und Verbindungsmauern sowie den Punkt 6. Bebauungsvorschriften für die Schutzzone Neufeldsiedlung abgeändert bzw. ergänzt werden. Unter Punkt 1.1. und 1.2. des Verordnungstextes ist derzeit rechtskräftig festgelegt: 1.) Bauplatzgestaltung 1.1. Die Mindestgröße von Bauplätzen bei offener, einseitig offener und gekuppelter Bebauungsweise beträgt 450 m² Dieses Ausmaß von 450 m² kann in bereits überwiegend bebauten Gebieten (z.b. Baulücken) um 10% unterschritten werden, wenn die Mindestbreite des Grundstückes im Bereich des zu errichtenden Gebäudes bei offener Bebauungsweise 15 m sowie bei gekuppelter und einseitig offener Bebauungsweise 12 m nicht unterschreitet. Die Größe von Baugrundstücken wird üblicherweise festgelegt, um Richtwerte für eine Parzellierung zur Verfügung zu haben. Grundsätzlich basieren die Festlegungen auf der Annahme, dass eine optimale und rechtskonforme Bebauung (z.b. Belichtung) sichergestellt werden kann. In der praktischen Umsetzung zeigt sich aber, dass dafür die Grundstücksgröße nicht ausschlaggebend ist bzw. dass sogar ein großes Grundstück, aufgrund der nur zu den Grundstücksgrenzen festgelegten Mindestabstände wesentlich dichter bebaut werden kann, als kleinere. Im Zuge der Erstellung des neuen digitalen Bebauungsplanes im Jahre 2012 wurden die damals geltenden Bestimmungen auf die bis heute rechtskräftig verordneten Festlegungen abgeändert. Trotz der Adaption der Regelung gibt es bis heute Probleme. 10
11 Einige seit Jahrzehnten bestehende - aber derzeit noch unbebaute - Grundstücke mitten im Bauland können aufgrund dieser Bestimmung nicht zum Bauplatz erklärt werden. Demgegenüber unterschreiten aber viele bestehende Bauplätze diese Mindestgröße beträchtlich. Nicht zuletzt aufgrund der sehr hohen und nach wie vor steigenden Grundstückspreise ist vor allem von privater Seite ( Häuslbauer ) die Nachfrage nach kleinen Einheiten groß. Mit diesen Erfahrungen sowie die zunehmende Notwendigkeit von flächensparendem und energieeffizientem Bauen erscheint es aus heutiger Sicht zielführender die rechtskräftig verordneten Festlegungen unter den Punkten 1.1 und 1.2 aus den Bebauungsbestimmungen des Bebauungsplanes zu streichen. Demzufolge sollen nunmehr die Festlegungen, die in den Punkten 1.1 und 1.2. rechtskräftig verordnet sind, aufgelassen werden. Unter Punkt 4.1. des Verordnungstextes ist derzeit rechtskräftig festgelegt: 4.) Einfriedungen und Verbindungsmauern 4.1. Im Bauland sind straßenseitige Einfriedungen bis höchstens 1,50m und ausschließlich durchsichtig, ausgenommen eines massiven Sockels bis 50cm hoch, zulässig. Im vorderen Bauwich sind Mauern als seitliche Grundstücksabgrenzung unzulässig. In der NÖ Bauordnung 1996, 69 ist geregelt, was im Bebauungsplan für das Bauland festgelegt werden darf. Gemäß 69 Abs. 2 Zi. 13 NÖ BO 1996 dürfen die Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen oder Parks, die Verpflichtung zum Bau solcher Einfriedungen oder deren Gebot festgelegt werden. Im gesamten 69 wird darüber hinaus nicht die Möglichkeit eingeräumt, weitere Festlegungen zu Einfriedungen zu regeln. Damit steht der rechtskräftig verordnete Satz: Im vorderen Bauwich sind Mauern als seitliche Grundstücksabgrenzung unzulässig. im Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ Bauordnung Deshalb soll der Satz: Im vorderen Bauwich sind Mauern als seitliche Grundstücksabgrenzung unzulässig. nunmehr gestrichen werden. Unter Punkt 6.2 des Verordnungstextes ist derzeit rechtskräftig festgelegt: 6.2) Dachneigung Die Dachneigung jener Dachflächen, die zum öffentlichen Gut gerichtet sind, muss der Dachneigung des Baubestandes (Typ I bis V der ursprünglichen Baupläne aus den Jahren 1938 und 1950) entsprechen. Eine Abweichung von maximal 3 ist möglich Bei Gebäuden deren Giebel zum öffentlichen Gut gerichtet sind, muss die Dachneigung beider Dachflächen der Dachneigung des Baubestandes (Typ I bis V der ursprünglichen Baupläne aus den Jahren 1938 und 1950) entsprechen. Eine Abweichung von maximal 3 ist möglich. 11
12 Bei Gebäuden auf Eckparzellen muss die Dachneigung jener Dachfläche, deren Traufe zum öffentlichen Gut gerichtet ist, der Dachneigung des Baubestandes (Typ I bis V der ursprünglichen Baupläne aus den Jahren 1938 und 1950) entsprechen. Eine Abweichung von maximal 3 ist möglich. Jene Dachfläche deren Traufe zum zugehörigen Gartenbereich gerichtet ist, kann auch eine geringere Dachneigung als der Baubestand aufweisen. Unter Punkt 6 - Bebauungsvorschriften für die Schutzzone Neufeldsiedlung des Verordnungstextes sind also derzeit besondere Bebauungsvorschriften für diese Schutzzone rechtskräftig festgelegt. Diese umfassen die Regelung der Dachformen, der Dachneigungen, der Firsthöhe, der Fassadenöffnungen sowie der Anordnung der Gebäude. Um zukünftig eine korrekte und exakte Umsetzung im Zuge vom Bauvorhaben gewährleisten zu können, soll die bestehenden Bestimmungen unter 6.2 zur Dachneigung um die Bestands-Dachneigung der einzelnen Haustypen ergänzt werden. Diese Dachneigungen wurden den im Bauamt aufliegenden Einreichplänen entnommen und lauten: Haustyp 1: 46,0 Haustyp 2: 48,0 Haustyp 3: 52,0 Haustyp 4: 52,0 Haustyp 5: 49,0 12
13 Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat beschließt folgende Verordnung: VERORDNUNG 1 Gemäß 72 und 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI i.d.g.f., wird der digitale Bebauungsplan 2012 für die Katastralgemeinde Schwechat, Kledering und Mannswörth abgeändert und neu dargestellt 2 Weiters werden die Bebauungsvorschriften hinsichtlich der Punkte 1.1 und 1.2 abgeändert. Diese Bestimmungen werden aufgehoben. 3 Weiters werden die Bebauungsvorschriften hinsichtlich des Punkts 4.1 abgeändert. Der zweite Satz wird aufgehoben. 4 Weiters werden die Bebauungsvorschriften hinsichtlich des Punkts 6.2 ergänzt. Die ergänzte Bestimmung lautet zukünftig: Die Dachneigung des Baubestandes (Typ I bis V der ursprünglichen Baupläne aus den Jahren 1938 und 1950) wird entsprechend der Einreichpläne wie folgt festgelegt: Haustyp 1: 46,0 Haustyp 2: 48,0 Haustyp 3: 52,0 Haustyp 4: 52,0 Haustyp 5: 49,0 5 Die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt Schwechat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 6 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. 13
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