Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

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1 Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: /17-BP Baden, im April 2017 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing. Josef Hameter Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Morenogasse 6/2, 2540 Bad Vöslau Filiale: Am Flachhard 9, 2500 Baden office@raumundplan.at

2 Inhaltsverzeichnis Erläuterungsbericht zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden... 3 Übersicht über die geplanten Änderungspunkte Erläuterung der geplanten Änderungspunkte Haidhofstraße 76a Helenenstraße Triester Straße Fabriksgasse Karlsgasse Schloßgasse Wiener Straße 68a Erzherzog-Wilhelm-Ring Wörthgasse Vöslauer Straße Abänderung der Bebauungsvorschriften Verordnungsentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden ANHANG: Auszug aus dem Schutzzonengutachten Wörthgasse raum und plan April 2017 Seite 2

3 Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Erläuterungsbericht zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden GZ: /17-BP Baden, im April 2017 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing. Josef Hameter Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Morenogasse 6/2, 2540 Bad Vöslau Filiale: Am Flachhard 9, 2500 Baden office@raumundplan.at

4 Übersicht über die geplanten Änderungspunkte Im Zuge gegenständlicher Änderung sind folgende - punktuelle - Abänderungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden geplant: Änd.- Nr. Bereich KG / Gst. Nr. Geplante Änderung 1 Haidhofstraße 76a Leesdorf (4017) / 746/1 (T) und 838 (T) 2 Helenenstraße 1 Weikersdorf (4036) / 55/2 (T) 3 Triester Straße Leesdorf (4017) / 722/4 (T), 722/7 (T), 722/8 (T) und 723/141 (T) 4 Fabriksgasse 3 Leesdorf (4017) / 109/1 (T) 5 Karlsgassse 1-5 Rauhenstein (4025) / Schlossgasse Weikersdorf (4036) /.20/1 (T),.21 (T),.81, 20 (T) und 78 7 Wiener Straße 68a Leesdorf (4017) / 143/13 (T) Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung; Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung; Abänderung von Schutzzonenbereichen; teilweise Abänderung von Baufluchtlinien; Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung; Ausweisung von "Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten nicht zugelassen sind"; Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung; Festlegung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, - weise und höchster Punkt des Daches); Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung; Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, -weise und Bauklasse); Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung; Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, -weise und Bauklasse); Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung; Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte und höchster Punkt des Daches); Streichung von Baufluchtlinien; Festlegung einer "Freifläche"; raum und plan April 2017 Seite 4

5 8 Erzherzog-Wilhelm- Ring 2 Leesdorf (4017) /.656 (T) Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte und -weise); Abänderung von "Abgrenzungen von Baulandflächen mit derselben Bebauungsweise, -höhe und -dichte"; Abänderung von Schutzzonenbereichen; Abänderung von Baufluchtlinien; Adaptierung der "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" 9 Wörthgasse 11 Baden (4002) / 62 Abänderung von Schutzzonenbereichen; 10 Vöslauer Straße 8 Rauhenstein (4025) /.113 (T) Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, -weise und höchster Punkt des Daches); Abänderung von Baufluchtlinien; Festlegung einer "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie"; Festlegung einer "Freifläche"; 11 Gesamtes Gemeindegebiet Gesamtes Gemeindegebiet Abänderung der Bestimmungen über die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen; Aufnahme von Carports in die Bestimmungen über die Bebauungsweise an Grundgrenzen; Regelung der maximalen Anzahl an Aus- und Einfahrten sowie deren Höchstbreite im Bauland; Regelung der Ausführung von Gaupen in Schutzzonen; Regelung der Zulässigkeit von Niro Verblechungen in Schutzzonen; Regelung der Einbautiefe von Fenstern in Schutzzonen; Konkretisierung von gemeinsamen Bestimmungen für die Schutzzonen 01, 02 und 03; Festlegung ergänzender Bebauungsvorschriften für die Schutzzonenbereiche in der Andreas Hofer- Zeile sowie in der KG Rauhenstein; Ergänzung der Definition der Ausgestaltung für Freiflächen; In den folgenden Abschnitten werden die vorgesehenen Änderungspunkte nun näher erläutert: raum und plan April 2017 Seite 5

6 1. Erläuterung der geplanten Änderungspunkte 1.1 Haidhofstraße 76a Betroffene Grundstücke KG Leesdorf: Gst. Nr. 746/1 (T) und 838 (T) Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Haidhofstraße 76a - südöstlich des Altstoffsammelzentrums der Stadtgemeinde Baden gelegen - befinden sich derzeit als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmete Flächen, die durchwegs zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Unmittelbar südlich anschließend an diese Flächen verläuft in Südwest-Nordost-Richtung der Hörmbach, welcher südlich des Grundstückes Haidhofstraße 76a auch die Haidhofstraße unterirdisch kreuzt. Das Fließgewässer des Hörmbaches ist im aktuell rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden als "Grünland-Wasserfläche" sowie ein Teil des Grundstückes Nr. 746/1, KG Leesdorf, in einer Breite von rund 13 Metern als "Grünland-Grüngürtel" mit der Funktionsbezeichnung "uferbegleitende Grünstruktur" ausgewiesen Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, Teile der Grundstücke Nr. 746/1 und 838, KG Leesdorf, von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Grünland-Grüngürtel bzw. Teile des Grundstückes Nr. 746/1, KG Leesdorf, von Grünland- Grüngürtel in Bauland-Betriebsgebiet, von Grünland-Grüngürtel in Grünland-Land- und Forstwirtschaft und von Bauland-Betriebsgebiet in Grünland-Land- und Forstwirtschaft umzuwidmen. Diese Widmungsänderungen sollen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. raum und plan April 2017 Seite 6

7 1.1.3 Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass die Widmungsänderungen (Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Grünland-Grüngürtel, Umwidmung von Grünland-Grüngürtel in Bauland-Betriebsgebiet, Umwidmung von Grünland-Grüngürtel in Grünland-Land- und Forstwirtschaft bzw. Umwidmung von Bauland-Betriebsgebiet in Grünland-Land- und Forstwirtschaft ) kenntlich gemacht werden. raum und plan April 2017 Seite 7

8 1.1.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehende betriebliche Nutzungen im Bereich des Grundstückes Haidhofstraße 76a Abbildung : Der südöstlich verlaufende Hörmbach samt uferbegleitender Grünstrukturen raum und plan April 2017 Seite 8

9 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Haidhofstraße Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 9

10 1.2 Helenenstraße 1 Betroffene Grundstücke KG Weikersdorf: Gst. Nr. 55/2 (T) Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Abänderung von Schutzzonenbereichen Abänderung von Baufluchtlinien Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Helenenstraße 1 - in unmittelbarer Nähe der Kreuzung der Helenenstraße mit der Pelzgasse und der Sauerhofstraße gelegen - befindet sich ein rund m² großes Areal, welches derzeit überwiegend als privater, gebührenpflichtiger Parkplatz genutzt wird. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für das Grundstück Helenenstraße 1 - wie auch für die westlich angrenzenden Grundstücke - die Widmung Bauland-Wohngebiet vor. Der nördlich und westlich angrenzende Gehsteig ist als "Verkehrsfläche öffentlich" gewidmet. Der Bebauungsplan sieht darüber hinaus die Lage innerhalb einer Ortsbildzone ("V04/WE/045"), die Festlegung einer Straßenfluchtlinie sowie vordere, seitliche und hintere Baufluchtlinien vor Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, einen Teil des Grundstückes Nr. 55/2, KG Weikersdorf, von Bauland Wohngebiet in Verkehrsfläche öffentlich umzuwidmen. Diese Widmungsänderung soll aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Im gleichen Zuge sollen auch die festgelegte Straßenfluchtlinie an der Helenenstraße, die Abgrenzung des Schutzzonenbereiches und Teile der ausgewiesenen vorderen und hinteren Baufluchtlinien gemäß der vorgesehenen Widmungsänderung adaptiert werden. raum und plan April 2017 Seite 10

11 1.2.3 Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher nun insofern abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderung (Umwidmung von Bauland-Wohngebiet in Verkehrsfläche öffentlich ) kenntlich gemacht wird, - die abgegrenzten Schutzzonenbereiche adaptiert werden, und - Teile der ausgewiesenen vorderen und hinteren Baufluchtlinien angepasst werden. raum und plan April 2017 Seite 11

12 1.2.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehender Parkplatz an der Adresse Helenenstraße 1 Abbildung : Bereich der vorgesehenen Anpassung der Widmungsgrenze an den Naturstand raum und plan April 2017 Seite 12

13 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Helenenstraße Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 13

14 1.3 Triester Straße Betroffene Grundstücke KG Leesdorf: Gst. Nr. 722/4 (T), 722/7 (T), 722/8 (T), 723/141 (T) und 753/3 (T) Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Ausweisung bzw. Abänderung von "Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten nicht zugelassen sind" Grundlagenforschung / räumliche Situation Am östlichen Rand der Haidhofsiedlung - zwischen der Triester Straße und der Weidengasse gelegen - befinden sich die Grundstücke Nr. 722/7 und 723/141, KG Leesdorf, welche aufgrund der Lage an der Bundesstraße 17 eine hohe Standortgunst aufweisen, als Betriebsgebietsreserven zwischen bestehenden Bau- und Fachmärkten im Süden und dem Betriebsgebiet Oeynhausen im Norden derzeit jedoch ungenutzt sind. Zwischen den beiden genannten Grundstücken verläuft in Südost-Nordwest-Richtung ein rund 3 Meter breiter Fußweg, welcher die fußläufige Anbindung der Haidhofsiedlung an eine Bushaltestelle an der B17 sichert. Im Norden und Westen des Grundstückes Nr. 722/7, KG Leesdorf, befindet sich eine weitere Verkehrsfläche, welche derzeit überwiegend unbefestigt ausgeführt ist. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für die Grundstücke Nr. 722/7 und 723/141, KG Leesdorf, überwiegend die Widmung "Bauland- Betriebsgebiet" vor, entlang der Bundesstraße 17 ist ein 15 Meter tiefer "Grünland- Grüngürtel" mit der Funktionsbezeichnung "Immissionsschutz" gewidmet. Die angesprochenen Verkehrsflächen sind als "Verkehrsfläche öffentlich" ausgewiesen, wobei im äußerst östlichen Bereich der Parzelle Nr. 722/8, KG Leesdorf, eine Aufweitung für eine mögliche Kreuzungsgestaltung gewidmet ist Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, Teile der Grundstücke Nr. 722/7 und 723/141, KG Leesdorf, von "Bauland-Betriebsgebiet" in "Grünland-Grüngürtel", einen Teil des Grundstückes Nr. 722/4, KG Leesdorf, von "Grünland- Grüngürtel" in "Verkehrsfläche öffentlich" sowie Teile des Grundstückes Nr. 722/8, KG Leesdorf, von "Verkehrsfläche öffentlich" in "Bauland-Betriebsgebiet" und von "Verkehrsfläche öffentlich" in "Grünland-Grüngürtel" umzuwidmen. raum und plan April 2017 Seite 14

15 Diese Widmungsänderungen sollen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Zur Hintanhaltung jeglicher Zu- oder Abfahrtsmöglichkeiten im nördlichen und westlichen Bereich des Grundstückes Nr. 722/7, KG Leesdorf, sowie auch am östlichen Ende des Grundstückes Nr. 753/3, KG Leesdorf, sollen darüber hinaus "Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten nicht zugelassen sind", festgelegt werden Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderungen (Umwidmung von "Bauland-Betriebsgebiet" in "Grünland- Grüngürtel", Umwidmung von "Grünland-Grüngürtel" in "Verkehrsfläche öffentlich", Umwidmung von "Verkehrsfläche öffentlich" in "Bauland-Betriebsgebiet" und Umwidmung von "Verkehrsfläche öffentlich" in "Grünland-Grüngürtel") kenntlich gemacht werden, und - "Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten nicht zugelassen sind" abgeändert bzw. neu ausgewiesen werden. raum und plan April 2017 Seite 15

16 1.3.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehender Fußweg zwischen der Weidengasse und der Triester Straße Abbildung : Die Weidengasse Blick Richtung Süden raum und plan April 2017 Seite 16

17 Abbildung : Orthofoto des Bereiches westlich der B17 Triester Straße Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 17

18 1.4 Fabriksgasse 3 Betroffene Grundstücke KG Leesdorf: Gst. Nr. 109/1 (T) Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Festlegung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, -weise und höchster Punkt des Daches) Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Fabriksgasse 3 befindet sich das Areal der ehemaligen Kunsteisbahn Baden, welche vor einigen Jahren geschlossen wurde. Als temporäre Verwendung dieses Areals wurde allerdings insofern eine Zwischennutzung gefunden, als dass die vorhandenen Freiflächen während der Umbauarbeiten zur Erweiterung der Park & Ride-Anlage beim Bahnhof als Parkplatz dienten. Zu diesem Zweck wurde auch der Flächenwidmungsplan von ehemals "Grünland-Sportstätten" vorübergehend in "Verkehrsfläche privat-parkplatz" umgewidmet. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht folglich für das Grundstück Fabriksgasse 3 die Widmung Verkehrsfläche privat-parkplatz vor. Der Bebauungsplan sieht keine darüber hinaus gehenden, zusätzlichen Bestimmungen vor Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, einen Teil des Grundstückes Nr. 109/1, KG Leesdorf, von "Verkehrsfläche privat-parkplatz" in Bauland Sondergebiet-Technologie Campus umzuwidmen. Diese Widmungsänderung soll aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.f. auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Hinsichtlich der Festlegung von - den umgebenden Baulandbereichen größtenteils entsprechenden Bebauungsbestimmungen sollen darüber hinaus 40% Bebauungsdichte, die offene Bebauungsweise und ein höchster Punkt des Daches von 11 Meter (welcher bezogen auf die firstmäßige Höhenentwicklung - weitestgehend der Bauklasse II entspricht) festgelegt werden. raum und plan April 2017 Seite 18

19 1.4.3 Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderung (Umwidmung von Verkehrsfläche privat-parkplatz in Bauland-Sondergebiet-Technologie Campus ) kenntlich gemacht wird, und - die Bebauungsbestimmungen "40% Bebauungsdichte, offene Bebauungsweise und höchster Punkt des Daches von 11 Meter neu festgelegt werden. raum und plan April 2017 Seite 19

20 1.4.4 Fotodokumentation Abbildung : Die Fabriksgasse im Bereich der vorgesehenen Umwidmung Blick Richtung Osten Abbildung : Areal des ehemaligen Eislaufplatzes in der Fabriksgasse raum und plan April 2017 Seite 20

21 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Fabriksgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 21

22 1.5 Karlsgasse 1-5 Betroffene Grundstücke KG Rauhenstein: Gst. Nr. 759 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Festlegung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, -weise und Bauklasse) Grundlagenforschung / räumliche Situation Im Kreuzungsbereich der Karlsgasse mit der Kornhäuselgasse befindet sich an der Adresse Karlsgasse 1-5 die Pension Helenental. Das Haupthaus an der Adresse Karlsgasse 1 ist bezüglich des Baualters ein historisch zurückreichendes, in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts jedoch stark überformtes Gebäude. Das westseitig gelegene Gebäude Karlsgasse 3 weist derzeit lediglich ein Erdgeschoß auf. Rund 15 Meter zurückversetzt von der Straße befindet sich überdies das Gebäude Karlsgasse 5, ein historisches Gartenhaus, welches ebenso eingeschoßig ausgeführt ist. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für das Grundstück Karlsgasse 1-5 die Widmung Bauland-Wohngebiet vor. Der Bebauungsplan sieht für die Adresse Karlsgasse 1 die Bebauungsbestimmungen "30% Bebauungsdichte", die Bebauungsweise "g*" und Bauklasse "I,II" sowie für den westlichen Bereich des Grundstückes "30% Bebauungsdichte", die "offene oder gekuppelte" Bebauungsweise und ebenso Bauklasse "I,II" vor. Am hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden eine Bausperre für die Bereiche Schlossgasse / Kornhäuselstraße 2-6 und Karlsgasse 1-5 erlassen mit dem Ziel der Sicherung der bestehenden Tourismusbetriebe sowie entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, was auch bereits im Jahre 2003 als wesentliches Ziel des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Stadtgemeinde Baden verordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde es als erforderlich erachtet, das Örtliche Raumordnungsprogramm in diesem Sinne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, das Grundstück Nr. 759, KG Rauhenstein, von Bauland Wohngebiet in Bauland Sondergebiet- Fremdenverkehr umzuwidmen. raum und plan April 2017 Seite 22

23 Diese Widmungsänderung soll aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.f. auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Novellierung des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung, wonach Sonderbebauungsweisen grundsätzlich keine rechtliche Deckung mehr finden, aufgrund des überwiegenden "offen" errichteten Baubestandes sowie hinsichtlich der Festlegung einheitlicher Bebauungsbestimmungen soll künftig für die gesamte Parzelle Nr. 759, KG Rauhenstein, die "offene" Bebauungsweise festgelegt werden Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderung (Umwidmung von Bauland Wohngebiet in Bauland- Sondergebiet-Fremdenverkehr ) kenntlich gemacht wird, und - die Bebauungsbestimmungen für das Grundstück Nr. 759, KG Rauhenstein, einheitlich mit "30% Bebauungsdichte, der offenen Bebauungsweise und Bauklasse "I,II" festgelegt werden. raum und plan April 2017 Seite 23

24 1.5.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehendes Pensionsgebäude Karlsgasse 3 Abbildung : Mehrgeschoßiger Gebäudekomplex des Beherbergungsbetriebes an der Adresse Karlsgasse 1 raum und plan April 2017 Seite 24

25 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Karlsgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 25

26 1.6 Schloßgasse Betroffene Grundstücke KG Weikersdorf: Gst. Nr..20/1 (T),.21 (T),.81, 20 (T) und 78 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, -weise und Bauklasse) Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Schlossgasse in unmittelbarer Nähe des Strandbades und des Doblhoffparks gelegen - befindet sich die Hotelpension Eden, ein traditionsreicher, viergeschoßiger Hotelbau mit angeschlossenem, nordseitig orientierten Gartenbereich. Östlich angrenzend sind ein eingeschoßiges Wohnhaus und eine Bäckerei, nördlich angrenzend an der Adresse Kornhäuselstraße 6 gelegen - ein gründerzeitliches, eingeschoßiges Wohngebäude situiert. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für die Hotelpension Eden die Widmung "Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr" sowie für den nördlich anschließenden Gartenbereich und die weiter nördlich und östlich gelegenen Baulandbereiche Bauland-Wohngebiet vor. Der Bebauungsplan sieht bereichsweise für die Grundstücke Nr. 20/1,.21,.81, 20 und 78 unterschiedliche Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise "g*" und Bauklasse "I,II", die "offene oder gekuppelte" Bebauungsweise und Bauklasse "I,II" bzw. "55% Bebauungsdichte", die "geschlossene" Bebauungsweise und Bauklasse "III") vor. Am hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden eine Bausperre für die Bereiche Schlossgasse / Kornhäuselstraße 2-6 und Karlsgasse 1-5 erlassen mit dem Ziel der Sicherung der bestehenden Tourismusbetriebe sowie entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, was auch bereits im Jahre 2003 als wesentliches Ziel des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Stadtgemeinde Baden verordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde es als erforderlich erachtet, das Örtliche Raumordnungsprogramm in diesem Sinne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, Teile der Grundstücke Nr..20/1,.21,.81, 20 und 78, KG Weikersdorf, von Bauland Wohngebiet in Bauland Sondergebiet-Fremdenverkehr umzuwidmen. raum und plan April 2017 Seite 26

27 Diese Widmungsänderungen sollen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.f. auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Novellierung des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung, wonach Sonderbebauungsweisen grundsätzlich keine rechtliche Deckung mehr finden, aufgrund ähnlicher Bebauungsbestimmungen im Umgebungsbereich sowie hinsichtlich der Festlegung einheitlicher Bebauungsbestimmungen für den neu als "Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr" gewidmeten Bereich soll künftig einheitlich "35% Bebauungsdichte, die offene oder gekuppelte Bebauungsweise und Bauklasse "I,II" gelten Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderung (Umwidmung von Bauland Wohngebiet in Bauland- Sondergebiet-Fremdenverkehr ) kenntlich gemacht wird, und - die Bebauungsbestimmungen für das neu gewidmete "Bauland-Sondergebiet- Fremdenverkehr" einheitlich mit "35% Bebauungsdichte, der offenen oder gekuppelten Bebauungsweise und Bauklasse "I,II" festgelegt werden. raum und plan April 2017 Seite 27

28 1.6.4 Fotodokumentation Abbildung : Die Kornhäuselstraße Blick Richtung Süden Abbildung : Bestehende Hotelpension Eden an der Adresse Schloßgasse 42 raum und plan April 2017 Seite 28

29 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Schloßgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 29

30 1.7 Wiener Straße 68a Betroffene Grundstücke KG Leesdorf: Gst. Nr. 143/13 (T) Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte und höchster Punkt des Daches) Streichung von hinteren Baufluchtlinien Festlegung einer "Freifläche" Grundlagenforschung / räumliche Situation Zwischen der Wiener Straße, der Biondekgasse und der Südbahn befindet sich das Grundstück Nr. 143/13, KG Leesdorf, welches im aktuell rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden teilweise als Bauland-Kerngebiet, teilweise als Grünland-Grüngürtel mit der Funktionsbezeichnung siedlungsstrukturierender Grünraum und teilweise als "Verkehrsfläche öffentlich" ausgewiesen ist. Der Bebauungsplan sieht für das gewidmete "Bauland-Kerngebiet" die Bebauungsbestimmungen "Geschoßflächenzahl 0,6", die "offene" Bebauungsweise und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von "8 Meter" vor, weiters sind vordere und hintere Baufluchtlinien ausgewiesen. Die parallel zur Südbahntrasse verlaufende "Verkehrsfläche öffentlich-fuß- und Radweg" ist als "öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraße ist", gekennzeichnet. Der auf o.a. Grundstück mit der Adresse Wiener Straße 68a seit geraumer Zeit betriebene Lebensmittelmarkt wurde aufgrund der Verlegung des Standortes in Richtung Pfaffstätten mittlerweile geschlossen. Die Liegenschaft, welche unmittelbar an den Bahndamm der Südbahn angrenzt ist, ist derzeit überwiegend von verdichteter Wohnbebauung umgeben. Insbesondere die gegenüber der Wiener Straße bzw. Biondekgasse gelegenen Grundstücke Goethegasse 1, Wiener Straße 85 und Biondekgasse 45 weisen verdichtete, mehrgeschoßige Wohnbauten auf, welche zum Teil erst in den letzten Jahren neu errichtet wurden. Am hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden eine Bausperre u.a. für den Bereich Wiener Straße 68a erlassen mit dem Ziel, die künftige städtebauliche Funktion dieses Baublocks zu prüfen und gegebenenfalls des Flächenwidmungs- und den Bebauungsplan zu überarbeiten. raum und plan April 2017 Seite 30

31 1.7.2 Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, Teile des Grundstückes Nr. 143/13, KG Leesdorf, von Grünland-Grüngürtel in Bauland Kerngebiet bzw. von Grünland-Grüngürtel in Verkehrsfläche öffentlich umzuwidmen. Diese Widmungsänderungen sollen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.f. auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Im Hinblick auf ähnlich geartete Bebauungsbestimmungen im Umgebungsbereich sollen darüber hinaus künftig "35% Bebauungsdichte gelten, die bestehende höchstzulässige Gebäudehöhe von "8 Meter", unter welcher grundsätzlich auch Steildächer möglich sind, soll künftig auf einen höchsten Punkt des Daches von "11 Meter" (welcher bezogen auf die firstmäßige Höhenentwicklung - weitestgehend der Bauklasse II entspricht) abgeändert werden. Zwar erscheinen die festgelegten hinteren Baufluchtlinien aufgrund der Umwidmung des "Grünland-Grüngürtels" in "Bauland-Kerngebiet" künftig obsolet und sollen gestrichen werden, im gleichen Zuge soll allerdings der neu gewidmete Baulandbereich als Freifläche "F1" ("Die Freifläche ist je nach Ausstattung naturnah zu belassen bzw. gärtnerisch auszugestalten, eine allfällige Bepflanzung hat mit standortheimischen Sträuchern und Gehölzen zu erfolgen") ausgewiesen werden, um ein Abrücken jeglicher Bebauungen mit Vorhaben nach 14 und 15 NÖ Bauordnung vom nahe verlaufenden Bahndamm und dem angrenzenden Rad- und Fußweg zu gewährleisten Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderungen (Umwidmung von Grünland-Grüngürtel in Bauland Kerngebiet bzw. Umwidmung von Grünland-Grüngürtel in Verkehrsfläche öffentlich ) kenntlich gemacht werden, - die Bebauungsbestimmungen auf künftig "30% Bebauungsdichte", die "offene" Bebauungsweise und ein höchster Punkt des Daches von "11 Meter" abgeändert werden, - die festgelegten hinteren Baufluchtlinien gestrichen werden, sowie - eine Freifläche "F1" ausgewiesen wird. raum und plan April 2017 Seite 31

32 1.7.4 Fotodokumentation Abbildung : Derzeit gewidmeter Rad- und Fußweg zwischen dem bestehenden Handelsbetrieb und der Südbahn Abbildung : Bestehender Lebensmittelmarkt an der Adresse Wiener Straße 68a raum und plan April 2017 Seite 32

33 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Wiener Straße Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 33

34 1.8 Erzherzog-Wilhelm-Ring 2 Betroffene Grundstücke KG Leesdorf: Gst. Nr..656 (T) Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte und -weise) Abänderung von "Abgrenzungen von Baulandflächen mit derselben Bebauungsweise, - höhe und -dichte" Abänderung von Schutzzonenbereichen Abänderung von Baufluchtlinien Adaptierung der "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Erzherzog-Wilhelm-Ring 2 nördlich des Bahnhofes in unmittelbarer Nähe des Bahndammes gelegen befindet sich die Parzelle Nr..656, KG Leesdorf, welche derzeit zu betrieblichen und zu Wohnzwecken genutzt wird. Die angegebene Parzelle weist eine Gesamtfläche von rund m² auf und ist im aktuell rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden als Bauland-Kerngebiet gewidmet. Der Bebauungsplan sieht darüber hinaus im nördlichen Bereich die Lage innerhalb einer Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten ("W02/LE/952"), hintere und seitliche Baufluchtlinien sowie die Bebauungsbestimmungen offene oder gekuppelte" Bebauungsweise und Bauklasse "I,II" vor, im südlichen Bereich sind eine "Ortsbildzone" ("W04/LE/953"), seitliche Baufluchtlinien, die "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" sowie die Bebauungsbestimmungen "Geschoßflächenzahl 1,1", die freie Anordnung der Gebäude" und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von "8 Meter" festgelegt Änderungsanlass Im Hinblick auf die widmungsmäßige Nutzbarkeit des Grundstückes Nr..656, KG Leesdorf, sowie zur Hintanhaltung strukturunverträglicher Bebauungsformen in diesem Bereich des Stadtgebietes erscheint es opportun, die bestehenden Abgrenzungen unterschiedlicher Bebauungsbestimmungen und Schutzzonen zu adaptieren. Insbesondere sollen dabei die derzeit ausgewiesene, nördlich gelegene Schutzzonengrenze bzw. "Abgrenzung von Baulandflächen mit derselben Bebauungsweise, -höhe und -dichte" aufgrund des geringen Abstandes zum nördlich verlaufenden Mühlbach geringfügig nach Süden verschoben werden. raum und plan April 2017 Seite 34

35 Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig die Bebauungsbestimmungen innerhalb des Bereiches der Schutzzone "W02/LE/952" insofern abzuändern, als dass künftig eine - weitestgehend an den Umgebungsbereichen orientierte - Bebauungsdichte festgelegt wird. Die Bebauungsbestimmungen der südlich angrenzenden Schutzzone "W04/LE/953", welche bislang die Regelung der Bebauung mittels der Festlegung einer Geschoßflächenzahl und der "freien Anordnung der Gebäude" vorsah, soll künftig - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Novellierung des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung, wonach Sonderbebauungsweisen und die "freie Anordnung der Gebäude" grundsätzlich keine rechtliche Deckung mehr finden - mittels der Festlegung einer ebenso weitestgehend an den Umgebungsbereichen orientierten Bebauungsdichte und der "offenen" Bebauungsweise erfolgen. Die derzeit festgelegte seitliche Baufluchtlinie zur Bahn hin soll zu guter Letzt künftig - analog zu den weiter nördlich gelegenen Baulandbereichen - reduziert und die "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" entsprechend angepasst werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass - die Bebauungsbestimmungen von derzeit offene oder gekuppelte" Bebauungsweise und Bauklasse "I,II" auf künftig "40% Bebauungsdichte", offene oder gekuppelte" Bebauungsweise und Bauklasse "I,II" sowie von derzeit "Geschoßflächenzahl 1,1", die freie Anordnung der Gebäude" und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von "8 Meter" auf künftig "35% Bebauungsdichte", die offene" Bebauungsweise und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von "8 Meter" abgeändert werden, - die "Abgrenzungen von Baulandflächen mit derselben Bebauungsweise, -höhe und - dichte" geringfügig adaptiert werden, - die festgelegten Schutzzonenbereiche geringfügig adaptiert werden, - der Bauwich im Bereich der festgelegten seitlichen Baufluchtlinien von derzeit "10 Meter" auf künftig "6 Meter" abgeändert wird, sowie - die "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" adaptiert wird. raum und plan April 2017 Seite 35

36 1.8.4 Fotodokumentation Abbildung : Das Grundstück Nr..656, KG Leesdorf, und dahinter liegende, in Höhenlage verlaufende Trasse der Südbahn Abbildung : Der Kreuzungsbereich Erzherzog-Wilhelm-Ring / Fabriksgasse raum und plan April 2017 Seite 36

37 Abbildung : Orthofoto des Bereiches am Erzherzog-Wilhelm-Ring Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 37

38 1.9 Wörthgasse 11 Betroffene Grundstücke KG Baden: Gst. Nr. 62 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Abänderung von Schutzzonenbereichen Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Wörthgasse 11 befindet sich ein in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten vielfach adaptiertes, in geschlossener Bebauungsweise errichtetes, zweigeschoßiges Wohngebäude, welches derzeit eine Gebäudehöhe von rund 8 Metern aufweist. Im Bereich des zentral angeordneten - den historische Zustand teilweise noch ablesbaren - Haupttores ist ein geringfügiger, risalitähnlicher Vorsprung der Fassade ausgebildet. Das Dach ist als traufständiges Satteldach ausgeführt. Im hinteren, nördlich gelegenen Grundstücksbereich finden sich vereinzelte Nebengebäude sowie ein weitläufiger Gartenbereich. Der aktuell rechtsgültige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für die Adresse Wörthgasse 11 unter anderem die Lage innerhalb einer Ortsbildzone ("Z04/BA/846") vor Änderungsanlass Aufgrund der geplanten Bebauung des o.a. Grundstückes und der Lage innerhalb einer Schutzzone wurde im Vorfeld ein Schutzzonengutachten gemäß Abschnitt III der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Baden eingeholt (siehe auch Anhang: Auszug aus dem Schutzzonengutachten Wörthgasse 11). In diesem wurde zwar ein überformtes Erscheinungsbild festgestellt, in der Grundstruktur wird dem Gebäude Wörthgasse 11 jedoch eine wertvolle historische Fassadenstruktur und ein ensemblebedeutsamer Charakter bescheinigt. Im Sinne dieses Gutachtens soll der Bebauungsplan daher nun abgeändert, sohin die derzeit festgelegte Ortsbildzone gestrichen und in die östlich angrenzende "Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten" einbezogen werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass die derzeit festgelegte Ortsbildzone ("Z04/BA/846") gestrichen und der Bereich Wörthgasse 11 künftig in die östlich angrenzende "Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten" ("Z03/BA/848") einbezogen wird. raum und plan April 2017 Seite 38

39 1.9.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehende Bebauungssituation auf Grundstück Wörthgasse Nr. 11 Abbildung : Die Wörthgasse mit angrenzendem Mühlbach Blick Richtung Westen raum und plan April 2017 Seite 39

40 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Wörthgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 40

41 1.10 Vöslauer Straße 8 Betroffene Grundstücke KG Rauhenstein: Gst. Nr..113 (T) Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Abänderung von Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, -weise und höchster Punkt des Daches) Abänderung von Baufluchtlinien Festlegung einer "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" Festlegung einer "Freifläche" Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Vöslauer Straße 8 befinden sich die Baulichkeiten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK), eine bereits in die Jahre gekommene, der Gesundheitsversorgung dienende Gebäudeagglomeration. Das auf dieser Adresse befindliche Grundstück Nr..113, KG Rauhenstein, ist derzeit zur Gänze als "Bauland- Kerngebiet" gewidmet. Der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht derzeit die Bebauungsbestimmungen "Geschoßflächenzahl 1,6", die freie Anordnung der Gebäude" und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von "11 Meter" sowie vordere, seitliche und hintere Baufluchtlinien vor Änderungsanlass Aufgrund der geplanten Neubebauung der Liegenschaft Vöslauer Straße 8 ergibt sich nunmehr die Möglichkeit, tendenziell langgezogene Baukörper entlang der Vöslauer Straße insofern einer fassadenmäßigen Gliederung zu unterziehen, als dass diese im Bereich der bestehenden Peterhofquelle eine Unterbrechung aufweisen sollen. Diese Unterbrechung wird dabei aus Gründen des Ortsbildschutzes als zielführend erachtet, da hiermit langgezogene, eintönige Fassadenfronten tendenziell hintangehalten werden können. Hinsichtlich einer dem umgebenden Baubestand und dem Straßenverlauf entsprechenden Baukörpersituierung soll auch eine "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" festgelegt werden. Zu guter Letzt soll zur Sicherung der bereits auch jetzt partiell bestehenden Grünstrukturen entlang der Vöslauer Straße auf der gesamten Länge einer künftigen Bebauung eine "Freifläche" ausgewiesen werden, welche zur Begrenzung des Straßenraumes alleeartig mit standortheimischen Sträuchern und Gehölzen bepflanzt werden soll. raum und plan April 2017 Seite 41

42 Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insofern abgeändert werden, als dass - die Bebauungsbestimmungen von derzeit "Geschoßflächenzahl 1,6", die freie Anordnung der Gebäude" und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von "11 Meter" auf künftig "35% Bebauungsdichte", die offene" Bebauungsweise und höchster Punkt des Daches von "11 Meter" abgeändert werden, - die vorderen Baufluchtlinien bereichsweise abgeändert werden, - eine "Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie" festgelegt wird, sowie - eine Freifläche "F8" festgelegt wird. raum und plan April 2017 Seite 42

43 Fotodokumentation Abbildung : Die Vöslauer Straße Blick Richtung Süden Abbildung : Bestehendes Gebäude der "Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse" an der Adresse Vöslauer Straße 8 raum und plan April 2017 Seite 43

44 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Vöslauer Straße Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan April 2017 Seite 44

45 1.11 Abänderung der Bebauungsvorschriften Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Abänderung der Bestimmungen über die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen Aufnahme von Carports in die Bestimmungen über die Bebauungsweise an Grundgrenzen und Streichen der Tiefenregelung von Garagen Regelung der maximalen Anzahl an Aus- und Einfahrten sowie deren Höchstbreite im Bauland Regelung der Ausführung von Gaupen in Schutzzonen Regelung der Zulässigkeit von Niro Verblechungen in Schutzzonen Regelung der Einbautiefe von Fenstern in Schutzzonen Konkretisierung von gemeinsamen Bestimmungen für die Schutzzonen 01, 02 und 03 Festlegung ergänzender Bebauungsvorschriften für die Schutzzonenbereiche in der Andreas Hofer-Zeile sowie in der KG Rauhenstein Ergänzung der Definition der Ausgestaltung für Freiflächen Änderungsanlass Der Wortlaut der Verordnung zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden beinhaltet im Abschnitt I Allgemeine Bebauungsvorschriften Bestimmungen über die bauliche Ausnutzbarkeit (Pkt. I.1.1). Hinsichtlich einer Klarstellung der vorgeschriebenen Mindestbauplatzgrößen soll dabei die Änderung der Grundstücksgrenzen bzw. die daraus resultierenden geänderten bzw. neu geschaffenen Bauplätze neu definiert werden. Zusätzlich sollen die Ausnahmebestimmungen der Regelung von Mindestbauplatzgrößen klarer geregelt werden. Punkt 1.5 des Abschnittes I Allgemeine Bebauungsvorschriften regelt die Bestimmungen über die Bebauungsweise an Grundgrenzen. Hierbei sollen künftig auch Carports, welche aufgrund ihrer gesetzlich zulässigen Ausführung entsprechende Auswirkungen auf die Bebauungsweise entfalten können, in die Regelung mit aufgenommen werden. Gleichzeitig sollen die Tiefenregelung der Zulässigkeit von Garagen in offener Bebauungsweise im seitlichen Bauwich aufgrund der unzweckmäßigen Handhabung in der Praxis gestrichen werden. Hinsichtlich einer ortsbild- und strukturverträglichen Ausführung von Ein- und Ausfahrten im Bauland (ausgenommen "Bauland-Betriebsgebiet") soll desweiteren unter einem neuen Punkt 1.8 des Abschnittes I Allgemeine Bebauungsvorschriften die maximale Anzahl von Ein- und Ausfahrten und deren Höchstbreite geregelt werden. Unter Abschnitt III ( Bebauungsvorschriften für Schutzzonen ) Punkt 1.1 ("Fassaden und Dächer") sollen im Hinblick auf die vorhandenen Schutzzonen und deren strukturelle Schutzwürdigkeit Gaupen lediglich als Schleppgaupen möglich sein, eigene Regenrinnen und Fallrohre im gleichen Zuge nicht zulässig. Einer ähnlichen Argumentation folgend sollen künftig auch unbeschichtete Niro Verblechungen nicht zulässig sein. raum und plan April 2017 Seite 45

46 Unter Abschnitt III Punkt 1.2 ("Fenster, Türen und Tore") soll - ebenso im Hinblick auf die vorhandenen Schutzzonen und deren strukturelle Schutzwürdigkeit - die maximale Einbautiefe von Fenstern hinter der Fassadenebene beschränkt werden. In Abschnitt III Punkt 1.5 ("Sonnenschutzeinrichtungen") soll das Verbot fix montierter Sonnenschutzeinrichtungen aufgrund der als gering erachteten Auswirkungen in "Ortsbildzonen" auf die Schutzzonen der Kategorien 01, 02 und 03 eingeschränkt werden. Unter Abschnitt III.2 ( Ergänzende Bebauungsvorschriften für die Schutzzonenbereiche Zentrumszone-städtischer Bereich, Villenviertel, vorstädtische Zonen/Wohnsiedlungsgebiete und dörfliche Bereiche ) Punkt 2.5 ("zulässige Gebäudehöhe") soll die Ausnahmebeschränkung der Überschreitung der Höhenbegrenzung bei positivem Schutzzonengutachten auf die Schutzzonen der Kategorie 01, 02 und 03 eingeschränkt werden, die Ausnahme für untergeordnete Bauteile soll gleichzeitig entfallen. Weiters soll ein neuer Punkt III.4 ("Ergänzende Bebauungsvorschriften für die Schutzzonenbereiche in der Andreas Hofer-Zeile sowie in der KG Rauhenstein (nördlich der Schwechat und westlich der Wiener Hochquellenwasserleitung)") eingeführt werden. Aufgrund der direkten Einsehbarkeit vom oberen Kurpark / Felsenweg bzw. den Ruinen Rauhenstein und Rauheneck erscheint es demnach zielführend, eine Regelung einzuführen, aufgrund derer die Neigung, Form und Höhe von Dächern an die das Ortsbild prägende, überlieferte Dachlandschaft anzupassen sind. Nicht zuletzt soll die neu eingeführte Freifläche "F8" folgendermaßen definiert werden: " Die Freifläche ist zur Begrenzung des Straßenraumes alleeartig mit standortheimischen Sträuchern und Gehölzen zu bepflanzen." Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass die in der beiliegenden Verordnung angeführten Abschnitte des Wortlautes der Verordnung zum Bebauungsplan ergänzt bzw. neu formuliert werden. raum und plan April 2017 Seite 46

47 Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Verordnungsentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden GZ: /17-BP Baden, im April 2017 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing. Josef Hameter Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Morenogasse 6/2, 2540 Bad Vöslau Filiale: Am Flachhard 9, 2500 Baden office@raumundplan.at

48 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden beschließt nach Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen in seiner Sitzung am..., TOP... folgende Verordnung: VERORDNUNG 1 Aufgrund des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.f. wird der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden in den Katastralgemeinden Baden, Leesdorf, Rauhenstein und Weikersdorf dahingehend geändert, dass die auf den zugehörigen Plandarstellungen durch rote Signatur dargestellten Änderungen festgelegt werden. Gleichzeitig werden die Bebauungsvorschriften wie folgt ergänzt bzw. abgeändert: 2 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 1.1 Im Zuge einer Änderung von Grundstücksgrenzen müssen die geänderten sowie ggf. neu geschaffene Bauplätze: a) in der ausgewiesenen offenen (o), einseitig offenen (eo), freien (f) oder gekuppelten (k) Bebauungsweise, sowie der Bebauungsweise e* oder f* mindestens 600 m², b) in der ausgewiesenen geschlossenen Bebauungsweise (g), sowie der Bebauungsweise g* oder s* mindestens 500 m² groß sein. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind: a) Grundstücksvereinigungen, b) aufgrund der Situierung bestehender Gebäude baurechtlich erforderliche geringfügige Grenzverlegungen und c) die Schaffung von Bauplätzen für Kleinbauten wie Kioske, Trafostationen, Verund Entsorgungsanlagen. 1.5 Ist eine Nachbargarage bzw. ein Carport an der Grundgrenze vorhanden, ist die Garage bzw. das Carport gekuppelt auszuführen Je Grundstück im Bauland (ausgenommen Bauland-Betriebsgebiet ) mit angrenzendem ruhendem Verkehr ist vorbehaltlich verkehrstechnischer Einwände eine Ein-/Ausfahrt mit höchstens 5 m Breite zulässig. Bei an mehreren Straßenzügen angrenzende Grundstücke gilt diese Beschränkung je Straßenzug.

49 III. ABSCHNITT: BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SCHUTZZONEN Fassaden und Dächer: Fassaden und Fassadendekorationen sowie Dächer einschließlich Dachrinnen und Ablaufrohre müssen sich bei Neu-, Zu- oder Umbauten in die charakteristische Struktur des Stadtbildes, der Schutzzone und des Objektes harmonisch einfügen. An vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Fassaden sichtbar geführte Leitungen (Stromleitungen, Antennenleitungen, etc.) sind nicht zulässig. Gaupen sind grundsätzlich als Schleppgaupen auszuführen, eigene Regenrinnen und Fallrohre sind nicht zulässig. Vom öffentlichen Raum aus raumbildend gesehene Dachgaupen sind zu vermeiden (Zinnenwirkung). Die Gesamtbreite aller Gaupen je Fassadenseite darf maximal ein Drittel der Fassadenlänge betragen. Die Errichtung von im öffentlichen Straßenraum sichtbaren Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ist jedenfalls zulässig, wenn sie in die Dachflächen integriert und ortsbildverträglich sind. Höhensprünge aufgrund unterschiedlicher Höhen benachbarter Gebäude ( Brandwände ) sind möglichst gering zu halten. Brandwände dürfen nicht über Dach aufgemauert werden. Sichtbare Verblechungen an Traufen, Ortgängen, Ichsen sowie bei Anschlüssen zu Feuermauern, Kaminen und Gaupen sind zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Störende Elemente in der Dachfläche, wie Schneenasen (stattdessen Schneebalken oder Schneerechen an der Traufe), Rauchfangkehrerstege, Dachleitern, Dachausstiegsfenster oder Rauchentlüftungsklappen sind zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu beschränken. Unbeschichtete Niro-Verblechungen sind nicht zulässig. 1.2 Fenster, Türen und Tore: Die Konstruktionsdimensionierung und das Material bzw. Aussehen sowie die Proportionen und Unterteilung von Fenstern, Türen und Toren müssen sich bei Neu-, Zu- und Umbauten in die charakteristische Struktur des Objektes und des Stadtbildes im Schutzzonenensemble harmonisch einfügen. Die Einbautiefe von Fenstern wird auf max. 10 cm hinter der Fassadenebene beschränkt. Jede Liegenschaft darf, ausgenommen in begründeten Einzelfällen (z.b. Grundstückszusammenlegungen), nicht mehr als eine Ein- bzw. Ausfahrt zum angrenzenden öffentlichen Straßenraum aufweisen Sonnenschutzeinrichtungen: Fix montierte Sonnenschutzeinrichtungen sind in den Schutzzonen Kategorien 01, 02 und 03 nicht zulässig. Auf- oder einziehbare Sonnenschutzeinrichtungen wie Jalousien oder Markisen müssen in ihrer Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und dürfen im geschlossenen Zustand diesen nicht beeinträchtigen....

50 2.5 zulässige Gebäudehöhe: Innerhalb der Schutzzonen ist die Errichtung nur jener Gebäude gestattet, deren höchster Punkt des Daches maximal 3,5 m, im Schutzzonenbereich Zentrum 4 m, über der ausgeführten Gebäudehöhe zu liegen kommt. Diese Höhenbegrenzung sowie die verordnete Bauklasse bzw. zulässige Absoluthöhe kann in den Schutzzonen Kategorien 01, 02 und 03 bei positivem Schutzzonengutachten in Ausnahmefällen überschritten werden Ergänzende Bebauungsvorschriften für die Schutzzonenbereiche in der Andreas Hofer-Zeile sowie in der KG Rauhenstein (nördlich der Schwechat und westlich der Wiener Hochquellenwasserleitung): Neigung, Form und Höhe von Dächern sind an die das Ortsbild prägende, überlieferte Dachlandschaft (Neigungen, Formen, Firstausrichtungen, Traufen) anzupassen.... V. ABSCHNITT: FREIFLÄCHEN... F8 Die Freifläche ist zur Begrenzung des Straßenraumes alleeartig mit standortheimischen Sträuchern und Gehölzen zu bepflanzen. 2 Die Plandarstellungen, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Baden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Baden, am Der Bürgermeister Angeschlagen am: Abgenommen am:

51 ANHANG: Auszug aus dem Schutzzonengutachten Wörthgasse 11

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