Abholzung in Parks und Straßengrün
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- Heinrich Wilfried Straub
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1 Abholzung in Parks und Straßengrün Naturlandschaften Beispiele erfolgreicher BN-Arbeit vor Ort Peter Satzger Landsberg
2 A96 bei Schöffelding Nebenstraße Autobahn Links Intakter Waldrand rechts Massive Abholzung 2
3 Wo wird abgeholzt Autobahn Städtische Parks in Landsberg Kaufering Entlang Bahline Landsberg Kaufering 3
4 A96 bei Schöffelding Neuer Waldrand als Park gestaltet Keine Sträucher mehr 4
5 A96 Abfahrten Alle Sträucher weg Bäume massiv reduziert 5
6 A96 Schöffelding Innenseite Lärmschutzwand: Hecken als Sichtschutz entfernt 6
7 A96 Schöffelding Außenseite Lärmschutzwand: Hecken als Sichtschutz entfernt 7
8 A96 Schöffelding Hecken wurden auf großer Länge radikal abgeschnitten Hecken wurden ausgefräst Intakter Zaun wurde so stark beschädugt, dass er erneuert werden muße Hecken fehlen als Blendschutz 8
9 Begründung der Autobahndirektion 9
10 Autobahndirektion hält sich nicht an Gesetze Aber Hecken wurden auch am 5. und 6. Mai bei Germering geschnitten 10
11 Autobahndirektion Widerspricht sich selbst Aber: Es wurden Hecken auf einer Länge von mehreren 100m abgeschnitten 11
12 Neue Vorgaben werden massive Folgen haben Am 18. September 2006 wurden die Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäumen (ESAB) eingeführt. Damit ging eine lange Auseinandersetzung um die Pflanzung und den Erhalt von Bäumen an Straßen zwischen Landschaftsarchitekten und Umweltverbänden einerseits, dem Bundesverkehrsministerium und u.a. der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen andererseits zu Ende: Mind 4,5 Meter Abstand zu Strasse In Sonderfällen 3 m Stellungnahmen BUND: Im ihrem Grundtenor betrachten die ESAB Alleen und Baumreihen entlang von Straßen als vermeidbares Verkehrsrisiko.. Die ESAB werden daher vom BUND abgelehnt 12
13 Art. 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur Widerspruch zu Art 2 Bay Naturschutzgesetz (1) 1 Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger. 2 Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personendes öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grunds ätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschafte n. 3 Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. 4 Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig Naturschutzzwecken. 5 Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 s icherzustellen. (2) Jeder hat nach seinen M öglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grunds ätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild lebende Tiere und Pflanzen soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. 13
14 Landsberg Abholzung im Bereich Gotenstraße Grünanlage West III zwischen Iglinger Straße und Ahornallee: Sträucher wurden zunächst abgeschnitten anschließend ausgefräst 14
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