ALPMANN SCHMIDT. Grundlagen Fälle. Erbrecht

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1 ALPMANN SCHMIDT Grundlagen Fälle Erbrecht 2. Auflage 2010

2 Grundlagen Fälle Erbrecht 2010 Claudia Haack Rechtsanwältin und Repetitorin in Münster ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Annette-Allee 35, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:

3 Liebe Leserin, lieber Leser, wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen. Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten unseres Hauses informieren. genügt an Danke Ihr AS-Autorenteam Haack, Claudia Grundlagen Fälle Erbrecht 2. Auflage 2010 ISBN: Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 Inhalt INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Teil: Gesetzliche Erbfolge Verwandtenerbrecht... 2 Fall 1: Gesetzliche Erben erster Ordnung... 3 Fall 2: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung... 6 Fall 3: Gesetzliche Erben dritter Ordnung... 8 Fall 4: Gesetzliche Erben vierter Ordnung Ehegattenerbrecht...12 Übersicht: Gesetzliches Ehegattenerbrecht...12 Fall 5: Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft...13 Fall 6: Ehegattenerbrecht bei Gütertrennung...18 Fall 7: Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft...19 Fall 8: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten neben gesetzlichen Erben dritter Ordnung Gesetzliches Erbrecht nach LPartG...23 Fall 9: Gesetzliches Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners Teil: Verfügungen von Todes wegen...27 Übersicht: Wirksame Errichtung eines Testaments Testament...27 Fall 10: Testierwille und Testierfähigkeit...28 Fall 11: Testierfähigkeit von Minderjährigen...31 Fall 12: Grundsatz der Höchstpersönlichkeit...33 Fall 13: Wirksamkeit eines Testaments Fall 14: Geliebtentestament Fall 15: Testamentsform notarielles Testament...40 Fall 16: Testamentsform eigenhändiges Testament (1)...42 Fall 17: Testamentsform eigenhändiges Testament (2)...46 Fall 18: Widerruf eines Testaments Fall 19: Widerruf eines Testaments Fall 20: Widerruf eines Testaments Fall 21: Widerruf des Widerrufs Erbvertrag...61 Übersicht: Wirksame Errichtung eines Erbvertrags...61 Fall 22: Inhalt und Bindungswirkung eines Erbvertrags...62 Fall 23: Rücktritt vom Erbvertrag...65 Fall 24: Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten Gemeinschaftliches Testament...71 Übersicht: Wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments...71 Fall 25: Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments...72 I

5 Inhalt Fall 26: Wechselbezügliche Verfügungen Fall 27: Gemeinschaftliches Testament Scheidungsfolgen Fall 28: Berliner Testament 2287 analog Fall 29: Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel Auslegung von Verfügungen von Todes wegen Fall 30: Erläuternde Auslegung Fall 31: Ergänzende Auslegung Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen Fall 32: Testamentsanfechtung 2078 Abs Fall 33: Anfechtung eines Erbvertrags 2281 ff Teil: Rechtsstellung des Erben Erbschaftsanspruch Fall 34: Erbschaftsanspruch 2018 ff Erbengemeinschaft Fall 35: Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft Verwaltung, Fall 36: Notwendige Verwaltungsmaßnahmen Rechtsstellung des Vor- und Nacherben Fall 37: Vor- und Nacherbschaft Erbschein Fall 38: Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinsinhaber Fall 39: Erfüllungswirkung bei Leistung an Erbscheinsinhaber Teil: Verteilung des Nachlasses Pflichtteilsrecht Fall 40: Berechnung des Pflichtteils Fall 41: Pflichtteilsrestanspruch gem Pflichtteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft Fall 42: Pflichtteil trotz Ausschlagung? Fall 43: Pflichtteilsergänzungsanspruch gem Haftung des Erben Fall 44: Umfang der Erbenhaftung Beschränkungsmöglichkeiten Teil: Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Fall 45: Schenkung auf den Todesfall Stichwortverzeichnis II

6 Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts 1. Teil 1. Teil: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Am ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. Wesentliche Eckpunkte der Reform sind: 1 I. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Die Pflichtteilsentziehungsgründe, die bislang zwischen Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten differenzierten, gelten jetzt einheitlich für die genannten Personen. Ferner ist der Pflichtteilsentziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels, vgl Nr. 5, 2 entfallen und stattdessen berechtigt nunmehr eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. II. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe für Pflichtteilsansprüche Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen diese Vermögenswerte von den Erben oftmals verkauft werden, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe konnte gem a a.f. Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Erfüllung des Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde. Dieser Stundungsanspruch gilt nunmehr zum einen für alle Erben und greift zum anderen schon bei unbilliger Härte ein. III. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch 2325 Abs. 3 n.f. sieht eine abgestufte Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten im Pflichtteilsergänzungsanspruch vor: Schenkungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall vorgenommen wurden, werden voll berücksichtigt, liegt die Schenkung länger zurück, wird für jedes Jahr 1/10 weniger berechnet. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit verschafft. IV. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Bis gab es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Damit benachteiligte die frühere Rechtslage gerade die Abkömmlinge, die zusätzlich zu ihrer beruflichen Tätigkeit noch die Pflegeleistung übernahmen und dadurch doppelt belastet waren. 3 Daher erhält jetzt jeder Abkömmling einen Ausgleich für Pflegeleistungen unabhängig von einem Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen, 2057a Abs. 1 S. 2 n.f. V. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Die bis geltende Sonderverjährung von 30 Jahren für erb- und familienrechtliche Ansprüche ist durch Streichung des 197 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst worden. Nur noch für die auf dem Erbrecht beruhenden Herausgabeansprüche gem. 2018, 2130 und 2362 gilt zum Schutze des wahren Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer und des Nacherben gegenüber dem Vorerben gem. 197 Abs. 1 Nr. 1 n.f. weiterhin die 30-jährige Sonderverjährung. 1 Vgl. dazu Langenfeld NJW 2009, Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB. 3 BT-Drs. 16/13543 S

7 2. Teil Gesetzliche Erbfolge 2. Teil: Gesetzliche Erbfolge 1. Verwandtenerbrecht Gesetzliches Erbrecht der Verwandten I. Keine gewillkürte Erbfolge kein (wirksames) Testament, kein (wirksames) gemeinschaftliches Testament kein (wirksamer) Erbvertrag II. Gesetzliche Erbfolge der Verwandten 1. Erbfähigkeit gem Parentelsystem, d.h. Einteilung der Verwandten nach Ordnungen, 1924 ff., 1930 a) 1. Ordnung, 1924 Abkömmlinge b) 2. Ordnung, 1925 Eltern und deren Abkömmlinge c) 3. Ordnung, 1926 Großeltern und deren Abkömmlinge d) 4. Ordnung, 1928 Urgroßeltern und deren Abkömmlinge e) fernere Ordnungen, 1929 entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge Beachte: 1930 vorhergehende Ordnung schließt nachfolgende Ordnung aus 3. Aufteilung innerhalb der Ordnungen a) Aufteilung innerhalb der 1. Ordnung Erbfolge nach Stämmen, 1924 Abs. 3 Repräsentationsprinzip, 1924 Abs. 2 Eintrittsrecht, 1924 Abs. 3 Erbteilung nach Köpfen, 1924 Abs. 4 b) Aufteilung innerhalb der 2. und 3. Ordnung vor der Erbfolge nach Stämmen gilt das Prinzip der Linien innerhalb einer Linie gilt die Erbfolge nach Stämmen, das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht c) Aufteilung ab der 4. Ordnung leben Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere Urgroßeltern erben zu gleichen Teilen, 1928 Abs. 2 leben keine Urgroßeltern mehr, so gilt das Gradualsystem, d.h. es erbt, wer mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, 1928 Abs. 3, 1929 Abs. 2 Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der vermittelnden Geburten, 1589 S. 3 2

8 Fall 1: Gesetzliche Erben erster Ordnung 2. Teil Fall 1: Gesetzliche Erben erster Ordnung E, der keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, verstirbt bei einem Verkehrsunfall zusammen mit seiner Ehefrau F. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge die Todesfälle von E und F eingetreten sind. E hat aus der Ehe mit der F die Söhne K 1 und K 2 : K 1 ist bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen und hinterlässt seine schwangere Ehefrau F 1 und seinen Sohn E 1. Drei Monate nach dem Tod des E bringt die F 1 den Sohn E 2 zur Welt. K 2 ist verheiratet mit F 2 und hat eine Tochter E 3. Aus der ersten Ehe des E mit der X stammt seine Tochter K 3. Außer V und M den Eltern des E leben noch ein Bruder seines Vaters der Onkel O sowie die Schwester seiner Mutter Tante T. Wer beerbt den E? GV GM GV GM O V M T F E X K 1 F 1 K 2 F 2 K 3 E 1 E 2 E 3 Erblasser E hat zu Lebzeiten keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, sodass er nach der gesetzlichen Erbfolge gem ff. beerbt wird. A. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Die Ehefrau F könnte gem (Mit-)Erbin des E geworden sein. Eine Erbenstellung kann F jedoch nur erlangt haben, wenn sie erbfähig ist. Gem Abs. 1 kann nur derjenige Erbe werden, der zur Zeit des Erbfalls lebt. F ist daher Erbin des E geworden, wenn sie ihn überlebt hat. Es lässt sich hier nicht aufklären, ob bei dem Verkehrsunfall die beiden Ehegatten gleichzeitig verstorben sind oder ob einer den anderen überlebt hat. Gem. 11 VerschG besteht die Vermutung gleichzeitigen Todes, wenn nicht festgestellt werden kann, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind (sog. Kommorientenvermutung). Demnach ist davon auszugehen, dass E und F bei dem Unfall gleichzeitig ums Leben gekommen sind, sodass F den E nicht überlebt hat. Folglich ist die Ehefrau F mangels Erbfähigkeit nicht Erbin des E geworden. Beachte: Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillküren Erbfolge subsidiär, vgl Kommorientenvermutung: Kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind, gilt die Vermutung gleichzeitigen Todes, 11 VerschG. 3

9 2. Teil Verwandtschaft, 1589: Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie miteinander verwandt. Pesonen, die von einer gemeinsamen dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie miteinander verwandt. Erbfähigkeit, 1923: Erbfähig ist jeder, der zzt. des Erbfalls lebt oder zumindest bereits gezeugt war und später lebend zur Welt kommt. Parentelsystem, 1924 ff., 1930: Verwandte sind je nach ihrer Abstammung von bestimmten Voreltern (parentes) in Ordnungen eingeteilt. Gem ist ein Verwandter einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Stammprinzip, 1924 Abs. 3: Jedes Kind bildet einen Stamm, Kindeskinder bilden weitere Unterstämme. Gesetzliche Erbfolge B. Gesetzliches Verwandtenerbrecht Gesetzliche Erben des E sind daher gem ff. seine Verwandten. I. Verwandtschaft, 1589 Fraglich ist also, wer von den im Sachverhalt genannten Personen mit dem E verwandt ist. Gem sind die Personen miteinander verwandt, die voneinander oder von einer gemeinsamen dritten Person abstammen. Demzufolge sind die Großeltern, die Eltern V und M, Onkel O, Tante T, die Kinder K 1, K 2, K 3 sowie die Enkel E 1, E 2 und E 3 mit dem E verwandt, während bei X, F 1 und F 2 ein Verwandtschaftsverhältnis zu E fehlt, sodass sie aus diesem Grund als Erben ausscheiden. II. Erbfähigkeit, 1923 Auch die Verwandten des Erblassers können nur erben, wenn sie gem erbfähig sind. Die Großeltern und das Kind K 1 sind bereits vor dem Erblasser verstorben, sodass sie mangels Erbfähigkeit den E nicht beerbt haben. E 2 hat zwar zur Zeit des Erbfalls noch nicht gelebt. Er war jedoch bereits gezeugt und ist später lebend zur Welt gekommen, sodass er gem Abs. 2 als vor dem Erbfall geboren gilt und somit erbfähig ist. III. Parentelsystem, 1924 ff., 1930 Innerhalb des gesetzlichen Verwandtenerbrechts gilt das sogenannte Parentelsystem: Der Gesetzgeber hat die Verwandten gem ff. je nach ihrer Abstammung von bestimmten Voreltern (parentes) in Ordnungen eingeteilt und gem ist ein Verwandter einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Die Kinder K 2 und K 3 sowie die Enkel E 1, E 2 und E 3 sind gem Abs. 1 Erben erster Ordnung. Dass die K 3 aus einer anderen Ehe des Erblassers stammt als die Abkömmlinge K 1 und K 2, ist dabei völlig unerheblich. Maßgeblich ist nur, dass es sich um einen Abkömmling des Erblassers handelt. Die Eltern V und M sind demgegenüber gem Abs. 1 Erben zweiter Ordnung und Onkel O und Tante T gehören gem Abs. 1 als Abkömmlinge der Großeltern der dritten Ordnung an. Da mit den Kindern und Enkeln des Erblassers Erben erster Ordnung vorhanden sind, scheiden die Eltern V und M (2. Ordnung) sowie O und T (3. Ordnung) gem als Erben des E aus. IV. Aufteilung innerhalb der Ordnung 1. Stammprinzip, 1924 Abs. 3 Die Erbfolge richtet sich innerhalb der ersten Ordnung nach dem Stammprinzip, 1924 Abs. 3: Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, die Kindeskinder (Enkel, Urenkel, usw.) bilden weitere Unterstämme. Das Vermögen des Erblassers E verteilt sich daher auf die Stämme K 1, K 2 und K 3. 4

10 Fall 1: Gesetzliche Erben erster Ordnung 2. Repräsentationsprinzip, 1924 Abs. 2 Innerhalb eines Stammes gilt das Repräsentationsprinzip, 1924 Abs. 2: Danach schließt ein lebender Abkömmling, die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Infolgedessen repräsentiert K 2 den Stamm K 2 und schließt seine Tochter E 3 von der Erbfolge aus. 3. Eintrittsrecht, 1924 Abs. 3 Ferner gilt innerhalb eines Stammes das Eintrittsrecht, 1924 Abs. 3: D.h., ist der Repräsentant eines Stammes vorverstorben, so treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle. Demnach treten E 1 und E 2 an die Stelle des bereits vorverstorbenen Stammrepräsentanten K Erbteilung nach Köpfen, 1924 Abs. 4 Gem Abs. 4 erben die Stämme zu gleichen Teilen. Daher erben die Stämme K 1, K 2 und K 3 jeweils zu 1/3. Die lebenden Stammrepräsentanten K 2 und K 3 erhalten demnach je 1/3 und der 1/3-Anteil des Stammes K 1 geht zu gleichen Teilen auf die Unterstämme E 1 und E 2, sodass diese jeweils Erben zu 1/6 sind. Erblasser E ist folglich von K 2 und K 3 zu je 1/3 sowie von E 1 und E 2 zu je 1/6 beerbt worden. 2. Teil Repräsentationsprinzip, 1924 Abs. 2: Lebende Abkömmlinge schließen die durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Eintrittsrecht, 1924 Abs. 3: Ist der Repräsentant eines Stammes vorverstorben, so treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle. 5

11 2. Teil Gesetzliche Erbfolge Fall 2: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung Der unverheiratete und kinderlose E verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen. Von seinen Eltern lebt nur noch seine Mutter M. Sein Bruder B ist ebenfalls vor ihm gestorben; dieser hat jedoch zwei Kinder N 1 und N 2 hinterlassen. Aus erster Ehe des Vaters V mit der X stammt dessen Tochter S. Sie ist verheiratet mit Y und hat 3 Kinder N 3, N 4 und N 5. Wer beerbt den E? M V X E B S Y N 1 N 2 N 3 N 4 N 5 Erblasser E hat zu Lebzeiten keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, sodass er nach der gesetzlichen Erbfolge gem ff. beerbt wird. Da E zum Todeszeitpunkt unverheiratet war, wird er allein von seinen Verwandten beerbt. A. Verwandtschaft, 1589 Gem sind die Personen miteinander verwandt, die voneinander oder von einer gemeinsamen dritten Person abstammen. Demzufolge sind die Eltern V und M, Bruder B, Halbschwester S sowie die Nichten und Neffen (N 1 N 5 ) mit dem E verwandt, während bei X und Y ein Verwandtschaftsverhältnis zu E fehlt, sodass sie aus diesem Grund als Erben ausscheiden. B. Erbfähigkeit, 1923 Die Verwandten des Erblassers können nur erben, wenn sie gem erbfähig sind. Vater V und Bruder B sind bereits vor dem Erblasser verstorben, sodass sie mangels Erbfähigkeit den E nicht beerbt haben. C. Parentelsystem, 1924 ff., 1930 Innerhalb des gesetzlichen Verwandtenerbrechts gilt das sogenannte Parentelsystem: Der Gesetzgeber hat die Verwandten gem ff. je nach ihrer Abstammung von bestimmten Voreltern (parentes) in Ordnungen eingeteilt und gem ist ein Verwandter einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Die Mutter M, die Halbschwester S sowie die Neffen und Nichten des E (N 1 N 5 ) sind gem Abs. 1 Erben zweiter Ordnung. Da Erblasser E keine eigenen Abkömmlinge hinterlassen hat, sind Erben erster Ordnung nicht vorhanden, sodass die Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge berufen sind,

12 Fall 2: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung D. Aufteilung innerhalb der Ordnung I. Linienprinzip, 1925 Abs. 2 Die Erbfolge richtet sich innerhalb der zweiten Ordnung zunächst nach dem Linienprinzip, 1925 Abs. 2: Vater und Mutter des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen jeweils eine Linie, d.h. es existiert eine väterliche und eine mütterliche Linie. II. Repräsentationsprinzip, 1925 Abs. 2 Innerhalb einer Linie gilt das Repräsentationsprinzip, 1925 Abs. 2: Wenn die Eltern leben, erben sie allein und zu gleichen Teilen also jeder 1/2. D.h. ein lebender Elternteil schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Infolgedessen repräsentiert die Mutter M die mütterliche Linie und schließt daher ihren Sohn B und dessen Abkömmlinge N 1 und N 2 für die Erbfolge innerhalb der mütterlichen Linie aus. M beerbt den E daher zu 1/2. III. Eintrittsrecht, 1925 Abs. 3 Ferner gilt innerhalb einer Linie das Eintrittsrecht, 1925 Abs. 3: D.h., wenn der Repräsentant einer Linie vorverstorben ist, treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge nach den für die erste Ordnung geltenden Grundsätzen an seine Stelle. Demnach treten an sich B und S an die Stelle ihres verstorbenen Vaters V. Da B bereits vorverstorben ist, greift innerhalb dieses Stammes erneut das Eintrittsrecht ( 1925 Abs. 3 S. 1 i.v.m Abs. 3), sodass an die Stelle des B seine Abkömmlinge N 1 und N 2 treten, während S den Stamm repräsentiert und ihre Kinder N 3 N 5 von der Erbfolge ausschließt. Somit sind in der väterlichen Linie S, N 1 und N 2 zu Erben berufen. IV. Erbteilung nach Köpfen, 1925 Abs. 3 S. 1 i.v.m Abs. 4 Gem Abs. 3 S. 1 i.v.m Abs. 4 erben die Stämme zu gleichen Teilen. D.h. der Anteil des V (1/2) geht zu gleichen Teilen an seine Abkömmlinge, also an die Stämme B und S zu je 1/4, 1925 Abs. 3 S. 1 i.v.m Abs. 4. Der Anteil des vorverstorbenen B geht jedoch zu gleichen Teilen an seine Kinder N 1 und N 2 ; diese sind daher Erben zu je 1/8. Erben des E sind demnach M zu 1/2, S zu 1/4 und N 1 und N 2 zu je 1/8. 2. Teil Linienprinzip, 1925 Abs. 2: Vater und Mutter des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen eine Linie. 7

13 2. Teil Gesetzliche Erbfolge Fall 3: Gesetzliche Erben dritter Ordnung Der unverheiratete und kinderlose E verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen. Seine Eltern waren bereits vor Jahren bei einem Schiffsunglück ums Leben gekommen. Von den Verwandten väterlicherseits leben noch die Großmutter GM 1 sowie der Onkel O des E. Von den Verwandten aus der mütterlichen Linie leben noch der Großvater GV 2, sowie C 1, C 2 und C 3, die Kinder der Tante T des Erblassers E. Wer beerbt den E? GV 1 GM 1 GV 2 GM 2 O V M T E C 1 C 2 C 3 Erblasser E hat zu Lebzeiten keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, sodass er nach der gesetzlichen Erbfolge gem ff. beerbt wird. Da E zum Todeszeitpunkt unverheiratet war, wird er allein von seinen Verwandten beerbt. A. Verwandtschaft, 1589 Gem sind die Personen miteinander verwandt, die voneinander oder von einer gemeinsamen dritten Person abstammen. Demzufolge sind alle im Sachverhalt genannten Personen mit dem Erblasser E verwandt. B. Erbfähigkeit, 1923 Die Verwandten des Erblassers können nur erben, wenn sie gem erbfähig sind. Der Großvater väterlicherseits GV 1, die Großmutter mütterlicherseits GM 2, die Eltern V und M sowie Tante T sind bereits vor dem Erblasser verstorben, sodass sie mangels Erbfähigkeit den E nicht beerbt haben. C. Parentelsystem, 1924 ff., 1930 Innerhalb des gesetzlichen Verwandtenerbrechts gilt das sogenannte Parentelsystem: Der Gesetzgeber hat die Verwandten gem ff. je nach ihrer Abstammung von bestimmten Voreltern (parentes) in Ordnungen eingeteilt und gem ist ein Verwandter einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Die Großmutter väterlicherseits GM 1, der Großvater mütterlicherseits GV 2, Onkel O sowie die Kinder der Tante T (C 1 C 3 ) die Cousins und Cousinen des Erblassers E sind gem Abs. 1 Erben dritter Ordnung. Da Erblasser E keine eigenen Abkömmlinge hinterlassen hat, sind Erben erster Ordnung nicht vorhanden; wegen des Vorversterbens der Eltern V und M, die keine weiteren Abkömmlinge 8

14 Fall 3: Gesetzliche Erben dritter Ordnung 2. Teil hatten, sind auch keine Erben zweiter Ordnung mehr vorhanden, sodass die Erben dritter Ordnung zur Erbfolge berufen sind, D. Aufteilung innerhalb der Ordnung I. Linienprinzip, 1926 Abs. 2 Die Erbfolge richtet sich innerhalb der dritten Ordnung zunächst nach dem Linienprinzip, 1926 Abs. 2: Der Nachlass fällt je zu 1/2 in die großelterliche Linie väterlicherseits und die großelterliche Linie mütterlicherseits. II. Repräsentationsprinzip, 1926 Abs. 2 Innerhalb einer Linie gilt das Repräsentationsprinzip, 1926 Abs. 2: Wenn die Großeltern leben, erben sie allein und zu gleichen Teilen also jeder 1/4. D.h. ein lebender Großelternteil schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Die Großmutter väterlicherseits GM 1 und der Großvater mütterlicherseits GV 2 sind daher Erben des E zu je 1/4. III. Eintrittsrecht, 1926 Abs. 3 Ferner gilt auch in der dritten Ordnung das Eintrittsrecht, 1926 Abs. 3: D.h., wenn ein Großelternteil vorverstorben ist, treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle und zwar gem Abs. 5 nach den für die erste Ordnung geltenden Grundsätzen. Der Anteil des vorverstobenen Großvaters väterlicherseits GV 1 i.h.v. 1/4 geht daher gem Abs. 3 S. 1 an seinen Abkömmling O. Der Erbteil der vorverstorbenen Großmutter mütterlicherseits GM 2 i.h.v. 1/4 fällt ebenfalls an ihre Abkömmlinge, also an sich an T. Da diese jedoch bereits vorverstorben ist, greift gem Abs. 5 i.v.m Abs. 3 erneut das Eintrittsrecht, sodass die Abkömmlinge der T (C 1, C 2 und C 3 ) an ihre Stelle treten. IV. Erbteilung nach Köpfen, 1926 Abs. 5 i.v.m Abs. 4 Gem Abs. 5 i.v.m Abs. 4 erben Stämme zu gleichen Teilen. Anm.: Sind beide Großelternteile einer Linie verstorben und sind von ihnen auch keine Abkömmlinge mehr vorhanden, fällt der Anteil an die andere Großelternlinie, 1926 Abs. 4. Infolgedessen geht der Anteil der T i.h.v. 1/4 zu gleichen Teilen an C 1, C 2 und C 3, sodass diese den E zu je 1/12 beerben. Erben des E sind daher GM 1, GV 2 und O zu je 1/4 sowie C 1, C 2 und C 3 zu je 1/12. Zusatzfrage: Wie wäre die Erbfolge, wenn die Mutter M des Erblassers E zur Zeit der Erbfalls gelebt hätte? Dann wäre M gesetzliche Alleinerbin, da sie gem Abs. 1 Erbin zweiter Ordnung ist und daher gem die übrigen lebenden Verwandten, die allesamt der dritten Ordnung angehören, verdrängt hätte. 9

15 Stichworte STICHWORTVERZEICHNIS Die Zahlen verweisen auf die Seiten. Abschlussfunktion... 44, 47 Andeutungstheorie Anfechtung des Testaments Annulierungsvermerk Auslegungsmethoden Außenverhältnis Beeinträchtigungsabsicht Behindertentestament Berliner Testament... 79, 80, 83 Eigenhändiges Testament Einheitsprinzip... 80, 83 Einheitstheorie Einrede des ungeteilten Nachlasses Einseitige Verfügungen Empfängerhorizont Erbfallschulden Erblasserschulden , 123 Erbrechtliche Lösung Erbschaftsbesitzer Erbvertrag Ergänzende Auslegung Erläuternde Auslegung... 87, 88 Errichtungszusammenhang Erschaftsverwaltungsschulden Geliebtentestament Gemeinschaftliches Testament... 71, 72 Gesamtschuldner Geschäftsführungsbefugnis Gradsystem Gradualsystem... 2, 11 Großer Pflichtteil Grundsatz der Höchstpersönlichkeit... 33, 61 Güterrechtliche Lösung Hypothetischer Erblasserwille Identitätsfunktion... 44, 47 Innenverhältnis Kleiner Pflichtteil... 16, 118, 119 Kommorientenvermutung... 3 Linienprinzip... 2, 7 Nachlasserbenschulden Negativtestament Notarielles Testament Parentelsystem... 2, 4 Pauschaler Zugewinnausgleich Pflichtteilsberechtigung Repräsentationsprinzip... 2, 5, 6 Schenkung auf den Todesfall Stammprinzip... 4 Teilnichtigkeit Testamentsanfechtung Testierfähigkeit... 27, 28, 71 Testierfreiheit... 29, 59 Testierwille... 27, 28, 71 Trennungsprinzip Valutaverhältnis Vermächtnis Vertragsmäßige Verfügungen Vertretung Voraus des Ehegatten Vorsätzlich, sittenwidirige Schädigung Wahltheorie Wechselbezügliche Verfügungen Widerruf eines Testaments Widerrufstestament Wiederverheiratungsklausel

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