Memo-Check ALPMANN SCHMIDT. Juristische Lehrgänge. Lieferbar ca. Ende April
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1 ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Memo-Check Familien- und Erbrecht 5. Auflage 2008 Memo-Check Familien- und Erbrecht Die 5. Auflage des Memo-Check Familien- und Erbrecht berücksichtigt die Änderungen, die sich seit der letzten Auflage in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur ergeben haben, so u. a. die Unterhaltsreform vom , das Lebenspartnerschaftsgesetz sowie aber auch zahlreiche neue Entscheidungen des BGH zum Familien- und Erbrecht. 5. Auflage 2008 Dr. Franz-Thomas Roßmann, Rechtsanwalt und Repetitor ca. 96 Seiten 7,60 ISBN: Lieferbar ca. Ende April Das Familien- und Erbrecht enthält Klausurfallen, die von den Prüfungsämtern gerne in Klausuren mit scheinbar gängigem Themenkreis eingebaut werden. Übersieht man diese, so kann daran u.u. die gesamte Klausur scheitern. Wussten Sie z.b. schon, dass für eine Darlehensaufnahme durch einen Minderjährigen die Zustimmung der Eltern nicht ausreicht, sondern die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist ( 1822 Nr. 8, 1643 Abs. 1)? Ist man in solchen Fällen nur auf die 107 ff. fixiert, kann die Lösung der Klausur völlig neben der Fragestellung liegen. Daran sieht man, dass schon im 1. Staatsexamen und verstärkt auch im 2. Staatsexamen die genaue Kenntnis der wichtigsten Problemkreise des Familien- und Erbrechts unerlässlich ist. Leseprobe und Bestellung bequem im Internet Alpmann Schmidt Annette-Allee Münster Tel
2 ALPMANN SCHMIDT Memo-Check Familien- und Erbrecht 5. Auflage 2008
3 Memo-Check Familien- und Erbrecht 2008 Dr. Franz-Thomas Roßmann Rechtsanwalt und Repetitor in Würzburg ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Annette-Allee 35, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:
4 Dr. Roßmann, Franz-Thomas Memo-Check Familien- und Erbrecht 5. Auflage 2008 ISBN: Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
5 INHALTSVERZEICHNIS Themen Familienrecht 1. Teil: Das Eherecht Abschnitt: Das Verlöbnis Abschnitt: Eingehung und Aufhebung der Ehe Abschnitt: Die Rechtswirkungen der Ehe im Allgemeinen Abschnitt: Das eheliche Güterrecht Abschnitt: Scheidungsvoraussetzungen Abschnitt: Scheidungsfolgenrecht Teil: Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht Abschnitt: Verwandtschaft Abschnitt: Elterliche Sorge Abschnitt: Umgang Abschnitt: Adoption Abschnitt: Verwandtenunterhalt Teil: Außereheliche Verbindungen Abschnitt: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Abschnitt: Die eingetragene Lebenspartnerschaft...51 Themen Erbrecht 1. Teil: Grundbegriffe Teil: Die gesetzliche Erbfolge Teil: Vermächtnis Teil: Die Verfügung von Todes wegen Abschnitt: Wirksamkeitsvoraussetzungen Abschnitt: Widerruf Abschnitt: Erbvertrag Abschnitt: Gemeinschaftliches Testament Abschnitt: Testamentsauslegung Abschnitt: Anfechtung Teil: Der Ausschluss von der Erbfolge Teil: Die Rechtsstellung des Erben Teil: Nachlassverbindlichkeiten Teil: Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall...85
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7 Nr. 1 Familienrecht Punkte 1. Teil: Das Eherecht 1. Abschnitt: Das Verlöbnis 1 Was versteht man unter einem Verlöbnis? 2 Wie beurteilt die h.m. die Rechtsnatur des Verlöbnisses? 3 Welches sind die wichtigsten privatrechtlichen Wirkungen des Verlöbnisses? 4 Welches sind die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Wirkungen des Verlöbnisses? 5 Welche Ansprüche können entstehen, wenn ein Verlobter vom Verlöbnis zurücktritt? 6 Welche Wirkung hat die Auflösung eines Verlöbnisses auf letztwillige Verfügungen? Gesamtpunktzahl (max. 18 Punkte) getestet Datum Punktzahl Test 1 Test 2 Test 3 1
8 Antwort 1: Unter einem Verlöbnis i.s.d Abs. 1 versteht man zum einen das gegenseitig gegebene Verprechen künftiger Eheschließung, zum anderen das durch dieses Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis. Antwort 2: Nach der Vertragstheorie (h.m.) ist das Verlöbnis ein Vertrag, der auf die Eingehung der Ehe gerichtet ist und auf den grds. die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar sind, allerdings mit folgenden Besonderheiten: Unanwendbar sind die Regeln über die Stellvertretung gem. 164 ff. (Arg: höchstpersönlich) und nach h.m. die 119 ff. (arg: Rücktritt nach 1298 ff. als lex specialis). Antwort 3: Verlobte können einen Ehe- ( 1408), einen Erbverzichts- ( 2347) und einen Erbvertrag schließen ( 2275 Abs. 3). Hingegen können Verlobte kein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies ist gem ausschließlich Ehegatten vorbehalten. Antwort 4: Verlobte sind Angehörige i.s.d. 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. Aus dem Verlöbnis resultiert grds. eine sog. Beschützergarantenpflicht gem. 13 StGB. Verlobte haben im Zivil- und Strafprozess ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht, vgl. 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und 52 Abs. 1 Nr. 1, 61 StPO. Antwort 5: Wer mit wichtigem Grund vom Verlöbnis zurücktritt, den treffen keine Ersatzpflichten ( 1298 Abs. 3). Wer ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt, hat nach 1298 Abs. 1 S. 1 dem anderen und dessen Eltern sowie Dritten, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass diese in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Hat der andere Verlobte in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen, so ist ihm der daraus entstandene Schaden von dem Verlobten, der ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist, zu ersetzen ( 1298 Abs. 1 S. 2). Erfolgt der Rücktritt, weil der andere Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt hat, so treffen die genannten Verpflichtungen den Rücktrittsgegner ( 1299). Ferner besteht nach 1301 i.v.m. 812 ff. (Rechtsfolgenverweis) für jeden Verlobten ein Anspruch auf Herausgabe der Brautgeschenke. Antwort 6: Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, wird unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wird, 2077 Abs. 2, es sei denn, die Voraussetzungen des 2077 Abs. 3 sind ausnahmsweise gegeben. 2
9 Nr. 2 Familienrecht Punkte 1. Teil: Das Eherecht 2. Abschnitt: Eingehung und Aufhebung der Ehe 1 Was sind die Voraussetzungen einer Eheschließung? 2 Unter welchen Voraussetzungen liegt Ehefähigkeit vor? 3 Begründet des Bestehen einer Lebenspartnerschaft i.s.des LPartG eine Eheverbot? 4 Wann liegt eine sog. Nichtehe vor? 5 Wann spricht man von einer aufhebbaren Ehe? 6 Was versteht man unter einer sog. hinkenden Ehe? Gesamtpunktzahl (max. 18 Punkte) getestet Datum Punktzahl Test 1 Test 2 Test 3 3
10 . Nr. 27 Erbrecht Punkte 1. Teil: Grundbegriffe 1 Wer ist erbfähig? 2 Was bedeutet der Grundsatz der Universalsukzession? 3 Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? 4 Was versteht man unter Testierfreiheit? 5 Von welchem allgemeinen Prinzip ist die Testierfreiheit eine besondere Ausprägung? 6 Was versteht man unter Vonselbsterwerb? Gesamtpunktzahl (max. 18 Punkte) getestet Datum Punktzahl Test 1 Test 2 Test 3 53
11 Antwort 1: Erbe kann nur werden, wer erbfähig ist. Erbfähig sind zur Zeit des Erbfalls lebende natürliche Personen ( 1923 Abs. 1) sowie zur Zeit des Erbfalls erzeugte, aber noch nicht geborene Kinder (nasciturus), wenn sie lebend geboren werden ( 1923 Abs. 2), juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften i.s.v. 14 Abs. 2. Nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig begriffen wird, ist konsequenterweise auch ihre Erbfähigkeit zu bejahen. Antwort 2: Der Grundsatz der Universalsukzession bedeutet gem. 1922, dass mit dem Tode des Erblassers das Vermögen als Ganzes kraft Gesetzes auf den oder die berufenen Erben übergeht. Eine Vererbung einzelner Nachlassgegenstände ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Singularsukzession). Will der Erblasser einem anderen einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, so kann er diesem ein Vermächtnis aussetzen. Antwort 3: Verfügungen von Todes wegen sind das Testament ( 1937) als einseitige Verfügung von Todes wegen, der Erbvertrag ( 1941) als zweiseitiges Rechtsgeschäft und als Sonderform für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament ( 2265 ff. i.v.m. 10 Abs. 4 LPartG). Diese Typen stellt der Gesetzgeber abschließend zur Verfügung (sog. Typenzwang), d.h. nur durch diese Verfügungen kann (neben der gesetzlichen Erbfolge) ein Vermögen im Todesfall übergehen. Antwort 4: Testierfreiheit ist das Recht des Erblassers, durch Verfügungen von Todes wegen das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod zu bestimmen, sowie diese Verfügungen frei von der Einflussnahme Dritter zu treffen und auszugestalten. Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich insbesondere aus dem Pflichtteilsrecht der 2303 ff. und aus 134, 138. Antwort 5: Die Testierfreiheit stellt eine Ausprägung der Privatautonomie dar und ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Antwort 6: Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der Erbe den Nachlass ohne jegliche Mitwirkung seinerseits, selbst ohne sein Wissen und ggf. sogar gegen seinen Willen. Er hat deshalb ein Ausschlagungsrecht, 1942 Abs
12 . Nr. 28 Erbrecht Punkte 2. Teil: Die gesetzliche Erbfolge 1 Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein? 2 Was versteht man unter dem Parentelsystem? 3 Wie werden die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung und ihre Erbquoten ermittelt? 4 Was versteht man unter dem Prinzip der Linien? 5 Was versteht man unter dem sog. Gradsystem? 6 Nach welchen Kriterien ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgestaltet? Gesamtpunktzahl (max. 18 Punkte) getestet Datum Punktzahl Test 1 Test 2 Test 3 55
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