PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
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- Katja Heinrich
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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht
2 Bedeutung des Erbrechts im Examen aufgrund einer Auswertung von 224 zivilrechtlichen Originalexamensklausuren durch den Großen Klausurenkurs der Universität zu Köln (komplette Auswertung unter Erbrecht wurde in 18 von 224 Klausuren geprüft, also in etwa 8 % der Klausuren. Am häufigsten wurden dabei folgende Materien geprüft (Doppelnennungen möglich): - Wirksamkeitsvoraussetzungen des Testaments (Form und Widerruf) in 6 Klausuren - Erbschein in 5 Klausuren - Erbschaftsanspruch in 4 Klausuren - Gemeinschaftliches Testament in 3 Klausuren - Vor- und Nacherbschaft in 3 Klausuren - Testamentsanfechtung in 2 Klausuren - Vermächtnis in 2 Klausuren - Schenkung von Todes wegen in 2 Klausuren Erbrecht Vorlesungsstunde 1 2
3 Termine 14. April: Vorlesungsstunde April: Vorlesungsstunde April: Vorlesungsstunde Mai: - Vorlesungsausfall (Christi Himmelfahrt) Mai: Vorlesungsstunde Mai: Vorlesungsstunde Mai: - Vorlesungsausfall (Fronleichnam) Juni: Vorlesungsstunde Juni: Vorlesungsstunde Juni: Vorlesungsstunde Juni: Vorlesungsstunde Juni: Vorlesungsstunde Juli (Dienstag, 11-14, Hz 3): Abschlussklausur Erbrecht Vorlesungsstunde 1 3
4 Gliederung I. Einführung II. Gesetzliche Erbfolge III. Gewillkürte Erbfolge IV. Beschwerungen und Beschränkungen des Erben V. Anfall und Ausschlagung der Erbschaft VI. Erbschein VII. Haftung des Erben VIII. Erbschaftsanspruch IX. Mehrheit von Erben I: Erbengemeinschaft X. Mehrheit von Erben II: Vor- und Nacherbfolge XI. Pflichtteilsrecht XII. Erbschaftskauf XIII. Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Todesfall; Nachfolge in Unternehmen und Gesellschaftsanteile Erbrecht Vorlesungsstunde 1 4
5 Begriff und Gegenstand des Erbrechts Erbrecht: Der Teil der Rechtsordnung, der die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen (Erbfolge) regelt. Doppelte Bedeutung: Erbrecht im objektiven Sinn als Summe der erbrechtlichen Normen, Erbrecht im subjektiven Sinn als Rechtsstellung des Erben. Erbrecht Vorlesungsstunde 1 5
6 Das Erbrecht im System des Grundgesetzes Art. 14 I S. 1 GG regelt Garantie des Eigentums und des Erbrechts (Erbrecht als postmortale Fortsetzung des Eigentums) Einerseits Institutsgarantie (Garantie der Existenz eines privaten Erbrechts), andererseits auch Individualgarantie (zugunsten des Erblassers und auch des Erben) Kernbestand: - Prinzip der Privaterbfolge - Testierfreiheit - nach h.m. auch grundsätzliches Verwandtenerbrecht Erbrecht Vorlesungsstunde 1 6
7 Internationales Erbrecht (1) Art. 21 I EuErbVO: Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Art. 20 EuErbVO: Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Erbrecht Vorlesungsstunde 1 7
8 Internationales Erbrecht (2) Art. 24 EuErbVO: Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen (1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Person für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung von Todes wegen das Recht wählen, das sie nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können. (3) Art. 25 EuErbVO: Erbverträge (1) Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde. (2) Erbrecht Vorlesungsstunde 1 8
9 Beispielsfall zur Erbfähigkeit Chefarzt A hat sein Vermögen testamentarisch a) seiner ehemaligen Medizinfakultät F, b) dem nicht rechtsfähigen Volleyballclub V, c) seinem Schäferhund S, d) dem Schloss Sanssouci zugesprochen. Erbrecht Vorlesungsstunde 1 9
10 Beispielsfall zum Grundsatz der Koexistenz Die Eheleute M und F planen eine künstliche Befruchtung, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Nach Abgabe einer Samenspende, mit der eine Eizelle von F befruchtet werden soll, verunglückt M tödlich. Noch bevor F und die Ärzte von diesem Todesfall erfahren, wird die Eizelle befruchtet. (Ansonsten wäre die Befruchtung strafbar nach 4 I Nr. 3 Embryonenschutzgesetz, ohne dass das erbrechtliche Folgen hätte!) Später wird das Kind K lebend geboren. Erbrecht Vorlesungsstunde 1 10
11 Beispielsfall zum Lebensende U ist mit F im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, außerdem hat er aus erster Ehe ein Kind K. Er wird nach einem Verkehrsunfall auf die Intensivstation einer Klinik gebracht. Nach dem medizinischen Befund ist vom irreversiblen Ausfall der Gehirntätigkeit auszugehen, Herz- und Kreislauffunktion werden aber zunächst über Geräte noch aufrechterhalten. Als F von dem Unfall erfährt, erleidet sie eine Herzattacke und stirbt, noch bevor die Herz-Lungen-Maschine bei U abgestellt ist. F hinterlässt ihre Eltern V und M. Wie ist die gesetzliche Erbfolge? U V F M : männliche lebende Person : weibliche lebende Person : Erblasser (männl./weibl.) : vorverstorbene Person (männl./weibl.) : Ehe/geschiedene Ehe K : Abstammung : außereheliche Beziehung Erbrecht Vorlesungsstunde 1 11
12 Beispielsfall zum Lebensende U ist mit F im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, außerdem hat er aus erster Ehe ein Kind K. Er wird nach einem Verkehrsunfall auf die Intensivstation einer Klinik gebracht. Nach dem medizinischen Befund ist vom irreversiblen Ausfall der Gehirntätigkeit auszugehen, Herz- und Kreislauffunktion werden aber zunächst über Geräte noch aufrechterhalten. Als F von dem Unfall erfährt, erleidet sie eine Herzattacke und stirbt, noch bevor die Herz-Lungen-Maschine bei U abgestellt ist. F hinterlässt ihre Eltern V und M. Wie ist die gesetzliche Erbfolge? U V F M : männliche lebende Person : weibliche lebende Person : Erblasser (männl./weibl.) : vorverstorbene Person (männl./weibl.) : Ehe/geschiedene Ehe K : Abstammung : außereheliche Beziehung Erbrecht Vorlesungsstunde 1 12
13 3 VerschG (1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind. (2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden. 9 VerschG (1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. (2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. (3) Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen: a) in den Fällen des 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat, b) 11 VerschG [Kommorientenvermutung] Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind. Erbrecht Vorlesungsstunde 1 13
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