INTERNATIONALE SCHIEDS- UND MEDIATIONSVERFAHREN, PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNG
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- Herta Flater
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1 AKTUELLE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWALTLICHEN PRAXIS INTERNATIONALE SCHIEDS- UND MEDIATIONSVERFAHREN, PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNG Berlin, Oliver Alexander Rechtsanwalt Diploma in English Law
2 1. Internationale Schiedsverfahren 1.1 ICC - Schiedsordnung 1.2 UNCITRAL Modellgesetz 1.3 DIS Schiedsgerichtsordnung 1.4 LCIA Arbitration Rules 1.5 Schiedsordnungen der lokalen Handelskammern 2. Internationale Mediationsverfahren 2.1 Was ist Mediation? 2.2 EU Richtlinie 2008/52/EG 2.3 Mediationsstellen 3. Internationale projektbegleitende Schlichtungsverfahren (Adjudikation) 3.1 FIDIC DAB 3.2 Dispute Board Rules from ICC 4. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Urteile 4.1 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Urteile in Deutschland 4.2 Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland Beispiel eines EU-Landes: Luxemburg Beispiel eines Drittstaates: Katar Alexander & Partner Law & Finance 2
3 INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN
4 INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Bereich des internationalen Wirtschaftsverkehrs von großer Bedeutung, wofür diverse Gründe bestehen: Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten durch eine oder drei neutrale Person(en) beizulegen, die im Besten Fall groβe Erfahrung genau auf dem Gebiet des Streites hat/haben. Die Parteien können ihren Schiedsvertrag, auch Terms of Referenz (TOR) genannt, im Zusammenwirkung mit dem Tribunal inhaltlich weitestgehend selbst gestalten. Achtung: Unterschiede in der Common Law Prozeβpraxis beachten, besonders wenn ein Schiedsrichter aus dieser kommt! Inhalte des Schiedsvertrages bleiben geheim, da die Verhandlungen nicht öffentlich sind Kein formeller Schiedsauftrag und keine formelle Prüfung des Schiedsspruchs (Qualitätskontrolle wird durch das Sekretariat auf informeller Basis vorgenommen) Weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches Fixe Gebühren 4
5 INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN ICC - SCHIEDSORDNUNG
6 ICC - INTERNATIONAL CHAMBER OF COMMERCE ICC ist die Internationale Handelskammer mit Hauptsitz in Paris. Vorrangige Ziele der Internationalen Handelskammer (ICC) sind die Förderung des freien, fairen und grenzüberschreitenden Handels sowie die Unterstützung von Unternehmen, sich der Globalisierung zu stellen: 1. Dienstleister für die Wirtschaft Die ICC ermöglicht durch von ihr entwickelte Vertragsregeln und Richtlinien sowie den Internationalen Schiedsgerichtshof eine effiziente Abwicklung internationaler Geschäfte. 2. Internationale Interessensvertretung Die ICC vertritt als Stimme der Weltwirtschaft deren Interessen gegenüber internationalen Organisationen wie beispielsweise den UN oder WTO. 6
7 INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN UNCITRAL MODELLGESETZ
8 UNCITRAL MODELGESETZ Das Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Model Law on International Commercial Arbitration) wurde 1985 erlassen und bis heute von über 60 Staaten umgesetzt. Da darunter einige Mehrrechtsstaaten sind (Australien, Kanada, USA, Vereinigtes Königreich), sind es insgesamt fast 90 Rechtsordnungen, die die Regelungen des Modellgesetzes implementiert haben. In einigen Ländern, wie z.b. Russland und der Ukraine, wurden seine Vorschriften fast wörtlich übernommen. Andere Staaten haben bei der Umsetzung des Modellgesetzes eine Reihe von Ergänzungen und Abweichungen vorgenommen, vgl. z.b. das 10. Buch der deutschen ZPO, 1025 ff, Schiedsrichterliches Verfahren. 8
9 UNCITRAL MODELGESETZ Das Modellgesetz bezweckt die Harmonisierung bzw. Vereinheitlichung der nationalen Normen zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Es enthält Regelungen zu allen Phasen des Schiedsverfahrens, angefangen mit der Schiedsvereinbarung bis zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Die weite Akzeptanz des Modellgesetzes in einer Vielzahl von Ländern mit einer unterschiedlich entwickelten Rechts- und Wirtschaftsordnung zeugt davon, dass es sich bei dem Modellgesetz um einen weltweiten Konsens hinsichtlich der Grundsätze und der relevanten Regelungspunkte des internationalen Schiedsverfahrensrechts handelt. 9
10 INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN DIS - SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
11 DIS DEUTSCHES INSTITUT FÜR SCHIEDSGERICHTSBARKEIT E.V. Die DIS ist ein eingetragener Verein, mit ca. 800 Mitgliedern aus dem In- und Ausland. Ihr Zweck ist die Förderung der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die DIS bietet ein administriertes Schiedsgerichtsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung an. 11
12 INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN LCIA ARBITRATION RULES
13 LCIA LONDON COURT OF INTERNATIONAL ARBITRATION Der LCIA ist ein in London ansässiges Schiedsgericht. Er kann von allen Parteien, ungeachtet dem Ort der Niederlassung oder des Rechtssystems angerufen werden. Der Schwerpunkt des Schiedsgerichts liegt im Bereich der Schlichtung und der Bereitstellung eines formalen Schlichtungsgerichtshofs und einer Schiedsordnung. Es wird jedoch auch Mediation angeboten. In Verträgen können die Parteien sowohl den Schiedsgerichtshof als das zuständige Streitschlichtungsorgan benennen, als auch die Anwendung der Schiedsordnung der LCIA bestimmen. 13
14 INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN SCHIEDSORDNUNGEN DER LOKALEN HANDELSKAMMERN
15 LOKALE SCHIEDSORDNUNGEN DER HANDELSKAMMERN 1. Dubai International Arbitration Center DIAC (Bei dem DIAC handelt es sich um eine unabhängige Schiedsgerichtsinstitution, welcher der Ruf nacheilt, eine der bedeutendsten der Region zu sein). 2. GCC Commercial Arbitration Center (Schiedsgericht mit Sitz in Bahrain, welches auf Bestreben von den jeweiligen Handelskammern der Mitgliedsstaaten 1995 ins Leben gerufen wurde). 3. Cairo Regional Centre for International Commercial Arbitration (eine Initiative der ägyptischen Regierung in Kooperation mit der Asian African Legal Consultativ Organisation). 4. Finanzcentre: DIFC-LCIA Arbitration Centre und QFC Arbitration Centre (angelehnt an die Kooperation mit dem London Court of Arbitration ). 5. Qatar Chamber of Commerce Arbitration Centre ist bei der dortigen Handelskammer (Qatar Chamber of Commerce & Industry) angesiedelt. Alexander & Partner Law & Finance
16 INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHREN WAS IST MEDIATION?
17 INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHREN Der Begriff der "Mediation" kommt aus dem Englischen. Seinen Ursprung hat er jedoch im Spätlateinischen, wo Mediation friedensstiftende, versöhnende Vermittlung bedeutet. In der Rechtspflege wird der Begriff der "Mediation" für die Erarbeitung einer außergerichtlichen Konfliktlösung unter den Betroffenen verwendet. In einem Mediationsverfahren geht es um die transparente Suche nach einer Problemlösung, die bei den Beteiligten auf ein Maximum an Akzeptanz stößt. Mediation ist meistens der letzte Versuch ein Schieds- oder Gerichtsverfahren zu vermeiden. 17
18 ZIELE DES MEDIATIONSVERFAHRENS Die Ziele eines Mediationsverfahrens sind: konstruktive, individuelle, zukunftsorientierte, kooperative, tragfähige, nachhaltige, das heißt dauerhafte und befriedende Konfliktlösungen, nach Möglichkeit mit persönlichem und sachlichem Gewinn für alle Beteiligten. 18
19 ABLAUF EINES MEDIATIONSVERFAHRENS Ein Mediationsverfahren kann wie folgt ablaufen: 1. Erläuterung des Verfahrens und der grundlegenden Regeln 2. Erarbeitung der regelungsbedürftigen Fragestellungen 3. Bearbeitung des Konflikts unter Aufzeigung von best case und worst case Szenarien, Stärken und Schwächen der eigenen Position und der möglichen Folgen bei Nichteinigung 4. Lösung des Konflikts 5. Abschließende Vereinbarung 19
20 INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHREN RICHTLINIE 2008/52/EG
21 RICHTLINIE 2008/52/EG ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER MEDIATION IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN Die Richtlinie gilt gemäß Artikel 1 Nr. 2 Richtlinie 2008/52/EG für grenzüberschreitende Streitigkeiten und enthält Umsetzungsverpflichtungen ausschließlich zur Vollstreckbarkeit (Artikel 6 Nr.1 und 2 Richtlinie 2008/52/EG), Vertraulichkeit (Artikel 7 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG) und Verjährung (Artikel 8 Nr.1 Richtlinie 2008/52/EG). Alle anderen Regelungen, insbesondere auch die Ausweitung auf innerstaatliche Streitigkeiten sind Kann -Bestimmungen. Die Richtlinie wurde in Deutschland am umgesetzt Mediationsgestz (MediatG) (Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung). 21
22 INTERNATIONALE MEDIATIONSVERFAHREN MEDIATIONSSTELLEN
23 MEDIATIONSSTELLEN 1. Verschiedene deutsche privatorganisierte Mediationsgesellschaften (z. B. Bundesverband Mediation e. V., Deutsches Forum für Mediation) 2. SCCAM - Schieds- und Mediationsgerichtshof der Schweizerischen Handelskammern 3. FIDIC 4. London Court of International Arbitration (LCIA) 5. Centre for Effective Dispute Resolution London (CEDR) Alexander & Partner Law & Finance 23
24 I N T E R N AT I O N A L E P R O J E K T B E G L E I T E N D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K AT I O N )
25 INTERNATIONALE PROJEKTBEGLEITENDE SCHLICHTUNGSVERFAHREN (ADJUDIKATION) "Dispute Adjudication" bezeichnet ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, das zumeist bei komplexen internationalen Bauprojekten projektbegleitend zum Einsatz kommt. Bei Großprojekten kann der Streitfall hohe Verluste nach sich ziehen. Dies zu vermeiden ist Ziel der "Dispute Adjudication": Das Verfahren beruht auf der freiwilligen Vereinbarung der Vertragsparteien, die Lösung möglicher Streitigkeiten in die Hände von Privatpersonen zu geben. Ziel ist es, zeitnah und kostengünstig eine abschließende Beilegung von Streitigkeiten herbeizuführen. 25
26 I N T E R N AT I O N A L E P R O J E K T B E G L E I T E N D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K AT I O N ) FIDIC DAB (INTERNAT IONAL FEDERATION OF CONSULTING ENGINEERS IN GENF)
27 WAS IST FIDIC? Die FIDIC Books implementieren in Klausel 20 ein besonderes Dispute Adjudication-Verfahren in den Bauvertrag, das dem eigentlichen Schiedsgerichtsverfahren vorgelagert ist. Es dient der Beilegung von Streitigkeiten meistens schon während der Bauphase. 27
28 VERFAHREN BEIM DAB Das DAB-Verfahren wurde als vorgezogenes Streitbeilegungsverfahren konzipiert. Folglich sollte das Verfahren so ausgestaltet sein, dass für alle Streitfragen ein schneller und einfacher Zugang zum DAB besteht, die nicht auf der Arbeitsebene beigelegt werden können. Vorhergehende andere Überprüfungen und interne Vorprüfungen sind mit dem DAB-Verfahren unvereinbar und kontraproduktiv. 28
29 STREITBEILEGUNGSSTELLE Ein DAB ist entweder ein Gremium von drei erfahrenen, angesehenen, unparteilichen und unabhängigen Entscheidungsträgern oder es kann auch mit nur einer Person besetzt werden. Das Bestellungsverfahren ist in Klausel 20.2 eingehend geregelt. 29
30 I N T E R N AT I O N A L E P R O J E K T B E G L E I T E N D E S C H L I C H T U N G S V E R FA H R E N ( A D J U D I K AT I O N ) DISPUTE BOARD RULES ICC
31 DISPUTE BOARD RULES FROM ICC Arten von DB nach der ICC Ordnung: 1. Dispute Schiedskommission (DAB, Artikel 5): Entscheidung (Art. 5, Ziff. 1), verbindlich, solange nicht durch ein Gericht / Schiedsgericht überstimmt (s. Art. 5, Ziff. 5 und 6) 2. Dispute Review Board (DRB, Artikel 4.): (Unverbindlich) Empfehlung (Artikel 4 Abs. 1), wird verbindlich, wenn keine Notiz von Unzufriedenheit innerhalb von 30 Tagen (s. Artikel 4 Ziff. 5 und 6) 3. Kombinierter Dispute Board (CDB, Artikel 6.): In der Regel (Nicht bindende) Empfehlung, in bestimmten Fällen Entscheidung 31
32 A N E R K E N N U N G U N D V O L L S T R E C K U N G A U S L Ä N D I S C H E R S C H I E D S S P R Ü C H E U N D U RT E I L E
33 A N E R K ENNUNG U N D VOLLSTRECKUNG A U S L Ä N D I SCHER S C H I E D SSPRÜCHE U N D URT E I L E Anerkennung und Vollstreckung Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und deutscher Schiedssprüche und Urteile Urteile in Deutschland im Ausland Alexander & Partner Law & Finance 33
34 A N E R K ENNUNG U N D VOLLSTRECKUNG A U S L Ä N D I SCHER S C H I E D SSPRÜCHE U N D URT E I L E A N E R K E N N U N G U N D V O L L S T R E C K U N G A U S L Ä N D I S C H E R S C H I E D S S P R Ü C H E U N D U R T E I L E I N D E U T S C H L A N D
35 VOLLSTRECKBARKEIT AUSLÄNDISCHER URTEILE 722 ZPO Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile (1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. (2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 35
36 VOLLSTRECKBARKEIT AUSLÄNDISCHER URTEILE Nach 722 ZPO ist ein Klauselerteilungsverfahren (Exequaturverfahren) zur Vollstreckung von ausländischen Urteilen notwendig (Grundfall) Im internationalen Zivilprozessrecht bezeichnet Exequatur die Vollstreckbarkeitserklärung im Inland eines in- oder ausländischen Schiedsspruchs oder eines ausländischen Urteils in einem Exequaturverfahren Diese Vorschrift wird häufig durch vorrangige Regelungen in EG-Verordnungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen verdrängt Oft auch weitere Einschränkungen durch mulit-/bilaterale Staatsverträge sowie durch Ausführungsgesetze 36
37 VOLLSTRECKUNGSURTEIL NACH 723 ZPO 723 ZPO Vollstreckungsurteil (1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach 328 ausgeschlossen ist. 37
38 ANERKENNUNGSAUSSCHLUSSGRÜNDE NACH 328 ZPO 328 ZPO Anerkennung ausländischer Urteile (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3: Nr. 4: Nr. 5: wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. (2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war. 38
39 WAS PRÜFTDAS GERICHT NACH 723 ZPO In diesem Verfahren wird zwar nicht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung überprüft ( 723 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt jedoch fest, ob Anerkennungshindernisse i.s.d. 328 Abs. 1 ZPO dem Erlass eines Vollstreckungsurteils entgegenstehen. Ferner muss die zu vollstreckende Entscheidung nach dem Recht des Landes, in dem das Urteil ergangen ist, bereits Rechtskraft erlangt haben ( 723 Abs. 2 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO (vgl. 722 Abs. 2 ZPO). Die Bedeutung des Urteils liegt darin, dass die ausländische Entscheidung im Inland für vollstreckbar erklärt und damit gleichzeitig anerkannt wird. Das Vollstreckungsurteil wirkt damit rechtsgestaltend Alexander & Partner Law & Finance 39
40 ERLEICHTERTE KLAUSELERTEILUNG BEI BESTIMMTEN ANSPRÜCHEN Ein (erleichtertes) Klauselerteilungsverfahren nach dem Anerkennungsund Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) ist möglich bei Zivil- und Handelssachen im Anwendungsbereich der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - VO (EG) Nr. 44/2001, welche für EU-Mitgliedstaaten und Dänemark gilt sowie im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), welches für die Schweiz, Norwegen und Island gilt. Bei zwischenstaatlichen Verträgen mit Israel, Norwegen und Spanien ebenfalls erleichtertes Klauselerteilungsverfahren nach AVAG möglich. 40
41 ANWENDUNGSBEREICH DES AVAG (1) 1 AVAG: Die Durchführung von VOen und Abkommen der Europäischen Union: 1. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 3. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Alexander & Partner Law & Finance 41
42 ANWENDUNGSBEREICH DES AVAG (2) Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge: 1. Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2. Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 3. Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen 4. Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 5. Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Alexander & Partner Law & Finance 42
43 D A S E R L E I C H T E RT E K L A U S E L ERT EILUNGSVERFAHREN N A C H AVA G Die Zulassung des ausländischen Titels zur Zwangsvollstreckung wird gem. 4 I AVAG dadurch bewirkt, dass der ausländische Titel auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird. Ausschließlich zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem. 3 Abs. 1 AVAG das nach der ZPO zuständige Landgericht. Der Antrag kann gem. 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Landgericht gestellt werden. Dem Antrag muss die Ausfertigung des Titels des ausländischen Staates im Original beigefügt werden, welche mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll. Ebenfalls sind zwei Abschriften des Titels und ggfs. eine Übersetzung beizufügen. Darüber hinaus muss dem Antrag eine Bescheinigung gemäß Art. 54 EuGVVO, Anhang V des Gerichts oder der sonst dazu befugten Stelle des ausländischen Staates beigefügt werden. Ist die Vollstreckungsklausel dann erteilt, erfolgt die Vollstreckung nach dem deutschen Vollstreckungsrecht (8. Buch der ZPO, 704 ff. ZPO) Alexander & Partner Law & Finance 43
44 K E I N E X E QUAT U RVERFA HREN I M GELT U N GSBEREICH B E S T I M M T E R V O Das Exequaturverfahren wird nicht durchgeführt im Anwendungsbereich von EuVTVO (VO (EG) Nr. 805/2004 (unbestrittene-forderungen- Vollstreckungstitel-VO) Aus einem Titel, der in einem anderen Migliedsstaat der EU nach der VO 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf 1082 ZPO. EuMahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006 VO) (europäische Mahnverfahrens- EuBagatellVO (VO (EG) Nr. 861/2007 (europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen). Hier gelten die Ausführungsbestimmungen der ZPO. 44
45 ÜBERSICHT VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE IM INLAND Grundfall 722, 723 ZPO i. V. m. 328 ZPO Hauptsächlich bei Titeln aus Drittstaaten und bei nicht von speziellen EU-Verordnungen erfassten Ansprüchen Zeitraubendes und kompliziertes Erkenntnisverfahren (Gestaltungsklage) mit dem Ausspruch der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einem Vollstreckungsurteil, welches dann den Vollstreckungstitel darstellt Voraussetzungen: Rechtskraft und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils nach 328 ZPO mit erleichtertem Exequaturverfahren Anwendungsbereich der EuGVVO oder verschiedener internationaler Übereinkommen (EuGVÜ, LugÜ) eröffnet Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ausländischen Titel (Exequatur) Titel des Ursprungsstaats soll wie deutscher Titel behandelt werden Verfahren nach AVAG geht als lex specialis 722 ff. ZPO vor; diese sind nur anwendbar, wenn AVAG oder Abkommen/VO keine Regelung enthalten Formeller Titel ist nat. Vollstreckbarerklärung Zivil- und Handelssachen aus EU- Mitgliedstaat oder Titeln aus Staat mit dem Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag geschlossen wurde ohne Exequaturverfahren Anwendungsbereich eröffnet von: - EuVTVO (europäische Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen) i. V. m ZPO - EuMahnVO (vom Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärter Zahlungsbefehl = unmittelbarer Vollstreckungstitel gem. 794 (1) Nr. 6 ZPO) i. V. m ZPO - EuBagatellVO (europäischer Titel fürgeringfügige Forderungen) i. V. m ZPO keine Anwendung des AVAG; kein Exequaturverfahren; unmittelbare Vollstreckung 45
46 A N E R K ENNUNG U N D VOLLSTRECKUNG A U S L Ä N D I SCHER S C H I E D SSPRÜCHE U N D URT E I L E VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND
47 VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND 1. Vollstreckung deutscher Urteile in EU Mitgliedstaaten Die Vollstreckung deutscher Urteile in EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach den folgenden Verordnungen. EuGVVO (VO (EG)) Nr. 44/2001 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) 2. Vollstreckung deutscher Urteile in Drittstaaten Die Vollstreckung von deutschen Urteilen in Drittstaaten richtet sich nach deren nationalen Gesetzen bzw. vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen. EuVTVO (VO (EG) Nr. 805/2004 (unbestrittene- Forderungen-Vollstreckungstitel-VO) EuMahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006 (europäische Mahnverfahrens-VO) EuBagatellVO (VO (EG) Nr. 861/2007 (europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen 47
48 A N E R K E N N U N G U N D V O L L S T R E C K U N G A U S L Ä N D I S C H E R S C H I E D S S P R Ü C H E U N D U RT E I L E V O L LSTRECKUNG D E U T S C HER U RT E I L E I M A U S L A ND - L U XEMBURG
49 ANERKENNUNG DES DEUTSCHEN URTEILS IN LUXEMBURG Nach den Artikeln 32 ff. EuGVVO bestimmt sich die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. Der Begriff Entscheidungen umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden. Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil können die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern. 49
50 VOLLSTRECKUNG DES DEUTSCHEN URTEILS IN LUXEMBURG Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen ist dabei, dass 1. sie im Staat der Gerichtsentscheidung (also in Deutschland) vollstreckbar sind und 2. dass im Vollstreckungsstaat (in Luxemburg) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde. Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Luxemburg, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an den Präsidenten des zuständigen luxemburgischen Bezirksgerichts (Tribunal d'arrondissement) gestellt werden. 50
51 A N E R K ENNUNG U N D VOLLSTRECKUNG A U S L Ä N D I SCHER S C H I E D SSPRÜCHE U N D URT E I L E VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER URTEILE IM AUSLAND - KATAR
52 BEISPIEL EINES DRITTSTAATES: KATAR Art. 380 ZPO Katar (Voraussetzungen für Vollstreckbarkeit von Urteilen): 1. dass für den Streitgegenstand keine ausschließliche internationale Zuständigkeit der katarischen Gerichte bestand und die Gerichte des Entscheidungsstaates nach ihrer lex fori international zuständig waren; 2. die Parteien ordnungsgemäß geladen und im Verfahren vertreten waren; 3. die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig war; 4. die Entscheidung weder einer zuvor in Katar ergangenen Entscheidung noch ordre public und den guten Sitten widerspricht. 52
53 KATAR Völkerrechtliche Verträge gehen, soweit sie für Katar verbindlich sind, gemäß Art. 383 ZPO Katar dem nationalen katarischen Recht vor. Riyadh Convention regelt die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unter den arabischen Vertragsstaaten; GCC Convention regelt in Artt die Vollstreckung von Entscheidungen von Gerichten eines Vetragsstaates der Konvention in anderen GCC Convention Vertragsstaaten; New York Convention regelt die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen und umfasst dabei jegliche ausländische Schiedssprüche. 53
54 NEW YORKER KONVENTION 1958 Art. II Formerfordernisse für die Schiedsvereinbarung, damit Anerkennung des Schiedsspruchs möglich ist. Schiedsfähigkeit: Ist es eine Handelssache? Ist es eine sensible Materie (z. B. gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht)? Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts: Falls eine Schiedsvereinbarung vorhanden, muss staatliches Gericht die Parteien (auf Antrag) an das Schiedsgericht verweisen. 54
55 NEW YORKER KONVENTION 1958 Art. III Verbot der Diskriminierung ausländischer Schiedssprüche bei der Vollstreckung. 55
56 NEW YORKER KONVENTION 1958 Art. IV: Mit dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung vorzulegende Unterlagen: Schiedsspruch im Original oder in beglaubigter Kopie (beglaubigte Unterschriften der Schiedsrichter) Schiedsvereinbarung im Original oder in beglaubigter Kopie (oder die die Schiedsvereinbarung ersetzenden Urkunden) Übersetzung in die jeweilige Landessprache kann verlangt werden 56
57 VERSAGUNG NACH DER NEW YORK CONVENTION Art. V Abs. 1: Vereinbarung ist nach dem Recht des Landes ungültig, Die Partei hat von ihren Angriffs- oder Verteidigungsmitteln keinen Gebrauch gemacht, Der Schiedsspruch betrifft eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder er enthält Entscheidungen, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten, Die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren hat dem Recht des Landes nicht entsprochen, Der Schiedsspruch ist nicht verbindlich geworden, wurde aufgehoben oder ist in seiner Wirkung einstweilen gehemmt. Art. V Abs. 2: Der Gegenstand des Streites kann nach dem Recht des Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden, Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schieds-spruches widerspricht der öffentlichen Ordnung des entsprechenden Landes. 57
58 VIELEN DANK Alexander & Partner Law & Finance Oliver Alexander Rechtsanwalt Attorney at Law Diploma in English Law 58
I. Vollstreckung ausländischer Urteile im Inland
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