Informationsabend Informationen der Bürgerinitiative Stadtbäume Kirchheim unter Teck
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- Curt Gärtner
- vor 6 Jahren
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1 Informationsabend Informationen der Bürgerinitiative Stadtbäume Kirchheim unter Teck
2 Inhalte 1. Gesprächsrunde der Bürgerinitiative mit der Stadtverwaltung, Informationen zum Gesprächsinhalt und Ergebnis 2. Informationen zum runden Tisch am 20. Februar 3. Aktuelle Baumpflegemaßnahmen der Stadt 4. Baumbestand beim Hallenbadgelände 5. qualifizierter Baumprüfer 6. Kosten für Gutachten im Baumpflegebereich und bei Grünflächen
3 Gesprächsrunde Stadt LRA - BI Am 20. Dezember 2016, Themen: 1. Verkehrssicherungspflicht 2. Definition Freie Landschaft 3. Definition Zumutbarkeit 4. Artenschutz und Verkehrssicherungspflicht
4 Verkehrssicherungspflicht 823 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Auch Unterlassung kann eine Schadenersatzpflicht begründen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Pflicht zum Handeln besteht (vorsorgende Schadensvermeidung). Die Vorkehrungen müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (auch wirtschaftlich) liegen.
5 Verkehrssicherungspflicht Eingeschränkt wird die Verkehrssicherungspflicht z.b. durch: 14 Abs. 1 BWaldG: das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. BNatSchG 59 und 60: das Betreten der freien Landschaft auf Straßen, Wegen, ungenutzten Grünflächen zum Erholungszweck ist gestattet. Es besteht keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Es gibt daher KEINE berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs in der freien Landschaft und im Wald.
6 Definition Freie Landschaft Maßgeblich ist alleine: Ob das aus dem Betreten der Grundfläche resultierende Wohlbefinden mit der Naturhaftigkeit in Beziehung steht und hierdurch geprägt wird. (siehe Bundesministerium f. Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstrassen, 2. überarbeitete Verfassung, ) Daher können auch Flächen in Bebauungsplänen und innerhalb von bebauten Ortsteilen zur freien Landschaft gehören.
7 Artenschutz <-> Verkehrssicherungspflicht Wassergesetz BW (WHG): die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum f. Pflanzen und Tiere zu sichern ( 1a Abs. 1 WHG) BNatSchG: 31..die oberirdischen Gewässer sind einschließlich der Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass ihre Vernetzungsfunktion auf Dauer erhalten bleibt. 21 a eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen ist demnach jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume hat 44 (2) und (3) Es ist verboten Fortpflanzungsstätten der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
8 Artenschutz <-> Verkehrssicherungspflicht Es ist daher vor Pflegemaßnahmen eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach 43 BNatSchG oder sogar eine Befreiung nach 62 BNatSchG erforderlich. Ausgenommen sind bei Pflegemaßnahmen nur zuvor ermittelte und genehmigte Beeinträchtigungen Es besteht ggf. eine Haftung der verantwortlich Handelnden im Kontext des Umweltschadensgesetzes, insbesondere bei fahrlässiger Nichtbeachtung.
9 Verkehrssicherungspflicht in der Praxis Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Kernaussagen des BGH zur Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen: Eine völlige Mängelfreiheit kann nicht erwartet werden Kontrolle in angemessenen Zeitabständen Weder Alter noch Vorschädigungen erfordern eine gesteigerte Beobachtungspflicht, d.h. eine Regelkontrolle bei alten Bäumen ist ausreichend. Eine äußere sorgfältige Sichtkontrolle vom Boden aus ist ausreichend Erst bei Feststellung verdächtiger Umstände ist eine eingehende fachmännische Untersuchung erforderlich.
10 Verkehrssicherungspflicht in der Praxis BGH forderte regelmäßige Kontrollen in angemessenen Zeitabschnitten abhängig von Zustand, Standortbedingungen, Sicherheitserwartung des Verkehrs, Art und Alter des Baumes Jährliche oder halbjährliche Kontrollen sind aus fachlicher Sicht nicht geboten Für Ufersäume, wilde Trampelpfade, Lagerplätze, gilt: es handelt sich um freie Landschaft. Daher keine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs. Die Kontrollpersonen müssen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Ein Gutachter ist nicht erforderlich. (qualifizierter Baumprüfer ausreichend)
11 Verkehrssicherungspflicht in der Praxis In der freien Landschaft und im Wald erfolgt keine Baumkontrolle. Dies betrifft auch wilde Trampelpfade, Bade- Liegeplätze, Pfade abseits von öffentlichen Wegen Empfehlung: Flächen der freien Landschaft im Sinne 60 BNatSchG unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde festzulegen. Waldflächen im Sinne 14 BWaldG unter Beteiligung der zust. Forstbehörde Vermeidungsgebot des BNatSchG einhalten: Beeinträchtigungen von Baum und Landschaftsbild nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich!
12 Zusammenfassung Entlang der Fließgewässer ist von Freier Landschaft auszugehen, d.h. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind im Regelfall nicht notwendig. Eine Begehung durch qualifizierte Baumprüfer der Stadt ist völlig ausreichend. Ein Gutachter ist nur in Verdachtsfällen hinzuzuziehen. Eine standardisierte Dokumentation ist erforderlich und sichert gegen Haftungsansprüche ab. Ein Regelkontrollintervall von zwei Jahren ist ausreichend.
13 Zusammenfassung Die Festlegung der Flächen der Freien Landschaft zusammen mit der unteren Naturschutzbehörde ist zu empfehlen. Nach BNatSchG und WHG sind die Säume der Fließgewässer zu schützen, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Pflegemaßnahmen sind daher im Regelfall zu genehmigen und auch aus Haftungsgründen möglichst einzuschränken. Daraus ergibt sich auch flächige Kahlschläge zu vermeiden und falls zur Ufersicherung im Einzelfall erforderlich auf möglichst kleine Strecken zu begrenzen.
14 Runder Tisch Am 20. Februar Kommunikation Baumpflege
15 Aktuelle Pflegemaßnahmen Untere Steinstrasse/ Freibad
16 Aktuelle Pflegemaßnahmen Jauchertbach Sehr geehrter Herr Riemer, wir wenden uns an Sie bezüglich der vorgesehenen Baumarbeiten im Bereich Jauchertbach zwischen Tannenbergstraße und Mündung in den Gießnaubach und beziehen Stellung zum Baumbericht der Stadt Kirchheim unter Teck Das Freischneiden von Gewässerbauwerken sowie die Pflegeschnitte und das damit einhergehende Freischneiden von Kopfweiden erscheint uns nachvollziehbar. Das Argument der Verkehrssicherung betrifft allerdings nur einzelne Abschnitte der linken Uferseite. Aus diesem Grunde lehnen wir das grundsätzliche Vorgehen, pathologisch auffällige Bäume sowie die generelle Entnahme von nicht standortgerechten Gehölzen und standort-untypischen Gehölzen ab und bitten um eine genauere Spezifizierung der einzelnen Abschnitte. Die Entnahme von Gehölzen, die kein unmittelbares Verkehrsrisiko darstellen, ist aus unserer Sicht nicht angebracht. Hier bedarf es einer genaueren und sorgsameren Vorgehensweise, um so viele Bäume wie möglich zu erhalten. Über eine Rückmeldung freuen wir uns sehr. Freundliche Grüße
17 Aktuelle Pflegemaßnahmen Antwort der Verwaltung: Sehr geehrte Frau Schnierle, ich danke für Ihre Nachricht. Diese wurde von mir zur inhaltlichen Prüfung weitergegeben. Nach Rücklauf der Information werde ich mich wieder bei Ihnen melden. Aufgrund der derzeitigen Personalsituation in der Verwaltung kann es länger als sonst gewohnt dauern. Mit freundlichen Grüßen Günter Riemer Stadtverwaltung Kirchheim unter Teck
18 Aktuelle Pflegemaßnahmen Auerbacher Steige
19 Baumaßnahmen Hallenbad
20 Qualifizierter Baumprüfer Nach FLL zertifiziert (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.v.) Grundkurs 3 Tage 420,00 Euro Vertiefungskurs 3 Tage 510,00 Euro Prüfungsgebühr 320,00 Euro Summe: 1.250,00 Euro
21 Kosten Gutachten Stadt Kirchheim In 2015: Euro Jahresgehalt Forstwirt ca Euro brutto
22 Vorschläge - Diskussion Weiterbildung stadteigener Angestellter in der Grünpflege zum FLL Baumprüfer Gutachterkosten einsparen durch neue Stelle z.b. Forstwirt mit Baumprüferzertifikat Kosten einsparen durch Minimierung der Pflegmaßnahmen Wie hoch sind die Gutachterkosten in 2016? Mehr Sensibilität.
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