Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Verfahren, Az.: 4 U 1545/09, Urteil vom

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1 Leitsatz: 1. Zur Notwendigkeit einer Visuskontrolle nach einer operativen Versorgung einer Orbitalbodenfraktur nach Fahrradunfall im Jahr In der unterlassenen Visuskontrolle ist lediglich ein einfacher Befunderhebungsfehler zu sehen. 3. Auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sich bei Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat mit mehr als 50% annimmt - ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Verfahren, Az.: 4 U 1545/09, Urteil vom

2 2 Oberlandesgericht Dresden 4. Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1545/09 4 O 1306/07 LG Chemnitz Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Bachmann Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit xxx Kläger und Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx Beklagte und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: xxx wegen Schmerzensgeldes

3 3 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richter am Oberlandesgericht Hörner und Richter am Oberlandesgericht Schlüter für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom O 1306/07 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt ,00 EUR. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer versäumten Kontrolle seiner Sehfähigkeit im Zusammenhang mit der operativen Versorgung einer Orbitalbodenfraktur nach einem Fahrradunfall in Anspruch. Er macht insbesondere geltend, im Anschluss an die Operation vom im Klinikum der Beklagten sei behandlungsfehlerhaft eine zeitnahe Prüfung der Sehfähigkeit versäumt worden. Wäre diese durchgeführt worden, hätte die am festgestellte Erblindung auf dem linken Auge verhindert werden können. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die

4 4 Auffassung vertreten, den Ärzten der Beklagten sei ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil sie postoperativ die gebotene Visuskontrolle versäumt hätten. Dass eine solche Kontrolle nur unter erheblichen Schmerzen für den Kläger und nur innerhalb einer kurzen Zeitspanne hätte durchgeführt werden können, führe ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie das mit höchstens 3,5% zu veranschlagende Risiko, bei einer Orbitalbodenoperation zu erblinden. Dass der Sehnerv unmittelbar nach der Operation bereits so irreparabel geschädigt gewesen sei, dass ohnehin die Erblindung nicht mehr hätte verhindert werden können, habe die Beklagte nicht bewiesen. Mit der fristgerecht eingegangenen Berufung vertritt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung, das Landgericht habe die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt, insbesondere die Aussage des Sachverständigen Prof. xxxx in ihr Gegenteil verkehrt. Dessen gutachterliche Einschätzung trage eine Verurteilung nicht, allenfalls liege in dem Unterlassen einer postoperativen Visuskontrolle ein einfacher Behandlungsfehler. Das Urteil stelle im Übrigen eine Überraschungsentscheidung dar, weil das Gericht in der mündlichen Verhandlung noch die Auffassung vertreten habe, eine Verurteilung komme nicht in Betracht und die Parteien aufgefordert habe, sich auf einen symbolischen Betrag von 2500,00 EUR zu vergleichen. Mindestens hätte daher die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

5 5 Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die gebotene Visuskontrolle hätte von den behandelnden Ärzten schlechterdings nicht übersehen werden dürfen und stelle daher einen groben Behandlungsfehler dar. Er sei auch nicht über ein erhöhtes Risiko der Erblindung bei unterlassener Kontrolle aufgeklärt worden. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. xxxx. Es wird insofern Bezug genommen auf das Protokoll des Senatstermins vom II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie 517, 519, 520 ZPO. Sie hat auch vollumfänglich Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der durch das Landgericht zuerkannte Anspruch auf immateriellen Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden aus 280 BGB i.v.m. dem Behandlungsvertrag oder aus 823, 253 BGB nicht zu. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Operation absolut indiziert war. Der gerichtliche Sachverständige Prof. xxxx hat in seinem Gutachten vom eine solche Indikation bejaht, weil die Fraktur ansonsten in Dislokation verheilt wäre, was nicht nur erhebliche ästhetische Veränderungen nach sich gezogen hätte, sondern möglicherweise zu einer irreversiblen Hypästhesie im Wangenbereich und zur Ausbildung von Neuralgien geführt hätte; unabhängig hiervon hätte bei einer konservativen Behandlung das Risiko von Motilitätsstörungen und/oder Doppelbildsehen infolge eines Absinkens des Orbitalinhaltes in die Kieferhöhle bestanden. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Privatgutachters der Klägerseite, der ebenfalls eine operative Versorgung für zwingend erachtet hatte (Gutachten des Sachverständigen Prof. xxxx vom , K 6 S. 4 (Anlagenband)). Dass

6 6 die operative Frakturversorgung für die eingetretene Amaurose kausal geworden ist, steht überdies nicht fest, nachdem der Sachverständige Prof. xxxx sowohl in seiner Anhörung vor dem Landgericht als auch vor dem Senat ein Hämatom in der Augenhöhle als wahrscheinliche Erblindungsursache benannt, sich zugleich jedoch außerstande gesehen hat einzuschätzen, ob dieses unmittelbar infolge des Unfalls oder erst während oder im Anschluss an die Operation eingetreten ist. 2. Auch für einen konkreten Behandlungsfehler im Verlauf der Operation ist im Anschluss an das vom Landgericht eingeholte Gutachten nichts ersichtlich. Dass die bei der Beklagten beschäftigten Ärzte ein bereits am Aufnahmetag ( ) oder am Tag der Operation ( ) vorhandenes Hämatom in der Augenhöhle nicht erkannt und versäumt hätten, dieses auszuräumen, kann der Kläger nicht beweisen. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hämatoms bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Sachverständige aus den Behandlungsunterlangen, insbesondere der Eingangsuntersuchung, die sich auch auf die Kontrolle der Pupillenreaktion erstreckte, nicht entnehmen können. Er hat vielmehr angegeben, es könne nicht eingeschätzt werden, wann dieses genau entstanden sei, auch wenn mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass dieses Hämatom, das erstmals auf einem CT vom sichtbar gewesen sei, zu der Erblindung geführt habe (mündliche Anhörung vom , Bl. 62 d.a.). Auch der Privatgutachter des Klägers, Prof. xxxx, hat eingeschätzt, die Operation sei "in allen Punkten korrekt ausgeführt" worden (GA vom , K 6 Bl. 5). Ebenfalls im Einklang mit dem Privatgutachter hat der gerichtliche Sachverständige Prof. xxxx auch den Einsatz einer resorbierbaren PDS-Folie zur Reposition und Fixation des Bruches des Orbitalbodens in der gegebenen Situation für sachgerecht gehalten, obwohl hierdurch ein sich neu bildendes Hämatom nicht mehr abfließen könne. Insgesamt hat er jedoch eingeschätzt, dass dieses Risiko unter Abwägung der für den Einsatz der PDS-Folie

7 7 sprechenden Gründe zu vernachlässigen sei, zumal er das Risiko einer Amaurose nach einer Orbitalbodenfraktur in einem Bereich zwischen lediglich 0,05 % und 3,5 % angesiedelt hat. Der Privatgutachter Prof. xxxx hat die Operationsmethode unter Verwendung dieser Folie ebenfalls als sachgerecht bezeichnet. Dieser übereinstimmenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung tritt der Senat bei. 3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte aber nicht wegen eines groben Befunderhebungsfehlers aufgrund der postoperativ unterlassenen Visuskontrolle. Im Ausgangspunkt zutreffend ist es allerdings von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden immer dann in Betracht kommt, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, d.h. einen solchen, der aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er einem Arzt der jeweiligen Fachrichtung nicht unterlaufen darf (so zuletzt BGH VersR 2010, 115; grundlegend BGHZ 138, 1; VersR 1998, 585; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1996, 756). Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist oder dass zusätzlich die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt wurde. Es genügt vielmehr, dass der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist dann nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH VersR 2010, 115). Im Anschluss an die ergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. xxxx durch den Senat und dessen erstinstanzliche Einschätzung geht der Senat jedoch davon aus, dass die unterlassene Visuskontrolle keinen derart gravierenden Sorgfaltsverstoß, sondern

8 8 lediglich einen einfachen Befunderhebungsfehler darstellt. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine derartige Kontrolle zwingend sei und sich zumindest seit 1991 als ärztlicher Standard etabliert habe. Er hat daneben aber die Schwierigkeiten einer solchen Kontrolle geschildert, wenn - wie hier - die Lider zugeschwollen sind und der für den Patienten sehr schmerzhafte Einsatz eines Lidhakens erforderlich ist. In seinem Gutachten vom hat er überdies ausgeführt, hinweisgebend für eine intraorbitale Hämatombildung sei in erster Linie eine vom Patienten geäußerte Schmerzsymptomatik, die hier in den Behandlungsunterlagen nicht verzeichnet gewesen sei; dies hat er freilich später wieder eingeschränkt und auch in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, eine Visuskontrolle hätte auch im Jahre 2005 in jedem Fall und unabhängig von einer derartigen Schmerzäußerung stattfinden müssen, weil die Folgen einer übersehenen Einblutung in die Augenhöhle oder eines Ödems gravierend seien, wohingegen die durch Lidhaken erzwungene Öffnung des Auges sich zwar als schmerzhaft, jedoch als ungefährlich darstelle. Da der untersuchende Arzt jedoch die Schwierigkeiten der Lidöffnung, die dem Patienten hierdurch zugefügten Schmerzen und das vergleichsweise geringe Risiko mit zu berücksichtigen habe, halte er das Unterlassen einer Visuskontrolle zwar für ein Versäumnis, das jedoch in gewissem Umfang noch nachvollziehbar sei. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Privatgutachters Prof. xxxx, der im Schreiben vom ebenfalls die Auffassung vertreten hat, von einem groben Befunderhebungsfehler könne nur dann gesprochen werden, wenn es möglich gewesen sei, die Augenlider passiv zu öffnen und damit die Entscheidung über die Vornahme einer solchen Kontrolle in gewissem Umfang in das ärztliche Ermessen gestellt hat, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine solche Öffnung hier theoretisch möglich gewesen wäre. 4. Auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt nach ständiger

9 9 höchstrichterlicher Rechtsprechung indes zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat bei mehr als 50 % annimmt (VersR 2004, 648) - ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH VersR 2004, 790; BGHZ 132, 47; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1282). Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses ist unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen. Sie darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne im Ergebnis auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein (vgl. BGH VersR 2004, 790; VersR 1998, 585). In den Fällen, in denen der Arzt gegen seine Pflicht zur Befunderhebung verstoßen hat, kommen nämlich wegen des Fehlens der sonst als Beweismittel zur Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisse typischerweise verschiedene Schadensursachen in Betracht. Von welcher dieser möglichen Ursachen auszugehen ist, ist Gegenstand des Kausalitätsbeweises, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Behandlungsseite auferlegt wird. Vorliegend ist im Anschluss an die ergänzende Befragung des Sachverständigen und dessen Ausführungen in der ersten Instanz und vor dem Senat nicht davon auszugehen, dass die nach dem medizinischen Standard gebotene Viskuskontrolle mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % zur Entdeckung des auf dem CT vom festgestellten Hämatoms oder eines Ödems geführt hätte. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom als auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat konnte der Sachverständige Prof. xxx nämlich nicht sicher einschätzen, ob überhaupt dieses Hämatom Ursache der Erblindung des Klägers war -

10 10 wenngleich er dies als wahrscheinlich bezeichnet hat - und wann sich gfs. infolge dieses Hämatoms oder eines Ödems ein reaktionspflichtiger Druck auf den Sehnerv aufgebaut und durch Verlust des Sehvermögens manifestiert hatte. In seiner Anhörung vor den Senat hat er eingeschätzt, es sei wahrscheinlich, dass dies in einem Zeitfenster von 6 Stunden nach der Operation eingetreten sei, wann genau könne er jedoch nicht sagen, auch wenn er annehme, dass in einem Zeitraum von 6 bis 10 Stunden nach der Operation ein Visusverlust "irgendwie festgestellt worden wäre". Zugleich hat er jedoch die Auffassung vertreten, aus medizinischer Sicht sei eine möglichst frühe Kontrolle innerhalb der ersten zwei postoperativen Stunden erforderlich, auch wenn dies wegen der eingeschränkten Mitwirkung des Patienten schwierig sei. Begründet hat er dies damit, dass das Risiko einer Erblindung in den ersten postoperativen Stunden am höchsten sei und danach rasch absinke und dass nach Auftreten eines Hämatoms oder eines Ödems nur ein Zeitraum von wenigen Stunden bleibe, in denen mit Aussicht auf Wiederherstellung der Sehfähigkeit eine Druckentlastung des Sehnervs herbeigeführt werden müsse. Auch bei einer Situation, wie sie hier vorgelegen habe, sei es jedoch nicht geboten gewesen, die Sehfähigkeit des Klägers durchgängig zu überwachen. Auch wenn er selbst die hier eingetretene Komplikation zum Anlass genommen habe, in seinem Klinikum in einem Zeitraum von sechs Stunden nach der Operation eine stündliche Visuskontrolle vornehmen zu lassen, sei dies doch nicht als Standard bezogen auf den Operationszeitpunkt im Jahre 2005 anzusehen, zumal die Leitlinien sich hierzu nicht äußerten und wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Frage von Zeitpunkt und Häufigkeit derartiger Kontrollen nicht existierten. Auch mit Blick auf die durch die Augenöffnung mittels Lidhaken verursachten Schwierigkeiten und den seinerzeitigen Forschungsstand habe vielmehr eine einmalige Kontrolle in einem Zeitraum von 2-3 Stunden nach der Operation dem seinerzeitigen Standard noch entsprochen. Ob eine zu diesem Zeitpunkt

11 11 erfolgte Kontrolle bei dem Kläger bereits Hinweise auf einen Visusverlust geliefert hätte, könne man indes nicht sagen. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung des Privatgutachters Prof. xxxx, der ebenfalls eine Kontrolle "mindestens einmal täglich" für ausreichend gehalten hat, solange der Patient das Auge noch nicht selbsttätig öffnen könne (K 12, Anlagenband). Damit fehlt es aber an der vom Kläger zu beweisenden Kausalverbindung zwischen einem einfachen Befunderhebungsfehler und einem reaktionspflichtigen Ereignis unbeschadet der Tatsache, dass eine durch ein Ödem oder ein Hämatom hervorgerufene Einengung des Sehnervs den Ärzten der Beklagten zwingend hätte Veranlassung geben müssen, für eine rasche Druckentlastung zu sorgen. Ob angesichts der vom Sachverständigen geäußerten Einschätzung, die Wahrscheinlichkeit, durch eine Operation die Sehfähigkeit wieder herzustellen, liege "unter 50 %", die gebotene Visuskontrolle die eingetretene Amaurose überhaupt hätte verhindern können, was freilich durch die Beklagte zu beweisen wäre, kann unter diesen Umständen dahinstehen. 5. Der bereits erstinstanzlich erhobenen und mit der Berufung erneut aufgegriffenen Behauptung des Klägers, er sei über das Risiko eines Sehkraftverlustes und einer postoperativen Erblindung infolge eines Hämatoms bei unterlassener Visusabklärung nicht aufgeklärt worden, ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht nachgegangen. Allerdings ist das Risiko, aufgrund der operativen Versorgung einer Orbitalbodenfraktur zu erblinden, trotz der sich aus den Angaben des Sachverständigen ergebenden relativ geringen Wahrscheinlichkeit von 0,5 % bis 3,5 % aufklärungspflichtig, weil ein Patient nach gefestigter Rechtsprechung über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären ist, wenn sie sich nur selten verwirklichen, und Risikostatistiken für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert sind (BGH VersR 2010, 115; vgl. auch BGH VersR 1996, 330; VersR 1981, 456). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad

12 12 der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Ist dies - wie hier - der Fall, sind zwar Art und Umfang der Aufklärung daran auszurichten, wie dringlich die beabsichtigte Operation ist; es ist jedoch regelmäßig nicht Sache des Arztes, sondern des Patienten, darüber zu entscheiden, ob das mit dem Eingriff verbundene Risiko eingegangen werden soll (BGH VersR 1994, 104). Vorliegend ist der Kläger indes über das allgemeine Risiko einer Erblindung anhand des Aufklärungsbogens "Behandlung eines Mittelgesichtsbruches" aufgeklärt worden, in dem unter dem Punkt "spezielle Komplikationen" ausdrücklich auf eine Verletzung des Sehnervs und eine Veränderung der Sehkraft bis hin zu deren dauerhaften Verlust hingewiesen wird, wenngleich versehen mit der Einschränkung, dies sei nur "extrem selten" der Fall. Einer solchen, vom Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung kommt eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung dafür zu, dass ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat (OLG Brandenburg, Urteil vom , 12 U 79/06 - juris). Dass eine Aufklärung, wie sie dort dokumentiert ist, stattgefunden hat, hat der Kläger im Übrigen auch eingeräumt (Bl. 76). Die dem Kläger damit zuteil gewordene Aufklärung war geeignet, ihm einen "im Großen und Ganzen" zutreffenden Überblick über die wesentlichen und auch für den einzelnen Patienten spezifischen Risiken zu vermitteln, ohne dass Risiko verharmlost würde; deren detaillierte Darstellung in allen denkbaren Formen ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. dazu im einzelnen Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn 177ff m.w.n.). Eine weitergehende Aufklärung des Inhalts, dass bei Verzicht auf eine präoperative Visuskontrolle ein Erblindungsrisiko von bis zu 3,5 % besteht, war entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschuldet. Geht man davon aus, dass eine wie auch immer geartete Visuskontrolle zum ärztlichen Standard zählt, ist deren

13 13 Unterlassen behandlungsfehlerhaft. Es bedarf indes keiner Aufklärung, dass dem Arzt ein eventueller Behandlungsfehler unterlaufen kann. Eine Pflicht, den Patienten über solche Risiken aufzuklären, die nur durch eine fehlerhafte Behandlung entstehen können, besteht nicht (BGH VersR 2005, 408; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. C Rn 12). Unabhängig hiervon kann der Kläger auch den Beweis nicht führen, dass die Operation und nicht das zugrunde liegende Unfallgeschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des 287 ZPO zu seiner Erblindung geführt hat. Der Sachverständige Prof. xxxx hat in seiner Anhörung vor dem Senat nämlich gerade nicht ausschließen können, dass es schon infolge des Unfalls zu Einblutungen in die Augenhöhle gekommen ist, die mit zunehmender Dauer immer stärkeren Druck auf den Sehnerv ausgeübt und letztlich auch unabhängig von der Operation zur Erblindung geführt hätten. III. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben ( 543 Abs. 2 ZPO). Möhring Hörner Schlüter

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