FRAGE 80. Marken und Verbraucherschutz

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1 FRAGE 80 Marken und Verbraucherschutz Jahrbuch 1984/I, Seiten Kongress von Paris, Mai 1983 Q80 FRAGE Q80 Marken- und Verbraucherschutz Entschliessung I.Die IVfgR begrüßt, daß sich die WIPO mit dem Problem des Verbraucherschutzes im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes beschäftigt hat, und stellt fest, daß das Memorandum in seiner überarbeiteten Fassung von 1982 (COPR/III/I) eine sorgfältige und insgesamt ausgewogene Untersuchung darstellt, die eine wertvolle Diskussionsgrundlage bietet. II.Die IVfgR nimmt zu den allgemeinen, im WIPO-Memorandum behandelten Fragen wie folgt Stellung: 1. Die IVfgR stimmt mit dem Memorandum der WIPO darin überein, daß - der gewerbliche Rechtsschutz in vieler Hinsicht enge Berührungspunkte mit dem Verbraucherschutz aufweist; - der gewerbliche Rechtsschutz und insbesondere das Markenrecht nicht nur für Hersteller und Händler, sondern auch für die Verbraucher von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist; - die Marke, durch die ihre Fähigkeit zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen den Verbraucher in die Lage versetzt, Produkte, die ihn zufriedenstellen, wiederzufinden und andere zu vermeiden, und daß daher die Marke ein wichtiges Mittel zur Erreichung von Markttransparenz ist; - auch ohne Anerkennung einer unmittelbaren Qualitätsfunktion die Marke dem Verbraucher im allgemeinen Rückschlüsse auf einen gewissen Grad von Qualitätskonsistenz erlaubt; 1

2 und stellt mit Befriedigung fest, daß sich die Ausführungen im WIPO-Memorandum zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Funktionen der Marke weitgehend mit denen der IVfgR in ihrem in München verabschiedeten Beschluß zur Frage 68 (Wirtschaftliche Bedeutung, Funktionen und Zwecke der Marke) decken. 2. Die IVfgR unterstreicht, daß - die Marke auf Grund ihrer Natur und ihrer wirtschaftlichen/rechtlichen Funktionen Eigentum desjenigen Unternehmens ist, das die Marke an der Ware anbringt und benutzt und daß daher die Verbraucher kein unmittelbares Recht an der Marke beanspruchen können; - entsprechend der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Marke durch das Markenrecht selbst den Interessen der Verbraucher auf angemessene Weise Rechnung getragen werden sollte; - dies im geltenden Markenrecht zwar bereits weitgehend geschieht, jedoch geprüft werden sollte, ob das Markenrecht im Rahmen seiner vorgegebenen Grenzen den legitimen Interessen der Verbraucher noch stärker Rechnung tragen könnte; - zwischen den Interessen der Markeninhaber und denjenigen der Verbraucher grundsätzlich Parallelität besteht, insbesondere im Hinblick auf täuschende und verwechslungsfähige Zeichen; - deshalb der Schlußfolgerung des WIPO-Memorandums zuzustimmen ist, daß grundsätzlich den Interessen der Verbraucher mit einem effektiven Schutz und einer wirksamen Regelung der gewerblichen Schutzrechte am meisten gedient ist; - jede Erosion der ausschließlichen Rechte des Markeninhabers daher nachteilige Folgen auch für den Verbraucher haben kann. 3. Die IVfgR unterstreicht weiterhin, daß - Marken nicht mißbräuchlich zum Schaden der Verbraucher benutzt werden dürfen, - jedoch diesbezüglich zwischen der Marke selbst und der Art ihrer Benutzung im konkreten Fall unterschieden werden muß. Die Verhinderung eines irreführenden Gebrauchs der Marke sollte in erster Linie den allgemeinen Vorschriften gegen irreführende Praktiken und dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb überlassen bleiben; soweit hierdurch ein ausreichender Schutz der Verbraucher gegen Irreführung gewährleistet wird, erscheint eine zusätzliche Regelung im Markenrecht nicht erforderlich. III. Zu den einzelnen im WIPO-Memorandum erörterten und im zusammenfassenden Bericht des Generalberichterstatters behandelten Fragen nimmt die IVfgR wie folgt Stellung: 1. Täuschende Marken Obgleich die Interessen der Verbraucher unmittelbar erst durch die irreführende Benutzung einer Marke beeinträchtigt werden können, ist ein berechtigtes Interesse der Verbraucher anzuerkennen, Einwendungen bereits gegen die Registrierung täuschender Marken zu erheben bzw. deren Löschung zu verlangen. Es kann dabei den einzelnen Ländern überlassen bleiben, ob sie den Verbrauchern oder deren Organisationen zur 2

3 Geltendmachung ihrer Interessen ein eigenes Antragsrecht im Widerspruchs- und Löschungsverfahren einräumen wollen. Was die irreführende Benutzung einer ihrem Wesen nach nicht täuschenden Marke betrifft, so sind Sanktionen gegen die Marke selbst, insbesondere deren Löschung, grundsätzlich nicht angebracht. Den Interessen der Wettbewerber und der Allgemeinheit kann durch eine auf die allgemeinen Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Klage auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz ausreichend Rechnung getragen werden. 2. Marken ohne Unterscheidungskraft Bei der Anfechtung einer Marke wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder wegen beschreibenden Charakters bzw. wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung sind in erster Linie die Interessen des Markeninhabers und die konkurrierender Hersteller an der freien Benutzung solcher Bezeichnungen betroffen. Ein Interesse der Verbraucher, in einem diesbezüglichen Verfahren als Partei beteiligt zu werden, ist demgegenüber nicht ersichtlich. 3. Verwechslungsfähige Zeichen Im Hinblick auf die Bedeutung der Marke für die Verbraucher haben diese grundsätzlich ein Interesse auch daran, daß keine verwechslungsfähigen Marken für gleiche oder ähnliche Produkte verwendet werden. Dieses Interesse wird jedoch entweder durch die von der Eintragungsbehörde vorgenommene Amtsprüfung auf ältere Rechte gewahrt oder dadurch, daß der Inhaber eines älteren Rechtes gegen die Eintragung und/oder Benutzung kollidierender jüngerer Marken im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren oder im Verletzungsprozeß vorgehen kann. Die bisherige Erfahrung zeigt, daß das Interesse der Verbraucher an der Verhinderung der Eintragung und/oder Benutzung verwechslungsfähiger Marken nicht so groß ist, daß eine Beteiligung als Partei in den genannten Verfahren, insbesondere in einem Verletzungsprozeß, gerechtfertigt erschiene. Eine solche Beteiligung würde zudem die Verfahren nicht nur komplizieren und verzögern, sondern auch die Dispositionsfreiheit der unmittelbar Beteiligten, nämlich die des Inhabers der betroffenen Marke und seines Widersachers, einschränken. 4. Markenübertragung und Lizenz Es wird allgemein anerkannt, daß sowohl für die Übertragung als insbesondere auch für die Lizenzierung von Marken ein berechtigtes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und daß diese daher nicht unnötig einschränkenden, unflexiblen Bedingungen unterworfen sein dürfen. Im Hinblick auf das Vertrauen, das die Verbraucher im allgemeinen der Marke entgegenbringen, sind jedoch angemessene und ausreichende Vorkehrungen erforderlich, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Welche Maßnahmen dabei im Rahmen der Markengesetzgebung oder der allgemeinen Vorschriften gegen irreführende Praktiken zur Erreichung dieses Ziels im einzelnen am geeignetsten sind, bedarf einer näheren Untersuchung. 5. Verpflichtung zur markenmäßigen Kennzeichnung Die Mehrheit der Landesgruppen ist der Auffassung, daß eine Verpflichtung zur markenmäßigen Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen abzulehnen ist; jedenfalls in 3

4 einem marktwirtschaftlichen System sollte es jedem Unternehmen freistehen, ob und wie es seine Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet. Soweit das Informationsbedürfnis der Verbraucher eine bestimmte Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfordert, kann diesem durch Kennzeichnungsvorschriften außerhalb des Markenrechtes Rechnung getragen werden. Diese sollte freilich nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Freiheit des Markengebrauches führen. 6. Verwendung mehrerer Marken für das gleiche Produkt Es besteht Einigkeit darüber, daß ein Unternehmen einen anzuerkennenden wirtschaftlichen Grund haben kann, auf einem Markt für ein- und dasselbe Produkt verschiedene Marken zu verwenden. Weiterhin ist nicht nachgewiesen, daß die Verwendung verschiedener Marken für das gleiche Produkt als solche zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher führt. Aus diesem Grunde sind markenrechtliche Sanktionen, zum Beispiel die Löschung einer oder sämtlicher der benutzten Marken, abzulehnen. Mißbräuchen im Einzelfall sollte vielmehr mit Hilfe der bestehenden allgemeinen oder besonderen Vorschriften gegen irreführende Angaben über den Preis oder die Qualität von Waren oder durch angemessene Information der Verbraucher begegnet werden. 7. Ausländische Marken Es besteht Einigkeit darüber, daß eine generell unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Marken abzulehnen ist. Sollte im Einzelfall durch den Gebrauch ausländischer Marken für inländische Erzeugnisse oder inländischen Marken für ausländische Erzeugnisse eine Irreführung über die geographische Herkunft der Erzeugnisse hervorgerufen werden und sich die vorhandenen markenrechtlichen Sanktionen als nicht ausreichend erweisen, so kann einer solchen Irreführung mit den allgemeinen Vorschriften gegen irreführende Praktiken und/oder den Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb begegnet werden. 8. Erschöpfung des Markenrechts Über die im WIPO-Memorandum unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes erneut aufgegriffene Frage der Erschöpfung des Markenrechtes hat sich - wie auch schon in den früheren Arbeiten der IVfgR - keine einheitliche Meinung erzielen lassen. Die Mehrheit der Landesgruppen neigt dem Grundsatz der internationalen Erschöpfung zu und weist darauf hin, daß die Zulassung von Parallelimporten insofern im Verbraucherinteresse liegen kann, als sie unter Umständen zu mehr Wettbewerb und damit zu niedrigeren Preisen führt. Auch in diesen Berichten wird jedoch bemerkt, daß die ungehinderte Zulassung von Parallelimporten nicht nur zu Störungen der Vertriebsorganisation, sondern auch zu Schädigungen der Verbraucher führen kann, z. B. wenn die parallelimportierten Erzeugnisse nicht den besonderen Güteerwartungen der Verbraucher im Einfuhrland entsprechen oder Kundendienst und Gewährleistungsansprüche nicht gesichert sind. 9. Besondere Zuständigkeitsvorschriften für Verbraucher Sollten Verbraucher zur Geltendmachung warenzeichenrechtlicher Ansprüche befugt sein, so sollten diese innerhalb des bestehenden Verfahrens ausgeübt werden; die Aufnahme von Sondervorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist abzulehnen. 4

5 IV. Die IVfgR beschließt, das Studium der Frage 80 in bezug auf folgende Einzelfragen fortzusetzen: 1. Welche Maßnahmen und Sanktionen erweisen sich im einzelnen als angemessen, um der möglichen Irreführung der Verbraucher im Zusammenhang mit der Übertragung und Lizenzierung der Marke zu begegnen? 2. In welchem Ausmaß wird das Markenrecht, das auf dem Grundsatz der freien Markenwahl und -benutzung beruht, durch Vorschriften über die Vermarktung und Etikettierung von Waren beeinträchtigt und wie kann eine vernünftige Abgrenzung der beiden Gebiete erfolgen? * * * * * * * * * 5

6 FRAGE 80 Marken und Verbraucherschutz Jahrbuch 1985/III, Seiten Geschäftsführender Ausschuss von Rio de Janeiro, Mai 1985 Q80 FRAGE Q80 Marken und Verbraucherschutz Entschliessung In ihrer 1984 in Paris angenommenen Resolution (Jahrbuch 1984/I, S. 208) hat die IVfgR den Grundsatz bestätigt, dass die Marke aufgrund ihrer wirtschaftlichen und juristischen Funktionen das Eigentum des sie anbringenden und benützenden Unternehmens ist und dass die Verbraucher folglich keinerlei unmittelbare Rechte an der Marke geltend machen können; sie hat dabei jedoch auch betont, dass die Marke nicht in missbräuchlicher Weise zum Schaden der Verbraucher eingesetzt werden darf. Sie hat beschlossen, das Studium folgender Fragen fortzusetzen: i) welche Sanktionen und Massnahmen sich als angemessen erweisen, um einer eventuellen Täuschung der Verbraucher bei der Übertragung einer Marke oder bei einer Lizenzvergabe entgegenzutreten; ii) inwiefern das Prinzip der freien Wahl und der freien Benutzung der Marke, auf dem das Markenrecht basiert, durch die Bestimmungen hinsichtlich der Kommerzialisierung und der Kennzeichnung der Erzeugnisse angetastet wird und wie man zu einer vernünftigen Abgrenzung der beiden Bereiche voneinander gelangen kann. A. Übertragung von Marken und Lizenzerteilung I. Die IVfgR erinnert daran, dass das wirtschaftliche Bedürfnis der Markeninhaber zur Übertragung und Lizenzierung ihrer Marken heute in allen Rechtsordnungen unbestritten ist (vgl. die Resolution der IVfgR von Paris, Jahrbuch 1984/I, S. 210) und dass diese Massnahmen keinen allzu einschränkenden oder starren Bedingungen unterworfen werden dürfen. 6

7 II. Die IVfgR hebt hervor, dass nicht das Zeichen die Ursache der Irreführung ist, wenn in der Folge solcher Massnahmen der Erwerber der Marke oder der Lizenznehmer die Marke in irreführender Weise benutzt, sondern nur die Modalitäten ihrer Benutzung. Daher sind, wie die IVfgR in ihrer Resolution von Paris erklärt hat, im Fall irreführender Markenbenutzung gegen die Marke selbst gerichtete Sanktionen, insbesondere deren Löschung, im allgemeinen ungeeignet. Die Interessen der Verbraucher können ausreichend geschützt werden durch Klagen, welche sich auf die Unterlassung des irreführenden Gebrauchs richten und auf allgemeine Bestimmungen und/oder Sondervorschriften zum Schutz der Verbraucher oder gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden. III. Die IVfgR ist der Auffassung, a) dass im Falle irreführender Benutzung einer Marke durch den Markenerwerber, den Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen weder die Nichtigkeit der Übertragung oder der Lizenz noch der Verfall der Marke und im allgemeinen auch nicht die Löschung der Markeneintragung eine angemessene markenrechtliche Sanktion gegen die irreführende Benutzung darstellen; b) dass keine Vorschriften bestehen sollten, wonach das Produkt des Lizenznehmers notwendig dieselben charakteristischen Eigenschaften einschliesslich der Qualität haben müssen wie die Waren des Lizenzgebers; dass es aber, was die Lizenzen betrifft, im allgemeinen die Interessen des Markeninhabers und der Verbraucher erfordern, dass der Markeninhaber für den Lizenznehmer Qualitätsvorschriften aufstellt und deren Einhaltung in angemessener Weise kontrolliert. IV. Andererseits sind nach Ansicht der IVfgR keine geeigneten Massnahmen: a) Registrierung der Lizenzerteilung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit, b) Prüfung durch das Markenamt, ob die Lizenzerteilung zu Irreführungen der Verbraucher Anlass geben kann, c) Anbringung von Lizenzvermerken in jedem Falle. B. Das Verhältnis zwischen Warenkennzeichnung und Markenrecht Die Warenkennzeichnung sollte nicht vermischt werden mit dem Anbringen von unterscheidungskräftigen Kennzeichen auf Ware oder Verpackung, Marken, Handelsnamen usw.). I. Die IVfgR stellt fest, dass in zunehmendem Masse, z.b. im Bereich der Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, gesetzliche Vorschriften erlassen werden, welche detaillierte Angaben über Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten usw. der Produkte auf Etiketten oder in anderer Weise auf der Ware oder der Verpackung vorschreiben (Warenkennzeichnung). 7

8 II. Die IVfgR erkennt an, dass derartige Warenkennzeichnungen, sofern sie sich auf notwendige Informationen beschränken und weder von ihrem Umfang noch von ihrer Verständlichkeit her den Verbraucher überfordern, die Markttransparenz erhöhen und damit eine wertvolle Entscheidungshilfe für den Verbraucher darstellen können; aus diesem Grunde werden derartige Informationen in weiten Bereichen auch auf freiwilliger Grundlage von den Markeninhabern zur Verfügung gestellt. III. Die IVfgR macht jedoch darauf aufmerksam, dass derartige Regelungen nicht zu einer Einschränkung des dem Markenrecht immanenten Grundsatzes führen dürfen, wonach die Marke fakultativ ist. Denn das Markenrecht moderner Prägung gewährt nur ein Recht zur Kennzeichnung von Produkten, beinhaltet jedoch keine entsprechende Kennzeichnungspflicht. Zumindest in Systemen mit freier Marktwirtschaft sollte die Entscheidung, ob und in welcher Weise Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden, daher jedem einzelnen Unternehmen selbst überlassen bleiben (IVfgR-Resolution von Paris, Jahrbuch 1984/I, S. 211). IV. Die IVfgR weist insbesondere darauf hin, dass - sofern das Informationsbedürfnis der Verbraucher den Erlass von Kennzeichnungsvorschriften erforderlich machen sollte - diese nicht a) im Markenrecht erfolgen sollten, da dieses nur das Recht zur markenmässigen Kennzeichnung regelt, die Auferlegung von Kennzeichnungspflichten somit system-fremd wäre; b) eine Verpflichtung zur markenmässigen Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder zur Wahl einer bestimmten Marke enthalten dürfen; c) durch die Pflicht zur Angabe verkehrsüblicher Bezeichnungen die Entwicklung bestehender Marken zur Gattungsbezeichnung fördern dürfen; d) die Marke selbst so sehr in den Hintergrund drängen dürfen, dass deren Fähigkeit zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen beeinträchtigt wird; e) den wirtschaftlichen Wert der Marke so sehr beeinträchtigen dürfen, dass das Eigentumsrecht an dieser in seinem Kern angetastet wird, insofern würden in zahlreichen Ländern auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. V. Die IVfgR ist daher der Auffassung, dass in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, - ob derartige Kennzeichnungsvorschriften zum einen notwendige Produktinformationen für den Verbraucher enthalten und - ob sie zum andern nicht das Recht des Unternehmens an der freien Wahl und dem grundsätzlichen freien Einsatz der Marke ungerechtfertigt beeinträchtigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es auch aus der Sicht der Verbraucher verhängnisvoll wäre, würde man die schnelle und eindeutige Orientierung, die die Marke bietet, auf diesem Weg entwerten. * * * * * * * * * 8

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