Gesetzesentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Der Staatsrat des Kantons Wallis. an den.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetzesentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Der Staatsrat des Kantons Wallis. an den."

Transkript

1 Conseil d'etat Staatsrat BOTSCHAFT Gegenstand Gesetzesentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Grossräte Es ist uns eine Ehre, Ihnen mit vorliegender Botschaft den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) zu unterbreiten. 1. Gesetzgebungsbedarf Am 14. Dezember 2016 haben die Abgeordneten Philipp Matthias Bregy und Charlotte Salzmann-Briand im Namen der CVPO eine Motion zu den Spesen der Beistände eingereicht. In ihrer Motion schlugen sie vor, Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) Entschädigung und Vergütung der Spesen von Beiständen durch eine Bestimmung über die Rückzahlung der von der Gemeinde vorgeschossenen Beträge im Falle einer besseren Vermögenslage zu ergänzen. Diese Motion wurde vom Grossen Rat im Entwicklungsstadium angenommen. Der vorliegende Entwurf setzt die Forderung der Motionäre um. So wird Artikel 31 EGZGB soweit ergänzt, dass die kantonale Gesetzgebung betreffend die Entschädigung des Beistandes und die Vergütung seiner Spesen einfacher anzuwenden ist. Zudem korrigiert der Entwurf den Artikel 118f EGZGB betreffend die durch die Kindes und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) angeordneten medizinisch-psychiatrischen Begutachtungen. Im Vergleich zu einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts enthält dieser Artikel unter anderem tatsächlich Forderungen, die über das Bundesrecht hinausgehen. Sie verhindern, dass in einem Einzelfall die Vorteile der Interdisziplinarität der KESB ausgenutzt werden können. Am 8. Mai 2017 wurde ein Vorentwurf zur Änderung der Artikel 31 und 118f EGZGB dem Präsidenten des Kantonsgerichts, dem Dienstchef der Dienststelle für die Jugend, dem Dienstchef der Dienststelle für Sozialwesen sowie dem Präsidenten des Vereins der KESB des Unterwallis und dem Präsidenten des Vereins der KESB des Oberwallis zur Vernehmlassung zugestellt. Einzig der letztere hat sich nicht dazu geäussert. Der Präsident des Vereins der KESB des Unterwallis hat nebst seiner Antwort die Stellungnahme der juristischen Schreiber der KESB des Unterwallis zugestellt. Der Entwurf berücksichtigt weitgehend die Stellungnahmen der konsultierten Organe. 04RA

2 2. Kommentar zum Entwurf 2.1 Vergütung der Spesen des Beistands (Art. 31 Abs. 4 Bst. b und 6 EGZGB) a/ Eidgenössische Gesetzgebung Laut Bundesgesetzgebung muss die betroffene Person dem Beistand eine angemessene Entschädigung überweisen und die notwendigen Spesen erstatten, wobei sie diesen Betrag ihrem Vermögen entnimmt (Art. 404 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB]). Wie hoch der Betrag ist, wird von der KESB festgelegt. Dabei berücksichtigt sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Überdies bezieht sie sich auf die vom Kanton erlassenen Vollzugsbestimmungen. Gemäss Artikel 404 Absatz 3 ZGB erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. In diesem Fall obliegt es dem Gemeinwesen, die entstandenen Kosten zu übernehmen (Art. 404 Abs. 3 ZGB und BBl 2006 S. 7051). b/ Kantonale Gesetzgebung Im Kanton Wallis regelt Artikel 31 EGZGB die Entschädigung und die Vergütung der Spesen des Beistands. Absatz 4 lautet dazu: Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können: a) erhält der Beistand zusätzlich zum Spesenersatz 70 Prozent der regulären Entschädigung; b) übernimmt die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung. Ausserdem setzten die Artikel 32a bis 32d der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES), welche am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sind, den Artikel 31 EGZGB um. Artikel 32c lautet dabei wie folgt: Art. 32c Rückerstattung an die Gemeinde 1 Die betroffene Person ist zur Ru ckerstattung des Vorschusses der Wohngemeinde verpflichtet, sobald sie zu neuem Vermo gen kommt. 2 Die Forderung der Gemeinde verjährt zehn Jahre nach der Erbringung der letzten Leistung. 3 Die Forderung der Gemeinde wird nicht als Sozialhilfeleistung anerkannt. Unter Vorbehalt der Ru ckerstattung durch die betroffene Person, bleibt sie vollständig zu Lasten der Gemeinde. 4 Ansonsten gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes u ber die Eingliederung und die Sozialhilfe. Die von den Motionären geforderte Verpflichtung, den von der Gemeinde geleisteten Vorschuss zurückzubezahlen, sobald die betroffene Person zu neuem Vermögen kommt, ist somit bereits in der VKES enthalten. Dieser Grundsatz verdient es jedoch hervorgehoben zu werden. Er ist deshalb nicht nur in der Verordnung, sondern auch im Gesetz zu verankern, wie dies auf dem Gebiet der Sozialhilfe (Art. 21 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe [GES] oder auf dem Gebiet der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege [GUR]) der Fall ist. Somit ist Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b EGZGB, gemäss dem Grundsatz welcher in Artikel 32c Absatz 1 VKES festgelegt ist, zu vervollständigen. Die Absätze 2 bis 4 des genannten Artikels verdeutlichen sodann, wie dieses Prinzip anzuwenden ist. 2/6

3 An dieser Stelle gilt es zu erwähnen, dass die juristischen Schreiber der KESB des Unterwallis nachweisen konnten, dass ein mangelhafter Zusammenhang im System der Artikel 32a und folgende der VKES vorliegt. Artikel 32b Absatz 1 bezieht sich nämlich auf das GUR um die Entschädigung und Vergütung der Spesen des Beistands der Gemeinde aufzuerlegen, während Artikel 32c Absatz 4 auf die Bestimmungen des GES verweisen, um die Rückerstattung des von der Gemeinde geleisteten Vorschusses zu verlangen. Die Anwendung zweier unterschiedlicher Gesetze auf den gleichen Sachverhalt kann Probleme verursachen und in folgende Situation münden: obwohl eine Person von der KESB im Sinne des GUR als bedürftig eingestuft wird, kann die Gemeinde die Rückerstattung der ihr auferlegten Leistungen in Anwendung des GES verlangen. In Berücksichtigung dieser Tatsache und gemäss dem Vorschlag der juristischen Schreiber der KESB des Unterwallis, soll deshalb nur auf die Gesetzgebung über die unentgeltliche Rechtspflege verwiesen werden und per Analogie Anwendung finden. Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als auch die Dienststelle für Sozialwesen in ihrer Stellungnahme erwähnt hat, dass ein Verweis auf das GES zu Verwirrungen führen könnte, da die betroffenen Spesen keine Sozialhilfekosten darstellen. Artikel 32c Absatz 4 VKES muss auf den gleichen Zeitpunkt in welchem die vorliegende Änderung des EGZGB in Kraft tritt, geändert werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass in Artikel 31 EGZGB ein Hinweis auf die Artikel 32c Absatz 4 VKES und folgende fehlt, obwohl darin der Artikel 31 EGZGB umgesetzt wird. Um allfällige Versäumnisse zu vermeiden soll ein Absatz 6 eingeführt werden, um diese Lücke zu schliessen. 2.2 Begutachtung (Art. 118f EGZGB) Begutachtung im Bereich Beistandschaft (Aufhebung von Art. 118f Abs. 1 Bst. a EGZGB) a/ Vom Bundesrecht festgelegte Anforderungen Gemäss Artikel 446 ZGB in Verbindung mit Artikel 390 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde, die über die Anordnung einer Beistandschaft zu entscheiden hat, den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen und nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anordnen (externes Gutachten Art. 446 Abs. 2, 3. Satz ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheides. Im Bundesrecht ist nichts vorgesehen betreffend die Anforderungen für ein Gutachten vor der Beschwerdeinstanz. b/ Rechtsprechung Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 III 97) präzisierte in Bezug auf die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens bei der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft: Fehlt dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand, so ist das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen. Das gilt insbesondere [...] bei Einschränkung der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung; bezogen auf das bisherige Recht wird präzisiert, dass abweichend zum alten Artikel 374 Absatz 2 ZGB, nicht zwingend ein externer Experte oder eine externe Expertin beigezogen werden muss, falls ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BBl zu Art. 446). Die Lehre schliesst sich dieser Vorgehensweise an und empfiehlt, ein Gutachten einzuholen, sofern kein Mitglied der Entscheidbehörde über die notwendigen Kenntnisse verfügt und sich die Massnahme auf die Handlungsfähigkeit als Folge einer psychischen Sto rung oder einer geistigen Behinderung erstreckt. In einem kürzlich ergangenen Urteil (C ) hat das Kantonsgericht für eine umfassende Beistandschaft im Grundsatz ein internes Gutachten als für zulässig erklärt. 3/6

4 c/ Im kantonalen Recht Artikel 450f ZGB räumt den Kantonen die Befugnis ein, Verfahrensvorschriften zu erlassen. ln Bezug auf das Erfordernis eines Gutachtens hat der Walliser Gesetzgeber in Artikel 118f Absatz 1 Buchstabe a EGZGB folgendes vorgesehen: Unter Vorbehalt von dringlichen vorsorglichen Massnahmen wird eine medizinischpsychiatrische Begutachtung angeordnet: a) wenn Zweifel bestehen bezüglich der geistigen Fähigkeiten oder bezüglich der psychischen Stabilität der betroffenen Person und wenn der Entscheid, der zu treffen ist, dadurch beeinflusst werden kann; Dieser Absatz, der vor dem genannten Urteil des Bundesgerichts verfasst wurde, steht einer internen Begutachtung im Wege. Bestehen bei einer Person, die gegebenenfalls unter Beistandschaft zu stellen ist, Zweifel bezüglich ihrer geistigen Fähigkeiten oder psychischen Stabilität, ordnet der Artikel systematisch den Beizug eines externen Experten an. Unter diesen Bedingungen muss er aufgehoben werden. In seiner Stellungnahme schlägt das Kantonsgericht dennoch vor, statt den Artikel 118f Absatz 1 Buchstabe a EGZGB aufzuheben, ihn mit einem Vorbehalt zu ergänzen, für den Fall, dass ein Mitglied der KESB über die nötigen medizinischen Kenntnisse verfügt, um eine psychische Störung zu erkennen. Zieht man jedoch in Betracht, dass es überhaupt keine Verpflichtung gibt in diesem Bereich kantonales Recht zu erlassen (Art. 450 f ZGB behält für die Kantone das Recht vor, Verfahrensregeln zu errichten) und dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts sich noch immer in der Entwicklungsphase befindet, sollte der Buchstabe a schlicht und einfach aufgehoben werden. Diese Lösung, welche ebenfalls von den juristischen Schreibern der KESB des Unterwallis unterstützt wird, ist zudem, im Hinblick auf die nachfolgend vorgesehene Aufhebung des Buchstaben b (siehe Ziff ), schlüssiger Begutachtung im Hinblick auf eine fürsorgerische Unterbringung (Aufhebung von Art. 118f Abs. 1 Bst. b EGZGB) a/ Vom Bundesrecht festgelegte Anforderungen Bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung (FU), die im Fall einer psychischen Störung angeordnet wird, muss die Beschwerde- oder Berufungsbehörde (im Falle einer ärztlichen Unterbringung) ihren Entscheid gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person fällen (Art. 450e Abs. 3 ZGB und 439 Abs. 3 ZGB). Im Bundesrecht ist nicht präzisiert, ob diese Regelung auch schon in der ersten Instanz anzuwenden ist oder nicht. Das Bundesrecht schreibt der Beschwerde- oder Berufungsbehörde vor, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Beschwerde gegen die FU einen Entscheid zu fällen (Art. 450e Abs. 5 und 439 Abs. 3 ZGB). b/ Rechtsprechung und Rechtslehre In einem kürzlich ergangenen Urteil (C ), in dem sich das Kantonsgericht gegen einen Entscheid der KESB auf eine FU stellte, wurde namentlich angeführt, dass die sachverständige Person nicht Mitglied der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sein kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in BBl 2006 S. 7001ff, S. 7088; GEISER / ETZENBERGER, Art. 439 ZGB, N 49; GEISER, Basler Kommentar, 2014, Art. 450e ZGB, N 18). Diese Rechtsprechung, welche die interne Begutachtung in erster Instanz ablehnt, wurde vom Bundesgericht noch nicht bestätigt. Im Entscheid 5A_299/2013 betreffend eine fürsorgerische Unterbringung hat das Bundesgericht nebenbei bemerkt, dass es sich nicht aufdrängt, das Gutachten und die persönliche Befragung im Beschwerdeverfahren gleich zu behandeln. 4/6

5 Zudem präzisiert die Botschaft ausdrücklich, falls schon die Erwachsenenschutzbehörde ein unabhängiges Gutachten eingeholt hat, darf die gerichtliche Beschwerdeinstanz darauf abstellen (Botschaft zu Art. 450e, S. 7088). Aus dieser Bemerkung kann man ableiten, dass bei einer FU ein externes Gutachten für die erstinstanzliche Behörde nicht systematisch erforderlich ist. Diese Meinung wird von Philippe Meier (Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, S. 104 und 105) sowie von einem Teil der Lehre vertreten. c/ Im kantonalen Recht ln Bezug auf das Erfordernis einer FU hat der Walliser Gesetzgeber in Artikel 118f Absatz 1 Buchstabe b EGZGB vorgesehen dass: Unter Vorbehalt von dringlichen vorsorglichen Massnahmen wird eine medizinischpsychiatrische Begutachtung angeordnet: (...) b) bei jedem Entscheid über eine unfreiwillige Unterbringung oder Behandlung aufgrund einer psychischen Störung. Um diese Bestimmung zu befolgen, müsste in allen Fällen eine externe Begutachtung angeordnet werden und dies sogar vor einer erstinstanzlicher Behörde. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017 hat das Kantonsgericht seine Rechtsprechung befürwortet und erwogen, Artikel 118f Absatz 1 Buchstabe b EGZGB in seinem aktuellen Wortlaut beizubehalten, sofern dieser zutreffend sei. Da die Lehre zur Anordnung einer internen Begutachtung durch die erstinstanzliche Behörde unterschiedliche Meinungen vertritt und sich das Bundesgericht noch nicht eindeutig zur Frage geäussert hat, ist es zweckmässig, den Artikel aufzuheben, da er systematisch eine externe Begutachtung vorsieht. Wie oben dargelegt hat sich das Bundesgericht noch nicht dazu geäussert, über die Pflicht, auch in erster Instanz eine externe Begutachtung in Anspruch zu nehmen. Auch die Lehre ist in dieser Frage gespalten. Unter diesen Umständen ist es vorzuziehen den Buchstaben b in Artikel 118f Absatz 1 EGZGB aufzuheben und es dem Bundesrecht und dem Bundesgericht zu überlassen, festzulegen, ob eine interne oder externe Begutachtung möglich ist. Die Rechtsprechung des Kantonsgerichts im EGZGB festzuschreiben, in einem Zeitpunkt in welchem diese bis heute nicht bestätigt ist und bei der es keine Pflicht zur Rechtsetzung gibt (siehe Art. 450f ZGB), trägt das Risiko in sich, dass das EGZGB ein weiteres Mal geändert werden muss, sobald das Bundesgericht gegenteilig entscheidet Unterbringung einer Person gegen ihren Willen und Begutachtung (Aufhebung von Art. 118f Abs. 2 EGZGB) In Artikel 118f Absatz 2 EGZGB ist festgehalten: Eine Person darf gegen ihren Willen nur unter den Voraussetzungen von Art. 449 ZGB zur Begutachtung in einer Einrichtung untergebracht werden. Da der Artikel einzig die Anwendung von Bundesrecht empfiehlt und keinen Zusatz enthält, ist er unnötig. Er kann folglich aufgehoben werden. 5/6

6 2.2.4 Änderung des Titels von Artikel 118f EGZGB Da die Absätze 1 und 2 von Artikel 118f aufgehoben werden, bleibt nur die Bezeichnung für Absatz 3. Entsprechend muss der Titel des Artikels angepasst werden. 3. Finanzielle Auswirkungen Der vorliegende Entwurf hat keine finanziellen Auswirkungen. 4. Schlussfolgerung In Anbetracht der genannten Entwicklung schlagen wir Ihnen vor, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch anzunehmen und empfehlen Sie, samt uns, dem Machtschutz Gottes. Sitten, den 9. August Der Präsident des Staatsrates: Jacques Melly Der Staatskanzler: Philipp Spörri 6/6

7 Übersichtstabelle Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (211.1) Geltender Text Art. 31 Entschädigung und Vergütung der Spesen 1 Die Schutzbehörde beschliesst die Entschädigung des Beistands und die Vergütung der notwendigen Spesen, grundsätzlich im Rahmen der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung. 2 Die monatliche Entschädigung wird zwischen 50 und 300 Franken festgelegt. Die Erwachsenenschutzbehörde kann jedoch: a) eine höhere Entschädigung festlegen, wenn die Mandatsführung mit einem ausserordentlichen Aufwand oder spezifischen Kompetenzen verbunden war; b) eine tiefere Entschädigung festlegen, wenn zwischen der effektiv erbrachten Leistung und dem Minimaltarif ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Dem Beistand steht es frei, auf jegliche Entschädigung zu verzichten. 3 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bezüglich Reiseentschädigungen und den Ersatz der effektiven oder pauschalen Spesen finden analoge Anwendung. 4 Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können: a) erhält der Beistand zusätzlich zum Spesenersatz 70 Prozent der regulären Entschädigung; b) übernimmt die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung. 5 Die Entschädigung des Berufsbeistandes fällt an den Arbeitgeber, sofern er die Tätigkeit vollamtlich ausführt (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Art. 31 Abs. 4 Bst. b und 6 neu Änderung Entschädigung und Vergütung der Spesen 4 Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können: b) übernimmt die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung. Diese ist verpflichtet, den von der Gemeinde geleisteten Vorschuss zurückzuzahlen, sobald sie zu neuem Vermögen kommt. 6 Die Ausführungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind in der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012 festgelegt. Art. 118f f) Begutachtung 1 Unter Vorbehalt von dringlichen vorsorglichen Massnahmen wird eine medizinischpsychiatrische Begutachtung angeordnet: a) wenn Zweifel bestehen bezüglich der geistigen Fähigkeiten oder bezüglich der psychischen Stabilität der betroffenen Person und wenn der Entscheid,der zu treffen ist, dadurch beeinflusst werden kann; b) bei jedem Entscheid über eine unfreiwillige Unterbringung oder Behandlung aufgrund einer psychischen Störung. 2 Eine Person darf gegen ihren Willen nur unter den Voraussetzungen von Artikel 449 ZGB zur Begutachtung in einer Einrichtung untergebracht werden. 3 Die Feststellung der Urteilsunfähigkeit als Voraussetzung für die Wirksamkeit der eigenen Vorsorge (Art. 360 ff. ZGB) oder von Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ZGB) geschieht in der Regel durch ein Arztzeugnis. Art. 118f Titel, Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben. 2 Aufgehoben. f) Arztzeugnis 01RA

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Grand Conseil Commission des institutions et de la famille Grosser Rat Kommission für Institutionen und Familienfragen Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) 1 1.61 19. September 01 Verordnung über die und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

Mehr

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 (WBE )

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 (WBE ) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 (WBE.2013.263) Im Rahmen einer FU ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch bei urteilsfähigen Personen möglich. 1. 1.1. Gemäss Art. 438 ZGB sind

Mehr

Verordnung über die Entschädigung für Facharztentscheide. betreffend die fürsorgerische Unterbringung freiwillig Eingetretener

Verordnung über die Entschädigung für Facharztentscheide. betreffend die fürsorgerische Unterbringung freiwillig Eingetretener 1 Verordnung über die Entschädigung für Facharztentscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung freiwillig Eingetretener (vom 16. Januar 2013) Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern

Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern Das vorliegende Dokument ist in Zusammenarbeit zwischen dem

Mehr

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) 212.43 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012

Mehr

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen

Mehr

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 24. April 2013 Marianne Kalt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Departement

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom.0.009 (Stand 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 46 Absätze und der Bundesverfassung; eingesehen die Schweizerische

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften

Mehr

Reglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017

Reglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017 Reglement Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017 Stand vom 1. April 2010 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat

Mehr

Fürsorgerische Unterbringung; örtliche Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

Fürsorgerische Unterbringung; örtliche Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Fürsorgerische Unterbringung; örtliche Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Art. 439 ZGB; Art. 57a Abs. 2 JG. Im interkantonalen Verhältnis ist auch wenn die ursprüngliche Anstaltseinweisung

Mehr

über die fürsorgerische Freiheitsentziehung

über die fürsorgerische Freiheitsentziehung .5.5 Gesetz vom 6. November 998 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 4a, 97a 97f und 405a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);

Mehr

U r t e i l v o m 1. N o v e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1. N o v e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 5A_825/2017 U r t e i l v o m 1. N o v e m b e r 2 0 1 7 I I. z i v i l r e c h t

Mehr

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren 172.041.0 vom 10. September 1969 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und

Mehr

Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001

Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Stand vom 28. August 2018 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18

Mehr

Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung

Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit

Mehr

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR)

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR) Kanton Zürich Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR) Medienkonferenz vom 15. September 2011 Regierungsrat Martin Graf 2 / 15 Ausgangslage Teilrevidiertes ZGB im Bereich Erwachsenenschutz,

Mehr

Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung

Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage...1 2 Bemerkung betreffend Motion Schori...1 3 Bemerkungen

Mehr

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative

Mehr

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch 8.44. Gesetz vom 7. Mai 965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. April 965; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft

Mehr

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2013 (WBE )

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2013 (WBE ) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2013 (WBE.2013.82) Eine vom zuständigen Mitglied des Familiengerichts angeordnete vorsorgliche Klinikeinweisung zur Begutachtung (vorsorgliche Massnahme) ist

Mehr

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des

Mehr

Patientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller

Patientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller Patientenverfügung Rechtsdienst Dr. iur. Jürg Müller Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung Grundsatz der Autonomie Grundlegendes Recht und der zentrale Begriff der Medizinethik Respektierung

Mehr

GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR)

GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) (vom 23. Oktober 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2013) 9.2113 Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels

Mehr

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) 40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung

URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung 1. Allgemeines Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO per 1. Januar 2011 haben auch die Bestimmungen

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - - Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 26. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)

Mehr

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013) Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung)

Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Antrag des Regierungsrates.6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom. Februar 0 über

Mehr

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und

Mehr

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder

Mehr

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht ..85 Verordnung über die Pflegekinderaufsicht vom 0.0.0 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 ZGB vom 0. Dezember 907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom. Mai 0 (Stand. Januar 07) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 25. April 200 (Stand. Januar 203) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist

Mehr

Vorentwurf der Verordnung

Vorentwurf der Verordnung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Mehr

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_381/2016 U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r 2 0 1 6 I I. z i v i l

Mehr

Erwachsenenschutzbehörde

Erwachsenenschutzbehörde Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Von der Vormundschaftsbehördezur Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zusammenkunft der Sozialvorstände und Bezirksräte vom 24. November 2011 Regierungsrat

Mehr

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni

Mehr

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen

Mehr

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung

Mehr

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vom 18. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einführung

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst: Nr. Haftungsgesetz vom. September 988* (Stand. Juli 00) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Mehr

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1 - 1 - Gesetz über das Walliser Bürgerrecht vom 18. November 1994 Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 28, 29, 30 Absatz 1, 38 und 42 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Bestimmungen

Mehr

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue

Mehr

Entschädigungsrichtlinien Nr: 2015/389. Entschädigungsrichtlinien zur VESB (sgs ) Inkraftsetzung per 1. Juli 2015

Entschädigungsrichtlinien Nr: 2015/389. Entschädigungsrichtlinien zur VESB (sgs ) Inkraftsetzung per 1. Juli 2015 Entschädigungsrichtlinien Nr: 2015/389 Entschädigungsrichtlinien zur VESB (sgs 912.51) Inkraftsetzung per 1. Juli 2015 Sachverhalt 1. Die Entschädigungsrichtlinien der KESB Linth vom 27. Juni 2013, in

Mehr

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine

Mehr

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung.

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung. Bericht und Antrag der Spezialkommission 07/ 7-8 betreffend «Sozialhilfegesetz» vom 9. November 07 Dieses Dokument ersetzt dasjenige, das am. Dezember 07 verschickt wurde. Gesetzes- und Dekretstext für

Mehr

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation)

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) eine Stiftung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 80 ff. mit Sitz in Zürich und widme ihr als Anfangskapital CHF 50'000.-

Mehr

Der Erlass «Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Der Erlass «Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen ngs 05-07 Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 8. November 04 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen Gesetz vom 15. Dezember 2015 Inkrafttreten: 01.01.2016 zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Mehr

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18.

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. September 2018 Familie anstelle der Erwachsenenschutzbehörde? NZZ online

Mehr

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Geltungsbereich und zuständige Behörden Geltungsbereich

Mehr

Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder

Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder 07.491 Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, Mit

Mehr

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens 70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979

Mehr

Aus den Erwägungen: Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen: Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 449b und Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 52 Abs. 2 EG ZGB. Legitimation und Anhörungsrecht der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren (OGE 30/2013/9 vom 23. Januar ) 1 Keine

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung. Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung. Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung. .6 Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom. Mai 0 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 0. Dezember

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht 26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat

Mehr

2 Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den kommunalen Diensten

2 Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den kommunalen Diensten .8 Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.07) Der

Mehr

Referat: Die Fürsorgerische Unterbringung. Behördenfachtagung SMOZ 12. September 2013

Referat: Die Fürsorgerische Unterbringung. Behördenfachtagung SMOZ 12. September 2013 Referat: Die Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes

Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes 7.40 Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes vom 0. März 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 78 Abs. der Verfassung des Kantons Schaffhausen, beschliesst als Dekret:

Mehr

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz

Mehr

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29. Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012 Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

IV-Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004

IV-Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004 IV-Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004 Gutachten / Sachverständige (Artikel 44 ATSG) 1. Begriff des Gutachtens nach Artikel 44 ATSG Als Gutachten im Sinne von Artikel 44 ATSG ist jede Aussage eines

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR)

GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) (vom ) 9.2113 Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1 Artikel

Mehr

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_603/2016 U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r 2 0 1 6 I I. z i v i l

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,

Mehr

Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017

Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung, Übersicht

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr