SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

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1 AZ: L 5 SF 92/15 B E AZ: S 1 SF 96/13 E SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt - Erinnerungsführer, Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer - g egen Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Kostenprüfungsbeamten bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Gottorfstraße 2, Schleswig, - Erinnerungsgegner, Erinnerungsführer und Beschwerdegegner - hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 2. Juni 2015 in Schleswig durch beschlossen: den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Februar 2015 geändert. Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 867,51 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2 - 2 - G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war dem Kläger in dem vor dem Sozialgericht Itzehoe geführten Klageverfahren S 2 AS 1092/10 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. In diesem Verfahren ging es um die Höhe der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II. In weiteren Streitverfahren über die Kosten der Unterkunft war dem Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Diese insgesamt drei Verfahren wurden danach mit dem Verfahren S 2 AS 1092/10 verbunden; die Entscheidung erfolgte durch den Gerichtsbescheid vom 19. März In seiner Kostenrechnung vom 9. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von insgesamt 1.170,96 EUR, und zwar I. S 2 AS 1092/10 Terminsgebühr Nr VV-RVG Kopierkosten Nr Ziff. 1 VV-RVG Zwischenbetrag I. 200,00 EUR 24,00 EUR 78,66 EUR 492,66 EUR II. S 2 AS 1372/10 Zwischenbetrag II. 36,10 EUR III. S 2 AS 1432/10 Zwischenbetrag III. 36,10 EUR

3 - 3 - IV. S 2 AS 1442/10 Zwischenbetrag IV. 36,10 EUR Endbetrag 1.170,96 EUR Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in jedem Verfahren eine Verfahrensgebühr angefallen sei. Vor der Verbindung habe das Sozialgericht die Prozesskostenhilfe in jedem Verfahren bewilligt. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei davon auszugehen, dass in Anbetracht des umfangreichen Streitstoffs eine mündliche Verhandlung zwanglos 50 Minuten und damit den Umfang einer Mittelgebühr erreicht hätte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle reduzierte mit Festsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 den beantragten Betrag auf S 2 AS 1092/10 Gebühr gemäß Nr VV-RVG Gebühr gemäß Nr VV-RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr VV-RVG Schreibauslagen gemäß 7000 VV-RVG 24,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer 59,66 EUR Zwischensumme I 373,66 EUR S 2 AS 1372/10 antragsgemäß Zwischensumme II S 2 AS 1432/10 Gebühr gemäß Nr VV-RVG 85,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr VV-RVG 17,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr VV-RVG 19,38 EUR Zwischensumme III 121,38 EUR

4 - 4 - S 2 AS 1442/10 antragsgemäß Zwischensumme IV Gesamtbetrag 947,24 EUR Zur Begründung führte sie aus: Bei der Terminsgebühr dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet worden sei und damit zu einer erheblichen Reduzierung des Aufwandes des Beschwerdeführers geführt habe. Das führe hier zum Ansatz der Hälfte der Mittelgebühr. Hinsichtlich der Kürzung der Verfahrensgebühr im Verfahren S 2 AS 1432/10 sei darauf hinzuweisen, dass lediglich die Kosten der Unterkunft für einen Monat strittig gewesen seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 13. Mai Hinsichtlich der Kürzung der Terminsgebühr hat er darauf hingewiesen, dass in einem fiktiven Termin der Streitstoff aus vier Verfahren zu klären gewesen wäre. Zudem handele es sich bei den Kosten der Unterkunft um ein streitintensives Thema, das zwanglos eine Verhandlungsdauer von 50 Minuten erreicht hätte. Die Kürzung der Verfahrensgebühr im Verfahren S 2 AS 1432/10 sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Dies werde damit begründet, dass lediglich die Kosten der Unterkunft für einen Monat streitig gewesen seien. Die Ablehnung (gemeint offensichtlich Anwendung) aller Kriterien des 14 RVG ergebe jedoch auch hier, dass der Ansatz der Mittelgebühr nicht unbillig sei. Auch der Kostenprüfungsbeamte beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat gegen die Festsetzung Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die anwaltliche Vergütung auf insgesamt 790,16 EUR festzusetzen. Hätte eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so sein Vortrag, wäre die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Eine Beweisaufnahme hätte nicht mehr stattgefunden. Dafür sei erfahrungsgemäß ein Zeitaufwand von weniger als 50 Minuten anzusetzen gewesen. Das Gericht habe ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe und der Sachverhalt geklärt gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine mündliche Verhandlung deutlich unter 50 Minuten gelegen hätte. Damit sei die Festsetzung unterhalb der Mittelgebühr nicht zu beanstanden. Die Erinnerung richte sich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühren durch die Urkundsbeam-

5 - 5 - tin. Hier sei zu berücksichtigen, dass in allen Verfahren der Beschwerdeführer nach Erhebung der Klagen jeweils nur einen weiteren Schriftsatz vorgelegt habe, die zudem in weiten Teilen identisch gewesen seien. Ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten habe in keinem Verfahren stattgefunden, Beweis sei ebenfalls nicht erhoben worden. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass die Verfahren in großer inhaltlicher Nähe zueinander gestanden hätten. Damit sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in allen Verfahren als unterdurchschnittlich anzusehen, die Schwierigkeit habe dem Durchschnitt entsprochen, die Bedeutung für den Kläger sei überdurchschnittlich gewesen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten unter dem Durchschnitt gelegen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Festsetzung der Verfahrensgebühren in Höhe von zwei Drittel der Mittelgebühr (115,00 EUR) als angemessen. Das Sozialgericht hat sich mit Beschluss vom 11. Februar 2015 der Auffassung des Kostenprüfungsbeamten angeschlossen, den zu erstattenden Betrag auf 790,16 EUR festgesetzt und zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass allein im führenden Verfahren ein durchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit anzunehmen gewesen sei und in den übrigen Verfahren ein weit unterdurchschnittlicher Umfang, welcher jeweils die Bestimmung auf lediglich ein halb der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr als billig erscheinen lasse. Wegen des Verbots der reformatio in peius sei jedoch die anwaltliche Vergütung nur in dem Umfang zu kürzen, in dem der Erinnerungsgegner selbst Erinnerung eingelegt habe. Gegen diesen ihm am 20. Februar 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Sozialgericht Itzehoe am 19. März Die angekündigte Begründung erfolgte trotz Ankündigung und Fristsetzung durch den Senat nicht. II. Der Senat entscheidet gemäß 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter. Die Beschwerde ist zulässig. Nach 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Ver-

6 - 6 - fahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung des Senats, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen ist, keine Anwendung mehr. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Terminsgebühr (1.) ist durch das Sozialgericht zu niedrig festgesetzt, der Ansatz der Verfahrensgebühren (2.) im Ergebnis zu hoch. 1. Die fiktive Terminsgebühr Nr VV-RVG in der damaligen Fassung betrug 20,00 bis 380,00 EUR, die Mittelgebühr lag mithin bei den vom Beschwerdeführer beantragten 200,00 EUR. Hinsichtlich der Gebührenhöhe findet auch bei diesem Gebührentatbestand 14 RVG Anwendung. Danach bestimmt sich die Höhe der Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr, wie hier, aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass der Umstand, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, gebührenrechtlich stets zu berücksichtigen sei. Betrachtet man die Kriterien des 14 RVG (und hier insbesondere die des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit), mag ein solcher Schluss naheliegen, berücksichtigt jedoch nicht, dass die Nr Satz 2 VV-RVG für Terminsgebühren (ohne Durchführung eines Termins) eine gesetzliche Wertung enthält, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid oder Annahme eines Anerkenntnisses als gleich fingiert wird, der Gesetzgeber also im Rahmen dieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen Arbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung beimisst und ihn gleichstellt (Thüringer

7 - 7 - Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2013 L 6 SF 792/13 B). Diese Wertung gebietet, den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung ohne eine solche durch Gerichtsbescheid als gleich zu fingieren, d. h., die Kriterien des 14 RVG sind so durchzuprüfen, als hätte real eine Verhandlung stattgefunden. Es ist also der hypothetische Aufwand des Anwalts zu ermitteln, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte (Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. April 2008 L 1 SK 11/07). Dieser Wertung würde es widersprechen, bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen der Nr VV-RVG stets einen Abschlag vorzunehmen (so auch neben dem Thüringer Landessozialgericht, a.a.o., Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. August 2010 L 15 B 1007/08 SF, Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. November 2009 S 12 SF 153/09 E; a. A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juli 2013 L 8 R 665/12 B KO). Hätte eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall stattgefunden, wären im Wesentlichen Rechtsfragen zu erörtern gewesen. Eine Beweisaufnahme hätte nicht stattgefunden. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass die mündliche Verhandlung unterhalb der durchschnittlichen Dauer vor einem Sozialgericht gelegen hätte. So können umfassende rechtliche Probleme zu einer längeren Verhandlungsdauer führen, ebenso wie ein umfassender Streitstoff, etwa wenn Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit zahlreicher Bescheide ist. So verhält es sich hier. Zutreffend hat der Beschwerdeführer in seiner Erinnerung darauf hingewiesen, dass der Streitstoff aus vier Verfahren zu klären gewesen wäre mit mehreren zugrundeliegenden Bewilligungsbescheiden und Widerspruchsbescheiden und mehreren Zeiträumen. Zudem ist dem Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Itzehoe zu entnehmen, dass Gegenstand der rechtlichen Überprüfung auch 44 Abs. 1 SGB X war. Um diese Sach- und Rechtsproblematik fachkundig in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, wäre durchaus eine Dreiviertelstunde unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers nötig gewesen. Damit sieht der Senat den Ansatz der Mittelgebühr hier nicht als unbillig im Sinne des 14 RVG an. 2. Der Ansatz der Verfahrensgebühren durch den Beschwerdeführer sind hingegen unbillig und zu kürzen. Allerdings legt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Begründung nicht vor. Daher erschließt sich dem Senat nicht, ob der Beschwer-

8 - 8 - deführer sich wie in seiner Erinnerung gegen die Kürzung beider Gebühren richtet oder lediglich die Kürzung der Terminsgebühr beanstandet. Seine Erinnerung gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr enthält keine nachvollziehbare Begründung, wenn der Beschwerdeführer allein für das Verfahren S 2 AS 1432/10 darauf hinweist, dass nach den Kriterien des 14 RVG der Ansatz der Mittelgebühr nicht unbillig sei. Insoweit weist das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass hier eine Kürzung jedenfalls der mit dem Verfahren S 2 AS 1092/10 verbundenen weiteren drei Verfahren aufgrund der gleichen Problematik der Verfahren und der insoweit gleichlautenden Klageschriften angemessen ist. Wie dem Beschwerdeführer durch diverse Entscheidungen des Senats bekannt, ist die Durchführung mehrerer Verfahren und der damit einhergehende Synergie-Effekt als gebührenmindernd anzusehen. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Gebühr der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch für die Sache verwenden musste, sei. Deshalb unterliege es keinem Zweifel, dass Parallelverfahren, noch zudem mit, wie hier, den gleichen Beteiligten und im Wesentlichen gleichen Inhalt, Arbeitserleichterungen beinhalten. Dies sei bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (z. B. Beschluss des Senats vom 5. Januar 2014 L 5 SF 12/13 E m.w.n.). Dort hat der Senat die Kürzung der Gebühr auf die Hälfte bei einem Parallelverfahren als angemessen bewertet. Dieses Ergebnis (Mittelgebühr für das führende und ½ der Mittelgebühr für die hinzuverbunden Verfahren) hat auch das Sozialgericht für billig gehalten, sich jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert gesehen, eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Da eine Verböserung bei einer höheren Terminsgebühr jedoch nicht eingreift, weil nur die Gesamtvergütung, nicht aber einzelne Element der Gesamtvergütung dem Verbot der reformatio in peius unterliegt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai L 18 KN 224/11 B), ist der Senat an einer Reduzierung der Verfahrensgebühren, anders als das Sozialgericht, nicht gehindert. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass eine Begründung weder der Beschwerde noch weitergehend in der Erinnerung vorgelegt wurde, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses ( 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Demnach sind zu erstatten: I. S 2 AS 1092/10

9 - 9 - Terminsgebühr Nr VV-RVG Dokumentenpauschale Nr VV-RVG Zwischenbetrag I. 200,00 EUR 24,00 EUR 78,66 EUR 492,66 EUR II. S 2 AS 1372/10 Zwischenbetrag II. 85,00 EUR 19,95 EUR 124,95 EUR III. S 2 AS 1432/10 Zwischenbetrag III. 85,00 EUR 19,95 EUR 124,95 EUR IV. S 2 AS 1442/10 Zwischenbetrag IV. 85,00 EUR 19,95 EUR 124,95 EUR Gesamtbetrag 867,51 EUR Dieser Beschluss ist nach 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Die Kosten werden nicht erstattet ( 56 Abs. 2 Satz 3 RVG) Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( 177 SGG).

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