Verschattungsuntersuchung. Planfeststellung. Staatsstraße Verlängerung Stäblistraße. Bericht Nr im Auftrag der

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1 Verschattungsuntersuchung Planfeststellung Staatsstraße 2344 Verlängerung Stäblistraße Bericht Nr im Auftrag der Landeshauptstadt München Baureferat München, im April 2008 M Ö H L E R + P A R T N E R Beratende Ingenieure für Schallschutz und Bauphysik

2 Möhler + Partner Bericht Seite 2 von 14 Auftraggeber: Landeshauptstadt München Baureferat Friedenstraße München Auftragsvergabe vom: Bericht-Nr.: Verschattungsuntersuchung Planfeststellung Staatsstraße 2344 Verlängerung Stäblistraße Auftragnehmer: Möhler + Partner Beratende Ingenieure für Schallschutz und Bauphysik Paul-Heyse-Str. 27, München Messstelle nach 26 BImSchG auf dem Gebiet der Geräusche und der Erschütterungen Bearbeiter: Dipl.-Ing. G. Sigl Dipl.-Ing. U. Möhler Telefon: 089 / Fax: 089 / info@mopa.de Internet: Datum der Abgabe: O:\OWDATEN\2008\ \BERICHT\52589.DOC

3 Möhler + Partner Bericht Seite 3 von 14 Inhaltsverzeichnis: 1. Aufgabenstellung Grundlagen Plangrundlagen Beurteilungsgrundlagen Darstellung der Verschattungssituation Beurteilung der Verschattungssituation Allgemeines Bereich zwischen A 95 und Scheidegger Straße Bereich beidseits Scheidegger Straße, nördliche Liesl-Karlstadt-Straße Bereich zwischen Scheidegger Straße und Sperl- / Rothspitzstraße Bereich zwischen Sperl- / Rothspitzstraße und Forstenrieder Allee Bereich Stäblistraße östlich der Forstenrieder Allee Ausführung der Schallschutzwände aus transparenten Materialien ab einer Höhe von 2,0 m über Fahrbahnoberkante (vgl. Anlagen 1.(1 bis 3).3, 1.(1 bis 3).6 und 2) Zusammenfassung Quellen- und Grundlagenverzeichnis Anlagen... 14

4 Möhler + Partner Bericht Seite 4 von Aufgabenstellung Für den Ausbau des noch fehlenden Straßenabschnittes der Stäblistraße zwischen der Forstenrieder Allee und der A 95 soll geprüft werden, ob durch die erforderlichen Schallschutzwände an den Fahrbahnrändern Beeinträchtigungen durch Verschattung zu erwarten sind. Hierbei sind 2 Varianten aus der Schalltechnischen Untersuchung, Stand April 2009, [2] zu betrachten: - Variante a): Schallschutzwandlängen und -höhen gemäß den Anforderungen der 16. BImSchV, Schallschutz nur durch aktiven Schallschutz (Vollschutz) und - Variante b): Schallschutzwandlängen und -höhen aus Kombination von aktivem und passiver Schallschutz. Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Wandhöhen ist als Anlage 0 eine Abwicklung der Schallschutzwände aus der Schalltechnischen Untersuchung beigefügt. Es wird jeweils die zukünftige Situation, d.h. Lage der Gebäude und Grundstücksgrenzen gemäß Straßenplanung, Stand , [1] betrachtet. 2. Grundlagen 2.1 Plangrundlagen Als Planunterlagen liegen die digitale Stadtgrundkarte, Luftbilder, Geländemodell, Straßenplanung und Höhenpläne [1] sowie die Lage und Höhe der Schallschutzwände [2] vor. Die Sonnenstände (Koordinaten der Sonne im Horizontalsystem) für den Bereich der Stäblistraße wurden gemäß der VDI-Richtlinie 3789 [3] ermittelt und durch die Sonnenstandsdiagramme des Amts für Umweltschutz, Abteilung Stadtklimatologie, Stuttgart, verifiziert.

5 Möhler + Partner Bericht Seite 5 von Beurteilungsgrundlagen Zwischen dem Wohlbefinden der Menschen und der Einwirkzeit direkter Sonnenstrahlung besteht ein bewiesener Zusammenhang: eine ausreichende Besonnung gilt als Qualitätsmerkmal für gute Planungsarbeit, dementsprechend ist im Zuge der Bauleitplanung eine Betrachtung der Besonnungs- bzw. der Verschattungsverhältnisse vorteilhaft um eine Mindestdauer an möglicher direkter Sonneneinstrahlung zu gewährleisten. Es gibt jedoch in Deutschland keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die einen Anspruch an Minimalbesonnung festlegt. Vorschriften über die Auswahl der Zeitpunkte, zu denen die Verschattungsverhältnisse zu ermitteln sind, existieren nicht. Jedoch gibt es in der Fachliteratur einige Ansätze, die zusammen mit dem Kriterium der DIN 5034, Tageslicht in Innenräumen, [4] zur Beurteilung ob ein Wohnraum ausreichend besonnt ist, geeignete Beurteilungskriterien ermöglichen. In nachfolgender Tabelle 1 sind diese Beurteilungskriterien zur Minimalbesonnung dargestellt. Es handelt sich hierbei um die sog. minimal erforderliche, astronomisch mögliche Sonnenscheindauer, d.h. ohne Berücksichtigung der Bewölkung. Tabelle 1: Minimalbesonnung für Fenster von Wohnungen Quelle Berliner Baubehörde Beschluss des 4. Kongresses C.I.A.M. (Congress international d Architekture Moderne) Taschenbuch der Hygiene Grandjean [7] DIN 5034 [4] Minimal erforderliche, astronomisch mögliche Sonnenscheindauer 3 Stunden täglich während 8 Monaten 2 Stunden im Winter 2 Stunden am 21. Februar mit Höhenwinkel von mindestens 16 Festlegung des als zu betrachtender mittlerer Wintertag 1 Sunde am in Fenstermitte Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Beleuchtung mit Tageslicht beziehen sich auf Wohnräume und können bedingt auch auf Büroräume übertragen werden. Für die Beurteilung ausreichender Besonnung wurde das Kriterium der DIN 5034, Tageslicht in Innenräu-

6 Möhler + Partner Bericht Seite 6 von 14 men, verwendet. Demnach gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Wohnraum dieser Wohnung am 17. Januar mindestens eine Stunde in Fenstermitte besonnt werden kann. Der formulierte Stichtag des 17. Januars, mit einem wintertypischen niedrigen Sonnenstand, zusammen mit der Forderung der Betrachtung erst ab Erreichen einer Sonnenhöhe von 6 über dem Horizont, führt zu einer Verschattungssituation, die eine weiträumige Betrachtung der Umgebungsbebauung berücksichtigt. Um den Schattenwurf auf Gebäude mit Wohnraumanordnung auf einer Geschoßebene (z.b. Geschosswohnungsbau) und auf Gebäude mit Wohnungen, die über mehrere Stockwerke reichen (z.b. Reihen- und Einfamilienhäuser oder Doppelhaushälften) gleich zu behandeln, erfolgt die Beurteilung grundsätzlich getrennt für jedes Stockwerk. Diese Methodik erlaubt somit eine konsistente Beurteilung mit Darstellung einer detaillierten Verschattungswirkung für jedes Stockwerk. Die mögliche tägliche Sonnenscheindauer wird für die drei ausgewählten Tagen berechnet, die für die angrenzenden Anwohnergrundstücke und -gebäude von vordringlicher Bedeutung sind. Dies sind die Tag- und Nachtgleichen im Frühjahr und Herbst ( bzw ), der in der DIN 5034 vorgeschlagene 17. Januar sowie der 21. Juni mit dem höchsten Sonnenstand des Jahres. 3. Darstellung der Verschattungssituation Als Darstellungsform werden Lagepläne mit Blickpositionen aus verschiedenen Ansichten verwendet, aus denen der Verlauf der Verschattung während eines Tages ablesbar ist. Diese sind als Anlage 1 beigefügt. Zudem wurde die Verschattung an folgenden drei ausgewählten Querschnitten dargestellt: - Bereich zwischen A 95 und Scheidegger Straße am Gebäude Scheidegger Straße 44, - Bereich zwischen Scheidegger Straße und Sperl- / Rothspitzstraße am Gebäude Bauweberstraße 2 und - Bereich zwischen Sperl- / Rothspitzstraße und Forstenrieder Allee am Gebäude Rothspitzstraße 27 Diese Gebäude gehören zu den nächstgelegenen Gebäuden an der Nordseite der Trasse, anhand der Querschnitte wird deutlich, welche Wirkung durch die unterschiedlichen Schallschutzwandvarianten auf den Schattenwurf zu erwarten ist.

7 Möhler + Partner Bericht Seite 7 von 14 Die in den Anlagen dargestellten Verschattungswirkungen beschreiben die Verschattungssituationen, die sich durch Topographie (Höhenverhältnisse des Geländes), Lage und Höhe der Bebauung und der Schallschutzwände ergeben. Für die straßenbegleitenden Begrünungsmaßnahmen seitens der Landeshauptstadt München können anhand dieses Gutachtens Hinweise auf günstige Bepflanzungsorte, -wahl und -höhe gewonnen werden. Der anliegerseitige Bewuchs blieb unberücksichtigt, da der hieraus resultierende Schattenwurf als von den Anwohnern erwünscht bzw. zumindest als nicht störend angenommen werden kann. 4. Beurteilung der Verschattungssituation 4.1 Allgemeines Aufgrund der Ost-West-Ausrichtung der Schallschutzwände ist mit Schattenwurf auf die Südseite ausschließlich in den frühen Morgen- (vor 9:00 Uhr) und späten Abendstunden (nach 17:30 Uhr) der Sommermonate zu rechnen. Im Bereich der Einmündungen der Scheidegger Straße und der Rothspitzstraße in die Stäblistraße sind Nord-Süd-orientierte Wandelemente vorgesehen, hier ist jeweils zeitlich begrenzt, also vor- bzw. nachmittags, Schattenwurf auf die Anliegergrundstücke zu erwarten. Die Ausrichtung der Wandelemente führt vor allem im Bereich zwischen A 95 und Scheidegger Straße zu einem nahezu konstanten Schattenwurf während der Mittagsstunden, da sich zwei Effekte gegenseitig beeinflussen. Zum einen nimmt vormittags der Azimut-Winkel (Winkel der Sonne gen Süden im Horizontalsystem) beständig zu, was zu einer Ausweitung des Schattenwurfs in Richtung Norden führt, zum anderen steigt der Höhenwinkel der Sonne beständig an, was zu einer Verkürzung der Schattenwurflänge führt; nachmittags ergibt sich jeweils der gleiche Effekt mit umgekehrtem Verlauf. Betrachtet man nun beide Effekte zusammen, zeigt sich während der Mittagsstunden ein nahezu konstanter Schattenwurf gen Norden somit entstehen im unmittelbaren Nahfeld der Schallschutzwände Bereiche mit dauerhafter Verschattung. Im Hinblick auf die Verschattungswirkung aus den Schallschutzwandvarianten ergibt sich für die Betrachtungszeitpunkte der Tag- und Nachtgleichen im Frühjahr und Herbst (21. März bzw. 23. September), auf eine ausreichende Besonnungsdauer für Wohnräume nach DIN 5034 [4] und für den Tag mit dem höchsten Sonnenstand des Jahres (21. Juni) folgendes Bild:

8 Möhler + Partner Bericht Seite 8 von Bereich zwischen A 95 und Scheidegger Straße Variante a) Vollschutz 16. BImSchV (vgl. Anlagen 1.1.1, und 2.1): Bei dieser Variante ist in allen Obergeschossen von einer ausreichenden Besonnung nach DIN 5034 auszugehen, es verbleibt in dieser Variante eine nicht ausreichende Besonnung am 17. Januar in Fenstermitte im Erdgeschoss an den Gebäuden Scheidegger Straße 44, 42 und 52. Am Betrachtungszeitpunkt des 21. März ist über den ganzen Tag mit einer Verschattung der Grundstücksflächen bis ca. 1 m zu den o.g. Häusern zu rechnen. Am 21. Juni findet keine Verschattung auf Anliegergrundstücke auf der Nordseite der Trasse statt, auf der Südseite ist im Bereich der Einmündung der Scheidegger Straße in den Vormittagsstunden mit einer Verschattung auf dem Grundstück Liesl-Karlstadt-Straße 30 zu rechnen. Variante b) Kombination aktiver / passiver Schallschutz (vgl. Anlagen 1.1.2, und 2.1): Wie aus den Lageplänen der Anlage 1 ersichtlich, ist eine ausreichende Besonnung der Gebäude und schutzwürdigen Räume nach DIN 5034 zu erwarten, jedoch ist mit einer dauerhaften Verschattung der Anliegergrundstücke bis an die Wohngebäude heran im Bereich der Wandhöhen von 4,0 m über Fahrbahnoberkante (ü. FOK) in den Wintermonaten zu rechnen. Am 21. März bzw. 23. September beschränkt sich der Schattenwurf im Tagesverlauf im wesentlichen auf einen Bereich bis ca. 4,5 m zum Fußpunkt der Schallschutzwand, abgesehen von den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Die Verschattungswirkung der Schallschutzwände am 21. Juni stellt sich als im wesentlichen unerheblich dar. 4.3 Bereich beidseits Scheidegger Straße, nördliche Liesl-Karlstadt-Straße Variante a) Vollschutz 16. BImSchV (vgl. Anlagen 1.1.1, und 2.1): Aufgrund der Nord-Süd-Ausrichtung der Schallschutzwände entlang der Scheidegger Straße ist der Schattenwurf auf die Anliegergrundstücke zeitlich für die östlich der Scheidegger Straße liegenden Grundstücke auf die Nachmittagsstunden, für die westlich der Scheidegger Straße liegenden Grundstücke auf die Vormittagsstunden begrenzt. Ein Schattenwurf durch die Ost-West-orientierten Schallschutzwände entlang der geplanten Stäblistraße findet nur in den frühen Morgen- (vor 9:00 Uhr) und späten Abendstunden (nach 17:30 Uhr) der Sommermonate statt. Das Kriterium der DIN 5034 wird durchwegs eingehalten, eine dauerhafte Verschattung der Anliegergrundstücke findet nicht statt.

9 Möhler + Partner Bericht Seite 9 von 14 Variante b) Kombination aktiver / passiver Schallschutz (vgl. Anlagen 1.1.2, und 2.1): Da in dieser Variante nur mehr eine Schallschutzwand auf der Westseite, ca. 20 m entlang der Scheidegger Straße mit einer Höhe von 4,0 m über Fahrbahnoberkante verläuft, verkürzt sich der zeitlich begrenzte Schattenwurf ganz erheblich, eine dauerhafte Verschattung der Anliegergrundstücke ist nach wie vor nicht gegeben. 4.4 Bereich zwischen Scheidegger Straße und Sperl- / Rothspitzstraße Variante a) Vollschutz 16. BImSchV (vgl. Anlagen 1.2.1, und 2.2): Bei dieser Variante ist im 1. Obergeschoss des Gebäudes Bauweberstraße 2 eine ausreichende Besonnung nach DIN 5034 vorhanden, es verbleibt in dieser Variante eine nach DIN 5034 nicht ausreichende Besonnung in Fenstermitte im Erdgeschoss am südlichen Anbau. Am 21. März ist noch mit einem bis zu 1 m breiten Streifen von dauerhafter Verschattung auf den Anwohnergrundstücken zu rechnen. Im Betrachtungszeitpunkt 21. Juni verbleibt am an die Schallschutzwand heranreichenden Grundstück mit der Flur-Nummer 604/30 des Anwesens Rothspitzstraße 32 eine Verschattung zumindest während der meisten Zeit des Tages von einem im Mittel ca. 2,5 m breiten Streifen entlang der Schallschutzwand. Variante b) Kombination aktiver / passiver Schallschutz (vgl. Anlagen 1.2.2, und 2.2): Der Schattenwurf durch die Schallschutzwände reicht auch in den Mittagsstunden bis an das Gebäude Bauweberstraße 2 heran, eine ausreichende Besonnung in Fenstermitte nach DIN 5034 ist jedoch gegeben. Eine dauerhafte Verschattung der Anwohnergrundstücke in den Wintermonaten beschränkt sich auf einen Abstand zu den Schallschutzwänden von ca. 8 m im Bereich der Wände mit einer Höhe von 3,0 m bzw. auf ca. 10,5 m im Bereich der Wände mit einer Höhe von 4,0 m ü. FOK. In dieser Variante beschränkt sich die dauerhafte Verschattung am 21. März auf Teile der Geh- und Radwege; an einem ca. 3 m breiten Streifen am o.g. Grundstück ist nicht mit einer dauerhaften Verschattung, aber doch während der meisten Zeit des Tages zu rechnen. Ansonsten beschränkt sich der Schattenwurf auf wenige Stunden während des Tages. Am 21. Juni verbleibt noch ein ca. 1 m breiter Streifen auf dem Grundstück des Anwesens Rothspitzstraße 32, der während der meisten Zeit des Tages verschattet wird.

10 Möhler + Partner Bericht Seite 10 von Bereich zwischen Sperl- / Rothspitzstraße und Forstenrieder Allee Variante a) Vollschutz 16. BImSchV (vgl. Anlagen 1.3.1, und 2.3): Bei dieser Variante ist eine Besonnung in Fenstermitte von mindestens 1 Stunde am 17. Januar an allen Gebäuden westlich der Forstenrieder Allee gegeben. Am 21. März ist in dieser Variante im Bereich der direkt an den Anwohnergrundstücken vorgesehenen Schallschutzwänden von einer Verschattung in der meisten Zeit des Tages für das Nahfeld bis ca. 5 m auszugehen. Am 21. Juni verbleibt in dieser Variante noch eine Verschattung im Teilbereich der oben beschriebenen Schallschutzwände an den Anwohnergrundstücken in einem Streifen von ca. 2,5 m während der meisten Zeit des Tages entlang der Ost-West-orientierten Wände. Variante b) Kombination aktiver / passiver Schallschutz (vgl. Anlagen 1.3.2, und 2.3): Eine ausreichende Besonnung aller Wohnräume ist in dieser Variante gegeben. Auch in diesem Bereich beschränkt sich zudem die dauerhafte Verschattung in den Wintermonaten auf Teilbereiche der unmittelbar an die Schallschutzwände heranreichenden Anwohnergrundstücke, wie aus den Anlagen 1 ersichtlich. Im Betrachtungszeitpunkt 21. März bzw. 23. September reduziert sich im Vergleich zur obigen Variante der Bereich mit Verschattung in der meisten Zeit des Tages auf ca. 3,5 m im Nahfeld der Schallschutzwände, die unmittelbar an den Anwohnergrundstücken vorgesehen sind, am 21. Juni von ca. 1,5 m, jeweils entlang der Ost-West-orientierten Wände. 4.6 Bereich Stäblistraße östlich der Forstenrieder Allee Variante a) Vollschutz 16. BImSchV (vgl. Anlagen 1.3.1, und 2.3): Bei den Gebäuden Forstenrieder Allee 171 und 169 verbleibt in dieser Variante eine nicht ausreichende Besonnung in Fenstermitte an den Westfassaden und beim Gebäude Forstenrieder Allee 171 zudem auf der Südfassade, das Kriterium der ausreichenden Besonnung der darin befindlichen Wohnungen bleibt eingehalten, da die DIN 5034 ausführt, dass eine Wohnung als ausreichend besonnt gilt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt wird. Variante b) Kombination aktiver / passiver Schallschutz (vgl. Anlagen 1.3.2, und 2.3): Keine Schallschutzwände in dieser Variante in diesem Bereich vorgesehen.

11 Möhler + Partner Bericht Seite 11 von Ausführung der Schallschutzwände aus transparenten Materialien ab einer Höhe von 2,0 m über Fahrbahnoberkante (vgl. Anlagen 1.(1 bis 3).3, 1.(1 bis 3).6 und 2) Im Vergleich zur Variante a) (Vollschutz 16. BImSchV) wurde zusätzlich untersucht, wie sich eine Ausführung der Schallschutzwände aus transparenten Materialien ab einer Höhe von 2,0 m über Fahrbahnoberkante (ü. FOK) auswirkt. Grundsätzlich ist bei transparenten Materialien zu beachten, dass aus bautechnischen Gründen (z.b. Stützen, Wanddicke, usw.) und zum Schutz vor Vogelschlag (z.b. durch senkrechte oder diagonale Streifen) auch bei einer Ausführung aus transparenten Materialien die Wand dadurch nicht unsichtbar wird. Wie auch aus den Anlagen ersichtlich, reduziert sich durch diese Maßnahme der Schattenwurf besonders in den Wintermonaten auf Anwohnergrundstücke. Allerdings kann auch mit dieser Maßnahme eine dauerhafte Verschattung in den Wintermonaten in einem schmalen Streifen der unmittelbar an die Schallschutzwände heranreichenden nördlichen Grundstücke nicht verhindert werden.

12 Möhler + Partner Bericht Seite 12 von Zusammenfassung In der vorliegenden Untersuchung wurde für den Bau des Straßenabschnittes der Stäblistraße zwischen der Forstenrieder Allee und der A 95 die zu erwartende Verschattungswirkung durch die Schallschutzwände in 2 Varianten ermittelt. Wie aus den Lageplänen der Anlage 1 und den Querschnitten der Anlage 2 ersichtlich, ist in der Variante a) (Vollschutz nur mit aktiven Schallschutzmaßnahmen) mit großflächigen Verschattungswirkungen auf die zur Trasse nächstgelegenen Anwohnergrundstücke zu rechnen. Zudem ist bei allen Gebäuden, die sich im Nahbereich der Schallschutzwand befinden, von einer Verschattung der Ost- und Westfassaden morgens bzw. nachmittags auszugehen. Es zeigt sich, dass bei der Variante Vollschutz nach 16.BImSchV keine ausreichende Besonnung aller Wohnräume nach DIN 5034 gewährleistet ist; nur bei der Variante Kombination aktiver / passiver Schallschutz, ist von einer ausreichenden Besonnnung der Wohnräume auszugehen. Da die Anwohnergrundstücke zum Teil auch in dieser Variante in den Wintermonaten in Teilbereichen in nicht vernachlässigbarem Umfang verschattet werden, ist eine transparente Ausführung der Wände auf der Nordseite ab einer Höhe von 2,0 m über Fahrbahnoberkante (ü. FOK) in Teilbereichen empfehlenswert. Dieses Gutachten umfasst 14 Seiten und 3 Anlagen. Die auszugsweise Vervielfältigung des Gutachtens ist nur mit Zustimmung von Möhler + Partner gestattet. München, den 30. April 2008 Möhler + Partner Dipl.-Ing. U. Möhler i.a. Dipl.-Ing. G. Sigl

13 Möhler + Partner Bericht Seite 13 von Quellen- und Grundlagenverzeichnis [1] Digitale Stadtgrundkarte im DXF-Austauschformat, Digitales georeferenziertes Luftbild (Stand 2006), Digitales Geländemodell, Digitale Straßenplanung mit Lage der Lärmschutzwände (Stand: ) und aktuelle Höhenpläne, übermittelt durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, PLAN HA II/32 P per Schreiben vom [2] Schalltechnische Untersuchung: Planfeststellungsverfahren Lückenschluss Stäblistraße, Bericht-Nr.: , Ingenieurbüro Möhler und Partner, Stand April 2009 [3] VDI 3789, Blatt 2, Umweltmeteorologie: Wechselwirkungen zwischen Atmosphäre und Oberflächen, Berechnung der kurz- und langwelligen Strahlung, Verein Deutscher Ingenieure, Stand: Oktober 1994 [4] DIN 5034, Tageslicht in Innenräumen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Berlin: Beuth Verlag, Stand: Oktober 1999 [5] Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abteilung Stadtklimatologie: Sonnenstandsdiagramme [6] Schriftenreihe des Amtes für Umweltschutz: Untersuchungen zur Umwelt Stuttgart 21: Heft 1 (1996), Heft 8 (1998), Heft 13 (1998), Herausgeber: Landeshauptstadt Stuttgart [7] Umwelthygiene in der Raumplanung. Luftverunreinigungen, Lärm, Grünflächen im Städtebau, Besonnung und natürliche Belichtung von Wohnungen, Grandjean/Gilgen, Thun Verlag München, 1973 [8] Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie), Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, vom 24. März 2003 [9] Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV.),

14 Möhler + Partner Bericht Seite 14 von Anlagen Anlage 0: Anlage 1: Anlage 1.1: Schematische Darstellung der Schallschutzwände (Abwicklung) Lagepläne mit verschiedenen Ansichten Bereich zwischen A 95 und Scheidegger Straße Anlage bis 1.1.3: Draufsicht der Variantendarstellung Anlage bis 1.1.6: Isometrische Ansicht der Variantendarstellung Anlage 1.2: Bereich zwischen Scheidegger Straße und Sperl- / Rothspitzstraße Anlage bis 1.2.3: Draufsicht der Variantendarstellung Anlage bis 1.2.6: Isometrische Ansicht der Variantendarstellung Anlage 1.3: Bereich zwischen Sperl- / Rothspitzstraße und Forstenrieder Allee Anlage bis 1.3.3: Draufsicht der Variantendarstellung Anlage bis 1.3.6: Isometrische Ansicht der Variantendarstellung Anlage 2: Anlage 2.1: Querschnitte Bereich zwischen A 95 und Scheidegger Straße Anlage bis 2.1.3: Darstellung der Verschattung für den 17. Januar Anlage bis 2.1.6: Darstellung der Verschattung für den 21. März Anlage bis 2.1.9: Darstellung der Verschattung für den 21. Juni Anlage 2.2: Bereich zwischen Scheidegger Straße und Sperl- / Rothspitzstraße Anlage bis 2.1.3: Darstellung der Verschattung für den 17. Januar Anlage bis 2.1.6: Darstellung der Verschattung für den 21. März Anlage bis 2.1.9: Darstellung der Verschattung für den 21. Juni Anlage 2.3: Bereich zwischen Sperl- / Rothspitzstraße und Forstenrieder Allee Anlage bis 2.1.3: Darstellung der Verschattung für den 17. Januar Anlage bis 2.1.6: Darstellung der Verschattung für den 21. März Anlage bis 2.1.9: Darstellung der Verschattung für den 21. Juni

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