Wesentliche Inhalte und Umsetzung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz

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1 Wesentliche Inhalte und Umsetzung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz Vortrag bei der Industrie- und Handelskammer Trier am in Trier von Rechtsanwalt Dr. Markus W. Pauly Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der RWTH Aachen Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Köln/Berlin/München/Brüssel

2 2 Gliederung 1. Inkrafttreten 2. Neue Begriffsbestimmungen 3. Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt 4. Abfallende 5. Abfallhierarchie 6. Getrennthaltung und -sammlung, Quoten 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB 8. Folgeänderung ElektroG 9. Bewertung

3 8 1. Inkrafttreten grundsätzliches Inkrafttreten Inkrafttreten bestimmter Einzelvorschriften in Form von Ermächtigungsgrundlagen für Verordnungen, sog. untergesetzliches Regelwerk, und diesbezügliche Beteiligungsrechte (z.b. 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 10) Abs. 1-5, 54 Abs. 1-6 in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und befördern (Anzeige- und Erlaubnispflichten), 72 Abs. 4 KrWG

4 Neue Begriffsbestimmungen Abfallbegriff ( 3 Abs. 1) bisher: bewegliche Sachen ( 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) jetzt: Stoffe oder Gegenstände ( 3 Abs. 1) aber weitere Einschränkungen des Anwendungsbereichs wg. van de Walle Urteil des EuGH vom ( 2 Abs. 2 Nr. 10): Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind ansonsten Abfallbegriff, insbesondere Entledigungsvarianten weitgehend unverändert zum bisherigen Recht aber Wegfall der Abfallgruppen gem. Anhang I KrW-/AbfG, weil auch nach Rechtsprechung des EuGH überflüssig

5 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Neue Begriffsbestimmungen - Fortsetzung Vermeidung ( 3 Abs. 20 KrWG) jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Erläuterung durch Beispiele ohne unionsrechtliche Vorgabe: anlageninterne Kreislaufführung, Wiederverwendung von Erzeugnissen, Verlängerung der Lebensdauer von Erzeugnissen, Konsumverhalten Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte, Nutzung von Mehrwegverpackungen. Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereiches des KrWG, Regelung als Annex zum Abfallrecht

6 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Neue Begriffsbestimmungen - Fortsetzung Vorbereitung zur Wiederverwendung ( 3 Abs. 24 KrWG) Wiederverwendung ( 3 Abs. 21 KrWG) jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren dementsprechend Weiter-Verwendung, jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, unmittelbar für einen neuen Verwendungszweck verwendet werden (vgl. 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG insoweit kein Entledigungswille anzunehmen) Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereiches des KrWG

7 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Neue Begriffsbestimmungen - Fortsetzung Vorbereitung zur Wiederverwendung ( 3 Abs. 24 KrWG) - Fortsetzung Vorbereitung jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Voraussetzung: Sache oder Sachgesamtheit = Abfall Vorbereitungsmaßnahme: Trennen, Aussortieren, Reparieren Verwendung für den ursprünglichen Zweck Erreichen des Abfallendes nach 5 KrWG auch Vorbereitung ein Verwertungsverfahren im Übrigen Voraussetzungen für Beschaffenheit erfüllt.

8 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Neue Begriffsbestimmungen - Fortsetzung Recycling ( 3 Abs. 25 KrWG) jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden, einschließlich organischer Materialien (Kunststoffe als Reduktionsmittel in Hochofen) ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung im Vergleich zur Vorbereitung der Wiederverwendung intensivere Behandlungsmaßnahmen

9 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Neue Begriffsbestimmungen - Fortsetzung Sonstige Verwertung ( 3 Abs. 23 KrWG) jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären (Substitutionseffekt) oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen Beispiele: Verfahren, die nicht von spezifischen Begriffsbestimmungen erfasst werden Aufbereitung und Verwendung von Materialien als Brennstoff Bergversatz, Verfüllung im Tagebau

10 10 3. Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt ( 4) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist, der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Konkretisierung durch Rechtsverordnung ( 4 Abs. 2), ggf. aufgrund entsprechender Festlegungen im Komitologieverfahren nach Art. 39 AbfRRL Achtung: Bei Nebenprodukt ggf. REACH

11 11 4. Abfallende ( 5) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden kann, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt Konkretisierung durch Rechtsverordnung des Bundes möglich ( 5 Abs. 2) Achtung: Bei Abfallende ggf. REACH

12 12 4. Abfallende ( 5) - Fortsetzung Auf EU-Ebene Entwicklung von Kriterien für Abfallende bei Bau- und Abbruchabfällen, bestimmten Aschen und Schlacken, Metallabfällen, körnigem Gesteinsmaterial, Reifen, Textilien, Kompost, Altpapier und Glas vorgesehen (Erwägungsgrund 22 AbfallRRL): EU-Verordnung über Abfallendeeigenschaft von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotten liegt vor - (EU) Nr. 333/2011 vom , Inkrafttreten: , Kriterien: höchstens 2 bzw. 5 Gewichtsprozent Fremdstoffe EU-Verordnung über Abfallendeeigenschaft bestimmter Arten von Bruchglas (EU) Nr. 1179/2012 vom , Inkrafttreten: , Kriterien: Glas entspricht Vorgaben des Abnehmers und hat nur bestimmte Nicht-Glas- Komponenten sowie keine gefahrenrelevanten Eigenschaften

13 13 5. Abfallhierarchie 5.1 Grundsatz ( 6) Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge (5-stufige Abfallhierarchie) nach Abs Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus nach Abs. 2 sowie weiterer sieben Kriterien 6) Einzeldefinition der Begriffe Abfallbewirtschaftung in 3 Abs. 14 KrWG und der Maßnahmen im Übrigen in 3 Abs. 20, 23, 24, 25, 26 6) Emissionen, Schonung natürlicher Ressourcen, Energieeinsatz und gewinn, Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit und soziale Folgen

14 14 5. Abfallhierarchie - Fortsetzung 5.2 Verhältnis Verwertung/Beseitigung ( 7) Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung, es sei denn, die Beseitigung gewährleistet besseren Umweltschutz nach Maßgabe von 6 Abs. 2 (sieben Kriterien) nach Abs. 2 Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach Abs. 3 Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach Abs. 4

15 15 5. Abfallhierarchie - Fortsetzung 5.3 Modifikation der Rangfolge innerhalb der Verwertungsmaßnahmen ( 8) Vorrang der besser umweltverträglichen Maßnahme ( 6 Abs. 2, 8 Abs. 1), zu berücksichtigen sind: 1. die zu erwartende Emissionen, 2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, 3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen. Es fehlen die Kriterien, technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit und soziale Folgen. Gleichrang energetische und stoffliche Verwertung bei Heizwert von mind kj/kg, soweit nicht abweichende Verordnungsregelung ( 8 Abs. 3) Folge: Relativierung des Heizwertkriteriums im Vergleich zum Arbeitsentwurf: Rangfolge- statt Zulässigkeitskriterium Wertung: politisch und rechtlich umstritten

16 16 5. Abfallhierarchie Fortsetzung 5.4 Abgrenzung energetische Verwertung/thermische Behandlung (Anlage 2 zum KrWG, R1) Verwerterstatus für MVA (nicht bei Sonderabfallverbrennung), Fußnote zu R1 in Anlage 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder als andere Mittel der Energieerzeugung) bei Anlagen, deren Zweck in der energetischen Behandlung fester Siedlungsabfälle (MVA) besteht, Voraussetzung: Energieeffizienz > 60% für in Betrieb befindliche Anlagen, > 65% für Anlagen, die nach dem genehmigt wurden Energieeffizienz bestimmt als Verhältniszahl aus erzeugter Energie (Ep) minus Energieinput aus Brennstoffen (Ef) zuzüglich importierte Energie (Ei) dividiert durch Summe aus Energiemenge aus Brennstoffen (Ef) unter Berücksichtigung eines Faktors für Energieverluste

17 17 6. Getrennthaltung und -sammlung, Quoten Grundsatz der Getrennthaltung von Abfällen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach 7 Abs. 2-4 und 8 Abs. 1 erforderlich ist ( 9 Abs. 1) Grundsatz der getrennten Sammlung von Bioabfällen ab dem ( 11 Abs. 1) Grundsatz der getrennten Sammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen ab dem ( 14 Abs. 1) Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen 65 Gewichts-% und von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen einschließlich sonstiger stofflicher Verwertung von 70 Gewichts-% ab dem , sog. Recyclingquoten als Soll-Quoten ( 14 Abs. 2 und 3)

18 18 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) 7.1 Systematik Anzeige- und Erlaubnispflichten Grundsätzlich Anzeigepflicht der Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle ( 53 Abs. 1), es sei denn Erlaubnis nach 54 Abs. 1 für gefährliche Abfälle ist vorhanden Übergangsfrist für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und befördern (z.b. Dienstleister, Handwerker u.ä., die im Rahmen ihrer Leistungen anfallende eigene Abfälle oder Abfälle ihrer Kunden befördern), ( 72 Abs. 4 KrWG, gilt insoweit auch für 54 KrWG). Erlaubnispflicht bei gefährlichen Abfällen ( 54 Abs. 1), es sei denn EfB für diese Tätigkeit Achtung: - Vollzugshilfe zu den KrWG vom Entwurf einer Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) als Artikel 1 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (BMU-Referentenentwurf vom )

19 19 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) 7.2 Form der Anzeige nach 53 KrWG grds. formlos Formvorschriften sollen zukünftig über Rechtsverordnung geregelt werden Aber: Anzeigenmuster vorhanden, vgl. Keine Nachweise zur Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde erforderlich, es sei denn Behörde fordert dies an ( 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG)

20 20 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) 7.3 Form und Inhalt Erlaubnisantrag nach 54 KrWG für gefährliche Abfälle Vordrucke entsprechend Transportgenehmigungs- bzw. Beförderungserlaubnisverordnung benutzen, bis zum Erlass einer neuen Verordnung über einheitliche Formvorschriften

21 21 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) 7.4 Zuverlässigkeit und Sachkunde 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG fordern Zuverlässigkeit von Betriebsinhaber und Leitungspersonal bislang kein konkretisierendes untergesetzliches Regelwerk vorhanden daher Orientierung an 8 EfBV (Verletzung bestimmter Vorschriften, 5000,00 Geldbuße oder Strafe) Fachkunde gemäß Beförderungserlaubnisverordnung Fachkundelehrgänge nach EfBV

22 22 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) 7.5 Anzeige, Erlaubnis nach 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 KrWG - Sonderprobleme 72 Abs. 5 KrWG (Übergangsvorschrift) für Sammler und Beförderer: geltende Transportgenehmigungen gelten fort falls Transportgenehmigung unbefristet, unbefristete Fortgeltung falls Transportgenehmigung befristet, Fortgeltung bis Ablauf Befristung, danach Erlaubnis nach 54 Abs. 1 KrWG erforderlich Merke: Transportgenehmigung macht solange gültig auch Anzeige nach 53 KrWG entbehrlich (Quelle: Vollzugshilfe)

23 23 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) 7.6 Anzeige, Erlaubnis nach 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 KrWG - Sonderprobleme 72 Abs. 6 KrWG (Übergangsvorschrift) für Makler: geltende Maklergenehmigungen gelten fort falls Maklergenehmigung unbefristet, unbefristete Fortgeltung falls Maklergenehmigung befristet, Fortgeltung bis Ablauf der Befristung, danach Erlaubnis nach 54 Abs. 1 KrWG erforderlich Merke: Fortgeltung immer nur in dem genehmigten Umfang Maklergenehmigung macht solange gültig auch Anzeige nach 53 KrWG entbehrlich (Quelle: Vollzugshilfe)

24 Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) A-Schild Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge (A-Schild) für alle Transporte aller Abfälle, außer für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern und vorbehaltlich einer Ausnahme durch Rechtsverordnung ( 55 Abs. 1, 2) Beispiele für Ausnahme: Dienstleister, Handwerker u.ä., die im Rahmen ihrer Leistungen anfallende eigene Abfälle oder Abfälle ihrer Kunden befördern. Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und zur Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeeinwegverpackungen zentralen Zähl- und Sammelstellen transportiert. Industriebetriebe befördern ihre eigenen Abfälle. Weitere Ausnahmen können durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Fazit: Kein A-Schild, aber Anzeigepflicht nach 53 KrWG bis für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern ( 72 Abs. 2 KrWG) Vollzugshilfe: Keine Bußgelder gemäß 69 Abs. 1 Nr. 13 KrWG für Entsorgungsfachbetriebe bis , da Umrüsten der Fahrzeuge zeitintensiv und A-Schilder nicht verfügbar waren

25 25 7. Änderungen bezogen auf Sammler, Beförderer, Händler, Makler und EfB ( 53 ff.) 7.8 Entsorgungsfachbetrieb Untersagung des Führens der Bezeichnung Entsorgungsfachbetrieb durch zuständige Behörde, falls Betrieb trotz Aufforderung durch Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft Zertifikat nicht zurückgibt oder weiterführt, Durchgriff als ultima ratio ( 56 Abs. 8) Ermächtigungsgrundlage für detaillierte Regelung über behördliche Untersagung im Bezug auf Gütezeichen EfB ( 57 Nr. 8)

26 26 8. Folgeänderung 9 Abs. 9 ElektroG Inhalt: Erfassung von Altgeräten ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller und nur so, dass spätere Wiederverwertung, Demontage und Verwertung nicht behindert werden Bewertung: Ausschließlich Klarstellung der seit 2003 bestehenden Konzeption des ElektroG dahingehend, dass die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushaltungen durch nicht beauftragte Dritte nicht erlaubt ist (streitig, ob auch Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen erfasst). Merke: keine gewerbliche Sammlung von Altgeräten

27 27 9. Bewertung Übernahme gemeinschaftlicher Vorgaben, zum Teil im Maßstab 1:1, zum Teil mit Ergänzungen und schließlich mit eigenständigen nationalen Regelungen viele Streitfragen bleiben (Heizwertkriterium, gewerbliche Sammlung, Wertstofftonne) Verbände der privaten Entsorgungswirtschaft haben bereits Beschwerden gegen das Gesetz bei der EU-Kommission eingelegt!

28 Köhler & Klett Ihre Kanzlei für Umwelt- und Technikrecht in Köln Apostelnstraße 15/ Köln Berlin Friedrichstraße Berlin München Maximilianstr. 35 A München Brüssel Avenue Louise Bruxelles T F T F T F T F m.pauly@koehler-klett.de

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