Zum Ende der Abfalleigenschaft von Kunststoffen
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- Teresa Gärtner
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1 Zum Ende der Abfalleigenschaft von Kunststoffen Bildnachweis: Janz (2012) ORR Dr. Alexander Janz Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bonn Referat WR II 6 Ressourcenproduktivität in der Kreislaufwirtschaft, Wertstoffrückgewinnung Dresden, 13. Mai 2014
2 Abfallrechtlicher Rahmen 2008 / 2012: Novellierte EU-AbfallrahmenRL / Novelle des KrW-/AbfG zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Abfallhierarchie (5-stufig) Recyclingvorrang ( Europäische Recyclinggesellschaft ) Nationale Abfallvermeidungspläne Steigerung der Ressourceneffizienz, z. B. durch: vorgezogene Ende der Abfalleigenschaft (EoW), Definition von Nebenprodukten,
3 Rechtliche Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft EU-AbfRRL Art. 6(1): Ende der Abfalleigenschaft erreicht, wenn Abfälle ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spez. Kriterien erfüllen, die gemäß folgender Bedingungen festzulegen sind: Stoffe / Gegenstände werden gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet es besteht ein Markt bzw. eine Nachfrage erfüllen technische Anforderungen für best. Zwecke und genügen Rechtsvorschriften / Normen für Erzeugnisse Grundsätzlich: Vorgezogenes Ende der Abfalleigenschaft: keine schädlichen Umwelt- und Gesundheitswirkungen! Entscheidungen der KOM zu einzelnen Materialströmen im Komitologieverfahren Solange keine KOM-Regelung, können MS im Einzelfall entscheiden
4 Ziele des vorgezogenen Endes der Abfalleigenschaft Ziele des vorgezogenen Endes der Abfalleigenschaft Unterstützung von Recyclingmärkten Verbesserte Umsetzung des EU Abfallrechts durch: Einführung einheitlicher Qualitätsstandards für sekundäre Rohstoffe Verbesserung ihrer Akzeptanz Schaffung von Rechtssicherheit Verringerung von Bürokratielasten
5 Abfall Kriterien zum (vorgezogenen) Ende der Abfalleigenschaft erfüllt Lieferanten, (Q)MS ( Supplier ) Kriterien für die Qualität des eingesetzten Schrotts Aufbereitungsverfahren Einführer EU ( Importer ) Kriterien für die Qualität des aufbereiteten Schrotts das (Q)MS Konf.-Erklärung Konf.-Erklärung Erzeuger (QMS) ( Producer ) 1. Besitzer (z. B. Händler) Ggf. Folge-Besitzer Schrott 3 Abs. 1 KrWG Endverwender Abfall Bildnachweis: 1] Janz (2011) 2] (2011) Produkt Produkt
6 Bisherige / geplante europäische Regelungen zu EoW seitens KOM Regelung in Kraft getreten: Eisen-/Stahl-Aluminiumschrotte, Kupferschrotte, Bruchglas Regelung z. Zt. gestoppt: Altpapier (EP) Kriterienvorschläge angedacht: u. a. Bioabfall, EBS Kriterienvorschläge fortgeschritten: Kunststoffe
7 Ausblick: Entwicklung eines VO-Vorschlags der KOM mit EoW- Kriterien für Kunststoffe Heterogener Materialstrom (insb. Post-Consumer-Bereich), Gestaltung von Kriterienvorschlägen nicht trivial Aktuell: 3. Bericht mit Kriterienvorschlägen durch das Joint Research Center (JRC) der KOM; Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise
8 Kriteriumsvorschlag Nicht-Kunststoff-Bestandteile Kriteriumsvorschlag: Max. Gehalt Nicht-Kunststoff-Bestandteile im Produkt 1.5 % 5 % (TS). Keine Unterscheidung mehr zwischen den homogenen Kunststoff- Monofraktionen und heterogenen Mischkunststoffströmen Standpunkt D: Nicht-Kunststoff-Bestandteile: ggf. Umwelt-/Gesundheitsgefahren. Ggf. Indikator für weitergehende Verschmutzung des Kunststoffes 5 % schließen Umwelt- und Gesundheitsgefahren nicht hinreichend aus (Bsp: Eluierung nativer Organik aus trocken aufbereiteten Agglomerate) Vorschlag D: Monofraktionen <1 %, Mischkunststoffe <2 %
9 Kriteriumsvorschlag herkunftsbezogener Ausschluss Kriteriumsvorschlag: Hazardous waste, bio-waste, health care waste and used products of personal hygiene shall not be used as input. Standpunkt D: Kunststoffe aus gemischten Restabfällen sind stark mit Organik / Anhaftungen verschmutzt Kunststoffe aus dem WEEE- und Altfahrzeugbereich: mgl. Kontamination mit Schwermetallen (z. B. aus Batterien) / anderen schädlichen Stoffen (z. B. Farbe / Lacke / BFM etc.) Vorschlag D: Hazardous waste, bio-waste, mixed municipal waste, health care waste, WEEE, ELV s and used products of personal hygiene shall not be used as input. Hinweis: herkunftsbezogene Ausschlüsse bedeuten lediglich, dass EoW erst beim Endverwender erreicht wird Recycling ist sehr wohl möglich!
10 EoW und REACH Beachte: EoW bedeutet das Entfallen der abfallrechtlichen Überwachung, stattdessen aber die Einschlägigkeit von REACH Jedoch: Recyclingprivileg für aus Abfall zurück gewonnene Stoffe. Wenn dieser mit einem bereits registrierten Stoff identisch ist und dem Erzeuger die notwendigen Informationen bzgl. Stoffgefährlichkeit vorliegen: Grundsätzlich: keine erneute Registrierung und Bewertung keine weiteren Vorgaben für nachgeschaltete Anwender Das vorgezogene Ende der Abfalleigenschaft ist keine Obligation, sondern eine Option!
11 Zusammenfassung und Ausblick Sind die Regelungen zu EoW geeignet, um die Recyclingmärkte zu stärken? Grundsätzlich ja! Bedingung: wenn EoW-Kriterien den Nachweis hoher Qualität sowie Unbedenklichkeit hins. Umwelt- und Gesundheitsgefahren erbringen Dann können Regelungen zum (vorgezogenen) Ende der Abfalleigenschaft Akzeptanz Sekundärrohstoffe verbessern Recyclingmärkte stärken
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13 EoW und REACH Abfälle fallen nicht unter REACH Stoffe, die aus Abfall zurückgewonnen wurden (z. B. durch Erfüllung der EoW-Kriterien) fallen grundsätzlich sehr wohl unter REACH Ausnahme: Abfälle, die Ende der Abfalleigenschaften erreicht haben, und die identisch mit einem bereits registrierten Stoff sind, sowie die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter / Informationspflichten für nachgeschaltete Akteure der Lieferkette erfüllen: keine Registrierungspficht gemäß REACH ( Recyclingprivileg ) Ausnahme: Nebenprodukte, wie z. B. REA-Gips aus Rauchgasentschwefelung (Hauptzweck nicht Gipsherstellung, Gipsabnahme im Bausektor sicher, fällt in integralem Prozess an, kann nach Trocknung direkt verwendet werden, Gips erfüllt alle einschlägigen rechtlichen Anforderungen an Produkt und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitswirkungen)
14 Abgrenzung von Nebenprodukten und Abfällen, die das (vorgezogene) Ende der Abfalleigenschaften erreichen (gemäß EU-AbfRRL) Artikel 5 (Nebenprodukte) Aus Herstellungsverfahren, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des Nebenprodukts war Sichergestellt, dass Stoff weiterverwendet wird (sichere Prognose) Direkt verwendbar ohne Aufbereitung, die über normales industrielles Verfahren hinausgeht Erzeugung als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses Weiterverwendung rechtmäßig, erfüllt alle einschlägigen Produkt-/Umwelt-/ Gesundheitsschutzanforderungen Weitere Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen Artikel 6 (Ende der Abfalleigenschaft) Aus bestimmten festgelegten Abfällen, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, und die spezifische Kriterien erfüllen, de gemäß nachstehender Bedingungen festgelegt werden: Stoff wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet Es besteht ein Markt oder eine Nachfrage danach --- Erfüllt technische Anforderungen für bestimmte Zwecke und genügt bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen
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