V E R B A N D D E R C H E M I S C H E N I N D U S T R I E e. V.

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1 V E R B A N D D E R C H E M I S C H E N I N D U S T R I E e. V. 1. Februar 2006 Stellungnahme des VCI zur thematischen Strategie der EU-Kommission für Abfallvermeidung und recycling (KOM(2005) 666 vom ) und zur Änderung der EU-Richtlinie über Abfälle (KOM(2005) 667 vom ) Allgemeine Anmerkungen: Das EU-Abfallrecht ist aktuell geprägt von Rechtsunklarheiten und Rechtsstreitigkeiten. Der VCI begrüßt daher grundsätzlich, dass die EU-Kommission mittels ihrer Mitteilung zur thematischen Strategie für Abfallvermeidung und recycling (KOM(2005) 666 vom ) u.a. eine Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie vornehmen will, um diesen unbefriedigenden Zustand zu ändern. Hierbei ist es allerdings essentiell, tatsächlich zu klaren Definitionen zu kommen und die offenen Fragen des Abfallrechts nicht in intransparente Komitologieprozesse zu verschieben. Eine Diskriminierung der energetischen Abfallverwertung gegenüber der stofflichen Abfallverwertung ist abzulehnen, zumal dies im Widerspruch zur thematischen Strategie der Kommission für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (KOM(2005) 670 vom ) stehen würde. Zur Strategie: Die EU-Abfallstrategie stellt die Ziele Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Ressourcenschonung in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung. In diesem Zusammenhang ist zum einen positiv zu bewerten, dass zumindest teilweise eine differenzierte Betrachtung der ökologischen Vorteile von energetischer und stofflicher Verwertung vorgenommen wird, wie dies beispielsweise bei der Bewirtschaftung von Altölen geschehen ist. Zum anderen halten wir den Ansatz für sinnvoll, die Verwertung von Abfall auf das Prinzip der Ersetzung von Ressourcen innerhalb der Wirtschaft als Ganzem (Substitutionsprinzip) zu stützen. Die vorgenannten Überlegungen der Kommission werden allerdings durch einige unklare Formulierungen und Denkansätze in der Strategie verwässert bzw. konterkariert. Dies beginnt schon im Titel, wo anstelle einer Strategie für Abfallvermeidung und -verwertung lediglich von Abfallvermeidung und recycling die Rede ist. Das Recycling (stoffliche Verwertung) wird in der Strategie überproportional häufig genannt, wenn allgemein die Verwertung als Synonym für Ressourcenschonung gemeint ist. Karlstr Frankfurt Postfach Frankfurt Telefon Telefax

2 - 2 - Häufig werden die Begriffe Recycling und Verwertung auch parallel benutzt, obwohl ebenfalls allgemein die Verwertung gemeint ist. Dies erweckt den Eindruck einer Diskriminierung der energetischen Verwertung gegenüber der stofflichen, was durch saubere Formulierungen klar gestellt werden muss. Z.B. muss das erklärte Ziel der Strategie konsequenterweise nicht eine EU-Recyclinggesellschaft sondern eine EU-Verwertungsgesellschaft sein. Eine mögliche Festschreibung neuer Recyclingziele oder materialspezifischer Ansätze ist ebenfalls abzulehnen, da auch dadurch die energetische Verwertung benachteiligt wird. Die Strategie betrachtet Abfall zunehmend als wertvolle Ressource für die Industrie. Im Widerspruch hierzu steht allerdings die ebenfalls in der Strategie grundsätzlich geäußerte Kritik an der Zunahme der Abfallmengen. Es ist daher klarzustellen, dass das Problem primär in den steigenden Mengen des Beseitigungsabfalls liegt, also des Abfalls, der dem Wirtschaftskreislauf entzogen wird und keinen weiteren Nutzen besitzt. Ordnungsrechtliche Eingriffe wie Abfallvermeidungssteuern, Deponiesteuern o.ä. halten wir für problematisch und nicht zielführend. Ferner widersprechen sie dem von der Kommission angestrebten ganzheitlichen Lebenszyklusansatz. Wir halten es für wenig sinnvoll, einerseits klare Definitionen im Abfallrecht zu fordern, aber andererseits wesentliche Probleme in ein intransparentes Komitologieverfahren zu verschieben, wie es von der Kommission mehrfach vorgeschlagen wird. Wir haben entsprechende Definitionsvorschläge in unseren Anmerkungen zu Artikel 3 Abfallrahmenrichtlinie unterbreitet. Zur Richtlinie: Zu Artikel 1: Bei der Formulierung der Abfallhierarchie halten wir es für notwendig, dass der Begriff sonstige Verwertungsverfahren durch energetische Verwertungsverfahren ersetzt wird. Dadurch wird verdeutlicht, dass die energetische Abfallverwertung und die stoffliche Abfallverwertung (Wiederverwendung, Recycling) als gleichwertig nebeneinander stehen. Zu Artikel 2: Die Herausnahme von verunreinigtem, nicht ausgehobenem Boden aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ist grundsätzlich als positiv zu bewerten. Besser wäre aber eine allgemeine Regelung unter Artikel 3, bei der die Beweglichkeit Bestandteil der Abfalldefinition wird. Diese Regelung würde nicht nur die aktuellen Probleme der Rechtssprechung bezogen auf kontaminierten Boden (Einstufung als Abfall) lösen, sondern auch potentielle Probleme mit nicht mehr genutzten Industriebauten o.ä. erst gar nicht entstehen lassen.

3 - 3 - Zu Artikel 3: Wir plädieren für die Aufnahme des Beweglichkeitsbegriffs in die Abfalldefinition, wie bereits oben unter Artikel 2 begründet. Um die von der Kommission gewünschte Rechtsklarheit zu erhalten und um eine mögliche Diskriminierung der energetischen Verwertung zu verhindern, wird neben den Definitionen für die stoffliche Verwertung (Wiederverwendung, Recycling) eine Definition für die energetische Verwertung benötigt, zumal bereits bei der Recyclingdefinition auf die energetische Verwertung verwiesen wird. Eine mögliche Definition sollte den bereits im Rahmen der Abfallstrategie formulierten Substitutionsgedanken beinhalten und sollte sinngemäß wie folgt lauten: energetische Verwertung bezeichnet die Verwendung von Abfall als Energieträger in Verbrennungsprozessen, wodurch andere Ressourcen, die für diesen Zweck eingesetzt worden wären, innerhalb oder außerhalb der betroffenen Anlage ersetzt werden. Dieser Definitionsvorschlag ist zusammen mit den Definitionen für Wiederverwendung und Recycling u.a. im Zusammenhang mit Artikel 5 anzuwenden. Weiterhin wird zum Erreichen der von der Kommission gewünschten Rechtsklarheit eine Definition für die Beseitigung von Abfall benötigt. Die Ausführungen von Artikel 6 reichen hierfür nicht aus, sondern sind in Verbindung mit einer entsprechenden Definition zu sehen, die wie folgt lauten könnte: Beseitigung bezeichnet die Entfernung von Abfall, der keinen Nutzen mehr hat, aus dem Wirtschaftskreislauf. Ferner halten wir es ebenfalls für notwendig, das Ende der Abfalleigenschaft zu definieren und diese Definition u.a. in Verbindung mit Artikel 11 zu sehen. Auf diese Weise wäre das von der Kommission erklärte Ziel erreicht, die Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall zu klären. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten: Ende der Abfalleigenschaft bezeichnet den Zeitpunkt, an dem ein Verwertungsverfahren abgeschlossen ist. Das Verwertungsverfahren ist abgeschlossen, wenn ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis hergestellt wurde. Es ist klarzustellen, dass während der Abfalleigenschaft Abfallrecht und mit Ende der Abfalleigenschaft Stoffrecht gilt, damit keine rechtliche Grauzone entsteht. Eventuell vorhandene Lücken zwischen Abfall- und Stoffrecht, die bezogen auf sekundäre Rohstoffe entstehen könnten, sind durch Artikel 11 zu schließen. Zu Artikel 5: Die in Absatz 2 vorgeschlagenen Effizienzkriterien, die in intransparenter Weise in einem Komitologieverfahren festgelegt werden sollen, lehnen wir ab. Wir favorisieren stattdessen einen Bezug auf die in den entsprechenden Referenzdokumenten zu den besten verfügbaren Techniken (BREFs) festgelegten Kriterien, wie zumindest für Teilbereiche auch schon in der Abfallstrategie beschrieben. Dieser BREF-Bezug sollte anstelle der Effizienzkriterien in der Rahmenrichtlinie festgeschrieben werden. Wir versprechen uns hiervon u.a. einen offenen, praxisnahen und zielführenden Diskussionsprozess unter Einbeziehung der betroffenen Kreise.

4 - 4 - Zu Artikel 6: Unter Nummer 2 ist der zweite Halbsatz (...auch wenn es sich um ein Verfahren handelt, das zur sekundären Folge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. ) zu streichen. Dieser Satz widerspricht dem von der Kommission angestrebten Prinzip der Ersetzung von Ressourcen innerhalb der Wirtschaft als Ganzem (Substitutionsprinzip) sowie dem von der Kommission angestrebten Lebenszyklusansatz. So wäre durch diese Regelung beispielsweise der Weg der energetischen Verwertung von Abfall, der kein Siedlungsabfall ist, quasi versperrt. Anstelle des zweiten Halbsatzes sollte entsprechend der Abfallhierarchie - folgender Satz eingefügt werden: soweit bei diesen Verfahren der behandelte Abfall gänzlich dem Wirtschaftskreislauf entzogen wird und keinen weiteren Nutzen hat. Zu Artikel 11: Dieser Artikel muss in Verbindung mit der von uns unter Artikel 3 vorgeschlagenen Definition zum Ende der Abfalleigenschaft und den entsprechenden Anmerkungen gesehen werden. Zu Artikel 19: Im Absatz 4 wird als Genehmigungsvoraussetzung auf einen hohen Grad an Energieeffizienz abgehoben. In Anlehnung an unsere Ausführungen zum Artikel 5 fordern wir auch an dieser Stelle stattdessen einen Bezug auf die entsprechenden BREFs. Zu Artikel 21: Dieser Artikel ist zu streichen. Es ist nicht akzeptabel, dass genehmigungsrechtliche Anforderungen nicht eindeutig formuliert werden, sondern fallweise in einem undurchsichtigen Komitologieverfahren geklärt werden sollen. Zu Artikel 29 31: Nationale Abfallvermeidungsprogramme und damit verbundene Ziele sehen wir kritisch. Wir stimmen mit den Äußerungen der Kommission in der Abfallstrategie überein, dass EU-einheitliche Abfallvermeidungsziele aus ökologischer Sicht keinen effizienten Weg zur Abfallvermeidung darstellen. Nur macht es dann keinen Sinn, diesen falschen Ansatz national oder auch regional durch die Vorgaben der Artikel 29 bis 31 festzuschreiben. Wir schlagen vor, diese Artikel zu streichen.

5 - 5 - Zu Anhang II: Um den Besonderheiten der Abfälle, die keine Siedlungsabfälle sind, gerecht zu werden, schlagen wir folgende (kursiv gedruckten) Änderung des R1-Kriteriums vor: ANHANG II VERWERTUNGSVERFAHREN R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als sonstiges Mittel zur Energieerzeugung. Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Hauptzweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, sofern deren Energieeffizienz, berechnet nach folgender Formel, mindestens: 0,60 für betriebene Anlagen und solche, die in Übereinstimmung mit anwendbarer Gemeinschaftsgesetzgebung vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden, 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden, beträgt und folgende Formel verwendet wird: Energieeffizienz = (Ep -( Ef + Ei)) / (0.97 x (Ew + Ef)) Hierunter fallen auch Verbrennungsanlagen, deren Hauptzweck in der Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle besteht und nicht in der Behandlung gemischter Siedlungsabfälle im Sinne der Richtlinie 2000/76/EG, nur dann, sofern deren Energieeffizienz, berechnet nach folgender Formel, mindestens: 0,50 für betriebene Anlagen und solche, die in Übereinstimmung mit anwendbarer Gemeinschaftsgesetzgebung vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden, 0,55 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden, beträgt und folgende Formel verwendet wird: Energieeffizienz = (Ep - Ei) / (0.97 x (Ew + Ef)) (*) Dabei ist: Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von Energie als Strom multipliziert mit dem Faktor 2,6 und für kommerzielle Verwendung produzierte Wärme, multipliziert mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr).

6 - 6 - Ef der jährliche Energie-Input in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf beitragen (GJ/Jahr). Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des niedrigeren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr). Ei die jährliche importierte Energiemenge, ohne Ew und Ef (GJ/Jahr). 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste aufgrund von Rost- und Kesselasche sowie von Strahlung. (*) Diese Formel stützt sich auf die Angaben in dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung unter spezieller Berücksichtigung der BAT Beschreibung 26.b.iii in dem BAT Kapitel 5.1, Seite 438.

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