Lars Tietjen Auswirkungen von REACH auf verschiedene Aktivitäten, Materialströme und Branchen im Bereich Abfallbehandlung und Verwertung

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1 REACH und Recycling Lars Tietjen Auswirkungen von REACH auf verschiedene Aktivitäten, Materialströme und Branchen im Bereich Abfallbehandlung und Verwertung

2 Basis für den Vortrag UBA-Bericht zu den Auswirkungen von REACH auf Recycling/Verwertung Fachgespräche und Stellungnahmen von betroffenen Verbänden Analysen der Branchenexperten im Umweltbundesamt Fachgespräch zwischen BAuA, BMU und UBA KOM-Papier Waste and recovered substances CA/24/2008,

3 Recycling Art. 2 Abs. 2 REACH-VO (2) Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung. Art. 2 Abs. 7 (lit d.) REACH-VO Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind [ ] d) nach Titel II registrierte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenn i) der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und ii) dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten Stoff zur Verfügung stehen. [Titel II: Registrierung von Stoffen; Titel V: Nachgeschaltete Anwender; Titel VI: Bewertung]

4 Abfall- und Chemikalienrecht REACH-VO Stoffe; Zubereitungen; Erzeugnisse Entstehung des Abfalls Abfallrecht Abfallvermeidung Nur im Rahmen der Expositionsanalyse Recycling Abfall Entsorgung Abfall Stoffe; Zubereitungen; Erzeugnisse Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft

5 Untersuchte Materialströme UBA Ältöl Lösemittelabfälle Glas- und Mineralfaserabfälle Altpapierrecycling Bioabfall/ Kompost/ Gärrückstände Ersatzbrennstoffe Rückstände aus MVA und Kraftwerken Rückstände aus der NE-Metallindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Gießereien Eisen- und Stahlschrott Rückstände aus der Oberflächenbehandlung von Metallen E-Schrott und Altbatterien (Kunststoffe) (Baustoffrecycling)

6 Identifizierte Problembereiche Altpapierrecycling Bioabfall/Kompost/Biogas Kunststoffe/Polymere [Baustoffrecycling]

7 Altpapierrecycling Offene Fragen: Ende der Abfalleigenschaft Ende der Abfalleigenschaft im Regelfall erst bei der Aufbereitung ( frühes Abfallende könnte zu Problemen führen. Schnittstelle zur AbfallRRL) Umfang der Ausnahme für Zellstoff in Anhang IV REACH-VO Breite Anwendung möglich. Funktion von Lignin; Pigmente, Farben, Leime etc. aus dem Recyclingmaterial im Recyclingpapier sind diese ggf. registrierungspflichtig (Vorregistrierung; ggf. später Art. 2 Abs. 7 lit. d) Im Ergebnis in der Regel meist keine Registrierungspflicht

8 Biogas/Kompost Regelung nach Anhang V in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 lit. b) geplant Voraussichtlich keine Pflichten nach Titel II, V, VI Aber Pflichten nach Titel IV etc. Titel II Titel IV Titel V Titel VI Registrierung Information in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender Bewertung

9 Biogas/Kompost Änderung des Anhang V der REACH-VO ANHANG V STOFFE, DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE b VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSGENOMMEN SIND [ ] 12. Kompost und Biogas; (Gemäß KOM-Vorschlag mit Zustimmung Regelungsausschuss nach Art. 133 Abs. 1 REACH-VO) Wenn kein Widerspruch vom Rat oder Parlament Veröffentlichung gegen Ende September im Amtsblatt zu erwarten.

10 Polymere Art. 2 Abs. 9 Die Titel II und VI gelten nicht für Polymere. Aber Art. 6 Abs. 2 und 3 (+4) gelten! (2) Für Monomere, die als standortinterne isolierte Zwischenprodukte oder als transportierte isolierte Zwischenprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 17 und 18 nicht. (3) Der Hersteller oder Importeur eines Polymers reicht für den Monomerstoff/die Monomerstoffe oder einen anderen Stoff/andere Stoffe, der/die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Polymer besteht zu mindestens 2 Massenprozent (w/w) aus einem derartigen Monomerstoff/aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff/anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen; b) die Gesamtmenge dieses Monomerstoffes/dieser Monomerstoffe oder anderen Stoffes/anderer Stoffe beträgt mindestens 1 Tonne pro Jahr. (Abs. 4 regelt eine Gebührenpflicht für die Registrierung.)

11 Kunststoffrecycling Grundsätzlich Registrierungspflicht für den Recycler Monomere Ggf. sonstige Stoffe aus dem Recyclingmaterial die gezielt verwendet werden (z.b. man verwendet gezielt Fraktionen von Weich-PVC; dann ggf. Registrierungspflicht für den Weichmacher) [ Abgrenzungfragen(!)] In der Regel Nutzung von Art. 2 Abs. 7 lit d) möglich Aber eigene Vorregistrierung nötig (!) Identifikation der relevanten Monomere (Verbände bereiten Übersichten vor)

12 Altglas Änderung des Anhang V der REACH-VO zu Glas geplant: ANHANG V STOFFE, DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE b VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSGENOMMEN SIND [ ] 11. die folgenden Stoffe, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und vorausgesetzt, sie enthalten keine Bestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen und in Konzentrationen über den niedrigsten geltenden Konzentrationsgrenzen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder der Konzentrationsgrenze gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vorliegen, sofern nicht anhand schlüssiger wissenschaftlicher Versuchsdaten nachgewiesen wird, dass diese Bestandteile über den gesamten Lebenszyklus des Stoffs nicht verfügbar sind und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft wurden: Glas, keramische Fritten;

13 Wichtige Fragen Abgrenzung Stoff/Zubereitung/Erzeugnis Ende der Abfalleigenschaft Herstellerbegriff Pflichten Recycler Vorregistrierung Registrierung Kommunikation in der Kette

14 (Erzeugnis), Zubereitung Definitionen gemäß Art. 3 REACH-VO 1. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; 2. Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; 3. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; 8. Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand; 9. Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt; Art. 2 Abs. 2 REACH-VO Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG

15 Abgrenzung Abfall Einigung im Trilog zwischen Rat, Europäisches Parlament und Kommission zur Novelle der Abfallrahmenrichtlinie Zustimmung EP 2. Lesung EP Zustimmung Rat gilt als gesichert Relevante Neuerungen bezüglich Schnittstelle REACH/Abfall Konkretisierung der Kriterien Ende der Abfalleigenschaft (Art. 6 [neu]) Konkrete Regelungen zu einzelnen Stoffströmen auf EU-Ebene geplant (Art. 6 Abs. 2 [neu]) Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für Aggregate, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien in Betracht zu ziehen.

16 Abgrenzung Abfall Europäisches Parlament; 2. Lesung zur Novelle AbfallRRL ( ) [=Einigung Trilog] Artikel 6 Ende der Abfalleigenschaft 1. Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind: a) Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet; b) es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach; c) der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die genannten bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und d) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen. Die Kriterien enthalten erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.

17 Abgrenzung Abfall Europäisches Parlament; 2. Lesung zur Novelle AbfallRRL ( ) [=Einigung Trilog] Artikel 6 (Abs. 2-4) Ende der Abfalleigenschaft 2. Die zur Annahme dieser Kriterien und zur Festlegung der Abfälle erfolgenden Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, indem sie diese ergänzen, werden gemäß Artikel 39 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für Aggregate, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien in Betracht zu ziehen. 3. Abfälle, die gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr als Abfälle angesehen werden, sind ebenfalls für die Zwecke der Verwertungs- und Recyclingziele der Richtlinien 94/62/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2006/66/EG sowie anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften nicht mehr als Abfälle anzusehen, soweit die auf Recycling oder Verwertung bezogenen Anforderungen dieser Rechtsvorschriften eingehalten werden. 4. Wurden auf Gemeinschaftsebene keine Kriterien nach dem Verfahren in den Absätzen 1 und 2 festgelegt, so können die Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. Sie teilen der Kommission diese Entscheidungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(24) mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

18 Hersteller Durch Fiktion nach Art. 2 Abs. 2 REACH-VO entsteht rechtlich beim Recycling (nach dem Ende der Abfalleigenschaft) ein Stoff Unabhängig davon ob eine chemische Reaktion oder ein Isolierungsschritt stattfindet Wegen der sich daraus ergebenen Pflichten für den Recycler gibt es die Regelung nach Art. 2 Abs. 7 lit. d) Ggf. eigene (Vor-)registrierung des Recyclers erforderlich Vorregistrierung meist auch bei Nutzung von Art. 2 Abs. 7 lit. d) nötig (Es sei der Stoff wird bereits bis zum registriert.)

19 Stoff/Zubereitung Ergebnis des Recycling Stoff Zubereitung Erzeugnis Stoff Ggf. UVCB (Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological material) Verunreinigungen/Komponenten Zubereitung (auf EU-Ebene noch nicht abschließend geklärt) Kommissionspapier schlägt eine gewisse Wahlfreiheit zwischen Zubereitung und Stoff als Ergebnis des Recyclings vor

20 Ergebnisse Recycler (Vor-)Registrierungspflichten prüfen Erfassen der Stoffe Vorregistrieren bis Sammeln von Informationen Klärung Ende der Abfalleigenschaft (ggf. späteres Ende der Abfalleigenschaft prüfen) Beachten ob Änderung in Anhang V REACH-VO so kommt wie zu erwarten (wenn betroffen von Glas, Biogas, Kompost) Pflichten nach Titel XI (Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis) beachten (Stichtag ) Hinweis: Wird durch weitgehend identische Regelung in der GHS- Verordnung ersetzt werden.

21 Weitere Informationen Europäische Agentur für chemische Stoffe REACH-Helpdesk der Bundesbehörden Umweltbundesamt

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Lars Tietjen Umweltbundesamt Fachbereich IV Chemikaliensicherheit Fachgebiet IV 2.3 Chemikalien Wörlitzer Platz 1 D Dessau-Roßlau Tel.: +49 / 340 / Fax: +49 / 340 / lars.tietjen@uba.de

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