Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz mögliche Auswirkungen auf die Industrie -

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1 13. Juli 2012 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz mögliche Auswirkungen auf die Industrie - Dr. Winfried Golla

2 Ein paar Eckdaten Der VCI ist Interessenvertretung von über deutschen Chemieunternehmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne. Der VCI steht für mehr als 90 Prozent der deutschen Chemieindustrie. Die Branche setzte 2011 rund 184 Milliarden EURO um. In der Chemie arbeiten ca direkt Beschäftigte. 2

3 Jährliche Betriebskosten der Industrie für Umweltschutz Gesamtaufwendungen: 10,3 Mrd. EURO Abfallwirtschaft: 3,2 Mrd. EURO 3 Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten für 2006

4 Jährliche Betriebskosten nach Wirtschaftszweigen Anteil chemische Industrie: 2,1 Mrd. EURO davon Abfallwirtschaft: 705 Mio. EURO 4 Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten für 2006

5 Jährliche Abfallmengen der chemischen Industrie 1 0,5 zur Verwertung [Mio t/a] zur Beseitigung [Mio t/a] 0 nicht gefährliche Abfälle gefährliche Abfälle Quelle: Daten für

6 Abfallvielfalt in der chemischen Industrie Bei über Unternehmen fallen geschätzt um die unterschiedliche Abfallströme an. Eine sichere, ordnungsgemäße sowie zeitnahe Entsorgung ist von großer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sind praktikable Vollzugsregelungen erforderlich! 6

7 Verantwortlicher Umgang der chemischen Industrie mit Abfällen Entkopplung von Abfallmenge und Produktionswachstum. Nutzung des jeweils nachhaltigsten Entsorgungsweges. Sowohl stoffliche als auch energetische Verwertung von großer Bedeutung. Vergleichsweise hoher Anteil an gefährlichen Abfällen. Eigene Entsorgungsinfrastruktur aber auch externe Entsorgung. 7

8 Themenauswahl Abfallhierarchie Abgrenzung energetische / stoffliche Verwertung Abgrenzung Verwertung / Beseitigung Beweglichkeitsbegriff Nebenprodukt Ende der Abfalleigenschaft Herstellerverantwortung Überlassungs- und Andienungspflichten 8

9 Abfallhierarchie Sachstand: Bisher: 3-Stufen-Hierarchie ( 4 KrW-/AbfG). Neu: 5-Stufen-Hierarchie als Rangfolge ( 6 Abs. 1 KrWG). Abweichungsmöglichkeiten ( 6 Abs. 2 bzw. 8 KrWG). VCI-Bewertung: Flexibilisierung auf Basis ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte wurde aufgenommen. Nutzung des jeweils nachhaltigsten Entsorgungsweges ist möglich. Wichtige Entsorgungswege für Industrie, wie die energetische Verwertung, bleiben erhalten. 9

10 Abgrenzung energetische / stoffliche Verwertung Sachstand (I): Festlegung der grundsätzlichen ökologischen Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung in 8 KrWG. Mangels anderer geeigneter Kriterien: Heizwert ( kj/kg). Abweichung vom Heizwert nach oben (Beweislast: Behörde) und nach unten (Beweislast: Abfallbesitzer) möglich. Konkretisierung von 6 Abs. 2 KrWG. 10

11 Abgrenzung energetische / stoffliche Verwertung Sachstand (II): Erstellung von Rechtsverordnungen zur Ausfüllung der Abfallhierarchie wird verbindlich formuliert. Kann-Bestimmung hinsichtlich Kaskadennutzung, wenn Art, Menge und Beschaffenheit des Abfalls dies zulassen. Überprüfung der Erforderlichkeit des Heizwertkriteriums am

12 Abgrenzung energetische / stoffliche Verwertung VCI-Bewertung: Heizwertkriterium ist begrüßenswert. Ohne Kriterium wäre Lebenszyklusanalyse quasi für jeden Abfallstrom zwingend! Ohne Kriterium wären zahlreiche Probleme im Vollzug zu erwarten. Öffnung des Heizwertkriteriums fördert nachhaltige Entsorgungswege. Kein Abfallbesitzer ist gezwungen, oberhalb kj/kg energetisch zu verwerten! 12

13 Verwertungsdefinition Sachstand: 3 Abs. 23 KrWG: Weite Verwertungsdefinition. Entscheidend: Substitutionswirkung (Rohstoff oder Brennstoff). Umweltbezogene Aspekte, wie die Schädlichkeit des Abfalls, für Abgrenzung irrelevant. VCI-Bewertung: Weg der energetischen Verwertung von gefährlichen Abfällen bleibt erhalten. 13

14 Verwertung: Effizienzformel Sachstand: Anlage 2, R1: unverändert, aber Fußnote eingefügt. Effizienzformel in Fußnote für Hausmüllverbrennungsanlagen. Keine Formel für Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV). Für SAV gilt somit weiterhin allgemeine R1-Formulierung. VCI-Bewertung: Energetische Verwertung gefährlicher Abfälle: R1-Formel in Fußnote gilt nicht für SAV. Für gefährliche Abfälle gilt Verwertungsdefinition ohne Formel. 14

15 Beweglichkeitsbegriff Sachstand: Bisher: unbewegliche Sachen per Definition kein Abfall. 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG: Ausschluss von nicht ausgehobenem, kontaminierten Boden und mit dem Boden verbundenen Bauwerken vom Geltungsbereich. VCI-Bewertung: Altlasten oder Industriebaracken weiterhin kein Abfall. Klarstellung in Begründung, dass auch bauliche Anlagen ausgenommen (z.b. nicht mehr genutzte Kabelschächte, Fundamente, Abwasserkanäle, Rohrleitungen). 15

16 Nebenprodukte Sachstand: 4 KrWG: Definition von Nebenprodukten (neu). Stoff oder Gegenstand muss weiter verwendet werden. Verwendung ohne weitere Verarbeitung (mit Ausnahme normaler industrieller Verfahren ) erforderlich. Erzeugung muss integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses sein. Weitere Verwendung muss rechtmäßig sein und darf nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führen. 16

17 Nebenprodukte VCI-Bewertung: Mehr Rechtsklarheit bei Abgrenzung von Abfällen und Nebenprodukten. Normale industrielle Verfahren (z.b. industrieinterne Reinigungsverfahren) nicht als Abfallbehandlungsverfahren auslegen. Unklar, was bedeutet (von EU übernommener) Begriff normal? Entsprechende Überwachungsbefugnis nun explizit in 47 Abs. 6 formuliert, allerdings keine Umkehr der Beweislast. 17

18 Ende der Abfalleigenschaft Sachstand: Für Recyclingprodukte nunmehr grundsätzlich gleiche REACH- Anforderungen wie für Primärstoffe, es sei denn: Ausnahmeregelungen in REACH-Verordnung. VCI-Bewertung: Grauzone zwischen REACH und Abfallrecht verkleinert. Mögliche Diskriminierung von Primärstoffen verkleinert. Entsprechende Überwachungsbefugnis nun explizit in 47 Abs. 6 KrWG formuliert, allerdings keine Umkehr der Beweislast. 18

19 Herstellerverantwortung Sachstand: 23 KrWG: Analog bisheriger Regelung ( 22 KrW-/AbfG). Hinweis auf technische Machbarkeit / wirtschaftliche Zumutbarkeit weiterhin integriert. VCI-Bewertung: Kein Recycling zum Selbstzweck. Noch unklar, welche Folgen aus einem möglichen Wertstoffgesetz resultieren. 19

20 Überlassungs- und Andienungspflichten Sachstand: 17 KrWG: Viele Übereinstimmungen mit 13 KrW-/AbfG. Nicht gefährliche Gewerbeabfälle zur Verwertung sind nicht mit einbezogen worden. Ermächtigung für Länderandienungspflichten für gefährliche Abfälle erhalten. VCI-Bewertung: Keine Ausdehnung auf nicht gefährlichen Gewerbeabfall zur Verwertung. Keine Änderungen bei Länderandienungspflichten für gefährliche Abfälle. 20

21 Deponierung metallhaltiger Abfälle Sachstand: Verordnungsermächtigung ( 43 Abs. 1 Nr. 3), wonach die Bundesregierung Anforderungen an Deponien erlassen darf, damit Abfälle "mit bestimmten Metallgehalten" nicht abgelagert werden dürfen. Kann-Bestimmung, die nicht notwendigerweise ausgeschöpft werden muss. Keine spezifischen Grenzwerte, somit Spielraum für hoffentlich sachgerechte Lösungen. Zukünftige VCI-Bewertung hängt von möglicher Ausgestaltung ab. 21

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