Verfolgungsrelevanz von Homosexualität im Iran

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1 VG Würzburg, Urteil v W 6 K Titel: Verfolgungsrelevanz von Homosexualität im Iran Normenketten: VwVfG 51 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 3, 71 AufenthG 60 Abs. 5 EMRK Art. 3, Art. 8 Leitsätze: 1 Hätte der Kläger seine Homosexualität und seine Abkehr vom Islam schon im Erstverfahren geltend machen können, liegt keine neue Sach- und Rechtslage und kein Grund für ein Wiederaufgreifen vor. (redaktioneller Leitsatz) 2 Auch die neueren Entscheidungen des EuGH rechtfertigen kein Folgeverfahren, weil bereits die bisherige Rechtsprechung zur Homosexualität iranischer Staatsangehöriger bei entsprechendem Vortrag zur Anerkennung des Klägers hätte führen können. (redaktioneller Leitsatz) 3 Stellungnahmen oder Gutachten sachverständiger Stellen können nur dann als neue Beweismittel angesehen werden, wenn sie selbst auf neuen Tatsachen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Methoden beruhen. (redaktioneller Leitsatz) 4 Im Iran besteht derzeit die konkrete Gefahr, dass Homosexuelle unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Die Homosexualität ist eine Todsünde, das iranische Strafrecht sieht als Regelstrafe die Todesstrafe vor. (redaktioneller Leitsatz) 5 Sexuelle Minderheiten werden im öffentlichen Raum häufig Opfer von verbalen, gewalttätigen oder gar sexuellen Übergriffen durch Sicherheitskräfte oder Privatpersonen. Sie haben keine Möglichkeit, gegen diese Übergriffe Schutz zu suchen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Iran, Folgeverfahren, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität, keine Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, keine neuen geeigneten Beweismittel, keine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage, schuldhaftes Versäumen frühere Vorbringens, Überschreitung der Dreimonatsfrist, Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten, glaubhafte Angaben zur eigenen Homosexualität, beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, Verzicht auf Ausleben der Homosexualität nicht zumutbar, ernsthafte Gefahr für Homosexuelle im Iran, Todesstrafe, Dreimonatsfrist, Abschiebungsverbot Tenor I. Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand

2 1 Der am geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Sowohl ein erstes Asylverfahren als auch ein erstes Folgeverfahren wurden ohne Erfolg für den Kläger rechtskräftig abgeschlossen (vgl. W 6 K , W 6 K , W 6 K , W 6 K ). Am 25. November 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) und legte zu dessen Begründung ein Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. November 2013 vor. Zur Begründung ist dort im Wesentlichen ausgeführt, es lägen neue Beweismittel vor. Der Kläger sei homosexuell. Eine Stellungnahme der Beratungsstelle für schwule Männer Sub e.v. vom 8. Oktober 2013 werde vorgelegt. Der Kläger lebe seine homosexuellen Sexualkontakte aus. Es könne ihm nicht zugemutet werden, seine Homosexualität im Iran geheim zu halten oder Zurückhaltung zu üben. 2 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Mai 2016 wurde die Beklagte auf eine Untätigkeitsklage hin verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden (vgl. W 6 K ). 3 Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nr. 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2011 (Az.: ) bezüglich der Feststellung zu 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 2) ab. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Schon im vorangegangenen Folgeverfahren habe der Kläger die vorliegende Homosexualität nicht innerhalb der Dreimonatsfrist geltend gemacht. Das vorgelegte Beweismittel führe nicht zu einer günstigeren Entscheidung. Die homosexuelle Veranlagung des Klägers sei bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylfolgeverfahrens gewesen. Dort habe das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg festgestellt, dass die Homosexualität des Klägers im Iran nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führe. 4 Am 20. Juli 2016 ließ der Kläger durch seinen (damaligen) Bevollmächtigten Klage erheben. 5 Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 ließ der Kläger durch seinen neuen Bevollmächtigten zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Mit der neuen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs habe sich die Bewertung der Homosexualität als Fluchtgrund geändert. Der Wiederaufgreifensgrund Änderung der Rechtslage sei gegeben Der Kläger habe überzeugend dargelegt, homosexuell zu sein. Es könne ihm nicht verwehrt werden, seine Homosexualität auszuleben. Bei der Rückkehr in den Iran drohe dem Kläger deshalb Verfolgung. Als weiterer Wiederaufgreifensgrund werde die inzwischen endgültig und nachhaltig vollzogene Abwendung vom Islam geltend gemacht. Diese mache der Kläger durch eine eidesstattliche Versicherung vom 10. Januar 2017 nach außen deutlich. Danach wolle sich der Kläger offiziell vom Islam lossagen. Er möchte, dass dies auch in seinen Personenstandsdokumenten so registriert werde. 6 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016, die Klage abzuweisen. 7 Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Juli 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. 8

3 Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 bewilligte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 die Feststellung begehrt, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. 9 Der Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2017, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahrens W 6 K , W 6 K , W 6 K , W 6 K und W 6 K ) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind ( 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise - wie tenoriert - begründet. 12 Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v C 4/16 - juris) betreffend die Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 ist unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.v.m. 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG nicht vorliegen. Das Gericht folgt im Ergebnis zur Begründung insoweit dem streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylG). 13 Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen ( 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG). Nach 71 Abs. 2 AsylVfG hat der Ausländer den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet gewesen war. Schriftlich ist der Folgeantrag nur in den Fällen des 71 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG zu stellen. In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden ( 71 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AsylG). 14 Nach 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Gemäß 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist darüber hinaus ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden. 15

4 Gemäß 51 Abs. 3 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen, wobei die Frist gemäß 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Diese Frist kann nur dann erneut in Lauf gesetzt werden, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt. Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde dauerhafte Sachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des gerichtlichen Verfahrens auftreten (BVerwG, U.v C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, 71, Rn. 142 und 226). Eine Nichtanwendung der Frist im Rahmen des AsylG auf derartige Sachverhalte würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen (vgl. BT-Drucks. 15/420, 109 f.). 16 Das Vorliegen der Voraussetzungen des 51 VwVfG ist grundsätzlich für jeden selbständigen Wiederaufgreifensgrund eigenständig zu prüfen (BVerwG, U.v C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, 71, Rn. 139). Voraussetzung für die fristgerechte Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes ist darüber hinaus, dass innerhalb der Drei-Monats-Frist substanziiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, 71 AsylG, Rn. 41 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, 71, Rn. 224 ff.). Zudem ist der Antrag gemäß 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere dem Rechtsbehelf, geltend zu machen. Hinsichtlich 51 Abs. 2 VwVfG wird dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen sein, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder spätestens beim Gericht vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich - auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist - bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er im ersten bzw. in früheren Verfahren schon gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann (Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, 71, Rn. 204). 17 Liegt ein Grund dafür vor, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, findet eine erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache selbst statt, wobei grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Insofern steht die Rechtskraft eines früheren verwaltungsgerichtlichen Urteils der erneuten sachlichen Prüfung des Asylbegehrens nicht entgegen. Die bedeutet jedoch nicht, dass das mit einem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müsste. Vielmehr besteht die Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur insoweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht. Wird ein Asylbegehren auf mehrere selbständige Asylgründe gestützt, betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Asylgrunds einer erneuten Sachprüfung (BVerwG, B.v B 318/86 - Buchholz , 14 AsylG Nr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, 71 AsylG, Rn. 35 ff.). 18 Dem Kläger ist es nicht gelungen, die vorliegend genannten Voraussetzungen rechtzeitig glaubhaft zu machen. Der betreffende Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger nicht ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen ( 51 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hätte die Relevanz der Homosexualität schon in den früheren Verfahren

5 erkennen müssen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger jedenfalls in groben Umrissen die mögliche Relevanz seiner Homosexualität - ebenso seines Abfalls vom Glauben - nicht erkannt hat. Schon in seinem Asylerstverfahren hätte er umfangreich seine Homosexualität geltend machen können und müssen. Selbst im danach folgenden ersten Folgeverfahren hat der Kläger sich nur spärlich und zurückhaltend zu seiner Homosexualität und seiner dadurch geprägten sexuellen Identität ausgelassen. Vor diesem Hintergrund muss sich der Kläger weiter die Versäumung der Antragsfrist von drei Monaten nach 51 Abs. 3 VwVfG entgegenhalten lassen. 19 Des Weiteren liegt auch keine neue Sach- oder Rechtslage zugrunde, die sich nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert hat ( 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Die Sachlage betreffend die Homosexualität - das Gleiche gilt im Ergebnis für die vom Kläger zusätzlich vorgetragene Abkehr vom Islam - hätte der Kläger wie ausgeführt schon viel früher substanziiert im Einzelnen geltend machen können. Insofern hat sich die Sachlage nicht geändert. 20 Der Umstand, dass der Kläger nunmehr zwei Vorträge im WuF (Werdet unsere Freunde - schwullesbisches Zentrum Würzburg) gehalten hat, begründet keine grundsätzlich neue Sachlage. Durch die beiden Vorträge im WuF ist auch kein weiterer Qualitätssprung eingetreten, der eine neue relevante Tatsache schaffen würde. Denn dafür wäre erforderlich, dass nun eine qualitativ neue Bewertung angezeigt ist und möglich erscheint. Voraussetzung wäre, dass weitere mit dem bisherigen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt würden und dass diese Aktivitäten nach außen hin nun eine neue Qualität hervorbringen würden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, 71 AsylG Rn. 24; Funke/Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, 71 Rn. 288 ff.). Der entscheidende Qualitätsumschwung ist indes nicht erst mit diesen Vorträgen erfolgt. Vielmehr wäre eine positive Entscheidung zugunsten des Klägers auch schon früher möglich gewesen, wenn der Kläger das nun geführte Vorbringen zu seiner Homosexualität schon in den früheren Verfahren getätigt hätte. 21 Des Weiteren ist anzumerken, dass sich auch keine relevante Änderung der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, U.v C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331, S. 5 - NVwZ 2012, 1612; EuGH, U.v C 199/12 bis C 201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9, S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, EuGH, U.v C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) ergeben hat, wie der Klägerbevollmächtigte meint. Die neuen Entscheidungen rechtfertigen für sich keine andere Beurteilung, weil die Homosexualität eines iranischen Staatsangehörigen schon zuvor in vergleichbaren Fallkonstellationen ohnehin zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte (wie auch die Rechtsprechungsnachweise weiter unten im Text belegen) und auch beim Kläger dazu hätte führen können. Insofern hat sich nichts geändert. Der Kläger hat allein deshalb früher keine positive Entscheidung erhalten, weil er seine Homosexualität und die näheren Umstände dazu nicht in der erforderlichen Weise substanziiert vorgebracht hat und nicht etwa weil früher eine andere Rechtslage bestand. 22 Schließlich liegen auch keine Wiederaufgreifensgründe nach 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Insbesondere ist die Stellungnahme der Sub e.v. - Beratungsstelle für schwule Männer vom 8. Oktober 2013 nicht als geeignetes neues Beweismittel anzusehen. Denn grundsätzlich ist schon fraglich, ob eine derartige Stellungnahme (Gutachten) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, EuGH, U.v C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) überhaupt noch ein taugliches Beweismittel sein kann. Darüber hinaus ist weiter äußerst zweifelhaft, ob Bescheinigungen bzw. Stellungnahmen von Homosexuellenvereinigungen über eine entsprechende sexuelle Identität des Asylbewerbers im gerichtlichen Verfahren überhaupt Bedeutung erlangen können. Denn die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist zu überprüfen, indem der Betreffende selbst Gelegenheit erhält, seine persönliche Entwicklung sowie die Reaktion Dritter auf seine sexuelle Orientierung detailliert und mit Authentizität zu schildern (vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion

6 oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern, Teil 2, ZAR 2016, 332). Gefälligkeitsschreiben parteiischer Stellen sind zudem ohnehin von vornherein unbeachtlich (vgl. Schönenbroicher in Beck scher Online_Kommentar, Ausländerrecht, Hrsg. Kluth/Heusch, 12. Edition Stand , 71 AsylG Rn. 25). Unabhängig davon können sachverständige Gutachten allenfalls dann als neue Beweismittel angesehen werden, wenn sie selbst auf neuen Tatsachen bzw. neuen Beweismitteln beruhen, schon um den im Bereich subjektiv-wertender Beurteilung und Einschätzung bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen, die durch Vorlage immer neuer Gutachten ständig zu einem Wiederaufgreifen eines Verfahrens führen könnten (Schönenbroicher in Beck scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Hrsg. Kluth/Heusch, 12. Edition Stand , 71 AsylG Rn. 24). Ein geeignetes neues Beweismittel im Sinne von 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann daher nur dann angenommen werden, wenn dem Gutachten neue, bislang nicht bekannte Tatsachen zugrunde liegen oder dieses auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Methoden beruht, die erst nachträglich gefunden wurden. Kein neues Beweismittel ist anzunehmen, wenn dessen Inhalte auch in früheren Verfahren schon zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, 71, Rn. 242 ff.). 23 Nach alledem liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 71 Abs. 1 AsylG i.v.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, sodass die Klage im Hauptantrag abzulehnen war. 24 Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet. 25 Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn nach 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.v.m. 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v C 4/16 - juris Rn. 20). 26 Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß 60 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Art. 3 und 8 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zurzeit im Iran eine konkrete Gefahr, dass Homosexuelle jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. 27 Der Begriff des tatsächlichen Gefahr bzw. des realen Risikos in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (BVerwG, U.v C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme des realen Risikos einer solchen Misshandlung konkret gegeben sind. Bei der Qualifizierung eines Verhaltens als unmenschlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei genügen auch intensive psychische oder physische Leiden bei einer im Vordergrund stehenden Demütigung des Opfers. Der ernsthafte Schaden kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (Göbel-Zimmermann/Masuch in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, 60 Rn. 62 ff.; Möller/Stiegeler in Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, 60 Rn. 23). Bei der Annahme einer konkreten Gefahr ist ausgehend vom anzulegenden Prognosemaßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verengung auf Verhaltensweisen, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können oder zu Verursachung bleibender Schäden geeignet sind, zu verneinen. Auch erniedrigende Behandlungen, die keine solchen Folgen hinterlassen, fallen in den Schutzbereich des 60 Abs. 5 i.v.m. der EMRK (vgl. BVerwG, U.v C 5/09 - BVerwGE 136, 377 mit Anmerkung Walter, ZAR 2011, 65). Einzubeziehen ist auch die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung. An die Feststellung der drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

7 28 Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v C 25/10; U.v C 5/09 - alle juris) liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v C 21/92; U.v C 118/90 - alle juris). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v C 59/91 - juris). 29 Ein Ausländer darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die sexuelle Identität (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom so genannte Anerkennungsrichtlinie) Verfolgungshandlungen i.s.v. Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Identität als Homosexueller kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende auf Grund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, vom Ausleben seiner Homosexualität Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331, S. 5 - NVwZ 2012, 1612; EuGH, U.v C 199/12 bis C 201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9, S. 8 - NVwZ 2014, 132; vgl. auch Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 12/2013, 402; Titze, sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, ZAR 2012, 93). Umgekehrt kann nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn aus Furcht vor Verfolgung auf eine homosexuelle Betätigung verzichtet wird, sofern die verfolgungsrelevante homosexuelle Betätigung die sexuelle Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet (vgl. so zur religiösen Betätigung BVerwG, B.v B 40/15; U.v C 23/12 - alle juris; Berlit, jurispr- BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Die geschlechtliche Identität, die sexuelle Ausrichtung sowie das Sexualleben gehören zu der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatsphäre (Hofmann in Beck scher Online Kommentar, Ausländerrecht, Hrsg. Kluth/Heusch, 12. Edition Stand , Art. 8 EMRK Rn. 20). 30 Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen ( 25 Abs. 1 und 2 AsylG, 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v C juris).

8 31 Dem Kläger ist es gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe mit Blick auf seine Homosexualität in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran relevante Gefahren ernsthaft drohen. Denn der Einzelrichter hat auf Grund seines Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und den glaubhaften Angaben des Klägers über seine Homosexualität, auch unter Einbeziehung der von ihm vorgelegten Unterlagen keine Zweifel, dass bei dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Würdigung der Angaben des Klägers ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß 108 VwGO. 32 Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sein Schicksal als Homosexueller glaubhaft geschildert. Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, EuGH, U.v C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu den Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubhaft sind (vgl. EuGH, EuGH, U.v C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132; siehe auch Gärlich, Anmerkung, DVBl. 2015, 165, 167 ff.). Weiter ist zu bedenken, dass die homosexuelle Entwicklung des Einzelnen und das Offenbaren sowie das Ausleben der Homosexualität individuell sehr unterschiedlich verlaufen und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner kulturellen, gesellschaftlichen und auch religiösen Prägung sowie seiner intellektuellen Disposition abhängen (vgl. Berlit, jurispr-bverwg 22/2015, Anm. 6). 33 Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell veranlagt ist, diese homosexuelle Veranlagung im Iran ausgelebt hat und auch hier in der Bundesrepublik Deutschland auslebt. Er hat gleichgeschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt. Vielmehr sprechen seine Schilderungen von einem wirklich erlebten Schicksal und Werdegang als Homosexueller. 34 Der Kläger hat bei seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß abstrakt von einem ausgedachten, flüchtlingsrelevanten Sachverhalt berichtet, sondern durchaus in umfangreichen Ausführungen detailreich sein Schicksal als Homosexueller geschildert. Anders als bei einem erfundenen Schicksal erwähnte der Kläger dabei auch immer wieder nebensächliche Details und lieferte so eine anschauliche Schilderung seiner Erlebnisse. Hinzu kommen die dabei gebrauchte Wortwahl sowie die gezeigte Mimik und Gestik, auch verbunden mit einem Einblick in seine Gefühlslage und Gedankenwelt. Der Kläger zeigte sich persönlich berührt und emotional betroffen. Gerade die nicht verbalen Elemente bei der Aussage (Körpersprache, Gestik, Mimik usw.) sprechen gewichtig für die Ehrlichkeit des Klägers und für den wahren Inhalt seiner Angaben (in diesem Punkt). Dabei kommt das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Art und Weise seiner Aussage in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung allenfalls ansatzweise zum Ausdruck. 35

9 Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung eindringlich, dass er schon mit 10 bis 12 Jahren gemerkt habe, dass er homosexuell sei. Er beschrieb, dass er sich schuldig gefühlt habe. Er habe gedacht, es sei etwas Unnormales. Andere Männer hätten eine Frau, er nicht. Zunächst habe er versuchen wollen, dies zu vertuschen, später habe es aber seine Mutter mitbekommen. Seine Mutter und sein Vater hätten seine Homosexualität nicht akzeptiert. Er habe daher vorsichtig sein müssen und seine Homosexualität verheimlicht. Er habe im Iran zwei lange Beziehungen zu Männern gehabt. Die Homosexuellen hätten im Iran ihre eigenen Partys. Aber sie hätten alles nur unter sich ausgemacht. Dies habe keiner mitbekommen dürfen. Der Kläger erklärte auch weiter ehrlich, dass er aufgrund dessen, dass er alles verheimlicht habe, keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe. Sein Vater rede bis heute nicht mehr mit ihm, weil er es für eine Schande halte, dass der Kläger homosexuell sei. Am Schlimmsten sei gewesen, als ein Nachbar bei seinem Geschäft herausgefunden habe, dass er homosexuell sei. Daraufhin habe er sich entschieden, den Iran zu verlassen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass man wegen der Homosexualität nicht nur von Behörden und Gerichten verfolgt werde, sondern auch auf offener Straße etwas von Basidsch- Angehörigen umgebracht werde. Weil es eine Schande für die ganze Familie sei, würde auch die Familie nichts dagegen unternehmen. 36 Der Kläger schilderte weiter überzeugend, dass das Ausleben seiner Homosexualität zu seiner Identität gehöre. Zunächst habe er gedacht, es sei in Deutschland wie im Iran und er müsse alles verheimlichen. Mittlerweile habe er aber auch Kontakte in Deutschland, auch zum WuF in Würzburg. Dies sei eine Einrichtung für Homosexuelle. Sie träfen sich dort oft und organisierten Partys. Er habe dort auch schon zwei Vorträge über (seine) Homosexualität und den Iran gehalten. Er habe zurzeit einen homosexuellen Partner in Deutschland, mit dem er Sexualkontakte habe. Im Internet stehe sein Name im Zusammenhang mit seiner Homosexualität und mit den beiden von ihm gehaltenen Vorträgen. Bestätigt wird das Vorbringen des Klägers durch die von ihm vorgelegte Stellungnahme der Sub e.v. - Beratungsstelle für schwule Männer vom 8. Oktober 2016, nach der er stimmig und nachvollziehbar seine biografische Entwicklung schildert, wie er sich auch in der Asylbewerberunterkunft geoutet habe, wie er zuvor Angst vor einem Outing gehabt habe. Außerdem ist von Schamgefühlen die Rede. Die Stellungnahme kommt weiter nachvollziehbar zu dem Befund, dass die Schilderungen des Klägers detailliert und stringent seien und auch von authentischen und adäquaten Affekten begleitet würden. Des Weiteren seien die einzelnen entwicklungspsychologischen Stadien erkennbar. 37 Zusammenfassend hat der Kläger glaubhaft seine homosexuelle Entwicklung geschildert, auch mit homosexuellen Kontakten schon im Iran und später in Deutschland. Der Kläger hat wiederholt sexuelle Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und lebt auch hier in Deutschland seine sexuellen Neigungen aus, so dass davon auszugehen ist, dass er dies auch im Fall einer Rückkehr in den Iran tun wollte, wenn dies gefahrlos möglich wäre. 38 Nach dem Gesamteindruck bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Wahrheit gesagt hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen von Vertretern des iranischen Staates bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität und deren Ausleben nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse in sein Heimatland zurückzukehren. 39 Homosexuellen droht im Iran nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. eine ernsthafte Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe. 40

10 Im Iran ist die Homosexualität im Gegensatz zur Transsexualität nicht legalisiert. Die Homosexualität ist eine Todsünde. Die Transsexualität ist im Iran eine Krankheit. Dies ist auf einen entsprechenden Rechtsspruch des früheren Ayatollah Khomeini zurückzuführen, der zu Geschlechtsumwandlungen feststellte: Die sexuelle Identität jeder Person beruht auf ihrer Wahrnehmung von sich selbst (Die Welt vom Iranische Nationalspielerinnen als Männer entlarvt ; Handelsblatt vom Iran: Wo die Geschlechtsumwandlung boomt - vgl. näher zur Verfolgung Transsexueller VG Würzburg, U.v W 6 K juris m.w.n.). 41 Für homosexuelle Handlungen sieht das iranische Strafrecht als Regelstrafe die Todesstrafe vor, wofür allerdings die Beweisanforderungen sehr hoch sind (vier männliche Zeugen, Ermittlungsverbote in Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, hohe Strafen für Falschbeschuldigungen). Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen (auch hierfür zwei männliche Zeugen erforderlich). Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet. Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. Dennoch werden homosexuelle Beziehungen im entsprechenden soziokulturellen westlich beeinflussten, liberalen Umfeld in Einzelfällen auch de facto geduldet bzw. ignoriert. Geschlechtsumwandlungen gelten häufig als Weg, um eine von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierung oder Identität in die Legalität zu bringen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom , Stand Oktober 2016). Die letzten dem Auswärtigen Amt bekannten und durch die iranische Justizverwaltung bestätigten Fälle sind die am 4. September 2011 in Ahvaz wegen homosexueller Handlungen erfolgten Hinrichtungen von drei Männern. Häufig wird der Vorwurf der Homosexualität zusätzlich zu anderen Delikten erhoben, um die Verhafteten moralisch zu diskreditieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom , Stand: November 2015, S. 24; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe vom : Sanktionen bei Verstoß gegen moralische Normen, S. 11; UNHCR vom Januar 2002: Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der islamischen Republik Iran). 42 Derartige Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut bestätigt. Danach gibt es Berichte über Straftäter, die wegen gravierender Delikte wie Vergewaltigung, Prostitution oder Mord angeklagt oder verurteilt werden und bei denen zusätzlich mitgeteilt wird, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe, wobei die Homosexualität nicht im Vordergrund gestanden habe (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom an das VG Köln). Nach Erkenntnissen des UNHCR im Jahre 2002 (vgl. Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der islamischen Republik Iran, Januar 2002) stammte eine bekannt gewordene Hinrichtung durch Steinigung wegen wiederholter homosexueller Handlungen und Ehebruch aus dem Jahr Auch insoweit konnte allerdings nicht geklärt werden, ob die betroffenen Personen allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt wurden oder ob zusätzliche Anklagen erhoben wurden. Nach Auffassung des UNHCR ist es jedoch nicht angebracht, nur von einer theoretischen Gefährdung auszugehen. Diskriminierende Gesetze und entsprechendes politisches Vorgehen gegen Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten im Iran erhöhen das Risiko, Opfer von Belästigungen oder sogar tödlicher Gewalt zu werden; sexuelle Minderheiten im Iran werden sowohl von staatlichen als auch privaten Akteuren schikaniert (vgl. VG Bayreuth, U.v B 3 K juris, mit Bezug auf einen Bericht von Human Rights Watch vom Dezember 2010 Diskriminierung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten im Iran ). 43 Sexuelle Minderheiten werden im öffentlichen Raum häufig Opfer von verbalen, gewalttätigen oder gar sexuellen Übergriffen durch Polizisten oder Sicherheitskräfte sowie von Familienmitgliedern oder anderen Privatpersonen. Sie haben dabei keine Möglichkeit gegen diese Übergriffe Schutz zu suchen, was zu einer

11 Straflosigkeit der Täter führt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nufer/Lipp, Zulässigkeit der Wegweisung eines homosexuellen Iraners, Newsletter ). 44 Betreffend die Homosexualität ist man im Iran noch weit davon entfernt, an Homosexuelle auch nur zu denken. Homophobie, Diskriminierung und drakonische Strafen für homosexuelle Handlungen sind Gründe, warum Iraner auch nach Deutschland fliehen, um hier zu einem selbstbewussten Umgang mit ihrer sexuellen Identität zu finden. Gemäß den Lehren des Islams gelten homosexuelle Handlungen als sündhaft. Homosexuellen Personen bleibt aus Furcht vor Strafe und Repressalien oftmals nur die Flucht ins Exil. Im Iran wissen, wenn überhaupt, oftmals nur enge Familienmitglieder und gute Freunde von der Homosexualität ihrer Verwandten oder Freunde (Iran Journal vom Der lange Weg zum Proud to be Gay ). 45 Die Behörden im Iran verfolgen Menschen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts sind verboten. Homosexuelle sind Schikanen und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. In einigen Fällen wurden von Sicherheitskräften Razzien in Häusern durchgeführt und auch Websites überwacht. Nicht nur der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist kriminalisiert, sondern auch andere Handlungen, darunter Berühren und intimes Küssen, die mit Peitschenhieben bestraft werden können. Darüber hinaus haben Regierungsvertreter, Mitglieder der Basidsch-Milizen und Vertreter der Strafverfolgung und der Geheimdienste die Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichem Verhalten als Vorwand benutzt, um eine Überwachung und Regulierung privater einvernehmlicher Beziehungen zwischen Menschen zu etablieren und grundlegende Rechte von Menschen zu verletzen, die beschuldigt wurden, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu unterhalten. Es kam zu Massenverhaftungen von Männern, die man verdächtigte, schwul zu sein (amnesty international Report 2015 Iran; queeramnesty, Offener Brief von internationalen NGOs an den Präsidenten der islamischen Republik Iran vom http: 46 Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial für (vornehmlich auch) staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. zur Verfolgung Homosexueller VG Würzburg, U.v W 6 K ; U.v W 6 K ; U.v W 6 K juris; VG Lüneburg, U.v A 218/14 - juris; VG München, U.v M 2 K juris; B.v M 2 K juris; VG Hamburg, U.v A 465/12 - EzAR-NF 62 Nr. 32; VG Köln, U.v K 5798/12.A - juris; VG Dresden, U.v A 6 K 1378/11 - juris; VG Trier, U.v K 1183/12.TR - juris; U.v K 730/12.TR - juris; VG Wiesbaden, U.v K 786/12.WI.A - juris; VG Augsburg, U.v Au 7 K juris; VG Bayreuth, U.v B 3 K juris). 47 Nach dieser Erkenntnislage droht dem Kläger bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgung. 48 Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er unter die skizzierten Straftatbestände des iranischen Strafrechts fallen kann. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er schon seit seiner Jugendzeit homosexuelle Neigungen hat und auch entsprechend homosexuell geprägt ist. Vor diesem Hintergrund kann es ihm nicht verwehrt werden, seine Homosexualität auszuleben, wie er dies zum Teil auch schon in der Vergangenheit praktiziert hat. Zwar hat er bisher seine Homosexualität im Privaten und Verborgenen bzw. im Ausland ausgelebt und bislang jedenfalls nicht in deutlichem Ausmaß die Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden erregt, weil er seine Homosexualität aus Furcht vor Strafverfolgung verheimlicht

12 hat. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf ein Ausleben der Homosexualität bzw. die Unterdrückung und Verheimlichung der eigenen Homosexualität kann dem Kläger jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Dem Kläger kann darüber hinaus nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr weiter seine sexuelle Identität zu verheimlichen oder Zurückhaltung zu üben. Der Kläger droht bei einer Rückkehr vielmehr verfolgt zu werden, wenn er sich seiner Sexualität entsprechend verhalten würde. Eine bisher fehlende Verfolgung wegen Verheimlichung der Homosexualität im Iran ist unschädlich. Ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf homosexuelle Betätigung hindert die Anerkennung eines Abschiebungsverbots nicht. Aus den gleichen Erwägungen ist unschädlich, dass der Kläger neben der Angst vor Verfolgung durch staatliche Behörden auch schon aus Angst und Schande vor seiner Familie im Iran vor einem Ausleben der Homosexualität absieht bzw. dies dort tunlichst verheimlicht (Titze, ZAR 2012, 93). 49 Nach alledem war die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 i.v.m. Art. 3 und 8 EMRK besteht. Infolgedessen waren auch die Nummern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, weil mit der zwingenden Feststellung von dauerhaften Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 VwGO auch die - schon früher getroffenen - Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung obsolet werden, und damit sowohl die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß 11 Abs. 7 AufenthG samt dessen Befristung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß 11 Abs. 1 AufenthG in der von der Beklagten getätigten Form nicht mehr ermessensfehlerfrei möglich sind. 50 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG und folgt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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