LAND BURGENLAND BVD - ERLASS. Allgemeines
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- Günter Brandt
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1 LAND BURGENLAND ABTEILUNG 4a AGRAR- UND VETERINÄRWESEN Hauptreferat Veterinärwesen BVD - ERLASS Allgemeines Der Krankheitskomplex Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease ist eine virale Allgemeinerkrankung des Rindes und verursacht große wirtschaftliche Verluste. Das Virus ist außerhalb des Wirtes instabil. Die Hauptübertragung erfolgt durch direkten Kontakt bzw. intrauterin. Es existieren zwei Biotypen und der Zeitpunkt der Infektion bestimmt den Verlauf der Erkrankung. Werden seronegative Rinder infiziert, können diese an Diarrhoe erkranken. Das Virus wirkt immunsuppressiv. Sekundärerkrankungen treten vermehrt auf und die Milchleistung nimmt ab. Gegen das Virus werden Antikörper gebildet und diese sind lebenslänglich im Blut oder in der Milch nachweisbar. Bei einer Infektion von seronegativen, trächtigen Tieren kann es je nach Trächtigkeitsstadium und Biotyp zu embryonalem Frühtod, Mumifikation, Missbildungen, Abort, zur Geburt von Kälbern mit Nervensystem- oder Augenmissbildungen oder persistent infizierten Tiere (PI) kommen. Die Entstehung eines PI Tieres erfolgt durch eine Infektion des Muttertieres zwischen dem 40. und 120. Trächtigkeitstag. Zu diesem Zeitpunkt ist das Immunsystem des Fetus noch nicht vollständig ausgebildet. Das Kalb erkennt den Erreger nicht und wird als Virusausscheider geboren. Persistent infizierte Tiere neigen zum Kümmern und die Sterblichkeitsrate ist hoch. Außerdem besteht die Gefahr, dass diese Tiere bei Doppelinfektion mit beiden Biotypen an Mucosal Disease (MD) erkranken. MD ist gekennzeichnet von einem schweren Krankheitsverlauf und endet ausnahmslos tödlich. Symptome sind blutiger Durchfall, hohes Fieber, Schleimhauterosionen und Geschwürbildungen im Flotzmaul und Nase. Untersuchungspflicht In Österreich unterliegen alle Rinderbestände, in denen Rinder zur Nachzucht gehalten werden, der BVD-Verordnung und müssen in vorgegebenen Zeitabständen untersucht werden. Ausgenommen sind nur Bestände, die Rinder ausschließlich zur Schlachtung in Verkehr bringen, sofern in diesen Beständen keine Rinder vorhanden sind, welche zur Nachzucht verwendet werden. Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 4a Agrar- und Veterinärwesen A-7000 Eisenstadt Europaplatz 1
2 Nach Abschluss der Grunduntersuchung und Vorliegen von negativen Untersuchungsergebnissen, können Betriebe als BVD-virusfreie Bestände zertifiziert werden. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind notwendig. Grund-, Kontrolluntersuchung Die Grunduntersuchung ist abgeschlossen, wenn negative Antikörperuntersuchungen von drei Tankmilchproben oder Einzelgemelken/Blutproben der Jungkuhgruppe oder Jungtierfenster (Blutproben) im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr vorliegen. Seit Beginn der Grunduntersuchung darf kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind gehabt haben. Erklärung: Tankmilchproben: Die Milchsammelproben können von Amtstierärzten oder Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen, entnommen werden. Lautet der OD > 0,24 handelt es sich um ein verdächtiges Ergebnis und weitere Untersuchungen werden angeordnet. Jungkuhgruppe: Einzelgemelke oder Blutuntersuchung von 15% der Kühe, mindestens von fünf Kühen (vorzugsweise von den Jüngsten). Die untersuchten Kühe müssen mindestens drei Monate im Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung Antikörper nachgewiesen wurden. Jungtierfenster: Blutproben von 15% der Rinder, mindestens 5 Tiere, vom abgeschlossenen 6. bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen. Gesundheitsbescheinigung Jedes Tier, das in Verkehr gebracht wird, muss von einer BVD- Gesundheitsbescheinigung begleitet sein. Diese Gesundheitsbescheinigung kann vom zuständigen Amtstierarzt bzw. vom Tiergesundheitsdienst Burgenland ausgestellt werden (Beilage 4). Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diese sind vom Empfänger mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Prüfberichte gemäß EN/ISO werden als gleichwertig anerkannt.
3 Inverkehrbringen in Österreich bedeutet auf einen Markt, Auktion, Ausstellung oder Tierschau in einen anderen Rinderbestand (Ausnahme Verbringen in reine Mastbetriebe. Wichtig ist, dass beim Transport kein Kontakt zu anderen Rindern, die dieser Verordnung unterliegen, stattfindet) auf Gemeinschafts- oder Heimweiden (Ausnahme wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann) Voraussetzung für die Ausstellung der BVD-Gesundheitsbescheinigung: Rinder aus amtlich anerkannt BVD-virusfreien Beständen: Vorliegen einer negativen Einzeltieruntersuchung, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt, oder eine negative Grund- oder Kontrolluntersuchung liegt nicht länger als 14 Monate zurück und das betreffende Rind bzw. das Muttertier wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten. Rinder aus nicht amtlich anerkannt BVD-virusfreien Beständen: Vorliegen einer maximal 3 Monate alten negativen Einzeltieruntersuchung, bei trächtigen Rindern Untersuchung nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag. Rinder aus Drittstaaten Rinder aus Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) dürfen nur dann in einen Bestand eingebracht werden, wenn diese vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Bei trächtigen Rindern ist zusätzlich die Untersuchung der Einzeltierblutprobe auf BVD-Antikörper mit negativem Ergebnis erforderlich, wobei die Blutprobenentnahme nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf. Das Ergebnis der Untersuchung auf Antikörper darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Untersuchungsorgane 1. AmtstierärztInnen 2. Besonders geschulte und nachweislich qualifizierte TierärztInnen 3. Für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen. Punkt 2 und 3: vom Landeshauptmann mit Bescheid zu beauftragen
4 Kosten der GU/KU Die Kosten für die Laboruntersuchung und Blut- bzw. Milchprobenprobenentnahme werden vom Land Burgenland getragen. Es wurden folgende Gebühren festgelegt: Pro Bestand und Untersuchungsauftrag gilt eine Gebühr von 36,00. Je Blutprobe werden 6,00 abgegolten. Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 je angefangener Viertelstunde. Zeitgebühren sind direkt zwischen Tierarzt und Landwirt zu verrechnen. Durch diese Gebühren sind alle Kosten, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst. Die vollständig ausgefüllten Rechnungen sind an das Hauptreferat Veterinärwesen zu senden. Die amtlichen Proben werden von medlog (0810 / , bestellung@medlog.at) abgeholt und mit dem Land direkt verrechnet. Einsendungen, die nicht über die Firma medlog erfolgen sind vom Einsender selbst zu bezahlen. Markt- und Verkaufsuntersuchung Das Land Burgenland zahlt die Laborkosten. Die übrigen Kosten (Blutentnahme, Einsendung usw.) trägt der Tierhalter. Ohrgewebsproben Nach Genehmigung durch das Hauptreferat Veterinärwesen ist in Ausnahmefällen auch eine Entnahme von Ohrgewebsproben in amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben im Zuge der Tierkennzeichnung durch den Landwirt möglich. Dieser muss nachweislich vom Tiergesundheitsdienst oder Amtstierarzt geschult werden. Die Probenentnahme hat bis 24 Stunden nach der Geburt und die Einsendung spätestens am nächsten Werktag zu erfolgen. Probenentnahme-, einsendung Für Blutproben sind 10ml EDTA Röhrchen zu verwenden, diese könne vom TGD Burgenland, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, post.tgd@bgld.gv.at, 02682/ bezogen werden. Milchprobenröhrchen werden vom Labor in Herzogenburg zur Verfügung gestellt. Alle Proben im Rahmen des BVD Bekämpfungsprogrammes sind an das Labor des Niederösterreichischen Tiergesundheitsdienstes Schillerring 13, 3130 Herzogenburg, Tel.: 02782/ zu senden.
5 Organisation der BVD-Untersuchungen im Burgenland Die Organisation der BVD-Untersuchungen erfolgt im Auftrag des Landes durch die Geschäftsstelle des burgenländischen Tiergesundheitsdienstes (TGD-B). Die Geschäftsstelle führt Aufzeichnungen über Betriebe, die der Untersuchungspflicht unterliegen, informiert Amtstierärzte über fällige Untersuchungen, kontrolliert die Einhaltung der Fristen, legt die Befunde dem Hauptreferat Veterinärwesen vor, befolgt dessen Anweisungen, kontrolliert die Abrechnungen und sendet bei Verkäufen die Befunde an die Tierhalter. Für Amtstierärzte sind die Befunde unter abrufbar, Benutzername und Passwort sind erforderlich. Antigen-positive Tiere Antigen positive Tiere sind in geschlossenen Stallungen zu halten und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der behördlichen Anordnung zu schlachten oder zu töten oder nach Rücksprache mit dem Amtstierarzt einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen. Für persistent infizierte Rinder werden folgende Entschädigungen bezahlt: Rinder bis zum vollendeten 6. Lebensmonat 75,00 Rinder älter als 6 Monate 207,60 Für Zuchtrinder gewährt ein Zuschlag von 70,00 Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des ersten Virusnachweises. Der Antrag auf Ausmerzentschädigung (Beilage 2) ist im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde dem Hauptreferat Veterinärwesen zu übermitteln. Eine Kopie der Schlachtungs- bzw. Euthanasiebestätigung (Beilage 3) sind dem Antrag anzuschließen.
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