ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NIEDERSACHSENS

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NIEDERSACHSENS c/o: Niedersächsischer Städtetag Prinzenstraße Hannover Tel.: 0511/ , Fax: 0511/ Internet: Niedersächsischer Städtetag, Prinzenstraße 17, Hannover Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Hannah-Arendt-Platz Hannover Per Mail: Volker.Preul@MS.niedersachsen.de Az.: :017 - Me Bearbeitet von: Frau Dr. Meyer Tel.-Durchwahl: 0511 / Meyer@nst.de Hannover, den Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (NQPIG) Stellungnahme im Rahmen der Verbandsbeteiligung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Niedersächsischen Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (NQPIG) Stellung zu nehmen. I. Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit für Städte und Gemeinden, künftig unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einer Quartiersgemeinschaft Business- Improvement Districts (BIDs) einrichten zu können. Das entschlossene, professionelle und gemeinsame Handeln der privaten Akteure vor Ort in Abstimmung mit der Kommune ist eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt zentralörtlicher Versorgungsstrukturen und attraktiver Zentren. Zu begrüßen ist insbesondere auch, dass das NQPIG sich im Anwendungsbereich weder auf Handels-, Dienstleistungs- oder Gewerbequartiere beschränkt noch allein die Innenstädte erfasst, sondern auch Orts- und Stadtteilzentren. Daher möchten wir die Bedeutung dieses Gesetzes hervorheben und begrüßen insbesondere, dass Teil einer möglichen Quartiersgemeinschaft explizit sowohl Bewohnerinnen und Bewohner als auch Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige sein können. Das Gesetz gibt den Kommunen eine geeignete Möglichkeit an die Hand, städtebaulichen Fehlentwicklungen in Innenstädten entgegenzuwirken und es schafft gleichzeitig für private Akteure rechtliche und finanzielle Sicherheit bei der von ihnen initiierten Gestaltung ihres Quartiers. Das NQPIG enthält allerdings, anders als bspw. das Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen der Freien und Hansestadt Hamburg, keine Definition des Begriffs Grundstück. Dort heißt es in 5 Absatz 2 Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Telefon (0511) Telefax (0511)

2 - 2 - Grünflächen. Bebaute Flächen der Kommunen zählen dort also dazu. Aufgrund des Fehlens einer Definition des Begriffs Grundstück ergeben sich mehrere Folgefragen. Im Rahmen des 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 stellt sich z.b. die Frage, ob Flächen der Gemeinde, seien es Grün-, Wasser-, Verkehrs- oder bebaute Flächen, für die Ermittlung des Unterstützerquorums von 15% der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke herangezogen werden. Im Rahmen des 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 stellt sich dann die Frage, ob und ggf. welche Flächen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, für die Ermittlung des Widerspruchsquorums herangezogen werden. Wir regen an, die Definition des hamburger Gesetzes für das NQPIG zu übernehmen. Die Initiative liegt auch dann weiterhin bei den Privaten. Die Kommune kann aber durch Unterstützung der Initiative ihre Wertschätzung ausdrücken. Eine unvertretbare Schieflage dadurch, dass auf Kommunale Flächen kein Finanzierungsbeitrag entfällt, ist nicht zu erwarten. Im Einzelnen führen wir wie folgt aus: II. Zu 2 Das Gesetz enthält keine Angabe für die Größe des Quartiers. Aus 1 lässt sich allenfalls ableiten, dass es sich um einen städtebaulich bedeutsamen Bereich im Gemeindegebiet handeln muss. Dieser darf nicht zu eng ausgelegt werden, wir bitten insoweit um Klarstellung, dass es keine Größenbeschränkung gibt, sondern die Kommune dies flexibel bewerten kann. Gleichzeitig gibt es auch für die Quartiersgemeinschaft keine weiteren Vorgaben. Ein Mitglied regte an, Kriterien für die innere Struktur und die Zahl der Mitglieder einer Quartiersgemeinschaft festlegen zu können, um einen breiten Willensbildungsprozess zu erreichen. Dies sollte den Kommunen ermöglicht werden. Zu 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - Bezugsgröße Wir bitten um Klarstellung, ob neben dem Kriterium der Grundstücksfläche von 15% tatsächlich die Unterstützung der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. dem Eigentümer oder der Eigentümerin von 15 % der im Quartier gelegenen Grundstücke ausreichen soll, also die Grundstücksanzahl in Bezug genommen werden soll, oder ob nicht 15 % der Eigentümerinnen und Eigentümer, also deren Anzahl, gemeint ist. Der Wortlaut der Regelung legt insoweit etwas anderes nahe als die Gesetzesbegründung. In der Begründung heißt es Das erforderliche Gewicht ist gegeben, wenn die Antragstellenden 15 Prozent der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten und zugleich mindestens 15 Prozent der Grundstückflächen repräsentieren. Soll sich die Regelung auf die Zahl der Eigentümerinnen und Eigentümer beziehen, so wäre eine Klarstellung hilfreich, wie mit Teileigentum zu verfahren ist. Der Wortlaut des 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bezieht sich neben dem Kriterium der Grundstücksfläche ebenfalls auf die Zahl der Grundstücke im Quartier und nicht auf die Zahl der Eigentümerinnen und Eigentümer. In der Begründung heißt es dann aber Das doppelte Quorum soll auch in diesem Verfahrensschritt verhindern, dass wenige Eigentümer mit großen Grundstücksanteilen oder eine Gruppe mit geringem Grundbesitz einen zu hohen Einfluss auf die Quartiersentwicklung erhalten. Wenn es aber nur um die Zahl der Grundstücke geht, dann ist unerheblich wie vielen Eigentümerinnen und Eigentümern sie gehören und der Einfluss Weniger kann dadurch nicht ausgeschlossen werden. Wir bitten daher auch hier um Klarstellung.

3 - 3 - Zu 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - Quorum Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchslösung gewählt hat. Sie erleichtert für Quartiersgemeinschaft und Kommune das Verfahren, weil nicht explizit die Zustimmung einzuholen ist. Das Einholen der Zustimmung kann ggf. ein langwieriger Prozess sein, bei dem oft nachgefasst werden muss, auch wenn eigentlich bei den Eigentümerinnen und Eigentümern keine Bedenken bestehen. An uns ist aus der Mitgliedschaft jedoch auch herangetragen worden, dass die Formulierung leicht misszuverstehen ist. Es wäre hilfreich, deutlicher herauszuarbeiten, dass die Voraussetzungen dem derzeitigen Entwurf nach nur alternativ vorliegen müssen, also dass die Satzung nicht zustande kommt, wenn entweder die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als 30 Prozent der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke der Satzung widersprochen haben oder wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken oder auch nur eines Grundstücks, widersprochen haben, deren bzw. dessen Gesamtfläche mehr als 30 Prozent der Gesamtgrundstücksfläche im Quartier beträgt. Zudem wurden uns Bedenken dahingehend angetragen, dass bei obiger Lesart ein einzelner Eigentümer, bspw. ein Immobilienfonds, dem in einem Gebiet ausreichend Flächen gehören, das Quorum zur Verhinderung der Satzung allein zustande zu bringen kann und das Projekt an ihm scheitert. Wir bitten hier, zu prüfen, inwieweit verfassungsrechtlich hinreichend Spielraum besteht, um diese Möglichkeit auszuschließen. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung nach der Intention des Gesetzgebers, wonach verhindert werden soll, dass wenige Eigentümerinnen und Eigentümer mit großen Grundstücksanteilen zu viel Einfluss erhalten. Im Gegenzug zur Möglichkeit, der Satzung zu widersprechen, ist eine hinreichende Information der Betroffenen umso wichtiger, um im Nachhinein Streitigkeiten aufgrund von Informationsdefiziten zu vermeiden. Daher ist es zu begrüßen, dass die Letztverantwortung dafür gem. 4 bei der Kommune liegt, die das Verfahren so rechtssicher begleiten kann. Zu 4 Absatz 3 Nummer 3 Wir regen eine Erläuterung der Begriffe Verteilungsmaßstab und Verteilungsschlüssel in der Begründung an. Zu 5 Absatz 4 Wir regen an, auch Art und Maß der baulichen Nutzung als möglichen Verteilungsmaßstab heranzuziehen. Diese hat nicht unerheblichen Einfluss auf die finanzielle Nutzbarmachung des Grundstücks für Eigentümerinnen und Eigentümer. Zu 5 Absatz 5 und 6 Absatz 4 Abgabenausfall Wir regen an, auch im Gesetz selbst noch einmal klarzustellen, dass die Gemeinden nicht für einen Abgabenausfall haften, auch wenn sie eine Befreiung ausgesprochen haben. Zu 6 Für die Heranziehung zur Abgabe sollte noch einmal explizit klargestellt werden, dass Grundstücke der Gemeinde, auch wenn es sich um bebaute Grundstücke im jeweiligen Quartier handelt, nicht zur Abgabe bzw. für eine finanzielle Beteiligung herangezogen werden. Dies ergibt sich nur implizit aus der Regelung nach 1 Satz 3, dass die Gemeinde nicht verpflichtet ist, sich an den Maßnahmen finanziell zu beteiligen. Auch die Gesetzesbegründung geht im Rahmen des 1 nur explizit auf den Fall ausfallender

4 - 4 - Finanzierungsanteile aus der Abgabenerhebung ein. Hier wäre aber noch eine explizite Klarstellung im Rahmen von 6 wünschenswert. Zusätzliche Anregungen: III. Wir begrüßen den im vorliegenden Gesetzesentwurf verfolgten Ansatz, dass die Initiative für ein Quartier aus dem privaten Quartier selbst erwächst. Insgesamt halten wir es aber für hilfreich, wenn den Kommunen eine aktivere Rolle dort ermöglicht wird, wo dies sinnvoll und von der privaten Initiative gewünscht ist. Diese Möglichkeit sollte auch festgeschrieben werden, da eine aktive Rolle der Stadt und eine enge Kooperation aktivierend, aber auch ausgleichend wirken können. Das Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen der Freien und Hansestadt Hamburg sieht z.b. ein Anhörungsverfahren vor, in dessen Rahmen Widersprüche behandelt und auch zurückgezogen werden können. Diese Möglichkeit sollte auch im NQPIG eröffnet werden. Einen gewichtigen Punkt bildet für unsere Mitglieder die Frage der finanziellen Schlagfertigkeit der Quartiersgemeinschaft in der Anfangsphase bis zum Erlass der Satzung, in der die Quartiersgemeinschaft bereits ein Konzept entwickeln muss. Als Voraussetzung für die Festlegung einer Quartierssatzung durch die Stadt wird von den Quartiersakteuren die Erstellung eines Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes gefordert. Hier besteht die Gefahr, dass der zu Beginn ggf. noch kleine Kreis der Akteure damit inhaltlich, organisatorisch und finanziell überfordert ist, wenn an das Konzept zu Beginn zu hohe Anforderungen gestellt werden. Den kleineren und mittelständischen Unternehmen fehlen meist die personellen und finanziellen Ressourcen, diesen Prozess professionell zu organisieren und gerade im ländlichen Raum können die Kommunen dies vielfach nicht auffangen. Um eine Grundlage für die Berechnung der Abgabe darstellen zu können, muss das Konzept aber bereits detailliert sein. Daher sollte zur Erarbeitung von Konzepten durch private Quartiersinitiativen vom Land Niedersachsen ein ergänzendes Förderprogramm initiiert werden, das zur Co-Finanzierung der Konzeptentwicklung in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune vergeben wird. Dadurch könnte in der Gründungsphase einer Quartiersgemeinschaft externe Unterstützung eingeholt werden, bspw. durch fachliche Beratung oder auch durch die Erarbeitung konkreter Maßnahmen oder Konzepte. Als gutes Beispiel für eine Anteilsfinanzierung, in der sich die privaten Akteure vor Ort beteiligen, sei hier das Förderprogramm INGEplus des Landes Hessen erwähnt, durch das die im Hessischen Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) verankerten innerstädtischen Innovationsbereiche extern unterstützt werden können. Die finanzielle Belastung, die nicht durch Abgaben refinanziert werden kann, könnte sonst als Hindernis für die Gründung einer Quartiersgemeinschaft wirken. Weiterhin wird befürchtet, dass auch die Hürde der Widerspruchsquote von maximal 30% nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht bewältigt werden kann, wenn die Akzeptanz gerade in weniger prosperierenden Stadtteilen fehlt. Die notwendige Akzeptanz könnte mit einer gezielten Förderung solcher Gebiete erreicht werden. Dafür muss die Vereinbarkeit mit anderen Fördermaßnahmen wie z.b. der Städtebauförderung oder EU-Förderprogrammen sichergestellt sein, und es sollte in der Begründung explizit darauf hingewiesen werden. Wir möchten außerdem anregen, dass unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände ein Leitfaden für die Durchführung von BID-Projekten erarbeitet wird, der den Kommunen, aber auch weiteren Interessierten, eine Orientierung dazu bietet, was bei der Projektdurchführung zu beachten ist. Hilfreich wären etwa Angaben zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, also bspw. Regelungen zu Umsetzung und Kontrolle oder zum Verfahren bei der Abweichung vom Finanzierungsplan

5 - 5 - sowie Regelungen für die Handhabung bei der Entstehung über- und außerplanmäßiger Kosten sowie auch Haftungsfragen und Regelungen zu Folgekosten. Möglich wäre auch die Erarbeitung einer Interpretationshilfe mit Beispielen, z.b. zu der Frage, wann so wesentliche Änderungen des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts oder der räumlichen Abgrenzung des Quartiers vorliegen, dass eine Wiederholung des Verfahrens nach 4 Absatz 1 bis 3 notwendig werden könnte. Mit freundlichen Grüßen Für die Arbeitsgemeinschaft Per geschaeftsstelle@nlt.de; nsgb@nsgb.de Nachdem alle Verbände zugestimmt haben, wurde das Schreiben heute versandt. Heiger Scholz Hauptgeschäftsführer Hannover, den Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage gez. Dr. Kirsten Meyer

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