Abschließend muss das Gesetz mit Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz im Einklang stehen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abschließend muss das Gesetz mit Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz im Einklang stehen."

Transkript

1 Stellungnahme Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft hessischer IHKs zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion im hessischen Landtag I. Vorbemerkungen Seit einiger Zeit wird in Deutschland über die Möglichkeiten einer Übertragung der Idee der Business Improvement Districts auf deutsche Innenstädte diskutiert. Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) haben diesen Diskussionsprozess mit angestoßen und beteiligen sich an verschiedenen Initiativen in den einzelnen Bundesländern. Als erstes wurde in Hamburg ein BID-Gesetz verabschiedet. Dort haben Pilotprojekte erste Erfahrungen sammeln können. Von diesen Erfahrungen kann man in Hessen profitieren. Die Arbeitsgemeinschaft hessischer IHKs sieht in der Initiative der CDU-Fraktion im hessischen Landtag zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren einen Ansatz zur Revitalisierung der Innenstädte. Die genannte Zielrichtung der Aufwertung innerstädtischer Geschäftsquartiere ist notwendig und richtig. Die Möglichkeit zur Einrichtung von Innovationsbereichen ist dabei ein weiteres Instrument zur Sicherung urbaner Qualitäten in unseren Innenstädten und Stadtteilzentren. II. Grundlagen Mit dem BID-Konzept wird ein für Deutschland neuer Ansatz verfolgt. In Eigeninitiative entwickeln die Betroffenen Maßnahmen und Konzepte, um ihr Quartier aufzuwerten und finanzieren dies gemeinschaftlich. Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten auf zusätzliche Leistungen, die über die Grundversorgung der Gemeinde hinausgehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es bei dem BID-Ansatz ausschließlich um die Finanzierung von Zusatzleistungen geht und die kommunale Daseinsvorsorge nicht übernommen werden kann. Die Einführung von Innovationsbereichen darf keinesfalls dazu führen, dass die Politik aus ihrem Obligo entlassen wird und die Pflichten der Kommune dürfen nicht auf die BID-Mitglieder übertragen werden. Die Aufgaben der Städte und Gemeinden sowie Zusatzleistungen durch die BIDs sind genau zu definieren. Das Gesetz sollte dies klarstellen und Wege aufzeigen, wie sich die Aufgaben der Innovationsbereiche von den weiterhin bestehenden Aufgaben der öffentlichen Hand abgrenzen lassen. Dies muss bei den einzelnen Projekten individuell vereinbart werden. Aus Erfahrungen mit Immobilien- und Standortgemeinschaften in Nordrhein-Westfahlen haben sich Entwicklungsvereinbarungen in Form eines Vertrages zwischen der Initiative und der Gemeinde als ein sinnvolles Instrument erwiesen. Somit könnte auch im Sinne einer Öffentlich Privaten Partnerschaft gezeigt werden, dass die Verantwortung für die Entwicklung eines Quartiers sowohl bei der Gemeinde als auch bei den Privaten liegt. In einem solchen individuell zu verhandelnden Vertrag können die jeweiligen Leistungen, z.b. in Bezug auf Sicherheit, Sauberkeit und Investitionen in den öffentlichen Raum, klar geregelt werden. Die Einrichtung und die Überwachung der Arbeit in den Innovationsbereichen sollte durch möglichst einfache und schlanke Verwaltungsverfahren begleitet werden. Dabei sind individuelle, kreative Lösungen in den einzelnen Städten gefragt. Die Idee der BIDs bietet eine große Flexibilität in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Maßnahmen. Der hessische Gesetzentwurf sollte einen größtmöglichen Freiraum für die Umsetzung von unterschiedlichsten Projekten in den hessischen Kommunen erhalten. 1/6

2 Der Innovationsbereich ist mit der Satzung räumlich auf Jahre definiert. Nach den Erfahrungen in Nordamerika kann bei Erfolg eines BIDs im Umfeld das Interesse entstehen, sich dem Innovationsbereich anzuschließen. Deshalb sollte eine Erweiterung vor Ablauf der Laufzeit des Innovationsbereichs durch ein entsprechendes neues Abstimmungsverfahren möglich sein. Dabei sollte allerdings nur die Erweiterung zur Abstimmung stehen, nicht aber der ursprüngliche Innovationsbereich mit seinen Festsetzungen selbst. Das Gesetz sollte festlegen, wie die Finanzierung des Innovationsbereichs geregelt werden soll. Es sollte zudem aufzeigen welche Rechtsformen für den Aufgabenträger am geeignetsten erscheinen. Dabei scheint die Finanzierung eines BIDs durch am Grundeigentum anknüpfende Beiträge die funktionalste und rechtlich unbedenklichste Form der Finanzierung zu sein. Diese Form der Finanzierung weist den Vorteil auf, dass hinsichtlich der Rechtsformwahl der BID-Trägerorganisation sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Organisationsformen möglich sind. Für die Berechnung der BID-Abgabe sollten möglichst für jedermann nachvollziehbare Bemessungsgrundlagen zum Tragen kommen. Differenzierungsmöglichkeiten wie Lage des Grundstücks und Art der Nutzung der Immobilie können die Funktionalität von BIDs in entscheidender Weise verbessern. Abschließend muss das Gesetz mit Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz im Einklang stehen. III. Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen im Gesetzentwurf 1 Grundsatz In diesem Abschnitt wird das Ziel der Verbesserung der Situation von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben formuliert. Dieses Ziel sollte richtigerweise auch verfolgt werden. Für die vom INGE-Gesetz direkt angesprochenen Hauseigentümer stehen jedoch langfristigere Ziele wie der Erhalt bzw. die Steigerung des Wertes ihrer Immobilien im Vordergrund. Das Gesetz sollte den Nutzen für beide Akteursgruppen, Händler / Dienstleister einerseits und Eigentümer andererseits klar und deutlich formulieren 2 Ziele und Aufgaben Mit der Auflistung der möglichen Ziele und Aufgaben von Innovationsbereichen wird ein flexibler Rahmen formuliert. Aus Sicht der IHKs könnte noch der Aspekt eines Leerstandsmanagements und der Steuerung des Branchenmixes als potenzielle Aufgaben aufgenommen werden. 3 Einrichtung Der beschriebene Weg der Einrichtung von Innovationsbereichen über eine kommunale Satzung ist aus unserer Sicht der richtige Ansatz. Auch hiermit wird der Charakter der Innovationsbereiche als Öffentlich Private Partnerschaft hervorgehoben. 4 Aufgabenträger Das Hamburger Gesetz und die Rechtsgutachten im Vorfeld haben gezeigt, dass das Instrument des Aufgabenträgers eine rechtsichere Konstruktion ist. Bei der Formulierung bezüglich der Anforderungen an den Aufgabenträger in Abschnitt (2) ist unklar, was finanziell ausreichend leistungsfähig bedeutet. Es sollte der rechtlich eingeführte Begriff persönlich und finanziell zuverlässig genutzt werden. 5 Antragstellung Mit dem dargestellten Einstiegsquorum von 15 Prozent für die Antragstellung wird richtigerweise die Erwartung eines Grundkonsenses im Quartier formuliert. Das Negativquorum von 25 Prozent bietet aus Sicht der IHKs einen ausreichenden Minderheitenschutz. Im Normalfall sollte für die Einrichtung eines Innovationsbereichs eine möglichst breite Zustimmung zum Maßnahmen- und Finanzierungsplan vorhanden sein. 2/6

3 5 (2) Der Gesetzentwurf sieht vor, grundsätzlich alle Grundstückseigentümer eines definierten Stadtbereichs in das Antragsverfahren einzubeziehen. Probleme für das Verfahren können dann entstehen, wenn sich beispielsweise Wohneigentümer im Zuge der Abstimmung gegen jegliche Maßnahmen zur Stärkung des umliegenden Geschäftsbesatzes stellen, da sie eine Erhöhung der Publikumsfrequenz mit einem Verlust an Wohnqualität gleichsetzen. Deshalb wäre es hilfreich, wenn das Gesetz die Möglichkeit einräumt, nicht gewerblich genutzte Grundstücke innerhalb eines Innovationsbereichs vollständig herauszunehmen, d.h. sie erst gar nicht im Abstimmungsverfahren zu beteiligen. Diese Regelung sollte als Option angelegt werden, da es je nach Quartier und Maßnahmenprogramm durchaus sinnvoll sein kann, Wohneigentümer mit einzubeziehen. 5 (4) Für eine detaillierte Berechnung der Belastungen für die einzelnen Grundstückseigentümer im Vorfeld ist es unabdingbar, dass der Einheitswert bzw. eine alternative Berechnungsbasis für jedes einzelne Grundstück vorliegt. Ohne transparente Daten ist es nicht möglich, Befreiungstatbestände frühzeitig zu erkennen oder einzelne Hauseigentümer hinsichtlich der zu erwartenden Belastungen zu beraten. Erfahrungen zeigen, dass der Schätzfehler bei oberflächlicher, d.h. nicht grundstücksscharfer Datenkenntnis, ausgesprochen hoch ist. Deshalb sollte dem Aufgabenträger bereits im Vorfeld der Antragstellung vollständige Dateneinsicht gewährt werden. Sollte dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht möglich sein, müsste das Finanzamt oder die Kommune verpflichtet werden, vorab eine Detailauswertung vorzunehmen und Hauseigentümer auf Anfrage zu beraten. 6 Umsetzung und Überwachung 6 (1) Die jährliche Aufstellung eines Maßnahmen- und Wirtschaftsplans ist für die Transparenz der Arbeit des Aufgabenträgers notwendig. Erfahrungen aus Hamburg haben gezeigt, dass sich die Pflicht zur Aufstellung dieser Pläne am Wirtschaftjahr des Innovationsbereichs orientieren sollte. Dieses kann vom Kalenderjahr abweichen. Die Formulierung im Gesetzentwurf sollte entsprechend angepasst werden. Für den Erfolg eines Innovationsbereichs ist es notwendig, dass im Quartier ein umfassender Prozess angestoßen wird. Deshalb sollte die Möglichkeit für alle Akteure bestehen, sich in die Aktivitäten zur Entwicklung des Quartiers einzubringen. Hierbei sind die Gründung von Institutionen wie GmbHs oder Vereinen oder informelle Zusammenschlüsse wie Arbeitsgruppe und Lenkungskreise denkbar. Auf Grund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Ziele in den einzelnen Bereichen sollte die geeignete Form der Beteiligung der Akteure individuell in den einzelnen Städten geregelt werden. Über die Regelung im Gesetzentwurf hinaus, sind in Einzelfällen weitere Gruppen, die beteiligt werden sollten, denkbar (z.b. Bewohner). Zudem wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, die Gemeinde auch inhaltlich an der Aufstellung des Plans zu beteiligen. Ein enger Kontakt zwischen der Verwaltung und den Akteuren im Innovationsbereich bei der Umsetzung der Maßnahmen ist sinnvoll und notwendig. Deshalb könnte die Formulierung im Gesetzentwurf folgendermaßen erweitert werden: Bei der Aufstellung des Plans sind die im Innovationsbereich betroffenen Akteure, insbesondere Grundstückseigentümer, Freiberufler und Gewerbetreibende und die betroffenen Teile der Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise zu beteiligen. 6 (3) Die IHKs begrüßen die Formulierung zur Überwachung des Innovationsbereichs durch die Gemeinde und die Möglichkeit der Unterstützung der Kontrolle durch eine sachverständige Person oder Stelle. 3/6

4 Die Formulierung bezüglich der rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Führung eines durchschnittlichen Unternehmens sind aus unserer Sicht rechtlich nicht eindeutig definiert. Dies sollte mit einer rechtlich eingeführten Formulierung eindeutiger gefasst werden. 7 Abgabenerhebung Grundlage des BID-Konzeptes ist, dass alle Betroffenen in einem Quartier zur Finanzierung der gemeinsam abgestimmten Maßnahmen herangezogen werden. Dieser Ansatz verhindert das weit verbreitete sogenannte Trittbrettfahrerproblem. Der im Gesetzentwurf gewählte Ansatz der Erhebung einer Abgabe durch die Kommune und die Weiterleitung der Gelder an einen Aufgabenträger ist aus Sicht der hessischen IHKs ein praktikabler und rechtsicherer Weg. 7 (1) Die Formulierung eines angemessenen Gewinns für den Aufgabenträger ist missverständlich. Zum einen ist unklar was angemessen bedeutet und wer dies bewertet. Dies müsste klarer formuliert werden. Zum anderen wird der Aufgabenträger nicht immer mit dem Ziel einer Gewinnerzeilung arbeiten. Hier sollte die Formulierung eingeschränkt werden, z.b.... der entstehende Aufwand, gegebenenfalls einschließlich... Als Berechnungsgrundlage für die Abgabe sollen die Einheitswerte der Grundstücke im Quartier dienen. Über den Einheitswert wird derzeit intensiv und kritisch diskutiert. Nach eingehender Diskussion halten wir diese Berechnungsgrundlage als nicht optimale aber eine mögliche praktikable Lösung. Der Einheitswert hat im Vergleich zu anderen Berechnungsgrundlagen den Vorteil, dass er schnell verfügbar ist. Im Sinne einer größt möglichen Flexibilität sollten jedoch auch andere Bezugsgrößen, wie die Grundstücksgröße, die Länge der Straßenfront oder die Verkaufsflächen zugelassen werden. Das Gesetz sollte sich darauf beschränken eine transparente und gerechte Berechnungsgrundlage zu fordern, die sich daran orientiert, welcher Nutzen bei den einzelnen Eigentümern entsteht. Ergänzend könnten dann beispielhaft die oben aufgeführten möglichen Umlageschlüssel dargestellt werden. Mit einer derartigen Fassung des Gesetzes können auch Abstufungen zwischen einzelnen Lagen innerhalb der Innovationsbereiche gemacht werden (A-Lage, B-Lage). Ebenso sollten, neben einer linearen Anwendung der Messgrößen, Staffelmodelle zulässig sein. Offene Formulierungen dieser Art finden sich in den nordamerikanischen BID-Gesetzen, da sie eine individuell angemessene Lösung ermöglichen. Die vor Ort gewählte Berechnungsbasis sollte Bestandteil des Antrags auf Einrichtung sein, seitens der Stadt hinsichtlich der Kriterien Transparenz und Gerechtigkeit geprüft und später in die Satzung aufgenommen werden Bleibt der Gesetzgeber, entgegen des obigen Lösungsvorschlags, bei einer wertorientierten Bemessungsgrundlage, ist zu bedenken, dass sich nach Erfahrungen in Gießen, aber auch in Hamburg, die Kooperation mit den Finanzämtern schwierig gestalten kann. Dies liegt u.a. daran, dass die Einheitswerte bei den Ämtern nicht als Datei vorliegen, sondern nur über Handakten mit entsprechend hohem Aufwand verfügbar gemacht werden können. Deshalb könnte statt einer Orientierung an den Einheitswerten auch eine Orientierung an der Grundsteuer B erfolgen, d.h. die Hauseigentümer zahlen einen Zuschlag auf die Grundsteuer. Dieses Prinzip entspricht dem des Solidaritätszuschlags auf die Einkommenssteuer auf Bundesebene, was das Verfahren der Berechnung vereinfacht. Bei dieser Lösung sollte das Gesetz jedoch die Möglichkeit einräumen, andere Ausnahmetatbestände zuzulassen, als sie bei der Grundsteuer vorgesehen sind. Die Abgaberegelungen im Rahmen des INGE-Gesetzentwurfs beziehen sich auf die Ebene einzelner Grundstücke. Die Einheitswertberechnungen liegen, so die Auskunft der öffentlichen Hand, die wir bislang allerdings nicht detailliert prüfen konnten, aber nur für wirtschaftliche Einheiten vor, die ggf. über mehrere Grundstücke hinweg reichen können. Dies könnte zu Komplikationen bei der Abrechnung der Abgaben zum Beispiel bei der 4/6

5 Zuordnung zum Innovationsbereich führen. Soll an dem Einheitswert als Berechnungsbasis festgehalten werden, muss eine Regelung gefunden werden, den Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten Einzelgrundstücken zuzuordnen. Die Höhe der Abgabe darf laut Gesetzentwurf 10 Prozent des Einheitswerts nicht überschreiten. Mit INGE sind sehr unterschiedliche Maßnahmen denkbar. Auch größere Investitionen und Baumaßnahmen sind in hessischen Städten bereits angedacht. Um auch größere Projekte zu ermöglichen, sollte klargestellt werden, dass die jährliche Belastung für den Eigentümer 10 Prozent vom Einheitswert nicht übersteigen darf. Sofern die Hauseigentümer eines Innovationsbereichs zeitgleich mit weiteren Abgaben z.b. nach KAG oder im Zuge der Einrichtung eines Sanierungsgebiets belastet werden, sollte sichergestellt sein, dass die Summe der Abgaben tragfähig bleibt. Hier wäre die Anrechenbarkeit der Abgabe im Innovationsbereich auf die Sanierungsabgabe oder eine Abgabe nach KAG wünschenswert. 7 (3) Der Gesetzentwurf ermöglicht eine anteilige Einbeziehung eines Grundstücks. Im Gesetz, zumindest aber in den Erläuterungen dazu, sollten Hinweise aufgenommen werden, wonach sich die Anteilsfestlegung bemisst (z.b. die Tiefe von Nachbargrundstücken). 7 (4) Es ist vorstellbar, dass nicht alle Grundstücke gleichmäßig von den Aktivitäten des Innovationsbereichs profitieren, bzw. einzelne Eigentümer durch die Art der Grundstücksnutzung und des Grundstückszuschnitts übermäßig belastet würden. Die Formulierung in Abschnitt (4) bietet den Rahmen für eine Berücksichtigung solcher Belange. Wir schlagen vor, die Formulierung noch etwas zu erweitern: (4) Die Gemeinde kann Grundstückseigentümer von der Abgabenpflicht ganz oder teilweise befreien, wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist oder soweit die Heranziehung zu den Abgaben vor dem Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksnutzung oder der Lage des Grundstücks im Quartier eine unverhältnismäßige Härte begründen würde. Zusätzlich sollten beispielhaft mögliche Befreiungstatbestände genannt werden. Wichtig ist z.b. die Möglichkeit, Wohneigentümer von der Abgabe befreien zu können. Dies gilt ebenso für Nutzungen, die sozialen oder anderen nicht gewerblichen Zwecken dient. Es ist denkbar, dass sich innerhalb der Laufzeit die Nutzung eines Grundstücks im Innovationsbereich ändert. Dem Aufgabenträger sollte deshalb ermöglicht werden, Grundstücke während der Laufzeit in bezug auf Ausnahmetatbestände erneut bewerten zu können. 8 Mittelverwendung Die Weiterleitung öffentlich erhobener Abgaben an einen privaten Aufgabenträger, der sie für eindeutig definierte Zwecke einzusetzen hat, könnte umsatzsteuerrechtliche Fragen aufwerfen. Deshalb sollte die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabenweiterleitung steuerlich bzw. juristisch geprüft werden. Gemäß Gesetzentwurf steht der Gemeinde ein Pauschalbetrag für ihren Verwaltungsaufwand zu. Die Höhe kann die Gemeinde per Satzung selbst bestimmen. Wir sehen diese Regelung kritisch. Es kann der Eindruck entstehen, dass ein erheblicher Teil der Abgaben nicht im Quartier investiert, sondern als Verwaltungskosten von der Gemeinde einbehalten werden könnte. Für die Akzeptanz von INGE ist jedoch wichtig aufzuzeigen, dass keine neue Abgabe für den allgemeinen kommunalen Haushalt erhoben wird, sondern die Gelder von den Betroffenen in eigener Regie verwaltet und ausgegeben werden. Andererseits ist nachvollziehbar, dass die Gemeinden nicht erheblich mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und den damit entstehenden Kosten belastet werden wollen. Da es sich bei den Innovationsbereichen aus unserer Sicht neben der Eigeninitiative der Betroffenen auch um eine Öffentlich Private Partnerschaft handelt, sollten die Modalitäten 5/6

6 einer Erstattung des Verwaltungsaufwandes individuell im Rahmen der bereits vorgeschlagenen Entwicklungsvereinbarung zwischen Gemeinde und Innovationsbereich geregelt werden. Da von den privaten Partnern auch im Sinne des Gemeinwohls investiert wird, sollte im Gesetzentwurf zumindest auf die Möglichkeit des Verzichts auf eine Aufwandsentschädigung durch die Gemeinde hingewiesen werden. In Hamburg wurde die Erfahrung gemacht, dass den Akteuren im Innovationsbereich nicht klar war, wann und wie die eingesammelten Abgaben an den Aufgabenträger ausgezahlt werden. Dieses sollte im Vorfeld geregelt und in der kommunalen Satzung bzw. in der Entwicklungsvereinbarung festgehalten werden. Je nach Aufgabenstellung des Innovationsbereichs kann es sinnvoll sein, einen großen Teil der Mittel aus fünf Jahren bereits im ersten Jahr zu investieren, um eine Initialzündung zu erreichen. Es bleibt offen, ob diese Option durch das Gesetz gedeckt ist. Deshalb sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Mittelausgaben im Rahmen der Laufzeit zeitlich von den Mitteleinnahmen entkoppelt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass der Innovationsbereich nicht mit einem Defizit abgeschlossen wird. Abhängig von den Maßnahmen im Innovationsbereichs werden nach dem Ende der Laufzeit Hinterlassenschaften bestehen. Zu denken sind an Folgekosten, z.b. für den Betrieb und die Instandhaltung von städtebaulichen Maßnahmen (Lichtinstallationen, Wasserspiele etc.). Unabhängig von diesen Kosten ist offen, in wessen Besitz derartiges Eigentum des Innovationsbereichs übergeht. Lösungen dieser Art können nicht allgemeinverbindlich geregelt werden. Allerdings sollte das Gesetz vorschreiben, dass ortsspezifische Lösungen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Stadt und Innovationsbereich geregelt werden. IV. Fazit Die Arbeitsgemeinschaft hessischer IHKs begrüßt die Initiative der CDU-Fraktion und sieht in dem Gesetzentwurf einen Ansatz zur Stärkung der zentralen innerstädtischen Bereiche. Mit dem Gesetzentwurf wird ein Lösungsansatz zur Übertragung der BID-Idee auf Hessen aufgezeigt. Aus Sicht der IHKs sind noch einige offene Fragen zu klären. Angesichts der sehr weit fortgeschrittenen Vorarbeiten für die Gründung von Innovationsbereichen z.b. in Gießen und Wiesbaden wäre eine schnelle Verabschiedung eines im Sinne unserer Vorschläge modifizierten Gesetzes wünschenswert. Ein solches abstraktes Gesetz sollte durch positive Pilotprojekte mit Leben erfüllt werden. Frankfurt am Main, V. 2.0 / FAC 6/6

Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft

Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft 232 Entwurf Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft (1) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde

Mehr

ISG Immobilien- und Standortgemeinschaften

ISG Immobilien- und Standortgemeinschaften ISG Immobilien- und Standortgemeinschaften Dr. Daria Stottrop IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid Gliederung Begriffsverwendung Rechtliche Grundlagen Ziele Phasen Beispiele für Maßnahmen Abgabenpflicht und

Mehr

Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE)

Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Vom 21. Dezember 2005 GVBl. I S. 867 1 Grundsatz Mit diesem Gesetz wird angestrebt, zur Stärkung der Funktion der Innenstädte und zur

Mehr

Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE)

Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Landesrecht Hessen Titel: Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: INGE

Mehr

Housing Improvement Districts Chancen, Hemmnisse und Grenzen der Kooperation von Eigentümern

Housing Improvement Districts Chancen, Hemmnisse und Grenzen der Kooperation von Eigentümern Housing Improvement Districts Chancen, Hemmnisse und Grenzen der Kooperation von Eigentümern 1. Hintergründe 2. Definition von Improvement Districts 3. Chancen Hemmnisse Grenzen Prof. Dr.-Ing. Thomas Krüger

Mehr

Sächsisches Gesetz zur Belebung innerstädtischer Einzelhandels und Dienstleistungszentren (Sächsisches BID-Gesetz) Partner und erste Erfahrungen in

Sächsisches Gesetz zur Belebung innerstädtischer Einzelhandels und Dienstleistungszentren (Sächsisches BID-Gesetz) Partner und erste Erfahrungen in Sächsisches Gesetz zur Belebung innerstädtischer Einzelhandels und Dienstleistungszentren (Sächsisches BID-Gesetz) Partner und erste Erfahrungen in der Startphase Foto: BID-Newsletter des DIHK 2 2. Juli

Mehr

Housing Improvement Districts Neue Partnerschaften für Wohnquartiere

Housing Improvement Districts Neue Partnerschaften für Wohnquartiere Housing Improvement Districts Neue Partnerschaften für Wohnquartiere 1. Hintergründe und Projekte 2. Definition von Improvement Districts 3. Chancen Hemmnisse Grenzen Prof. Dr.-Ing. Thomas Krüger HafenCityUniversität

Mehr

Herzlich willkommen Business Improvement Districts, Heiner Schote Chart-Nr Oktober 2013

Herzlich willkommen Business Improvement Districts, Heiner Schote Chart-Nr Oktober 2013 Herzlich willkommen Chart-Nr. 1 Business Improvement Districts Neue Chancen der Zentrenentwicklung Fachtagung Innenstadtentwicklung Positionsbestimmung, Strategien, Konzepte Nürnberg, Heiner Schote Handelskammer

Mehr

Erfahrungen anderer Bundesländer mit landesgesetzlichen Regelungen für Business Improvement Districts

Erfahrungen anderer Bundesländer mit landesgesetzlichen Regelungen für Business Improvement Districts Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2183 01. 08. 2012 Kleine Anfrage des Abg. Claus Schmiedel SPD und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Erfahrungen anderer

Mehr

- Information zum Ausgleichsbetrag -

- Information zum Ausgleichsbetrag - Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer, - Information zum Ausgleichsbetrag - seit 1993 hat die städtebauliche Sanierung unser Innenstadtgebiet unübersehbar verändert. Das Zentrum ist schöner und attraktiver

Mehr

Der Prozess von der informellen Initiative zur formalen ISG

Der Prozess von der informellen Initiative zur formalen ISG 1 ISGG Vom Gesetz zur praktischen Anwendung Der Prozess von der informellen Initiative zur formalen ISG Stefan Postert Stephan Keller IHK Mittleres Ruhrgebiet Städte- und Gemeindebund NRW 2 Teil 1 bis

Mehr

Business Improvement Districts für Niedersachsen

Business Improvement Districts für Niedersachsen Business Improvement Districts für Niedersachsen Ein Ausschlag in den positiven (grünen) Bereich bedeutet, dass sich über das Einzelmerkmal die Attraktivität einer Stadt aktiv steigern lässt. Ein Ausschlag

Mehr

MERKBLATT: Antragsunterlagen und Antragsmuster

MERKBLATT: Antragsunterlagen und Antragsmuster MERKBLATT: Antragsunterlagen und Antragsmuster Deckblatt Logo, Bilder, etc. Antrag auf Einrichtung der Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) XX Anschreiben Anrede, hiermit stellen wir, [Aufgabenträger],

Mehr

Bremisches Gesetz zur Stärkung von Einzelhandelsund Dienstleistungszentren

Bremisches Gesetz zur Stärkung von Einzelhandelsund Dienstleistungszentren BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16/820 Landtag 06.12.05 16. Wahlperiode Dringlichkeits-Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen Bremisches Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-

Mehr

Das BID-Modell in Gießen

Das BID-Modell in Gießen Das BID-Modell in Gießen Stadtteilkonferenz Friedrich-Ebert-Straße in Kassel Dipl.-Ing. Raum- und Umweltplanung Ina Säfken Ina Säfken 09.02.2008 / S. 1 A Konstruktion Formal gem. Gesetz zur Stärkung innerstädtischer

Mehr

Begrüßung Dr. Thorsten Fröhlich IG Severinsviertel e.v. Fotos: cima (2015)

Begrüßung Dr. Thorsten Fröhlich IG Severinsviertel e.v. Fotos: cima (2015) 1 Begrüßung Dr. Thorsten Fröhlich IG Severinsviertel e.v. Fotos: cima (2015) 2 1 Praxis einer erfolgreichen ISG Heinz-Jörg Ebert Vorsitzender BID Seltersweg, Gießen Fotos: cima (2015) 3 Immobilien- und

Mehr

(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jeden Innovationsbereich in einem Maßnahme- und Finanzierungskonzept festgelegt.

(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jeden Innovationsbereich in einem Maßnahme- und Finanzierungskonzept festgelegt. Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren in Sachsen- Anhalt Vorschlag von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Sachsen-Anhalt Stand vom 2.7.2005 Dr. H. Neumann 1 Grundsatz

Mehr

BIDs ein Weg zu lebendigen Stadtquartieren. 5 Jahre BIDs in Deutschland ein Erfolgsmodell? Business Improvement Districts

BIDs ein Weg zu lebendigen Stadtquartieren. 5 Jahre BIDs in Deutschland ein Erfolgsmodell? Business Improvement Districts BIDs ein Weg zu lebendigen Stadtquartieren 5 Jahre BIDs in Deutschland ein Erfolgsmodell? Dr. August Ortmeyer Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. 1 Tine Fuchs, Referatsleiterin Stadtentwicklung,

Mehr

Business Improvement Districts BID - Innovationsbereiche

Business Improvement Districts BID - Innovationsbereiche Business Improvement Districts BID - Innovationsbereiche Neue Ansätze in der Politik für Innenstädte Nach kontroverser Diskussion inzwischen ein breit unterstütztes Modell Freiwillige Modelle (zuerst Nordrhein-Westfalen)

Mehr

Village Improvement Districts: Überlegungen für eine Machbarkeitsstudie

Village Improvement Districts: Überlegungen für eine Machbarkeitsstudie Village Improvement Districts: Überlegungen für eine Machbarkeitsstudie Prof. Dr. Christian Diller Verbundpartner: Stadt Butzbach und Justus-Liebig-Universität Gießen, Institut für Geographie, Prof. Dr.

Mehr

Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG) Kooperation für den Standort Innenstadt

Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG) Kooperation für den Standort Innenstadt 1 Kooperation für den Standort Innenstadt 2 Definition Business Improvement Districts bzw. Immobilien- und Standortgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Grundeigentümern, Einzelhändlern und Dienstleistern

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. 19.

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. 19. 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6748 04. 09. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen A. Problem Die Erhebung von

Mehr

Business Improvement District Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren

Business Improvement District Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424) 1 Grundsatz Mit diesem Gesetz wird angestrebt, zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung

Mehr

Auftaktveranstaltung zum ersten BID-Initiierungsprozess in Bremerhaven im Stadtteil Lehe.

Auftaktveranstaltung zum ersten BID-Initiierungsprozess in Bremerhaven im Stadtteil Lehe. Auftaktveranstaltung zum ersten BID-Initiierungsprozess in Bremerhaven im Stadtteil Lehe 1 www.bid-lehe.de Programm 1. Grußwort von Dr.-Ing. Olaf Voßhans, Vorsitzender Haus und Grund Bremerhaven e. V.

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage

HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7329 03. 07. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.05.2013 betreffend Berücksichtigung der von Fluglärm verursachten

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 8.5.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 106/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. April 2009

Mehr

Gesetz zur Stärkung der

Gesetz zur Stärkung der Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren (GSED) Vom 28. Dezember 2004 1 (inklusive 2. Änderung)

Mehr

Trägerschaften und Organisationsformen privat-öffentlicher Kooperation

Trägerschaften und Organisationsformen privat-öffentlicher Kooperation Trägerschaften und Organisationsformen privat-öffentlicher Kooperation Prof. Thomas Krüger HafenCity Universität Hamburg Arbeitsgebiet Projektentwicklung und Projektmanagement in der Stadtplanung Transferwerkstatt

Mehr

Entwurf eines Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren

Entwurf eines Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1074 Landtag (zu Drs. 16/1065) 16. Wahlperiode 11.07.06 Mitteilung des Senats vom 11. Juli 2006 Entwurf eines Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und

Mehr

Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen

Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen Vom 20. November 2007 1 Grundsatz Mit diesem Gesetz wird angestrebt,

Mehr

STELLUNGNAHME 16/2347

STELLUNGNAHME 16/2347 Bundesverband für freie Kammern e.v.*theaterstr. 1*34117 Kassel Die Präsidentin des Landtages Nordrhein-Westfalen Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf 16 18. 11. 2014 Sehr geehrte Frau Präsidentin, STELLUNGNAHME

Mehr

Private Initiativen in der Stadtentwicklung Das Hamburger Modell der BID und HID: Ansätze für den Stadtumbau?

Private Initiativen in der Stadtentwicklung Das Hamburger Modell der BID und HID: Ansätze für den Stadtumbau? Private Initiativen in der Stadtentwicklung Das Hamburger Modell der BID und HID: Ansätze für den Stadtumbau? / HCU Hamburg Rechtliche Aspekte des Stadtumbaus in West und Ost 0. Gliederung der Präsentation

Mehr

Kommunale Richtlinie für die Stadt Dessau-Roßlau zur Mittelvergabe aus dem Städtebauförderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren

Kommunale Richtlinie für die Stadt Dessau-Roßlau zur Mittelvergabe aus dem Städtebauförderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Kommunale Richtlinie für die Stadt Dessau-Roßlau zur Mittelvergabe aus dem Städtebauförderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Instrument: Verfügungsfonds 1. Geltungsbereich, Ziele und Aufgaben des

Mehr

Was bringen BIDs für die Quartiersentwicklung? Ausblick auf die Gesetzesnovelle im Saarland

Was bringen BIDs für die Quartiersentwicklung? Ausblick auf die Gesetzesnovelle im Saarland BID 2.0 im Saarland Neue Chancen in der Stadtentwicklung? Was bringen BIDs für die Quartiersentwicklung? Ausblick auf die Gesetzesnovelle im Saarland Leander Wappler, Leiter Handel, Tourismus, und Stadtentwicklung,

Mehr

Urban Improvement Districts in Deutschland

Urban Improvement Districts in Deutschland Urban Improvement Districts in Deutschland Eine erste Zwischenbilanz Tagung Über Städtebauförderung hinaus Kassel, 13. Juni 2013 Dipl. Ing. Stefan Kreutz HafenCity Universität Hamburg Gliederung 0. Forschungshintergrund

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NIEDERSACHSENS

ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NIEDERSACHSENS ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NIEDERSACHSENS c/o: Niedersächsischer Städtetag Prinzenstraße 17 30159 Hannover Tel.: 0511/36894-0, Fax: 0511/36894-30 Internet: http://www.nst.de, E-Mail:

Mehr

Erbbaurechte in kirchlicher Hand. 7. Berliner Forum des ESWiD Vortrag von Dr. Matthias Nagel

Erbbaurechte in kirchlicher Hand. 7. Berliner Forum des ESWiD Vortrag von Dr. Matthias Nagel Erbbaurechte in kirchlicher Hand 7. Berliner Forum des ESWiD Vortrag von Dr. Matthias Nagel Themenübersicht Grundzüge des Erbbaurechts Das Erbbaurecht als Instrument der Vermögensverwaltung Besonderheiten

Mehr

2 Frage 1: Brauchen wir INGE?

2 Frage 1: Brauchen wir INGE? Stellungnahme Evaluierung des Gesetzes zur Stärkung innerstädtischer Geschäftsquartiere (INGE) Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern 1 Einführung Das hessische

Mehr

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18.

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18. HESSISCHER STÄDTETAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER LANDKREISTAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße 13 63153 Mühlheim am Main

Mehr

Anreizförderung in den Programmen Aktive Kernbereiche in Hessen und Stadtumbau in Hessen im Rahmen der Städtebauförderung

Anreizförderung in den Programmen Aktive Kernbereiche in Hessen und Stadtumbau in Hessen im Rahmen der Städtebauförderung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Anreizförderung in den Programmen Aktive Kernbereiche in Hessen und Stadtumbau in Hessen im Rahmen der Städtebauförderung - Informationen

Mehr

Business Improvement Districts - Neue Chancen der Zentrenentwicklung. Informationsveranstaltung BIG Berlin 07. Mai 2015

Business Improvement Districts - Neue Chancen der Zentrenentwicklung. Informationsveranstaltung BIG Berlin 07. Mai 2015 Business Improvement Districts - Neue Chancen der Zentrenentwicklung 1 Stadt + Handel City- und Standortmanagement BID GmbH Dipl. Geogr. Nina Häder Geschäftsführende Gesellschafterin der Stadt+Handel BID

Mehr

Zudem fehlen die Investitionen als Aufträge in der örtlichen Bauwirtschaft.

Zudem fehlen die Investitionen als Aufträge in der örtlichen Bauwirtschaft. 1 2 Haushaltskonsolidierungszwänge führen zum Rückgang der Sachinvestitionen DIFU errechnete das sich der Investitionsstau aktuell in Höhe von 704 Mrd. befindet Folge aufgrund der drastischen Einsparungen

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3700

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3700 Die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Gottorfstraße 2 24837 Schleswig Sozialausschuss@landtag.ltsh.de Schleswig-Holsteinischer Landtag

Mehr

Berlin wird Hauptstadt

Berlin wird Hauptstadt Renate Künast Volker Ratzmann Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Kommissionsdrucksache 0016 (bereits als Arbeitsunterlage 0019 verteilt) Berlin wird

Mehr

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Berlin, 03.02.2014 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93. Unterrichtung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93. Unterrichtung Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den 11.04.2008 des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Wettbewerbsfähigkeit und Regionalität

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 17/4115. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 17/4115. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4115 06.11.2018 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen A Problem Wenn eine kommunale Straße erneuert

Mehr

Beitragsordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen in der Fassung vom 05. Juli 2005

Beitragsordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen in der Fassung vom 05. Juli 2005 Beitragsordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen in der Fassung vom 05. Juli 2005 2 3 1. Handwerkskammerbeitrag 1.1 Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden und

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02 Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses 18. Wahlperiode Drucksache 18/4006 HESSISCHER LANDTAG 06. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes

Mehr

Milliarden-Entlastung der Kommunen durch die vollständige Übernahme der Grundsicherung

Milliarden-Entlastung der Kommunen durch die vollständige Übernahme der Grundsicherung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7934 17.02.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3048 vom 13. Januar 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/7784

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14043 18.01.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zu dem Antrag der

Mehr

Einfluss der Gemeinden auf die Schaffung von Bürgerwindparks

Einfluss der Gemeinden auf die Schaffung von Bürgerwindparks Einfluss der Gemeinden auf die Schaffung von Bürgerwindparks Marcel Raschke 03.07.2012 Gefördert vom Bundesministerum für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen

Mehr

Beschluss des G-BA (nach 91 Abs. 4 SGB V) vom : Fragenkatalog

Beschluss des G-BA (nach 91 Abs. 4 SGB V) vom : Fragenkatalog Fragenkatalog für Empfehlungen geeigneter chronischer Krankheiten für neue strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) Erläuterungen und Ausfüllhinweise Das Ziel der vom Gesetzgeber initiierten strukturierten

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

Überblick über ppp-ansätze zur Verbesserung öffentlicher Räume in Quartieren

Überblick über ppp-ansätze zur Verbesserung öffentlicher Räume in Quartieren Überblick über ppp-ansätze zur Verbesserung öffentlicher Räume in Quartieren Thomas Krüger HafenCityUniversität Hamburg Plätze, Parks & Promenaden Die Koproduktion der öffentlichen Räume in den Städten

Mehr

und seiner Geschäftsstelle

und seiner Geschäftsstelle Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg - Rathaus - 78567 Fridingen a.d. Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Mehr

Stadtentwicklung und Bau 6.16

Stadtentwicklung und Bau 6.16 Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten und Auslagen für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle in der Stadt Leipzig (Leipziger Gutachterausschusskostensatzung)

Mehr

- erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ressorts der Landesregierung - Juni Präambel

- erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ressorts der Landesregierung - Juni Präambel Muster der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen für eine Satzung über die Festlegung eines Gebietes für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft und über die Erhebung

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 9. April 2010 Stand: 27. April Ausschussvorlage WKA/18/8 öffentlich

Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 9. April 2010 Stand: 27. April Ausschussvorlage WKA/18/8 öffentlich Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 9. April 2010 Stand: 27. April 2010 Ausschussvorlage WKA/18/8 öffentlich eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung zu dem Teil 3 Gesetzentwurf der Fraktionen

Mehr

VSt-2482/ Jänner 2009 Mag. Hansjörg Teissl 12

VSt-2482/ Jänner 2009 Mag. Hansjörg Teissl 12 VERBINDUNGSSTELLE DER BUNDESLÄNDER BEIM AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG 1010 Wien Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen Datum Bearbeiter Durchwahl VSt-2482/518

Mehr

BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom

BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom BETRIEBSSATZUNG für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau vom 01.10.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs-

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., Berlin und dem AOK-Bundesverband, Bonn

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5496 04.04.2014 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/3248 2. Lesung Gesetz

Mehr

Artikel 5 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 5 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5082 12.02.2019 Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss () vom 30.01.1992, geändert durch Satzung vom 25.10.2001 1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Kusterdingen

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480 An den Schleswig-Holsteinischen Landtag Innen- und Rechtsausschuss 24171 Kiel Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480 Bessere Kontrolle der Schusswaffen in Schleswig-Holstein Antrag der Fraktion

Mehr

Ministerpräsident Herr V. Bouffier MdL Landesvorsitzender der CDU Hessen. Alfred-Dregger-Haus Frankfurter Straße Wiesbaden.

Ministerpräsident Herr V. Bouffier MdL Landesvorsitzender der CDU Hessen. Alfred-Dregger-Haus Frankfurter Straße Wiesbaden. Bürgerinitiative Linden gegen Straßenausbaubeiträge Andreas Schneider Breiter Weg 126, DE 35440 Linden Telefon : +49 (0) 1578 1957 111 email : lindenstrassen@posteo.org Schneider - Breiter Weg 126-35440

Mehr

Masterprojekt (P3): Linzer Straße: Aufwertungsprozesse durch Eigentümerstandortgemeinschaften BID und PPP als Heilsbringer oder Teufelszeug in der

Masterprojekt (P3): Linzer Straße: Aufwertungsprozesse durch Eigentümerstandortgemeinschaften BID und PPP als Heilsbringer oder Teufelszeug in der Masterprojekt (P3): Linzer Straße: Aufwertungsprozesse durch Eigentümerstandortgemeinschaften BID und PPP als Heilsbringer oder Teufelszeug in der Stadtplanung? Fragestellungen Wie kann eine Interessensvertretung

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1511 28. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes A. Zielsetzung Ziel des Gesetzentwurfs

Mehr

2009 Ausgegeben am 14. Oktober 2009

2009 Ausgegeben am 14. Oktober 2009 H 3234 381 2009 Ausgegeben am 14. Oktober 2009 Nr. 53 Inhalt Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgarikirchhof.................... S. 381 Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2702 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/2438) 13.06.2018 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär

Mehr

Innenstadtforum Brandenburg

Innenstadtforum Brandenburg Innenstadtforum Brandenburg 11. Dezember 2007 Strausberg Business Improvement Districts Hamburger Erfahrungen Business Improvement Districts Hamburger Erfahrungen Daniela Schmidt Amt für Landes- und Landschaftsplanung

Mehr

ORH-Bericht 2002 TNr. 17

ORH-Bericht 2002 TNr. 17 ORH-Bericht 2002 TNr. 17 Organisation und Personalbedarf beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Jahresbericht des ORH Die Aufgaben der Statistik können von der Erhebung bis zur Auswertung viel

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Satzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden an den kommunalen Kosten des SGB II vom

Satzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden an den kommunalen Kosten des SGB II vom 50/5 Satzung zur Regelung der Beteiligung der Stadte und Gemeinden Satzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden des SGB II vom 18.12.2012 Kreistag: 10.12.2012 Aufgrund des 5 der Kreisordnung

Mehr

Öffentliche Anhörung Ausschussvorlage WVA/18/16 Teil 4 Stand:

Öffentliche Anhörung Ausschussvorlage WVA/18/16 Teil 4 Stand: Öffentliche Anhörung Ausschussvorlage WVA/18/16 Teil 4 Stand: 18.10.10 Ausschussvorlage Ausschuss: WVA, 26. Sitzung am 26.08.2010 Ausschussvorlage zu: Drucks. 18/2377 INGE gemeinsame Stellungnahme: Bundesvereinigung

Mehr

Zweiter Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbandes "Abwasserzweckverband Region Heide"

Zweiter Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbandes Abwasserzweckverband Region Heide Zweiter Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbandes "Abwasserzweckverband Region Heide" Die Stadt Heide, vertreten durch den Ulf Stecher, die Gemeinde Lohe-Rickelshof,

Mehr

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner, Haftung

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner, Haftung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gutachterausschusses (Gutachterausschussgebührensatzung) gemäß 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. mit 3 Abs.

Mehr

Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Stellungnahme zum Gesetzentwurf THOR LANDTAG POST 21.08,201807:34 48 4961204g Den Mitgliedern des AfUEN 'Petenten der Petition E-175/17 Stellungnahme zum Gesetzentwurf Drucksache 6/5692 vom 15.05.2018 Thüringer Landtag Zuschrift 6/2039

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3761 6. Wahlperiode 26.02.2015 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Innenausschusses (2. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/3417

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz Stiftungsurkunde Die Landesregierung errichtet die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz in Mainz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2,3,8 und

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Geltungsbereich. Ziele und Maßnahmen

Geltungsbereich. Ziele und Maßnahmen Satzung der Stadt Gelsenkirchen zur Festlegung des Gebiets für die Immobilien- und Standortgemeinschaft Karl-Meyer-Straße Ost e.v. und Erhebung von Abgaben nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung

Mehr

Einbeziehung kommunaler Leistungen in Zielvereinbarungen?

Einbeziehung kommunaler Leistungen in Zielvereinbarungen? Bremen 18,5 Schleswig-Holstein 10,7 Hamburg 13,9 Mecklenburg-Vorpommern 17,7 Einbeziehung kommunaler Leistungen in Zielvereinbarungen? Niedersachsen 10,4 Berlin 21,5 Nordrhein-Westfalen 11,7 Sachsen-Anhalt

Mehr

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung) STADT BALINGEN Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 16. April 1996 in der Fassung vom 20.11.2001

Mehr

satzung bundesstiftung frühe hilfen

satzung bundesstiftung frühe hilfen 1 satzung bundesstiftung frühe hilfen Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen vom 21. Juli 2017 (VV) über die Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Sicherstellung der Netzwerke

Mehr