Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes ( 84 BBiG)

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1 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes ( 84 BBiG) Soweit in Berufen ausgebildet wird, die nicht eigene Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes sind (z. B. Ausbildungsberufe des Handwerks oder der Industrie), üben die zuständigen Stellen nur Überwachungsfunktionen nach 23, 24 und 45 BBiG bzw. 23 a, 24 und 41 a HwO aus (vgl. 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Die sonstigen Funktionen der zuständigen Stellen nach dem BBiG bleiben in diesen Fällen bei den für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Stellen. 1. Bund (Für den eigenen Geschäftsbereich sowie für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Siftungen des öffentlichen Rechts) Auswärtiges Amt Bundesverwaltungsamt Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (GMBl. S.354) Bundeskanzleramt Bundesverwaltungsamt Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (GMBl. S.178) Bundesministerium der Finanzen 1. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Offenbach, Friedrichsring 35; Telefon: (0 69) , Telefax: , rz@bfb-bund.de, Zuständig für die Berufsbildung von Chemielaboranten/ Chemielaborantinnen und Industriekaufleuten gemäß 84, Abs.1 Nr.1 BBiG Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (1972, BGBl.I S.10) 2. Bundesverwaltungsamt Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.304) Bundesministerium der Justiz Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz gemäß 84 Abs.1 BBiG Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom Az.7626/6 Bundesministerium der Verteidigung 1. Wehrbereichsverwaltung Nord - Außenstelle Kiel Kiel, Feldstraße 234; Telefon: (04 31) , Telefax: , WBVNordAStKiel@bundeswehr.org, home.t-online.de/home/wbvnord/ Zuständig für die Berufsbildung in ihrem Bereich gemäß 84 Abs.1 Nr.1 BBiG und für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG

2 Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ II 2 - Az /0 vom und Wehrbereichsverwaltung Nord Hannover, Hans-Böckler-Allee 16; Telefon: (05 11) , Telefax: , WBVNord@bundeswehr.org, Zuständig für die Berufsbildung in ihrem Bereich gemäß 84 Abs.1 Nr.1 BBiG und für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG Zuständigkeit und 3. Wehrbereichsverwaltung West Düsseldorf, Wilhelm-Raabe-Straße 46; Telefon: (02 11) , Telefax: , WBVWest@bundeswehr.org, Zuständig für die Berufsbildung in ihrem Bereich gemäß 84 Abs.1 Nr.1 BBiG und für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG Zuständigkeit und 4. Wehrbereichsverwaltung West - Außenstelle Wiesbaden Wiesbaden, Moltkering 9; Telefon: (06 11) , Telefax: , WBVWestAStWiesbaden@bundeswehr.org, Zuständig für die Berufsbildung in ihrem Bereich gemäß 84 Abs.1 Nr.1 BBiG und für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG Zuständigkeit und 5. Wehrbereichsverwaltung Süd Stuttgart, Heilbronner Straße 186; Telefon: (07 11) , Telefax: , WBVSued@bundeswehr.org, Zuständig für die Berufsbildung in ihrem Bereich gemäß 84 Abs.1 Nr.1 BBiG und für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG Zuständigkeit und 6. Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München München, Dachauer Straße 128; Telefon: (0 89) , Telefax: , WBVSuedAStMuenchen@bundeswehr.org, Zuständig für die Berufsbildung in ihrem Bereich gemäß 84 Abs.1 Nr.1 BBiG und für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG Zuständigkeit und 7. Wehrbereichsverwaltung Ost Strausberg, Prötzeler Chaussee 25; Telefon: ( ) 58-0, Telefax: , WBVOst@bundeswehr.org, Zuständig für die Berufsbildung in ihrem Bereich gemäß 84 Abs.1 Nr.1 BBiG und für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG Zuständigkeit und Bundesministerium des Innern Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung gemäß 84 Abs.1 BBiG im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern und bei den der Aufsicht des Bundesministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Bekanntmachung der Bestimmung der zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern nach BBiG vom (BGBl.I S.1599) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1. Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei - dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - dem Bundesarbeitsgericht für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/ Justizfachangestellte

3 - dem Bundessozialgericht für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/ Justizfachangestellte - der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BAnz. Nr.111) 2. Bundesversicherungsamt Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 38; Telefon: (02 28) , Telefax: , information@bundesversicherungsamt.de, Zuständig für die Berufsbildung bei - der eigenen Behörde - den der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts - den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaflichen Krankenkassen - den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen - der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherungen Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.1841) 3. Hauptstelle der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, Regensburger Straße 104; Telefon: (09 11) , Telefax: , Zentrale@arbeitsagentur.de, Zuständig für die Berufsbildung der Angestellten der Bundesagentur für Arbeit gemäß 84 Abs.1 Nr.2 BBiG. Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (1972, BGBl.I S.10) 4. Bundesversicherungsamt Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 38; Telefon: (02 28) , Telefax: , information@bundesversicherungsamt.de, Zuständig für die Berufsbildung beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation in dem anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte. Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BAnz. Nr.145) Bundesministerium für Bildung und Forschung 1. Bundesverwaltungsamt Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.1548) 2. Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.1489) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bundesverwaltungsamt Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.387) Bundesministerium für Gesundheit Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsausbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs

4 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom BGBl.I S.1023) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.2240) Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 1. Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Berlin, Krausenstraße 17-20; Telefon: (0 30) , Telefax: , Kontaktformular, Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereiches gemäß 84 Abs.1 BBiG. Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (Verkehrsblatt - Abl. BMVBW Heft 3/1972 S.50) 2. Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs gemäß 84 Abs.1 BBiG. Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.1328) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs gemäß 84 Abs.1 BBiG. Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.1056) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.1925) Bundespräsidialamt Bundesverwaltungsamt Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.368) Bundesrechnungshof Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.440) Deutscher Bundestag Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs

5 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BAnz. Nr.162) Presse- und Informationsamt Bundesverwaltungsamt Zuständig für die Berufsbildung bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach 84 BBiG vom (BGBl.I S.2085) 2. Länder (für ihren eigenen Geschäftsbereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) Baden - Württemberg Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG: 1. Forstdirektion Freiburg Freiburg, Bertoldstraße 43; Telefon: (07 61) , Telefax: , poststelle@fdfr.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung in der öffentlichen Forstwirtschaft Rechtsgrundlage: VO des Arbeits- und Sozialministeriums, Finanzministeriums, Innenministeriums, Justizministeriums, Kultusministeriums, Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Zuständigkeits-VO nach BBiG -öffentlicher Dienst) vom (GBl S.25, ber. S.84) zuletzt geändert durch VO vom (GBl. S.597) 2. Forstdirektion Karlsruhe Karlsruhe, Jahnstraße 4; Telefon: (07 21) , Telefax: , forstv@karlsruhe.de, Zuständig für die Berufsbildung in der öffentlichen Forstwirtschaft 3. Forstdirektion Stuttgart Stuttgart, Marienstraße 48; Telefon: (07 11) , Telefax: , poststelle@fdtue.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung in der öffentlichen Forstwirtschaft 4. Forstdirektion Tübingen-Bebenhausen Tübingen, Im Schloß; Telefon: ( ) , Telefax: , poststelle@fdtue.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung in der öffentlichen Forstwirtschaft 5. Regierungspräsidium Freiburg Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 167; Telefon: (07 61) , Telefax: , poststelle@rpf.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung in sonstigen Bereichen des öffentlichen Dienstes 6. Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe, Schloßplatz 1-3; Telefon: (07 21) , Telefax: , poststelle@rpk.bwl.de,

6 Zuständig für die Berufsbildung in sonstigen Bereichen des öffentlichen Dienstes 7. Regierungspräsidium Stuttgart Stuttgart, Ruppmannstraße 21; Telefon: (07 11) , Telefax: , poststelle@rps.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung in sonstigen Bereichen des öffentlichen Dienstes 8. Regierungspräsidium Tübingen Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20; Telefon: ( ) , Telefax: , poststelle@rpt.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung in sonstigen Bereichen des öffentlichen Dienstes Nach 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BBiG: 1. Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe, Schloßplatz 1-3; Telefon: (07 21) , Telefax: , poststelle@rpk.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung in sonstigen Bereichen des öffentlichen Dienstes Rechtsgrundlage: VO des Arbeits- und Sozialministeriums, Finanzministeriums, Innenministeriums, Justizministeriums, Kultusministeriums, Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Zuständigkeits-VO nach BBiG -öffentlicher Dienst) vom (GBl S.25, ber. S.84) zuletzt geändert durch VO (GBl. S.597) 2. Sozialministerium Stuttgart, Schellingstraße 15; Telefon: (07 11) , Telefax: , poststelle@sm.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung; 3. Landesvermessungsamt Baden-Württemberg Stuttgart, Büchsenstraße 54; Telefon: (07 11) , Telefax: , lv.vertrieb@vermbw.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung der Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerinnen und Kartografen/ Kartografinnen; 4. Oberlandesgericht Karlsruhe Karlsruhe, Hoffstraße 10; Telefon: (07 21) , Telefax: , poststelle@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung der Justizfachangestellten; 5. Oberlandesgericht Stuttgart Stuttgart, Ullrichstraße 10; Telefon: (07 11) , Telefax: , olg.stuttgart@jus.bwl.de, Zuständig für die Berufsbildung der Justizfachangestellten; 6. Landesamt für Straßenwesen Stuttgart, Krailenshaldenstraße 44; Telefon: (07 11) , Telefax: , kontakt@lfs.sbv.bwl.de, Zuständig für die Berufsausbildung der Straßenwärter/ Straßenwärterinnen Bayern Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG:

7 1. Regierungen Zuständig für die Berufsausbildung bei den ihnen nachgeordneten Behörden und Bezirken in den durch 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3 BBiG. Rechtsgrundlage: VO zur Übertragung von Aufgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nach dem Gesetz zur Ausführung des BBiG vom (GVBl. S.512) i.d.f. der 4. Änderungs-VO vom (GVBl. S.413) und der VO über die Übertragung von Aufgaben in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin vom (GVBl. S.924) 2. Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft München, Kaulbachstraße 37; Telefon: (0 89) , Telefax: , poststelle@lfw.bayern.de, Zuständig für die Berufsausbildung in seinem Bereich in den durch 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3 BBiG; 3. Autobahndirektionen Zuständig für die Berufsausbildung in ihren Bereichen in den durch 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3 BBiG; 4. Bayerische Landeshafenverwaltung Zuständig für die Berufsausbildung in ihrem Bereich in den durch 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3 BBiG; 5. Rechtsaufsichtsbehörden Zuständig für die Berufsausbildung im übrigen kommunalen Bereich in den durch 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3 BBiG; 6. Sparkassenverband Bayern München, Karolinenplatz 5; Telefon: (0 89) , Telefax: , @svb-muc.de, Zuständig für die Berufsausbildung im Bereich der Sparkassen; 7. Industrie- und Handelskammern Zuständig für die Berufsausbildung von Laboranten/ Laborantinnen an naturwissenschaftlichen Hochschulinstituten in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft in den Fällen der 23, 45 BBiG im Falle des 24 BBiG die örtlich zuständige Regierung. Rechtsgrundlage: VO zur Bestimmung der zuständigen Stelle für die Laboranten/ Laborantinnen an naturwissenschaftlichen Hochschulinstituten vom (GVBl. S.280) 8. Staatsministerien Zuständig für die Berufsausbildung jeweils innerhalb ihres Geschäftsbereichs in den durch 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, soweit keine Übertragung von Zuständigkeiten vorliegt. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Ausführung des BBiG i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. S.754) Nach 84 Abs. 1 Nr. 2 BBiG: 1. Bayerische Verwaltungsschule München, Ridlerstraße 75; Telefon: (0 89) , Telefax: , info@bayvs.de, Zuständig für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/ zur Straßenwärterin im Falle des 56 BBiG und bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst (AEVöD). Rechtsgrundlage: VO zur Übertragung von Aufgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nach dem Gesetz

8 zur Ausführung des BBiG vom (GVBl. S.512) i.d.f. der 4. Änderungs-VO vom (GVBl. S.413) und der VO über die Übertragung von Aufgaben in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin vom (GVBl. S.924) 2. Autobahndirektion Nordbayern Nürnberg, Flaschenhofstraße 55; Telefon: (09 11) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/ zur Straßenwärterin im Falle des 31 BBiG; 3. Regierungen Zuständig für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/ zur Straßenwärterin in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3, 45 Abs.1 BBiG für die Ausbildung bei den nachgeordneten Behörden; 4. Rechtsaufsichtsbehörden Zuständig für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/ zur Straßenwärterin in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3, 45 Abs.1 BBiG für die Ausbildung im kommunalen Bereich 5. Ausbildende Stellen Zuständig für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/ zur Straßenwärterin in den Fällen der 39, 40, 44 BBiG; 6. Bayerisches Landesvermessungsamt München, Alexandrastraße 4; Telefon: (0 89) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung von Vermessungstechnikern/ Vermessungstechnikerinnen im Falle des 24 BBiG das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Rechtsgrundlage: VO zur Übertragung von Aufgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen nach dem Gesetz zur Ausführung des BBiG vom (GVBl. S.162) 7. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, München, Winzererstraße 9; Telefon: (0 89) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung von Sozialversicherungsfachangestellten bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung Rechtsgrundlage: Gesetz zur Ausführung des BBiG i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. S.754) 8. Handwerkskammern Zuständig für die Berufsausbildung des öffentlichen Dienstes im Bereich der Kreishandwerkerschaften und der Handwerksinnungen Rechtsgrundlage: VO des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr zur Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Ausführung des BBiG vom (GVBl. S.83) 9. Handwerkskammern Zuständig für die Berufsausbildung des öffentlichen Dienstes im Bereich der Handwerkskammern mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach 23, 24, 45 BBiG Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Industrie- und Handelskammern Zuständig für die Berufsausbildung des öffentlichen Dienstes im Bereich der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach 23,24 und 45 BBiG Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Staatsministerien Zuständig für die Berufsausbildung in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes, soweit keine Übertragung von Zuständigkeiten vorliegt; Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Ausbildende Körperschaften

9 Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Verwaltungsfachangestellten im Kommunaldienst in den Fällen der 29, Abs.2 und 3, 44 BBiG, im übrigen die Bayerische Verwaltungsschule; 13. Bayerische Verwaltungsschule München, Ridlerstraße 75; Telefon: (0 89) , Telefax: , info@bayvs.de, Zuständig für die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger/ zur Ver- und Entsorgerin im Falle des 84 Abs.1 BBiG und bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der AEVöD Rechtsgrundlage: VO über die Übertragung von Aufgaben im Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin des öffentlichen Dienstes nach dem Gesetz zur Ausführung des BBiG vom (GVBl. S.924) 14. Ausbildende Stellen Zuständig für die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger/ zur Ver- und Entsorgerin in den Fällen der 39, 40, 44 BBiG; 15. Rechtsaufsichtsbehörden Zuständig für die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes in den Fällen der 23, 24, 29 Abs.2 und 3, 45 Abs.1 BBiG; 16. Regierungen Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Verwaltungsfachangestellten im Kommunaldienst in den Fällen der 23, 24, 45 Abs.1 BBiG für die Ausbildung bei den Bezirken, im übrigen die Rechtsaufsichtsbehörden; 17. Regierungen Zuständig für die Berufsausbildung von Fachangestellten für Bürokommunikation bei den Bezirken in den Fällen der 23, 24 und 45 Abs.1 BBiG; 18. Rechtsaufsichtsbehörden Zuständig für die Berufsausbildung von Fachangestellten für Bürokommunikation im kommunalen Bereich in den Fällen der 29 Abs.2 und 3, 44 BBiG, im übrigen die Bayerische Verwaltungsschule; 19. Ausbildende Stellen Zuständig für die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes in den Fällen der 39, 40, 44 BBiG; 20. Bayerische Verwaltungsschule München, Ridlerstraße 75; Telefon: (0 89) , Telefax: , info@bayvs.de, Zuständig für die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes im Falle des 56 BBiG und bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der AEVOöD; 21. Technische Universität München, Sportzentrum München, Arcisstraße 21; Telefon: (0 89) , Telefax: , zhs-s@lrz.tu-muenchen.de, Zuständig für die Berufsausbildung und berufliche Umschulung von Fachangestellten für Bäderbetriebe und für die berufliche Fortbildung zum Schwimmmeister/ zur Schwimmmeisterin. Rechtsgrundlage: VO zur Übertragung von Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus und der Finanzen nach dem Gesetz zur Ausführung des BBiG für die berufliche Bildung des Fachangestellten für Bäderbetriebe und Schwimmmeister/ Schwimmmeisterinnen vom (GVBl. S.118) 22. Rechtsaufsichtsbehörden Zuständig für die Berufsausbildung und berufliche Umschulung zum Fachangestellten/ zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und für die berufliche Fortbildung zum Schwimmmeister/ zur Schwimmmeisterin im Bereich des Staatsministeriums des Innern in den Fällen der 23, 24, 45 BBiG; Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr. 21

10 Berlin Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG: 1. Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin Berlin, ; Telefon: (0 30) , Telefax: , aokberlin@bln.aok.de, Zuständig für die Berufsbildung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtsgrundlage: VO über die zuständigen Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (BBi öd ZVO) vom (GVBl. S.2183) 2. Landesversicherungsanstalt Berlin Berlin, Knobelsdorffstraße 92; Telefon: (0 30) , Telefax: , pressestelle@lvaberlin.de, Zuständig für die Berufsbildung im Bereich der Arbeiterrentenversicherung; 3. Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin Berlin, Klosterstr. 47; Telefon: (0 30) , Telefax: , poststelle@seninn.verwaltberlin.de, Zuständig für die Berufsbildung in den übrigen Bereichen des öffentlichen Dienstes; Brandenburg Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG: 1. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Potsdam, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13; Telefon: (03 31) , Telefax: , presse@mi.brandenburg.de, - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Landes i.d.f. der 23, 24, 27, 29, 31, 36, 37, 39, 41, 42, 44-47, 56 und 58 BBiG, - Fachrichtung Kommunalverwaltung i.d.f. der 31, 41, 44, 56 und 58 BBiG, - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern bei in Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern Ausgebildeten i.d.f. der 23, 24, 27 und 45 BBiG, Fachangestellten für Bürokommunikation, Vermessungstechniker/in und Kartografen/in mit Ausnahme der Fälle der 23, 24, 29, 31, 39 und 45 BBiG, Fachangestellten für Bäderbetriebe i.d.f. der 23, 24, 27, 29, 31, 36, 37, 39, 41, 42, 44-47, 56 und 58 BBiG, Straßenwärter/in im Einvernehmen mit dem Min. für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr in den Fällen der 31, 56 und 58 BBiG, Fachangestellten für Medienund Informationsdienste im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur i.d.f. der 31, 56 und 58 BBiG. Rechtsgrundlage: VO der Brandenburgischen Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom (GVBl. S.94) 2. Präsidenten der Landgerichte Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Justizfachangestellten in den Fällen der 29 und 33 BBiG, soweit die Ausbildung übertragen ist. Rechtsgrundlage: VO der Brandenburgischen Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom (GVBl. S.94) in Verbindung mit dem Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom (GVBl. S.198) 3. Studieninstitute für kommunale Verwaltung Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Kommunalverwaltung, Fachangestellten für Bürokommunikation in den Fällen der 23, 24, 27, 29, 36, 37, 39, 42, 45, 46 u. 47 Abs.2 und 4 BBiG; 4. Handwerkskammern

11 Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Verwaltungsfachangestellten-Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und Fachangestellten für Bürokommunikation in den Fällen der 23, 24, 27 und 45 BBiG bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen Ausgebildeten, im übrigen bei in Handwerkskammern Ausgebildeten mit Ausnahme der Fälle der 23, 24, 27 und 45 BBiG; 5. Industrie- und Handelskammern Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und Fachangestellten für Bürokommunikation bei in Industrie- und Handelskammern Ausgebildeten, mit Ausnahme der Fälle der 23, 24, 27 und 45 BBiG; 6. Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg, Potsdam, Heinrich-Mann-Allee 107; Telefon: (03 31) , Telefax: , poststelle@mdjbe.brandenburg.de, Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Justizfachangestellten in den Fällen der 23, 24, 27, 31, 36, 37, 39, 41, 44, 45, 46, 47, 56 und 58 BBiG. Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Direktoren der Amtsgerichte Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Justizfachangestellten in den Fällen der 29 und 33 BBiG, soweit die Ausbildung übertragen ist. Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg Potsdam, Henning-von-Tresckow-Str. 2-8; Telefon: (03 31) , Telefax: , ute.czylwik@mswv.brandenburg.de, Zuständig für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/ zur Straßenwärterin in den Fällen der 24, 25, 43, 44, 46, Abs.2 und 99 BBiG; 9. Brandenburgisches Landesamt für Verkehr und Straßenbau Dahlwitz-Hoppegarten, Lindenallee 51; Telefon: ( ) , Telefax: , BLVS.Poststelle@blvs.brandenburg.de, Zuständig für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/ zur Straßenwärterin in den Fällen der 23, 27, 29 Abs.2-4, 36, 37, 39, 40, 41, 45, 46 Abs.1 und 47 BBiG; Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Brandenburgisches Landeshauptarchiv (Landesfachstelle für Archive und öffentliche Bibliotheken) Potsdam, An der Orangerie 3; Telefon: , Telefax: , susannetaege@blha.brandenburg.de, Zuständig für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste; 11. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg Potsdam, Dortustr. 36; Telefon: (03 31) , Telefax: , mwfk@mwfk.brandenburg.de, Zuständig für die Berufsbildung zum/ zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste in den Fällen der 23, 24, 27, 29, 36, 37, 39, 41, 43, 44, 45, 46 und 47 BBiG; 12. Ausbildende Behörde bzw. Körperschaft Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung, - Fachrichtung Kommunalverwaltung, Fachangestellten für Bürokommunikation, Fachangestellten für Bäderbetriebe, Straßenwärter/ Straßenwärtin und Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste im Falle des 33 BbiB; Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 113; Telefon: (03 31) , Telefax: , aokbrandenburg@brb.aok.de,

12 Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung; 14. Landesversicherungsanstalt Brandenburg Frankfurt/O., Bertha-von-Suttner-Straße 1; Telefon: (03 35) , Telefax: , Post@lvabrandenburg.de, Zuständig für die Berufsausbildung zum/ zur Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung Rechtsgrundlage: VO der Brandenburgischen Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom (GVOBl. II S.94); hier auch Regelungen für den Fall, dass der Minister/ die Ministerin zuständige Stelle ist. Bremen Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG: 1. Handelskammer Bremen Bremen, Am Markt 13 (Haus Schütting); Telefon: (04 21) , Telefax: , service@handelskammer-bremen.de, Zuständig für die Berufsbildung bei der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen bezüglich der Anwendung der 23, 24 und 45 BBiG; Rechtsgrundlage: Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom (ABl. S.431) zuletzt geändert am Industrie- und Handelskammer Bremerhaven Bremerhaven, Friedrich-Ebert-Straße 6; Telefon: (04 71) , Telefax: , info@bremerhaven.ihk.de, Zuständig für die Berufsbildung bei der Städtischen Sparkasse Bremerhaven bezüglich der Anwendung der 23, 23, 24 und 45 BBiG; Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG: 1. Freie Hansestadt Bremen - Der Senator für Finanzen Referat Bremen, Doventorscontrescarpe 172, Block C; Telefon: (04 21) , Telefax: (0421) , office@finanzen.bremen.de, Zuständig für die Berufsbildung der - Fachangestellten für Bäderbetriebe, - Fachangestellten für Bürokommunikation, - Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, - Fleischkontrolleure, Lebensmittelkontrolleure, - Sozialversicherungsfachangestellten (landesunmittelbare Krankenkassen), - Vermessungstechniker, - Ver- und Entsorger, - Verwaltungsfachangestellten, Verwaltungsfachwirte Rechtsgrundlage: Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom (ABl. S.431), zuletzt geändert am Magistrat der Stadt Bremerhaven Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße; Telefon: (04 71) , Telefax: , Zuständig für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst der Stadtgemeinde Bremerhaven. Ausgenommen davon ist die Berufsbildung zum:

13 - Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin, - zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und - zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste Hamburg Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG: 1. Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, Hamburger Straße 47; Telefon: (0 40) , Telefax: , poststelle@bags.hamburg.de, Zuständig für die Berufsbildung in der Sozialversicherung Rechtsgrundlage: Anordnung zur Durchführung des BBiG vom (AmtlAnz. S.765) 2. Behörde für Umwelt und Gesundheit Hamburg, Tesdorpfstraße 8; Telefon: (0 40) , Telefax: , poststelle@bags.hamburg.de, Zuständig für die Berufsbildung in nichtärztlichen Heilberufen; 3. Senat der Freien und Hansestadt Hamburg -Personalamt Hamburg, Steckelhörn 12; Telefon: (0 40) , Telefax: , poststelle@personalamt.hamburg.de, Zuständig für die Berufsbildung in den übrigen Bereichen des öffentlichen Dienstes; Hessen Nach 84 Abs. 1 BBiG: 1. Sparkassen-und Giroverband Hessen-Thüringen (Hauptniederlassung Erfurt) Erfurt, Bonifaciusstr. 15; Telefon: (03 61) , Telefax: , fmenzel@sgvht.de, Zuständig für die Berufsbildung zum Bankkaufmann/ zur Bankkauffrau Rechtsgrundlage: VO über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom (GVBl.I S.350), zuletzt geändert durch VO vom (GVBl.I S.10) 2. Regierungspräsidium-Abteilung Forsten und Naturschutz Kassel, Steinweg 6; Telefon: (05 61) , Telefax: , pressestelle@rpks.hessen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Forstwirte/ Forstwirtinnen; 3. Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt, Luisenplatz 2; Telefon: ( ) 12-0, Telefax: , webmaster@rpda.de, Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten für Bäderbetriebe, Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerinnen, Lebensmittelkontrolleure/ Lebensmittelkontrolleurinnen und Tiergesundheitsaufseher/ Tiergesundheitsaufseherinnen; 4. Landesversicherungsanstalt Hessen Frankfurt, Städelstraße 28; Telefon: (0 69) , Telefax: , pressestelle@lva-hessen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten 5. Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt a.m., Friedich-Ebert-Anlage 35; Telefon: (0 69) , Telefax: ,

14 Zuständig für die Berufsbildung der Justizfachangestellten; 6. Hessisches Landesvermessungsamt Wiesbaden, Schaperstraße 16; Telefon: (06 11) , Telefax: , info.hlva@hkvv.hessen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Kartografen/Kartografinnen, Straßenwärter/ Straßenwärterinnen und Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerinnen; 7. Regierungspräsidium Gießen Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3-7; Telefon: (06 41) , Telefax: , pressestelle@rpgi.hessen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Verwaltungsfachangestellten, Fachangestellten für Bürokommunikation sowie der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste; Mecklenburg - Vorpommern Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG: 1. Aufsichtsamt für Sozialversicherung Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, Friedrich-Engels-Straße 47; Telefon: (03 85) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung im Bereich der Sozialversicherung in den Fällen der 23, 24 und 45 BBiG sowie der 23a, 24 und 41a HwO; Rechtsgrundlage: Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung - BBiZustLVO M-V) vom (GVBl. S. 83) 2. Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Mecklenburg (Malchin) und Vorpommern (Greifswald) Malchin, Basedower Straße 80; Telefon: ( ) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung des/ der Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen der 23, 24 und 45 BBiG sowie der 23a, 24 und 41a HwO; 3. Oberste Landesbehörde Zuständig für die Berufsausbildung in den übrigen Bereichen des öffentlichen Dienstes in den Fällen der 23, 24 und 45 BBiG sowie der 23a, 24 und 41a HwO; 4. Landkreise und kreisfreie Städte Zuständig für die Berufsausbildung in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte -Fachrichtung Kommunalverwaltung 5. Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Mecklenburg (Malchin) und Vorpommern (Greifswald) Malchin, Basedower Straße 80; Telefon: ( ) , Telefax: , Zuständig in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte -Fachrichtung Kommunalverwaltung; 6. Aufsichtsamt für Sozialversicherung Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, Friedrich-Engels-Straße 47; Telefon: (03 85) , Telefax: ,

15 Zuständig in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte; 7. Ministerium für Wirtschaft Schwerin, Johannes-Stelling-Straße 14; Telefon: (03 85) , Telefax: , poststelle@wm.mv-regierung.de, Zuständig in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Straßenbautechniker/ Straßenbautechnikerin; 8. Landesamt für Straßenbau und Verkehr Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35; Telefon: (03 81) , Telefax: , LSVMV@MVNET.DE, Zuständig für die Berufsausbildung in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Straßenwärter/ Straßenwärterin; 9. Präsident des Oberlandesgerichts Rostock Rostock, Wallstr. 3; Telefon: (0381) 331-0, Telefax: (0381) , Zuständige Stelle für den Beruf Justizfachangestellter/ Justizfachangestellte; Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr. 1 Nach 84 Abs. 1 Nr. 2 BBiG 1. AOK Mecklenburg-Vorpommern - Die Gesundheitskasse Neubrandenburg, Alfred-Lythall-Str. 2; Telefon: (0395) 5540, aok-mecklenburgvorpommern@mv.aok.de Zuständige Stelle in den Fällen der 23, 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes sowie der 23a, 24 und 41a der Handwerksordnung für den Bereich der Sozialversicherung Rechtsgrundlage: Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung - BBiZustLVO M-V) vom (GVBl. S. 83) 2. Ostdeutscher Sparkassen- und Giroverband Berlin, Leipziger Straße 51; Telefon: (030) , Telefax: , Zuständige Stelle in den Fällen der 23,24 und 45 des BBiG sowie der 23a, 24 und 41a der HwO für den Bereich der Sparkassen sowie für alle Ausbildungsberufe im Bereich der Sparkassen. Zuständigkeit und 3. Landkreise und kreisfreie Städte Zuständig für den Ausbildungsberuf des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung. Zuständigkeit und 4. Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, Arsenal am Pfaffenteich - Karl-Marx-Str. 1; Telefon: (03 85) , Telefax: , poststelle@im.mv-regierung.de, Zuständig für die Berufsausbildung in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für die Berufe Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst), Kartograf/ Kartografin, Fachangestellter/ Fachangestellte für Bäderbetriebe, Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin, Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte in der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellter/ Fachangestellte für Bürokommunikation; 5. Industrie- und Handelskammern Zuständig für die Berufsausbildung in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für die Berufe - Ver- Entsorger/ Ver- und Entsorgerin, - Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte -IHK,

16 - Bautechniker/ Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung, - Zeichner/-in in der Wasserwirtschaftsverwaltung, - Wasserbauer/ Wasserbauerin, - Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, - Fachkraft für Wasserwirtschaft, - Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich gewerbliche Wirtschaft); 6. Handwerkskammern Zuständig für die Berufsausbildung in anderen als den in den 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte -HwK; Niedersachsen Nach 84 Abs. 1 BBiG: Niedersächsische Landesbibliothek Hannover, Waterloostr. 8; Telefon: , Telefax: , auskunft@zb.nlb-hannover.de, Zuständig für die Berufsbildung zum/ zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste. Rechtsgrundlage: RdErlass des MWK vom A (Nds. MBl. Nr. 9/1999 S. 172) Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG: 1. Handwerkskammern Zuständig für die Berufsausbildung in Gewerben der Anlagen A und B zur HwO Rechtsgrundlage: RdErlass des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und öffentliche Arbeit vom (MBl. S.432) 2. Industrie- und Handelskammern Zuständig für die Berufsausbildung in sonstigen Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft. Nach 84 Abs. 1 Nr. 2 BBiG: 1. Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute beim Studieninstitut der Allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen Bad Münder, Lange Straße 86; Telefon: ( ) , Telefax: , andreas.lücke@sin.niedersachen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste der Landkreise, Gemeinden und sonstigen der Aufsicht des Innenministers unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Angestellten bei den Industrie- und Handelskammern und Handwerksorganisationen und der Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes Niedersachsen und Kommunalverwaltung. Rechtsgrundlage: RdErlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom (MBl S. 42) 2. Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute beim Studieninstitut der Allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen Bad Münder, Lange Straße 86; Telefon: ( ) , Telefax: , andreas.lücke@sin.niedersachen.de, Zuständig für die Umschulung für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten in der Kommunalverwaltung beim Umschulungswerk für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe in

17 Rotenburg (Wümme). Rechtsgrundlage: Erlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom (MBl. S. 91) 3. Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute beim Studieninstitut der Allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen Bad Münder, Lange Straße 86; Telefon: ( ) , Telefax: , andreas.lücke@sin.niedersachen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation Rechtsgrundlage: RdErl des Niedersächsischen Innenministeriums vom (MBl. S.897) 4. Oberlandesgericht Celle Celle, Schlossplatz 2; Telefon: ( ) , Telefax: , poststelle@olgce.niedersachsen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Justizfachangestellten. Rechtsgrundlage: Allgemeine Verfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom (Niedersächsische Rechtspflege S.65) 5. Bezirksregierung Hannover Hannover, Am Waterlooplatz 11; Telefon: (05 11) , Telefax: , poststelle@brh.niedersachsen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten für Bäderbetriebe Rechtsgrundlage: RdErlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom (MBl. S.409) 6. Bezirksregierung Hannover Hannover, Am Waterlooplatz 11; Telefon: (05 11) , Telefax: , poststelle@brh.niedersachsen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerinnen und der Kartografen/ Kartografinnen im öffentlichen Dienst. Rechtsgrundlage: Gemeinsamer RdErlass des Niedersächsischen Ministers des Innern und des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom (MBl. S.976); RdErlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom (MBl. S.311) 7. Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, Schiffgraben 12; Telefon: (05 11) , Telefax: , pressestelle@mk.niedersachsen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten Rechtsgrundlage: RdErlass des Niedersächsischen Kultusministers vom (MBl. S.1957) 8. Landesamt für Straßenbau Hannover, Sophienstraße 7; Telefon: (05 11) , Telefax: , Poststelle@nlstb.niedersachsen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Straßenwärter/ Straßenwärterinnen Rechtsgrundlage: RdErlass des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom (MBl. S.1007) 9. Landesamt für Straßenbau Hannover, Sophienstraße 7; Telefon: (05 11) , Telefax: , Poststelle@nlstb.niedersachsen.de, Zuständig für die Berufsbildung der Wasserbauer/ Wasserbauerinnen Rechtsgrundlage: RdErlass des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom (MBl. S.1881) 10. Niedersächsischer Sparkassen- und Giroverband Hannover, Schiffgraben 6-8; Telefon: (05 11) , Telefax: , postkorb@nsgv.de, Zuständig für die Berufsbildung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau sowie zum Bankkaufmann/Bankkauffrau Rechtsgrundlage: RdErl. vom (Nds. MBl. S. 1997) zuletzt geändert durch RdErl. d. MF vom (Nds. MBl. S. 263) 11. Landesamt für Ökologie

18 31135 Hildesheim, An der Scharlake 39; Telefon: ( ) , Telefax: , nloebib@t-online, Zuständig für die Berufsbildung der Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerinnen Rechtsgrundlage: RdErlass des Niedersächsischen Kultusministers vom (MBl. S.245) Nordrhein - Westfalen Nach 84 Abs. 1 Nr. 1 BBiG 1. Regierungspräsidenten Zuständig für die Berufsausbildung von Vermessungstechnikern/ Vermessungstechnikerinnen in den Fällen der 23, 24, 29, 31, 37 Abs.3, 39, 45, 47 Abs.2 Satz 1 und Abs.4 BBiG für ihren jeweiligen Geschäftsbereich. Rechtsgrundlage: 2. Berufsbildungs-Zuständigkeits-VO vom (GV. S.553) zuletzt geändert durch VO vom (GVBl. S. 105) 2. Ausbildende Körperschaften Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Kommunalverwaltung sowie von Fachangestellten für Bürokommunikation im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fällen der 29 und 31 BBiG; Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Ausbildungsbehörden Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung und Fachangestellten für Bürokommunikation im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in den übrigen Fällen. 4. Landesversorgungsamt Münster, Von-Vincke-Straße 23; Telefon: (02 51) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten, Fachzweig Versorgungsverwaltung in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung 5. Aufsichtsbehörden Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Kommunalverwaltung und Fachangestellten für Bürokommunikation im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fällen der 23, 24, 45 und 47 Abs.4 BBiG. 6. Aufsichtsführende Handwerkskammern Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen in den Fällen der 23, 24 und 45 BBiG. Rechtsgrundlage: s.lfd. Nr Handwerkskammern Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern in den übrigen Fällen 8. Industrie- und Handelskammern Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern in den übrigen Fällen. 9. Regierungspräsidenten, in deren Bezirken die Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern ihren Sitz haben, Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern in den Fällen der 23, 24 und 45 BBiG;

19 10. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten -Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen, Castroper Straße 30; Telefon: ( ) 30 50, Telefax: , poststelle@loebf.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachzweig Agrarordnungsverwaltung in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den übrigen Fällen und von Vermessungstechnikern/ Vermessungstechnikerinnen in den Fällen der 23, 24, 29, 31, 37 Abs.3, 39, 45, 47 Abs.2 Satz 1 und Abs.4 BBiG für seinen Geschäftsbereich. 11. Landesvermessungsamt Bonn, Muffendorfer Str ; Telefon: (02 28) , Telefax: , poststelle@lverma.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Vermessungstechnikern/ Vermessungstechnikerinnen in den Fällen der 23, 24, 29, 31, 39, 45, 47 Abs.2 Satz 1 und Abs.4 BBiG für seinen Geschäftsbereich, Kartografen/Kartografinnen in den Fällen der 23, 24, 29, 31, 37 Abs.3, 39, 45, 47 Abs.2 Satz 1 und Abs.4 BBiG; 12. Landschaftsverband Rheinland Köln, Mindener Straße 2; Telefon: (02 21) , Telefax: , post@lvr.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Straßenwärtern/ Straßenwärterinnen. 13. Landschaftsverband Westfalen-Lippe Münster, Frhr.-v.-Stein-Platz 1; Telefon: (02 51) , Telefax: , lwl@lwl.org, Zuständig für die Berufsausbildung von Straßenwärtern/ Straßenwärterinnen 14. Landesversicherungsamt Essen, Kopstadtplatz 13; Telefon: (02 01) , Telefax: , poststelle@lvsicher.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Sozialversicherungsfachangestellten 15. Regierungspräsident in Düsseldorf Düsseldorf, Cecilienallee 2; Telefon: (02 11) , Telefax: , pressestelle@bezregduesseldorf.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Fachangestellten für Bäderbetriebe. 16. Landesvermessungsamt Bonn, Muffendorfer Str ; Telefon: (02 28) , Telefax: , poststelle@lverma.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Kartografen/ Kartografinnen in den Fällen der 23, 24, 29, 31, 37 Abs.3, 39, 45, 47 Abs.2 Satz 1 und Abs.4 BBiG; 17. Präsident des Oberverwaltungsgerichts Münster, Aegidiikirchplatz 5; Telefon: (02 51) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung von Justizfachangestellten im Kanzleidienst im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und von Verwaltungsgerichtsangestellten im Kanzleidienst. 18. Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilienallee 3; Telefon: (02 11) , Telefax: , rainer.manzke@olg.duesseldorf.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Justizfachangestellten im Kanzleidienst im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 19. Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53; Telefon: ( ) , Telefax: , poststelle@olg-hamm.nrw.de,

20 Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsgerichtsangestellten im Kanzleidienst, Justizfachangestellten im Kanzleidienst sowie Regierungsangestellten in der Sozialgerichtsbarkeit. 20. Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1; Telefon: (02 21) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsgerichtsangestellten im Kanzleidienst, Justizfachangestellten im Kanzleidienst sowie Regierungsangestellten in der Sozialgerichtsbarkeit. 21. Präsident des Landessozialgerichts Essen, Zweigertstraße 54; Telefon: (02 01) , Telefax: , verwaltung@sg.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Justizfachangestellten im Kanzleidienst und von Regierungsangestellten in der Sozialgerichtsbarkeit. 22. Regierungspräsident in Köln Köln, Zeughausstr.2-10; Telefon: (02 21) , Telefax: , poststelle@bezregkoeln.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste; 23. Sparkassen- und Giroverbände Zuständig für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/ zur Bankkauffrau im Bereich des öffentlichen Dienstes in den Fällen der 23, 24 und 45 BBiG. 24. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen Essen, Wallneyer Straße 6; Telefon: (02 01) , Telefax: , poststelle@lua.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin sowie Wasserbauer/ Wasserbauerin; 25. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, Haroldstraße 5; Telefon: (02 11) , Telefax: , poststelle@im.nrw.de, Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Kommunalverwaltung, Verwaltungsfachangestellten -allgemeine innere Verwaltung in den Fällen der 41, 44, 46, 56 und 58 BBiG, Vermessungstechnikern/ Vermessungstechnikerinnen in den Fällen der 36, 37 Abs.4, 41, 44, 46, 47 Abs.2 Satz 2 und 58 BBiG für seinen Geschäftsbereich, Kartografen/ Kartografinnen in den übrigen Fällen, Fachangestellten für Bürokommunikation im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände und im Bereich der Landesverwaltung und der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung in den Fällen der 41, 44, 56 und 58 BBiG. 26. Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -allgemeine innere Verwaltung und von Fachangestellten für Bürokommunikation im Bereich der Landesverwaltung und der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung in den Fällen der 36, 37, 39 und 42 BBiG. 27. Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bonn, Otto-Hahn-Straße 94; Telefon: (02 28) , Telefax: , Zuständig für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Kommunalverwaltung und von Fachangestellten für Bürokommunikation im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fällen der 36, 37, 39, 42, 46 und 47 Abs.2 BBiG. 28. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Düsseldorf, Schwannstraße 3; Telefon: (02 11) , Telefax: , poststelle@munlv.nrw.de,

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