Aktuelle Rahmenbedingungen zur Entschuldung Straffälliger

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelle Rahmenbedingungen zur Entschuldung Straffälliger"

Transkript

1 Aktuelle Rahmenbedingungen zur Entschuldung Straffälliger Fachtagung: Schuldenregulierungsfonds in der Straffälligenhilfe Berlin, 16. März 2018 Hochschule RheinMain Prof. Dr. Carsten Homann

2 Gliederung 1. Problemstellung und Rahmenbedingungen 2. Entschuldung mi<els insolvenzrechtlicher Restschuldbefreiung 3. außerinsolvenzrechtliche Entschuldungsmöglichkeiten, insbesondere: Rolle der Resozialisierungsfonds 4. Fazit 2

3 1. PROBLEMSTELLUNG UND RAHMENBEDINGUNGEN Aktuelle Rahmenbedingungen zur Entschuldung Straffälliger 3

4 Ausgangsthese Straffälligkeit und Schulden stehen in Verbindung miteinander, denn (1.) Schulden entstehen durch und (2.) stellen Schulden ein Resozialisierungshindernis dar. 4

5 Folgerung der Strafvollzugsgesetze Strafvollzugsgesetze ziehen entsprechende Konsequenz (am Beispiel Hessen): o o o o Vollzugsziel: Resozialisierung, 2 Abs. 1 HessStrVollzG: Vollzugsplan, 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 HessStrVollzG: Schuldenregulierung Soziale Hilfen zur Schadenswiedergutmachung, Schuldenregulierung, Erfüllung der Unterhaltspflichten, 26 Abs. 1 S. 2 HessStrVollzG Mitwirkungsobliegenheit der Gefangenen, 4 HessStrVollzG 5

6 Typische Schulden Ø Aus der Stra1at: Strafrecht o Kosten des Strafverfahrens o Geldstrafen, 40 ff. StGB; Auflagen, 153a StPO, 56d StGB; strafrechtliche Abschöpfung, 74 ff. StPO (Bsp.: nächste Folie) Zivilrecht o Schadenswiedergutmachung, 823 ff. BGB, und Schmerzensgeld, 253 BGB, inkl. Regressansprüchen nach SGB X, OEG, EFZG o Kosten des Zivilverfahrens, 91 ZPO Ø Sons[ge Schulden, insbesondere ([tulierter) Unterhaltsforderungen und Verbindlichkeiten aus laufenden Verbindlichkeiten 6

7 Einziehung

8 Regulierungsmöglichkeiten nach Rechtsgebieten Strafrecht Öffentliches Recht Zivilrecht Geldstrafe: StGB, StPO, TilgVO Kosten der Verfahren: GKG Schadenswiedergutmachung: BGB, ZPO Problem: Es gelten unterschiedliche Rechtsregime, die jeweils eigenen Logikenfolgen! Auflagen: StPO, StGB Schadenswiedergutmachung: OEG, BVersG, SGB X sonsqge (öff. und priv.) Forderungen: BGB, InsO Abschöpfung: StGB, StPO sonsqge öff. Forderungen: AO, UVG 8

9 Regulierungsmöglichkeiten nach Regulierungswegen Entschuldung über Insolvenzrecht Entschuldung über indiv. Regelung Umfasste Forderungen Ausgenommene Forderungen Öffentliches Recht* Strafrecht Zivilrecht * ProblemaMsch sind v.a. Opferentschädigung, SteuerstraRat, Unterhaltsvorschuss Ausgenommene Forderungen machen indiv. Regelungen unentbehrlich! 9

10 Unterhalt und Restschuldbefreiung Von der Restschuldbefreiung erfasst sind Rückstände bis zur Eröffnung Nach Eröffnung entstandene Rückstände: Vollstreckung in den Vorrechtsbereich ( 850d ZPO) zulässig, 89 Abs. 2 S. 2 InsO Verpflichtung zur Antragstellung bei Kindesunterhalt: BGH, Beschl. v , Az. XII ZR 114/03, Beschl. v , XII ZR 23/06 10

11 2. ENTSCHULDUNG MITTELS INSOLVENZRECHTLICHER RESTSCHULDBEFREIUNG Aktuelle Rahmenbedingungen zur Entschuldung Straffälliger 11

12 Restschuldbefreiung Interessenabwägung Gläubiger Schuldner GesellschaC Eingriff in Eigentum Forderungsausfall Fresh start Sozialleistungsbezug SchaEenwirtschaC 12

13 Restschuldbefreiung Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, daß jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. [ ] beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu oplmaler Wirksamkeit gelangen können. Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Auflage, Heidelberg 1999, Rn

14 Restschuldbefreiung für Strafgefangene BGH, Beschl. v , Az. IX ZB 148/09: Rz. 12 Die Auffassung, jeder zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte StraBäter sei von vornherein von der Möglichkeit ausgeschlossen, Restschuldbefreiung zu erlangen (LG Hannover ZInsO 2002, 449 f mit Anm. Wilhelm; AG Hannover ZVI 2004, 501 f; Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rn. 552), ist weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch dem Regelungszusammenhang der Versagungsgründe vereinbar. 14

15 Verfahrensablauf InsO Außergerichtlicher Einigungsversuch ca. 6 Monate Eröffnetes Insolvenzverfahren ca. 6 bis 12 Monate Wohlverhaltensphase Max. 6 Jahre Restschuldbefreiung 15

16 Verfahrensablauf InsO 16

17 Schuldenbereinigungsplan 306 ff. InsO: Fortsetzung des Einigungsversuchs im Eröffnungsverfahren erfasst nur die benannten Gläubiger ZusGmmung aller Gläubiger grds. nögg ( 307 InsO), aber Möglichkeit der ZusGmmungsersetzung bei Kopf- und Summenmehrheit ( 380, 309 InsO); Ersetzung ausgeschlossen, wenn der widersprechende Gläubiger gegenüber anderen nicht angemessen beteiligt wurde oder dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaulich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde 17

18 Kostenstundung Rückgrat der Restschuldbefreiung 26 InsO setzt Deckung der Verfahrenskosten voraus Bis 2001 aufgrund Masselosigkeit nur wenige Eröffnungen von Insolvenzverfahren via PKH, die Voraussetzung ist für Restschuldbefreiung Einführung: Kostenstundung, 4a bis 4d InsO, wenn Vermögen nicht die Kosten im Wege einer Einmalzahlung deckt Vorwirkung der Kostenstundung: wenn Zweck der Restschuldbefreiung nicht erreichbar, dann muss keine Kostenstundung erfolgen: o o Weit überwiegend ausgenommene Forderungen Versagungsgrund offensichtlich/gegeben 18

19 Kostenstundung AG Fürth, Beschl. v , Az. IK 791/14 Abwegig! Bei einer noch zu verbüßenden langjährigen StraFaG steht fest, dass der Schuldner seinen Erwerbsobliegenheiten nach 287e InsO schuldhag nicht nachkommen kann und somit der Versagungsgrund des 290 I Nr. 7 InsO vorliegt. 19

20 Erwerbsobliegenheit Regelungen: 290 Abs.1 Nr. 7, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO o o o o o o rgm.: VollzeiAäCgkeit Bewerbungspflicht Ortsfremde TäCgkeit TäCgkeit niederer QualifikaCon Unzumutbar bei Erwerbsunfähigkeit und Rentenalter, ggf. bei Kinderbetreuung InhaUierung per se kein Versagungsgrund, insbesondere weil überwiegend Arbeitspflicht besteht, uneinheitliche Differenzierungen 20

21 Erwerbseinkommen Wesentliche Einnahme für die Insolvenzmasse o Eröffnetes Insolvenzverfahren: Massebeschlag des pfändbaren Teils der laufenden EinkünHe o Wohlverhaltensphase: Abtretung der pfändbaren Teile der laufenden EinkünHe o Pfändbares Eigengeld ist an den Verwalter abzuführen (vgl. BGH, Beschl. v , Az. IXa ZB 287/03, sobald ggf. Überbrückungsgeld angespart ist o Antragspraxis der Verwalter: - Zusammenrechnung mehrerer Einkommen/Sozialleistungen, 850e Nr. 2 und 2a ZPO ivm. 36 InsO - Herausrechnung von Unterhaltsberech_gten mit eigenem Einkommen, 850c Abs. 4 ZPO ivm. 36 InsO 21

22 Wirkung der Restschuldbefreiung Grundsatz, 301 InsO: erfasst sind alle Forderungen, alle Gläubiger (auch vergessene) Maßgeblicher Zeitpunkt: Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ausnahme 1: Neugläubiger Ausnahme 2: 302 InsO: o o Forderungen aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt und sanktonierten Steuerschulden, wenn Anmeldung erfolgt ist Geldstrafen, Bußgelder, Einziehung des Wertersatzes (nicht: Kosten des Verfahrens) Wirkung: Forderung ist nicht mehr durchsetzbar, Vereinbarungen, die die Restschuldbefreiung ausschließen, sind unwirksam 22

23 Ausnahme der Restschuldbefreiung Tatbestände des 302 InsO o 823 Abs. 1 BGB, 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB ivm. Schutzgesetz o è Hier: Kosten des Zivilverfahren Vorsätzlich und pflichtwidrige Nichtzahlung von Unterhalt è Forderungsübergang auf Krankenkassen, Versorgungsamt, Unterhaltsvorschusskassen etc., Ausnahme gilt weiter! o Steuerschulden ivm. Verurteilung wegen SteuerstraTat Verfahren: Anmeldung durch den Gläubiger und Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners, 174 ff. InsO 23

24 3. AUSSERINSOLVENZRECHTLICHE ENTSCHULDUNGSMÖGLICHKEITEN, INSBESONDERE: ROLLE DER RESOZIALISIERUNGSFONDS Aktuelle Rahmenbedingungen zur Entschuldung Straffälliger 24

25 Einzel- oder Gesamtvergleiche Grundlage: Vertragsfreiheit als Ausprägung der Allg. Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Vergleich ( 779 BGB) = Neuregelung (Klarstellung) des streijgen (ungewissen) Rechtsverhältnisses im Wege gegenseijgen Nachgebens. Zwei- oder mehrseijg KombinaJon mit anderen InsJtuten des Schuldrechts: Stundung, Abtretung, Erlass, Treuhand, BürgschaX, (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis 25

26 Einzel- oder Gesamtvergleiche Mögliche Inhalte: Schicksal der ursprünglichen Forderung Anerkenntnis der Forderung in besbmmter Höhe Zahlung von Geld als Gegenleistung Bei mehreren Gläubigern: quotale Befriedigung Regelung bei Nichtzahlung Auswirkung auf Sicherheiten 26

27 Notwendigkeit außerger. Vergleiche 1. Fehlende Stabilität des Straffälligen für Insolvenzverfahren Dauer des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens: 6 Jahre HaC kann stabilisierend wirken, Problem bei zwischenzeitlicher Entlassung Sorgsam zu prüfen, ob Klient ein Verfahren durchstehen könnte Vergleichsverhandlungen sind aber ähnlich aufreibend, intensive Beratung und MoSvaSon nösg 27

28 Notwendigkeit außerger. Vergleiche 2. Weit überwiegend nicht restschuldbefreiungsfähige Schulden Insolvenzverfahren ergibt in solchen Fällen keinen Sinn, da Ziel der umfassenden Restschuldbefreiung nicht erreichbar MoEvaEonsproblem des Klienten NöEg wäre auch ein Kostenvorschuss: Wo käme das Geld her? Problem: Gläubigerantrag, bspw. StA im Rahmen der Einziehung ( 111i StPO) 28

29 Kombina;onslösung Lösung über Kombina9on beider Verfahrensweisen Ø Restschuldbefreiungsfähige Forderungen: InsO Ø Nicht restschuldbefreiungsfähige Forderungen: Vergleichsverhandlungen und individuelle Vereinbarungen Reihenfolge: erst InsO, danach Einzelverhandlung mit Gläubigern mit ausgenommenen Forderungen, evtl. auch in der Wohlverhaltensphase 29

30 Werkzeuge außerger. Vergleiche 1. Einmalzahlung Erfüllung tri2 bei Zahlung ein, Forderung erlischt, 362 BGB Titelherausgabe nach 371 BGB analog 2. Ratenzahlung = Stundung, d.h. Hinausschieben der neu vereinbarten Fälligkeit Zahlung der vereinbarten Raten, mit der letzten Rate ist umgestaltete Forderung erfüllt und erlischt ( 362 BGB) Problem bei Veränderung der finanziellen oder persönlichen SituaTon und Nichtzahlung = Verzug ( 286 BGB), Folge ist idr Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung 3. (Teil-) Erlass Erlassvertrag, 397 BGB: Schuld erlischt aufgrund Vereinbarung, ggf. auch teilweise 30

31 Werkzeuge außerger. Vergleiche 4. Regulierung mi-els Entschuldungsfonds: Barquotenmodell Gesamtvergleich mit Gläubigern Regulierung durch bar vorhandenes Vermögen, idr. von Leistung an Gläubiger: Einmalzahlung o Prüfung der Rückzahlungswahrscheinlichkeit über vorgeschaltete Ansparphase o Darlehensvergabe, ratenmäßige Rückzahlung in Höhe verfügbarer Mi@el, ggf. mit Anpassungsmöglichkeit o Ggf. Einbindung eines KrediPnsPtuts und Absicherung über BürgschaR o Risiko besteht nur mit Blick auf einen, dem Schuldner zugewandten Gläubiger, kein Zugriff auf Vorrechtsbereich 31

32 Fazit Verknüpfung von Schulden und Straffälligkeit Ziel: Schulden regulieren und Verhinderung weiterer Schulden Regeln des Straf- und Strafprozessrechts, des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts gelten nebeneinander Insolvenzverfahren als umfassendes Entschuldungsverfahren Drei Varianten: außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung Problem der ausgenommenen Forderungen, erhebliche Anforderung an das zu beobachtende Verfahren Für diese Forderungen sind Einzelvereinbarungen zu treffen Grundlage: Vertragsfreiheit Gegenleistung erforderlich, hier kommen Resozialisierungsfonds ins Spiel 32

17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS

17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS 17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS PROBLEM Wann kann ein Schuldner, dem die Restschuldbefreiung erteilt oder aus unterschiedlichen Gründen versagt worden war,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII 1 Einführung.... 1 2 Grundlagen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens natürlicher Personen... 3 I. Ziele des Insolvenzverfahrens,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis.... XIII Literaturverzeichnis... XVII 1 Einführung.... 1 2 Grundlagen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens natürlicher Personen... 5 I. Ziele des Insolvenzverfahrens,

Mehr

Yvonne Ilsemann. Was kostet die Welt? Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe

Yvonne Ilsemann. Was kostet die Welt? Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe Was kostet die Welt? Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe Inhalte 1. Vorstellungsrunde / Fragestellungen 2. Grundlagen Schuldnerberatung 3. Möglichkeiten der Schuldenregulierung 4. Besonderheiten

Mehr

Prof. Dr. Hugo Grote. Verbraucherinsolvenz und. Restschuldbefreiung

Prof. Dr. Hugo Grote. Verbraucherinsolvenz und. Restschuldbefreiung Prof. Dr. Hugo Grote RheinAhrCampus Remagen Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Prof. Dr. Hugo Grote RheinAhrCampus Remagen Restschuldbefreiung Kassel

Mehr

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur

Mehr

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur

Mehr

Die Änderungen des Insolvenz- und des Entschuldungsverfahrens

Die Änderungen des Insolvenz- und des Entschuldungsverfahrens Die Änderungen des Insolvenz- und des Entschuldungsverfahrens Auswirkungen für Gläubiger, Schuldner, Verwalter und Insolvenzgerichte Dr. Claus Richter, Berlin 2. Deutscher Privatinsolvenztag 4. November

Mehr

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten! I n f o r m a t i o n s - u n d P f l i c h t e n b l a t t z u m I n s o l v e n z v e r f a h r e n für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 459/02 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 4a Abs. 1 Satz 1 Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 280/04 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,

Mehr

Jochen Waltenberger Richter am Amtsgericht Amtsgericht Kaiserslautern

Jochen Waltenberger Richter am Amtsgericht Amtsgericht Kaiserslautern Jochen Waltenberger Richter am Amtsgericht Amtsgericht Kaiserslautern 1 InsO RSB ist neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ein eigenständiges Ziel der InsO Letztlich auch Ausfluss aus Art.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 259/09 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 45/09 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 6 Der

Mehr

7: Besondere Verfahrensarten

7: Besondere Verfahrensarten 7: Besondere Verfahrensarten A. Insolvenzplan B. Restschuldbefreiung C. Eigenverwaltung D. Verbraucherinsolvenz E. Insolvenzverfahren über besondere Vermögensmassen I. Nachlassinsolvenz II. Gesamtgutinsolvenz

Mehr

Die Insolvenz als Schicksal für Schuldner und deren Gläubiger - Die Hoffnungen der Insolvenzrechtsreform, Ergebnisse des Alltags -

Die Insolvenz als Schicksal für Schuldner und deren Gläubiger - Die Hoffnungen der Insolvenzrechtsreform, Ergebnisse des Alltags - Die Insolvenz als Schicksal für Schuldner und deren Gläubiger - Die Hoffnungen der Insolvenzrechtsreform, Ergebnisse des Alltags - 1. Deutscher Privatinsolvenztag München,05.11.2010 RiAG Schmerbach, AG

Mehr

Unterhaltsanspruche in der Insolvenz

Unterhaltsanspruche in der Insolvenz Unterhaltsanspruche in der Insolvenz von Sandra Rohleder, Balve m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Kôln Rz. Seite A. Einleitung 1 1 I. Problemstellung 1 1 II. Aufbau der Untersuchung 5 2 B. Behandlung

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort.......................................................

Mehr

... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort

... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Amtsgericht Charlottenburg -Insolvenzgericht- Amtsgerichtsplatz 1 Aktenzeichen:... (stets angeben, soweit bereits vorhanden) 14057 Berlin Ich stelle die Anträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 288/08 BESCHLUSS vom 24. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Einführung in die Thematik Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren

Mehr

Zahlungsplan Optionen

Zahlungsplan Optionen Zahlungsplan Optionen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Funktionen im Bearbeitungsbereich... 2 2.1 Akte... 2 2.2 Mandant... 2 2.3 Einmalzahlung... 3 2.4 Laufzeit... 3 2.4.1 Startdatum... 3 2.4.2

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Merkblatt Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de

Mehr

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch

Mehr

7: Besondere Verfahrensarten

7: Besondere Verfahrensarten 7: Besondere Verfahrensarten A. Eigenverwaltung B. Insolvenzplan C. Restschuldbefreiung D. Verbraucherinsolvenz Folie 196 A. Eigenverwaltung Voraussetzungen der Anordnung - Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung

Mehr

3. Vollstreckungshindernisse

3. Vollstreckungshindernisse Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis

Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Vorlesung Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Wintersemester 2018/19 HS 3219 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 155/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 298 Abs. 1, 4a a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 65/07 BESCHLUSS vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 5 Zur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund für die Verfahrenskostenstundung.

Mehr

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung 1. Voraussetzungen Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner a. einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mehr

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Vorname und Name. Straße und Hausnummer. Postleitzahl und Ort. Telefon tagsüber. Verfahrensbevollmächtigte(r) (Nummer II. 2. ist auszufüllen.

Vorname und Name. Straße und Hausnummer. Postleitzahl und Ort. Telefon tagsüber. Verfahrensbevollmächtigte(r) (Nummer II. 2. ist auszufüllen. 1 Vorname und Name Antrag auf Restschuldbefreiung im des Insolvenzverfahrens des / der Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Telefon tagsüber Verfahrensbevollmächtigte(r) 2 An das Amtsgericht Insolvenzgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

BGH, Beschl. v IX ZB 214/04. Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung 287 Abs. 2 Satz 1, 299, 300 InsO

BGH, Beschl. v IX ZB 214/04. Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung 287 Abs. 2 Satz 1, 299, 300 InsO BGH, Beschl. v. 17. 03. 2005 - IX ZB 214/04 Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung 287 Abs. 2 Satz 1, 299, 300 InsO Leitsätze des Gerichts: 1. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle

Mehr

Die Schuldnerberatung. informiert. zum Thema Verbraucherinsolvenz. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Die Schuldnerberatung. informiert. zum Thema Verbraucherinsolvenz. Der außergerichtliche Einigungsversuch Die Schuldnerberatung informiert zum Thema Verbraucherinsolvenz Seit Januar 1999 gibt es das Insolvenzverfahren für Privatpersonen (Verbraucherinsolvenz). Die Grundidee der Verbraucherinsolvenz ist die

Mehr

Auswirkungen der Insolvenzrechtsänderungen

Auswirkungen der Insolvenzrechtsänderungen Auswirkungen der Insolvenzrechtsänderungen Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW Düsseldorf am 5. Oktober 2017 Rechtsanwalt Kai Henning/Dortmund Der Bundestag

Mehr

M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren. ab dem (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform)

M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren. ab dem (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform) Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 1.7.2014 (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform) Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Mehr

Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters

Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters 39. Reutlinger Insolvenzforum am 28.04.2017 Mike Kirchner Rechtsanwalt www.voelker-gruppe.com 1. Das notleidende Mietverhältnis 2. Der Insolvenzeröffnungsantrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 154/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden

Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden UNTERHALTSANSPRÜCHE Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Der Streit, ob die privilegierte Vollstreckungsmöglichkeit

Mehr

Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden

Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden UNTERHALTSANSPRÜCHE Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Der Streit, ob die privilegierte Vollstreckungsmöglichkeit

Mehr

Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden

Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden UNTERHALTSANSPRÜCHE Vollstreckungsprivilegierung kann nicht durch Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Der Streit, ob die privilegierte Vollstreckungsmöglichkeit

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: Februar 2013 Ihr Ansprechpartner Ass. Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/11 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 294 Abs. 1, 302 Nr. 1; ZPO 850f Abs. 2 Während der Dauer der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Oktober in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Oktober in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 270/05 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mehr

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 187/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Privatinsolvenz und bav

Privatinsolvenz und bav Privatinsolvenz und bav IPV Akademie Berlin, 07. November 2018 Anzahl der Privatinsolvenzen Fakten zur Privatinsolvenz 160.000 140.000 120.000 100.000 80.000 60.000 Anzahl der Privatinsolvenzen in Deutschland

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Restschuldbefreiungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Restschuldbefreiungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 249/07 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2008 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß 295

Mehr

Anspruch und Wirklichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens

Anspruch und Wirklichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens Nicole Anspruch und Wirklichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechtssoziologische Untersuchung zum Prozess der Implementation eines insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiungsverfahrens anhand empirischer

Mehr

RiBGH Prof. Dr. Markus Gehrlein. Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners Berlin, 2. September 2016

RiBGH Prof. Dr. Markus Gehrlein. Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners Berlin, 2. September 2016 RiBGH Prof. Dr. Markus Gehrlein Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners Berlin, 2. September 2016 Rechtsnatur der Freigabe der selbständigen Tätigkeit ( 35 Abs. 2 InsO) 2 Freigabe des aus selbständiger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

Insolvenzordnung: Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Verbraucherinsolvenzverfahren 360 Design Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung von

Mehr

Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne

Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne Antragstellung Unzulässiger bedingter oder befristeter Insolvenzantrag Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem

Mehr

Jobcenter Salzlandkreis

Jobcenter Salzlandkreis Eigenbetrieb des Landkreises Insolvenzverfahren Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2013 Insolvenzverfahren Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 2. Allgemeines... 3 2.1 Zuständigkeit ( 2, 3 InsO)...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 124/05 BESCHLUSS vom 23. März 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 574 Abs. 2 Nr. 2 Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Versagungsgründe, Obliegenheitsverstoß In 290 InsO sind die Gründe aufgezählt, die zur einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können, wenn dies ein Insolvenzgläubiger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/13 BESCHLUSS vom 13. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2 Satz 1, 300 Nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Mehr

InsO-Reform 2012 Neuerungen und Bedeutung für die Praxis

InsO-Reform 2012 Neuerungen und Bedeutung für die Praxis Jahresfachtagung der Schuldner- und Insolvenzberatung 2012 InsO-Reform 2012 Neuerungen und Bedeutung für die Praxis F o l i e N r. 1 D r. C a r s t e n H o m a n n I Pro & Contra aus Sicht der Schuldnerberatung

Mehr

Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. Abendsymposion am Dienstag, den 6. Februar Strafrecht und Insolvenz -

Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. Abendsymposion am Dienstag, den 6. Februar Strafrecht und Insolvenz - Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. Abendsymposion am Dienstag, den 6. Februar 2018 - Strafrecht und Insolvenz - Verwalter und Berater im Kontakt mit dem Insolvenzstrafverfahren:

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis V IX I. Einführung 1 II. Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz 3 III. Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz 19 IV. Begriffe und deren Bedeutung im Privatinsolvenzverfahren

Mehr

Informations- und Pflichtenblatt

Informations- und Pflichtenblatt Informations- und Pflichtenblatt I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt soll Sie über den Verlauf des Insolvenzverfahrens und über Ihre damit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/07 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Klausur vom 10. Juni 2011

Klausur vom 10. Juni 2011 Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 27/17 BESCHLUSS vom 19. April 2018 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2018:190418BIXZB27.17.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den

Mehr

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS?

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS? SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS? 165.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2018 PRIVATKONKURS IM ÜBERBLICK ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT KONKURSFORMULARE AUSSERGERICHTLICHER AUSFÜLLEN AUSGLEICH UND Zustimmung

Mehr

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Antragsteller(in) Adresse: Name Straße, Hausnummer Vorname(n) Postleitzahl, Ort Telefon tagsüber Verfahrensbevollmächtigte(r) An das Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer (falls vorhanden):

Mehr

1. Ausgangslage. 2. Problem. 3. Gesetzliche Grundlage

1. Ausgangslage. 2. Problem. 3. Gesetzliche Grundlage 1. Ausgangslage Das typische Ziel des Schuldners 1, der einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist die Erlangung der Restschuldbefreiung (RSB) am Ende der Laufzeit der Restschuldbefreiungsphase.

Mehr

Abfindung als Bezüge aus einem Dienstverhältnis i. S. d. 114 InsO

Abfindung als Bezüge aus einem Dienstverhältnis i. S. d. 114 InsO DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr139_09 letzte Aktualisierung: 28.6.2010 BGH, 11.5.2010 - IX ZR 139/09 InsO 114 Abfindung als Bezüge aus einem Dienstverhältnis i. S. d. 114 InsO Der Begriff

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Kompass Recht. Insolvenzrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer. 2. Auflage Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN

Kompass Recht. Insolvenzrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer. 2. Auflage Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN Kompass Recht Insolvenzrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Haarmeyer 2. Auflage 2011 2011. Buch. XV, 156 S. Paperback ISBN 978 3 17 022075 1 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren erforderlich?

Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren erforderlich? Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren erforderlich? Die Höhe der Schulden spielt bei der Antragstellung ebenso wenig eine Rolle wie bisherige Zahlungen an die Gläubiger. Sie müssen aber nachweisen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 158/08 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 289 Abs. 2 Satz 1 Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt : Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads

Mehr

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht 9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters

19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters 19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner (Wohnraummieter) a) Verlust der

Mehr

3. In welchem Umfang sind in den Jahren 2004 bis 2007 durch Zahlungen von Schuldnern oder Dritten finanzielle Mittel an das Land zurückgeflossen?

3. In welchem Umfang sind in den Jahren 2004 bis 2007 durch Zahlungen von Schuldnern oder Dritten finanzielle Mittel an das Land zurückgeflossen? Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 2982 10. 07. 2008 Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Justizministeriums Neuregelung der Insolvenzordnung Kleine

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch

Mehr

Zur Aufhebung der Stundung der Insolvenzverfahrenskosten wegen mangelnder Bemühungen des Schuldners um angemessene Erwerbstätigkeit

Zur Aufhebung der Stundung der Insolvenzverfahrenskosten wegen mangelnder Bemühungen des Schuldners um angemessene Erwerbstätigkeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb191_11 letzte Aktualisierung: 22.10.2012 BGH, 13.9.2012 - IX ZB 191/11 InsO 4, 295, 296 Zur Aufhebung der Stundung der Insolvenzverfahrenskosten wegen mangelnder

Mehr

Guter Rat bei Insolvenz

Guter Rat bei Insolvenz Beck-Rechtsberater im dtv 50626 Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Christian Stoll 3., aktualisierte Auflage Guter Rat bei Insolvenz Haarmeyer

Mehr

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der

Mehr

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB)

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Im Gewerkschaftshaus Schwanthalerstraße 64 80336 München Tel.: 089 532716 Fax: 089 5439180 schuldnerberatung@awo-muenchen.de Träger: AWO München, gemeinnützige Betriebs-

Mehr

Schuldnerberatung OÖ. Privatkonkurs?

Schuldnerberatung OÖ. Privatkonkurs? Schuldnerberatung OÖ Privatkonkurs? 155.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2017 Privatkonkurs im Überblick Zahlungsunfähigkeit KONKURSFORMULARE AuSSergerichtlicher AUSFÜLLEN Ausgleich UND Zustimmung

Mehr

2. Der Nullplan. G. Das Verbraucherinsolvenzverfahren u. die Restschuldbefreiung 139

2. Der Nullplan. G. Das Verbraucherinsolvenzverfahren u. die Restschuldbefreiung 139 G. Das Verbraucherinsolvenzverfahren u. die Restschuldbefreiung 139 richtliche Schuldenbereinigung zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich vorzulegen. Die Durchführung

Mehr

Insolvenzrecht. Wintersemester 2017/ November Wolfgang Zenker

Insolvenzrecht. Wintersemester 2017/ November Wolfgang Zenker Insolvenzrecht Wintersemester 2017/18 14. November 2017 Wolfgang Zenker Übersicht Beteiligte (Forts.) A. Gläubigergruppen (Wdh.) + Gläubigerorgane B. Insolvenzgericht C. Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger

Mehr

Formen des Insolvenzverfahrens

Formen des Insolvenzverfahrens Formen des Insolvenzverfahrens Insolvenzgründe Schuldner Regelverfahren Verbraucherverfahren Nachlassinsolvenz Zahlungsunfähigkeit, 17, 18; ggf. Überschuldung, 19 Insolvenzfähig Kein Verbraucher Zahlungsunfähigkeit,

Mehr

Insolvenzordnung: InsO

Insolvenzordnung: InsO Beck`sche Textausgaben Insolvenzordnung: InsO Textausgabe mit Verweisungen und Sachverzeichnis 33. Auflage Insolvenzordnung: InsO schnell und portofrei erhältlich bei DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:

Mehr

Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung

Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Aufrechnung: Die insolvenzrechtliche Relevanz mit Aufrechnung: beide Forderungen werden voll erfüllt

Mehr

Außergerichtliche. Schuldenregulierung

Außergerichtliche. Schuldenregulierung Außergerichtliche Schuldenregulierung Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de BV INSO - Bundesverband Menschen in

Mehr