Überblick über das neue Erwachsenenschutzrecht

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1 Überblick über das neue Erwachsenenschutzrecht und Behördenorganisation BL lic.iur. Christine Cabane, Co-Präsidentin der KESB Kreis Liestal (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) 1

2 Neues Erwachsenenschutzrecht Neuorganisation Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde Anschliessend Fragen 2

3 Zur besseren Übersichtlichkeit werden in der Präsentation sprachlich nur männliche Formen verwendet. Beiständinnen, Ärztinnen etc. sind jedoch selbstverständlich mitgemeint. 3

4 Förderung der Selbstverantwortung und Selbstbestimmung durch eigene Vorsorge (u.a. Vorsorgeauftrag) Stärkung der familiären Solidarität Verbesserter Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Individualisierte, massgeschneiderte Massnahmen Fürsorgerische Unterbringung (FU) detaillierter geregelt 4

5 Vorsorgeauftrag(Art. 360ff ZGB): Handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person bezeichnen, welche im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge übernehmen, ihr Vermögen verwalten oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll. 5

6 Form: Wie Testament, eigenhändig oder öfftl. Urkunde. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen! Eintrag in die zentrale Datenbank beim Zivilstandesamt Hinterlegung bei der zuständigen KESB 6

7 Patientenverfügung(Art. 370ff ZGB): Urteilsfähige Person kann festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht. Sie kann auch natürliche Person bezeichnen, die im Falle der Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt die med. Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. 7

8 Form: einfache Schriftlichkeit: Die Patientenverfügung ist schriftliche zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Eintrag auf Versichertenkarte möglich, dass Patientenverfügung besteht und Hinterlegungsort. Empfehlung: alle 2 Jahre neu datieren und unterzeichnen, damit mutmasslicher Wille aktualisiert ist. 8

9 Vertretungurteilsunfähiger Personen durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner (Art. 374ff ZGB). Voraussetzung: Zusammen einen Haushalt führen oder regelmässig persönlichen Beistand leisten. Vertretung beschränkt auf gewöhnliche Handlungen und ordentliche Verwaltung. Post öffnen und erledigen erlaubt, wenn nötig. Für aussergewöhnliche Verwaltung Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. 9

10 Kaskade von Personen, die der Reihe nach vertretungsberechtigt sind, wenn urteilsunfähige Person medizinisch betreut werden muss und keine hinreichende Patienten- verfügung erlassen hat. 10

11 Bei mehreren vertretungsberechtigten Personen darf der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede mit Einverständnis der anderen handelt (Art. 378 Abs. 2 ZGB). Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 378 Abs. 3 ZGB). In dringlichen Fällen entscheidet der Arzt nach dem mutmasslichen Willen oder den Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 379 ZGB). 11

12 Ausschluss der Vertretung (Art. 380 ZGB): Zu einer Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik kann keine vertretungsberechtigte Person rechtsgültig zustimmen! Eine solche Behandlung kann nur unter den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfolgen. 12

13 Abschluss eines Betreuungsvertragesbei urteilsunfähigen Personen (Art. 382 ZGB): Schriftlicher Vertrag Festlegung der Leistungen und finanzielle Abgeltung Berücksichtigung der Wünsche der urteilsunfähigen Person Vertretungsberechtigung zum Abschluss des Betreuungsvertrages analog zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretungsberechtigte Person ist nicht Vertragspartei und haftet nicht für den Pensionspreis! 13

14 Wohn-und Pflegeeinrichtung darf Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person einschränken, um eine ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der betroffenen oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. 14

15 Angurten, Bettgitter, elektronische Überwachungsmassnahmen, Abschliessen von Türen etc. Nichtdarunter: Medikamentöse Ruhigstellung Art. 377ff ZGB (Vertretung bei med. Massnahmen) oder Art. 433ff ZGB (med. Massnahmen bei einer psychischen Störung) anwendbar. 15

16 Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist ultima ratio. Vor der Einschränkung wird der betr. Person Massnahme erklärt. Über Massnahme ist Protokoll zu führen. Vertretungsberechtigte Person bei med. Massnahmenkann Protokoll jederzeit einsehen. Betroffene od. ihr nahestehende Person kann jederzeit schriftlich Erwachsenenschutzbehörde am Ort der Einrichtung anrufen. 16

17 Ermöglichung von Kontakten ausserhalb der Einrichtung (Angehörige, Besuchsdienste) Einschalten der KESB, wenn keine Vertretungsperson vorhanden ist od. wenn keine Kontakte von ausserhalb stattfinden freie Arztwahl 17

18 Kantone müssen Wohn-und Pflegeeinrichtungen, in denen Urteilsunfähige betreut werden, unter Aufsicht stellen. (Art. 387 ZGB) 18

19 Nur noch 2 behördliche Massnahmen: Beistandschaft(Einheitsmassnahme in unterschiedlicher Ausprägung) (Art. 390 ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426ff ZGB) 19

20 Anstelle von Vormundschaft, Beiratschaftund Beistandschaft tritt das einheitliche Rechtsinstitut der Beistandschaft. Diese wird errichtet, wenn eine volljährige Person 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihrer Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheit, die zu erledigen sind, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. 20

21 Begleitbeistandschaft(Art. 393 ZGB) Zustimmung der betroffenen Person; ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Vertretungsbeistandschaft (Art. 394f ZGB) Im Allgemeinen und mit Vermögens-und Einkommensverwaltung (mit oder ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit). Mitwirkungsbeistandschaft(Art. 396 ZGB) Mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Bereich der umschriebenen Geschäfte. Umfassende Beistandschaft(Art. 398 ZGB) Aufhebung der Handlungsfähigkeit; Nachfolgeinstitut der Entmündigung. 21

22 Neues Recht ermöglicht fein abgestufteeingriffe und trägt Subsidiaritäts-und Verhältnismässigkeitsprinzip hochgradig Rechnung (massgeschneiderte Massnahme). Dieses Konzept der Feinabstimmung stellt jedoch hohe Anforderung an die anwendende Behörden Professionalisierung unumgänglich. 22

23 Keine Unterstellung unter elterlicher Sorge; KESB kann Angehörige ganz oder teilweise befreien von: Inventarpflicht Pflicht zur periodischen Berichts-und Rechnungsablage Pflicht zur Einholung der Zustimmung für bestimmte Geschäfte 23

24 Fürsorgerische Unterbringung (FU) (Art. 426 ZGB) 1 Eine Person, die an einer psychischen Störungoder an geistiger Behinderungleidet oder schwer verwahrlostist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 2 Die Belastung und der Schutz vonangehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. Vorsorglicher FU neu max. 6 Wochen anstatt 10 Wochen. 24

25 Keine entscheidenden materiellen Änderungen, aber neue Terminologie: Geisteskrankheit, Trunksucht, andere Suchterkrankungen psychische Störung Geistesschwäche geistige Behinderung Verwahrlosung keine Änderung 25

26 66 Vormundschaftsbehörden (darunter 2 Regionale): Aufgaben u.a.: - Beistandschaften - Kindesschutz Kantonales Vormundschaftsamt: Aufgaben u.a.: -Massnahmen zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit -FFE -Beschwerdeinstanz -Aufsicht 26

27 Im Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB 60-93) wird folgende Behördenorganisation vorgesehen: Der Kanton ist in max. 7 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt, wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammen hängen. In jedem Kreis befindet sich eine Erwachsenenschutzbehörde. Träger der KESB: Einwohnergemeinden. 27

28 Laufental Blauen, Brislach, Burg, Dittingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen Leimental Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Ettingen, Oberwil, Therwil, Schönenbuch Birstal Aesch, Arlesheim, Birsfelden, Duggingen, Münchenstein, Muttenz, Pfeffingen, Reinach Liestal Arisdorf, Augst, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Lausen, Liestal, Lupsingen, Pratteln, Ramlinsburg, Seltisberg Gelterkinden-Sissach Anwil, Böckten, Buckten, Buus, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Gelterkinden, Häfelfingen, Hemmiken, Itingen, Känerkinden, Kilchberg, Läufelfingen, Maisprach, Nusshof, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rümlingen, Rünenberg, Sissach, Tecknau, Tenniken, Thürnen, Wenslingen, Wintersingen, Wittinsburg, Zeglingen, Zunzgen Frenkentäler Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Bubendorf, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten, Waldenburg, Ziefen 28

29 29

30 Jede KESB hat mindestens einen Spruchkörper (Entscheidgremium). 3 bis 5 Mitglieder Entscheide werden i.d.r. in 3-er Besetzung gefällt. Spruchkörper ist zwingend besetzt mit einem Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt. 30

31 Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht: beurteilt Beschwerden gegen sämtliche Entscheide der KESB (inkl. FU). 31

32 Materielles Recht: Neue Institute (z.b. Vorsorgeauftrag) und neues Massnahmensystem (massgeschneiderte Massnahme) eingeführt. Fürsorgerische Unterbringung (FU): Detailliertere gesetzliche Regelung, aber keine materiellen Änderungen, was Anordnung einer FU betrifft. Behördenorganisation: 6 KESB im Kanton mit kommunaler Trägerschaft. 32

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 33

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